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{'item': 'W128 2247008-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW128 2247008-2 Spruch, W128 2247008-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 an.
  3. Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  4. Schulstufe im Schuljahr 2021 aus 2022, an.
  5. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
  6. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend führte sie aus, dass das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für die
  7. Schulstufe im Schuljahr 2020/2021 den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge ein „Nicht genügend“ aufweisen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts sei unzulässig, da die erforderliche Externistenprüfung gemäß § 42 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Begründend führte sie aus, dass das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für die
  8. Schulstufe im Schuljahr 2020 aus 2021, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge ein „Nicht genügend“ aufweisen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts sei unzulässig, da die erforderliche Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Der Bescheid wurde am 29.09.2021 zugestellt.
  9. Mit Schreiben vom 04.10.2021 – bei der belangten Behörde am 08.10.2021 eingelangt – erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid am 29.09.2021 zugestellt worden sei und die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte fünftägige Rechtsmittelfrist somit mit Ablauf des 04.10.2021 geendet habe. Die Beschwerde sei innerhalb der Frist bloß beim Bundesverwaltungsgericht und nicht – wie in der Rechtsmittelbelehrung vermerkt – direkt bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde sei daraufhin am 07.10.2021 an die belangte Behörde weitergeleitet worden, gelte daher erst mit diesem Tag als eingebracht und sei somit als verspätet zurückzuweisen.
  11. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen sie mit einer (neuerlichen) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2021 verband.
  12. Mit Schreiben vom 22.10.2021 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde sowie des damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesverwaltungsgericht.
  13. Mit Bescheid vom 28.10.2021, Zl. 612542/0058-BD-STMK/2021, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.12.2021 Beschwerde.
  15. Mit Schreiben vom 05.11.2021 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  16. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2021 als unbegründet ab.
  17. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2021 als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  19. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 an.Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  20. Schulstufe im Schuljahr 2021 aus 2022, an. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde am 04.10.2021 in einem Fensterkuvert an das Bundesverwaltungsgericht versandt, langte dort am 06.10.2021 zu Zl. W227 2247008-1 ein, wurde am 07.10.2021 postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 08.10.2021 ein. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. W128 2247008-4/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2021, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ab. Der Bescheid vom 28.10.2021 erwuchs damit in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. W128 2247008-4/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2021, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ab. Der Bescheid vom 28.10.2021 erwuchs damit in Rechtskraft. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: „Die Rechtsvertreterin unterzeichnete das Rubrum der Beschwerde, auf welcher (fälschlicherweise) das Bundesverwaltungsgericht als Adressat der Beschwerde aufschien, eigenhändig, ohne – ihrer Überwachungspflicht entsprechend – die Richtigkeit des Beschwerdeadressaten zu überprüfen. Sie trifft an der unrichtigen Adressierung der Beschwerde sohin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit zu Recht abgewiesen.“
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten (W128 2247008-2, W128 2247008-3 und W128 2247008-4) und sind unstrittig.
  22. Rechtliche Beurteilung 3.
  23. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  24. Nach § 17 Abs. 1 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der §§ 1 – 5 und des IV. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
  25. Nach Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 und des römisch vier. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. 3.1.
  26. Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).3.1.
  27. Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180). Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 3 leg. cit. fünf Tage.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. fünf Tage. Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163). Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163). Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insb. wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Insb. wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). 3.1.
  28. Im gegenständlichen Fall wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 23.09.2021 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG untersagt. Demnach war hier gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.2021.3.1.
  29. Im gegenständlichen Fall wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 23.09.2021 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG untersagt. Demnach war hier gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.
  30. Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde zunächst (fälschlicherweise) direkt an das Bundesverwaltungsgericht gesendet und von diesem am 07.10.2021 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie erst am 08.10.2021 einlangte. Die Beschwerde ist daher verspätet. Auch der von der Erstbeschwerdeführerin gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde – wie bereits oben festgestellt – rechtskräftig abgewiesen. Die belangte Behörde hat die Beschwerde damit zurecht mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 als verspätet zurückgewiesen, weshalb diese zu bestätigen ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin unterließ, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (siehe wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Zudem gab die Rechtsvertreterin die falsche Adressierung der Beschwerde in ihrem Wiedereinsetzungsantrag selbst zu. 3.1.
  31. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  32. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).3.1.
  33. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  34. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, , Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
  35. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  36. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  37. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2247008.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.