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{'item': 'W128 2247008-4'}

Obsah (13)Art. 133§ 42§ 11Art. 130§ 7§ 32§ 33§ 6§ 27§ 12§ 71§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW128 2247008-4 Spruch, W128 2247008-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 an.
  3. Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  4. Schulstufe im Schuljahr 2021 aus 2022, an.
  5. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
  6. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht. Unter einem ordnete sie an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe und schloss weiters die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend führte sie aus, dass das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für die
  7. Schulstufe im Schuljahr 2020/2021 den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge ein „Nicht genügend“ aufweisen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts sei unzulässig, da die erforderliche Externistenprüfung

§ 42Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Begründend führte sie aus, dass das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2020 aus 2021, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge ein „Nicht genügend“ aufweisen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts sei unzulässig, da die erforderliche Externistenprüfung

Paragraph 42, Absatz 6, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Der Bescheid wurde am 29.09.2021 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2021 – bei der belangten Behörde am 08.10.2021 eingelangt – erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück und begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid am 29.09.2021 zugestellt worden sei und die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte fünftägige Rechtsmittelfrist somit mit Ablauf des 04.10.2021 geendet habe. Die Beschwerde sei innerhalb der Frist bloß beim Bundesverwaltungsgericht und nicht – wie in der Rechtsmittelbelehrung vermerkt – direkt bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde sei daraufhin am 07.10.2021 an die belangte Behörde weitergeleitet worden, gelte daher erst mit diesem Tag als eingebracht und sei somit als verspätet zurückzuweisen.
  3. Mit Schreiben vom 18.10.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen sie mit einer (neuerlichen) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2021 verband. Zum Wiedereinsetzungsantrag führte sie begründend aus, dass die falsche Adressierung auf einen Fehler einer tüchtigen Kanzleikraft der Rechtsvertreterin zurückzuführen sei. Dieser wäre ein solcher Fehler, trotz ihrer langjährigen Tätigkeit in der Kanzlei, noch niemals passiert. Auch sei dieser Fehler der Rechtsvertreterin bei der Unterfertigung der Endversion nicht aufgefallen. Es würde sich somit um einen minderen Grad des Versehens handeln, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
  4. Mit Schreiben vom 22.10.2021 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde sowie des damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit dem (hier) bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und begründete dies damit, dass die Endversion der Beschwerde nachweislich von der Rechtsvertreterin, als rechtskundiger Parteienvertreterin, unterfertigt worden wäre. Die Beschwerde sei im Anschluss daran mittels Fensterkuvert – und daher ohne weitere Änderung des Adressaten – versendet worden. Daher treffe die Rechtsvertreterin – und somit auch die Erstbeschwerdeführerin – an der fehlerhaften Adressierung ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, dass das Fristversäumnis von einer geeigneten und bewährten Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin zu verantworten sei. Auch wäre die Rechtsvertreterin ihrer Sorgfalts- und Überwachungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen, da sie nicht damit hätte rechnen können, dass die bis dato fehlerfrei arbeitende Kanzleimitarbeiterin aus eigenem Antrieb den Beschwerdeadressaten am Rubrum der Beschwerde ändern würde.
  7. Mit Schreiben vom 07.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  9. Schulstufe im Schuljahr 2021/2022 an.Mit Formularantrag vom 12.05.2021 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht auf der
  10. Schulstufe im Schuljahr 2021 aus 2022, an. Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, welcher am 29.09.2021 zugestellt wurde, untersagte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wies sie darauf hin, dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist.Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, welcher am 29.09.2021 zugestellt wurde, untersagte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wies sie darauf hin, dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist. Aus dem Rubrum der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, auf welchem auch die Unterschrift der Rechtsvertreterin erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeadressat hervor. Da die Rechtsvertreterin die Adressierung bei Unterfertigung der Endversion nicht ausreichend kontrollierte, fiel ihr dies nicht auf. Die Beschwerde wurde am 04.10.2021 in einem Fensterkuvert an das Bundesverwaltungsgericht – dessen Anschrift durch das Fenster auf dem Rubrum ersichtlich war – versendet, langte dort am 06.10.2021, Zl. W227 2247008-1, ein, wurde am 07.10.2021 postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 08.10.2021 ein.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten (W128 2247008-2 und W128 2247008-4). Dass der Rechtsvertreterin die falsche Adressierung der Beschwerde nicht aufgefallen ist, ergibt sich aus ihrer, dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten, eidesstättigen Erklärung. Da die Rechtsvertreterin die Beschwerde auf dem Rubrum – aus welchem sich auch der Beschwerdeadressat ergab – unterzeichnete und die falsche Adressierung für sie somit jedenfalls leicht zu ersehen war, ist davon auszugehen, dass sie die Adressierung nicht ausreichend prüfte.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  4. Nach § 17 Abs. 1 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der §§ 1 – 5 und des IV. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 und des römisch vier. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle

§ 6Abs.

1 AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle

Paragraph 6, Absatz eins, AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).

§ 27Abs. 2 Sch

PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 3 leg. cit. fünf Tage.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. fünf Tage.

§ 12Vw

GVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe etwa VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163).

Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe etwa VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163).

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsvertreter zu unterfertigenden Anbringens trägt der Unterschreibende die Verantwortung (siehe VwGH

  1. 12.2014, Ra 2014/22/0063). Auch wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Vorbereitung einem besonders verlässlichen Mitarbeiter übertragen hat, trifft ihn wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, wenn er sich nicht selbst – spätestens bei der Unterfertigung – um die Richtigkeit und Vollständigkeit des der Behörde vorzulegenden Anbringens kümmert (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 61 [Stand 01.01.2020, rdb.at]; VwGH 26.04.2007, 2006/07/0166 sowie VwGH 22.02.2017, Ra 2017/10/0003, wonach eine unrichtige Adressierung aus dem Rubrum – auf welchem auch die Unterschrift erfolgte – leicht zu ersehen ist). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsvertreter zu unterfertigenden Anbringens trägt der Unterschreibende die Verantwortung (siehe VwGH
  2. 12.2014, Ra 2014/22/0063). Auch wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Vorbereitung einem besonders verlässlichen Mitarbeiter übertragen hat, trifft ihn wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, wenn er sich nicht selbst – spätestens bei der Unterfertigung – um die Richtigkeit und Vollständigkeit des der Behörde vorzulegenden Anbringens kümmert (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 61 [Stand 01.01.2020, rdb.at]; VwGH 26.04.2007, 2006/07/0166 sowie VwGH 22.02.2017, Ra 2017/10/0003, wonach eine unrichtige Adressierung aus dem Rubrum – auf welchem auch die Unterschrift erfolgte – leicht zu ersehen ist). Insbesondere der Adressierung einer am letzten Tag der Frist zur Post gegebenen fristgebundenen Eingabe kommt eine zentrale Bedeutung zu. Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist (siehe dazu VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604 sowie VwGH 31.01.2008, 2007/06/0330). 3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 23.09.2021

§ 11Abs. 3 Sch

PflG untersagt. Demnach war hier

§ 27Abs.

2 leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.2021.3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 23.09.2021

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG untersagt. Demnach war hier

Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.2021. Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde aufgrund der falschen Adressierung direkt an das Bundesverwaltungsgericht versendet und von diesem am 07.10.2021 an die belangte Behörde postalisch weitergeleitet, wo sie erst am 08.10.2021 einlangte. Die Beschwerde ist somit verspätet. Die Rechtsvertreterin unterzeichnete das Rubrum der Beschwerde, auf welcher (fälschlicherweise) das Bundesverwaltungsgericht als für die Versendung maßgeblicher Adressat der Beschwerde aufschien, eigenhändig, ohne – ihrer Überwachungspflicht entsprechend – die Richtigkeit des Adressaten des Schriftsatzes zu überprüfen. Sie trifft an der unrichtigen Adressierung der Beschwerde sohin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit zurecht abgewiesen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, , Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Rechtsvertreterin an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages daher zurecht erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Rechtsvertreterin an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages daher zurecht erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2247008.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.