4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
UG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Begründend führte sie aus, dass das Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin für die 5. Schulstufe im Schuljahr 2020 aus 2021, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge ein „Nicht genügend“ aufweisen würde, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Das Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des häuslichen Unterrichts sei unzulässig, da die erforderliche Externistenprüfung
Paragraph 42, Absatz 6, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) nicht rechtzeitig abgelegt werden könne. Der Bescheid wurde am 29.09.2021 zugestellt.
PflG) die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wies sie darauf hin, dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist.Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. 612542/55-2021, welcher am 29.09.2021 zugestellt wurde, untersagte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme am angezeigten häuslichen Unterricht. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wies sie darauf hin, dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung bei der belangten Behörde einzubringen ist. Aus dem Rubrum der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, auf welchem auch die Unterschrift der Rechtsvertreterin erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeadressat hervor. Da die Rechtsvertreterin die Adressierung bei Unterfertigung der Endversion nicht ausreichend kontrollierte, fiel ihr dies nicht auf. Die Beschwerde wurde am 04.10.2021 in einem Fensterkuvert an das Bundesverwaltungsgericht – dessen Anschrift durch das Fenster auf dem Rubrum ersichtlich war – versendet, langte dort am 06.10.2021, Zl. W227 2247008-1, ein, wurde am 07.10.2021 postalisch an die belangte Behörde weitergeleitet und langte dort am 08.10.2021 ein.
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der §§ 1 – 5 und des IV. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Nach Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 und des römisch vier. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
GVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle
1 AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).Die Auslösung des Postlaufs durch die Übergabe an einen Zustelldienst erfolgt jedoch nur bei richtiger Adressierung an die zuständige Stelle (siehe etwa VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040, m.w.N.). Daher ist nicht nur der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen (so etwa VwGH 25.04.1995, 95/08/0066), sondern der gesamte Zeitraum bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das Anbringen – etwa von der unzuständigen Stelle
Paragraph 6, Absatz eins, AVG – richtig adressiert dem Zustelldienst übergeben wird oder – bei anderen Formen der Weiterleitung – tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 10 [Stand 01.01.2014, rdb.at]; VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0029 sowie VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).
PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 3 leg. cit. fünf Tage.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. fünf Tage.
GVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe etwa VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163).
Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze (daher auch Bescheidbeschwerden) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen (siehe etwa VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163).
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsvertreter zu unterfertigenden Anbringens trägt der Unterschreibende die Verantwortung (siehe VwGH
PflG untersagt. Demnach war hier
2 leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.2021.3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am angezeigten häuslichen Unterricht mit Bescheid vom 23.09.2021
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG untersagt. Demnach war hier
Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen. Da der Bescheid am 29.09.2021 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.10.2021. Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde aufgrund der falschen Adressierung direkt an das Bundesverwaltungsgericht versendet und von diesem am 07.10.2021 an die belangte Behörde postalisch weitergeleitet, wo sie erst am 08.10.2021 einlangte. Die Beschwerde ist somit verspätet. Die Rechtsvertreterin unterzeichnete das Rubrum der Beschwerde, auf welcher (fälschlicherweise) das Bundesverwaltungsgericht als für die Versendung maßgeblicher Adressat der Beschwerde aufschien, eigenhändig, ohne – ihrer Überwachungspflicht entsprechend – die Richtigkeit des Adressaten des Schriftsatzes zu überprüfen. Sie trifft an der unrichtigen Adressierung der Beschwerde sohin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde somit zurecht abgewiesen. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Rechtsvertreterin an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages daher zurecht erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Rechtsvertreterin an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft und die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages daher zurecht erfolgte, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2247008.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.