RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW142 2182242-1 SpruchW142 2182242-1/21E, W142 2182242-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. 1080094706-150955496, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. 1080094706-150955496, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige aus Somalia, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In ihrer Erstbefragung am 29.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Ashraf, Moslem und geschieden. Sie sei in XXXX geboren. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort von den Al Shabaab Milizen verfolgt und bedroht worden sei. In ihrer Heimat müsse sie um ihr Leben fürchten.
- In ihrer Erstbefragung am 29.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Ashraf, Moslem und geschieden. Sie sei in römisch 40 geboren. Sie habe keine Schule besucht und sei Analphabetin. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie dort von den Al Shabaab Milizen verfolgt und bedroht worden sei. In ihrer Heimat müsse sie um ihr Leben fürchten.
- Am 18.09.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat sie entscheidungswesentlich vorgebracht, in XXXX geboren zu sein, jedoch nach Qoryooley gegangen zu sein, als sie geheiratet habe. Dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Im Jahr 2006 habe sie sich scheiden lassen. In Somalia würde ihre Mutter, ihre Kinder, ihr Onkel und ihre Geschwister leben. Sie habe ein kleines Resteraunt gehabt. Weil die somalische Behörde Tee bei ihr getrunken hätten, sei die Al Shabaab gekommen und hätte gesagt, dass sie mit der somalischen Behörde zusammengearbeitet hätte und sie daher das Resteraunt schließen müsse, ansonsten sie umgebracht werde. Nach 4 Tagen hätte sie es wieder geöffnet. Daraufhin hätte die Al Shabaab sie angerufen und gesagt, dass sie schließen müsse, ansonsten sie getötet werde. Konkretere Angaben könne sie nicht machen, sie sei nicht in der Schule gewesen. Dann sei sie zu Hause geblieben und habe das Resteraunt geschlossen. Dann seien sie zu ihrem Haus gekommen, hätten sie am Finger verletzt und hätte ihr gedroht bei einem Verbleib in Qoryooley sie zu töten. Sieben Männer seien zu ihr nach Hause gekommen. Fünf Personen mit Waffen seien ins Resteraunt gekommen. Dann erklärte sie wiederum, dass lediglich zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien. Drei Personen hätten mit ihr im Resteraunt gesprochen, dann erklärte sie zwei hätten mit ihr gesprochen. Dann erklärte sie drei hätten mit ihr im Resteraunt gesprochen und zwei Personen zu Hause.
- Am 18.09.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und hat sie entscheidungswesentlich vorgebracht, in römisch 40 geboren zu sein, jedoch nach Qoryooley gegangen zu sein, als sie geheiratet habe. Dort habe sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. Im Jahr 2006 habe sie sich scheiden lassen. In Somalia würde ihre Mutter, ihre Kinder, ihr Onkel und ihre Geschwister leben. Sie habe ein kleines Resteraunt gehabt. Weil die somalische Behörde Tee bei ihr getrunken hätten, sei die Al Shabaab gekommen und hätte gesagt, dass sie mit der somalischen Behörde zusammengearbeitet hätte und sie daher das Resteraunt schließen müsse, ansonsten sie umgebracht werde. Nach 4 Tagen hätte sie es wieder geöffnet. Daraufhin hätte die Al Shabaab sie angerufen und gesagt, dass sie schließen müsse, ansonsten sie getötet werde. Konkretere Angaben könne sie nicht machen, sie sei nicht in der Schule gewesen. Dann sei sie zu Hause geblieben und habe das Resteraunt geschlossen. Dann seien sie zu ihrem Haus gekommen, hätten sie am Finger verletzt und hätte ihr gedroht bei einem Verbleib in Qoryooley sie zu töten. Sieben Männer seien zu ihr nach Hause gekommen. Fünf Personen mit Waffen seien ins Resteraunt gekommen. Dann erklärte sie wiederum, dass lediglich zwei Personen zu ihr nach Hause gekommen seien. Drei Personen hätten mit ihr im Resteraunt gesprochen, dann erklärte sie zwei hätten mit ihr gesprochen. Dann erklärte sie drei hätten mit ihr im Resteraunt gesprochen und zwei Personen zu Hause.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen der BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen der BF nicht glaubwürdig sei. Es würden keine individuellen Tatsachen vorliegen, die dafürsprechen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art.3 EMRK darstellen. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen der BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das Vorbringen der BF nicht glaubwürdig sei. Es würden keine individuellen Tatsachen vorliegen, die dafürsprechen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Außerdem würden die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
- Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und im Beisein des Rechtsvertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF brachte im Wesentlichen wie folgt vor: „R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut.R: Können Sie mir sagen, wann Sie Somalia verlassen haben, um Richtung Europa zu reisen?BF: Es war im Jahr 2014, aber ich erinnere mich nicht an das genaue Datum.R: Wo sind Sie geboren? BF: Ich bin in XXXX geboren.R: Wissen Sie Ihr genaues Geburtsdatum? Stimmt das hier geführte mit XXXX ? BF: Ja.R: Ist XXXX ein Dorf, eine Stadt oder eine Provinz? Was ist XXXX ?BF: Es ist ein Dorf, aber ich bin mir nicht sicher, ob es ein Dorf ist oder eine Stadt, aber ich glaube, dass es ein Dorf ist.R: In welcher Provinz liegt das Dorf XXXX ? BF: In der Provinz Jigjigga.R: Waren Sie in einer Schule? BF: Meinen Sie hier in Österreich?R: Waren Sie in Somalia in der Schule? BF: Nein.R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Meinen Sie jetzt?R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht.R: Wissen Sie, wie alt Sie jetzt sind? BF: Ich bin 45 Jahre.R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Ja.R: Wer lebt in Somalia derzeit? BF: Meine Mutter, meine Geschwister, mein Onkel, also drei Schwestern und ein Bruder.R: Haben Sie sonst noch jemanden in Somalia? Tanten vielleicht? BF: Meine Kinder.R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: Fünf Kinder.R: Bei wem leben Ihre fünf Kinder? BF: Bei meiner Mutter und meinem Onkel.R: Waren Sie verheiratet oder sind Sie verheiratet? BF: Ich bin geschieden.R: Seit wann? BF: Im Jahr 2006.R: Können Sie mir die Namen Ihrer Kinder nennen und wie alt sind Ihre Kinder?BF: Mein älterer Sohn heißt XXXX .R: Wissen Sie, wo derzeit Ihrer Kinder mit Ihrer Mutter und mit Ihrem Onkel leben? BF: Momentan weiß ich es nicht.R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Kindern und Ihrer Mutter?BF: Ich weiß es nicht genau, aber das war, als ich meinen Heimatort verlassen habe.R: Und seitdem haben Sie nie mehr mit Ihrer Mutter und Ihren Kindern telefoniert?BF: Nein.R: Wie war Ihre Reiseroute nach Europa, können Sie mir diese beschreiben?BF: Von Qoreyoole nach Äthiopien, dann XXXX , Jigjigga, dann nach Addis Abab, dann in den Sudan, weiter nach Libyen, nach Italien.R: Wie viel hat die Reise gekostet? BF: 1000 USD.R: Wer hat diese 1000 USD bezahlt? BF: Als ich nach Jigjigga kam, habe ich mich mit einem somalischen Mann getroffen. Er war ein Schlepper. Ich habe meine Probleme erzählt und auch gesagt, dass ich kein Geld habe und ich wollte flüchten. Er hat mich zu anderen Leuten, die flüchten wollten, gebracht und zu den Leuten gesagt, dass ich kein Geld habe und hat gefragt, ob sie mir helfen können. Dann haben die Leute meine Reise bezahlt.R: Woher hatten diese das Geld? Wie konnten diese Ihnen 1000 USD geben? BF: Sie waren viele Leute und jeder hat davon etwas bezahlt.R: Sie haben gesagt, Sie haben in XXXX gelebt. Liegt dieses Dorf nun in Äthiopien oder in Somalia? BF: Es liegt in Äthiopien, aber ich bin nur dort geboren. Aufgewachsen bin ich in Qoreyoole.R: Können Sie die nächstgrößere Stadt von Qoreyoole nennen? BF: Z.B. Marka, Sablaale, Beraawe, Welawey.R: Wieso haben Sie Qoreyoole verlassen? Was war der Grund? BF: Ich hatte ein kleines Teegeschäft und die Al-Schabaab hat mich bedroht. In diesem kleinen Teegeschäft habe ich Tee und Süßigkeiten verkauft.R: Wo hat sich dieses kleine Geschäft genau befunden? BF: In Qoreyoole.R: Kann man das näher eingrenzen? Gibt es dort Straßen? Wie findet man Ihr Geschäft? D: Die BF hat die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. Gibt es einen Markt in der Nähe? BF: Es liegt im Bezirk Wadajir.R: Gibt es auch eine Straßenbezeichnung? BF: Es gab dort nur eine große Straße.R: Hatte diese Straße einen Namen? BF: Ich weiß es nicht.R: Waren Sie jemals in Mogadischu? BF: Nein.R: Was ist mit dem Teegeschäft genau passiert? BF: Die Al-Schabaab hat mich beschuldigt, dass ich für die Regierung arbeite, weil ich dort Tee verkaufe und in der Nähe gab es eine Polizeistation.R: Wieso wurden Sie verdächtigt, für die Regierung zu arbeiten? Was war der genaue Grund? BF: Weil die Polizisten und Soldaten zu mir gekommen sind und in meinem Geschäft Tee getrunken haben.R: Sind Al-Schabaab-Leute zu Ihnen ins Teegeschäft gekommen? BF: Ja, sie sind gekommen.R: Wann sind sie denn gekommen? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, aber es war an einem Nachmittag.R: Wie oft sind Al-Schabaab-Leute zu Ihnen gekommen? BF: Zwei Mal.R: Was haben die Al-Schabaab-Leute genau zu Ihnen gesagt? BF: Beim ersten Mal waren es sieben Männer. Drei von denen sind in mein Geschäft reingekommen und haben mich bedroht und gesagt, wenn ich weiter die Regierungsmitglieder ernähre, werden sie mich töten. Sie sagten, ich soll nie wieder dorthin kommen. Am nächsten Tag bin ich zu Hause geblieben. Ich konnte nicht mehr meine Kinder ernähren, weil ich nicht mehr zu meiner Arbeit gehen durfte. Nach vier Tagen musste ich zu meinem Geschäft gehen. Dort war ich eine Stunde. Ich hatte Angst. Während dieser Stunde habe ich Tee verkauft und ein bisschen Geld bekommen. Ich hatte große Angst und habe mir gedacht, wenn ich weiter dort arbeite, kann es sein, dass die Al-Schabaab zu mir kommt und habe dann mein Geschäft versperrt und bin nach Hause gegangen.R: Haben die Al-Schabaab-Leute Sie auch zu Hause aufgesucht? BF: Am nächsten Tag wurde ich angerufen mit einer unterdrückten Nummer.R: Wer war am Telefon dran? BF: Ich habe es nicht erkannt.R: War eine Frau oder ein Mann dran? BF: Ein Mann.R: Was hat dieser Mann zu Ihnen gesagt? BF: Er hat gesagt, dass er weiß, dass ich gestern in meinem Geschäft war und an die Regierungsmitglieder Tee verkauft habe.R: Was hat dieser Mann weiterhin zu Ihnen gesagt? BF: Ich habe große Angst bekommen. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Am Abend wollte ich für meine Kinder Abendessen vorbereiten. Wir haben in einem Zimmer gewohnt. Die Al-Schabaab sind zu mir gekommen und haben an meine Tür geklopft. Sie haben sehr stark geklopft, dann habe ich große Angst bekommen.R: Haben Sie die Türe aufgemacht? BF: Ja, ich habe die Türe aufgemacht.R: Wer stand draußen? BF: Ich weiß es nicht, wie viele Männer es waren. Ich habe nur zwei gesehen.R: Und diese Männer, haben diese der Al-Schabaab angehört? BF: Ja.R: Woher wissen Sie das? BF: Weil sie vermummt waren.R: Was haben die beiden Al-Schabaab-Männer zu Ihnen gesagt? BF: Mein älterer Sohn war zu Hause und sie wollten ihn wegnehmen. Sie wollten meinen Sohn wegnehmen und ich habe versucht, meinen Sohn zu schützen. Als ich versucht habe, meinen Sohn zurück zu bekommen, haben sie mich mit dem Gewehrkolben geschlagen.R: Wurde der Sohn mitgenommen? BF: Ich habe geweint und geschrien. Sie haben meine Hand gebrochen. Ich und mein Sohn haben laut geschrien und geweint. Der andere Mann hat gesagt, er soll uns in Ruhe lassen. Die Männer sind dann weggegangen. Bevor sie weggegangen sind, haben sie zu mir gesagt, wenn ich weiter in Qoreyoole lebe, werden sie mich töten.R: Haben Sie dann gleich daraufhin Qoreyoole verlassen und sind Richtung Europa gereist? BF: Ich habe nicht gewusst, wo Europa liegt, aber ich habe versucht, mein Leben zu retten und bin in ein anderes Dorf gegangen.R: Wann sind Sie dann in das andere Dorf gegangen? Sind Sie dann gleich am nächsten Tag losgegangen in das andere Dorf oder sind Sie noch mehrere Tage zu Hause geblieben und sind erst dann losgegangen in das andere Dorf? Können Sie sich noch daran erinnern? BF: Ich bin in derselben Nacht weggegangen.R: Haben Sie Ihre Kinder mitgenommen? BF: Nein, weil mein Onkel und meine Mutter gesagt haben, ich soll alleine weggehen, weil die Al-Schabaab mich töten will.R: Wo sind Sie hingegangen? In welches Dorf sind Sie gegangen? BF: Zuerst bin ich zu den Nomaden gegangen.R: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Dann bin ich Richtung Äthiopien gegangen.R: Sind Sie alles zu Fuß gegangen? BF: Ja.R: Sie haben gesagt, Sie sind nach Äthiopien gegangen, wo waren Sie dann? BF: In XXXX .R: Und XXXX ist ein Dorf, welches zu Jigjigga gehört, stimmt das? BF: Ja.R: Sie haben gesagt, Sie sind alles zu Fuß gegangen. Wie lange haben Sie von Qoreyoole nach XXXX gebraucht? BF: Ca. 20 Tage.R: Sind Sie einmal mit jemanden mit dem Auto mitgefahren? BF: Nein, aber ich bin mit dem Auto gefahren, als ich XXXX verlassen habe.R: Können Sie mir Ihre Route beschreiben, die Sie von Qoreyoole nach XXXX zu Fuß gegangen sind? BF: Ich weiß es nicht, wie die Dörfer geheißen haben. Ich bin nur einfach zu Fuß gegangen, weil ich große Angst vor der Al-Schabaab hatte.„R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut., R: Können Sie mir sagen, wann Sie Somalia verlassen haben, um Richtung Europa zu reisen?, BF: Es war im Jahr 2014, aber ich erinnere mich nicht an das genaue Datum., R: Wo sind Sie geboren? BF: Ich bin in römisch 40 geboren., R: Wissen Sie Ihr genaues Geburtsdatum? Stimmt das hier geführte mit römisch 40 ? BF: Ja., R: Ist römisch 40 ein Dorf, eine Stadt oder eine Provinz? Was ist römisch 40 ?, BF: Es ist ein Dorf, aber ich bin mir nicht sicher, ob es ein Dorf ist oder eine Stadt, aber ich glaube, dass es ein Dorf ist., R: In welcher Provinz liegt das Dorf römisch 40 ? BF: In der Provinz Jigjigga., R: Waren Sie in einer Schule? BF: Meinen Sie hier in Österreich?, R: Waren Sie in Somalia in der Schule? BF: Nein., R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Meinen Sie jetzt?, R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht., R: Wissen Sie, wie alt Sie jetzt sind? BF: Ich bin 45 Jahre., R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Ja., R: Wer lebt in Somalia derzeit? BF: Meine Mutter, meine Geschwister, mein Onkel, also drei Schwestern und ein Bruder., R: Haben Sie sonst noch jemanden in Somalia? Tanten vielleicht? BF: Meine Kinder., R: Wie viele Kinder haben Sie? BF: Fünf Kinder., R: Bei wem leben Ihre fünf Kinder? BF: Bei meiner Mutter und meinem Onkel., R: Waren Sie verheiratet oder sind Sie verheiratet? BF: Ich bin geschieden., R: Seit wann? BF: Im Jahr 2006., R: Können Sie mir die Namen Ihrer Kinder nennen und wie alt sind Ihre Kinder?, BF: Mein älterer Sohn heißt römisch 40 ., R: Wissen Sie, wo derzeit Ihrer Kinder mit Ihrer Mutter und mit Ihrem Onkel leben? , BF: Momentan weiß ich es nicht., R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Kindern und Ihrer Mutter?, BF: Ich weiß es nicht genau, aber das war, als ich meinen Heimatort verlassen habe., R: Und seitdem haben Sie nie mehr mit Ihrer Mutter und Ihren Kindern telefoniert?, BF: Nein., R: Wie war Ihre Reiseroute nach Europa, können Sie mir diese beschreiben?, BF: Von Qoreyoole nach Äthiopien, dann römisch 40 , Jigjigga, dann nach Addis Abab, dann in den Sudan, weiter nach Libyen, nach Italien., R: Wie viel hat die Reise gekostet? BF: 1000 USD., R: Wer hat diese 1000 USD bezahlt? BF: Als ich nach Jigjigga kam, habe ich mich mit einem somalischen Mann getroffen. Er war ein Schlepper. Ich habe meine Probleme erzählt und auch gesagt, dass ich kein Geld habe und ich wollte flüchten. Er hat mich zu anderen Leuten, die flüchten wollten, gebracht und zu den Leuten gesagt, dass ich kein Geld habe und hat gefragt, ob sie mir helfen können. Dann haben die Leute meine Reise bezahlt., R: Woher hatten diese das Geld? Wie konnten diese Ihnen 1000 USD geben? BF: Sie waren viele Leute und jeder hat davon etwas bezahlt., R: Sie haben gesagt, Sie haben in römisch 40 gelebt. Liegt dieses Dorf nun in Äthiopien oder in Somalia? BF: Es liegt in Äthiopien, aber ich bin nur dort geboren. Aufgewachsen bin ich in Qoreyoole., R: Können Sie die nächstgrößere Stadt von Qoreyoole nennen? BF: Z.B. Marka, Sablaale, Beraawe, Welawey., R: Wieso haben Sie Qoreyoole verlassen? Was war der Grund? BF: Ich hatte ein kleines Teegeschäft und die Al-Schabaab hat mich bedroht. In diesem kleinen Teegeschäft habe ich Tee und Süßigkeiten verkauft., R: Wo hat sich dieses kleine Geschäft genau befunden? BF: In Qoreyoole., R: Kann man das näher eingrenzen? Gibt es dort Straßen? Wie findet man Ihr Geschäft? D: Die BF hat die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. Gibt es einen Markt in der Nähe? BF: Es liegt im Bezirk Wadajir., R: Gibt es auch eine Straßenbezeichnung? BF: Es gab dort nur eine große Straße., R: Hatte diese Straße einen Namen? BF: Ich weiß es nicht., R: Waren Sie jemals in Mogadischu? BF: Nein., R: Was ist mit dem Teegeschäft genau passiert? BF: Die Al-Schabaab hat mich beschuldigt, dass ich für die Regierung arbeite, weil ich dort Tee verkaufe und in der Nähe gab es eine Polizeistation., R: Wieso wurden Sie verdächtigt, für die Regierung zu arbeiten? Was war der genaue Grund? BF: Weil die Polizisten und Soldaten zu mir gekommen sind und in meinem Geschäft Tee getrunken haben., R: Sind Al-Schabaab-Leute zu Ihnen ins Teegeschäft gekommen? BF: Ja, sie sind gekommen., R: Wann sind sie denn gekommen? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, aber es war an einem Nachmittag., R: Wie oft sind Al-Schabaab-Leute zu Ihnen gekommen? BF: Zwei Mal., R: Was haben die Al-Schabaab-Leute genau zu Ihnen gesagt? BF: Beim ersten Mal waren es sieben Männer. Drei von denen sind in mein Geschäft reingekommen und haben mich bedroht und gesagt, wenn ich weiter die Regierungsmitglieder ernähre, werden sie mich töten. Sie sagten, ich soll nie wieder dorthin kommen. Am nächsten Tag bin ich zu Hause geblieben. Ich konnte nicht mehr meine Kinder ernähren, weil ich nicht mehr zu meiner Arbeit gehen durfte. Nach vier Tagen musste ich zu meinem Geschäft gehen. Dort war ich eine Stunde. Ich hatte Angst. Während dieser Stunde habe ich Tee verkauft und ein bisschen Geld bekommen. Ich hatte große Angst und habe mir gedacht, wenn ich weiter dort arbeite, kann es sein, dass die Al-Schabaab zu mir kommt und habe dann mein Geschäft versperrt und bin nach Hause gegangen., R: Haben die Al-Schabaab-Leute Sie auch zu Hause aufgesucht? BF: Am nächsten Tag wurde ich angerufen mit einer unterdrückten Nummer., R: Wer war am Telefon dran? BF: Ich habe es nicht erkannt., R: War eine Frau oder ein Mann dran? BF: Ein Mann., R: Was hat dieser Mann zu Ihnen gesagt? BF: Er hat gesagt, dass er weiß, dass ich gestern in meinem Geschäft war und an die Regierungsmitglieder Tee verkauft habe., R: Was hat dieser Mann weiterhin zu Ihnen gesagt? BF: Ich habe große Angst bekommen. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Am Abend wollte ich für meine Kinder Abendessen vorbereiten. Wir haben in einem Zimmer gewohnt. Die Al-Schabaab sind zu mir gekommen und haben an meine Tür geklopft. Sie haben sehr stark geklopft, dann habe ich große Angst bekommen., R: Haben Sie die Türe aufgemacht? BF: Ja, ich habe die Türe aufgemacht., R: Wer stand draußen? BF: Ich weiß es nicht, wie viele Männer es waren. Ich habe nur zwei gesehen., R: Und diese Männer, haben diese der Al-Schabaab angehört? BF: Ja., R: Woher wissen Sie das? BF: Weil sie vermummt waren., R: Was haben die beiden Al-Schabaab-Männer zu Ihnen gesagt? BF: Mein älterer Sohn war zu Hause und sie wollten ihn wegnehmen. Sie wollten meinen Sohn wegnehmen und ich habe versucht, meinen Sohn zu schützen. Als ich versucht habe, meinen Sohn zurück zu bekommen, haben sie mich mit dem Gewehrkolben geschlagen., R: Wurde der Sohn mitgenommen? BF: Ich habe geweint und geschrien. Sie haben meine Hand gebrochen. Ich und mein Sohn haben laut geschrien und geweint. Der andere Mann hat gesagt, er soll uns in Ruhe lassen. Die Männer sind dann weggegangen. Bevor sie weggegangen sind, haben sie zu mir gesagt, wenn ich weiter in Qoreyoole lebe, werden sie mich töten., R: Haben Sie dann gleich daraufhin Qoreyoole verlassen und sind Richtung Europa gereist? BF: Ich habe nicht gewusst, wo Europa liegt, aber ich habe versucht, mein Leben zu retten und bin in ein anderes Dorf gegangen., R: Wann sind Sie dann in das andere Dorf gegangen? Sind Sie dann gleich am nächsten Tag losgegangen in das andere Dorf oder sind Sie noch mehrere Tage zu Hause geblieben und sind erst dann losgegangen in das andere Dorf? Können Sie sich noch daran erinnern? BF: Ich bin in derselben Nacht weggegangen., R: Haben Sie Ihre Kinder mitgenommen? BF: Nein, weil mein Onkel und meine Mutter gesagt haben, ich soll alleine weggehen, weil die Al-Schabaab mich töten will., R: Wo sind Sie hingegangen? In welches Dorf sind Sie gegangen? BF: Zuerst bin ich zu den Nomaden gegangen., R: Wohin sind Sie dann gegangen? BF: Dann bin ich Richtung Äthiopien gegangen., R: Sind Sie alles zu Fuß gegangen? BF: Ja., R: Sie haben gesagt, Sie sind nach Äthiopien gegangen, wo waren Sie dann? BF: In römisch 40 ., R: Und römisch 40 ist ein Dorf, welches zu Jigjigga gehört, stimmt das? BF: Ja., R: Sie haben gesagt, Sie sind alles zu Fuß gegangen. Wie lange haben Sie von Qoreyoole nach römisch 40 gebraucht? BF: Ca. 20 Tage., R: Sind Sie einmal mit jemanden mit dem Auto mitgefahren? BF: Nein, aber ich bin mit dem Auto gefahren, als ich römisch 40 verlassen habe., R: Können Sie mir Ihre Route beschreiben, die Sie von Qoreyoole nach römisch 40 zu Fuß gegangen sind? BF: Ich weiß es nicht, wie die Dörfer geheißen haben. Ich bin nur einfach zu Fuß gegangen, weil ich große Angst vor der Al-Schabaab hatte. R: Sie müssen Sie doch an ein paar Dörfer erinnert, die sie passiert haben. Wohin sind Sie von Qoreyoole ausgegangen? Sie müssen doch auch irgendwo übernachtet haben? Wo haben Sie geschlafen? BF: Ich erinnere mich nur an Sarmaale und Jaleelo.R: Was ist Sarmaale und Jaleelo? BF: Die beiden waren kleine Dörfer.R: Wo sind diese Dörfer gelegen? In Somalia oder in Äthiopien? BF: In Somalia.R: Wie hat die erste Ortschaft geheißen, die Sie in Äthiopien passiert haben? BF: Gunagago.R: Was ist das? Ein Dorf? BF: Das ist eine Stadt.R: Wo liegt diese in Äthiopien genau? BF: Es liegt in der Nähe von XXXX .R: Wieso sind Sie ausgerechnet nach XXXX gegangen? BF: Weil ich nach Europa kommen wollte.R: Sie können niemals zu Fuß von Qoreyoole nach XXXX , was zu Jigjigga gehört, gegangen sein in 20 Tagen. BF: Ich weiß nicht, wie viele Tage ich dort zu Fuß gegangen bin. Ich habe nur geschätzt.R: Vor der ersten Instanz haben Sie davon gesprochen, dass Sie ein kleines Restaurant hatten. Heute haben Sie angegeben, dass Sie ein Teegeschäft hatten. Das ist ein Unterschied. Warum haben Sie vor der ersten Instanz angegeben, dass Sie ein kleines Restaurant hatten? BF: Ich habe nicht Restaurant gesagt, sondern, dass ich ein kleines Teegeschäft hatte, wo ich Süßigkeiten verkauft habe.R: Und wieso steht dann da „ein kleines Restaurant“ in der Niederschrift vor dem Bundesamt? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich dort Tee und Süßigkeiten verkauft habe.R: Und woher hatten die Al-Schabaab-Männer Ihre Telefonnummer? Wie konnten Sie von ihnen angerufen werden, als Sie zu Hause waren? BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht genau sagen, woher sie meine Telefonnummer hatten.R: Wer hat nun bei Ihnen alles Tee getrunken? BF: Die Regierung.R: Was heißt „die Regierung“? BF: Die Polizei meine ich.R: Hatten diese Polizisten Uniformen angehabt? BF: Ja, sie hatten eine grüne Uniform.R: War das eine Militärkleidung? BF: Ja.R: Wieso haben Sie auf die Frage, welche Leute von den somalischen Behörden in Ihrem Restaurant waren, in der Einvernahme vor dem Bundesamt geantwortet, es sei nur die Behörde gewesen, ich könne es nicht genau sagen, wo die arbeiten und heute teilen Sie mit, dass dies Polizisten gewesen seien. Das ist ein erheblicher Widerspruch. BF: Sie haben mich nicht genau gefragt.R: Das ist eine genaue Frage. BF: Ich habe nur damals Behörde gesagt, aber niemand hat mich weitergefragt. Die Frage, die Sie jetzt gerade gestellt haben, haben sie mich damals nicht gefragt.R: Sie haben gesagt, Sie könnten nicht sagen, wo diese Leute gearbeitet haben. Dies ist eine klare Antwort. BF: Ich weiß es nicht, wie das passiert ist, aber ich habe genau geantwortet, wie ich heute geantwortet habe.R: Wurden Sie jetzt von den Al-Schabaab Mitgliedern am Telefon angerufen? BF: Ja.R: Was haben Sie mit dem Handy gemacht? BF: Es weggeschmissen.R: Wie lange hat Ihre Reise nun von Qoreyoole nun nach Europa gedauert? BF: Insgesamt ein Jahr.R: Und innerhalb dieses Jahres haben Sie niemals Kontakt zu Ihrer Familie aufgenommen? BF: Nein.R: Wieso nicht? Sie müssten doch interessiert daran gewesen sein, wie es Ihren Kindern geht. BF: Ich habe es mehrmals versucht, aber es war unmöglich. Ich habe es nicht gefunden.R: Was haben Sie nicht gefunden? BF: Wo ich Kontakt aufnehme.R: Was meinen Sie damit? BF: Ich meine, dass ich mehrmals versucht habe, mit meinen Kindern und meiner Mutter Kontakt aufzunehmen, aber ich habe nichts gefunden.R: Hat niemand abgehoben oder sind Sie nicht durchgekommen? Das ist ein Unterschied. BF: Bevor ich mein Heimatdorf verlassen habe, hat meine Mutter mir gesagt, dass sie meine Kinder an einen anderen Ort bringen wird und ich weggehen soll. Seitdem weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind.R: Wieso wollte einer der Al-Schabaab-Männer Ihren Sohn mitnehmen, wissen Sie das? BF: Ich weiß es nicht.R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somali.R: Sprechen Sie auch noch eine andere Sprache? BF: Nein.R: Was machen Sie hier in Österreich? Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht für drei Monate.R: Wann haben Sie den Deutschkurs besucht? BF: Im Juni 2018.R: Haben Sie eine Prüfung gemacht? BF: Ja.R: Welche Prüfung haben Sie gemacht? Haben Sie eine Bestätigung/Zertifikat? BF: Ich habe den Alphabetisierungskurs gemacht.R: D.h. Sie haben noch keine A1-Prüfung gemacht? BF: Nein.R: Können Sie mir vorstellen, wie Sie sich dann ein Leben hier in Österreich vorstellen, wenn Sie nicht einmal die deutsche Sprache sprechen? Sie sind seit 2015 hier und sprechen noch immer nicht Deutsch. BF: Ich war krank und ich konnte nicht dort weiter den Kurs besuchen, aber ich möchte Deutsch lernen. Am Anfang war ich krank und konnte den Kurs nicht besuchen. Auch denke ich an meine Kinder und ich weiß nicht, wo sie aufhältig sind und das macht mir Stress.R: Wieso haben Sie die Kinder nicht mitgenommen? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich sie nicht mitnehmen.R: Haben Sie selbst Geschwister in Somalia? BF: Ja.R: Wie viele Geschwister haben Sie und wie heißen sie? BF: Ich habe vier Geschwister, drei Schwestern und einen Bruder. Meine älteste Schwester heißt XXXX , ich weiß nicht, wie alt sie ist, aber sie ist älter und war zuletzt in Qoreyoole. Sie war geschieden. Sie hat in Qoreyoole in einem Zimmer gewohnt aus Wellblech und hat zwei Kinder. Eines davon lebte bei ihr und das andere lebte beim Vater. Meine andere Schwester heißt XXXX , sie ist jünger als ich. Sie ist ca. drei Jahre jünger und war verheiratet. Sie hat bei den Nomaden gewohnt und hatte neun Kinder. Meine andere Schwester heißt XXXX , sie war jünger als ich. Sie ist ca. vier Jahre jünger und war verheiratet. Sie hat in Qoreyoole bei meiner Mutter gelebt und sie hat fünf Kinder. Meine Mutter hat in einer Hütte mit einem großen Zimmer gelebt.R: Sie haben gesagt, Sie haben Ihre Kinder mit Ihrer Mutter und Ihrem Onkel zurückgelassen. Wovon ernährt sich die Familie? BF: Jetzt weiß ich es nicht, aber damals hat mein Bruder meine Mutter unterstützt.R: Wie heißt Ihr Bruder? BF: XXXX , er ist jünger als ich. Er ist nicht verheiratet, sondern geschieden und hat keine Kinder.R: Hat er, als Sie Somalia verlassen haben, bei Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gelebt? BF: Ja.R: Hat er gearbeitet? BF: Ja, er war ein Auto-Fahrer.R: Können Sie mir einen typischen Tag, den Sie hier in Österreich verbringen, auf Deutsch beschreiben? BF auf Deutsch: Essen, putzen, sitzen, putzen, Arbeite Hause, putzen, sitzen, schlafen.R: Was stellen Sie sich vor? Wollen Sie hier in Österreich arbeiten? BF: Ja, ich wünsche mir, dass ich hier in Österreich arbeite.R: Was glauben Sie, was Sie hier für eine Arbeit verrichten können? BF: Als Putzfrau arbeiten oder als Kochhilfe.R an RV: Haben Sie eine Frage an die BF? RV: Ich habe zwei Anmerkungen: Zu dem Vorhalt, dass die BF am Anfang gesagt hat, ein Restaurant zu haben und jetzt ein Teegeschäft: Vom Protokoll vom 18.09.2017 geht hervor, dass sie lediglich Tee und Süßigkeiten angeboten habe.RV: Kennen Sie den Unterschied zwischen den Uniformen der Polizei und des Militärs? BF: Nein.RV: Welche Farbe hat die Polizei und welche das Militär? BF: Ich weiß es nicht.RV: Keine weiteren Fragen. R an BehV: Haben Sie Fragen an die BF?BehV: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die Al-Schabaab bei Ihnen zu Hause war, sie weggestoßen hat und Ihren Finger verletzt hat. Heute haben Sie angegeben, dass Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen wurden und Ihre Hand gebrochen wurde. Wie kommt es zu diesem Unterschied?BF: Ich habe es genau so geschildert, wie ich es heute geschildert habe. Ich habe es genau so gesagt.BehV: Haben Sie über das Rote Kreuz einen Suchantrag gestellt, um Ihre Familie zu finden?BF: Nein.BehV: Warum nicht?BF: Ich weiß es nicht. Ich wusste nicht, ob ich vom Roten Kreuz Hilfe bekommen könnte.BehV: Keine weiteren Fragen.R: Sie haben von einem Onkel gesprochen, wie heißt dieser Onkel, der bei Ihren Kindern und Ihrer Mutter lebt? BF: Abdulkadir.R: Was arbeitet er? BF: Er war ein alter Mann.R: Gibt es Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF legt vor: Schreiben von XXXX , vom 29.03.2019, dieses wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen.Des Weiteren wird ein Empfehlungsschreiben vom 29.08.2019 vorgelegt, dieses wird in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen.Weiters wird eine Teilnahmebestätigung des Werte- und Orientierungskurses vom 18.12.2017 vorgelegt, diese wird in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen.Des weiteren werden Zertifikate betreffend Alphabetisierungskurse vom 21.06.2019 und 26.06.2019 vorgelegt, diese werden in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen.Erörtert werden folgende Berichte:● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.09.2018● Sicherheitslage in Somalia, Stand 12.08.2019● Briefing Notes, 22.07.2019, Gruppe 62 – Informationszentrum Migration und Asyl● Landkarte Somalia und ÄthiopienR: Sie müssen Sie doch an ein paar Dörfer erinnert, die sie passiert haben. Wohin sind Sie von Qoreyoole ausgegangen? Sie müssen doch auch irgendwo übernachtet haben? Wo haben Sie geschlafen? BF: Ich erinnere mich nur an Sarmaale und Jaleelo., R: Was ist Sarmaale und Jaleelo? BF: Die beiden waren kleine Dörfer., R: Wo sind diese Dörfer gelegen? In Somalia oder in Äthiopien? BF: In Somalia., R: Wie hat die erste Ortschaft geheißen, die Sie in Äthiopien passiert haben? BF: Gunagago., R: Was ist das? Ein Dorf? BF: Das ist eine Stadt., R: Wo liegt diese in Äthiopien genau? BF: Es liegt in der Nähe von römisch 40 ., R: Wieso sind Sie ausgerechnet nach römisch 40 gegangen? BF: Weil ich nach Europa kommen wollte., R: Sie können niemals zu Fuß von Qoreyoole nach römisch 40 , was zu Jigjigga gehört, gegangen sein in 20 Tagen. BF: Ich weiß nicht, wie viele Tage ich dort zu Fuß gegangen bin. Ich habe nur geschätzt., R: Vor der ersten Instanz haben Sie davon gesprochen, dass Sie ein kleines Restaurant hatten. Heute haben Sie angegeben, dass Sie ein Teegeschäft hatten. Das ist ein Unterschied. Warum haben Sie vor der ersten Instanz angegeben, dass Sie ein kleines Restaurant hatten? BF: Ich habe nicht Restaurant gesagt, sondern, dass ich ein kleines Teegeschäft hatte, wo ich Süßigkeiten verkauft habe., R: Und wieso steht dann da „ein kleines Restaurant“ in der Niederschrift vor dem Bundesamt? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich dort Tee und Süßigkeiten verkauft habe., R: Und woher hatten die Al-Schabaab-Männer Ihre Telefonnummer? Wie konnten Sie von ihnen angerufen werden, als Sie zu Hause waren? BF: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht genau sagen, woher sie meine Telefonnummer hatten., R: Wer hat nun bei Ihnen alles Tee getrunken? BF: Die Regierung., R: Was heißt „die Regierung“? BF: Die Polizei meine ich., R: Hatten diese Polizisten Uniformen angehabt? BF: Ja, sie hatten eine grüne Uniform., R: War das eine Militärkleidung? BF: Ja., R: Wieso haben Sie auf die Frage, welche Leute von den somalischen Behörden in Ihrem Restaurant waren, in der Einvernahme vor dem Bundesamt geantwortet, es sei nur die Behörde gewesen, ich könne es nicht genau sagen, wo die arbeiten und heute teilen Sie mit, dass dies Polizisten gewesen seien. Das ist ein erheblicher Widerspruch. BF: Sie haben mich nicht genau gefragt., R: Das ist eine genaue Frage. BF: Ich habe nur damals Behörde gesagt, aber niemand hat mich weitergefragt. Die Frage, die Sie jetzt gerade gestellt haben, haben sie mich damals nicht gefragt., R: Sie haben gesagt, Sie könnten nicht sagen, wo diese Leute gearbeitet haben. Dies ist eine klare Antwort. BF: Ich weiß es nicht, wie das passiert ist, aber ich habe genau geantwortet, wie ich heute geantwortet habe., R: Wurden Sie jetzt von den Al-Schabaab Mitgliedern am Telefon angerufen? BF: Ja., R: Was haben Sie mit dem Handy gemacht? BF: Es weggeschmissen., R: Wie lange hat Ihre Reise nun von Qoreyoole nun nach Europa gedauert? BF: Insgesamt ein Jahr., R: Und innerhalb dieses Jahres haben Sie niemals Kontakt zu Ihrer Familie aufgenommen? BF: Nein., R: Wieso nicht? Sie müssten doch interessiert daran gewesen sein, wie es Ihren Kindern geht. BF: Ich habe es mehrmals versucht, aber es war unmöglich. Ich habe es nicht gefunden., R: Was haben Sie nicht gefunden? BF: Wo ich Kontakt aufnehme., R: Was meinen Sie damit? BF: Ich meine, dass ich mehrmals versucht habe, mit meinen Kindern und meiner Mutter Kontakt aufzunehmen, aber ich habe nichts gefunden., R: Hat niemand abgehoben oder sind Sie nicht durchgekommen? Das ist ein Unterschied. BF: Bevor ich mein Heimatdorf verlassen habe, hat meine Mutter mir gesagt, dass sie meine Kinder an einen anderen Ort bringen wird und ich weggehen soll. Seitdem weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind., R: Wieso wollte einer der Al-Schabaab-Männer Ihren Sohn mitnehmen, wissen Sie das? BF: Ich weiß es nicht., R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Somali., R: Sprechen Sie auch noch eine andere Sprache? BF: Nein., R: Was machen Sie hier in Österreich? Haben Sie Deutschkurse besucht? BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht für drei Monate., R: Wann haben Sie den Deutschkurs besucht? BF: Im Juni 2018., R: Haben Sie eine Prüfung gemacht? BF: Ja., R: Welche Prüfung haben Sie gemacht? Haben Sie eine Bestätigung/Zertifikat? BF: Ich habe den Alphabetisierungskurs gemacht., R: D.h. Sie haben noch keine A1-Prüfung gemacht? BF: Nein., R: Können Sie mir vorstellen, wie Sie sich dann ein Leben hier in Österreich vorstellen, wenn Sie nicht einmal die deutsche Sprache sprechen? Sie sind seit 2015 hier und sprechen noch immer nicht Deutsch. BF: Ich war krank und ich konnte nicht dort weiter den Kurs besuchen, aber ich möchte Deutsch lernen. Am Anfang war ich krank und konnte den Kurs nicht besuchen. Auch denke ich an meine Kinder und ich weiß nicht, wo sie aufhältig sind und das macht mir Stress., R: Wieso haben Sie die Kinder nicht mitgenommen? BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich sie nicht mitnehmen., R: Haben Sie selbst Geschwister in Somalia? BF: Ja., R: Wie viele Geschwister haben Sie und wie heißen sie? BF: Ich habe vier Geschwister, drei Schwestern und einen Bruder. Meine älteste Schwester heißt römisch 40 , ich weiß nicht, wie alt sie ist, aber sie ist älter und war zuletzt in Qoreyoole. Sie war geschieden. Sie hat in Qoreyoole in einem Zimmer gewohnt aus Wellblech und hat zwei Kinder. Eines davon lebte bei ihr und das andere lebte beim Vater. Meine andere Schwester heißt römisch 40 , sie ist jünger als ich. Sie ist ca. drei Jahre jünger und war verheiratet. Sie hat bei den Nomaden gewohnt und hatte neun Kinder. Meine andere Schwester heißt römisch 40 , sie war jünger als ich. Sie ist ca. vier Jahre jünger und war verheiratet. Sie hat in Qoreyoole bei meiner Mutter gelebt und sie hat fünf Kinder. Meine Mutter hat in einer Hütte mit einem großen Zimmer gelebt., R: Sie haben gesagt, Sie haben Ihre Kinder mit Ihrer Mutter und Ihrem Onkel zurückgelassen. Wovon ernährt sich die Familie? BF: Jetzt weiß ich es nicht, aber damals hat mein Bruder meine Mutter unterstützt., R: Wie heißt Ihr Bruder? BF: römisch 40 , er ist jünger als ich. Er ist nicht verheiratet, sondern geschieden und hat keine Kinder., R: Hat er, als Sie Somalia verlassen haben, bei Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gelebt? BF: Ja., R: Hat er gearbeitet? BF: Ja, er war ein Auto-Fahrer., R: Können Sie mir einen typischen Tag, den Sie hier in Österreich verbringen, auf Deutsch beschreiben? BF auf Deutsch: Essen, putzen, sitzen, putzen, Arbeite Hause, putzen, sitzen, schlafen., R: Was stellen Sie sich vor? Wollen Sie hier in Österreich arbeiten? BF: Ja, ich wünsche mir, dass ich hier in Österreich arbeite., R: Was glauben Sie, was Sie hier für eine Arbeit verrichten können? BF: Als Putzfrau arbeiten oder als Kochhilfe., R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an die BF? Regierungsvorlage, Ich habe zwei Anmerkungen: Zu dem Vorhalt, dass die BF am Anfang gesagt hat, ein Restaurant zu haben und jetzt ein Teegeschäft: Vom Protokoll vom 18.09.2017 geht hervor, dass sie lediglich Tee und Süßigkeiten angeboten habe., Regierungsvorlage, Kennen Sie den Unterschied zwischen den Uniformen der Polizei und des Militärs? BF: Nein., Regierungsvorlage, Welche Farbe hat die Polizei und welche das Militär? BF: Ich weiß es nicht., Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. , R an BehV: Haben Sie Fragen an die BF?, BehV: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die Al-Schabaab bei Ihnen zu Hause war, sie weggestoßen hat und Ihren Finger verletzt hat. Heute haben Sie angegeben, dass Sie mit einem Gewehrkolben geschlagen wurden und Ihre Hand gebrochen wurde. Wie kommt es zu diesem Unterschied?, BF: Ich habe es genau so geschildert, wie ich es heute geschildert habe. Ich habe es genau so gesagt., BehV: Haben Sie über das Rote Kreuz einen Suchantrag gestellt, um Ihre Familie zu finden?, BF: Nein., BehV: Warum nicht?, BF: Ich weiß es nicht. Ich wusste nicht, ob ich vom Roten Kreuz Hilfe bekommen könnte., BehV: Keine weiteren Fragen., R: Sie haben von einem Onkel gesprochen, wie heißt dieser Onkel, der bei Ihren Kindern und Ihrer Mutter lebt? BF: Abdulkadir., R: Was arbeitet er? BF: Er war ein alter Mann., R: Gibt es Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF legt vor: Schreiben von römisch 40 , vom 29.03.2019, dieses wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen., Des Weiteren wird ein Empfehlungsschreiben vom 29.08.2019 vorgelegt, dieses wird in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen., Weiters wird eine Teilnahmebestätigung des Werte- und Orientierungskurses vom 18.12.2017 vorgelegt, diese wird in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen., Des weiteren werden Zertifikate betreffend Alphabetisierungskurse vom 21.06.2019 und 26.06.2019 vorgelegt, diese werden in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen., Erörtert werden folgende Berichte:, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.09.2018, Sicherheitslage in Somalia, Stand 12.08.2019, Briefing Notes, 22.07.2019, Gruppe 62 – Informationszentrum Migration und Asyl, Landkarte Somalia und Äthiopien R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?BF: Ich weiß nur, dass auch Frauen Anschläge bzw. Attentate verüben.R an RV: Möchten Sie zu den Berichten etwas angeben?RV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde und beantrage die Stattgebung der Beschwerde.R an BehV: Möchten Sie zu den Berichten etwas angeben? BehV: Nein.“R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben?, BF: Ich weiß nur, dass auch Frauen Anschläge bzw. Attentate verüben., R an Regierungsvorlage, Möchten Sie zu den Berichten etwas angeben?, Regierungsvorlage, Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde und beantrage die Stattgebung der Beschwerde., R an BehV: Möchten Sie zu den Berichten etwas angeben? BehV: Nein.“
- Am 15.10.2020 fand eine weitere Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In dieser wurde entscheidungswesentlich vorgebracht: „R: Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut. […] R: Stimmt es, dass Sie in Äthiopien in XXXX geboren wurden? R: Stimmt es, dass Sie in Äthiopien in römisch 40 geboren wurden? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt? R: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Ich war sehr jung, als ich XXXX verlassen habe. BF: Ich war sehr jung, als ich römisch 40 verlassen habe. R: Was heißt „sehr jung“? Wie alt waren Sie ungefähr? BF: Ich war ca. 14 Jahre alt. Meine Familie ist umgezogen. R: Wohin sind Sie mit Ihrer Familie gezogen? BF: Nach Qoryooley. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ich war 15 Jahre alt, als ich geheiratet habe. R: Wann haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt? BF: Ich weiß es nicht, wann das war. Ich habe nicht den Mann direkt getroffen, mein Vater hat die Heirat arrangiert. Ich war 15 Jahre alt, als ich ihn geheiratet habe. R: Warum hat Ihre Familie XXXX verlassen? Warum sind sie umgezogen? R: Warum hat Ihre Familie römisch 40 verlassen? Warum sind sie umgezogen? BF: Mein Vater war aus Qoryooley. R: Deswegen sind Sie mit Ihrer Familie aus XXXX weggezogen, weil Ihr Vater in sein Heimatdorf wollte? R: Deswegen sind Sie mit Ihrer Familie aus römisch 40 weggezogen, weil Ihr Vater in sein Heimatdorf wollte? BF: Ja. R: Warum haben Sie vor dem Bundesamt am 18.9.2017 gesagt, dass Sie, als Sie geheiratet haben, nach Qoryooley gegangen sind? BF: Meinen Sie ich? R wiederholt die Frage. BF: Ich erinnere mich nicht, ob ich das gesagt habe oder nicht. Ich bin schon eine alte Frau. Ich entschuldige mich, kann sein, dass ich es vergessen habe. Meine Kinder sind nicht bei mir und ich bin schon alt. R: Wo leben Ihre Kinder? Leben sie in Somalia? BF: Zuletzt waren sie in Somalia, in Qoryooley. R: Wann hatten Sie den letzten telefonischen Kontakt zu Ihren Kindern? BF: Der letzte telefonische Kontakt war, als ich in Äthiopien angekommen war. R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihren Kindern, was ist der Grund dafür? BF: Bis jetzt weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Somalia leben? BF: Nein, außer meiner Mutter und meinen Kindern, von denen ich aber nicht weiß, wo sie aufhältig sind, habe ich keine Verwandten in Somalia. R: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Ich habe die weiße Karte, ich habe keinen Job. Ich habe bereits in einem Heim gearbeitet, aber jetzt nicht mehr. Da ich nur die weiße Karte habe, darf ich keinen normalen Job ausüben. R an RV: Haben Sie Dokumente vorzulegen. R an Regierungsvorlage, Haben Sie Dokumente vorzulegen. RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. R an BF: Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF: Seit der Coronakrise besuche ich keinen Deutschkurs mehr, aber vorher habe ich einen besucht. R: Haben Sie bereits die A1-Prüfung gemacht? BF: Nein, ich habe nur den Alphabetisierungskurs besucht. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie ein Tag bei Ihnen hier in Österreich aussieht? Was machen Sie den ganzen Tag? BF (auf Deutsch): sprechen Hause, putzen, essen, Essen kochen. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor, wenn Sie nicht Deutsch sprechen können? BF: Ich bin eine Mutter und mein großer Wunsch ist, meine Kinder hier in Österreich zu haben, dann könnte ich schnell Deutsch lernen. R: Sie haben jetzt Zeit Deutsch zu lernen. BF: Vorher war ich krank, ich hatte Knieschmerzen, aber jetzt möchte ich mich bemühen. Ich habe bereits den Integrationskurs gemacht. Als ich in Somalia war, habe ich keine Schule besucht, ich bin Analphabetin, aber ich werde mich jetzt noch mehr bemühen und die Sprache erlernen. RV legt ein Zertifikat vom 18.08.2020 über die Teilnahme an einem Kurs der Uni Wien vor. Dieses wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt ein Zertifikat vom 18.08.2020 über die Teilnahme an einem Kurs der Uni Wien vor. Dieses wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. R an BF: Was haben Sie in diesem Kurs gelernt? BF: Wie ich mich integrieren kann. Am Anfang habe ich keine Kurse bekommen. Dann ist Corona gekommen, jetzt habe ich den Alphabetisierungskurs gemacht. R: Sie sind 2015 nach Österreich gekommen und hätten somit ausreichend Zeit gehabt für Integrationsbemühungen. BF: Ich bin eine alte Frau. Ich kann in der Nacht nicht schlafen. Ich bin die ganze Zeit nur im Heim. Ich habe meine Kinder sehr vermisst. Ich liebe, dass ich die Sprache gut beherrsche. Ich meine damit die deutsche Sprache. Ich verstehe viel, aber ich kann nicht zurück antworten. R: Sie haben gesagt, Sie haben einen Teeladen in Qoryooley gehabt, stimmt das? BF: Ja. R: Von wann bis wann haben Sie diesen Teeladen betrieben? BF: Ich habe ihn im Jänner 2007 eröffnet und habe dort gearbeitet bis zu meiner Ausreise im Jahr
- R: Sie haben gesagt, die Al Shabaab (AS) ist zu Ihnen, zum Teeladen gekommen, stimmt das? BF: Ja. R: Können Sie mir noch einmal erzählen, was dabei genau geschehen ist? BF: Es war ein Nachmittag. Die AS Männer sind in mein Geschäft gekommen. R: In welchem Jahr sind diese AS Männer in Ihr Geschäft gekommen? BF: Ich erinnere mich nicht, ich hatte Angst. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Wie viele AS Männer sind zu Ihnen ins Geschäft gekommen? BF: Drei Männer sind reingekommen, die restlichen waren draußen. R: Wie viele Männer sind draußen geblieben? BF: Insgesamt waren es sieben Männer, drei sind hereingekommen und vier sind draußen geblieben. R: Was haben diese Männer zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagten, dass ich den Regierungsmännern den Tee gebe. R: Was haben die AS Männer dann weiter zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagten, wenn ich mein Geschäft nicht zusperren würde, würden sie mich töten. R: Was waren das für Männer, die zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind? BF: Sie waren von der AS. R: Woher wissen Sie, dass sie von der AS waren? BF: Die Männer waren vermummt und die AS sind dafür bekannt, dass sie immer vermummt sind. Die Männer haben mich bedroht. R: Hatten diese Männer auch Waffen? BF: Ja, sie waren bewaffnet. R: Was haben Sie den Männern geantwortet? BF: Als sie mich bedroht haben, habe ich Angst bekommen und ich habe das Geschäft zugesperrt. R: Was haben Sie dann in weiterer Folge gemacht? BF: Dann habe ich das Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Ich bin zu Hause geblieben. Nach vier Tagen habe ich wieder angefangen, mein Geschäft zu öffnen, weil ich und meine Kinder nichts mehr zu essen hatten. R: Das heißt, Sie haben das Geschäft wieder geöffnet? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie dann das Geschäft weiter betrieben? BF: Ich bin dorthin in der Früh gegangen und habe angefangen zu arbeiten. Ca. nach einer Stunde kamen ein paar Leute und haben den Tee von mir gekauft. Als ich ein bisschen Geld gesammelt hatte, habe ich wieder zugesperrt, weil ich viel Angst hatte. R: Welche Leute haben von Ihnen den Tee gekauft? BF: Die Regierungssoldaten. R: Waren es ausschließlich Regierungssoldaten, die Tee bei Ihnen gekauft haben? BF: Nein, es war gemischt, aber am meisten waren es Regierungssoldaten. R: Welche Leute haben auch Tee bei Ihnen gekauft, außer den Regierungssoldaten? BF: Die Zivilisten. R: Hatten Sie während dieser Zeit Ihren Teeladen für einige Stunden offen, oder nur für eine Stunde offen oder den ganzen Vormittag? BF: Für ca. eine Stunde. R: Dann sind Sie nach Hause gegangen. Was ist dann zu Hause passiert? BF: Am Abend bekam ich einen anonymen Anruf. R: Also am selben Tag, als Sie das Geschäft wieder aufgesperrt haben, bekamen Sie einen anonymen Anruf, stimmt das? BF: Ja. R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung, am 02.09.2019 angegeben, dass Sie nach Hause gegangen seien und am nächsten Tag angerufen wurden? BF: Die vorige Frage habe ich nicht richtig verstanden, aber den anonymen Anruf habe ich am nächsten Tag bekommen. R: Wer hat Sie angerufen? BF: Ein Mann hat mich angerufen und mir gesagt, dass er schon weiß, dass ich mein Teegeschäft wieder eröffnet habe. R: Was hat er weiter gesagt? BF: Er hat gesagt, dass er mich töten wird. R: Warum sollten Sie getötet werden? BF: Weil ich wieder mein Geschäft eröffnet habe und nicht befolgt habe, was die AS von mir verlangt hat. R: Wie viele AS Männer haben mit Ihnen gesprochen, als diese zu Ihnen ins Teegeschäft gekommen sind? BF: Drei AS Männer sind hereingekommen und einer von ihnen hat mit mir gesprochen. R: In den letzten Einvernahmen haben Sie immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht. Vor dem Bundesamt haben Sie gesagt, dass zwei Männer mit Ihnen gesprochen habe, dann wiederum hätten drei Personen mit Ihnen gesprochen. Wie erklären Sie sich das? BF: Ich habe es immer so gesagt. Ich weiß es nicht. Es ist schon lange her, ich bin eine alte Frau. Ich weiß nicht, wo sich meine Kinder aufhalten. Ich lüge nicht. Ich bin ein Mensch. Wie ich am Anfang gesagt habe, ich habe zu Beginn keinen Deutschkurs gemacht, weil ich Knieschmerzen hatte. Sie setzen mich unter Druck und sagen mir, dass ich nichts tue. R: Ich setze Sie nicht unter Druck, ich muss Ihnen Ihre widersprüchlichen Angaben vorhalten. BF weint. Ich habe seit langem meine Kinder nicht gesehen. Ich fühle mich nicht gut. R: Wieso haben Sie in der letzten Verhandlung mitgeteilt, dass Polizisten zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind und bei Ihnen Tee gekauft hätten. Heute sprechen Sie von Regierungssoldaten. BF: Für mich ist es das gleiche wenn ich sage Polizisten und Soldaten, für mich sind beide dasselbe. R: Sie wurden angerufen, man hat Ihnen gedroht und Ihnen gesagt, dass man Sie töten wird. Was haben Sie danach gemacht? BF: Dann kamen sie eines nachts zu mir nach Hause. R: Wie viele Tage sind vergangen von dem Zeitpunkt an, als Sie angerufen wurden bis zu dem Zeitpunkt, als jemand zu Ihnen nach Hause kam? BF: Ich erinnere mich nicht, aber ich glaube, es waren vier Nächte vergangen. R: Wer ist zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Es waren zwei Männer. R: Was waren das für Männer, haben Sie sie gekannt? BF: Sie waren die AS Männer. R: Waren das die gleiche, die zu Ihnen ins Geschäft gekommen sind? BF: Ja. R: Können Sie mir den Vorfall näher schildern? BF: Sie haben die Tür aufgebrochen. Wir waren alle schockiert. Meine Kinder haben Angst bekommen und einer hat meinen ältesten Sohn an der Hand gehalten. R: Wo haben Sie sich genau befunden, als die Tür aufgebrochen wurde? BF: Im Haus. R: Was haben Sie in diesem Moment genau gemacht? BF: Wir haben in diesem Moment Abendessen gegessen. R: Wieso haben Sie in der letzten VH angegeben, dass Sie persönlich die Türe aufgemacht haben? BF: Sie wollten die Türe aufbrechen, aber ich habe die Türe aufgemacht. R: Wieso ändern Sie ständig Ihre Antworten ab? BF: Ich ändere meine Angaben nicht ab. R: Doch. Vorher haben Sie gesagt, die Türe wurde aufgebrochen, jetzt sagen Sie, dass Sie sie geöffnet haben. BF: Ich bin ein Mensch. R: Aber Sie müssen die Wahrheit sagen. BF: Ich sage die Wahrheit. R: Was war Ihre Reaktion darauf, dass die AS Männer in Ihr Haus gekommen sind? Was haben Sie daraufhin gemacht? BF: Ich war schockiert, als sie hereingekommen sind. Ich habe versucht, mein Kind zurückzuholen. Ich habe die andere Hand gehalten und ihn zu mir gezogen. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Ich habe geweint. Einer von denen hat mich mit einem Gewehrkolben geschlagen und auf die Seite geschoben. R: Wo wurden Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen? BF: Am Knie und ich bin auf den Boden gefallen und habe geweint. R: Hatten Sie sonst eine Verletzung? BF: Ja, am Mittelfinger der linken Hand. Als ich auf den Boden gefallen bin, habe ich mir den Mittelfinger gebrochen. R: Wieso haben Sie in der letzten VH angegeben, dass Ihre Hand gebrochen war? BF: Ich habe damals auch gemeint, dass ich mir den Mittelfinger gebrochen habe. Für mich ist es das gleiche, der Finger oder die Hand. R: Mussten Sie dann zu einem Arzt gehen, wenn Ihr Mittelfinger gebrochen war? BF: Nein, ich war nicht beim Arzt. Ich habe meine Hand selber verbunden. Als ich nach Österreich kam, habe ich Behandlungen bekommen. R: Was ist dann weiter passiert? Die AS Männer sind weggegangen und Sie waren mit Ihren Kindern alleine? BF: Als ich geweint habe, hat ein AS Mann zum anderen gesagt: „Die Dame hat geweint, wir müssen gehen“. R: Welches Kind wollten die AS Männer nehmen? BF: Meinen ältesten Sohn. R: Dann sind die AS Männer weggegangen und Sie waren alleine mit Ihren Kindern? BF: Ja. R: Wer hat zu diesem Zeitpunkt noch in Ihrem Haus gelebt? Sie, Ihre Kinder und wer noch? BF: Es waren nur ich und meine Kinder. R: Wo hat Ihre Mutter gelebt? BF: In Qoryooley, aber in einem anderen Bezirk. R: In welchem Bezirk? BF: Im Bezirk Hodan, aber als ich das Land verlassen habe, habe ich meine Kinder zu meiner Mutter gegeben. R: In welcher Provinz liegt Qoryooley? BF: Es liegt in Somalia. Es ist nicht weit weg von Mogadischu. R: In welchem Bezirk haben Sie in Qoryooley gelebt? BF: Im Bezirk Baraawe. R: Können Sie mir Dörfer nennen, die in der Nähe von Qoryooley liegen? BF: Sablaale, Walaweyn. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin eine Ashraf. R: Gibt es da auch einen Subclan? BF: Rer Mohamed. R: Sie waren alleine mit den Kindern, als die AS Männer weggegangen sind. Was haben Sie dann gemacht? BF: Sie haben mir gesagt, sie werden mich töten, wenn ich weiter in der Stadt lebe. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? BF: Meine Mutter hat mir empfohlen, bevor ich getötet werde, sollte ich das Heimatland verlassen. R: Wie lange sind Sie dann, nachdem die AS Männer zu Ihnen nach Haus gekommen waren, noch in Somalia aufhältig? BF: Nach weniger Zeit habe ich das Land verlassen. R: Was bedeutet für Sie „nach weniger Zeit“? BF: Dieselbe Zeit. R: Was bedeutet „dieselbe Zeit“? BF: Nach zwei Tagen habe ich mein Heimatland verlassen, aber ich war nicht zu Hause. R: Wo waren Sie? BF: Ich war bei einer Nomadenfamilie. R: Wo haben Sie die Nomadenfamilie getroffen? BF: Es war nicht weit weg von Qoryooley. R: Wo war es genau? BF: Dieses Dorf heißt Jaleelo. R: Wo haben Sie sich in den zwei Tagen, als Sie noch in Somalia aufhältig waren, befunden? BF: Ich habe bereits gesagt, dass ich bei den Nomaden war. R: Was haben Sie mit Ihren Kindern gemacht? BF: Meine Kinder waren bei meiner Mutter. R: Wieso haben Sie in der letzten VH gesagt, dass Sie in derselben Nacht weggegangen sind, als die AS Männer bei Ihnen waren? BF: Ich habe gemeint, dass ich in derselben Nacht aus Qoryooley weggegangen bin, aber ich war noch zwei Tage bei den Nomaden aufhältig. R: Das heißt, nachdem was Sie mir heute gesagt haben, hat Sie die AS einmal angerufen, stimmt das? BF: Ja. R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie zwei Mal angerufen worden wären? BF: Ich bin ein Mensch und es kann sein, dass ich es vergessen habe. R: Wie sind Sie dann von den Nomaden weg nach Europa gelangt? BF: Ich bin nach Äthiopien, nach XXXX gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann weiter nach Jigjiga gegangen bin, dann nach Adis Abeba. BF: Ich bin nach Äthiopien, nach römisch 40 gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann weiter nach Jigjiga gegangen bin, dann nach Adis Abeba. R: Wie sind Sie von Jaleelo nach XXXX gelangt? R: Wie sind Sie von Jaleelo nach römisch 40 gelangt? BF: Zu Fuß. R: Wie lange sind Sie da marschiert? BF: Ca. 20 Tage. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe vier Geschwister, drei Schwestern und einen Bruder. R: Wo lebt Ihr Bruder? BF: Zuletzt waren alle in Somalia. R: Wo genau in Somalia? BF: In Qoryooley. R: Haben Ihre Geschwister alle zusammen gelebt? BF: Nein, sie haben nur in derselben Stadt gewohnt, aber jeder hat ein eigenes Haus gehabt. R: Wie haben sich Ihre Geschwister den Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Schwestern waren verheiratet, ihre Männer haben sie unterstützt. R: Und Ihr Bruder? BF: Er hat selber seinen Lebensunterhalt verdient. Nachgefragt gebe ich an, dass er einmal ein Autofahrer war, aber er hatte keinen regelmäßigen Job. R: Haben Sie Verwandte, die hier in Österreich leben? BF: Nein. R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, nach Österreich zu kommen? BF: Mein Wunsch war, dass ich in ein sicheres Land komme. Ich bin mit anderen geflüchteten Menschen nach Österreich gekommen. R: Was war von Anfang an Ihr Reiseziel? BF: Ich wollte nur nach Österreich kommen. R: Von wem haben Sie von Österreich gehört? BF: Von den anderen geflüchteten Menschen, sie sind hierher gekommen und ich bin auch hier geblieben. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich traue mich nicht nach Somalia zurückzukehren, ich habe Angst, dass ich getötet werde. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die AS sind immer noch dort und ich habe niemanden, der mich beschützt. R: Hat Ihre Mutter noch Geschwister? BF: Nein. R: Was ist mit Ihrem Vater, hat er Geschwister? BF: Ja, er hatte Geschwister, aber sie sind alle verstorben. R: Glauben Sie, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten, könnten Sie bei Ihren Geschwistern unterkommen? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Sie können nicht meinen Lebensunterhalt bestreiten. R: Wieso können Sie nicht Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten? BF: Ich habe Angst vor meinem Heimatort, wenn es nicht die AS dort gäbe, könnte ich dort leben und selbst arbeiten. Ich habe schon früher gearbeitet und meinen Lebensunterhalt selbst verdient. R: Wieso könnten Sie nicht beispielsweise nach Mogadischu gehen und dort leben? BF: Ich kann nicht in Mogadischu leben. Mein Heimatort war Qoryooley und die AS sind überall in Somalia. R: Könnten Sie zB in Somaliland oder Puntland leben? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Ich kenne dort niemanden. R: Können Sie mir Ihren Fußmarsch von Qoryooley bis zur äthiopischen Grenze beschreiben? BF: Die Nomadenfamilie hat mich unterstützt, dass ich mit anderen geflüchteten Menschen mitgehen konnte, die nach Äthiopien zu Fuß gegangen sind. R: Können Sie mir die Reiseroute näher beschreiben? BF: Ich kann die Reiseroute nicht beschreiben. Wir sind nur durch verschiedene Orte durchmarschiert. R: Wie haben Sie dann Äthiopien verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: Ich bin von Äthiopien mit einem Auto bis zur Grenze des Sudan gefahren. Dann sind wir weiter zu Fuß gegangen. Wir sind manchmal zu Fuß gegangen und manchmal mit dem Auto gefahren. Wir sind in der Wüste angekommen. R: Wie lange hat Ihre Reise gedauert, um nach Österreich zu gelangen? BF: Insgesamt ca. ein Jahr. R: Und während dieses Jahres haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie aufgenommen? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Bis jetzt weiß ich nicht, wo sie aufhältig sind. Ich weiß nicht, wo meine Familie aufhältig ist, ich habe keinen Telefonkontakt. Sie haben mir gesagt, dass ich Widersprüche mache, weil ich keine Familie mehr habe. R: Haben Sie nicht versucht, während diese Jahres, in dem Sie gereist sind, Ihre Familie zu kontaktieren? BF: Ich habe es versucht, habe sie aber nicht gefunden. R: Was meinen Sie mit „nicht gefunden“? BF: Ich meine, dass ich keinen Telefonkontakt hatte. R: Können Sie mir etwas über Qoryooley erzählen? Wie viele Bezirke gibt es dort, wie sieht es dort aus? BF: Qoryooley besteht aus drei Bezirken. R: Können Sie mir diese nennen? BF Hodan, Wadajir und Xalane. R: Können Sie noch etwas erzählen über Qoryooley? BF: Es ist eine kleine Stadt. Es gibt einen größeren Markt, wo die Leute sich treffen. R: Wie heißt der Markt? BF: Er liegt im Bezirk Xalane und hat keinen Namen. RV: Wie viele Tische bzw. Sitzplätze hatte Ihr Teeladen? Regierungsvorlage, Wie viele Tische bzw. Sitzplätze hatte Ihr Teeladen? BF: Insgesamt
- RV: Gab es eine Polizeistation oder einen Militärstützpunkt in der Nähe Ihres Geschäftes? Regierungsvorlage, Gab es eine Polizeistation oder einen Militärstützpunkt in der Nähe Ihres Geschäftes? BF: Es gab in der Nähe eine Polizeistation. RV: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung oder Schutz von Ihrem Clan erwarten? Regierungsvorlage, Könnten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung oder Schutz von Ihrem Clan erwarten? BF: Nein. RV: Wieso nicht? Regierungsvorlage, Wieso nicht? BF: Weil sie selber arme Menschen sind. RV: Abgesehen von Ihren Problemen mit der AS, könnten sie jetzt alleine in Somalia leben? Regierungsvorlage, Abgesehen von Ihren Problemen mit der AS, könnten sie jetzt alleine in Somalia leben? BF: Wenn es keine AS geben würde, könnte ich dort leben. RV: Über welchen Ort sprechen Sie? Regierungsvorlage, Über welchen Ort sprechen Sie? BF: ich spreche von meinem Ort. RV merkt an, dass die BF vor dem BFA angegeben hat, dass Ihr Finger verletzt wurde. Regierungsvorlage merkt an, dass die BF vor dem BFA angegeben hat, dass Ihr Finger verletzt wurde. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 20.11.2019 ● Landkarte von Somalia, Landkarte von Äthiopien ● Sicherheitslage in Somalia, ECOI-Net 28.08.2020 ● Ausdruck betreffend Anzahl der Coronafälle in Somalia, Stand 30.09.2020 ● Bericht des US Department of State, Somalia, 11.03.2020 ● Auszüge aus Googlemaps betreffend Qoryooley ● Auszüge aus Wikipedia betreffend Jigjiga, XXXX und Qoryooley Auszüge aus Wikipedia betreffend Jigjiga, römisch 40 und Qoryooley RV: Ich möchte auf die Punkte betreffend alleinstehender Frauen und Analphabeten in der Heimatregion der BF verweisen. Regierungsvorlage, Ich möchte auf die Punkte betreffend alleinstehender Frauen und Analphabeten in der Heimatregion der BF verweisen. R an BF: Möchten Sie noch etwas angeben zur Lage in Ihrem Heimatland? BF: Nein, danke. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Wie weit ist Qoryooley von Mogadischu entfernt, wissen Sie das? BF: Nein, ich kenne es nicht. R: Gibt es in der Nähe von Qoryooley einen Fluss oder liegt Qoryooley am Meer oder am Fluss? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo liegt Qoryooley in Somalia? In welcher Region liegt Qoryooley? BF: Es liegt neben Mogadischu. R: Was heißt „neben“? BF: Ich meine, es ist nicht weit weg von Mogadischu. R: Wie weit weg liegt Mogadischu von Qoryooley? BF: Ich weiß es nicht. RV: Haben Sie eine Koranschule besucht? Regierungsvorlage, Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Nein. Ich habe keine Koranschule besucht und auch keine normale Schule.“
- In der Folge wurden am 16.11.2021 seitens des erkennenden Gerichtes das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21.10.2021, der EASO Report Somalia Targeted profiles, Stand: September 2021, der EASO Report Somalia Key socio economic indicators, Stand: September 2021, der EASO Report Somalia Security situation, Stand: September 2021 zum Parteiengehör übermittelt. Weiters wurde die BF ersucht, aktuelle Integrationsunterlagen vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 29.11.2021 langte eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten und zur Integration der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters wurden Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Medikamente zur Blutdrucksenkung sowie gegen Depressionen und Angststörungen einnehmen muss. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen Glaubens. Sie gehört dem Clan der Ashraf an. Sie ist geschieden und hat fünf Kinder, nämlich drei Söhne und zwei Töchter. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen Glaubens. Sie gehört dem Clan der Ashraf an. Sie ist geschieden und hat fünf Kinder, nämlich drei Söhne und zwei Töchter. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX in Äthiopien geboren und wuchs in Somalia auf. Wo sie in Somalia bis zu ihrer Ausreise Richtung Europa lebte, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Ausreise keinen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen. Wo ihre Familie und weitere Verwandten leben, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht und keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein familiäres Netz noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Somalia. In diesem Zusammenhang muss weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als IDPs in ein entsprechendes Lager gehen müsste. Die Beschwerdeführerin muss Medikamente zur Blutdrucksenkung sowie gegen Depressionen und Angststörungen einnehmen. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 in Äthiopien geboren und wuchs in Somalia auf. Wo sie in Somalia bis zu ihrer Ausreise Richtung Europa lebte, kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Ausreise keinen persönlichen Kontakt zu ihren Angehörigen. Wo ihre Familie und weitere Verwandten leben, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht und keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein familiäres Netz noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Somalia. In diesem Zusammenhang muss weiters davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als IDPs in ein entsprechendes Lager gehen müsste. Die Beschwerdeführerin muss Medikamente zur Blutdrucksenkung sowie gegen Depressionen und Angststörungen einnehmen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne sozialem Netz in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung entsprechender Intensität droht. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben.
- Relevante Länderfeststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Lage in Somalia stützen sich (auszugsweise) auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung: 21.10.2021): COVID-19 Zwischen 19.3.2020 und 2.1.2021 wurden über 81.000 Menschen getestet, knapp 4.700 waren infiziert (HIPS 2021, S.24). Im August 2020 wurde der internationale Flugverkehr wieder aufgenommen (PGN 10.2020, S.9). Regeln zum social distancing oder auch Präventionsmaßnahmen wurden kaum berücksichtigt (HIPS 2021, S.24). Trotz Warnungen wurden Moscheen durchgehend – ohne Besucherbeschränkung – offengehalten (DEVEX 13.8.2020). Mitte Feber 2021 warnte die Gesundheitsministerin vor einer Rückkehr der Pandemie. Die Zahl an Neuinfektionen und Toten stieg an (Sahan 16.2.2021b). Ende Feber 2021 wurden alle Demonstrationen in Mogadischu verboten, da eine neue Welle von Covid-19 eingetreten war. Zwischen
- und
- Feber verzeichnete Somalia mehr als ein Drittel aller Covid-19-Todesopfer der gesamten Pandemie (PGN 2.2021, S.16). Testungen sind so gut wie inexistent. Die offiziellen Todeszahlen sind niedrig, das wahre Ausmaß wird aber wohl nie wirklich bekannt werden (STC 4.2.2021). Die Zahl an Infektionen dürfte höher liegen, als offiziell bekannt. Viele potenziell Infizierte melden sich nicht, da sie eine gesellschaftliche Stigmatisierung fürchten (UNFPA 12.2020, S.1). Auch, dass es in Spitälern kaum Kapazitäten für Covid-19-Patienten gibt, ist ein Grund dafür, warum viele sich gar nicht erst testen lassen wollen – ein Test birgt für die Menschen keinen Vorteil (DEVEX 13.8.2020). Mit Stand 9.3.2021 waren in Somalia 4.544 aktive Fälle registriert, insgesamt 319 Personen waren verstorben. Seit Beginn der Pandemie waren nur 84.278 Tests durchgeführt worden (ACDC 9.3.2021). Die informellen Zahlen zur Verbreitung von Covid-19 in Somalia und Somaliland sind also um ein Vielfaches höher als die offiziellen. Einerseits sind die Regierungen nicht in der Lage, breitflächig Tests (es gibt insgesamt nur 14 Labore) oder gar Contact-Tracing durchzuführen. Gleichzeitig behindern Stigma und Desinformation die Bekämpfung von Covid-19 in Somalia und Somaliland. Mit dem Virus geht eine Stigmatisierung jener einher, die infiziert sind, als infiziert gelten oder aber infiziert waren. Mancherorts werden selbst Menschen, die Masken tragen, als infiziert gebrandmarkt. Die Angst vor einer Stigmatisierung und die damit verbundene Angst vor ökonomischen Folgen sind der Hauptgrund, warum so wenige Menschen getestet werden. Es wird berichtet, dass z.B. Menschen bei (vormals) Infizierten nicht mehr einkaufen würden. IDPs werden vielerorts von der Gastgemeinde gemieden – aus Angst vor Ansteckung. Dies hat auch zum Verlust von Arbeitsplätzen – z. B. als Haushaltshilfen – geführt. Dabei fällt es gerade auch IDPs schwer, Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Sie leben oft in Armut und in dicht bevölkerten Lagern, und es mangelt an Wasser (DEVEX 13.8.2020). Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs.51). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Abs.69). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1).Somalia ist eines jener Länder, dass hinsichtlich des Umgangs mit der Pandemie die geringsten Kapazitäten aufweist (UNFPA 12.2020, S.1). Humanitäre Partner haben schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von Covid-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). UNSOS unterstützt medizinische Einrichtungen, stellt Ausrüstung zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung. Bis Anfang Juni konnten die UN und AMISOM eine substanzielle Zahl an Behandlungsplätzen schaffen (darunter auch Betten zur Intensivpflege) (UNSC 13.8.2020, Absatz 69,). Trotzdem gibt es nur ein speziell für Covid-19-Patienten zugewiesenes Spital, das Martini Hospital in Mogadischu. Dieses ist unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügen nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). In ganz Somalia und Somaliland gab es im August 2020 für Covid-Patienten nur 24 Intensivbetten (DEVEX 13.8.2020). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an Covid-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privatspital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Insgesamt bleiben Test- und Behandlungsmöglichkeiten für Covid-19-Infizierte aber beschränkt (UNFPA 12.2020, S.1). Nachdem die Bildungsinstitutionen ihre Arbeit wieder aufgenommen hatten, sind nicht alle Kinder zurück in die Schule gekommen. Dies liegt an finanziellen Hürden, an der Angst vor einer Infektion, aber auch daran, dass Kinder zur Arbeit eingesetzt werden. Außerdem zeigt eine Studie aus Puntland, dass die Zahl an Frühehen zugenommen hat. Gleichzeitig wurden Immunisierungskampagnen und auch Ernährungsprogramme unterbrochen. Manche Gesundheitseinrichtungen sind teilweise nur eingeschränkt aktiv – nicht zuletzt, weil viele Menschen diese aufgrund von Ängsten nicht in Anspruch nehmen; der Patientenzustrom hat sich in der Pandemie verringert (UNFPA 12.2020, V-VI). Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vgl. UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1)Remissen sind im Zuge der Covid-19-Pandemie zurückgegangen (IPC 3.2021, S.2; vergleiche UNFPA 12.2020). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22% der städtischen, 12% der ländlichen und 6% der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10% (IPC 3.2021, S.2). Auch der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (UNFPA 12.2020, S.1) Internationale und nationale Flüge operieren uneingeschränkt. Ankommende müssen am Aden Adde International Airport in Mogadischu und auch am Egal International Airport in Hargeysa einen negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als vier Tage ist. Wie in Mogadischu mit Personen umgegangen wird, welche diese Vorgabe nicht erfüllen, ist unbekannt. Möglicherweise werden diese zusätzlich getestet und in Quarantäne geschickt. In Hargeysa werden Personen ohne Test auf eigene Kosten in eine von der Regierung benannte Unterkunft zur zweiwöchigen Selbstisolation geschickt. Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 12.2.2021). Restaurants, Hotels, Bars und Geschäfte sind offen, es gelten Hygienemaßnahmen und solche zum Social Distancing. Die Maßnahmen außerhalb Mogadischus können variieren. Es kann jederzeit geschehen, dass Behörden Covid-Maßnahmen kurzfristig verschärfen (GW 12.2.2021). Politische Lage Süd-/Zentralsomalia, Puntland Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 2.4.2020, S.5). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2020, S.4). Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021).Staatlichkeit: Somalia hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Somalia hat in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 2.4.2020, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 4.3.2020a, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2020, S.33). Die Regierung ist bei der Umsetzung von Aktivitäten grundsätzlich stark von internationalen Institutionen und Geberländern abhängig (FH 4.3.2020a, C1). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 11.3.2020, S.24). Generell sind drei entscheidende Punkte abzuarbeiten: die Überarbeitung der Verfassung; der Aufbau der föderalen Architektur; und die Entwicklung eines angemessenen Wahlsystems. Der Stillstand zu Anfang des Jahres 2021 ist das Ergebnis des Versagens der Regierung Farmaajo, auch nur einen dieser Punkte zu lösen (ECFR 16.2.2021). Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vgl. ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Abs.5). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Abs.6). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40).Regierung: Die Präsidentschaftswahl fand im Feber 2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmaajo“ zum Präsidenten (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche ÖB 3.2020, S.2; USDOS 11.3.2020, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Premierminister Hassan Ali Kheyre wurde mit einem Misstrauensvotum des Parlaments am 25.7.2020 seines Amtes enthoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 5,). Im September 2020 wurde Mohamed Hussein Roble als neuer Premierminister angelobt (UNSC 13.11.2020, Absatz 6,). Insgesamt verfügt die Regierung in der eigenen Bevölkerung und bei internationalen Partnern nur über wenig Glaubwürdigkeit. Das Vertrauen in den Staat ist gering (BS 2020, S.34/40). Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vgl. USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vgl. BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vgl. ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20).Parlament: Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Anfang 2017 besetzt (USDOS 11.3.2020, S.24). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt (AA 2.4.2020, S.6; vergleiche USDOS 11.3.2020, S.24). Beide Häuser wurden also in indirekten Wahlen besetzt, das Unterhaus nach Clanzugehörigkeit. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 11.3.2020, S.1). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2020, S.11). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2020, S.20). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 2.4.2020, S.4; vergleiche BS 2020, S.20). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 11.3.2020, S.26; vergleiche ÖB 3.2020, S.3; BS 2020, S.11). Auch die Regierung ist entlang dieser Formel organisiert (ÖB 3.2020, S.3). Insgesamt wird das Parlament durch Stimmenkauf entwertet, und es hat auf die Tätigkeiten von Präsident und Premierminister wenig Einfluss (BS 2020, S.20). Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Abs.7). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
- Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Abs.2f; vgl. FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Abs.21). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Abs.88).Demokratie: Seit 1969 wurde in Somalia keine Regierung mehr direkt gewählt (FP 10.2.2021). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2020, S.11/15). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 11.3.2020, S.23f) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 2.4.2020, S.5f). Für 2021 vorgesehene Wahlen wurden zuerst verschoben (UNSC 13.8.2020, Absatz 7,). Und es kam im September 2020 hinsichtlich des Prozederes zu einer Einigung mit den Bundesstaaten. Das vereinbarte Modell entspricht in etwa jenem von
- Dabei werden von Ältesten, Bundesstaaten und Vertretern der Zivilgesellschaft Wahldelegierte ausgesucht, welche wiederum die einzelnen Parlamentsabgeordneten wählen. Pro Abgeordnetem sollen 101 Wahlmänner und -Frauen ausgewählt werden (2016: 51). Statt der National Independent Electoral Commission soll die Wahl von sogenannten Electoral Implementation Committees (EIC) umgesetzt werden. Die Abgeordneten zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten ausgewählt (UNSC 13.11.2020, Absatz 2 f,; vergleiche FP 10.2.2021). Neben einem 25köpfigen EIC des Bundes sollte zusätzlich in jedem Bundesstaat ein eigenes elfköpfiges EIC eingesetzt werden (UNSC 13.11.2020, Absatz 21,). Dieses Modell war von allen relevanten politischen Stakeholdern, von Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft vereinbart und vom Bundesparlament ratifiziert worden (UNSC 13.11.2020, Absatz 88,). Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vgl. FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vgl. ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021).Politische Lage: Allerdings hat sich um die Bestellung der Mitglieder dieser EICs ein neuer Konflikt entsponnen (FP 10.2.2021). Präsident Farmaajo war schließlich nicht in der Lage, sich mit Ahmed „Madobe“, Präsident von Jubaland, und Said Deni, Präsident von Puntland, auf die Umsetzung des im September 2020 vereinbarten Fahrplans für Neuwahlen zu einigen (IP 12.2.2021; vergleiche FP 10.2.2021). Und so ist das Mandat des Parlaments im Dezember 2020 ausgelaufen (SG 8.2.2021), jenes von Präsident Farmaajo formell am 8.2.2021 (IP 12.2.2021; vergleiche ECFR 16.2.2021). Damit verfügt Somalia über keine legitime Regierung mehr. Allerdings weigert sich Farmaajo sein Amt abzugeben (ECFR 16.2.2021). Er hofft offenbar darauf, dass das Parlament Artikel 53 des Wahlgesetzes in Kraft setzt, wonach Wahlen ausgesetzt und die Amtszeit der Regierung im Katastrophenfall um sechs Monate verlängert würde. Die Covid-19-Pandemie bietet hier einen Vorwand (BMLV 25.2.2021). Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vgl. Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vgl. IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vgl. UNSOM 2.3.2021).Die Führer von Puntland und Jubaland (FP 10.2.2021; vergleiche Sahan 22.2.2021) sowie eine Allianz aus 14 Präsidentschaftskandidaten, darunter die ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamed und Sharif Sheikh Ahmed, erkennen Farmaajo nicht mehr als Präsidenten an (Sahan 9.2.2021b; vergleiche IP 12.2.2021, FP 10.2.2021). Die Allianz aus Oppositionsparteien sprach sich für die Bildung einer Übergangsregierung aus (FP 10.2.2021). Somalia befindet sich somit in einer schweren Verfassungs- und politischen Krise (Sahan 9.2.2021a). Das Versagen, einen Kompromiss zu finden, hat nicht nur den demokratischen Prozess unterminiert, es hat die Sicherheit Somalias vulnerabel gemacht (FP 10.2.2021). Denn al Shabaab hat sich die politische Krise zu Nutzen gemacht und die Angriffe seit Anfang 2021 verstärkt (IP 12.2.2021). Es besteht die Angst, dass Präsident Farmaajo durch das Festklammern an der Macht einen neuen Bürgerkrieg auslösen könnte (SG 8.2.2021). Ende Feber und Anfang März 2021 wurden neuerliche Verhandlungen über eine Umsetzung des beschlossenen Wahlsystems angesetzt – auf Druck der internationalen Gemeinschaft (AMISOM 3.3.2021; vergleiche UNSOM 2.3.2021). Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vgl. AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f).Föderalisierung: Auch wenn diese Entscheidung zur Föderalisierung umstritten war, und die Umsetzung von Gewalt begleitet wurde, konnten neue Bezirks- und Regionalverwaltungen etabliert werden. Neben Puntland wurden in den letzten Jahren vier neue Bundesstaaten geschaffen: Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (BS 2020, S.10; vergleiche AI 13.2.2020, S.13). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (Banadir Regional Administration/BRA) (AI 13.2.2020, S.13). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vgl. ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b).Die Fortschritte der Jahre 2012-2016 wurden von der Regierung Farmaajo weitgehend rückgängig gemacht (ECFR 16.2.2021). Dass in vier der fünf Bundesstaaten im Zeitraum 2018-2019 eine neue Führung gewählt werden solle, sah die Bundesregierung als Chance, sich durch die Platzierung loyaler Präsidenten Einfluss zu verschaffen. Dementsprechend mischte sich die Bundesregierung in die Wahlen ein (HIPS 2020, S.1/4ff; vergleiche ECFR 16.2.2021). Zudem hat sie Truppen entsendet, um die politische Kontrolle zu erlangen (ECFR 16.2.2021). Die Präsidenten von HirShabelle, dem SWS und von Galmudug gelten nunmehr als der somalischen Bundesregierung freundlich gesinnt (Sahan 11.2.2021b). Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Abs.6). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021).Grundsätzlich gibt es politische Uneinigkeit über die Frage, ob Bundesstaaten semi-autonom sein sollen oder ob mehr Macht bei der Bundesregierung zentralisiert sein soll (ISS 15.12.2020). Die entstandene Pattsituation zwischen Bund und Ländern hat anfangs zum Stillstand bei wichtigen Fragen geführt – etwa hinsichtlich der Wahlen, der Verfassung und der Sicherheit (UNSC 13.2.2020, Absatz 6,). Schließlich hat Farmaajo Somalia aber an den Rand eines institutionellen Kollaps’ geführt (ECFR 16.2.2021). Bei der Auseinandersetzung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten kommt u. a. die Krise am Golf zu tragen: Der Konflikt zwischen den Vereinten Arabischen Emiraten (VAE) – unterstützt von Saudi-Arabien – und Katar – unterstützt von der Türkei – wurde auch nach Somalia exportiert und trägt dort erheblich zur Vertiefung der Spaltung bei (BS 2020, S.41). Zudem leidet AMISOM an den Spannungen zwischen der Bundesregierung und dem Nachbarland Kenia sowie am Konflikt in Äthiopien – beide Staaten sind Truppensteller (ISS 15.12.2020). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir – und damit den Status von Mogadischu – entscheiden muss. Es kam auch zu einer Kampagne, wonach Benadir zu einem eigenen Bundesstaat werden sollte. Dadurch wäre aber die künstliche Clanbalance der Bundesstaaten insgesamt gefährdet (HIPS 2021, S.18). Als Konsequenz ist der Status der Bundeshauptstadt nach wie vor nicht geklärt. Die BRA ist kein Bundesstaat, verfügt aber über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020, S.13). Die Hauptstadt untersteht direkt der Bundesregierung (HIPS 2021, S.9), der somalische Präsident ernennt Bürgermeister und Stellvertreter (HIPS 2021, S.18). In Mogadischu bleiben die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir in ihren Machtpositionen; in Dayniile auch die Hawiye/Murusade (FIS 7.8.2020, S.38). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S.38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 285 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle waren Angriffe der al Shabaab, darunter auch Sprengstoffanschläge (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S.2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 2.4.2020, S.4/7). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vgl. ÖB 3.2020, S.2).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S.6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM, aber auch auf Unterstützung durch die USA – angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S.11). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 11.3.2020, S.1; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Abs.13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021).Trend: Im Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den fünf Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50% zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmajos ist die Sicherheitslage in einer Abwärtsspirale. Sicherheitskräfte haben teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und halten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Auch der politische Streit selbst hat das Potenzial, zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren. Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs.60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Abs.61).Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021).Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S.24). Trotzdem berät AMISOM die Übergabe weiterer Forward Operating Bases (FOBs) an die somalische Armee bzw. die Aufgabe einzelner FOBs (UNSC 13.11.2020, Absatz 61,).Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs.12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs.19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs.14).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (USDOS 10.6.2020, S.5). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S.20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S.25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S.2). Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen. Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs.15). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs.15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).Kampfhandlungen: Al Shabaab greift die Bundesarmee und AMISOM weiterhin an, bei durchschnittlich 140 Angriffen pro Monat. Dabei handelt es sich meist um sogenannte hit-and-run-Angriffe. Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 2.4.2020, S.18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 2.4.2020, S.18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S.9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vgl. ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S.2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S.10; vergleiche ÖB 3.2020, S.2). Dabei kontrollierte al Shabaab im Jahr 2019 soviel Land, wie schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Man rechnet mit 20% des gesamten Staatsterritoriums (USDOS 10.6.2020, S.5). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 2.4.2020, S.5). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar