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{'item': 'W159 2245076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW159 2245076-1 Spruch, W159 2245076-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig, reiste schlepperunterstützt sowie unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2021 in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am folgenden Tag in der FGA Niederösterreich einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen wurde. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er ledig sei. Er sei in XXXX geboren und spreche Paschtu als Muttersprache sowie Dari. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan seien sein Vater, XXXX , ca. 45 Jahre alt, seine Mutter, XXXX , ca. 43 Jahre alt, seine drei Brüder, XXXX , ca. zehn Jahre alt, XXXX , ca. sieben Jahre alt sowie XXXX , ca. 18 Jahre alt, und seine vier Schwestern, XXXX , ca. 20 Jahre alt, XXXX , ca. zwölf Jahre alt, XXXX , ca. drei Jahre alt sowie XXXX , ca. ein Jahr alt, aufhältig. Er habe in Afghanistan seinen Wohnsitz in Nangarhgar, XXXX gehabt.Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er ledig sei. Er sei in römisch 40 geboren und spreche Paschtu als Muttersprache sowie Dari. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan seien sein Vater, römisch 40 , ca. 45 Jahre alt, seine Mutter, römisch 40 , ca. 43 Jahre alt, seine drei Brüder, römisch 40 , ca. zehn Jahre alt, römisch 40 , ca. sieben Jahre alt sowie römisch 40 , ca. 18 Jahre alt, und seine vier Schwestern, römisch 40 , ca. 20 Jahre alt, römisch 40 , ca. zwölf Jahre alt, römisch 40 , ca. drei Jahre alt sowie römisch 40 , ca. ein Jahr alt, aufhältig. Er habe in Afghanistan seinen Wohnsitz in Nangarhgar, römisch 40 gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in seinem Heimatdorf eine Koranschule besucht habe. Ca. eine Woche vor seiner Ausreise, seien die Talibankämpfer in die Koranschule gekommen. Die Talibankämpfer hätten den Beschwerdeführer zusammen mit ca. 20 anderen Schülern mitgenommen und sie in den Bergen für einen Kampf vorbereitet. Dabei hätten der Beschwerdeführer und die anderen Schüler sieben bis acht Stunden trainiert. Sie hätten laufen und auf dem Boden kriechen müssen. Als er nachhause gekommen sei, hätten seine Ellbogen geblutet. Seine Mutter habe das gesehen und seine Wunden behandelt. Das habe sein Vater gesehen und ihn gefragt, woher die Wunden stammen würden. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater daraufhin alles erzählt. Nach zwei Tagen sei ein unbekannter Mann gekommen und habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er mitgehen müsse. Dieser unbekannte Mann habe ihn dann aus Afghanistan gebracht. Danach sei er immer an verschiedene Schlepper weitergereicht worden und schließlich sei er nach Österreich gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Angst vor den Taliban. Es gebe laut seinen eigenen Angaben keine Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost, hegte Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Alter und ordnete ein Verfahren zur Altersfeststellung an. Der Beschwerdeführer wurde daher am 16.02.2021 ordnungsgemäß zur Erhebung bestimmter Tatsachen zur Feststellung seines Alters und seiner Identität sowie zur Suche von Familienangehörigen zum BFA geladen. Während er in seiner Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben habe, dass er am XXXX geboren sei, habe er vor dem BFA behauptet, dass er 13 Jahre alt sei, weshalb das BFA widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Alters festgehalten habe. Darüberhinaus hielt das BFA fest, dass es Zweifel an der Minderjährigkeit hege, sich im Gesicht Faltenbildungen erkennen ließen sowie der Beschwerdeführer einen Bartwuchs, ein Mobiltelefon und eine Unterarmbehaarung bis in den Handrückenbereich reichend habe. Das Mobiltelefon gehöre einem Freund des Beschwerdeführers. Er habe selbst weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse. Seine Eltern seien in Afghanistan aufhältig, zu welchen er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. Er sei seit Jänner 2021 in Österreich aufhältig. Der Cousin seiner Mutter, XXXX lebe im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe XXXX noch nicht getroffen. Er habe lediglich eine Telefonnummer von ihm, habe ihn aber zum Befragungszeitpunkt noch nicht kontaktiert. In Afghanistan würden seine Eltern, drei Onkel väterlicherseits, sechs Onkel mütterlicherseits, mit deren Familien weitere sechs Brüder und sechs Schwestern leben. Alle seine Verwandten seien in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen, sobald er ein eigenes Handy mit Telefonnummer habe. Seine letzte Wohnadresse in Afghanistan sei in der Provinz Nangarhar, im Dorf XXXX gewesen. Er habe drei Jahre die Schule in XXXX besucht, aber nichts gelernt. Er habe keine Berufsausbildung und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle (EASt) Ost, hegte Zweifel am vom Beschwerdeführer behaupteten Alter und ordnete ein Verfahren zur Altersfeststellung an. Der Beschwerdeführer wurde daher am 16.02.2021 ordnungsgemäß zur Erhebung bestimmter Tatsachen zur Feststellung seines Alters und seiner Identität sowie zur Suche von Familienangehörigen zum BFA geladen. Während er in seiner Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben habe, dass er am römisch 40 geboren sei, habe er vor dem BFA behauptet, dass er 13 Jahre alt sei, weshalb das BFA widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Alters festgehalten habe. Darüberhinaus hielt das BFA fest, dass es Zweifel an der Minderjährigkeit hege, sich im Gesicht Faltenbildungen erkennen ließen sowie der Beschwerdeführer einen Bartwuchs, ein Mobiltelefon und eine Unterarmbehaarung bis in den Handrückenbereich reichend habe. Das Mobiltelefon gehöre einem Freund des Beschwerdeführers. Er habe selbst weder eine Telefonnummer noch eine E-Mail-Adresse. Seine Eltern seien in Afghanistan aufhältig, zu welchen er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. Er sei seit Jänner 2021 in Österreich aufhältig. Der Cousin seiner Mutter, römisch 40 lebe im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 noch nicht getroffen. Er habe lediglich eine Telefonnummer von ihm, habe ihn aber zum Befragungszeitpunkt noch nicht kontaktiert. In Afghanistan würden seine Eltern, drei Onkel väterlicherseits, sechs Onkel mütterlicherseits, mit deren Familien weitere sechs Brüder und sechs Schwestern leben. Alle seine Verwandten seien in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer werde versuchen, Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen, sobald er ein eigenes Handy mit Telefonnummer habe. Seine letzte Wohnadresse in Afghanistan sei in der Provinz Nangarhar, im Dorf römisch 40 gewesen. Er habe drei Jahre die Schule in römisch 40 besucht, aber nichts gelernt. Er habe keine Berufsausbildung und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Einholung eines RAR-Gutachtens am 19.02.2021, mit welchem das Knochenalter des Beschwerdeführers bestimmt wurde und aus dem sich ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, die Epiphysenfuge an der Ulna knöchern durchbaut sei sowie am Radius kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut sei, ersuchte das BFA DDr. Ernst RUDOLF um die Auskunft, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Durchführung eines Gutachten zur Feststellung seines Alters sinnvoll sei. Dieser teilte elektronisch mit, dass das Handröntgen des Beschwerdeführers eine randständig offene Wachstumsfuge an der Speiche zeige, sodass bei ihm kein Schlüsselbein-CT durchgeführt werden könne. Das Asylverfahren wurde mit Schreiben vom 12.02.2021 unter der Anmerkung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, zugelassen und der Verwaltungsakt aufgrund der Geschäftseinteilung des BFA an dessen Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt und in weiterer Folge wegen der Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers an die Regionaldirektion Salzburg, Außenstellte Salzburg übermittelt. Mit Schreiben vom 24.03.2021 übermittelte der Kinder- und Jugendhilfeträger der Stadt Salzburg, gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, dem BFA eine Vollmacht, mit welcher der XXXX die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers in den Angelegenheiten hinsichtlich seines Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht erteilt wurde. Mit Schreiben vom 24.03.2021 übermittelte der Kinder- und Jugendhilfeträger der Stadt Salzburg, gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, dem BFA eine Vollmacht, mit welcher der römisch 40 die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers in den Angelegenheiten hinsichtlich seines Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht erteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 25.04.2021 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zu dem vom BFA am 04.05.2021 übermittelten Länderinformationsblatt zu Afghanistan ein. Der Beschwerdeführer sei minderjährig. Das Kindeswohl sei grundsätzlich immer an die erste Stelle zu setzen. Die Interessen der Kinder bzw. eine Kindeswohlprüfung hätten gemäß Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention tatsächlich Grundlage der Entscheidung zu sein. Art. 1 BVG Kinderrechte stelle ausdrücklich fest, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Nach den Richtlinien der UNHCR verlange der Grundsatz des Kindeswohls hinsichtlich der Anträge von Kindern auf internationalen Schutz, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Wenn das Kind nicht in der Lage sei, Furcht zu zeigen, müsse eine objektive Einschätzung des Risikos für das Kind vorgenommen werden, welche die Überprüfung von Beweismittel aus den verschiedensten Quellen erfordere einschließlich kinderspezifischer Informationen über den Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer drohe nach seinen in der Erstbefragung genannten Fluchtgründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen bzw. religiösen oppositionellen Gesinnung gegenüber den Taliban aufgrund seines Entzugs vor der Rekrutierung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde aufgrund der hohen Kapazitäten der Taliban betreffend Vergeltungsschläge sowie aufgrund der Tatsache, dass sie in großen Teilen Afghanistans operieren würden, nicht. Er habe kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan und habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe bei der Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben, mit 13 Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen zu haben, und dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Demnach sei er nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2008 geboren und sei daher 14 Jahre alt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die fehlende Rechtsberatung hingewiesen worden.Mit Schriftsatz vom 25.04.2021 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zu dem vom BFA am 04.05.2021 übermittelten Länderinformationsblatt zu Afghanistan ein. Der Beschwerdeführer sei minderjährig. Das Kindeswohl sei grundsätzlich immer an die erste Stelle zu setzen. Die Interessen der Kinder bzw. eine Kindeswohlprüfung hätten gemäß Artikel 3, UN-Kinderrechtskonvention tatsächlich Grundlage der Entscheidung zu sein. Artikel eins, BVG Kinderrechte stelle ausdrücklich fest, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Nach den Richtlinien der UNHCR verlange der Grundsatz des Kindeswohls hinsichtlich der Anträge von Kindern auf internationalen Schutz, dass die Schädigung aus der Sicht des Kindes beurteilt werde. Wenn das Kind nicht in der Lage sei, Furcht zu zeigen, müsse eine objektive Einschätzung des Risikos für das Kind vorgenommen werden, welche die Überprüfung von Beweismittel aus den verschiedensten Quellen erfordere einschließlich kinderspezifischer Informationen über den Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer drohe nach seinen in der Erstbefragung genannten Fluchtgründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen bzw. religiösen oppositionellen Gesinnung gegenüber den Taliban aufgrund seines Entzugs vor der Rekrutierung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde aufgrund der hohen Kapazitäten der Taliban betreffend Vergeltungsschläge sowie aufgrund der Tatsache, dass sie in großen Teilen Afghanistans operieren würden, nicht. Er habe kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan und habe auch keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe bei der Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben, mit 13 Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan verlassen zu haben, und dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Demnach sei er nicht im Jahr 2004, sondern im Jahr 2008 geboren und sei daher 14 Jahre alt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die fehlende Rechtsberatung hingewiesen worden. Am 25.05.2021 erfolgte eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Eingangs der Einvernahme ordnete die Amtsleitung an, dass der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen, seine Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Facebook-Account bekanntgebe. Der Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bestätigt, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und alles richtig rückübersetzt und protokolliert worden sei. Er legte darüberhinaus eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutsch-Alphabetisierungskurs vor. Er spreche Paschtu und besitze eine Tazkira, welche sich derzeit in Afghanistan befinde. Er habe seit 1,5 Jahren nicht mehr mit seinen Eltern gesprochen. Der Cousin seiner Mutter lebe in Österreich, dessen Telefonnummer er auch habe. Der Beschwerdeführer werde daher versuchen, diesen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zu kontaktieren, um die Tazkira einzuholen. In der Folge wurde er – nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht daher aufgefordert, binnen zwei Wochen einen genauen Bericht über die bisherigen Ergebnisse seiner Bemühungen zur Einholung der Dokumente beim BFA einzubringen. Nach seinem Namen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Er sei 13 Jahre alt. Gefragt, woher er das wisse, führte er aus, dass er 13 Jahre alt gewesen sei, bevor er nach Europa geflohen sei. Vielleicht auch 14 oder 15, er wisse es nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe im Haus seiner Eltern, in XXXX gewohnt. Er sei ledig und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Sein Familienname sei XXXX und dies sei nicht der Name seines Stammes. Er wisse nicht, zu welchem Stamm er gehöre. Gefragt, wie der Name des Stammesältesten laute und wo dieser wohne, gab er an, dass er gehört habe, dass seine Eltern gestorben seien. Er wisse es nicht. Er sei mit den Taliban in der Schule gewesen und diese hätten ihm gelernt, wie man „kriege“ und er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben würden oder nicht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in Afghanistan, in XXXX , in Nangarhar gelebt, wobei er nicht wisse, welche Stadt in der Nähe gewesen sei. Sein Vater habe ein Fahrradreparaturgeschäft in Nangarhar gehabt. Der Beschwerdeführer sei nur in XXXX gewesen. Er sei nur zuhause und im Geschäft seines Vaters gewesen. Nachts sei er nachhause gekommen. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt, sich mit anderen zu treffen und deshalb kenne er nur das Geschäft von seinem Vater und sein Haus. Er habe drei Jahre die Schule besucht. Er könne Paschto nicht lesen und nicht schreiben, weil er alles vergessen habe. Er könne nur seinen Namen auf Paschto schreiben, einen Brief könne er nicht schreiben. Der Beschwerdeführer könne nur ein bisschen rechnen. Im Geschäft seines Vaters habe er beim Aufräumen geholfen. Mehr habe er nicht machen dürfen. Mit Ausnahme des Cousins seiner Mutter habe er keine weiteren Familienangehörige in Österreich noch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Er habe diesen Cousin seiner Mutter noch nicht getroffen, beabsichtige es aber nun, um die geforderten Dokumente einzuholen. Der Cousin seiner Mutter sei österreichischer Staatsangehöriger, welcher bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet lebe und nach Afghanistan reisen könne. Der Beschwerdeführer habe ihn in Afghanistan nicht getroffen. Seine Mutter habe ihm die Telefonnummer ihres in Österreich wohnhaften Cousins gegeben, falls der Beschwerdeführer Hilfe benötige. Daraufhin ordnete die Amtsleitung an, der Beschwerdeführer möge binnen zwei Wochen den genauen Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Cousins seiner Mutter dem BFA bezeichnen.Nach seinem Namen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Er sei 13 Jahre alt. Gefragt, woher er das wisse, führte er aus, dass er 13 Jahre alt gewesen sei, bevor er nach Europa geflohen sei. Vielleicht auch 14 oder 15, er wisse es nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe im Haus seiner Eltern, in römisch 40 gewohnt. Er sei ledig und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Sein Familienname sei römisch 40 und dies sei nicht der Name seines Stammes. Er wisse nicht, zu welchem Stamm er gehöre. Gefragt, wie der Name des Stammesältesten laute und wo dieser wohne, gab er an, dass er gehört habe, dass seine Eltern gestorben seien. Er wisse es nicht. Er sei mit den Taliban in der Schule gewesen und diese hätten ihm gelernt, wie man „kriege“ und er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben würden oder nicht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in Afghanistan, in römisch 40 , in Nangarhar gelebt, wobei er nicht wisse, welche Stadt in der Nähe gewesen sei. Sein Vater habe ein Fahrradreparaturgeschäft in Nangarhar gehabt. Der Beschwerdeführer sei nur in römisch 40 gewesen. Er sei nur zuhause und im Geschäft seines Vaters gewesen. Nachts sei er nachhause gekommen. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt, sich mit anderen zu treffen und deshalb kenne er nur das Geschäft von seinem Vater und sein Haus. Er habe drei Jahre die Schule besucht. Er könne Paschto nicht lesen und nicht schreiben, weil er alles vergessen habe. Er könne nur seinen Namen auf Paschto schreiben, einen Brief könne er nicht schreiben. Der Beschwerdeführer könne nur ein bisschen rechnen. Im Geschäft seines Vaters habe er beim Aufräumen geholfen. Mehr habe er nicht machen dürfen. Mit Ausnahme des Cousins seiner Mutter habe er keine weiteren Familienangehörige in Österreich noch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Er habe diesen Cousin seiner Mutter noch nicht getroffen, beabsichtige es aber nun, um die geforderten Dokumente einzuholen. Der Cousin seiner Mutter sei österreichischer Staatsangehöriger, welcher bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet lebe und nach Afghanistan reisen könne. Der Beschwerdeführer habe ihn in Afghanistan nicht getroffen. Seine Mutter habe ihm die Telefonnummer ihres in Österreich wohnhaften Cousins gegeben, falls der Beschwerdeführer Hilfe benötige. Daraufhin ordnete die Amtsleitung an, der Beschwerdeführer möge binnen zwei Wochen den genauen Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Cousins seiner Mutter dem BFA bezeichnen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, ein Burgergeschäft zu eröffnen, zumal es das Geschäft seines Vaters in Österreich nicht gebe. Er habe großes Interesse daran, ein eigenes kleines Restaurant zu gründen. Nach seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gefragt, habe der Beschwerdeführer die im Zuge seiner Erstbefragung am 12.01.2021 gemachten Angaben bestätigt. Alle seien in Afghanistan wohnhaft, wobei er keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nie im Ausland aufgehalten, als er noch in Afghanistan gelebt habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die Taliban in seinem Heimatdorf geherrscht. Rechtsstreitigkeiten seien durch die Regierung, durch die Behörden gelöst worden. Der Präsident heiße Ghani. Die Taliban hätten aber schon immer gekämpft im Dorf. In seinem Heimatdorf habe es auch eine Dorfpolizei gegeben, welche von den Taliban nicht erwünscht gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er mit einem Mann abreisen müsse. Die Schlepper hätten ihm 10,-, 20,-, oder 50,- gegeben. Er habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Nachgefragt hätten seine zwei Freunde, XXXX , welche ebenfalls im Dorf des Beschwerdeführers gelebt hätten und nach ihm nach Österreich gekommen seien, ihm gesagt, dass seine Eltern und seine Schwestern von den Taliban getötet worden seien. Diese Freunde habe er aus seinem Heimatsdorf gekannt und würden nicht lügen. Würde der Beschwerdeführer daher nach Afghanistan zurückkehren, würden die Taliban auch ihn töten. Wolle er daher zurück, solle er zu seinem Onkel nach Pakistan gehen. Diese zwei Freunde seien nur zwei Nächte in Österreich aufhältig gewesen und seien danach weitergereist. Die Amtsleitung hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung dieser Fragen nervös gewirkt habe, indem er sich am Bart an den Wangen gestreichelt und in seinen T-Shirt gegriffen habe. Weiters habe er unruhig gewirkt, Haarsträhnen ins Gesicht gezogen und sich gekratzt. Gefragt wie seine Freunde ihn gefunden hätten, gab er an, dass seine Freunde ihn gefunden hätten. Wenn man in einem Camp oder in einer Unterkunft sei, wisse jeder, wo jemand sei, dann sei es einfach, jemanden zu finden. Diese zwei Freunde seien in dieselbe Unterkunft wie der Beschwerdeführer gebracht worden. Dort hätten sie den Beschwerdeführer gefragt, ob er der Sohn des XXXX sei. Sie hätten ihm erzählt, dass sie seine Nachbarn gewesen seien und dass sie seine Eltern kennen würden. Weiters hätten sie gesagt, dass seine Eltern und Geschwister alle von den Taliban ermordet worden seien. Die Fluchtgründe seiner zwei Freunde kenne er nicht, er gehe aber davon aus, dass es ebenfalls wegen der Taliban sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo genau sein Onkel in Pakistan lebe. Seine Freunde hätten ihm auch gesagt, dass er im Falle einer Abschiebung nicht nach Afghanistan zurückkehren solle, sondern in andere Länder, wie Frankreich reisen sollte. Er wisse nicht mehr, wann er den Entschluss gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Sein Vater habe alles organisiert. Der Beschwerdeführer beabsichtige, ein Burgergeschäft zu eröffnen, zumal es das Geschäft seines Vaters in Österreich nicht gebe. Er habe großes Interesse daran, ein eigenes kleines Restaurant zu gründen. Nach seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat Afghanistan gefragt, habe der Beschwerdeführer die im Zuge seiner Erstbefragung am 12.01.2021 gemachten Angaben bestätigt. Alle seien in Afghanistan wohnhaft, wobei er keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nie im Ausland aufgehalten, als er noch in Afghanistan gelebt habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die Taliban in seinem Heimatdorf geherrscht. Rechtsstreitigkeiten seien durch die Regierung, durch die Behörden gelöst worden. Der Präsident heiße Ghani. Die Taliban hätten aber schon immer gekämpft im Dorf. In seinem Heimatdorf habe es auch eine Dorfpolizei gegeben, welche von den Taliban nicht erwünscht gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er mit einem Mann abreisen müsse. Die Schlepper hätten ihm 10,-, 20,-, oder 50,- gegeben. Er habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Nachgefragt hätten seine zwei Freunde, römisch 40 , welche ebenfalls im Dorf des Beschwerdeführers gelebt hätten und nach ihm nach Österreich gekommen seien, ihm gesagt, dass seine Eltern und seine Schwestern von den Taliban getötet worden seien. Diese Freunde habe er aus seinem Heimatsdorf gekannt und würden nicht lügen. Würde der Beschwerdeführer daher nach Afghanistan zurückkehren, würden die Taliban auch ihn töten. Wolle er daher zurück, solle er zu seinem Onkel nach Pakistan gehen. Diese zwei Freunde seien nur zwei Nächte in Österreich aufhältig gewesen und seien danach weitergereist. Die Amtsleitung hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung dieser Fragen nervös gewirkt habe, indem er sich am Bart an den Wangen gestreichelt und in seinen T-Shirt gegriffen habe. Weiters habe er unruhig gewirkt, Haarsträhnen ins Gesicht gezogen und sich gekratzt. Gefragt wie seine Freunde ihn gefunden hätten, gab er an, dass seine Freunde ihn gefunden hätten. Wenn man in einem Camp oder in einer Unterkunft sei, wisse jeder, wo jemand sei, dann sei es einfach, jemanden zu finden. Diese zwei Freunde seien in dieselbe Unterkunft wie der Beschwerdeführer gebracht worden. Dort hätten sie den Beschwerdeführer gefragt, ob er der Sohn des römisch 40 sei. Sie hätten ihm erzählt, dass sie seine Nachbarn gewesen seien und dass sie seine Eltern kennen würden. Weiters hätten sie gesagt, dass seine Eltern und Geschwister alle von den Taliban ermordet worden seien. Die Fluchtgründe seiner zwei Freunde kenne er nicht, er gehe aber davon aus, dass es ebenfalls wegen der Taliban sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo genau sein Onkel in Pakistan lebe. Seine Freunde hätten ihm auch gesagt, dass er im Falle einer Abschiebung nicht nach Afghanistan zurückkehren solle, sondern in andere Länder, wie Frankreich reisen sollte. Er wisse nicht mehr, wann er den Entschluss gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Sein Vater habe alles organisiert. Gefragt, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, in seinem Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, dort von der Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstigen Behörde gesucht werde, von Behörden jemals festgenommen worden sei oder je Probleme mit den Behörden in Afghanistan gehabt habe, gab er an, dass es solche Fälle nicht gegeben habe. Weiters führte er aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aus keinen der Konventionsgründen verfolgt worden sei. Nach seinen Fluchtgründen konkret befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er früh aufstehen und mit seinem Vater ins Geschäft gehen habe müssen, wo er bis Mittag geblieben sei. Nachmittags habe er nachhause gehen müssen und sei mit dem Koran in die Moschee gegangen, um den Koran zu lernen. Mit ihm zusammen habe es insgesamt 20 Jungs in der Moschee gegeben. Ein Imam habe sie unterrichtet. Eines Tages seien drei bis vier Leute gekommen und hätten den Imam gefragt, was die Jungs hier machen würden. Der Imam habe ihnen geantwortet, dass sie (der Beschwerdeführer und die anderen Jungs) den Koran lernen würden. Die Männer hätten dem Imam gesagt, dass sie die Jungs bräuchten und dass sie mitkommen sollten. Weiters hätten diese Männer gesagt, dass sie die Jungs in die Berge mitnehmen würden und dass die Jungs kämpfen lernen sollten. Das sei regelmäßig auch passiert. So seien die Männer jeden Tag in die Moschee gekommen und hätten den Beschwerdeführer und die anderen Schüler mitgenommen. Die Männer hätten ihnen das Laufen, Kämpfen und Sprengen beigebracht. Zum Essen hätten der Beschwerdeführer und die andere Schüler Mandeln und Pistazien erhalten. Eines Tages habe er sich beim Laufen am Arm verletzt und viel geblutet. Als er nachhause gekommen sei, habe seine Mutter dies gesehen, woraufhin der Beschwerdeführer ihr alles erzählt habe. Seine Mutter habe seinem Vater darüber berichtet. Sein Vater habe gemeint, dass die Taliban den Beschwerdeführer mitgenommen habe, damit dieser gegen die Regierung kämpfe. Es gebe für ihn keine Sicherheit mehr, weshalb sein Vater den Entschluss gefasst habe, ihn aus Afghanistan zu verbringen. Sein Vater habe ihm gesagt, er müsse mit einem Mann, den der Beschwerdeführer nicht gekannt habe, Afghanistan verlassen, da es für ihn keine Sicherheit mehr gebe. Die ganze Flucht war dieser Mann mit dem Beschwerdeführer unterwegs und habe er ihn nach Österreich gebracht. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst davor, von den Taliban getötet zu werden. Gefragt nach konkreten Hinweisen einer unmenschlichen oder Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, gab er an, dass er nichts über solche Sachen sagen könne. Gefragt, wie der erste Tag der Ausbildung gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihnen erzählt habe, wie man eine Waffe benutzen könne. Ebenso, wie man Kämpfen und Laufen könne, solche Sachen. Er sei drei Tage in den Bergen gewesen, wo er eine Stunde trainiert habe. Den Umgang mit einer Waffe hätten sie erst nach dem Laufen, Sprengen und Kämpfen lernen sollen. Es seien fünf dem Beschwerdeführer unbekannte Leute anwesend gewesen, welche ihm und den anderen Schülern das Verstecken vor der Polizei, eine Sprung über und von der Mauer beigebracht hätten. Da alle Angst vor den Taliban hätten, hätten die anderen Dorfbewohner nichts gesagt. Nachgefragt hätten die Taliban den Beschwerdeführer und die anderen Schüler mit drei großen Autos zu den Bergen gebracht. Der Sohn seines Onkels habe für die Regierung gearbeitet, weshalb er von den Taliban getötet worden sei. Aus dem Familien- und Stammeskreis des Beschwerdeführers habe niemand auf Seiten der Regierungsgegner gedient. Die Taliban sei in Afghanistan und würden ihn töten. Der Beschwerdeführer treibe keinen Sport und besuche einen Deutschkurs. Er habe keine Freunde in Österreich und habe den Cousin seiner Mutter nicht getroffen, weil er selbst Fuß fassen wolle und nicht verlangen könne, dass ihm jemand helfe. Er sei nicht in der Lage, etwas über das Verhältnis von religiösen zu staatlichen Gesetzen zu sagen, da er nicht viel dazu gelernt habe und sich nicht so gut erinnere. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, mit welcher die Kontaktdaten des Cousins seiner Mutter bekanntgegeben wurden und hinsichtlich der geforderten Unterlagen einen Antrag auf Fristenerstreckung vom vier Wochen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Social Media-Accounts noch eine E-Mail-Adresse. Seine Telefonnummer laute XXXX . Sein in Österreich aufhältige Familienangehörige heiße XXXX und sei unter der Nummer XXXX erreichbar. Er könne das Alter des Beschwerdeführers bezeugen, da er ihn im Kleinkindalter bei seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2011 kennengelernt habe. Der Fehler mit dem falschen Geburtsdatum sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, da die Erstbefragung übersetzt worden sei und ihm sich daraus der Fehler nicht entschlossen habe. Er habe zudem nur eine geringe Schulbildung genossen. Er habe Schlafprobleme. Er lebe sehr zurückgezogen es falle ihm schwer, Vertrauen zu fassen. Es würde daher einen Arzttermin am 30.06.2021 geben. Nach Kontaktaufnahme mit dem Cousin seiner Mutter habe er in Erfahrung bringen können, dass seine Eltern wegen der Taliban nun seit ca. drei Monaten in Pakistan leben würden. Es werde versucht, diese zu kontaktieren, um die geforderten Unterlagen zu beschaffen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, mit welcher die Kontaktdaten des Cousins seiner Mutter bekanntgegeben wurden und hinsichtlich der geforderten Unterlagen einen Antrag auf Fristenerstreckung vom vier Wochen ein. Der Beschwerdeführer habe keine Social Media-Accounts noch eine E-Mail-Adresse. Seine Telefonnummer laute römisch 40 . Sein in Österreich aufhältige Familienangehörige heiße römisch 40 und sei unter der Nummer römisch 40 erreichbar. Er könne das Alter des Beschwerdeführers bezeugen, da er ihn im Kleinkindalter bei seinem letzten Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2011 kennengelernt habe. Der Fehler mit dem falschen Geburtsdatum sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, da die Erstbefragung übersetzt worden sei und ihm sich daraus der Fehler nicht entschlossen habe. Er habe zudem nur eine geringe Schulbildung genossen. Er habe Schlafprobleme. Er lebe sehr zurückgezogen es falle ihm schwer, Vertrauen zu fassen. Es würde daher einen Arzttermin am 30.06.2021 geben. Nach Kontaktaufnahme mit dem Cousin seiner Mutter habe er in Erfahrung bringen können, dass seine Eltern wegen der Taliban nun seit ca. drei Monaten in Pakistan leben würden. Es werde versucht, diese zu kontaktieren, um die geforderten Unterlagen zu beschaffen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.06.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.06.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt sowie Feststellungen zur Person und zur (damaligen) Lage in Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Alters seiner Familienangehörigen konkrete Angaben, hinsichtlich seines eigenen Alters im gesamten Verfahren vor dem BFA widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben, er sei am XXXX , in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2021 habe er behauptet, 13 Jahre alt, in weiterer Folge vielleicht auch 14 oder 15 zu sein. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme seines im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Cousin seiner Mutter) sei nicht zielführend. Jedenfalls war im Zusammenschau mit seinem Erscheinungsbild das von ihm angegebene Alter in der Erstbefragung am wahrscheinlichsten. Insbesondere die Ergebnisse des Handwurzelröntgens seien mit dem behaupteten Alter von 13 Jahren nicht in Einklang zu bringen. Das Fluchtvorbringen sei vage und oberflächlich geblieben und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck erweckt, als sei er vom Tod seiner Eltern und Geschwister überzeugt gewesen, zumal er einen leblosen Eindruck während seiner Erzählung gemacht habe. Im Zusammenschau mit dem (damals die relevante Lage von Afghanistan wiedergebenden) Länderinformationsblatt sowie dem Amtswissen sei es nicht plausibel, dass die Taliban ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers habe. Die Lage in Nangarhar, sei volatil, weshalb aus einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehr als nicht ausreichend sicher einzustufen und dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Zusammenschau mit seiner Minderjährigkeit nicht zumutbar, weshalb die Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 drohe und dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt sowie Feststellungen zur Person und zur (damaligen) Lage in Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Alters seiner Familienangehörigen konkrete Angaben, hinsichtlich seines eigenen Alters im gesamten Verfahren vor dem BFA widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Erstbefragung am 12.01.2021 angegeben, er sei am römisch 40 , in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.05.2021 habe er behauptet, 13 Jahre alt, in weiterer Folge vielleicht auch 14 oder 15 zu sein. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme seines im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen (Cousin seiner Mutter) sei nicht zielführend. Jedenfalls war im Zusammenschau mit seinem Erscheinungsbild das von ihm angegebene Alter in der Erstbefragung am wahrscheinlichsten. Insbesondere die Ergebnisse des Handwurzelröntgens seien mit dem behaupteten Alter von 13 Jahren nicht in Einklang zu bringen. Das Fluchtvorbringen sei vage und oberflächlich geblieben und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck erweckt, als sei er vom Tod seiner Eltern und Geschwister überzeugt gewesen, zumal er einen leblosen Eindruck während seiner Erzählung gemacht habe. Im Zusammenschau mit dem (damals die relevante Lage von Afghanistan wiedergebenden) Länderinformationsblatt sowie dem Amtswissen sei es nicht plausibel, dass die Taliban ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers habe. Die Lage in Nangarhar, sei volatil, weshalb aus einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehr als nicht ausreichend sicher einzustufen und dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Zusammenschau mit seiner Minderjährigkeit nicht zumutbar, weshalb die Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, drohe und dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus den Konventionsgründen ausgesetzt sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung aus den Konventionsgründen ausgesetzt sei. Zum Spruchpunkt II. wurde im Zusammenschau mit den in der Beweiswürdigung konkret dargelegten Überlegungen eine reale Gefahr iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall als gegeben angesehen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Zum Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Zusammenschau mit den in der Beweiswürdigung konkret dargelegten Überlegungen eine reale Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall als gegeben angesehen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Zum Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass mit der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen sei. Aus diesen Gründen sei daher dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Zum Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass mit der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen sei. Aus diesen Gründen sei daher dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht gegen den Spruchpunkt I. Beschwerde und beantragte ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde habe das Alter des Beschwerdeführers mangelhaft festgestellt. Auf die Fehler der Erstbefragung sei vor der Einvernahme am 25.05.2021 bereits eingegangen worden. Er habe in seiner Einvernahme, nachdem er behauptet habe, 13 Jahre alt zu sein, sein Alter dahingehend korrigiert, dass er vielleicht 14 oder 15 Jahre alt sei. Dies würde sich aus der verstrichenen Zeit nach seiner Ausreise aus Afghanistan mit 3 Jahren ergeben, weshalb kein Widerspruch vorliege. Darüberhinaus wurde auf Judikatur im Zusammenhang mit Erstbefragungen von Minderjährigen verwiesen. Er sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme 14 Jahre alt gewesen. Sein Alter und sein Entwicklungsstand hätten im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls berücksichtigt werden müssen und wurde hierzu auf Rechtsprechung verwiesen. Der Beschwerdeführer komme aus einem Vorort von XXXX namens XXXX , wo die Taliban aktiv gewesen sei. XXXX grenze an den Distrikt XXXX , welcher weiterhin von den Taliban kontrolliert werde und befinde sich nahe der Berge. Daher sei das Ausbilden in Tainingslagern für kürzere Zeiträume plausibel. Schließlich wurde auf diverse Länderberichte über die Rekrutierung von Kindern sowie der internationalen Schutzbedürftigkeit von der Zwangsrekrutierung Betroffenen verwiesen. Der Taliban sei es leicht möglich, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu verfolgen, insbesondere, weil die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht schutzfähig seien. Kinder und Jugendliche würden komplexe Zusammenhänge nicht so begreifen können wie Erwachsene. Oft sei es Kindern auch nicht bewusst, was mit einer Fragestellung von ihnen verlangt werde. Der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse, Besuch der Schule, Schleppung um Trainingslager, wo er Süßigkeiten erhalten habe, und anschließend nachhause gebracht worden sei, erst nach seinem Gespräch mit seinen Eltern verstanden. Er habe weiters unterschiedliche Informationen von Bekannten über den Aufenthalt seiner Eltern erfahren. Er sei sehr traurig, weil er nicht wisse, wo seine Familie sei oder ob diese noch lebe. Die Taliban müssten ihn kennen und wissen, dass er sich der Ausbildung entzogen habe und hierdurch eine ablehnende Gesinnung gegenüber den Taliban zum Ausdruck gebracht habe, weshalb er einer Misshandlung, Tötung oder neuerlicher Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht gegen den Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde und beantragte ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde habe das Alter des Beschwerdeführers mangelhaft festgestellt. Auf die Fehler der Erstbefragung sei vor der Einvernahme am 25.05.2021 bereits eingegangen worden. Er habe in seiner Einvernahme, nachdem er behauptet habe, 13 Jahre alt zu sein, sein Alter dahingehend korrigiert, dass er vielleicht 14 oder 15 Jahre alt sei. Dies würde sich aus der verstrichenen Zeit nach seiner Ausreise aus Afghanistan mit 3 Jahren ergeben, weshalb kein Widerspruch vorliege. Darüberhinaus wurde auf Judikatur im Zusammenhang mit Erstbefragungen von Minderjährigen verwiesen. Er sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme 14 Jahre alt gewesen. Sein Alter und sein Entwicklungsstand hätten im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls berücksichtigt werden müssen und wurde hierzu auf Rechtsprechung verwiesen. Der Beschwerdeführer komme aus einem Vorort von römisch 40 namens römisch 40 , wo die Taliban aktiv gewesen sei. römisch 40 grenze an den Distrikt römisch 40 , welcher weiterhin von den Taliban kontrolliert werde und befinde sich nahe der Berge. Daher sei das Ausbilden in Tainingslagern für kürzere Zeiträume plausibel. Schließlich wurde auf diverse Länderberichte über die Rekrutierung von Kindern sowie der internationalen Schutzbedürftigkeit von der Zwangsrekrutierung Betroffenen verwiesen. Der Taliban sei es leicht möglich, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu verfolgen, insbesondere, weil die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht schutzfähig seien. Kinder und Jugendliche würden komplexe Zusammenhänge nicht so begreifen können wie Erwachsene. Oft sei es Kindern auch nicht bewusst, was mit einer Fragestellung von ihnen verlangt werde. Der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse, Besuch der Schule, Schleppung um Trainingslager, wo er Süßigkeiten erhalten habe, und anschließend nachhause gebracht worden sei, erst nach seinem Gespräch mit seinen Eltern verstanden. Er habe weiters unterschiedliche Informationen von Bekannten über den Aufenthalt seiner Eltern erfahren. Er sei sehr traurig, weil er nicht wisse, wo seine Familie sei oder ob diese noch lebe. Die Taliban müssten ihn kennen und wissen, dass er sich der Ausbildung entzogen habe und hierdurch eine ablehnende Gesinnung gegenüber den Taliban zum Ausdruck gebracht habe, weshalb er einer Misshandlung, Tötung oder neuerlicher Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und wurde hierzu in der Beschwerdeschrift erneut dieselben Ausführungen getroffen, wie in der mit Schriftsatz vom 04.05.2021 erfolgten Stellungnahme zum Länderinformationsblatt. Er habe kein Unterstützungsnetzwerk, wisse nicht, wo seine Familie sei und wäre auf sich selbst gestellt. Die Situation in Waisenhäuser sei äußerst fragwürdig. Und schließlich habe das BFA den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt. Aufgrund seines Entzugs der Rekrutierung übten die Taliban Vergeltung. Der Beschwerdeführer würde als politischer bzw. religiöser Gegner angesehen werden, welcher im Falle einer Rückkehr körperlicher Misshandlungen oder der Tötung ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die Situation alleinstehender Kinder sei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu erblicken und wird hierfür auf Richtlinien der UNHCR aus dem Jahr 2009 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 07.12.2021 an. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er wisse nicht, ob er eine Tazkira habe und kenne den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten nicht. Er besuche keine Moschee und bete zuhause. Er sei in der Provinz Nangarhar, in der Stadt XXXX geboren. Er sei eigentlich 13 Jahre alt. Man habe aber festgestellt, dass er 17 sei. Nach Vorhalt des Richters, dass er am Anfang des Verfahrens gesagt habe, er sei 13 Jahre alt und dass mittlerweile ein Jahr verstrichen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme und er mittlerweile 14 Jahre alt sei. Er wisse nicht, ob sein Geburtsdatum im Koran notiert sei, da er sich nicht auskenne. Gefragt, ob seine Eltern ihm irgendwann gesagt hätten, wie alt er sei, führte er aus, dass ihm bei seiner Ausreise gesagt worden sei, dass er 13 Jahre alt sei. Der ordnungsgemäß geladene Dolmetscher habe selbst Kinder im ähnlichen Alter des Beschwerdeführers und schätze diesen daher auf 15 bis 16 Jahre. Die gesetzliche Vertreterin und die Vertrauensperson des Beschwerdeführers hätten dem zugestimmt. Er habe im Laufe seines Lebens in Afghanistan, in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX welche städtisch sei und wo hauptsächlich Paschtunen und Tadschiken leben würden, aufgehalten. Neben einer Moschee gebe es dort Geschäfte, Häuser und eine Schule. Nachgefragt gebe es auch einen Lebensmittelmarkt. Sonst habe er nirgendwo anders in Afghanistan gelebt. Er habe drei Brüder und fünf Schwestern, von denen die älteste Schwester bereits verheiratet sei. Sein Vater habe Fahrräder und Metallkoffer, welche nach Auskunft des anwesenden Dolmetschers zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken dienten. Da der Beschwerdeführer jung gewesen sei, habe er dort nicht gearbeitet. Er habe nur Einkäufe für zuhause gemacht, indem er Lebensmittel für seine Mutter zum Kochen gekauft habe. Es sei ihm und seiner Familie mittelmäßig gegangen. Sie hätten gearbeitet und davon hätten sie gelebt. Sie hätten Essen gehabt. Sie seien arm gewesen und hätten noch Schulden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er wisse nicht, ob er eine Tazkira habe und kenne den Unterschied zwischen Sunniten und Schiiten nicht. Er besuche keine Moschee und bete zuhause. Er sei in der Provinz Nangarhar, in der Stadt römisch 40 geboren. Er sei eigentlich 13 Jahre alt. Man habe aber festgestellt, dass er 17 sei. Nach Vorhalt des Richters, dass er am Anfang des Verfahrens gesagt habe, er sei 13 Jahre alt und dass mittlerweile ein Jahr verstrichen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass das stimme und er mittlerweile 14 Jahre alt sei. Er wisse nicht, ob sein Geburtsdatum im Koran notiert sei, da er sich nicht auskenne. Gefragt, ob seine Eltern ihm irgendwann gesagt hätten, wie alt er sei, führte er aus, dass ihm bei seiner Ausreise gesagt worden sei, dass er 13 Jahre alt sei. Der ordnungsgemäß geladene Dolmetscher habe selbst Kinder im ähnlichen Alter des Beschwerdeführers und schätze diesen daher auf 15 bis 16 Jahre. Die gesetzliche Vertreterin und die Vertrauensperson des Beschwerdeführers hätten dem zugestimmt. Er habe im Laufe seines Lebens in Afghanistan, in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 welche städtisch sei und wo hauptsächlich Paschtunen und Tadschiken leben würden, aufgehalten. Neben einer Moschee gebe es dort Geschäfte, Häuser und eine Schule. Nachgefragt gebe es auch einen Lebensmittelmarkt. Sonst habe er nirgendwo anders in Afghanistan gelebt. Er habe drei Brüder und fünf Schwestern, von denen die älteste Schwester bereits verheiratet sei. Sein Vater habe Fahrräder und Metallkoffer, welche nach Auskunft des anwesenden Dolmetschers zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken dienten. Da der Beschwerdeführer jung gewesen sei, habe er dort nicht gearbeitet. Er habe nur Einkäufe für zuhause gemacht, indem er Lebensmittel für seine Mutter zum Kochen gekauft habe. Es sei ihm und seiner Familie mittelmäßig gegangen. Sie hätten gearbeitet und davon hätten sie gelebt. Sie hätten Essen gehabt. Sie seien arm gewesen und hätten noch Schulden. Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Koranschule in einer Moschee in XXXX besucht, dies jedoch nicht regelmäßig, weil die Taliban es nicht erlaubt habe. In der Koranschule habe es vier Gruppen mit jeweils ca. 20 Schülern gegeben. Der Beschwerdeführer und die anderen Schüler hätten im Unterricht den Koran auf Paschtu gelesen. Außerdem hätten sie über den Krieg gesprochen. Er und die anderen Schüler seien irgendwohin gebracht worden, wo sie Waffenunterricht erhalten hätten. Sie hätten gelernt, wie man eine Waffe bedient. Sie seien damals sehr jung gewesen. Den Namen seines Lehrers habe er vergessen, da es lange her sei. Gefragt, wer den Beschwerdeführer und die anderen Schüler außerhalb der Moschee gebracht und ihnen einen Waffenunterricht erteilt habe, gab er an, dass die Lehrer ihn dorthin gebracht hätten. Er und die anderen Schüler hätten das nicht gewollt, aber sie seien gezwungen worden. Auf richterlichen Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme am 25.05.2021 gesagt habe, dass die Taliban in den Unterricht gekommen seien und ihn mitgenommen hätten und nicht sein Lehrer, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban mit den Lehrern gesprochen hätten. Er und die anderen Schüler seien dann an die Taliban übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich einmal verletzt. Die Taliban hätten ihn auf einen ihn namentlich nicht bekannten Berg gebracht. Gefragt habe er gelernt, wie man eine Waffe verwende. Die Taliban habe Tunnel gegraben und er und die anderen Schüler hätten hineingehen müssen und probieren, wie das sei. Er sei fünf Mal auf dem Berg gewesen. Dort habe er alles Mögliche machen müssen, es sei aber nicht immer das Gleiche gewesen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer näher schildern könne, was er alles getan habe auf dem Berg, gab er an, dass er und die anderen Schüler einmal in den Tunnel gehen und lernen hätten müssen, wie es dort sei, um dort länger zu bleiben und zu kämpfen. Einmal seien sie auf einem Lauftraining auf dem Berg gewesen. Beim dritten Mal habe die Taliban eine Waffe gezeigt, wie man eine Waffe halte und wie man sie bediene. Das vierte Mal hätten die Taliban gezeigt, wo der Beschwerdeführer und die anderen Schüler später wohnen hätten können. Die Zimmer habe er gesehen. Beim fünften Mal habe die Taliban den Beschwerdeführer gut behandelt. Er habe Obst und 50 Afghani bekommen. Das Training habe jeweils eine Stunde gedauert. Auf Vorhalt des Richters, dass er in seiner Erstbefragung am 12.01.2021 von sieben bis acht Stunden gesprochen habe, führte er aus, dass er eine Stunde trainiert habe und danach ca. drei, vier Stunden – nachgefragt – den Koran gelernt, und zwar indem er - erneut nachgefragt - Glaubensunterweisungen aus der Sicht der Taliban erhalten habe. Auf weiterem richterlichen Vorhalt, dass das BFA vermeine, dass das Training der Taliban regelmäßig in Camps in den Bergen stattfinde und nicht bloß eine Stunde dauere, gab er an, dass es schon länger gedauert habe. Er und die anderen Schüler seien beispielsweise um 13:00 Uhr angekommen, drei vier Stunden hätten sie dann gelernt und eine Stunde trainiert. Gefragt seien alle Schüler am selben Tag zurück in die Moschee gebracht worden. Er sei mit einem Auto, nachgefragt, mit einem Minibus zusammen mit den anderen Schülern transportiert worden. Er habe immer noch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. Er wisse nicht, wo seine Eltern und Geschwister seien, vielleicht seien sie in Afghanistan. Er habe einmal Kontakt mit dem Cousin seiner Mutter über Telefon gehabt. Andere Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in anderen EU-Mitgliedstaaten.Der Beschwerdeführer habe drei Jahre die Koranschule in einer Moschee in römisch 40 besucht, dies jedoch nicht regelmäßig, weil die Taliban es nicht erlaubt habe. In der Koranschule habe es vier Gruppen mit jeweils ca. 20 Schülern gegeben. Der Beschwerdeführer und die anderen Schüler hätten im Unterricht den Koran auf Paschtu gelesen. Außerdem hätten sie über den Krieg gesprochen. Er und die anderen Schüler seien irgendwohin gebracht worden, wo sie Waffenunterricht erhalten hätten. Sie hätten gelernt, wie man eine Waffe bedient. Sie seien damals sehr jung gewesen. Den Namen seines Lehrers habe er vergessen, da es lange her sei. Gefragt, wer den Beschwerdeführer und die anderen Schüler außerhalb der Moschee gebracht und ihnen einen Waffenunterricht erteilt habe, gab er an, dass die Lehrer ihn dorthin gebracht hätten. Er und die anderen Schüler hätten das nicht gewollt, aber sie seien gezwungen worden. Auf richterlichen Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme am 25.05.2021 gesagt habe, dass die Taliban in den Unterricht gekommen seien und ihn mitgenommen hätten und nicht sein Lehrer, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban mit den Lehrern gesprochen hätten. Er und die anderen Schüler seien dann an die Taliban übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich einmal verletzt. Die Taliban hätten ihn auf einen ihn namentlich nicht bekannten Berg gebracht. Gefragt habe er gelernt, wie man eine Waffe verwende. Die Taliban habe Tunnel gegraben und er und die anderen Schüler hätten hineingehen müssen und probieren, wie das sei. Er sei fünf Mal auf dem Berg gewesen. Dort habe er alles Mögliche machen müssen, es sei aber nicht immer das Gleiche gewesen. Gefragt, ob der Beschwerdeführer näher schildern könne, was er alles getan habe auf dem Berg, gab er an, dass er und die anderen Schüler einmal in den Tunnel gehen und lernen hätten müssen, wie es dort sei, um dort länger zu bleiben und zu kämpfen. Einmal seien sie auf einem Lauftraining auf dem Berg gewesen. Beim dritten Mal habe die Taliban eine Waffe gezeigt, wie man eine Waffe halte und wie man sie bediene. Das vierte Mal hätten die Taliban gezeigt, wo der Beschwerdeführer und die anderen Schüler später wohnen hätten können. Die Zimmer habe er gesehen. Beim fünften Mal habe die Taliban den Beschwerdeführer gut behandelt. Er habe Obst und 50 Afghani bekommen. Das Training habe jeweils eine Stunde gedauert. Auf Vorhalt des Richters, dass er in seiner Erstbefragung am 12.01.2021 von sieben bis acht Stunden gesprochen habe, führte er aus, dass er eine Stunde trainiert habe und danach ca. drei, vier Stunden – nachgefragt – den Koran gelernt, und zwar indem er - erneut nachgefragt - Glaubensunterweisungen aus der Sicht der Taliban erhalten habe. Auf weiterem richterlichen Vorhalt, dass das BFA vermeine, dass das Training der Taliban regelmäßig in Camps in den Bergen stattfinde und nicht bloß eine Stunde dauere, gab er an, dass es schon länger gedauert habe. Er und die anderen Schüler seien beispielsweise um 13:00 Uhr angekommen, drei vier Stunden hätten sie dann gelernt und eine Stunde trainiert. Gefragt seien alle Schüler am selben Tag zurück in die Moschee gebracht worden. Er sei mit einem Auto, nachgefragt, mit einem Minibus zusammen mit den anderen Schülern transportiert worden. Er habe immer noch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. Er wisse nicht, wo seine Eltern und Geschwister seien, vielleicht seien sie in Afghanistan. Er habe einmal Kontakt mit dem Cousin seiner Mutter über Telefon gehabt. Andere Familienangehörige habe er weder in Österreich noch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Da der Boden ziemlich schlecht gewesen sei, es viele Steine gegeben habe und der Beschwerdeführer robben habe müssen, sei es zu Verletzungen an seinen Ellbogen und an seinen Händen gekommen. Er habe immer noch Flecken auf seiner Hand. Er habe seinem Vater gesagt, dass ein paar Personen mit seinen Lehrern gesprochen hätten und diese Leute ihn und die anderen Schüler irgendwohin gebracht und trainiert hätten. Seinem Vater sei es klargeworden, dass es sich um die Taliban handle. Daher habe sein Vater ihn bei seinem Onkel väterlicherseits versteckt. Zwei Tage später habe ihn sein Vater einem Mann übergeben, der ihn nach Österreich gebracht habe. Gefragt sei der Beschwerdeführer zu jung gewesen, er habe nicht gewusst, weshalb er dorthin gegangen sei. Erst als seine Hand verletzt gewesen sei, habe er seinem Vater auf dessen Nachfrage alles erzählt. Sein Leben sei daher in Gefahr gewesen, weshalb sein Vater ihn weggeschickt habe. Der Beschwerdeführer sei gesund, sein Magen brenne ein bisschen und sei er in keiner ärztlicher Behandlung. Er besuche einen Deutsch-Alphabetisierungskurs. Er habe ehrenamtlich in seiner Unterkunft gearbeitet, indem er Blumen eingesetzt und gegossen habe. Er habe keine österreichischen Freunde. Er wolle die deutsche Sprache lernen und sehen was er danach machen könne. Zu Beginn würde er in einer Pizzeria arbeiten und danach müsse er schauen. Die Taliban sei überall in Afghanistan, sodass der Richter wisse, was im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers passieren würde. Gefragt sei der Beschwerdeführer ein Jahr lang in die Schule gegangen. Auf richterlichem Vorhalt, dass er zuerst von drei Jahren gesprochen habe, gab er an, dass er drei Jahre die staatliche Schule besucht habe und am Nachmittag in die Koranschule gegangen sei. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er in die staatliche Schule gehe, sondern die Koranschule besuche. Seine Familie habe nichts dazu gesagt, dass er in die Koranschule gegangen sei. Seine Eltern seien einverstanden gewesen, dass er in die Koranschule gehe, damit er etwas lerne, sie hätten jedoch nicht gewusst, was dort passiere. Sein Vater habe auch seinen Lehrer in der Koranschule gekannt. Der gesetzliche Vertreter wisse nicht, woher das BFA die Information habe, dass Trainings bei den Taliban länger dauern würden. Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 übergeben und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Strafregisterauszug, in der keine Verurteilung aufscheine, verlesen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das bisherige Fluchtvorbringen gleichlautende und schlüssige Angaben gehabt habe. Sein geschilderte Vorgangsweise decke sich auch mit den aktuellen Länderberichten, wonach die Taliban gerade in „Madrasas“ (Koranschulen) versuchten, Jugendlich zu rekrutieren. Diese habe unter der Herrschaft der Taliban zugenommen und decke sich mit aktuellen Berichten. Nach den Berichten der EASO vom November 2021 sei Rekrutierung weiterhin gegeben und könne asylrelevant sein. Nach der Machtübernahme der Taliban sei eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitsichen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig, lebt in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Er spricht Paschtu. Der Beschwerdeführer reiste am 11.01.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist in der Provinz Nangarhar, in der Stadt XXXX geboren. Vor seiner Ausreise lebte er im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX , wo neben Paschtunen auch Tadschiken leben. Der Beschwerdeführer ist nachwievor minderjährig. Er hat Eltern und Geschwister, mit denen er bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt wohnte. Der Aufenthaltsort seiner Familie ist derzeit unbekannt. Er hat drei Jahre die Schule besucht und hat keine Berufsausbildung absolviert. Der Cousin seiner Mutter ist in Österreich aufhältig. Er besucht einen Deutsch-Alphabetisierungskurs und hat in seiner Unterkunft ehrenamtlich gearbeitet, indem er Blumen einsetze und sie goss. Der Beschwerdeführer reiste am 11.01.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist in der Provinz Nangarhar, in der Stadt römisch 40 geboren. Vor seiner Ausreise lebte er im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 , wo neben Paschtunen auch Tadschiken leben. Der Beschwerdeführer ist nachwievor minderjährig. Er hat Eltern und Geschwister, mit denen er bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt wohnte. Der Aufenthaltsort seiner Familie ist derzeit unbekannt. Er hat drei Jahre die Schule besucht und hat keine Berufsausbildung absolviert. Der Cousin seiner Mutter ist in Österreich aufhältig. Er besucht einen Deutsch-Alphabetisierungskurs und hat in seiner Unterkunft ehrenamtlich gearbeitet, indem er Blumen einsetze und sie goss. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Covid-19 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichterstellung (9.2021) wiedergeben. Es ist zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Machtübernahme der Taliban im August 2021 Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 mussten die hier vorliegenden Länderinformationen komplett überarbeitet werden. Im Vergleich zur letzten veröffentlichten Version vom Juni 2021 wurden mehrere Kapitel entfernt und ein Großteil der verbliebenen Kapitel adaptiert. Kapitel oder Themengebiete über die noch keine validen Informationen zur Verfügung stehen (z.B.: "Sicherheitsbehörden" unter der neuen Talibanregierung) wurden mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet ist, womit manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf, wie gehabt, mit einem Update der Länderinformationen im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren. Weitere Produkte der Staatendokumentation zu Afghanistan ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Rasuly-Paleczek Gabriele - Österreich] (10.2020): Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038971/AFGH_THEM_Die+aktuelle+sozio%C3%B6konomische+Lage+in+Afghanistan+%28Rasuly-Paleczek%29_2020-09.pdf ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Heugl, Katharina- Österreich] (21.7.2020): Informationen zu sozioökonomischen und sicherheitsrelevanten Faktoren in der Provinz Balkh auf Basis von Interviews im Rahmen der FFM Mazar-e Sharif 2019, https://www.ecoi.net/en/document/2034796.html ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian- Österreich] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html STDOK - Staatendokumentation des BFA [Tschabuschnig, Florian- Österreich] (14.7.2020): Afghanistan: IOM-Reintegrationsprojekt Restart römisch drei, https://www.ecoi.net/en/document/2033512.html ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Latek, Dina- Österreich] (25.6.2020): Gesellschaftliche Einstellung zu Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2032976.html ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Durante, Xenia- Österreich] (13.6.2019): Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (4.2018) : Fact Finding Mission Report Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf ● STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (3.7.2014): Frauen in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1216171/4236_1415347452_analy-afgh-frauen-in-afghanistan-2014-02-07-as.doc Quellen:  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.2.2021 Primär- und Sekundärquellen, die in Berichten von nach europäischen Standards arbeitenden COI (Country of Origin Information)-Einheiten anderer EU-Staaten zitiert werden, werden nicht separat ausgewiesen. COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 8.9.2021  AAN - Afghan Analyst Network (25.7.2021): Schools reopen in Afghanistan after months of COVID-19 closure, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/schools-reopen-in-afghanistan-after-months-of-covid-19-closure/2313635, Zugriff am 8.9.2021  AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan

(7): The effects of the pandemic on the private lives and safety of women at home, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/covid-19-in-afghanistan-7-the-effects-of-the-pandemic-on-the-private-lives-and-safety-of-women-at-home/, Zugriff 8.9.2021  ABC News (27.1.2021): Afghanistan prepares to vaccinate citizens against coronavirus amid ongoing violence, https://www.abc.net.au/news/2021-01-27/afghanistan-prepares-for-vaccine-rollout-amid-ongoing-violence/13096290, Zugriff 8.9.2021  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (25.5.2021): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Gewalt gegen Kinder und etwaige Veränderungen durch die Covid-19-Pandemie; Zugang zu Bildungseinrichtungen im Zusammenhang mit Pandemie, insb. in Kabul und Mazar-e-Sharif, https://www.ecoi.net/en/document/2052138.html, Zugriff 8.9.2021  AI - Amnesty International (3.2021): Report on impact of the COVID-19 pandemic and food shortage on IDPs, https://www.ecoi.net/en/document/2048184.html, Zugriff 8.9.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2052716.html, Zugriff 8.9.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document/2045120.html, Zugriff 8.9.2021  DW - Deutsche Welle (17.6.2021): Die COVID-Tragödie in Afghanistan, https://www.dw.com/de/die-covid-tragödie-in-afghanistan/a-57935378, Zugriff 8.9.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Afghanistan, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/afghanistan, Zugriff 8.9.2021  IOM - International Organization for Migration (18.3.2021): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan - Update, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047399.html, Zugriff 8.9.2021  IOM - International Organization for Migration (23.9.2020): Information on the socio-economic situation in light of COVID-19 in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2039345.html, Zugriff 8.9.2021  IPC - Integrated Food Security Phase Classification (22.4.2021): Afghanistan: integrated Food Security Phase Classification Snapshot, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-integrated-food-security-phase-classification-snapshot-april-2021, Zugriff 8.9.2021  IPS - Inter Press Service (12.11.2020): Despite Conflict and COVID-19, Children Still Dream to Continue Their Education in Afghanistan, http://www.ipsnews.net/2020/11/despite-conflict-covid-19-children-still-dream-continue-education-afghanistan/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=despite-conflict-covid-19-children-still-dream-continue-education-afghanistan, Zugriff 8.9.2021  NH - New Humanitarian, The (3.6.2020): In Afghanistan, the coronavirus fight goes through Taliban territory, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/06/03/Afghanistan-Taliban-coronavirus-aid, Zugriff 8.9.2021  REU - Reuters (26.1.2021): Taliban backs vaccine drive as Afghan government receives $112 million funding pledge, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-afghanistan-vaccin/taliban-backs-afghan-vaccine-drive-after-covax-pledges-112-million-idUSKBN29V115, Zugriff 8.9.2021  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.2.2021a); Afghanistan Kicks Off COVID-19 Vaccination Campaign Amid Rising Violence, https://gandhara.rferl.org/a/covid-vaccine-afghanistan-healthcare-violence/31117388.html, Zugriff 8.9.2021  RW - Relief Web [Hall, Samuel] (9.2020): Brief report on the impact of COVID-19 on the situation of elderly people, https://www.ecoi.net/en/document-search/?asalt=8b1bb51cc9&country%5B%5D=afg&countryOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=Covid-19&page=5, Zugriff 8.9.2021  SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2021): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050829/2021-04-30qr.pdf, Zugriff 8.9.2021  TN - Tolonews (3.6.2021): Govt Asks Regional Nations for Oxygen as COVID-19 Crisis Mounts, https://tolonews.com/afghanistan-172590, Zugriff 14.9.2021  TG - Guardian, The (25.5.2021): Afghanistan’s doctors braced for rapid spread of India Covid variant, https://www.theguardian.com/global-development/2021/may/25/afghanistans-doctors-braced-for-rapid-spread-of-india-covid-variant, Zugriff 8.9.2021  TG - Guardian, The (2.5.2020): Civil war, poverty and now the virus: Afghanistan stands on the brink, https://www.theguardian.com/world/2020/may/02/afghanistan-in-new-battle-against-ravages-of-covid-19, Zugriff 8.9.2021  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.8.2020): Afghanistan - PROTECTION OF CIVILIANS IN ARMED CONFLICT MIDYEAR REPORT: 1 JANUARY - 30 JUNE 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2020_-_27_july-revised_10_august.pdf, Zugriff 8.9.2021  UNICEF - United Nations Children’s Fund (4.5.2021): The COVID-19 vaccine: opening Afghan classrooms and ushering in hope for a productive school year, https://www.unicef.org/rosa/stories/covid-19-vaccine-opening-afghan-classrooms-and-ushering-hope-productive-school-year, Zugriff 8.9.2021  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.6.2021): Afghanistan: Strategic Situation Report: COVID-19, No. 98 (3 June 2021), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-strategic-situation-report-covid-19-no-98-3-june-2021, Zugriff 15.9.2021  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (18.2.2021): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 18 February 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2045784.html, Zugriff 16.3.2021  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.12.2020): 2021 Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, Zugriff 8.9.2021  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.11.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 12 November 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-12-0, Zugriff 8.9.2021  UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.10.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 15 October 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-15, Zugriff 8.9.2021  USAID - United States Agency for International Development [USA] (11.6.2021): Afghanistan - Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/document/2053806.html, Zugriff 8.9.2021  WB - World Bank, The (28.6.2020): Awareness Campains Help Prevent Against COVID-19 in Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/awareness-campaigns-help-prevent-against-covid-19-afghanistan, Zugriff 8.9.2021  WHO - World Health Organization (6.9.2021): COVID-19 Epidemiological Bulletin, Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/covid-19-epidemiological-bulletin-afghanistan-epidemiological-week-35-2021-29-aug, Zugriff 8.9.2021  WHO - World Health Organization (28.8.2021): Afghanistan Emergency Situation Report, Issue 3, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059345/Situation-report-issue-3.pdf, Zugriff 8.9.2021  WHO - World Health Organisation (4.6.2021): Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Zugriff 8.9.2021  WHO - World Health Organisation (7.2020): AFGHANISTAN DEVELOPMENT UPDATE JULY 2020 - SURVIVING THE STORM, https://documents.worldbank.org/en/publication/documents-reports/documentdetail/132851594655294015/afghanistan-development-update-surviving-the-storm, Zugriff 18.9.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021  AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamic-governance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021  AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021  AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitung-muenchen.de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021  BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021  BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don't recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021  BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban-Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierung-li.181782, Zugriff 9.9.2021  CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milk-taliban-moderation, Zugriff 9.9.2021  FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08-23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021  FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/taliban-government-afghanistan/, Zugriff 24.8.2021  FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021  ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021  IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021  JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021  NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/برآورد-نفوس-کشور-۱۳۹۹-نسخۀ-اول.pdf, Zugriff 28.9.2020  NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-irans-ld.1643391?kid=nl165_2

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