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{'item': 'W176 2221548-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW176 2221548-1 Spruch, W176 2221548-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2021 mündlich verkündeten Erkenn

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw

GVG) iVm § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag brachte sie vor, Syrien im Mai 2016 illegal mit dem PKW über die syrisch-türkische Grenze verlassen zu haben, weil in Syrien Krieg herrsche. Ihr Heimatdorf sei von der Al-Nusra Gruppierung belagert worden, weshalb sie mit ihrer Familie nach Qamischli gezogen sei. Dort hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) auch Mädchen rekrutieren wollen. Da sie das sie nicht gewollt habe, habe sie Syrien verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben sowie vor einer Einberufung zur kurdischen Armee.
  3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX .2019 gab die Beschwerdeführerin an, Mitglieder der YPG seien bei ihr gewesen und hätten sie aufgefordert, bei ihnen mitzukämpfen. Sie habe in Folge befürchtet, in der Arbeit oder zu Hause von der YPG einfach „mitgenommen“ zu werden.
  4. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am römisch 40 .2019 gab die Beschwerdeführerin an, Mitglieder der YPG seien bei ihr gewesen und hätten sie aufgefordert, bei ihnen mitzukämpfen. Sie habe in Folge befürchtet, in der Arbeit oder zu Hause von der YPG einfach „mitgenommen“ zu werden. Bei einer weiteren Einvernahme am XXXX 2019 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass einer ihrer Brüder im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei und von ihrer Familie in den Irak „geschickt“ worden sei, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. Bei einer weiteren Einvernahme am römisch 40 2019 vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass einer ihrer Brüder im wehrdienstpflichtigen Alter gewesen sei und von ihrer Familie in den Irak „geschickt“ worden sei, um nicht zwangsrekrutiert zu werden.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 18.06.2020 (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 18.06.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin eine Zwangsrekrutierung durch die YPG drohe. Ihre Angaben seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Zudem ergebe sich aus den Länderberichten, dass die Leistung des Militärdienstes bei der YPG für Frauen auf Freiwilligkeit beruhe. Eine Zwangsrekrutierung gebe es laut einzelnen Berichten nur in kleinen lokalen kurdischen Milizen, die gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpften. 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr schon alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Zudem drohe ihr auch Verfolgung, weil einer ihrer Brüder sich dem Wehrdienst entzogen habe (ihre Eltern hätten ihn in den Irak „geschickt“, weil er im Militäralter gewesen sei) und sie somit bei einer Rückkehr als Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers eine unmenschliche Behandlung erfahren würde.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr schon alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Zudem drohe ihr auch Verfolgung, weil einer ihrer Brüder sich dem Wehrdienst entzogen habe (ihre Eltern hätten ihn in den Irak „geschickt“, weil er im Militäralter gewesen sei) und sie somit bei einer Rückkehr als Familienangehörige eines Wehrdienstverweigerers eine unmenschliche Behandlung erfahren würde. 5. Mit Schreiben vom 02.12.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 17.12.2021 eine Beschwerdeverhandlung an und gab zugleich Gelegenheit, zu der unter einem bekanntgegeben Herkunftsländerinformation Stellung zu nehmen. 6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Ihr in den Irak geflüchteter Bruder halte sich weiterhin dort auf; überdies sei ein weiterer Bruder aufgrund drohender Einberufung zum Militärdienst nach Deutschland geflohen. Zuvor habe ihre (nun in Österreich lebende) Schwester Sheren flüchten müssen, da ihr ebenso wie der Beschwerdeführerin selbst drohte, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin namens XXXX , die 22 oder 23 Jahre alt sei, habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen und sei vor zwei bis drei Monaten von der YPG zwangsrekrutiert wurde, um an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten seit der Zwangsrekrutierung keinen Kontakt mehr zu dieser Tochter gehabt. Zudem werde die in Syrien verbliebene Familie der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren durch Regimeangehörige bedroht und schikaniert. Im Ergebnis drohe der Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage – eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG sowie aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige zweier Wehrdienstverweigerer. 6. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Ihr in den Irak geflüchteter Bruder halte sich weiterhin dort auf; überdies sei ein weiterer Bruder aufgrund drohender Einberufung zum Militärdienst nach Deutschland geflohen. Zuvor habe ihre (nun in Österreich lebende) Schwester Sheren flüchten müssen, da ihr ebenso wie der Beschwerdeführerin selbst drohte, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , die 22 oder 23 Jahre alt sei, habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen und sei vor zwei bis drei Monaten von der YPG zwangsrekrutiert wurde, um an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten seit der Zwangsrekrutierung keinen Kontakt mehr zu dieser Tochter gehabt. Zudem werde die in Syrien verbliebene Familie der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren durch Regimeangehörige bedroht und schikaniert. Im Ergebnis drohe der Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage – eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG sowie aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige zweier Wehrdienstverweigerer. 7. Bei der Beschwerdeverhandlung am 17.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin abermals zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wuchs im Dorf XXXX , welches ca. eine halbe Stunde (südlich) der Stadt Qamischli, Provinz Al-Hasaka, liegt. Sie besuchte in Qamischli 12 Jahre lang die Grundschule und zog danach für zwei Jahre nach Damaskus, wo sie ein Studium als Labortechnikerin aufnahm. Im Jahr 2011 zog sie aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges zurück zu ihrer Familie nach XXXX , wobei sie in der Stadt Qamischli (im Stadtzentrum) in einem Labor arbeitete. Nebenbei pendelte sie in die Stadt Al-Hasaka, um dort ihr Studium fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wuchs im Dorf römisch 40 , welches ca. eine halbe Stunde (südlich) der Stadt Qamischli, Provinz Al-Hasaka, liegt. Sie besuchte in Qamischli 12 Jahre lang die Grundschule und zog danach für zwei Jahre nach Damaskus, wo sie ein Studium als Labortechnikerin aufnahm. Im Jahr 2011 zog sie aufgrund des Ausbruchs des Bürgerkrieges zurück zu ihrer Familie nach römisch 40 , wobei sie in der Stadt Qamischli (im Stadtzentrum) in einem Labor arbeitete. Nebenbei pendelte sie in die Stadt Al-Hasaka, um dort ihr Studium fortzusetzen. Im Jahr 2015 wurde das Heimatdorf der Beschwerdeführerin von der Al-Nusra angegriffen, was sie und ihre Familie dazu veranlasste, in die Stadt Qamischli, Stadtteil XXXX , zu ziehen. Im Jahr 2015 wurde das Heimatdorf der Beschwerdeführerin von der Al-Nusra angegriffen, was sie und ihre Familie dazu veranlasste, in die Stadt Qamischli, Stadtteil römisch 40 , zu ziehen. Die Stadt Qamischli steht derzeit unter Kontrolle der kurdischen Einheiten; einzelne Distrikte befinden sich unter Regierungskontrolle. Der Stadtteil, in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war ( XXXX ), steht unter Kontrolle der kurdischen Milizen. Der Stadtteil, in welchem sich das Labor, in welchem sie arbeitete, befand, steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die Stadt Qamischli steht derzeit unter Kontrolle der kurdischen Einheiten; einzelne Distrikte befinden sich unter Regierungskontrolle. Der Stadtteil, in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war ( römisch 40 ), steht unter Kontrolle der kurdischen Milizen. Der Stadtteil, in welchem sich das Labor, in welchem sie arbeitete, befand, steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die Beschwerdeführerin hat drei Brüder und vier Schwestern. Einer ihrer Brüder begab sich während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien in den Irak, um sich dadurch dem syrischen Militärdienst zu entziehen. Ein weiterer Bruder reiste ungefähr im Jahr 2013 nach Deutschland, um sich ebenfalls dem Wehrdienst zu entziehen. Der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Elternhaus in Qamischli (befindet sich jedoch noch nicht im wehrfähigen Alter). Eine Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) verließ ungefähr im Jahr 2015 Syrien und ist mittlerweile in Österreich asylberechtigt. Die Eltern der Beschwerdeführerin, ihr jüngerer Bruder sowie zwei ihrer Schwestern wohnen nach wie vor in Syrien, in Qamischli, im Stadtteil XXXX .Die Beschwerdeführerin hat drei Brüder und vier Schwestern. Einer ihrer Brüder begab sich während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien in den Irak, um sich dadurch dem syrischen Militärdienst zu entziehen. Ein weiterer Bruder reiste ungefähr im Jahr 2013 nach Deutschland, um sich ebenfalls dem Wehrdienst zu entziehen. Der jüngste Bruder der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Elternhaus in Qamischli (befindet sich jedoch noch nicht im wehrfähigen Alter). Eine Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) verließ ungefähr im Jahr 2015 Syrien und ist mittlerweile in Österreich asylberechtigt. Die Eltern der Beschwerdeführerin, ihr jüngerer Bruder sowie zwei ihrer Schwestern wohnen nach wie vor in Syrien, in Qamischli, im Stadtteil römisch 40 . Nicht festgestellt werden konnte, dass eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin ( XXXX , ungefähr 22 oder 23 Jahre alt) im Herbst 2021 von der YPG zwangsrekrutiert wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin ( römisch 40 , ungefähr 22 oder 23 Jahre alt) im Herbst 2021 von der YPG zwangsrekrutiert wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise (ca. im Jahr 2015/2016) Zwangsrekrutierungsversuchen seitens der YPG ausgesetzt war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der YPG mehrmals in ihre Arbeitsstätte kamen und sie dort aufforderten für die YPG zu kämpfen. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise (ca. im Jahr 2015 aus 2016,) Zwangsrekrutierungsversuchen seitens der YPG ausgesetzt war. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Angehörige der YPG mehrmals in ihre Arbeitsstätte kamen und sie dort aufforderten für die YPG zu kämpfen. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die YPG droht. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Hinblick darauf, dass sie Schwester von zwei Wehrdienstverweigerern ist, bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der syrischen Regierung ausgesetzt wäre. 1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten. Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 01.10.2021, S. 51

  1. ff)1.2.2. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Regimebehörden in Tausenden Fällen solche Praktiken an. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden. NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 01.10.2021, S. 46
  2. ff)1.2.3. Frauen Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation. Vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Dennoch werden Frauen – teilweise aufgrund der Interpretationen der religiösen Gesetze – von verschiedenen Teilen des Familien- und Strafrechts und der Gesetze zu Personenstand, Arbeit, Erbschaft, Pensionierung, sozialer Sicherheit und Staatsbürgerschaft diskriminiert. Syrische Frauen übernehmen zunehmend Aufgaben, die über ihre traditionellen Rollen hinausgehen, während die vorherrschenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und die damit einhergehenden geschlechtsspezifischen Benachteiligungen ihre grundlegenden Menschenrechte weiterhin untergraben. Das syrische Familienbild und die Rolle der Frau sind tief in sozialen, religiösen und lokalen patriarchalischen Traditionen verwurzelt. Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert. Da Frauen immer wieder Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit aus Angst vor sexueller Gewalt kann auch selbstauferlegt sein. Vor dem Konflikt nahmen 13% der Frauen am Arbeitsmarkt teil, verglichen mit 73% der Männer. Aufgrund von Unsicherheit und Gewalt können weiterhin Millionen nicht am Arbeitsmarkt teilnehmen. Zuletzt ist in einigen Gebieten, wie in Damaskus, Raqqa und Dara‘a, die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt wieder gestiegen, da viele Männer ihre Familien derzeit nicht unterstützen können. Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Sie reichen von sexueller Versklavung und erdrückenden Kleidungsvorschriften in Gebieten unter Kontrolle von Extremisten, bis hin zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind. Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konfliktes einem besonderen Risiko von Gewalt oder Schikane ausgesetzt, jedoch hängt dies von der sozialen Schicht und der Position der Frau bzw. ihrer Familie ab. Man kann die gesellschaftliche Akzeptanz von alleinstehenden Frauen aber in keinem Fall mit europäischen Standards vergleichen, und Frauen sind potentiell Belästigungen ausgesetzt, Vor dem Hintergrund der Geschlechterungleichheit versetzen Armut, Vertreibung, die Tatsache ein weiblicher Haushaltsvorstand oder jung und außerhalb der elterlichen Aufsicht zu sein, Frauen und Mädchen in eine „Position reduzierter Macht“ und erhöhen damit das Risiko von sexueller Ausbeutung. Unverheiratete Mädchen, Witwen und geschiedene Frauen sind diesbezüglich besonders vulnerabel. In Syrien ist es fast undenkbar als Frau alleine zu leben, da eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt. Beispielsweise würde nach einer Scheidung eine Frau in den meisten Fällen wieder zurück zu ihrer Familie ziehen. Vor dem Konflikt war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich alleine zu leben, z.B. für berufstätige Frauen in urbanen Gebieten. Der Zugang von alleinstehenden Frauen zu Dokumenten hängt von deren Bildungsgrad, individueller Situation und bisherigen Erfahrungen ab. Beispielsweise werden ältere Frauen, die immer zu Hause waren, mangels vorhandener Begleitperson und behördlicher Erfahrung nur schwer Zugang zu Dokumenten bekommen können. Die Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen durch die Gesellschaft unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet. Damaskus-Stadt ist weniger konservativ als andere Gebiete und es wird von Frauen berichtet, die dort in der Vergangenheit alleine lebten. In konservativen Gegenden bekommen alleinlebende Frauen jedoch „einen gewissen Ruf“. Frauen in kurdisch kontrollierten Gebieten Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtugen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Dabei soll es sich jedoch nur um eine oberflächliche Rolle ohne wirkliche Macht handeln. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren. In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die konservativer sind und in denen tribale Strukturen noch stark verwurzelt sind, ist es schwerer für die kurdischen Behörden Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobane Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte. Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von der persönlichen und familiären Einstellung und dem Glauben ab, wobei die Befolgung traditioneller sozialer Normen in stärker religiös oder traditionell eingestellten Gemeinschaften üblicher ist. Die zivile Verwaltung der kurdisch kontrollierten Provinzen im Norden des Landes, der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (kurdisch Rojava) hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Brautleute vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Ob eine in den kurdischen Gebieten geschlossene zivile Ehe vom syrischen Staat anerkannt wird, ist jedoch schwer zu beurteilen. Das syrische Familienrecht erkennt eine solche Ehe insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Ehepartner darstellt. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 01.10.2021, S. 85
  3. ff)1.2.4. Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens, die von der kurdischen PYD dominiert wird, verabschiedete 2014 das sogenannte "Selbstverteidigungspflicht"-Gesetz, das vorsieht, dass jede Familie einen "Freiwilligen" zwischen 18 und 30 Jahren stellen muss, der sechs Monate lang in der YPG dient.Dieser Zeitraum wurde später im Rahmen der im Januar 2016 verabschiedeten Änderungen auf neun Monate geändert. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Seit 2019 hat es eine ähnliche Form angenommen wie die Wehrpflicht der syrischen Regierung. Auch die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen kommt Berichten zufolge vor. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Selbst einige Beschäftigte im Bildungssektor sind von diesen Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen nicht ausgenommen, obwohl sie im Besitz von Dokumenten für eine Befreiung sind. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann. Frauen und Altersgrenzen Mehrfach ist es dazu gekommen, dass Männer von der YPG rekrutiert wurden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen gibt. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 01.10.2021, S. 65
  4. ff)1.2.5. Rückkehr In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70 % des Gebiets kontrolliert. Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen. Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte vor Kurzem, dass das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Einem 2021 veröffentlichten Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, die das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Syrische Geheimdienstmitarbeiter haben Frauen, Kinder und Männer, die nach Syrien zurückkehrten, unrechtmäßig oder willkürlich inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, und verschwinden gelassen. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist kein Teil Syriens für Rückkehrer sicher, und Menschen, die Syrien seit Beginn des Konflikts verlassen haben, sind bei ihrer Rückkehr der realen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden. Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten. Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach. Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer. Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen. Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt. Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen. Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft. Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu "regularisieren", bevor sie zurückkehren können. Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf "Versöhnung" stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen "Versöhnungsantrag" ausfüllen. Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 01.10.2021, S. 125
  5. ff)2. Beweiswürdigung 2.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zur Beschwerdeführerin (Herkunft, Wohnorte, Ausbildung, berufliche Tätigkeit etc.) basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur derzeitigen militärischen Kontrollsituation in der Stadt Qamischli beruhen auf einer Einsichtnahme in die aktuelle Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com, Stand 17.12.2021). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben. Glaubwürdig war, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin in den Irak bzw. nach Deutschland reisten, um einer Einberufung/Einziehung zum syrischen Militär zu entgehen flüchteten; nicht glaubwürdig war hingegen die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.12.2021 vorgebrachte Zwangsrekrutierung ihrer jüngeren Schwester XXXX , zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dieses Vorbringen nicht aufrecht hielt: Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben. Glaubwürdig war, dass zwei Brüder der Beschwerdeführerin in den Irak bzw. nach Deutschland reisten, um einer Einberufung/Einziehung zum syrischen Militär zu entgehen flüchteten; nicht glaubwürdig war hingegen die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.12.2021 vorgebrachte Zwangsrekrutierung ihrer jüngeren Schwester römisch 40 , zumal die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dieses Vorbringen nicht aufrecht hielt: Hatte sie In der Stellungnahme vom 15.12.2021 noch explizit vorgebracht, sie habe von ihren Eltern erfahren, dass ihre jüngere Schwester XXXX vor rund zwei bis drei Monaten von der YPG zwangsrekrutiert worden sei, um an Kampfhandlungen teilzunehmen, führte sei in der Beschwerdeverhandlung, sie wisse nicht, was mit ihrer Schwester passiert sei; sie habe mit ihr seit drei Monaten keinen Kontakt mehr gehabt, sie wisse jedoch nicht, ob sie entführt worden sei oder wo sie sonst „hingegangen“ sei. Auch ihre Eltern wüssten nicht über den Verbleib ihrer Schwester Bescheid. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab, sie habe lediglich vermutet, dass ihre Schwester zwangsrekrutiert worden sei (vgl. VHS 17.12.2021, S. 8), kann die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben nicht beseitigen. Hatte sie In der Stellungnahme vom 15.12.2021 noch explizit vorgebracht, sie habe von ihren Eltern erfahren, dass ihre jüngere Schwester römisch 40 vor rund zwei bis drei Monaten von der YPG zwangsrekrutiert worden sei, um an Kampfhandlungen teilzunehmen, führte sei in der Beschwerdeverhandlung, sie wisse nicht, was mit ihrer Schwester passiert sei; sie habe mit ihr seit drei Monaten keinen Kontakt mehr gehabt, sie wisse jedoch nicht, ob sie entführt worden sei oder wo sie sonst „hingegangen“ sei. Auch ihre Eltern wüssten nicht über den Verbleib ihrer Schwester Bescheid. Dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab, sie habe lediglich vermutet, dass ihre Schwester zwangsrekrutiert worden sei vergleiche VHS 17.12.2021, S. 8), kann die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben nicht beseitigen. Vor diesem Hintergrund war eine Zwangsrekrutierung der Schwester der Beschwerdeführerin durch die YPG nicht glaubwürdig. Auch konnte die Beschwerdeführerin keine für sie bei einer allfälligen Rückkehr bestehende (hinreichend wahrscheinliche) Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG glaubhaft machen: Zunächst beschränkten sich die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Rekrutierungsversuche seitens der YPG (vor ihrer Ausreise) auf lediglich vage und teilweise widersprüchliche Angaben: So konnte sie keine konkreten Zeitangaben zu den geschilderten Vorfällen machen; sie gab lediglich an, dass es drei- oder viermal zu solchen Rekrutierungsversuchen gekommen sei und diese sich jeweils im Abstand von mehreren Monaten im Jahr 2015 und 2016 ereignet hätten. Den letzten Vorfall konnte sie zeitlich mit März 2016 festmachen. Es wäre jedoch zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin – hätte sie die Vorfälle tatsächlich erlebt – in der Lage wäre, konkretere Zeitangaben zu den geschilderten Vorfällen zu machen, zumal sie diese Ereignisse auch als fluchtauslösend bezeichnete. Weiters erscheint es vor dem Hintergrund, dass der Stadtteil, in welchem das Labor der Beschwerdeführerin liegt, unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, äußerst unwahrscheinlich, dass die YPG in diesem Gebiet Rekrutierungsversuche – insbesondere gegen Frauen – anstrengte. Es war demnach im Ergebnis nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Rekrutierungsversuchen seitens der YPG ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der aktuellen Berichtslage kann auch eine nunmehr (bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien) bestehende Rekrutierungsgefahr durch die YPG für die Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden: Nach den Länderberichten beruht der Militärdienst bei der YPG für Frauen auf Freiwilligkeit. Es gibt zwar vereinzelt Berichte über Zwangsrekrutierungen von Frauen bzw. Mädchen; die Gefahr einer solche Zwangsrekrutierung kann für die Beschwerdeführer jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden: So gilt eine Altersgrenze von 30 Jahren für die Wehrpflicht für Männer; es gibt zwar vereinzelt Berichte, wonach auch Männer über 30 rekrutiert wurden, dabei handelte es sich jedoch um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten. Für die Beschwerdeführerin als 33-Jährige Frau, die sich in keiner Weise politisch gegen die YPG betätigte, kann demnach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr Rekrutierungsversuchen seitens der YPG ausgesetzt wäre. Überdies ist auch darauf hinzuweisen, dass in den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu Syrien vom März 2021 eine Risikogruppe von Männern, die die Ableistung des Wehrdienstes bei der YPG ablehnen (wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung wahrgenommen wird), angenommen wird; aber keine entsprechende Risikogruppe für Frauen. Vor diesem Hintergrund war eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung seitens der YPG für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien nicht glaubhaft. Weiters war auch eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige (Schwester) zweier Wehrdienstverweigerer nicht glaubhaft: Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern durchaus vorkommen können, diese sich jedoch meist auf Deserteure, insbesondere sogenannte „high-profile“-Deserteure beschränken: Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) trifft diese Gefährdung insbesondere Familienangehörige von Deserteuren, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren seien der Rang des Deserteurs, der Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (LIB, S. 61). Aus dem EASO-Bericht „Syria Military Service“ von April 2021 ergibt sich, dass es unterschiedliche Informationen betreffend die Behandlung von Familienmitgliedern von Wehrdienstverweigerern gibt: Nach zahlreichen Quellen seien Familienmitglieder keinen Repressalien/Konsequenzen ausgesetzt, während nach anderen Quellen Familienmitglieder Hausdurchsuchungen, Belästigung und Unterdrucksetzung oder sogar Verhaftung erfahren könnten (S. 34 f). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundlegend zwischen Desertation und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden ist (vgl. LIB S. 51 sowie S. 61 - 62, wonach für beide Delikte jeweils unterschiedliche Haftstrafen vorgesehen sind). Desertation ist die Flucht eines Militärangehörigen aus der Armee, wohingegen Wehrdienstverweigerung die Weigerung darstellt, in die Armee einzutreten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundlegend zwischen Desertation und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden ist vergleiche LIB S. 51 sowie S. 61 - 62, wonach für beide Delikte jeweils unterschiedliche Haftstrafen vorgesehen sind). Desertation ist die Flucht eines Militärangehörigen aus der Armee, wohingegen Wehrdienstverweigerung die Weigerung darstellt, in die Armee einzutreten. Die Brüder der Beschwerdeführerin, welche sich dem Wehrdienst (lediglich) entzogen haben, sind demnach (lediglich) als Wehrdienstverweigerer (und nicht als Deserteure) zu betrachten, weshalb für die Beschwerdeführerin nach der im LIB dargestellten Berichtslage jedenfalls kein hohes Verfolgungsrisiko besteht. Weiters ergaben sich auch keine Hinweise, dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form regimekritisch betätigt bzw. der Opposition angeschlossen hätten; überdies stammt die Beschwerdeführerin nicht aus einem Gebiet, das von der Freien Syrischen Armee oder (aus der Sicht der syrischen Regierung) vergleichbaren oppositionellen Gruppen kontrolliert wird oder wurde. Sofern die Beschwerdeführerin auf den EASO-Bericht von Juni 2021 (Syria: Situation of returnees from abroad) verweist, wonach (unter anderem) Frauen oder Kinder, deren männliche Familienangehörige verschwunden seien, bei einer Rückkehr der Gefahr von Verhaftungen, (vorübergehenden) Festhaltungen, Befragung, Folter und/oder Verfolgung aufgrund Terrorismusvorwürfen, ausgesetzt seien, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Informationen lediglich auf Schilderungen eines einzelnen Experten stützen (siehe FN 165 auf S. 28 des EASO-Berichts), während die Angaben im LIB, wonach eine erhöhte Verfolgungsgefahr insb. bei „high-profile“-Deserteuren anzunehmen sei, auf zwei ausführlichen Berichten zwei verschiedener Staaten beruhen, welche beide auf einer umfangreichen Fact-finding mission basieren (DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] [5.2020]: Syria – Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut [17-25 February 2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2031493/Report_Syria_Military_Service_may_2020.pdf; sowie FIS – Finnish Immigration Service [Finnland] [14.12.2018]: Syria: Fact-Finding Mission toBeirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf) Es ist demnach – aufgrund der zugrundeliegenden Quellenlage – der im LIB dargestellten Berichtslage zu folgen. Zudem verweist EASO im Bericht von April 2021 zum Military Service in Syrien gleichzeitig daraufhin, dass es auch zahlreiche Berichte gibt, wonach Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern keinen Repressalien ausgesetzt seien (siehe wiederum S. 43 des EASO-Berichts). Sofern die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass sich aus der Passage im LIB, insbesondere Familienmitglieder von „high-profile“-Deserteuren könnten Repressalien ausgesetzt seien, nicht folgen lasse, dass dies nicht auch für Wehrdienstverweigerer gelte, ist festzuhalten, dass sich aus der Wendung „insbesondere“ dennoch ergibt, dass eine Verfolgungsgefahr für Deserteure (insb. für „high-profile“-Deserteure) als höher wahrscheinlich bewertet wird als eine solche für Wehrdienstverweigerer. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach den Länderberichten, der Rückkehrprozess in Syrien allgemein von einem hohen Maß an Willkür geprägt ist und Personen aus einer Vielzahl von Gründen oder auch völlig willkürlich gesucht und in Folge eine unmenschliche Behandlung erfahren könnten (vgl. LIB S. 126). Dass der Konnex der Beschwerdeführerin mit ihren Brüdern, welche sich dem Wehrdienst entzogen haben, ein derart großes Verfolgungsrisiko in sich berge, kann der Berichtslage im Ergebnis jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass meist junge Männer in den 20er und 30er von der Regierung willkürlich festgehalten werden, jedoch seltener Frauen, Kinder und ältere Menschen (vgl. Stellungnahme von Amnesty International vom 20.09.2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, S. 11).Sofern die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass sich aus der Passage im LIB, insbesondere Familienmitglieder von „high-profile“-Deserteuren könnten Repressalien ausgesetzt seien, nicht folgen lasse, dass dies nicht auch für Wehrdienstverweigerer gelte, ist festzuhalten, dass sich aus der Wendung „insbesondere“ dennoch ergibt, dass eine Verfolgungsgefahr für Deserteure (insb. für „high-profile“-Deserteure) als höher wahrscheinlich bewertet wird als eine solche für Wehrdienstverweigerer. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach den Länderberichten, der Rückkehrprozess in Syrien allgemein von einem hohen Maß an Willkür geprägt ist und Personen aus einer Vielzahl von Gründen oder auch völlig willkürlich gesucht und in Folge eine unmenschliche Behandlung erfahren könnten vergleiche LIB S. 126). Dass der Konnex der Beschwerdeführerin mit ihren Brüdern, welche sich dem Wehrdienst entzogen haben, ein derart großes Verfolgungsrisiko in sich berge, kann der Berichtslage im Ergebnis jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass meist junge Männer in den 20er und 30er von der Regierung willkürlich festgehalten werden, jedoch seltener Frauen, Kinder und ältere Menschen vergleiche Stellungnahme von Amnesty International vom 20.09.2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, S. 11). Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihre Familie seit mehreren Jahren durch Regimeangehörige bedroht und schikaniert werde, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass deren Wohnort seit Langem von den kurdischen Einheiten kontrolliert wird, wenig plausibel und überdies auch in Hinblick darauf in Zweifel zu ziehen, dass sich das vergleichbare Vorbringen zur Zwangsrekrutierung ihrer Schwester XXXX als tatsachenwidrig erwiesen hat.Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihre Familie seit mehreren Jahren durch Regimeangehörige bedroht und schikaniert werde, ist dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass deren Wohnort seit Langem von den kurdischen Einheiten kontrolliert wird, wenig plausibel und überdies auch in Hinblick darauf in Zweifel zu ziehen, dass sich das vergleichbare Vorbringen zur Zwangsrekrutierung ihrer Schwester römisch 40 als tatsachenwidrig erwiesen hat. Für das Gericht ergibt sich demnach im Ergebnis jedenfalls nicht die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine die Beschwerdeführerin treffende Verfolgungsgefahr: Wenngleich der Berichtslage zu entnehmen ist , dass ein Verfolgungsrisiko von Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern durchaus besteht kann, ergibt sich aus dieser jedoch gleichzeitig, dass ein solches Risiko nicht als hoch eingestuft werden kann. Dadurch dass sich die Brüder der Beschwerdeführerin (lediglich) dem Wehrdienst entzogen haben, und auch sonst keine Hinweise hervorkamen, dass diese (oder die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie) politisch (oppositionell) auffällig waren, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt von keiner hinreichend wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin auszugehen. 2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die auch schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den EASO-Bericht von Juni 2021 stützte wurde zuvor dargelegt, weshalb das Gericht der Einschätzung im LIB folgte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.1.2. Wie ausführlich in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist weder eine Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die YPG noch eine Verfolgung durch die syrische Regierung (aufgrund der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige zweier Wehrdienstverweigerer) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehment. Es kann demnach auch aus keiner dieser Vorbringen eine (hinreichend wahrscheinliche) asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sofern die Beschwerdeführerin überdies auf die Schutzbedürftigkeit von Frauen (insb. von „alleinstehenden Frauen“) in Syrien verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus einem kurdisch kontrollierten Gebiet stammt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Situation von Frauen in kurdischen Gebieten in Bezug auf Unabhängigkeit und Bewegungsfreiheit besser ist. Beispielsweise beschloss im November 2014 die Autonomieregierung ein Dekret, dass die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch z.B. bezüglich Scheidung und Erbrecht. Es ist demnach in kurdisch-kontrollieren Gebieten insgesamt nicht von einer derart schlechten Situation für Frauen auszugehen, dass das Risiko, Gewalt oder Schikane ausgesetzt zu sein, ein asylrelevantes Ausmaß erreicht. Überdies ist die Beschwerdeführerin – aufgrund des Aufenthaltes ihrer Eltern sowie mehrerer Geschwister in Syrien – nicht als „alleinstehende Frau“ zu betrachten. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, ihr würde aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung drohen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Auskünfte von UNHCR zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin, die politisch unauffällig ist und von keinerlei Interesse für das syrische Regime ist, und in Syrien bisher nie Probleme mit diesem hatte, zu mehr als einer Geldstrafe verurteilt werden sollte. Weiters ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers von österreichischen Behörden an die Behörden des Herkunftsstaates des Asylwerbers nicht zulässig, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin haben. Im Ergebnis konnte somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund droht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten lagen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, bewegt sich im Rahmen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Übrigen waren im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls entscheidend. 3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführerin nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, bewegt sich im Rahmen der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Übrigen waren im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls entscheidend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2221548.1.00

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