Die Beschwerde wird
Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
GB), §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 202 Abs. 1 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 zweiter Fall StGB, §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, § 205a Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB, § 146 StGB, §§ 115, 117 Abs. 2 StGB, §§ 15, 142, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 142, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wurde der BF
Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz Strafgesetzbuch (StGB), Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 105 Absatz eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB, Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 142, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 1.5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 16.07.2021 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot – in Kenntnis gesetzt ihm und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.6. Mit Schreiben seines Vertreters vom 31.08.2021 legte der BF eine Stellungnahme vor und gab an, dass er sich seit seiner Geburt in Österreich aufhalte. Er habe die Pflichtschule in Österreich absolviert. Sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. 1.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.11.2021 wurde gegen den BF
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 1.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.11.2021 wurde gegen den BF
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF
1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Kosovo. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
GB, §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 202 Abs. 1 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 zweiter Fall StGB, §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, § 205a Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB, § 146 StGB, §§ 115, 117 Abs. 2 StGB, §§ 15, 142, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 142, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 3.5.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 105 Absatz eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB, Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 142, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass I.) XXXX sowie teils abgesondert verfolgte, teils noch auszuforschende Mittäter sich seit Sommer 2018 bis 13.12.2019 in Linz, XXXX und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben, nämlich an der von XXXX gegründeten, sogenannten „ XXXX “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten, ausgeführt werden, wobei XXXX die Vereinigung gründete und ebenso wie XXXX bei den im Folgenden einzeln bezeichneten Straftaten in unterschiedlichen Beteiligungsformen als Täter fungierten;römisch eins.) römisch 40 sowie teils abgesondert verfolgte, teils noch auszuforschende Mittäter sich seit Sommer 2018 bis 13.12.2019 in Linz, römisch 40 und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben, nämlich an der von römisch 40 gegründeten, sogenannten „ römisch 40 “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten, ausgeführt werden, wobei römisch 40 die Vereinigung gründete und ebenso wie römisch 40 bei den im Folgenden einzeln bezeichneten Straftaten in unterschiedlichen Beteiligungsformen als Täter fungierten; II.) der BF und andere Angeklagte anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils als Beitragstäter, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Pkt I.) unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung Bargeld und andere Gegenstände mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt oder weggenommen haben, und zwar:römisch zwei.) der BF und andere Angeklagte anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils als Beitragstäter, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Pkt römisch eins.) unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung Bargeld und andere Gegenstände mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt oder weggenommen haben, und zwar: 1.) in XXXX zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 XXXX unter Verwendung einer Waffe dem XXXX 20 Euro Bargeld abgenötigt hat, indem er ihm ein Springmesser vorhielt und sagte: „Geld her oder ich tu dir was!“, ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte und einer der Täter ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wobei XXXX zur Ausführung der Tat beitrugen, indem XXXX vor das Auto des XXXX sprang und ihn so am Weiterfahren hinderte, und XXXX das Auto umstellten und in alle Richtungen Aufpasser-Dienste leisteten und XXXX im Rahmen der kriminellen Vereinigung handelten;1.) in römisch 40 zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 römisch 40 unter Verwendung einer Waffe dem römisch 40 20 Euro Bargeld abgenötigt hat, indem er ihm ein Springmesser vorhielt und sagte: „Geld her oder ich tu dir was!“, ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte und einer der Täter ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wobei römisch 40 zur Ausführung der Tat beitrugen, indem römisch 40 vor das Auto des römisch 40 sprang und ihn so am Weiterfahren hinderte, und römisch 40 das Auto umstellten und in alle Richtungen Aufpasser-Dienste leisteten und römisch 40 im Rahmen der kriminellen Vereinigung handelten; 2.) im Zeitraum von Juli/August 2019 in XXXX in vier Fällen XXXX und zwei weitere, bislang unbekannte Täter dem XXXX Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht haben, indem sich alle Mittäter drohend um XXXX herum aufstellten, dem die Täter aufgrund ihres Auftretens und Rufs als gewaltbereite Bande bekannt waren, sodass das Umzingeln im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft eine Drohung mit dem Zusammenschlagen darstellte, und XXXX mit lautem und aggressivem Tonfall Geld und auf Verneinen des XXXX hin sogar forderte, dieser möge seine Hosentaschen umdrehen, wobei die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, da XXXX kein Geld bei sich hatte;2.) im Zeitraum von Juli/August 2019 in römisch 40 in vier Fällen römisch 40 und zwei weitere, bislang unbekannte Täter dem römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht haben, indem sich alle Mittäter drohend um römisch 40 herum aufstellten, dem die Täter aufgrund ihres Auftretens und Rufs als gewaltbereite Bande bekannt waren, sodass das Umzingeln im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft eine Drohung mit dem Zusammenschlagen darstellte, und römisch 40 mit lautem und aggressivem Tonfall Geld und auf Verneinen des römisch 40 hin sogar forderte, dieser möge seine Hosentaschen umdrehen, wobei die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, da römisch 40 kein Geld bei sich hatte; 3.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2019 in XXXX mit zwei unbekannten Mittätern dem XXXX Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht hat, indem die drei Täter ihm den Weg versperrten und XXXX ihn mit den Worten „Brieftasche her, sonst box ich dich“ zur Herausgabe seiner Brieftasche veranlasste, wobei die Tat mangels Bargeld beim Versuch blieb und er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen hat und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;3.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2019 in römisch 40 mit zwei unbekannten Mittätern dem römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht hat, indem die drei Täter ihm den Weg versperrten und römisch 40 ihn mit den Worten „Brieftasche her, sonst box ich dich“ zur Herausgabe seiner Brieftasche veranlasste, wobei die Tat mangels Bargeld beim Versuch blieb und er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen hat und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; 4.) am 05.10.2019 in Linz-Urfahr XXXX eine Armbanduhr Marke Fossil unbekannten Wertes sowie Bargeld in Höhe von 40 Euro weggenommen haben, indem XXXX ihm ein aufgeklapptes Schweizermesser in Hüfthöhe vorhielt, während XXXX ihm die Uhr vom Handgelenk nahm, die Geldbörse entriss und daraus das gesamte Bargeld in Höhe von 40 Euro wegnahm;4.) am 05.10.2019 in Linz-Urfahr römisch 40 eine Armbanduhr Marke Fossil unbekannten Wertes sowie Bargeld in Höhe von 40 Euro weggenommen haben, indem römisch 40 ihm ein aufgeklapptes Schweizermesser in Hüfthöhe vorhielt, während römisch 40 ihm die Uhr vom Handgelenk nahm, die Geldbörse entriss und daraus das gesamte Bargeld in Höhe von 40 Euro wegnahm; […] 6.) im Mai 2019 in Linz-Urfahr XXXX einem bislang unbekannten Jugendlichen Bargeld in unbekannter Höhe wegnahmen, indem sie ihm den Weg verstellten, beide Geld forderten, XXXX eine (zumindest: Schreckschuss-)Pistole gegen dessen Kopf richtete und dabei äußerte „Geld her oder du siehst, was passiert!“, ihm die Geldtasche aus der Hand riss und Bargeld entnahm;6.) im Mai 2019 in Linz-Urfahr römisch 40 einem bislang unbekannten Jugendlichen Bargeld in unbekannter Höhe wegnahmen, indem sie ihm den Weg verstellten, beide Geld forderten, römisch 40 eine (zumindest: Schreckschuss-)Pistole gegen dessen Kopf richtete und dabei äußerte „Geld her oder du siehst, was passiert!“, ihm die Geldtasche aus der Hand riss und Bargeld entnahm; […] IV.) XXXX in XXXX im Anschluss an die zu Pkt II.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, gestützt, sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.
5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 218/21/0027). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der VwGH hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Der VwGH hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
und 52 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 46 und 52 FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 5.2.3.3. Zum Einreiseverbot: 5.2.3.3.1.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.2.3.3.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Wie bereits oben ausgeführt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung forderten von diversen Opfern, teilweise unter Verwendung von Waffen und teilweise unter Anwendung von Gewalt, Geldbeträge sowie Wertgegenstände (Uhren, Geldbörsen, Mopeds, etc.). Der BF wollte sich durch die Handlungen der kriminellen Vereinigung eine Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die psychische und physische Schädigung von Dritten in Kauf. Der BF war ohne Rücksicht auf die Interessen anderer auf seinen eigenen (finanziellen) Vorteil bedacht und offenbar nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er nötigte außerdem ein 13-jähriges Mädchen zur Vornahme von Treffen bzw. weiteren geschlechtlichen Handlungen, nämlich unter anderem Oralverkehr an ihm, indem er drohte, ein Video, dass er durch heimliches Mitfilmen während des Geschlechtsverkehres mit ihr herstellte, und Nacktbilder, die ihm das Mädchen im Vorhinein zum eigenen Gebrauch übermittelt hatte, zu veröffentlichen. Das Video teilte er bereits zuvor über soziale Medien. Der BF hat außerdem gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er im Oktober 2018 in zumindest einem Fall in einer öffentlichen Toilette mit der 13-Jährigen den Beschlaf vollzog und am 04.05.2019 mit einer schwer alkoholisierten weiteren Person den Beischlaf vollzog. Er besaß zudem weitere Videos, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer unmündigen bzw. einer mündigen minderjährigen Person bei einer geschlechtlichen Handlung zeigen. Dazu kommt, dass der BF – trotz des Vorliegens mehrfacher Anzeigen gegen ihn und seines Aufenthaltes in Untersuchungshaft – Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich mehrfach heftig aus dem Haltegriff und aus der hierauf angewendeten Armwinkelsperre loszureißen versuchte und Justizwachebeamten mit den Worten „Wixer, Hurensöhne, Hurenkinder“ beschimpfte. In seinem Verfahren setzte er einen Polizisten zudem der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er ihn des Amtsmissbrauchs falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Auch das Strafgericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach § 143 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Auch das Strafgericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Dieses – sich über Jahre ziehende – massive Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 5.2.3.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF trotz Anwendung des JGG zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren – sohin die Hälfte des maximal möglichen (an dem Maßstab der maximal möglichen Gesamtdauer von zehn Jahren gemessen) als verhältnismäßig. Das Verhalten des BF lag nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Eine Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher mit fünf Jahren als angemessen zu betrachten. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 5.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2249427.1.00
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