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{'item': 'W191 2249427-1'}

Obsah (19)§§ 46Art. 133§ 207a§ 9§ 52§ 55§ 53§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW191 2249427-1 Spruch, W191 2249427-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihm wurden Niederlassungsbewilligungen, gültig bis ins Jahr 2013, erteilt. Am 07.03.2013 hat der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 07.03.2018, erhalten, der in weiterer Folge bis 08.03.2023 verlängert wurde. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Ihm wurden Niederlassungsbewilligungen, gültig bis ins Jahr 2013, erteilt. Am 07.03.2013 hat der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 07.03.2018, erhalten, der in weiterer Folge bis 08.03.2023 verlängert wurde. 1.
  4. Der BF wurde am 12.12.2019 festgenommen und am 13.12.2019 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  5. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.03.2020 wurde über den BF ein Waffenverbot verhängt. 1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wurde der BF

§ 207aAbs. 3 erster Satz Strafgesetzbuch (St

GB), §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 202 Abs. 1 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 zweiter Fall StGB, §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, § 205a Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB, § 146 StGB, §§ 115, 117 Abs. 2 StGB, §§ 15, 142, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 142, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wurde der BF

Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz Strafgesetzbuch (StGB), Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 105 Absatz eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB, Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 142, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 1.5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 16.07.2021 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot – in Kenntnis gesetzt ihm und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.6. Mit Schreiben seines Vertreters vom 31.08.2021 legte der BF eine Stellungnahme vor und gab an, dass er sich seit seiner Geburt in Österreich aufhalte. Er habe die Pflichtschule in Österreich absolviert. Sämtliche Familienmitglieder würden in Österreich leben. 1.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.11.2021 wurde gegen den BF

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

§ 46FPG zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 1.7. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.11.2021 wurde gegen den BF

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von „5“ [fünf] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Kosovo. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der BF stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.

  1. Der BF erhob mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 07.12.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten zutiefst bedauere. Es handle sich um die erste Verurteilung, er verspüre das Haftübel und werde keine weiteren Straftaten begehen. Er stelle keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zudem sei er in Österreich geboren worden, habe hier die Schule besucht und es lebe seine gesamte Familie im Bundesgebiet. Er spreche ausgezeichnet Deutsch und habe sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen können. Er verfüge auch über eine Einstellungszusage. Er habe im Kosovo kein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könnte.
  2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Stellungnahme vom 31.08.2021, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde vom 07.12.2021, das vorliegende Strafurteil, (Abschluss)Berichte der Landespolizeidirektionen und die eingeholten Registerabfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug).
  3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Seine Muttersprache ist Albanisch, der BF spricht auch Deutsch. 3.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo, führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seine Muttersprache ist Albanisch, der BF spricht auch Deutsch. Der BF wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Er hat die Pflichtschule absolviert, jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der BF hat von 17.06.2019 bis 17.12.2019 bei seinem Onkel in einem Betrieb für Gartengestaltung als Hilfsarbeiter gearbeitet. 3.
  6. Dem BF wurden bis ins Jahr 2013 mehrere Niederlassungsbewilligungen als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt. Am 07.03.2013 hat der BF den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 07.03.2018, erhalten, der in weiterer Folge bis 08.03.2023 verlängert wurde. 3.
  7. Der BF wies laut Ergebnis der Einschau in das Zentrale Melderegister zu folgenden Zeitpunkten einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 06.08.2003 – 05.11.2004 Lunzerstraße 46/6/50 in 4030 Linz ● 05.11.2004 – 28.08.2006 Gabesstraße 22/4/4 in 4030 Linz ● 28.08.2006 – 10.05.2010 Wiener Straße 44/2/4 in 4020 Linz ● 10.05.2010 – laufend Dürerstraße 5/3 Stock/12 in 4030 Linz Der BF befand sich von 25.08.2019 bis dato in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. 3.
  8. Die Eltern sowie die drei Brüder des BF leben in Österreich und sind hier aufenthaltsberechtigt. Der BF hat mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. 3.
  9. (Straf)Rechtswidriges Verhalten: 3.5.
  10. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

§ 207aAbs. 3 erster Satz St

GB, §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 202 Abs. 1 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 zweiter Fall StGB, §§ 12 dritter Fall, 105 Abs. 1 StGB, § 207a Abs. 1 Z 2 StGB, § 205a Abs. 1 StGB, § 136 Abs. 1 und 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, § 297 Abs. 1 erster Fall StGB, § 207a Abs. 3 zweiter Satz StGB, § 146 StGB, §§ 115, 117 Abs. 2 StGB, §§ 15, 142, 143 Abs. 1 erster Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 142, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. 3.5.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Satz StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Paragraph 202, Absatz eins, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, zweiter Fall StGB, Paragraphen 12, dritter Fall, 105 Absatz eins, StGB, Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB, Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraphen 115, 117, Absatz 2, StGB, Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 142, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass I.) XXXX sowie teils abgesondert verfolgte, teils noch auszuforschende Mittäter sich seit Sommer 2018 bis 13.12.2019 in Linz, XXXX und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben, nämlich an der von XXXX gegründeten, sogenannten „ XXXX “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten, ausgeführt werden, wobei XXXX die Vereinigung gründete und ebenso wie XXXX bei den im Folgenden einzeln bezeichneten Straftaten in unterschiedlichen Beteiligungsformen als Täter fungierten;römisch eins.) römisch 40 sowie teils abgesondert verfolgte, teils noch auszuforschende Mittäter sich seit Sommer 2018 bis 13.12.2019 in Linz, römisch 40 und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt haben, nämlich an der von römisch 40 gegründeten, sogenannten „ römisch 40 “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten, ausgeführt werden, wobei römisch 40 die Vereinigung gründete und ebenso wie römisch 40 bei den im Folgenden einzeln bezeichneten Straftaten in unterschiedlichen Beteiligungsformen als Täter fungierten; II.) der BF und andere Angeklagte anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils als Beitragstäter, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Pkt I.) unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung Bargeld und andere Gegenstände mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt oder weggenommen haben, und zwar:römisch zwei.) der BF und andere Angeklagte anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils als Beitragstäter, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Pkt römisch eins.) unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung Bargeld und andere Gegenstände mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt oder weggenommen haben, und zwar: 1.) in XXXX zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 XXXX unter Verwendung einer Waffe dem XXXX 20 Euro Bargeld abgenötigt hat, indem er ihm ein Springmesser vorhielt und sagte: „Geld her oder ich tu dir was!“, ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte und einer der Täter ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wobei XXXX zur Ausführung der Tat beitrugen, indem XXXX vor das Auto des XXXX sprang und ihn so am Weiterfahren hinderte, und XXXX das Auto umstellten und in alle Richtungen Aufpasser-Dienste leisteten und XXXX im Rahmen der kriminellen Vereinigung handelten;1.) in römisch 40 zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 römisch 40 unter Verwendung einer Waffe dem römisch 40 20 Euro Bargeld abgenötigt hat, indem er ihm ein Springmesser vorhielt und sagte: „Geld her oder ich tu dir was!“, ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte und einer der Täter ihm einen Fußtritt ins Gesicht versetzte, wobei römisch 40 zur Ausführung der Tat beitrugen, indem römisch 40 vor das Auto des römisch 40 sprang und ihn so am Weiterfahren hinderte, und römisch 40 das Auto umstellten und in alle Richtungen Aufpasser-Dienste leisteten und römisch 40 im Rahmen der kriminellen Vereinigung handelten; 2.) im Zeitraum von Juli/August 2019 in XXXX in vier Fällen XXXX und zwei weitere, bislang unbekannte Täter dem XXXX Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht haben, indem sich alle Mittäter drohend um XXXX herum aufstellten, dem die Täter aufgrund ihres Auftretens und Rufs als gewaltbereite Bande bekannt waren, sodass das Umzingeln im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft eine Drohung mit dem Zusammenschlagen darstellte, und XXXX mit lautem und aggressivem Tonfall Geld und auf Verneinen des XXXX hin sogar forderte, dieser möge seine Hosentaschen umdrehen, wobei die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, da XXXX kein Geld bei sich hatte;2.) im Zeitraum von Juli/August 2019 in römisch 40 in vier Fällen römisch 40 und zwei weitere, bislang unbekannte Täter dem römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht haben, indem sich alle Mittäter drohend um römisch 40 herum aufstellten, dem die Täter aufgrund ihres Auftretens und Rufs als gewaltbereite Bande bekannt waren, sodass das Umzingeln im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft eine Drohung mit dem Zusammenschlagen darstellte, und römisch 40 mit lautem und aggressivem Tonfall Geld und auf Verneinen des römisch 40 hin sogar forderte, dieser möge seine Hosentaschen umdrehen, wobei die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind, da römisch 40 kein Geld bei sich hatte; 3.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2019 in XXXX mit zwei unbekannten Mittätern dem XXXX Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht hat, indem die drei Täter ihm den Weg versperrten und XXXX ihn mit den Worten „Brieftasche her, sonst box ich dich“ zur Herausgabe seiner Brieftasche veranlasste, wobei die Tat mangels Bargeld beim Versuch blieb und er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen hat und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat;3.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2019 in römisch 40 mit zwei unbekannten Mittätern dem römisch 40 Bargeld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht hat, indem die drei Täter ihm den Weg versperrten und römisch 40 ihn mit den Worten „Brieftasche her, sonst box ich dich“ zur Herausgabe seiner Brieftasche veranlasste, wobei die Tat mangels Bargeld beim Versuch blieb und er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen hat und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; 4.) am 05.10.2019 in Linz-Urfahr XXXX eine Armbanduhr Marke Fossil unbekannten Wertes sowie Bargeld in Höhe von 40 Euro weggenommen haben, indem XXXX ihm ein aufgeklapptes Schweizermesser in Hüfthöhe vorhielt, während XXXX ihm die Uhr vom Handgelenk nahm, die Geldbörse entriss und daraus das gesamte Bargeld in Höhe von 40 Euro wegnahm;4.) am 05.10.2019 in Linz-Urfahr römisch 40 eine Armbanduhr Marke Fossil unbekannten Wertes sowie Bargeld in Höhe von 40 Euro weggenommen haben, indem römisch 40 ihm ein aufgeklapptes Schweizermesser in Hüfthöhe vorhielt, während römisch 40 ihm die Uhr vom Handgelenk nahm, die Geldbörse entriss und daraus das gesamte Bargeld in Höhe von 40 Euro wegnahm; […] 6.) im Mai 2019 in Linz-Urfahr XXXX einem bislang unbekannten Jugendlichen Bargeld in unbekannter Höhe wegnahmen, indem sie ihm den Weg verstellten, beide Geld forderten, XXXX eine (zumindest: Schreckschuss-)Pistole gegen dessen Kopf richtete und dabei äußerte „Geld her oder du siehst, was passiert!“, ihm die Geldtasche aus der Hand riss und Bargeld entnahm;6.) im Mai 2019 in Linz-Urfahr römisch 40 einem bislang unbekannten Jugendlichen Bargeld in unbekannter Höhe wegnahmen, indem sie ihm den Weg verstellten, beide Geld forderten, römisch 40 eine (zumindest: Schreckschuss-)Pistole gegen dessen Kopf richtete und dabei äußerte „Geld her oder du siehst, was passiert!“, ihm die Geldtasche aus der Hand riss und Bargeld entnahm; […] IV.) XXXX in XXXX im Anschluss an die zu Pkt II.

  1. beschriebene Tat den XXXX durch Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er ihm weiterhin das Springmesser vorhielt, und mit einer Verletzung seines Eigentums, indem er ankündigte, er werde ihm sein Auto wegnehmen, wenn er ihn und seine Mittäter nicht zum Bahnhof bringe, zu einer Handlung, nämlich ihn und die zu Punkt II.
  2. angeführten Beitragstäter zum Bahnhof zu chauffieren, genötigt hat, wobei XXXX zur Ausführung der Tat durch Umstellen des PKWs und Leistung von Aufpasser-Diensten beitrugen;römisch vier.) römisch 40 in römisch 40 im Anschluss an die zu Pkt römisch zwei.
  3. beschriebene Tat den römisch 40 durch Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er ihm weiterhin das Springmesser vorhielt, und mit einer Verletzung seines Eigentums, indem er ankündigte, er werde ihm sein Auto wegnehmen, wenn er ihn und seine Mittäter nicht zum Bahnhof bringe, zu einer Handlung, nämlich ihn und die zu Punkt römisch zwei.
  4. angeführten Beitragstäter zum Bahnhof zu chauffieren, genötigt hat, wobei römisch 40 zur Ausführung der Tat durch Umstellen des PKWs und Leistung von Aufpasser-Diensten beitrugen; V.) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen wurden, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in den §§ 120 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, verschafften, und zwarrömisch fünf.) Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen wurden, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine der in den Paragraphen 120 bis 131 geschilderten Handlungen, nämlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, verschafften, und zwar 1.) Ende August/Anfang September 2019 in XXXX XXXX mit zwei weiteren, bislang unbekannten Tätern1.) Ende August/Anfang September 2019 in römisch 40 römisch 40 mit zwei weiteren, bislang unbekannten Tätern a.) das Moped des XXXX , indem sich alle Mittäter um ihn drohend aufstellten und XXXX forderte: „Gib mir dein Moped, oder es passiert was“, was im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft als Androhung des Zusammenschlagens, somit einer Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung aufzufassen war, woraufhin XXXX den Mopedschlüssel an XXXX übergab, dieser etwa 30 Minuten mit dem Moped fuhr und anschließend an XXXX übergab, der ebenfalls etwa eine Stunde damit unterwegs war;a.) das Moped des römisch 40 , indem sich alle Mittäter um ihn drohend aufstellten und römisch 40 forderte: „Gib mir dein Moped, oder es passiert was“, was im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft als Androhung des Zusammenschlagens, somit einer Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung aufzufassen war, woraufhin römisch 40 den Mopedschlüssel an römisch 40 übergab, dieser etwa 30 Minuten mit dem Moped fuhr und anschließend an römisch 40 übergab, der ebenfalls etwa eine Stunde damit unterwegs war; b.) das Moped des XXXX , indem sich alle Mittäter drohend um ihn aufstellten und XXXX den Mopedschlüssel mit den Worten forderte, dass er ihn ansonsten zusammenschlagen werde;b.) das Moped des römisch 40 , indem sich alle Mittäter drohend um ihn aufstellten und römisch 40 den Mopedschlüssel mit den Worten forderte, dass er ihn ansonsten zusammenschlagen werde; 2.) Im zweiten Halbjahr 2018 XXXX in zwei Fällen das Moped des XXXX ,2.) Im zweiten Halbjahr 2018 römisch 40 in zwei Fällen das Moped des römisch 40 , a.) in Traun mit XXXX und weiteren sieben bis acht unbekannten Mittätern, indem ihn die Gruppe drohend umzingelte und XXXX die Übergabe des Mopeds aggressiv forderte,a.) in Traun mit römisch 40 und weiteren sieben bis acht unbekannten Mittätern, indem ihn die Gruppe drohend umzingelte und römisch 40 die Übergabe des Mopeds aggressiv forderte, b.) in Linz im Beisein von etwa vier weiteren unbekannten Mittätern, die XXXX bedrängten;b.) in Linz im Beisein von etwa vier weiteren unbekannten Mittätern, die römisch 40 bedrängten; VI.) Im November 2018 in Linz XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung dem XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse im Wert von € 30,00 mit € 190,00 Bargeld aus dessen Wohnung mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch sechs.) Im November 2018 in Linz römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung dem römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse im Wert von € 30,00 mit € 190,00 Bargeld aus dessen Wohnung mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; VII.) In Linz nachfolgende Urkunden, über die die Angeklagten nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:römisch sieben.) In Linz nachfolgende Urkunden, über die die Angeklagten nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar: 1.) im November 2018 XXXX im Zuge der Wegnahme von dessen Geldbörse, die e-card, den belgischen Personalausweis und den Aktivpass des XXXX ,1.) im November 2018 römisch 40 im Zuge der Wegnahme von dessen Geldbörse, die e-card, den belgischen Personalausweis und den Aktivpass des römisch 40 , 2.) im Jänner oder Februar 2019 XXXX im Zuge des versuchten Raubes zum Nachteil des XXXX (Pkt. II.3.) das Jugendticket der Linz Linien des XXXX ;2.) im Jänner oder Februar 2019 römisch 40 im Zuge des versuchten Raubes zum Nachteil des römisch 40 (Pkt. römisch zwei.3.) das Jugendticket der Linz Linien des römisch 40 ; VIII.) Im März 2019 in Wagram XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Islam XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch Täuschung über Tatsachen nämlich der Aufforderung, XXXX solle in seinem eigenen Namen einen Handyvertrag für XXXX abschließen, da dieser als Minderjähriger selbst noch keinen Vertrag abschließen könne, dieser werde sodann für die Kosten aufkommen, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss eines Handyvertrages bei T-Mobile mit zweijähriger Bindung, monatlichen Raten von 24,95 Euro und monatlicher Gerätefinanzierung in Höhe von 45 Euro sowie zur Herausgabe des damit finanzierten Handys IPhone XS Max im Wert von 1.080 Euro an XXXX , der es an XXXX weitergab, verleitet haben, die XXXX zumindest im Betrag von 1.680 Euro am Vermögen schädigte;römisch acht.) Im März 2019 in Wagram römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Islam römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen nämlich der Aufforderung, römisch 40 solle in seinem eigenen Namen einen Handyvertrag für römisch 40 abschließen, da dieser als Minderjähriger selbst noch keinen Vertrag abschließen könne, dieser werde sodann für die Kosten aufkommen, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss eines Handyvertrages bei T-Mobile mit zweijähriger Bindung, monatlichen Raten von 24,95 Euro und monatlicher Gerätefinanzierung in Höhe von 45 Euro sowie zur Herausgabe des damit finanzierten Handys IPhone XS Max im Wert von 1.080 Euro an römisch 40 , der es an römisch 40 weitergab, verleitet haben, die römisch 40 zumindest im Betrag von 1.680 Euro am Vermögen schädigte; […] X.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht wurden, und zwar:römisch zehn.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht wurden, und zwar: 1.) […] 2.) Am 14.02.2020 XXXX die Justizwachebeamte XXXX an seiner Verbringung aus der Kapelle der JA Ried in seinen Haftraum, indem er sich mehrfach heftig aus dem Haltegriff und aus der hierauf angewendeten Armwinkelsperre loszureißen versuchte;2.) Am 14.02.2020 römisch 40 die Justizwachebeamte römisch 40 an seiner Verbringung aus der Kapelle der JA Ried in seinen Haftraum, indem er sich mehrfach heftig aus dem Haltegriff und aus der hierauf angewendeten Armwinkelsperre loszureißen versuchte; XI.) Am 14.02.2020 in Ried öffentlich anlässlich einer Musikveranstaltung in der JA Ried die Justizwachebeamten Insp. XXXX und Insp. XXXX mit den Worten; „Wixer, Hurensöhne, Hurenkinder“ beschimpft hat;römisch elf.) Am 14.02.2020 in Ried öffentlich anlässlich einer Musikveranstaltung in der JA Ried die Justizwachebeamten Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 mit den Worten; „Wixer, Hurensöhne, Hurenkinder“ beschimpft hat; XII.) XXXX in Linzrömisch zwölf.) römisch 40 in Linz 1.) Pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (Abs. 4 Z 1), nämlich die wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person in Form eines Videos zeigend Geschlechtsverkehr mit der 13-jährigen XXXX 1.) Pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (Absatz 4, Ziffer eins,), nämlich die wirklichkeitsnahe Abbildung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person in Form eines Videos zeigend Geschlechtsverkehr mit der 13-jährigen römisch 40 a.) im Oktober 2018, vermutlich am
  5. oder 13.10.2018, durch heimliches Mitfilmen während des Geschlechtsverkehrs hergestellt hat; b.) nach dem
  6. oder 13.10.2018 weiteren Personen via Snapchat und anderen Medien zugänglich gemacht hat, 2.) zurückliegend bis zum 21.06.2019 (Datum der Hausdurchsuchung) pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (Abs. 4), durch Speicherung auf dem von ihm benützten Handy besessen hat, nämlich2.) zurückliegend bis zum 21.06.2019 (Datum der Hausdurchsuchung) pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person (Absatz 4,), durch Speicherung auf dem von ihm benützten Handy besessen hat, nämlich a.) ein Video zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer unmündigen minderjährigen Person mit einem Tier (Abs. 4 Z 1), nämlich ein Video zeigend einen unmündigen Jungen, der ein Huhn penetriert, sowiea.) ein Video zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer unmündigen minderjährigen Person mit einem Tier (Absatz 4, Ziffer eins,), nämlich ein Video zeigend einen unmündigen Jungen, der ein Huhn penetriert, sowie b.) ein Video zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer mündig minderjährigen Person bei einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1, nämlich ein Video (Abs. 4 Z 3a) eines 15-jährigen Mädchens, das sich eine Haarbürste in die Vagina einführt;b.) ein Video zeigend wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer mündig minderjährigen Person bei einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins,, nämlich ein Video (Absatz 4, Ziffer 3 a,) eines 15-jährigen Mädchens, das sich eine Haarbürste in die Vagina einführt; XIII.) XXXX am 22.02.2019 in Linz außer den Fällen des § 201 StGB XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs an ihm, genötigt hat, indem er drohte, andernfalls das unter Pkt. XII.
  7. angeführte Video zu veröffentlichen;römisch dreizehn.) römisch 40 am 22.02.2019 in Linz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB römisch 40 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Oralverkehrs an ihm, genötigt hat, indem er drohte, andernfalls das unter Pkt. römisch zwölf.
  8. angeführte Video zu veröffentlichen; XIV.) XXXX im Oktober 2018 in Linz XXXX durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung, nämlich sich weiter mit ihm zu treffen, genötigt hat, indem er ankündigte, widrigenfalls Nacktbilder, die ihm XXXX im April 2018 freiwillig nur zu seinem eigenen Gebrauch übermittelt hatte, über die sozialen Medien zu veröffentlichen;römisch vierzehn.) römisch 40 im Oktober 2018 in Linz römisch 40 durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung, nämlich sich weiter mit ihm zu treffen, genötigt hat, indem er ankündigte, widrigenfalls Nacktbilder, die ihm römisch 40 im April 2018 freiwillig nur zu seinem eigenen Gebrauch übermittelt hatte, über die sozialen Medien zu veröffentlichen; XV.) XXXX zu nachfolgenden Zeiten in Linz mit nachfolgenden Personen gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem errömisch fünfzehn.) römisch 40 zu nachfolgenden Zeiten in Linz mit nachfolgenden Personen gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, indem er 1.) im Oktober 2018 in zumindest einem Fall in einer öffentlichen Toilette mit XXXX den Beschlaf vollzog;1.) im Oktober 2018 in zumindest einem Fall in einer öffentlichen Toilette mit römisch 40 den Beschlaf vollzog; 2.) am 04.05.2019 mit der schwer alkoholisierten Saskia XXXX den Beischlaf vollzog;2.) am 04.05.2019 mit der schwer alkoholisierten Saskia römisch 40 den Beischlaf vollzog; XVI.) XXXX am 29.05.2020 in Linz im Zuge seiner Einvernahme als Angeklagter im Verfahren vor dem Landesgericht Linz, 25 Hv 26/20s, RI XXXX der PI Enns dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs, welcher mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigt hat, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er behauptete, die von RI XXXX im Protokoll der Beschuldigteneinvernahme vom 12.12.2019 anhand XXXX Angaben verfasste Textpassage über seine Verhaftung durch COBRA-Beamte und die von ihm geäußerten Beschimpfungen sei nicht auf Grund seiner Angaben entstanden, er habe das nicht gesagt, er habe das Protokoll, ohne es zuvor gelesen zu haben, unterschrieben, da er sich nicht gedacht habe, dass der Beamte „Sachen erfinde“.römisch sechzehn.) römisch 40 am 29.05.2020 in Linz im Zuge seiner Einvernahme als Angeklagter im Verfahren vor dem Landesgericht Linz, 25 Hv 26/20s, RI römisch 40 der PI Enns dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs, welcher mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, falsch verdächtigt hat, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er behauptete, die von RI römisch 40 im Protokoll der Beschuldigteneinvernahme vom 12.12.2019 anhand römisch 40 Angaben verfasste Textpassage über seine Verhaftung durch COBRA-Beamte und die von ihm geäußerten Beschimpfungen sei nicht auf Grund seiner Angaben entstanden, er habe das nicht gesagt, er habe das Protokoll, ohne es zuvor gelesen zu haben, unterschrieben, da er sich nicht gedacht habe, dass der Beamte „Sachen erfinde“. Mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen und Vergehen, die teilweise mehrfachen Qualifikationen, die teilweise Begehung von Straftaten über einen längeren Zeitraum sowie der Umstand, dass die kriminelle Vereinigung auf die Begehung mehrerer Straftaten ausgerichtet war, gewertet. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungstatsachen ist zudem die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens ins Gewicht gefallen. Das Gericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach § 143 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Das Gericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Die Eltern und Geschwister des BF besuchen diesen in der Justizanstalt in regelmäßigen Abständen. 3.5.
  9. Gegen den BF wurde am 18.03.2020 von der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Waffenverbot verhängt, da er am 14.02.2020 einen Justizwachebeamten massiv beschimpft hat und gegen diesen tätlich vorgegangen ist. 3.5.
  10. Der BF hat im Zeitraum 30.10.2018 bis 08.10.2020 acht verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon vier nach dem Führerscheingesetz (Strafen zwischen 365 und 600 Euro), zwei nach dem Kraftfahrgesetz (Strafen zwischen 50 und 80 Euro), eine nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Strafe 150 Euro) und eine nach dem OÖ Polizeistrafgesetz (Strafe 150 Euro). 3.5.
  11. Der BF war vor seiner Verurteilung im Juni 2020 zwar strafgerichtlich unbescholten, weist aber bereits im noch (un)mündigen Alter zahlreiche Einstellungen nach § 4 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) wegen Diebstahls, gefährlicher Drohung, versuchten Raubes, Sachbeschädigung und Körperverletzung auf. 3.5.
  12. Der BF war vor seiner Verurteilung im Juni 2020 zwar strafgerichtlich unbescholten, weist aber bereits im noch (un)mündigen Alter zahlreiche Einstellungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz (JGG) wegen Diebstahls, gefährlicher Drohung, versuchten Raubes, Sachbeschädigung und Körperverletzung auf.
  13. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Stellungnahme und in der Beschwerde sowie aus der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich stützen sich auf die Angaben des BF in der vorgelegten Stellungnahme und der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, Versicherungsdatenauszug), das im Akt einliegende Strafurteil, die Besucherliste der Justizanstalt, den Bescheid der Landespolizeidirektion und einen Auszug aus dem verwaltungsstrafrechtlichen Vormerksystem.
  14. Rechtliche Beurteilung: 5.
  15. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 13.12.2021 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.12.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. 5.2.
  6. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.3.
  7. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung):5.2.3.
  8. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung): 5.2.3.1.
  9. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 5 FPG, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.5.2.3.1.1.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

§ 52Abs.

5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 26.04.2018, Ra 218/21/0027). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR

  1. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011).Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011). 5.2.3.1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 08.03.
  4. Sein Aufenthalt ist daher rechtmäßig. 5.2.3.1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis 08.03.
  6. Sein Aufenthalt ist daher rechtmäßig. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach § 143 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Das Gericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Gegen den BF wurde am 18.03.2020 von der Landespolizeidirektion Oberösterreich zudem ein Waffenverbot verhängt, da er am 14.02.2020 einen Justizwachebeamten massiv beschimpft hat und gegen diesen tätlich vorgegangen ist. Der BF war vor seiner Verurteilung im Juni 2020 zwar strafgerichtlich unbescholten, weist aber bereits im noch (u)nmündigen Alter zahlreiche Einstellungen nach § 4 Abs. 1 JGG wegen Diebstahls, gefährlicher Drohung, versuchten Raubes, Sachbeschädigung und Körperverletzung auf. Der BF war vor seiner Verurteilung im Juni 2020 zwar strafgerichtlich unbescholten, weist aber bereits im noch (u)nmündigen Alter zahlreiche Einstellungen nach Paragraph 4, Absatz eins, JGG wegen Diebstahls, gefährlicher Drohung, versuchten Raubes, Sachbeschädigung und Körperverletzung auf. Der BF hat im Zeitraum 30.10.2018 bis 08.10.2020 acht verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon vier nach dem Führerscheingesetz (Strafen zwischen 365 und 600 Euro), zwei nach dem Kraftfahrgesetz (Strafen zwischen 50 und 80 Euro), eine nach dem Sicherheitspolizeigesetz (Strafe 150 Euro) und eine nach dem OÖ Polizeistrafgesetz (Strafe 150 Euro). Der BF beteiligte sich seit zumindest Sommer 2018 bis Dezember 2019 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der sogenannten „ XXXX “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten ausgeführt werden, an einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen. Der BF beteiligte sich seit zumindest Sommer 2018 bis Dezember 2019 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der sogenannten „ römisch 40 “, welche ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen ist, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben sowie nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, insbesondere (auch schwere) Erpressungen und (auch schwere) Raubtaten ausgeführt werden, an einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen. Er und andere Mitglieder der Vereinigung forderten von diversen Opfern, teilweise unter Verwendung von Waffen und teilweise unter Anwendung und Androhung von Gewalt, Geldbeträge sowie Wertgegenstände (Uhren, Geldbörsen, Mopeds, etc.). Der BF wollte sich durch die Handlungen der kriminellen Vereinigung eine Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die psychische und physische Schädigung von Dritten in Kauf. Der BF war ohne Rücksicht auf die Interessen anderer auf seinen eigenen (finanziellen) Vorteil bedacht und offenbar nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er nötigte außerdem ein 13-jähriges Mädchen zur Vornahme von Treffen bzw. weiteren geschlechtlichen Handlungen, nämlich unter anderem Oralverkehr an ihm, indem er drohte, ein Video, das er durch heimliches Mitfilmen während des Geschlechtsverkehres mit ihr herstellte, und Nacktbilder, die ihm das Mädchen im Vorhinein zum eigenen Gebrauch übermittelt hatte, zu veröffentlichen. Das Video teilte er bereits zuvor über soziale Medien. Der BF hat außerdem gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er im Oktober 2018 in zumindest einem Fall in einer öffentlichen Toilette mit der 13-Jährigen den Beschlaf vollzog und am 04.05.2019 mit einer schwer alkoholisierten weiteren Person den Beischlaf vollzog. Er besaß zudem weitere Videos, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer unmündigen bzw. einer mündigen minderjährigen Person bei einer geschlechtlichen Handlung zeigen. Dazu kommt, dass der BF – trotz des Vorliegens mehrfacher Anzeigen gegen ihn und seines Aufenthaltes in Untersuchungshaft – Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich mehrfach heftig aus dem Haltegriff und aus der hierauf angewendeten Armwinkelsperre loszureißen versuchte und Justizwachebeamten mit den Worten „Wixer, Hurensöhne, Hurenkinder“ beschimpfte. In seinem Verfahren setzte er einen Polizisten zudem der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er ihn des Amtsmissbrauchs falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Aufgrund des erkennbaren Gewaltpotenzials, der sich steigernden kriminellen Energie des BF, der Tatsache, dass selbst eingestellte Verfahren ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten sowie aufgrund der Notwendigkeit der Verhinderung des Missbrauchs an Frauen widerstreitet der Aufenthalt des BF den öffentlichen Interessen, da sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Beim BF handelt es sich um einen Mann, von dem eine hohe Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgeht. Der BF hat im Laufe seines Aufenthaltes eine umfassende erhebliche kriminelle Energie gezeigt und eine Vielzahl an Straftaten begangen. Es muss zudem festgehalten werden, dass das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Er steigerte sein Gewaltpotenzial vielmehr über die Jahre. Es kann daher für den BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden – zumal er sich nach wie vor in Strafhaft befindet –, sodass vom BF auch weiterhin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der VwGH hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).Der VwGH hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis allerdings dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden (oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug) der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR

  1. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, und VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des langen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dringend geboten ist. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich. Dabei bedarf es freilich keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche des Näheren VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, und VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts des langen rechtmäßigen Aufenthalts des Fremden eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). 5.2.3.1.
  3. Der BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist hier aufgewachsen, er hat in Österreich die Schule besucht. Zudem leben die Eltern und Geschwister des BF im Bundesgebiet. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung für den BF eine maßgebliche Beschränkung des Kontaktes zu seinen Eltern und Geschwistern mit sich bringen würde, die alle in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Der BF hat – ohne Zweifel – großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Die Eltern und die Geschwister können den Kontakt zum BF über Besuche im Kosovo und moderne Kommunikationsmittel (zB. Telefon oder Videotelefonie) aufrechterhalten. Es muss zudem angemerkt werden, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet und der Kontakt des BF zu seiner Familie derzeit ohnehin nur sehr beschränkt stattfinden kann. Zu Lasten des BF ist – wie bereits ausgeführt – sein mehrfaches strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen (vgl. VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Zu Lasten des BF ist – wie bereits ausgeführt – sein mehrfaches strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen vergleiche VwGH 03.05.2005, Ra 2005/18/0076; VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 28.09.2004, 2001/18/0187; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134; VwGH 25.09.2003, 99/18/0262). Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Schon vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246). Die privaten und familiären Interessen des BF werden vor allem vor dem Hintergrund, dass der BF seine kriminelle Energie steigerte und sein strafrechtswidriges Verhalten über mehrere Jahre ausübte, geschmälert. Die sich seit Jahren aufbauende kriminelle Energie des BF, die strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und der derzeitige Aufenthalt in Strafhaft vermögen keine positive Zukunftsprognose zu stellen. Dazu kommt, dass auch von Seiten des Strafgerichts festgestellt wurde, dass die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringen. Das Gericht konnte nicht mit einer bedingten Haftstrafe das Auslangen finden, und die Dauer der Haftstrafe ist unter Berücksichtigung der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes relativ hoch ausgefallen. Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des BVwG überwiegen daher zum Entscheidungszeitpunkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der weitere Aufenthalt des BF würde eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Es liegen nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. Es liegen nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 46

und 52 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 46 und 52 FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 5.2.3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 5.2.3.3. Zum Einreiseverbot: 5.2.3.3.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.2.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem inländischen Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Wie bereits oben ausgeführt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 30.06.2020, 25 Hv 26/20s, wegen der Verbrechen des mehrfachen schweren und teilweise versuchten Raubes, der sexuellen Nötigung, der schweren Nötigung und der Verleumdung sowie der Vergehen der kriminellen Vereinigung, der Nötigung, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der Urkundenunterdrückung, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der mehrfachen pornographischen Darstellung Minderjähriger und der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF und andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung forderten von diversen Opfern, teilweise unter Verwendung von Waffen und teilweise unter Anwendung von Gewalt, Geldbeträge sowie Wertgegenstände (Uhren, Geldbörsen, Mopeds, etc.). Der BF wollte sich durch die Handlungen der kriminellen Vereinigung eine Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die psychische und physische Schädigung von Dritten in Kauf. Der BF war ohne Rücksicht auf die Interessen anderer auf seinen eigenen (finanziellen) Vorteil bedacht und offenbar nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er nötigte außerdem ein 13-jähriges Mädchen zur Vornahme von Treffen bzw. weiteren geschlechtlichen Handlungen, nämlich unter anderem Oralverkehr an ihm, indem er drohte, ein Video, dass er durch heimliches Mitfilmen während des Geschlechtsverkehres mit ihr herstellte, und Nacktbilder, die ihm das Mädchen im Vorhinein zum eigenen Gebrauch übermittelt hatte, zu veröffentlichen. Das Video teilte er bereits zuvor über soziale Medien. Der BF hat außerdem gegen deren Willen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er im Oktober 2018 in zumindest einem Fall in einer öffentlichen Toilette mit der 13-Jährigen den Beschlaf vollzog und am 04.05.2019 mit einer schwer alkoholisierten weiteren Person den Beischlaf vollzog. Er besaß zudem weitere Videos, die wirklichkeitsnahe Abbildungen von einer unmündigen bzw. einer mündigen minderjährigen Person bei einer geschlechtlichen Handlung zeigen. Dazu kommt, dass der BF – trotz des Vorliegens mehrfacher Anzeigen gegen ihn und seines Aufenthaltes in Untersuchungshaft – Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich mehrfach heftig aus dem Haltegriff und aus der hierauf angewendeten Armwinkelsperre loszureißen versuchte und Justizwachebeamten mit den Worten „Wixer, Hurensöhne, Hurenkinder“ beschimpfte. In seinem Verfahren setzte er einen Polizisten zudem der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er ihn des Amtsmissbrauchs falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Auch das Strafgericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach § 143 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Auch das Strafgericht stellte fest, dass beim vorliegenden Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, wobei die hohe Anzahl unterschiedlicher Vergehen und Verbrechen einen überdurchschnittlichen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert zum Ausdruck bringe, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum – die Gewährung gänzlicher oder teilweise bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Dieses – sich über Jahre ziehende – massive Fehlverhalten bietet einen klaren Grund für die Annahme, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seinen Eltern und seinen Geschwistern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 5.2.3.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF trotz Anwendung des JGG zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren – sohin die Hälfte des maximal möglichen (an dem Maßstab der maximal möglichen Gesamtdauer von zehn Jahren gemessen) als verhältnismäßig. Das Verhalten des BF lag nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Eine Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher mit fünf Jahren als angemessen zu betrachten. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 5.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2249427.1.00

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