Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,
Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag die Wortfolge „51 Abs. 1“
Abs 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“
3“
Abs 1 Z 2 ZDG die Wortfolge „51 Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“
Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG
eventu die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“
Abs 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“
3“
Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“
Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG
eventu die Wortfolge „51 Abs. 1“
Abs 2 ZDG, § 34 Abs 3 erster und dritter Satz ZDG, § 34 Abs 4 ZDG sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“
Abs 1 Z 2 ZDG;die Wortfolge „51 Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, ZDG sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG;
eventu die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“
2 ZDG, § 34 Abs. 3 erster und dritter Satz ZDG, § 34 Abs 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“
Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 mangels Bestehens einer „eigenen Wohnung“ zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides abgewiesen. Der BF ist seit 01.07.2020 bei seiner Freundin, die Hauptmieterin der antraggegenständlichen Wohnung ist, gemeldet und leistet seit diesem Zeitpunkt auch nachweislich einen anteiligen Beitrag an den Wohnkosten iHv € 270,
der Wohnung wohne und müsse er neben den genannten Wohnungskosten noch Strom, Wasser, Versicherungen, GIS, Lebensmittel etc. bezahlen. 3. Im Lichte der VfGH Rechtsprechung zur Verfassungswidrikeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender hegte das BVwG Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt, und Wohnkostenbeihilfe Zivildienstleistender. Das BVwG beantragte daher § 34 Abs. 3 erster und dritter Satz und Abs. 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“
GH Rechtsprechung zur Verfassungswidrikeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender hegte das BVwG Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt, und Wohnkostenbeihilfe Zivildienstleistender. Das BVwG beantragte daher Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz und Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben.
erweiterter Form nunmehr neuerlich dem VfGH zur Prüfung vorgelegt. II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages 1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht Das BVwG ist gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a des Bundes-Verfassungsgesetzes (
Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das BVwG ist gemäß Artikel 89,
Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,
Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (
Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310/2020 zu § 34b Abs 2 ZDG zugegangen ist. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310 aus 2020, zu Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG zugegangen ist. 2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht
Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.
Abs 2 ZDG
den Anfechtungsumfang wird auf den Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., verwiesen.Hinsichtlich der Einbeziehung der Wortfolge „51 Absatz eins,
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG
den Anfechtungsumfang wird auf den Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., verwiesen.
Lichte der Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., (siehe letzter Absatz) erscheint es angebracht, im Hauptantrag
Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“ anzufechten, sicherheitshalber aber wird aber im Lichte der Präjudizialiät auch nur der Verweis auf § 51 Abs1 HGG
Abs 2 ZDG angefochten.
Lichte der Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., (siehe letzter Absatz) erscheint es angebracht, im Hauptantrag
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins, anzufechten, sicherheitshalber aber wird aber im Lichte der Präjudizialiät auch nur der Verweis auf Paragraph 51, Abs1 HGG
Paragraph 34, Absatz 2, ZDG angefochten. Dass hinsichtlich § 34 Abs 3 ZDG die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ im Hauptantrag angefochten werden, erscheint im Lichte der Präjudizialität geboten, sicherheitshalber – um den Antrag nicht wieder zu eng zu fassen – wird im Eventualantrag aber der gesamte
Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34,
Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
formieren.Paragraph 34,
formieren. Auszahlung § 35. […]Paragraph 35, […]
den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster
stanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.Paragraph 50, Wer den im Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz oder im Paragraph 43, Absatz 5, festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder
den Fällen des Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins, oder des Paragraph 43, unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster
stanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen § 51.
diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.Paragraph 54,
diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.
Zusammenhang stehen, notwendig ist.
keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.“ IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken: 1. Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen. Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art 86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Artikel 86, des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, römisch 24 Gesetzgebungsperiode sehen Folgendes vor: „Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw.
frastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.“ 2. Im Erkenntnis des VfGH vom 17.06.2021, G47/2021 ua, hat der VfGH die Zeichenfolge „51 Abs. 1,"
GH vom 17.06.2021, G47/2021 ua, hat der VfGH die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,"
Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, als verfassungswidrig aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: „§ 3 Abs. 1 ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die
der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung (vgl Neisser, Art9a B-VG,
: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2011, Rz 6 f.). Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, BGBl 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, BGBl 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch
den – bereits im Prüfungsbeschluss dargelegten – Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, BGBl 187, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde […] seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen.„§ 3 Absatz eins, ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die
der Staatszielbestimmung des Artikel 9 a, B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung vergleiche Neisser, Art9a B-VG,
: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2011, Rz 6 f.). Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch
den – bereits im Prüfungsbeschluss dargelegten – Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, Bundesgesetzblatt 187, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde […] seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen. Zutreffend weist die Bundesregierung
ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die österreichische Bundesverfassung den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander trennt. Aus der expliziten Anordnung des § 1 Abs. 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem
1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (
sbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur
engen Grenzen
Betracht.Zutreffend weist die Bundesregierung
ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die österreichische Bundesverfassung den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander trennt. Aus der expliziten Anordnung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem
Absatz eins, ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (
sbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur
engen Grenzen
Betracht. Der (Verfassungs-)Gesetzgeber hat somit […] zwei grundsätzlich getrennte Systeme geschaffen, die jeweils unterschiedlichen Gewalten zuzurechnen sind – der militärischen und der zivilen Gewalt. […] Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient (vgl. zum Begriff der Heeresverwaltung Truppe, Art79 B-VG,
: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2012, Rz 12).[…] Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient vergleiche zum Begriff der Heeresverwaltung Truppe, Art79 B-VG,
: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht,
gleicher Art auch auf die
Abs 3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. 3. Nach Ansicht des BVwG treffen die oben angeführten vom VfGH erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit
gleicher Art auch auf die
Paragraph 34, Absatz 3, ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. V. Hemmung der Entscheidungspflichtrömisch fünf. Hemmung der Entscheidungspflicht Gemäß § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH ex lege nicht
die Entscheidungsfrist eingerechnet.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH ex lege nicht
die Entscheidungsfrist eingerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2240162.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.