← Österreich

{'item': 'W208 2240162-1'}

Obsah (4)§ 34§ 77§ 34b§1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW208 2240162-1 Spruch, W208 2240162-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,

Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag die Wortfolge „51 Abs. 1“

§ 34

Abs 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“

§ 34Abs 3 ZDG, § 34 Abs 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs.

3“

§ 77

Abs 1 Z 2 ZDG die Wortfolge „51 Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“

Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG

eventu die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“

§ 34

Abs 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“

§ 34Abs 3 ZDG, § 34 Abs 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs.

3“

§ 77Abs 1 Z 2 ZDG die Wortfolgen „Bestimmungen des 5.

Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“

Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG

eventu die Wortfolge „51 Abs. 1“

§ 34

Abs 2 ZDG, § 34 Abs 3 erster und dritter Satz ZDG, § 34 Abs 4 ZDG sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“

§ 77

Abs 1 Z 2 ZDG;die Wortfolge „51 Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, ZDG sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG;

eventu die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“

§ 34Abs.

2 ZDG, § 34 Abs. 3 erster und dritter Satz ZDG, § 34 Abs 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“

§ 77Abs 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 die Wortfolgen „Bestimmungen des 5.

Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.03.2021 zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.02.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG 1986 iVm § 31 Abs 1 HGG 2001 mangels Bestehens einer „eigenen Wohnung“ zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides abgewiesen. Der BF ist seit 01.07.2020 bei seiner Freundin, die Hauptmieterin der antraggegenständlichen Wohnung ist, gemeldet und leistet seit diesem Zeitpunkt auch nachweislich einen anteiligen Beitrag an den Wohnkosten iHv € 270,
  2. Der Beschwerdeführer (BF) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 01.03.2021 zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.02.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 34, ZDG 1986

Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 mangels Bestehens einer „eigenen Wohnung“ zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides abgewiesen. Der BF ist seit 01.07.2020 bei seiner Freundin, die Hauptmieterin der antraggegenständlichen Wohnung ist, gemeldet und leistet seit diesem Zeitpunkt auch nachweislich einen anteiligen Beitrag an den Wohnkosten iHv € 270,

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages der gegenständlichen Wohnung noch nicht volljährig gewesen sei und deshalb nur seine Freundin den Mietvertrag der Wohnung unterschrieben hätte. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er auch

der Wohnung wohne und müsse er neben den genannten Wohnungskosten noch Strom, Wasser, Versicherungen, GIS, Lebensmittel etc. bezahlen. 3. Im Lichte der VfGH Rechtsprechung zur Verfassungswidrikeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender hegte das BVwG Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt, und Wohnkostenbeihilfe Zivildienstleistender. Das BVwG beantragte daher § 34 Abs. 3 erster und dritter Satz und Abs. 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“

§ 77Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. 3. Im Lichte der Vf

GH Rechtsprechung zur Verfassungswidrikeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender hegte das BVwG Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt, und Wohnkostenbeihilfe Zivildienstleistender. Das BVwG beantragte daher Paragraph 34, Absatz 3, erster und dritter Satz und Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3,

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 als verfassungswidrig aufzuheben.

  1. Mit Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., wies der VfGH die Anträge als zu eng gefasst zurück, zumal sich die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auch bei Wegfall des § 34 Abs 3 ZDG aus § 34 Abs 2 leg cit ergebe, da dieser die Anwendbarkeit von unter anderem § 51 Abs 1 HGG 2001 vorsehe, welcher wiederum die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden festlege sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei.
  2. Mit Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., wies der VfGH die Anträge als zu eng gefasst zurück, zumal sich die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auch bei Wegfall des Paragraph 34, Absatz 3, ZDG aus Paragraph 34, Absatz 2, leg cit ergebe, da dieser die Anwendbarkeit von unter anderem Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 vorsehe, welcher wiederum die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden festlege sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei.
  3. Da die verfassungsrechtlichen Bedenken damit nicht ausgeräumt sind, wird der Antrag

erweiterter Form nunmehr neuerlich dem VfGH zur Prüfung vorgelegt. II. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages 1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht Das BVwG ist gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a des Bundes-Verfassungsgesetzes (

Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das BVwG ist gemäß Artikel 89,

Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,

Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (

Folge: B-VG) verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310/2020 zu § 34b Abs 2 ZDG zugegangen ist. Derartige Bedenken sind seitens des BVwG im Hinblick auf die im Spruch angeführte Normen entstanden, nachdem dem BVwG der Prüfbeschluss des VfGH vom 04.03.2021, E 3310 aus 2020, zu Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG zugegangen ist. 2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht

Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung ein Einzelrichter zuständig.

  1. Zur Präjudizialität Gemäß § 27
  2. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Gemäß Paragraph 27,
  3. Fall VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht – hier das BVwG – immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat. Daher sind die angefochtenen Normen, die die Zuständigkeit der Behörde regeln, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des BVwG präjudiziell. Hinsichtlich der Einbeziehung der Wortfolge „51 Abs. 1“

§ 34

Abs 2 ZDG

den Anfechtungsumfang wird auf den Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., verwiesen.Hinsichtlich der Einbeziehung der Wortfolge „51 Absatz eins,

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG

den Anfechtungsumfang wird auf den Beschluss des VfGH vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., verwiesen.

Lichte der Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., (siehe letzter Absatz) erscheint es angebracht, im Hauptantrag

§ 34Abs 2 ZDG die Wortfolgen „Bestimmungen des 5.

Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Abs. 1“ anzufechten, sicherheitshalber aber wird aber im Lichte der Präjudizialiät auch nur der Verweis auf § 51 Abs1 HGG

§ 34

Abs 2 ZDG angefochten.

Lichte der Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 29.09.2021, G142-2021-4 ua., (siehe letzter Absatz) erscheint es angebracht, im Hauptantrag

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG die Wortfolgen „Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen“ und „51 Absatz eins, anzufechten, sicherheitshalber aber wird aber im Lichte der Präjudizialiät auch nur der Verweis auf Paragraph 51, Abs1 HGG

Paragraph 34, Absatz 2, ZDG angefochten. Dass hinsichtlich § 34 Abs 3 ZDG die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ im Hauptantrag angefochten werden, erscheint im Lichte der Präjudizialität geboten, sicherheitshalber – um den Antrag nicht wieder zu eng zu fassen – wird im Eventualantrag aber der gesamte

  1. Satz von § 34 Abs 3 ZDG, statt allein die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ angefochten.Dass hinsichtlich Paragraph 34, Absatz 3, ZDG die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ im Hauptantrag angefochten werden, erscheint im Lichte der Präjudizialität geboten, sicherheitshalber – um den Antrag nicht wieder zu eng zu fassen – wird im Eventualantrag aber der gesamte
  2. Satz von Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, statt allein die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ angefochten. III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben):Paragraphen eins, Absatz 5, 34 und 77 ZDG lauten auszugsweise (die antragsgegenständlichen Normen und die Zeichenfolge sind hervorgehoben): "Abschnitt I"Abschnitt römisch eins Allgemeine Grundsätze §
  3. (Verfassungsbestimmung) […] Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) […]

(5)Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. […] § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen

Z 1 genannten Zivildienst leistet,Paragraph 34,

(1)Der Zivildienstpflichtige, der,
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder,
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen

Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle,
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
  3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,),
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden,

der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. § 77.
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 77,
(1)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich […]
  1. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
  2. des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; […] betraut.“ Die Bestimmungen des
  3. Hauptstücks sowie § 50 ff HGG 2001 lauten auszugsweise soweit hier relevant: Die Bestimmungen des
  4. Hauptstücks sowie Paragraph 50, ff HGG 2001 lauten auszugsweise soweit hier relevant: „
  5. Hauptstück Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
  6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche § 23.
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23,
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. […] 4. Abschnitt Verfahren Allgemeines § 33.
(1)Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werdenParagraph 33,
(1)Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden
  1. beim Heerespersonalamt oder
  2. nach Antritt des Wehrdienstes auch bei jener militärischen Dienststelle, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Mitteilungspflicht § 34.
(1)Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu

formieren.Paragraph 34,

(1)Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu

formieren. Auszahlung § 35. […]Paragraph 35, […]

(3)Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am
  1. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. […] Strafbestimmung §
  2. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder

den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster

stanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.Paragraph 50, Wer den im Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz oder im Paragraph 43, Absatz 5, festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder

den Fällen des Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins, oder des Paragraph 43, unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster

stanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen § 51.

(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.Paragraph 51,
(1)Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. […] Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung § 54.
(1)Fällt ein

diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.Paragraph 54,

(1)Fällt ein

diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2)Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.
(3)Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4)Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung

Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5)Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen. […] Übergenuss § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die

keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.“ IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken: 1. Die antragsgegenständlichen Normen sehen die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen vor. Davor waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, über derartige Anträge von Zivildienstpflichtigen mit Bescheid abzusprechen. Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Art 86 des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, XXIV GP) sehen Folgendes vor:Diese Zuständigkeit des Heerespersonalamtes wurde mit Artikel 86, des Budgetbegleit-Gesetzes 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 111 aus 2010,, als Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 normiert. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (981 dB, römisch 24 Gesetzgebungsperiode sehen Folgendes vor: „Eine diesbezügliche Kompetenzverteilung von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Heerespersonalamt (HPA) erscheint wesentlich praktikabler, als die Entscheidungskompetenz zur Zivildienstserviceagentur (ZISA) zu verlagern, zumal das HPA seit Jahren mit diesen Tätigkeiten vertraut ist und über entsprechendes Fachwissen bzw.

frastruktur verfügt. Darüber hinaus wird damit einer Forderung der Landeshauptleutekonferenz entsprochen.“ 2. Im Erkenntnis des VfGH vom 17.06.2021, G47/2021 ua, hat der VfGH die Zeichenfolge „51 Abs. 1,"

§ 34bAbs 2 ZDG, als verfassungswidrig aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:2. Im Erkenntnis des Vf

GH vom 17.06.2021, G47/2021 ua, hat der VfGH die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,"

Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, als verfassungswidrig aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: „§ 3 Abs. 1 ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die

der Staatszielbestimmung des Art. 9a B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung (vgl Neisser, Art9a B-VG,

: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2011, Rz 6 f.). Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, BGBl 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, BGBl 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch

den – bereits im Prüfungsbeschluss dargelegten – Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, BGBl 187, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde […] seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen.„§ 3 Absatz eins, ZDG ordnet an, dass der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen ist, die der zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen. Die

der Staatszielbestimmung des Artikel 9 a, B-VG vorgesehene, strukturelle Aufzählung der militärischen, geistigen, zivilen und wirtschaftlichen Landesverteidigung verdeutlicht die verfassungsrechtlich gebotene Gliederung und Gestaltungsnotwendigkeit der umfassenden Landesverteidigung vergleiche Neisser, Art9a B-VG,

: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2011, Rz 6 f.). Der (Verfassungs-)Gesetzgeber wollte mit der Erlassung des Zivildienstgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt 187, und nachfolgend mit der Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 187, nicht – wie im Wehrgesetz 1955 – punktuelle Regelungen für den Wehrersatzdienst treffen, sondern zwei grundsätzlich voneinander getrennte Systeme schaffen. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich auch

den – bereits im Prüfungsbeschluss dargelegten – Materialien zum Zivildienstgesetz 1974, Bundesgesetzblatt 187, wider. Die Entflechtung von Personen, die den Dienst mit der Waffe ablehnen, vom sonstigen Apparat des Bundesheeres wurde […] seit der Einführung des Zivildienstes im Jahr 1974 auf einfachgesetzlicher Ebene umfassend umgesetzt. Die Vollziehung des Zivildienstgesetzes wurde nahezu gänzlich der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung entzogen. Zutreffend weist die Bundesregierung

ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die österreichische Bundesverfassung den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander trennt. Aus der expliziten Anordnung des § 1 Abs. 5 ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem

§1Abs.

1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (

sbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur

engen Grenzen

Betracht.Zutreffend weist die Bundesregierung

ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die österreichische Bundesverfassung den Bereich der zivilen Gewalt und jenen der militärischen Gewalt strikt voneinander trennt. Aus der expliziten Anordnung des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG, wonach der Zivildienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten ist, sowie aus dem

§1

Absatz eins, ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht folge die Zuordnung des Zivildienstes zur zivilen Gewalt. Eine Verknüpfung der beiden grundsätzlich getrennten Systeme, die sich nicht schon aus der Wehrpflicht ergebe (

sbesondere Stellungsverfahren und Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht), komme daher nur

engen Grenzen

Betracht. Der (Verfassungs-)Gesetzgeber hat somit […] zwei grundsätzlich getrennte Systeme geschaffen, die jeweils unterschiedlichen Gewalten zuzurechnen sind – der militärischen und der zivilen Gewalt. […] Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient (vgl. zum Begriff der Heeresverwaltung Truppe, Art79 B-VG,

: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2012, Rz 12).[…] Mit der Vollziehung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Zivildienstes durch eine dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordnete Behörde wird den Zielen des (Verfassungs-)Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient vergleiche zum Begriff der Heeresverwaltung Truppe, Art79 B-VG,

: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht,

  1. Lfg. 2012, Rz 12). Der Verfassungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund nach wie vor davon aus, dass angesichts des vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundenen und zugrunde gelegten Systems der seit der ZDG-Novelle 1994, BGBl 187, im Verfassungsrang bestehenden Norm des § 1 Abs. 5 ZDG die Bedeutung beizumessen ist, dass (auch) sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die – wie das Heerespersonalamt – organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.“Der Verfassungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund nach wie vor davon aus, dass angesichts des vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundenen und zugrunde gelegten Systems der seit der ZDG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt 187, im Verfassungsrang bestehenden Norm des Paragraph eins, Absatz 5, ZDG die Bedeutung beizumessen ist, dass (auch) sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die – wie das Heerespersonalamt – organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.“ Im Lichte dieser Ausführungen des VfGH müssen bei der immer noch bestehenden Einbindung des Heerespersonalamtes bei der Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener verfassungsrechtliche Bedenken entstehen, da hier im Wesentlichen eine mit der dem zitierten Erkenntnis des VfGH zu Grunde liegende Verflechtung zwischen Zivildienst und Heerespersonalamt vorzufinden ist.
  2. Nach Ansicht des BVwG treffen die oben angeführten vom VfGH erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit

gleicher Art auch auf die

§ 34

Abs 3 ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. 3. Nach Ansicht des BVwG treffen die oben angeführten vom VfGH erkannten Bedenken der Verfassungsmäßigkeit

gleicher Art auch auf die

Paragraph 34, Absatz 3, ZDG normierte Zuweisung der Vollzugsaufgabe der Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen an das Heerespersonalamt zu. V. Hemmung der Entscheidungspflichtrömisch fünf. Hemmung der Entscheidungspflicht Gemäß § 34 Abs 2 Z 2 VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH ex lege nicht

die Entscheidungsfrist eingerechnet.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird die Zeit eines Verfahrens vor dem VfGH ex lege nicht

die Entscheidungsfrist eingerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2240162.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.