3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Aufnahmezentrum am 13.08.2021 verlassen hätten und ihre Verfahren am 07.09.2021 eingestellt worden seien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.10.2021 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Aufnahmezentrum am 13.08.2021 verlassen hätten und ihre Verfahren am 07.09.2021 eingestellt worden seien.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz
1 lit c der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte I.).
1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). 9. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz
, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und nicht immungeschwächt seien. Zur Gesundheit der BF 1 wurde ausgeführt, dass sie der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen sei und ihr letzter Arzttermin eineinhalb Monate vor der Einvernahme gewesen sei. Festgehalten wurde auch, dass die BF 1 sich seit August 2021 in Österreich aufhalte, in dieser Zeit aber weder in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei noch einen Termin bei einem Facharzt gehabt habe. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.12.2021, sei auszuführen, dass sich Kroatien für das Verfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO ergebe sich ferner, dass wenn es sich als unmöglich erweise in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortgesetzt werde, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu Kroatien wurde ausgeführt, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die behaupteten psychischen Probleme eine Gravität erreicht hätten, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde. Zu der in Österreich lebenden Schwester der BF 1 gebe es weder eine besonders enge Bindung noch eine Abhängigkeit. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dem Kindeswohl werde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass sich die BF 3 bis BF 6 in Obhut ihrer leiblichen Mutter und ihres Vaters bzw. Stiefvaters befinden und von diesen großgezogen werden würden. Dadurch, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle mitreisenden Familienmitglieder gleichermaßen betreffe, bleibe die Familieneinheit gewahrt, sodass eine Verletzung des Kindeswohles nicht festgestellt werden könne. Dass die BF 3 bis BF 6 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten und das Kindeswohl gefährdet wäre, sei nicht anzunehmen, zumal in Kroatien Zugang zur Grundversorgung bestehe. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und nicht immungeschwächt seien. Zur Gesundheit der BF 1 wurde ausgeführt, dass sie der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen sei und ihr letzter Arzttermin eineinhalb Monate vor der Einvernahme gewesen sei. Festgehalten wurde auch, dass die BF 1 sich seit August 2021 in Österreich aufhalte, in dieser Zeit aber weder in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei noch einen Termin bei einem Facharzt gehabt habe. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.12.2021, sei auszuführen, dass sich Kroatien für das Verfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Aus Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO ergebe sich ferner, dass wenn es sich als unmöglich erweise in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fortgesetzt werde, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu Kroatien wurde ausgeführt, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die behaupteten psychischen Probleme eine Gravität erreicht hätten, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde. Zu der in Österreich lebenden Schwester der BF 1 gebe es weder eine besonders enge Bindung noch eine Abhängigkeit. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dem Kindeswohl werde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass sich die BF 3 bis BF 6 in Obhut ihrer leiblichen Mutter und ihres Vaters bzw. Stiefvaters befinden und von diesen großgezogen werden würden. Dadurch, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle mitreisenden Familienmitglieder gleichermaßen betreffe, bleibe die Familieneinheit gewahrt, sodass eine Verletzung des Kindeswohles nicht festgestellt werden könne. Dass die BF 3 bis BF 6 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten und das Kindeswohl gefährdet wäre, sei nicht anzunehmen, zumal in Kroatien Zugang zur Grundversorgung bestehe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Spruchpunkt I (Stattgabe der Beschwerde)Zu A) Spruchpunkt römisch eins (Stattgabe der Beschwerde)
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken, haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigten sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken, haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigten sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung von schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung von schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der BF 1 eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würde, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich. Im gegenständlichen Fall befindet sich die BF 1 seit 11.01.2022 in stationärer Behandlung im Kepler Universitätsklinikum. In einem vorgelegten Ambulanzbericht vom 04.10.2021 wurden der BF 1 bereits das Vorliegen einer schweren depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert und ihr drei verschiedene Antidepressiva (Sertralin 100mg zur Behandlung von Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen, Trittico 150mg zur Behandlung von Depressionen und Quetiapin 150mg zur Behandlung von Schizophrenie, manischen und depressiven Episoden), zusätzlich zu weiteren Medikamenten (Praxiten 15mg zur Behandlung von Durchschlafstörungen, Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen, Olanzapin 2,5 mg zur Behandlung von Schizophrenie und PregaTab 300mg zur Behandlung von Angststörungen) verschrieben. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass die BF 1 im Kepler UniversitätsKlinikum seit mindestens Oktober 2021 in Behandlung steht. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach man es noch nicht geschafft hätte, für die BF 1 einen Termin zu vereinbaren, ist nicht richtig, denn geht aus den Unterlagen eindeutig ein vereinbarter Termin für den 22.11.2021 hervor, der laut Angaben der BF 1, aufgrund der vorherrschenden Corona-Situation abgesagt werden musste, was auch glaubhaft ist. Auch wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, die BF 1 sei der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen, obwohl sie in der Einvernahme angab, sie habe einige Tage vor der Einvernahme versucht sich zu erdrosseln und habe ständig Suizidgedanken. Dies deckt sich mit ihren Angaben, wonach sie bereits in Bosnien mehrmals versucht habe sich umzubringen und dort deshalb stationär behandelt worden zu sein. Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Bosnien zum Akt nahm, fand keine Übersetzung oder Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung statt. Ebenfalls fehlen Feststellungen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgebrachte Suizidalität der BF 1 als glaubhaft erachtet hat. Hinsichtlich des von der BF 1 und der BF 3 getätigten Vorbringens, wonach ihnen in Kroatien Arzttermine und medizinische Behandlung verweigert worden seien, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF 1, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF 1 ausschließen zu können. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF 1, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF 1 ausschließen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der BF 1 unter Berücksichtigung aktueller Befunde, allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten , abzuklären haben, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Fall einer Überstellung nach Kroatien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würde – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf und die notwendigen Medikamente der BF 1 konkret festzustellen sein. Schließlich wird festzustellen sein, ob die allfällig notwendigen Behandlungen der BF 1 und die allfällig notwendigen Medikamente in Kroatien verfügbar und der BF 1 tatsächlich zugänglich sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Kroatien, der allfällig notwendigen erneuten Befragung der Beschwerdeführer und des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. § 34 Abs. 4 AsylG normiert, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind. Im Verfahren der BF 1 sind verfahrenswesentliche ergänzende Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorzunehmen. Aus diesen Gründen waren auch die Verfahren der BF 2 bis BF 6 zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG normiert, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind. Im Verfahren der BF 1 sind verfahrenswesentliche ergänzende Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorzunehmen. Aus diesen Gründen waren auch die Verfahren der BF 2 bis BF 6 zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2250513.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.