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{'item': 'W212 2250519-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW212 2250519-1 Spruch, W212 2250512-1/6EW212 2250513-1/5EW212 2250514-1/6EW212 2250515-1/7EW212 2250516-1/6EW212

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter der Beschwerdeführer 3 bis 6 (BF 3, BF 4, BF 5, BF 6). Der Zweitbeschwerdeführer (BF 2) ist der Lebensgefährte der BF 1 und leiblicher Vater des BF 5 und der BF
  3. Alle sind afghanische Staatsbürger. Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 3-
  4. Die BF 1 und der BF 2 stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und die BF 3-
  5. Laut EURODAC-Treffermeldung erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Kroatien am 30.06.2021 und in Griechenland am 20.01.
  6. Am 15.08.2021 fanden die Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die BF 1 gab zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei vor fünf Jahren mit ihrem Mann (BF 2) und den Kindern in die Türkei geflüchtet. Nach einem Jahr seien sie nach Griechenland gereist, wo sie ebenfalls ein Jahr gelebt haben. In der Folge seien sie zwei Wochen in Albanien, zwei Wochen in Montenegro und zwei Monate in Bosnien gewesen, bevor sie nach Kroatien gelangt seien. Dort seien sie drei bis vier Monate aufhältig gewesen. Nach Durchreise durch Italien seien sie schließlich am 14.08.2021 in Österreich eingereist. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht, weil sie hochschwanger gewesen sei. Die Lebensumstände seien aber sehr schlecht gewesen, sie habe mit ihrem Neugeborenen in einem Zelt leben müssen. In Kroatien habe sie ebenfalls um Asyl ansuchen müssen, das sei dort so. Die kroatische Polizei sei sehr aggressiv gewesen. Unterlagen habe sie zu keinem der beiden Asylverfahren. Befragt zu ihrem Fluchtgrund, gab die BF 1 an, die Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat sei sehr schlecht und sei es dort unmöglich als Frau frei zu leben. Der BF 2 gab ebenfalls an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seine Angaben zur Reiseroute stimmen mit den Angaben der BF 1 überein. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, habe aber nie eine Antwort bekommen und sei nie befragt worden. Den Stand kenne er nicht. Das Leben sei dort sehr schlecht gewesen. In Kroatien seien die Lebensumstände auch sehr schlecht gewesen und hätten die Kinder dort nicht zur Schule gehen können. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF 2 an, sein Herkunftsland wegen den Taliban verlassen zu haben. Die BF 3 erklärte zunächst, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würde. Genaue Angaben zu der Reiseroute konnte die BF 3 nicht machen. Sie könne sich an die Türkei und an Griechenland erinnern, dort sei es nicht schön gewesen.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.10.2021 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Aufnahmezentrum am 13.08.2021 verlassen hätten und ihre Verfahren am 07.09.2021 eingestellt worden seien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 22.10.2021 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Antwortschreiben wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer das Aufnahmezentrum am 13.08.2021 verlassen hätten und ihre Verfahren am 07.09.2021 eingestellt worden seien.

  1. Am 17.12.2021 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die BF 1 gab zunächst an, die BF 3-6 gesetzlich zu vertreten. Die BF 3 und BF 4 würden aus ihrer ersten Ehe, die BF 5 und BF 6 aus der Ehe zum BF 2 stammen. Sie habe psychische Probleme und sei deshalb auch in Behandlung. Zusätzlich habe sie einen Hautausschlag. Sie habe auch Unterlagen dabei. Sie sei bereits in Bosnien in Behandlung gewesen und habe man ihr dort gesagt, sie habe Panikattacken. Dort sei sie auch stationär behandelt worden, weil sie einige Male versucht habe sich umzubringen. In Bosnien sei sie ständig mit Suizidgedanken beschäftigt gewesen. Nachgefragt gab die BF 1 an, dass sie auch derzeit ständig Suizidgedanken habe und vor wenigen Tagen versucht habe sich zu erdrosseln. In der Nacht bekomme sie keine Luft und habe sie ständig große Angst. Sie sei zuletzt vor eineinhalb Monaten bei einem Arzt gewesen. Sie habe einen neuen Termin, dieser sei aber wegen Corona storniert worden. Befragt welche Medikamente sie einnehme, legte die BF 1 folgende Packungen vor: Fersan Forte, Praxiten 15mg, Sertralin 50mg bzw. 100mg, Olanzapin 2,5mg und PregaTab 300mg. Sie habe auch Probleme mit der Gebärmutter und Bauchschmerzen. Wegen diesen Beschwerden sei sie nicht in Behandlung, denn man wolle zuerst die psychischen Probleme verbessern. Sie mache sich große Sorgen um die BF 4, die Albträume habe und deswegen in der Früh oft eingenässt habe. Auch die BF 3 und 4 würden ernsthafte Probleme haben und an Schlafstörungen leiden. In Österreich habe sie eine Schwester, XXXX , die seit drei bis vier Monaten hier sei. Bevor sie sich in Österreich getroffen haben, hätten sie einander vor viereinhalb Jahren zuletzt gesehen. Von ihrer Schwester werde sie nicht unterstützt. In Kroatien seien sie fünfmal von der Polizei brutal geschlagen worden, man habe sie auch am Schal gezogen und die Handys zerbrochen. Im Camp habe sie mehrfach gesagt, dass es ihr schlecht gehe, es sei ihr aber immer nur gesagt worden, es würde keinen Arzt geben. Außerdem habe die Security im Camp ihre Kinder geschlagen und an den Ohren gezogen, weil sie laut gewesen seien oder draußen gespielt hätten. Das sei täglich passiert. Sie habe gewollt, dass die Kinder einen Sprachkurs oder die Schule besuchen, man habe ihr aber gesagt, so etwas würden sie nicht haben. Sie könne nicht nach Kroatien zurückkehren, sie sei krank und brauche eine Behandlung, die sie dort nicht bekommen würde. Zu den Länderfeststellungen gab die BF 1 an, sie brauche die Informationen nicht zu lesen, sie habe alles selbst erlebt. Wenn es ihr in Kroatien gut gegangen wäre, hätten sie das Land nicht verlassen müssen. Die BF 1 gab zunächst an, die BF 3-6 gesetzlich zu vertreten. Die BF 3 und BF 4 würden aus ihrer ersten Ehe, die BF 5 und BF 6 aus der Ehe zum BF 2 stammen. Sie habe psychische Probleme und sei deshalb auch in Behandlung. Zusätzlich habe sie einen Hautausschlag. Sie habe auch Unterlagen dabei. Sie sei bereits in Bosnien in Behandlung gewesen und habe man ihr dort gesagt, sie habe Panikattacken. Dort sei sie auch stationär behandelt worden, weil sie einige Male versucht habe sich umzubringen. In Bosnien sei sie ständig mit Suizidgedanken beschäftigt gewesen. Nachgefragt gab die BF 1 an, dass sie auch derzeit ständig Suizidgedanken habe und vor wenigen Tagen versucht habe sich zu erdrosseln. In der Nacht bekomme sie keine Luft und habe sie ständig große Angst. Sie sei zuletzt vor eineinhalb Monaten bei einem Arzt gewesen. Sie habe einen neuen Termin, dieser sei aber wegen Corona storniert worden. Befragt welche Medikamente sie einnehme, legte die BF 1 folgende Packungen vor: Fersan Forte, Praxiten 15mg, Sertralin 50mg bzw. 100mg, Olanzapin 2,5mg und PregaTab 300mg. Sie habe auch Probleme mit der Gebärmutter und Bauchschmerzen. Wegen diesen Beschwerden sei sie nicht in Behandlung, denn man wolle zuerst die psychischen Probleme verbessern. Sie mache sich große Sorgen um die BF 4, die Albträume habe und deswegen in der Früh oft eingenässt habe. Auch die BF 3 und 4 würden ernsthafte Probleme haben und an Schlafstörungen leiden. In Österreich habe sie eine Schwester, römisch 40 , die seit drei bis vier Monaten hier sei. Bevor sie sich in Österreich getroffen haben, hätten sie einander vor viereinhalb Jahren zuletzt gesehen. Von ihrer Schwester werde sie nicht unterstützt. In Kroatien seien sie fünfmal von der Polizei brutal geschlagen worden, man habe sie auch am Schal gezogen und die Handys zerbrochen. Im Camp habe sie mehrfach gesagt, dass es ihr schlecht gehe, es sei ihr aber immer nur gesagt worden, es würde keinen Arzt geben. Außerdem habe die Security im Camp ihre Kinder geschlagen und an den Ohren gezogen, weil sie laut gewesen seien oder draußen gespielt hätten. Das sei täglich passiert. Sie habe gewollt, dass die Kinder einen Sprachkurs oder die Schule besuchen, man habe ihr aber gesagt, so etwas würden sie nicht haben. Sie könne nicht nach Kroatien zurückkehren, sie sei krank und brauche eine Behandlung, die sie dort nicht bekommen würde. Zu den Länderfeststellungen gab die BF 1 an, sie brauche die Informationen nicht zu lesen, sie habe alles selbst erlebt. Wenn es ihr in Kroatien gut gegangen wäre, hätten sie das Land nicht verlassen müssen. Vorgelegt wurden: Ambulanzbericht vom 04.10.2021 (Diagnosen: F32.2 schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung); Behandlungsbericht vom 29.10.2021 und von 22.11.2021; Unterlagen aus Bosnien. Der BF 2 gab zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe mehrere psychische Probleme, darunter Schlafstörungen, Angstzustände, unkontrollierbares Weinen und habe starken Stress. Zusätzlich leide er an Alzheimer, denn er vergesse alles. Er lerne intensiv, merke sich aber nichts und würden ihm beim Reden manchmal die passenden Worte fehlen. In Österreich sei er ein- oder zweimal beim Arzt gewesen und habe Medikamente verschrieben bekommen. Eine Diagnose oder einen Arztbrief habe er nicht. In Österreich oder der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Befragt warum er Kroatien wieder verlassen habe, gab der BF 2 an, die Polizei in Kroatien sei ein Albtraum gewesen. Sie seien fünf- oder sechsmal von der Polizei erwischt worden, als sie versuchten, das Land heimlich zu verlassen. Jedes Mal seien ihre Sachen vor ihren Augen verbrannt und die Handys zerschlagen worden. Nicht nur sei er geschlagen worden, sondern habe die Polizei die BF 1 mit ihrem Schal beinahe erdrosselt. Auch die Security im Camp sei unmenschlich gewesen. Sie hätten ihre Kinder zurück ins Zimmer geschickt, wenn sie draußen spielten. Es habe dort auch keine Schule gegeben. Bei NGOs oder der Polizei habe er sich nicht beschwert, in Kroatien sei das nicht so, die Grenzpolizei dürfe tun was sie wolle. Vorgelegt wurden: Rezept über Sertralin 50mg, bosnisches medizinisches Schriftstück Die BF 3 gab im Zuge der Einvernahme zunächst an, es gehe ihr gut, sie habe aber großen Stress. Sie bitte darum nicht nach Kroatien zurückgeschickt zu werden, die Polizei sei dort schrecklich und die Leute unfreundlich. Es sei dort nicht möglich gewesen die Schule zu besuchen. Ihrer Mutter, der BF 1, sei es in Kroatien sehr schlecht gegangen. Sie hätten behandelt werden müssen, seien aber nicht behandelt, sondern ignoriert worden. Die kroatische Polizei habe ihre Eltern geschlagen. Sie habe das auf ihrem Handy gefilmt und habe die Polizei sie dann angegriffen, ihr Handy demoliert und die Handys ihrer Eltern mit einem Schraubenzieher zerstört. Sie habe deswegen Albträume, könne nicht richtig schlafen. Ihrer Schwester gehe es auch so und würde sie sich beim Schlafen nass machen. In Kroatien würde sie ihre Mutter verlieren und würde sie dann auch nicht mehr leben wollen. Sie würde sich vom dritten Stock hinunterwerfen, um das Elend zu beenden. Vorgelegt wurde: Empfehlungsbrief der Klassenlehrerin und Direktorin vom 26.11.2021
  2. Mit Schreiben vom 19.12.2021 langte eine Stellungnahme zur Einvernahme am 17.12.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Grundbedürfnisse einer menschenwürdigen Unterkunft und Behandlung in Kroatien nicht gewährt worden seien. Es sei auch konkret vorgebracht worden, dass es keine Schule gegeben habe, was jedenfalls dem Interesse des Kindeswohls widerspreche. Das Vorbringen der Familie zeige, dass im konkreten Fall der vulnerablen Familie die Richtlinie 2013/13EU nicht ausreichend umgesetzt werde. Eine fachärztliche Untersuchung der Asylwerber werde ausdrücklich beantragt.
  3. Am 22.12.2021 wurde per E-Mail eine Terminbestätigung aus Griechenland für den 02.04.2021 übermittelt.
  4. Mit E-Mail vom 23.12.2021 wurde von der BBE XXXX ein ärztlicher Befund der Notfallambulanz vom 17.12.2021 übermittelt, in dem die BF 1 mit Psoriasis vulgaris (Gesicht, Ellbogen rechts) diagnostiziert wurde.
  5. Mit E-Mail vom 23.12.2021 wurde von der BBE römisch 40 ein ärztlicher Befund der Notfallambulanz vom 17.12.2021 übermittelt, in dem die BF 1 mit Psoriasis vulgaris (Gesicht, Ellbogen rechts) diagnostiziert wurde.
  6. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit c der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). 9. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und nicht immungeschwächt seien. Zur Gesundheit der BF 1 wurde ausgeführt, dass sie der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen sei und ihr letzter Arzttermin eineinhalb Monate vor der Einvernahme gewesen sei. Festgehalten wurde auch, dass die BF 1 sich seit August 2021 in Österreich aufhalte, in dieser Zeit aber weder in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei noch einen Termin bei einem Facharzt gehabt habe. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.12.2021, sei auszuführen, dass sich Kroatien für das Verfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO ergebe sich ferner, dass wenn es sich als unmöglich erweise in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortgesetzt werde, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu Kroatien wurde ausgeführt, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die behaupteten psychischen Probleme eine Gravität erreicht hätten, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde. Zu der in Österreich lebenden Schwester der BF 1 gebe es weder eine besonders enge Bindung noch eine Abhängigkeit. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dem Kindeswohl werde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass sich die BF 3 bis BF 6 in Obhut ihrer leiblichen Mutter und ihres Vaters bzw. Stiefvaters befinden und von diesen großgezogen werden würden. Dadurch, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle mitreisenden Familienmitglieder gleichermaßen betreffe, bleibe die Familieneinheit gewahrt, sodass eine Verletzung des Kindeswohles nicht festgestellt werden könne. Dass die BF 3 bis BF 6 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten und das Kindeswohl gefährdet wäre, sei nicht anzunehmen, zumal in Kroatien Zugang zur Grundversorgung bestehe. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und nicht immungeschwächt seien. Zur Gesundheit der BF 1 wurde ausgeführt, dass sie der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen sei und ihr letzter Arzttermin eineinhalb Monate vor der Einvernahme gewesen sei. Festgehalten wurde auch, dass die BF 1 sich seit August 2021 in Österreich aufhalte, in dieser Zeit aber weder in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei noch einen Termin bei einem Facharzt gehabt habe. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.12.2021, sei auszuführen, dass sich Kroatien für das Verfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Aus Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO ergebe sich ferner, dass wenn es sich als unmöglich erweise in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fortgesetzt werde, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu Kroatien wurde ausgeführt, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die kroatischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen würden. Kroatien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die behaupteten psychischen Probleme eine Gravität erreicht hätten, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde. Zu der in Österreich lebenden Schwester der BF 1 gebe es weder eine besonders enge Bindung noch eine Abhängigkeit. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Dem Kindeswohl werde im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass sich die BF 3 bis BF 6 in Obhut ihrer leiblichen Mutter und ihres Vaters bzw. Stiefvaters befinden und von diesen großgezogen werden würden. Dadurch, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle mitreisenden Familienmitglieder gleichermaßen betreffe, bleibe die Familieneinheit gewahrt, sodass eine Verletzung des Kindeswohles nicht festgestellt werden könne. Dass die BF 3 bis BF 6 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten und das Kindeswohl gefährdet wäre, sei nicht anzunehmen, zumal in Kroatien Zugang zur Grundversorgung bestehe.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Stellungnahme vom 19.12.2021, wurde inhaltlich ausgeführt, dass Griechenland der erste Mitgliedsstaat sei, in dem die Familie aufscheine. Die Familie habe nachrecherchieren können, dass sie Griechenland am 01.04.2021 verlassen habe und sei diesbezüglich auch eine Terminbestätigung für einen Krankenhausbesuch in Griechenland am 02.04.2021 vorgelegt worden. Zudem sei das jüngste Kind in Griechenland geboren worden. Dass die Beschwerdeführer nach der Einreise in Griechenland mehr als drei Monate außerhalb des Schengenraums aufhältig gewesen wären, werde in den Bescheiden nicht einmal behauptet. Es sei daher unverständlich, wie die Behörde darauf kommen konnte ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien zu stellen. Die Zustände in Griechenland seien dermaßen schlecht, dass die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen, um Grundrechtsverletzungen zu verhindern.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 13.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 17.01.2022 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer einen vorläufigen Entlassungsbericht vom 12.01.2022 für die BF 3, in dem sie mit akuten Suizidgedanken, F43.23 Anpassungstörung mit vorwiegender Störung gemischter Gefühle mit rezidiv. Suizidgedanken, F43.1 Hinweisen auf PTSD subsyndromal diagnostiziert wurde. Weiters wurde darin ausgeführt, dass eine gegenwärtige Abschiebung der Familie nicht befürwortet werde, da die BF 3 unter starken psychischen Belastungen leide und eine Verzweiflungstat im Sinne eines Suizids nicht auszuschließen sei. Weiters würden deutliche Hinweise auf eine traumawertige Störung in Zusammenhang mit dem Heimatland und der Flucht aus diesem bestehen, bei der ohne weitere fachgerechte Behandlung die Gefahr einer Chronifizierung bestehe. Die Rechtsvertretung führte auch aus, dass sich die BF 1 in stationärer Behandlung befinde und es eine Anordnung zur Unterbringung gebe.
  4. Nach telefonischer Auskunft vom 24.01.2022 befindet sich die BF 1 seit 11.01.2022 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Neuromed Campus XXXX .
  5. Nach telefonischer Auskunft vom 24.01.2022 befindet sich die BF 1 seit 11.01.2022 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Neuromed Campus römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 23.12.2021, die von der BF 1 vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen nicht in das Verfahren miteinbezogen. So wurde nur allgemein festgestellt, dass die BF 1 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde, obwohl bei ihr eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Zudem gab die BF 1 auch an mehrere Medikamente, darunter Antidepressiva, einzunehmen und legte hierzu auch Rezepte vor, was im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht festgestellt wurde. Die medizinischen Unterlagen aus Bosnien wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht übersetzt und folglich nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Die BF 1 gab in der Einvernahme an, sie habe in Bosnien mehrfach versucht sich zu töten und habe auch in Österreich bereits versucht sich zu erdrosseln. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen bezüglich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Die BF 1 steht im Kepler UniversitätsKlinikum Neuromed Campus in XXXX in medizinischer Behandlung und ist dort seit 11.01.2022 stationär aufhältig. Aktueller Behandlungsbedarf liegt vor. Ein vereinbarter Arzttermin für den 22.11.2021 musste aufgrund der vorherrschenden COVID-19-Pandemie abgesagt werden.Die BF 1 steht im Kepler UniversitätsKlinikum Neuromed Campus in römisch 40 in medizinischer Behandlung und ist dort seit 11.01.2022 stationär aufhältig. Aktueller Behandlungsbedarf liegt vor. Ein vereinbarter Arzttermin für den 22.11.2021 musste aufgrund der vorherrschenden COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Die BF 1 und die BF 3 gaben im Zuge der Einvernahme an, während ihres Aufenthalts im kroatischen Asylcamp nach einem Arzt und medizinischer Behandlung gefragt zu haben, ihnen dies jedoch verweigert worden sei. So fehlen im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen dahingehend, ob die Beschwerdeführer, insbesondere die BF 1, die von ihnen benötigte medizinische Behandlung gegebenenfalls auch in Kroatien zur Verfügung steht und ihnen auch tatsächlich zugänglich ist. Gleiches gilt für die von der BF 1 eingenommenen notwendigen Medikamente.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF 1 stützen sich auf ihren konkreten und glaubhaften Angaben im Verfahren, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem derzeitigen stationären Aufenthalt der BF 1 im Kepler UniversitätsKlinikum.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Spruchpunkt I (Stattgabe der Beschwerde)Zu A) Spruchpunkt römisch eins (Stattgabe der Beschwerde)

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vorliegt. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken, haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigten sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken, haben Fremde im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigten sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung von schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung von schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte – auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigenden Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der BF 1 eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würde, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich. Im gegenständlichen Fall befindet sich die BF 1 seit 11.01.2022 in stationärer Behandlung im Kepler Universitätsklinikum. In einem vorgelegten Ambulanzbericht vom 04.10.2021 wurden der BF 1 bereits das Vorliegen einer schweren depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert und ihr drei verschiedene Antidepressiva (Sertralin 100mg zur Behandlung von Depressionen, Angststörungen, Panikstörungen und posttraumatischen Belastungsstörungen, Trittico 150mg zur Behandlung von Depressionen und Quetiapin 150mg zur Behandlung von Schizophrenie, manischen und depressiven Episoden), zusätzlich zu weiteren Medikamenten (Praxiten 15mg zur Behandlung von Durchschlafstörungen, Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen, Olanzapin 2,5 mg zur Behandlung von Schizophrenie und PregaTab 300mg zur Behandlung von Angststörungen) verschrieben. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass die BF 1 im Kepler UniversitätsKlinikum seit mindestens Oktober 2021 in Behandlung steht. Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, wonach man es noch nicht geschafft hätte, für die BF 1 einen Termin zu vereinbaren, ist nicht richtig, denn geht aus den Unterlagen eindeutig ein vereinbarter Termin für den 22.11.2021 hervor, der laut Angaben der BF 1, aufgrund der vorherrschenden Corona-Situation abgesagt werden musste, was auch glaubhaft ist. Auch wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, die BF 1 sei der Frage nach einem Suizidversuch in Österreich ausgewichen, obwohl sie in der Einvernahme angab, sie habe einige Tage vor der Einvernahme versucht sich zu erdrosseln und habe ständig Suizidgedanken. Dies deckt sich mit ihren Angaben, wonach sie bereits in Bosnien mehrmals versucht habe sich umzubringen und dort deshalb stationär behandelt worden zu sein. Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Bosnien zum Akt nahm, fand keine Übersetzung oder Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung statt. Ebenfalls fehlen Feststellungen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgebrachte Suizidalität der BF 1 als glaubhaft erachtet hat. Hinsichtlich des von der BF 1 und der BF 3 getätigten Vorbringens, wonach ihnen in Kroatien Arzttermine und medizinische Behandlung verweigert worden seien, traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF 1, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF 1 ausschließen zu können. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF 1, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF 1 ausschließen zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der BF 1 unter Berücksichtigung aktueller Befunde, allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten , abzuklären haben, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Fall einer Überstellung nach Kroatien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würde – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf und die notwendigen Medikamente der BF 1 konkret festzustellen sein. Schließlich wird festzustellen sein, ob die allfällig notwendigen Behandlungen der BF 1 und die allfällig notwendigen Medikamente in Kroatien verfügbar und der BF 1 tatsächlich zugänglich sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Kroatien, der allfällig notwendigen erneuten Befragung der Beschwerdeführer und des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. § 34 Abs. 4 AsylG normiert, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind. Im Verfahren der BF 1 sind verfahrenswesentliche ergänzende Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorzunehmen. Aus diesen Gründen waren auch die Verfahren der BF 2 bis BF 6 zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG normiert, dass die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind. Im Verfahren der BF 1 sind verfahrenswesentliche ergänzende Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorzunehmen. Aus diesen Gründen waren auch die Verfahren der BF 2 bis BF 6 zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2250519.1.00

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