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{'item': 'W226 1220212-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW226 1220212-2 Spruch, W226 1220212-2/25EW226 1220212-2/25E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. 214186306-160670740, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. 214186306-160670740, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016 wird gemäß § 57 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung Ihrer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 11.05.2016 wird gemäß Paragraph 57, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gelangte eigenen Angaben zu Folge am 10.07.2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gelangte eigenen Angaben zu Folge am 10.07.2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. I.1.
  3. Mit Bescheid vom 21.11.2000 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.
  4. Mit Bescheid vom 21.11.2000 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach „Russland“ gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). I.1.
  5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.1.
  6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. I.1.
  7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.07.2007 wurde die Berufung des BF vom 04.12.2000 gegen den Bescheid vom 21.11.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.
  8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.07.2007 wurde die Berufung des BF vom 04.12.2000 gegen den Bescheid vom 21.11.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.1.
  9. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 statt und behob diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch eins.1.
  10. Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.02.2009 statt und behob diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu aus, im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bleibe unerwähnt, dass die Asylbehörde erster Instanz in ihrer Erledigung „Russland“ als Herkunftsstaat festgestellt bzw. den Abschiebeschutz in diese Richtung geprüft habe. Auch im Kopf des behobenen Bescheides werde die Staatsangehörigkeit des BF mit „Russland“ angegeben. Ungeachtet dessen gehe der Unabhängige Bundesasylsenat aber an anderer Stelle davon aus, dass der BF staatenlos sei und nehme – offenbar unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, dass die Ukraine der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes sei – die Prüfung von Asyl und Abschiebeschutz in Bezug auf die Ukraine vor. Hierzu werde lediglich angeführt, der BF sei nach eigenen Angaben staatenlos und „in der Ukraine wohnhaft“ gewesen. Die Überprüfung der Verwaltungsakten zeige aber, dass die Beweisergebnisse diese sehr vereinfachte Würdigung der Angaben des BF nicht ohne Weiteres zulassen, wobei der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle auf die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten in der Ukraine und der Russischen Föderation verwies. Auch seien die Aussagen des BF zu seiner Staatsangehörigkeit nicht konsistent gewesen. Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates lasse sich allein auf die Aussage des BF eine Feststellung des Inhaltes, er sei staatenlos, nicht stützen. Vielmehr habe der BF angegeben, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Ausgehend davon hätte es einer Klärung der Frage bedurft, ob der BF unter Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte einerseits und den notorischen politischen Veränderungen andererseits die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der UdSSR erlangt habe. Sollte eine derartige Prüfung ergeben, dass der BF tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitze, so wäre weiter zu klären, in welchem Staat er zu Beginn seiner Flucht „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd § 1 Z 4 AsylG 1997 gehabt habe.Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates lasse sich allein auf die Aussage des BF eine Feststellung des Inhaltes, er sei staatenlos, nicht stützen. Vielmehr habe der BF angegeben, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Ausgehend davon hätte es einer Klärung der Frage bedurft, ob der BF unter Berücksichtigung seiner Lebensgeschichte einerseits und den notorischen politischen Veränderungen andererseits die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der UdSSR erlangt habe. Sollte eine derartige Prüfung ergeben, dass der BF tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitze, so wäre weiter zu klären, in welchem Staat er zu Beginn seiner Flucht „gewöhnlichen Aufenthalt“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 gehabt habe. I.1.
  11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.01.2012 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2000 gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 – AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.01.2012 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2000 gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 – AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft erwiesen habe und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den BF in der Vergangenheit festgestellt hätten werden konnten. Der BF habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Das Vorbringen des BF im Asylverfahren genüge den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zum Herkunftsstaat sowie zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen hätten sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen: „
  13. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab der Beschwerdeführer in seinem Asylantrag vom
  14. Juli 2000 zunächst an, er sei tschetschenischer („tschetsch.“) Staatsbürger (Verwaltungsakt Seite 1). Bei seinen beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde, nämlich sowohl am
  15. Juli als auch am
  16. August 2000, erklärte der Beschwerdeführer sodann, er sei in der turkmenischen Stadt XXXX in der ehemaligen UdSSR geboren, gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russischer Staatsangehöriger (Verwaltungsakt Seiten 5 und 25). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auch stringent, ihn habe 1991, somit bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion, in Tschetschenien ein Einberufungsbefehl erreicht.Bei seinen beiden Einvernahmen durch die belangte Behörde, nämlich sowohl am
  17. Juli als auch am
  18. August 2000, erklärte der Beschwerdeführer sodann, er sei in der turkmenischen Stadt römisch 40 in der ehemaligen UdSSR geboren, gehöre der russischen Volksgruppe an und sei russischer Staatsangehöriger (Verwaltungsakt Seiten 5 und 25). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auch stringent, ihn habe 1991, somit bereits nach dem Zerfall der Sowjetunion, in Tschetschenien ein Einberufungsbefehl erreicht. In seiner mit Schreiben vom
  19. Dezember 2000 (Datum der Postaufgabe) erhobenen Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid beanstandete der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde festgestellte russische Staatsangehörigkeit in keinster Weise (Verwaltungsakt Seite 83) In der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am
  20. Juli 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst russischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, führte dann aber bereits im darauffolgenden Satz überraschend erstmals aus, die russische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen. Er wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit er habe. Er habe sich nach dem Zerfall der Sowjetunion nie um eine Staatsbürgerschaft bemüht (hg. Akt Seite 163). In seiner gegen die Erledigung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  21. Juli 2007 an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde, erklärte der Beschwerdeführer schließlich erstmals, er sei staatenlos (hg. Akt Seite 227). In der seitens des Asylgerichtshofs abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Staatsbürgerschaft er besitze, er sei in der Sowjetunion geboren und besitze keinerlei Dokumente. Sein Vater sei Militärangehöriger der Sowjetunion gewesen und sie hätten oft reisen müssen. Er gehöre der russischen Volksgruppe an (Verhandlungsprotokoll Seiten 4f), sei aber nicht russischer Staatsbürger (Verhandlungsprotokoll Seite 22). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  22. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass seine Mutter Ukrainerin (gewesen) sei (hg. Akt Seite 678). In seiner zu dem seitens des Asylgerichtshofes eingeholten Sprachanalyse-Gutachten vom
  23. Juni 2010 abgegebenen Stellungnahme änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut und gab an, er sei „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“. Dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne u.a. von dem Umstand herrühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen sei.
  24. Hinsichtlich seines Schulbesuches erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  25. Juli 2000, er sei in XXXX geboren und habe dort und in XXXX von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 17).
  26. Hinsichtlich seines Schulbesuches erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  27. Juli 2000, er sei in römisch 40 geboren und habe dort und in römisch 40 von 1978 bis 1988 die Grundschule besucht (Verwaltungsakt Seite 17). Bei seiner erneuten Einvernahme am
  28. August 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwar stringent an, in XXXX geboren zu sein, führte dann aber bereits aus, seine Familie habe aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters „öfter übersiedeln“ müssen. Von einem Schulbesuch in XXXX war an dieser Stelle keine Rede mehr und der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe die Schule in XXXX , in der Nähe von XXXX , „beendet“ (Verwaltungsakt Seite 25).Bei seiner erneuten Einvernahme am
  29. August 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zwar stringent an, in römisch 40 geboren zu sein, führte dann aber bereits aus, seine Familie habe aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Vaters „öfter übersiedeln“ müssen. Von einem Schulbesuch in römisch 40 war an dieser Stelle keine Rede mehr und der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe die Schule in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , „beendet“ (Verwaltungsakt Seite 25). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  30. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Ukraine nicht in die Schule gegangen, sondern habe die Schule in XXXX , das in der Nähe von XXXX liege, abgeschlossen. Sodann korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um XXXX gehandelt habe und brachte wenig später vor, den Großteil der Schule in XXXX abgeschlossen zu haben. Befragt, wo er während seines Aufenthaltes in der Ukraine zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe „die ganze Schule“ in XXXX abgeschlossen (hg. Akt Seiten 676, 674 und 672). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  31. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Ukraine nicht in die Schule gegangen, sondern habe die Schule in römisch 40 , das in der Nähe von römisch 40 liege, abgeschlossen. Sodann korrigierte er sich jedoch dahingehend, dass es sich um römisch 40 gehandelt habe und brachte wenig später vor, den Großteil der Schule in römisch 40 abgeschlossen zu haben. Befragt, wo er während seines Aufenthaltes in der Ukraine zur Schule gegangen sei, gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe „die ganze Schule“ in römisch 40 abgeschlossen (hg. Akt Seiten 676, 674 und 672). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er sei in XXXX geboren, die Familie habe dann aber mit dem für das Militär tätigen Vater ständig den Aufenthalt gewechselt. 1988 habe er in XXXX , Tschetschenien, die Schule beendet. Seine Familie sei nämlich glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe jedenfalls die letzten zwei Jahre der Schulpflicht in Tschetschenien absolviert (Verhandlungs-protokoll Seite 5).In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer dem Grunde nach, er sei in römisch 40 geboren, die Familie habe dann aber mit dem für das Militär tätigen Vater ständig den Aufenthalt gewechselt. 1988 habe er in römisch 40 , Tschetschenien, die Schule beendet. Seine Familie sei nämlich glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe jedenfalls die letzten zwei Jahre der Schulpflicht in Tschetschenien absolviert (Verhandlungs-protokoll Seite 5). Über Vorhalt, dass er seinen ursprünglichen Ausführungen zu Folge die Schule in XXXX und nicht in XXXX beendet haben will und auch von einer Übersiedlung nach Tschetschenien in den 80er Jahren nie die Rede gewesen sei, sondern er das Jahr 1991 angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer vollkommen unglaubwürdig und auf das Faktum Schulbesuch gar nicht eingehend, ja, vielleicht sei er erst damals

(1991)dort gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 6).Über Vorhalt, dass er seinen ursprünglichen Ausführungen zu Folge die Schule in römisch 40 und nicht in römisch 40 beendet haben will und auch von einer Übersiedlung nach Tschetschenien in den 80er Jahren nie die Rede gewesen sei, sondern er das Jahr 1991 angeführt habe, erklärte der Beschwerdeführer vollkommen unglaubwürdig und auf das Faktum Schulbesuch gar nicht eingehend, ja, vielleicht sei er erst damals
(1991)dort gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Festzuhalten ist sohin, dass der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich seines Schulabschlusses stringente Angaben zu machen vermochte.
  1. Hinsichtlich der dem Schulbesuch folgenden Jahre gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  2. Juli 2000 an, er sei von 1988 bis 1990 als Förster und Waldarbeiter in „ XXXX “ beschäftigt gewesen (Verwaltungsakt Seite 17).Festzuhalten ist sohin, dass der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich seines Schulabschlusses stringente Angaben zu machen vermochte.
  3. Hinsichtlich der dem Schulbesuch folgenden Jahre gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  4. Juli 2000 an, er sei von 1988 bis 1990 als Förster und Waldarbeiter in „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen (Verwaltungsakt Seite 17). Bei seiner Einvernahme am
  5. August 2000 erklärte der Beschwerdeführer hievon abweichend, er sei mit seinen Eltern nach dem Schulabschluss in XXXX nach XXXX (Anmerkung: an der Grenze zu China) übersiedelt, wo er als Förster gearbeitet habe (Verwaltungsakt Seite 25). Bei seiner Einvernahme am
  6. August 2000 erklärte der Beschwerdeführer hievon abweichend, er sei mit seinen Eltern nach dem Schulabschluss in römisch 40 nach römisch 40 (Anmerkung: an der Grenze zu China) übersiedelt, wo er als Förster gearbeitet habe (Verwaltungsakt Seite 25). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  7. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, „bis 1990“ in „ XXXX “ gewohnt zu haben (hg. Akt Seite 674). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  8. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, „bis 1990“ in „ römisch 40 “ gewohnt zu haben (hg. Akt Seite 674).
  9. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in Tschetschenien und der Ukraine erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am
  10. August 2000, er sei mit seinen Eltern 1991 in den Kaukasus übersiedelt. Dort habe ihn der Einberufungsbefehl ereilt. Er sei nur „einen Monat“ dort verweilt, im Anschluss zur Großmutter in die Ukraine übersiedelt und dort bis 1993 verblieben. (Erst) Nach dem Tod seiner Mutter sei er 1993 zu seinem Vater nach Tschetschenien gegangen und dort bis zu seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft
(1995)verblieben. Von 1996 bis 2000 habe er sich dann in der Ukraine aufgehalten (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). An anderer Stelle der Einvernahme vom
  1. August 2000 erzählte der Beschwerdeführer, er sei 1990 das erste Mal „für ein paar Monate“ in Tschetschenien gewesen (Verwaltungsakt Seite 31). In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  2. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in den Jahren 1994 und 1995 in XXXX , Tschetschenien, bei seinem Vater aufgehalten. Von 1996 bis 2000 habe er „mehr in der Ukraine“, zum Großteil bei seiner Großmutter, gelebt, sei jedoch „manchmal“ nach Tschetschenien gefahren, um seinen Vater zu suchen (hg. Akt Seiten 660 und 654).In dem zwecks Erstellung des Sprachanalyse-Gutachtens am
  3. Juni 2010 durchgeführten Gespräch gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in den Jahren 1994 und 1995 in römisch 40 , Tschetschenien, bei seinem Vater aufgehalten. Von 1996 bis 2000 habe er „mehr in der Ukraine“, zum Großteil bei seiner Großmutter, gelebt, sei jedoch „manchmal“ nach Tschetschenien gefahren, um seinen Vater zu suchen (hg. Akt Seiten 660 und 654). Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei mit seinen Eltern glaublich 1987 nach Tschetschenien übersiedelt, wo er die letzten zwei Jahre seiner Schulpflicht absolviert habe (siehe Pkt. 2). Über Vorhalt, dass er bislang angegeben habe, 1991 erstmals in Tschetschenien gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, vielleicht sei er erst damals dort gewesen. Er sei aus der Ukraine nach Tschetschenien gekommen, als der erste (Tschetschenien-)Krieg begonnen habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 6 und 8). Befragt, ob er von 1991 bis 1994 dann durchgehend in Tschetschenien geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, ja, er habe dort auch gearbeitet. Über nochmaliges Nachfragen, ob sein Aufenthalt in Tschetschenien von 1991 bis 1994 tatsächlich durchgehend gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, er sei „auch mal“ in die Ukraine gefahren; er sei „hin und her“ gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Befragt, zu welcher Zeit er bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat nach einer Überlegungspause ebenfalls abweichend von seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde an, er sei „Ende der 90er Jahre“ dorthin gekommen („Ich bin gekommen….Ende der 90er Jahre.“). Erst über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 bei der Großmutter in der Ukraine gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieser Zeit bei seiner Großmutter in „ XXXX “ gelebt (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Befragt, zu welcher Zeit er bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt habe, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat nach einer Überlegungspause ebenfalls abweichend von seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde an, er sei „Ende der 90er Jahre“ dorthin gekommen („Ich bin gekommen….Ende der 90er Jahre.“). Erst über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 bei der Großmutter in der Ukraine gelebt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dieser Zeit bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt (Verhandlungsprotokoll Seite 7). An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Befragen, wie lange er (nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft 1995) in der Ukraine gelebt habe, er sei nach dem Verschwinden seines Vaters
(1995)nach XXXX gefahren und „dann immer hin und her gefahren“ (Verhandlungsprotokoll Seite 17).An anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf Befragen, wie lange er (nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft 1995) in der Ukraine gelebt habe, er sei nach dem Verschwinden seines Vaters
(1995)nach römisch 40 gefahren und „dann immer hin und her gefahren“ (Verhandlungsprotokoll Seite 17). Hinsichtlich der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Wohnort in der Ukraine sei an dieser Stelle auf die Ausführungen an anderer Stelle unten verwiesen (siehe unten Pkt. 19).
  1. Zur Frage eines etwaigen Wehrdienstes erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom
  2. Juli 2000 zunächst nur, er habe keinen Wehrdienst geleistet (Verwaltungsakt Seite 7). Gelegentlich seiner Einvernahme am
  3. August 2000 gab der Beschwerdeführer an, ihn habe 1991 im Kaukasus ein Einberufungsbefehl erreicht, sein Vater habe aber „gemanaged“, dass er „für untauglich erklärt“ worden sei. Sein Wehrdienstbuch sei ihm bei seiner Gefangennahme durch tschetschenische Kämpfer zu Kriegsbeginn von diesen mit konkret genannten anderen Dokumenten abgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer dem Grunde nach an, er sei nicht beim Militär und auch bei keiner Stellung gewesen, sein Vater habe das arrangiert. Auch habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten, sein Vater habe „Bekannte“ gehabt (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Die Frage, ob er ein Wehrdienstbuch besessen habe, verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Über Vorhalt, dass er aber vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ein Wehrdienstbuch besessen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer an anderer Stelle wenig überzeugend, sein Vater habe das mit dem Wehrkommando so vereinbart (Verhandlungsprotokoll Seite 22).
  4. Hinsichtlich seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  5. Juli 2000, diese sei im Jahr XXXX verstorben (Verwaltungsakt Seite 15). Über Vorhalt, dass er aber vor der belangten Behörde vorgebracht habe, ein Wehrdienstbuch besessen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer an anderer Stelle wenig überzeugend, sein Vater habe das mit dem Wehrkommando so vereinbart (Verhandlungsprotokoll Seite 22).
  6. Hinsichtlich seiner Mutter erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  7. Juli 2000, diese sei im Jahr römisch 40 verstorben (Verwaltungsakt Seite 15). Gelegentlich seiner Einvernahme am
  8. August 2000 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Nachricht vom Tod seiner Mutter habe ihn 1993 in der Ukraine erreicht; er sei daraufhin zu seinem Vater nach Tschetschenien gefahren, um an deren Begräbnis teilzunehmen (Verwaltungsakt Seite 25). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am
  9. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, er sei 1993 von der Ukraine nach Tschetschenien gefahren, um am Begräbnis seiner Mutter teilzunehmen (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Tschetschenien gegangen sei, als (dort) der Krieg ausgebrochen sei, an, sein Vater und seine Mutter hätten dort gelebt und er habe auf den Feldern gearbeitet. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie („wir“) nach XXXX gegangen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er nach Tschetschenien gegangen sei, als (dort) der Krieg ausgebrochen sei, an, sein Vater und seine Mutter hätten dort gelebt und er habe auf den Feldern gearbeitet. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie („wir“) nach römisch 40 gegangen. Über ergänzendes Befragen, wo seine Mutter nun lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, diese sei vor dem Vater verstorben und erklärte über weitergehendes Befragen schließlich, seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er von den Tschetschenen festgenommen
(1994)bzw. aus deren Anhaltung geflüchtet sei. Wann seine Mutter ungefähr verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer – der bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat den Tod der Mutter als Grund für seine Übersiedlung nach Tschetschenien angegeben hatte – nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll Seiten 8f).
  1. Zu seiner Gefangennahme durch tschetschenische Rebellen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  2. August 2000 sowie gelegentlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei von tschetschenischen Kämpfern festgenommen worden, als er mit einem Freund auf dem Weg „zurück nach XXXX “ gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 25, hg. Akt Seite 163). Seine Aufgabe habe in weiterer Folge in der Notversorgung und Verpflegung von Verletzten bestanden, er sei (damals) in einer Schlucht in „ XXXX “ gewesen (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25).Über ergänzendes Befragen, wo seine Mutter nun lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, diese sei vor dem Vater verstorben und erklärte über weitergehendes Befragen schließlich, seine Mutter sei noch am Leben gewesen, als er von den Tschetschenen festgenommen
(1994)bzw. aus deren Anhaltung geflüchtet sei. Wann seine Mutter ungefähr verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer – der bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat den Tod der Mutter als Grund für seine Übersiedlung nach Tschetschenien angegeben hatte – nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll Seiten 8f).
  1. Zu seiner Gefangennahme durch tschetschenische Rebellen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  2. August 2000 sowie gelegentlich der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei von tschetschenischen Kämpfern festgenommen worden, als er mit einem Freund auf dem Weg „zurück nach römisch 40 “ gewesen sei (Verwaltungsakt Seite 25, hg. Akt Seite 163). Seine Aufgabe habe in weiterer Folge in der Notversorgung und Verpflegung von Verletzten bestanden, er sei (damals) in einer Schlucht in „ römisch 40 “ gewesen (Verwaltungsakt Seiten 19 und 25). In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1994 von Tschetschenen festgenommen worden, als er gemeinsam mit einem Freund auf dem Weg zur Feldarbeit gewesen sei. Sie seien direkt vom „Feld weg“ festgenommen worden. Er habe in „ XXXX “, weit entfernt von XXXX , gearbeitet und sei in weiterer Folge auch dort in den Bergen gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seiten 10f).In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 1994 von Tschetschenen festgenommen worden, als er gemeinsam mit einem Freund auf dem Weg zur Feldarbeit gewesen sei. Sie seien direkt vom „Feld weg“ festgenommen worden. Er habe in „ römisch 40 “, weit entfernt von römisch 40 , gearbeitet und sei in weiterer Folge auch dort in den Bergen gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seiten 10f). Diesbezüglich bleibt weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  3. Juli 2000 angegeben hatte, von 1993 bis 1994 in Tschetschenien in „ XXXX “ bei einem Mann namens XXXX gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt Seite 17).
  4. Zu seiner Flucht aus der Anhaltung durch tschetschenische Rebellen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  5. August 2000 an, ihm sei 1995 die Flucht gelungen; sein Freund sei dort zurückgeblieben (Verwaltungsakt Seite 25).Diesbezüglich bleibt weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  6. Juli 2000 angegeben hatte, von 1993 bis 1994 in Tschetschenien in „ römisch 40 “ bei einem Mann namens römisch 40 gearbeitet zu haben (Verwaltungsakt Seite 17).
  7. Zu seiner Flucht aus der Anhaltung durch tschetschenische Rebellen gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  8. August 2000 an, ihm sei 1995 die Flucht gelungen; sein Freund sei dort zurückgeblieben (Verwaltungsakt Seite 25). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was mit seinem Freund nach seiner eigenen Flucht passiert sei, sie seien zusammen „weggegangen“. Sie seien lange gegangen („Wir sind gegangen, zu Fuß, nachtsüber. Lange gingen wir.“; Verhandlungsprotokoll Seite 11). Befragt, wie ihm die Flucht aus der tschetschenischen „Gefangenschaft“ gelungen sei, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend und allgemein, die Tschetschenen hätten ihn „nicht so richtig festgehalten“, er hätte Essen gekocht und Verwundeten geholfen (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
  9. Zu seinen Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am
  10. August 2000 an, Wehrdienstbuch, Geburtsurkunde und Binnenpass seien ihm von Tschetschenen (anlässlich seiner Gefangennahme 1994) zu Kriegsbeginn gemeinsam mit seinem gesamten ersparten Geld „weggenommen“ worden (Verwaltungsakt Seite 19). Einen (internationalen) Reisepass habe er nie besessen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer demgegenüber, sein sowjetischer Pass sei ihm bei seiner Verhaftung durch die Russen
(1995)abgenommen worden (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Über Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer nach einer Nachdenkpause schließlich, die Tschetschenen hätten ihm den Pass abgenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).
  1. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde überdies aus, er habe sich (nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Jahr 1996) in der Ukraine „im Dorf“ „bei Burschen“ einen Führerschein gekauft. Diese hätten gemeint, sie würden ihm einen echten Führerschein besorgen. Es habe sich später jedoch herausgestellt, dass der Führerschein gefälscht gewesen sei. „Die Polizei“ habe ihm das als Fälschung erkannte Dokument 1999 in XXXX „weggenommen“ (Verwaltungsakt Seiten 19 und 27).Über Vorhalt dieses Widerspruches erwiderte der Beschwerdeführer nach einer Nachdenkpause schließlich, die Tschetschenen hätten ihm den Pass abgenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).
  2. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde überdies aus, er habe sich (nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation im Jahr 1996) in der Ukraine „im Dorf“ „bei Burschen“ einen Führerschein gekauft. Diese hätten gemeint, sie würden ihm einen echten Führerschein besorgen. Es habe sich später jedoch herausgestellt, dass der Führerschein gefälscht gewesen sei. „Die Polizei“ habe ihm das als Fälschung erkannte Dokument 1999 in römisch 40 „weggenommen“ (Verwaltungsakt Seiten 19 und 27). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 1999 in XXXX einen Führerschein mitgehabt, der sich aber als Fälschung herausgestellt habe und ihm von der Polizei abgenommen worden sei (Verwaltungsakt Seite 161).Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahre 1999 in römisch 40 einen Führerschein mitgehabt, der sich aber als Fälschung herausgestellt habe und ihm von der Polizei abgenommen worden sei (Verwaltungsakt Seite 161). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer abweichend, er habe sich nach seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft bereits in der Russischen Föderation in XXXX einen Führerschein besorgt, der auf einen anderen Namen gelautet habe (Verhandlungsprotokoll Seite 13).In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer abweichend, er habe sich nach seiner Flucht aus der russischen Gefangenschaft bereits in der Russischen Föderation in römisch 40 einen Führerschein besorgt, der auf einen anderen Namen gelautet habe (Verhandlungsprotokoll Seite 13). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am
  3. Juli 2000 angegeben habe, den Führerschein erst in der Ukraine gekauft zu haben, schwieg der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang sei überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer, der zuvor angegeben hatte, einen auf einen anderen Namen lautenden Führerschein „gekauft“ zu haben (!), an anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung widersinnig erklärte, er habe geglaubt, dass es sich um einen echten Führerschein und nicht um eine Fälschung handle (Verhandlungsprotokoll Seiten 13f).
  4. Zu seinem Elternhaus in XXXX gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  5. August 2000 an, dieses sei ein „zweistöckiges Haus für vier Familien“ gewesen (Verwaltungsakt Seite 25).In diesem Zusammenhang sei überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer, der zuvor angegeben hatte, einen auf einen anderen Namen lautenden Führerschein „gekauft“ zu haben (!), an anderer Stelle der Beschwerdeverhandlung widersinnig erklärte, er habe geglaubt, dass es sich um einen echten Führerschein und nicht um eine Fälschung handle (Verhandlungsprotokoll Seiten 13f).
  6. Zu seinem Elternhaus in römisch 40 gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  7. August 2000 an, dieses sei ein „zweistöckiges Haus für vier Familien“ gewesen (Verwaltungsakt Seite 25). In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bezeichnete der Beschwerdeführer dieses schließlich als dreistöckiges Haus, in dem zwei Familien gelebt hätten (hg. Akt Seite 163).
  8. Zu Ort und Dauer seiner Anhaltung durch russische Militärs gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am
  9. August 2000 an, er sei einen Monat lang in einem Lager in XXXX angehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
  10. Zu Ort und Dauer seiner Anhaltung durch russische Militärs gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am
  11. August 2000 an, er sei einen Monat lang in einem Lager in römisch 40 angehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19). Auch in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich einen Monat lang in russischer Gefangenschaft befunden (hg. Akt Seite 163). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann zu Protokoll, er sei „zwei bis drei Monate“ von den Russen in einem Filtrationslager gefangen gehalten worden (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Den Namen des Lagers vermochte er jedoch nicht zu benennen (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung weiters, er sei in besagtem Lager in einer Zelle festgehalten worden und die gesamte Zeit dort gewesen. Andererseits gab er an, er habe im Lager „gearbeitet“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 10 und 12).
  12. Zu seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  13. August 2000 aus, er habe im Lager den „Vater eines Bekannten“, mit dem er ursprünglich „bei der Wehrdienstbehörde“ gewesen sei, „getroffen“. Dieser sei Major und Lagerkommandant gewesen und habe ihn nach seinem Vater gefragt. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo er sei, habe dieser gemeint, er würde ihm helfen. Er sei dann nicht mehr geschlagen und eine Woche später von diesem Major nach XXXX gebracht worden (Verwaltungsakt Seite 27).Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung weiters, er sei in besagtem Lager in einer Zelle festgehalten worden und die gesamte Zeit dort gewesen. Andererseits gab er an, er habe im Lager „gearbeitet“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 10 und 12).
  14. Zu seinem Freikommen aus der Gefangenschaft durch russische Militärs führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  15. August 2000 aus, er habe im Lager den „Vater eines Bekannten“, mit dem er ursprünglich „bei der Wehrdienstbehörde“ gewesen sei, „getroffen“. Dieser sei Major und Lagerkommandant gewesen und habe ihn nach seinem Vater gefragt. Nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass er nicht wisse, wo er sei, habe dieser gemeint, er würde ihm helfen. Er sei dann nicht mehr geschlagen und eine Woche später von diesem Major nach römisch 40 gebracht worden (Verwaltungsakt Seite 27). Bei seiner Einvernahme durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchthelfer jedoch abweichend, bei diesem habe es sich um einen „Militärkollegen“ seines Vaters gehandelt (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer an, ein „Freund“ seines Vaters, ein Major, habe seine Anhaltung „in Erfahrung gebracht“. Befragt, wie besagter Freund seines Vaters geheißen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, er habe ihn „nur visuell gekannt“. Über weiteres Befragen, wie oft er diesen vor seiner Festnahme gesehen habe, erklärte der Beschwerdeführer, so ein guter Freund sei dies dann auch nicht gewesen, er und sein Vater hätten zusammen „gedient“. Auf die Frage, woher der Freund seines Vaters ihn dann gekannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dieser sei einige Male zu Besuch bei ihnen gewesen, sie hätten sich „nur zufällig gesehen“ (Verhandlungsprotokoll Seiten 12f). Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchthelfer zunächst als Vater eines Bekannten seinerseits, später aber als Freund seines Vaters bezeichnete und auf Nachfragen nicht einmal einen Namen zu benennen wusste.
  16. Zu seinem weiteren Verbleib nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  17. August 2000 an, sein Fluchthelfer habe ihn nach XXXX gebracht, weil er im Haus seiner Eltern 500,-- USD und deren Eheringe versteckt gehabt habe. Von dort sei er dann nach XXXX und daraufhin über XXXX in die Ukraine gefahren. In XXXX habe er nicht ein einziges Mal genächtigt (Verwaltungsakt Seite 27). In XXXX sei er einer Ausweiskontrolle unterzogen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Nachdem er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe man ihm die 500,-- USD sowie die Eheringe seiner Eltern abgenommen. Dann sei er freigekommen und mit dem Zug nach XXXX und von dort in die Ukraine zu seiner Großmutter gefahren (Verwaltungsprotokoll Seite 27).Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchthelfer zunächst als Vater eines Bekannten seinerseits, später aber als Freund seines Vaters bezeichnete und auf Nachfragen nicht einmal einen Namen zu benennen wusste.
  18. Zu seinem weiteren Verbleib nach der Flucht aus der russischen Gefangenschaft gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  19. August 2000 an, sein Fluchthelfer habe ihn nach römisch 40 gebracht, weil er im Haus seiner Eltern 500,-- USD und deren Eheringe versteckt gehabt habe. Von dort sei er dann nach römisch 40 und daraufhin über römisch 40 in die Ukraine gefahren. In römisch 40 habe er nicht ein einziges Mal genächtigt (Verwaltungsakt Seite 27). In römisch 40 sei er einer Ausweiskontrolle unterzogen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Nachdem er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe man ihm die 500,-- USD sowie die Eheringe seiner Eltern abgenommen. Dann sei er freigekommen und mit dem Zug nach römisch 40 und von dort in die Ukraine zu seiner Großmutter gefahren (Verwaltungsprotokoll Seite 27). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, ein Militärkollege seines Vaters habe ihm bei der Flucht geholfen und er sei im Anschluss daran nach XXXX gefahren. Er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten und sei dann zu seiner Großmutter in die Ukraine gereist. Von einer Durchreise, Ausweiskontrolle bzw. Anhaltung in XXXX wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (hg. Akt Seite 163).Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer aus, ein Militärkollege seines Vaters habe ihm bei der Flucht geholfen und er sei im Anschluss daran nach römisch 40 gefahren. Er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten und sei dann zu seiner Großmutter in die Ukraine gereist. Von einer Durchreise, Ausweiskontrolle bzw. Anhaltung in römisch 40 wusste der Beschwerdeführer nichts zu berichten (hg. Akt Seite 163). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei nach seinem Freikommen aus russischer Gefangenschaft nach XXXX gefahren, wo er einen Führerschein gekauft habe. Die Frage, ob er davor nochmals in seinem Elternhaus in XXXX gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Auf die Frage, woher er denn – da direkt aus dem Lager geflüchtet – das Geld zum Kauf des Führerscheins gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich dieses von seinem Fluchthelfer ausgeborgt (Verhandlungsprotokoll Seite 14). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei nach seinem Freikommen aus russischer Gefangenschaft nach römisch 40 gefahren, wo er einen Führerschein gekauft habe. Die Frage, ob er davor nochmals in seinem Elternhaus in römisch 40 gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Auf die Frage, woher er denn – da direkt aus dem Lager geflüchtet – das Geld zum Kauf des Führerscheins gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich dieses von seinem Fluchthelfer ausgeborgt (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nach seiner Flucht zu seinem Elternhaus nach XXXX gefahren zu sein und dort verstecktes Geld geholt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, jetzt erinnere er sich wieder, dort seien „viel Geld“ und „irgendwelche Wertsachen“ versteckt gewesen.Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nach seiner Flucht zu seinem Elternhaus nach römisch 40 gefahren zu sein und dort verstecktes Geld geholt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, jetzt erinnere er sich wieder, dort seien „viel Geld“ und „irgendwelche Wertsachen“ versteckt gewesen. Über Vorhalt, warum es – nachdem viel Geld versteckt gewesen sein soll – dann überhaupt notwendig gewesen sei, sich von seinem Fluchthelfer Geld auszuborgen, erklärte der Beschwerdeführer, es sei „nicht so viel gewesen“, er habe Geld gebraucht (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über weitergehendes Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von XXXX in die Ukraine gefahren. Zudem verneinte er die Frage, ob er irgendwo einen größeren Stopp gemacht habe, und gab an, er habe umsteigen müssen, wo wisse er allerdings nicht mehr. Es habe keinerlei Behelligungen gegeben und er sei direkt und ohne Zwischenfälle von XXXX in die Ukraine gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 14).Über weitergehendes Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei direkt von römisch 40 in die Ukraine gefahren. Zudem verneinte er die Frage, ob er irgendwo einen größeren Stopp gemacht habe, und gab an, er habe umsteigen müssen, wo wisse er allerdings nicht mehr. Es habe keinerlei Behelligungen gegeben und er sei direkt und ohne Zwischenfälle von römisch 40 in die Ukraine gefahren (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, von XXXX über XXXX in die Ukraine gereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei dies so gewesen und er sei vorbei- oder durchgefahren. Es habe keine direkte Verbindung, jedoch sicher Städte gegeben, durch die er gefahren sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 15f).Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, von römisch 40 über römisch 40 in die Ukraine gereist zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei dies so gewesen und er sei vorbei- oder durchgefahren. Es habe keine direkte Verbindung, jedoch sicher Städte gegeben, durch die er gefahren sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 15f). Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegen seinem heutigen Vorbringen zudem angegeben habe, in XXXX infolge einer Ausweiskontrolle zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo man ihm das von zu Hause mitgenommene Geld und die Eheringe seiner Eltern „abgenommen habe“, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von dort geflüchtet, weil er einen falschen Führerschein gehabt habe, von dem er nicht gewusst habe, dass dieser gefälscht sei. Man habe ihm dort den Führerschein und auch die Dokumente weggenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16).Über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt entgegen seinem heutigen Vorbringen zudem angegeben habe, in römisch 40 infolge einer Ausweiskontrolle zu einer Polizeistation gebracht worden zu sein, wo man ihm das von zu Hause mitgenommene Geld und die Eheringe seiner Eltern „abgenommen habe“, erklärte der Beschwerdeführer, er sei von dort geflüchtet, weil er einen falschen Führerschein gehabt habe, von dem er nicht gewusst habe, dass dieser gefälscht sei. Man habe ihm dort den Führerschein und auch die Dokumente weggenommen (Verhandlungsprotokoll Seite 16). Hierzu ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  20. Juli 2000 angegeben hatte, der Führerschein sei erst 1999 – sohin drei Jahre später – von der Polizei in XXXX , wohin er sich im Zusammenhang mit der Lösegelderpressung für seinen Vater begeben hatte, als Fälschung einbehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
  21. Hinsichtlich der Lösegelderpressung für seinen Vater gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, ihn habe im August oder September 1999 in der Ukraine ein Telegramm erreicht, in welchem er aufgefordert worden sei, sich in die Ukraine zu begeben, sofern er Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters erhalten wolle. Er habe sich mit 1.500,-- USD an die im Telegramm angegebene Adresse begeben, wo ihm ein Mann die Türe geöffnet und ihn zu einem zweiten Mann gebracht habe, der von ihm zunächst den Betrag von 1.000,-- USD verlangt habe. Er habe diesen Betrag bezahlt, danach seien von ihm sofort von der gleichen Person – zur Bezahlung binnen zwei Wochen – weitere 7.000,-- USD gefordert worden. Er habe sich ein Zimmer gemietet und sei nach einer Woche zur Polizei gegangen (Verwaltungsakt Seite 27).Hierzu ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  22. Juli 2000 angegeben hatte, der Führerschein sei erst 1999 – sohin drei Jahre später – von der Polizei in römisch 40 , wohin er sich im Zusammenhang mit der Lösegelderpressung für seinen Vater begeben hatte, als Fälschung einbehalten worden (Verwaltungsakt Seite 19).
  23. Hinsichtlich der Lösegelderpressung für seinen Vater gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, ihn habe im August oder September 1999 in der Ukraine ein Telegramm erreicht, in welchem er aufgefordert worden sei, sich in die Ukraine zu begeben, sofern er Informationen über den Aufenthaltsort seines Vaters erhalten wolle. Er habe sich mit 1.500,-- USD an die im Telegramm angegebene Adresse begeben, wo ihm ein Mann die Türe geöffnet und ihn zu einem zweiten Mann gebracht habe, der von ihm zunächst den Betrag von 1.000,-- USD verlangt habe. Er habe diesen Betrag bezahlt, danach seien von ihm sofort von der gleichen Person – zur Bezahlung binnen zwei Wochen – weitere 7.000,-- USD gefordert worden. Er habe sich ein Zimmer gemietet und sei nach einer Woche zur Polizei gegangen (Verwaltungsakt Seite 27). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erzählte der Beschwerdeführer, ihm habe an der im Telegramm angegebenen Adresse (lediglich) ein Mann die Tür geöffnet, der ihm mitgeteilt habe, dass er für die Information zum Aufenthaltsort seines Vaters 1.000,-- USD zu bezahlen habe. Er habe sich dann für zwei Wochen eine Wohnung gemietet. (Erst) Nach ein paar Tagen sei von ihm dann ein Betrag von 7.000,-- USD gefordert worden. Nachdem er nicht so viel Geld gehabt habe, habe er sich an die Polizei gewandt (hg. Akt Seite 161). In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer schließlich, ihn habe in XXXX ein Schreiben erreicht. Bereits in diesem seien von ihm für weitergehende Informationen 7.000,-- USD gefordert worden. Er sei dann nach XXXX gefahren und habe die Erpresser an der im Schreiben angegeben Adresse getroffen. Es seien „drei oder vier Personen“ dort gewesen. Er selbst habe kein Geld gehabt und somit an die Erpresser auch nichts bezahlt. Unmittelbar nach dem Treffen mit den Erpressern sei er zur Polizei gegangen, die eine fingierte Lösegeldübergabe eingefädelt habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 17f).In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erzählte der Beschwerdeführer schließlich, ihn habe in römisch 40 ein Schreiben erreicht. Bereits in diesem seien von ihm für weitergehende Informationen 7.000,-- USD gefordert worden. Er sei dann nach römisch 40 gefahren und habe die Erpresser an der im Schreiben angegeben Adresse getroffen. Es seien „drei oder vier Personen“ dort gewesen. Er selbst habe kein Geld gehabt und somit an die Erpresser auch nichts bezahlt. Unmittelbar nach dem Treffen mit den Erpressern sei er zur Polizei gegangen, die eine fingierte Lösegeldübergabe eingefädelt habe (Verhandlungsprotokoll Seiten 17f). Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben habe, zuerst 1.000,-- USD an die Erpresser gezahlt zu haben und ihm erst danach ein Betrag von 7.000,-- USD genannt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer den Widerspruch vollkommen ignorierend, dies sei richtig. Er habe gesagt, dass er nicht so viel Geld habe. Er habe keinen Ausweg gesehen (Verhandlungsprotokoll Seite 18). Über weiteren Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde zudem ausgesagt habe, sich erst nach einer Woche (und nicht unmittelbar nach dem Treffen) an die Polizei gewandt zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, vielleicht sei es auch eine Woche gewesen. Er wisse nicht, ob es drei Tage oder eine Woche gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Seite 19).
  24. Hinsichtlich der weiteren Vorkommnisse nach Kontaktierung der Polizei in XXXX erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Sicherheitsbehörden hätten ihm den geforderten Betrag von 7.000,-- USD zur Verfügung gestellt. Er habe sich in Begleitung einer Sondereinheit an den vereinbarten Ort begeben, sei dort auf das „verabredete Fahrzeug zugegangen“, habe das Geld „hergezeigt“ und sich daraufhin „in den Wagen setzen“ müssen. Gleich darauf seien die Erpresser („die Leute“) festgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 27 und 29).
  25. Hinsichtlich der weiteren Vorkommnisse nach Kontaktierung der Polizei in römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, die Sicherheitsbehörden hätten ihm den geforderten Betrag von 7.000,-- USD zur Verfügung gestellt. Er habe sich in Begleitung einer Sondereinheit an den vereinbarten Ort begeben, sei dort auf das „verabredete Fahrzeug zugegangen“, habe das Geld „hergezeigt“ und sich daraufhin „in den Wagen setzen“ müssen. Gleich darauf seien die Erpresser („die Leute“) festgenommen worden (Verwaltungsakt Seiten 27 und 29). Vor dem erkennenden Senat gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er sei zu dem vereinbarten Ort („dorthin“) gegangen, die Polizei habe ihm 7.000,-- USD gegeben und „einen Hinterhalt gemacht“. Die Polizei habe „die Wohnung umkreist“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Von einer Lösegeldübergabe in einem Auto, in das sich der Beschwerdeführer habe setzen müssen, war sohin keine Rede mehr.
  26. Zur weiteren Vorgehensweise der Polizei nach der Lösegeldübergabe gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er sei mit den Erpressern („wir“) „auf die Polizeistation gebracht worden“, wo letztere verhört worden seien. Nachdem ihm ein Oberleutnant mitgeteilt habe, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, habe sich niemand mehr um ihn gekümmert und er habe einen Augenblick genutzt und sei „einfach weggegangen“ (Verwaltungsakt Seite 29). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erzählte der Beschwerdeführer, man habe ihm (nach der Festnahme der Erpresser) mitgeteilt, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei und er sei, nachdem er aufgrund seiner Flucht aus dem Lager selbst zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, geflüchtet. Auf die Frage, wie er denn habe flüchten können, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei „ja nicht in die Rajonsabteilung der Polizei hineingegangen“ (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Über Vorhalt, wonach es ungewöhnlich sei, dass ihn die Polizei trotz angeblicher Fahndung nach seiner Person einfach habe gehen lassen (nicht selbst in Gewahrsam genommen habe), erklärte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er sei von der Polizei damals „nicht viel gefragt“ worden. Er habe (dort) nur gesagt, dass „die Kämpfer“ seinen Vater festhalten und Lösegeld verlangen. Das sei ein großes Verbrechen gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 19). Zudem ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben hat, er sei aufgrund des gefälschten Führerscheins, den er vorgewiesen habe, angeschrien worden und hätte diese festgestellt, dass er aus „dem Lager“ geflüchtet sei. Die Polizei habe ihm auch vorgeworfen, dass er „den Tschetschenen geholfen“ habe. Er sei, bevor er die Polizei von der Lösegeldgeschichte habe überzeugen können, von den Beamten „zusammengeschlagen“ worden (Verwaltungsakt Seite 29). Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat hat der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm von der Polizei „die Fingerabdrücke“ abgenommen worden seien und diese festgestellt habe, dass er aus dem Lager geflohen sei (hg. Akt Seite 161).
  27. Hinsichtlich seines weiteren Verbleibes nach den Vorkommnissen mit der fingierten Lösegeldübergabe in XXXX erzählte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, er sei im Anschluss zu seiner Großmutter in die Ukraine zurückgefahren. Diese habe sich bei seiner Rückkehr im Krankenhaus befunden („Als ich in die Ukraine zurückkam, war sie im Krankenhaus.“). Er habe ihr „alles“ erzählt, woraufhin sie einen „Infarkt“ erlitten habe und einen Monat später verstorben sei (Verwaltungsakt Seite 29).
  28. Hinsichtlich seines weiteren Verbleibes nach den Vorkommnissen mit der fingierten Lösegeldübergabe in römisch 40 erzählte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, er sei im Anschluss zu seiner Großmutter in die Ukraine zurückgefahren. Diese habe sich bei seiner Rückkehr im Krankenhaus befunden („Als ich in die Ukraine zurückkam, war sie im Krankenhaus.“). Er habe ihr „alles“ erzählt, woraufhin sie einen „Infarkt“ erlitten habe und einen Monat später verstorben sei (Verwaltungsakt Seite 29). In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof erklärte der Beschwerdeführer über diesbezügliches Befragen, er habe seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine „im Dorf“, in deren Haus („im Haus“) angetroffen. Er habe ihr erzählt, dass sein Vater tot sei („nicht mehr da ist“), woraufhin sie ins Spital gebracht worden und verstorben sei (Verhandlungsprotokoll Seiten 20f). Über Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass sich seine Großmutter bei seiner Rückkehr in die Ukraine bereits im Spital befunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, das könne auch sein. Er wisse, dass sie gleich ins Spital gebracht worden sei; so genau könne er sich nicht erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 21).
  29. Hinsichtlich des Wohnortes in der Ukraine von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe im Dorf bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt. Konkret habe er sich in der Ukraine in „ XXXX “ in der Region XXXX aufgehalten und dort selbständig in der Schweinezucht gearbeitet (Verwaltungsakt Seiten 17, 19, 27 und 29).
  30. Hinsichtlich des Wohnortes in der Ukraine von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er habe im Dorf bei seiner Großmutter in der Ukraine gelebt. Konkret habe er sich in der Ukraine in „ römisch 40 “ in der Region römisch 40 aufgehalten und dort selbständig in der Schweinezucht gearbeitet (Verwaltungsakt Seiten 17, 19, 27 und 29). Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer am
  31. Juli 2007, er habe von 1996 bis 2000 in der Ukraine bei der Großmutter in einem Dorf namens „ XXXX “, im Gebiet XXXX , gewohnt (hg. Akt Seite 163).Auch vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer am
  32. Juli 2007, er habe von 1996 bis 2000 in der Ukraine bei der Großmutter in einem Dorf namens „ römisch 40 “, im Gebiet römisch 40 , gewohnt (hg. Akt Seite 163). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann jedoch an, er habe von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 bei seiner Großmutter in „ XXXX “ gelebt.Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sodann jedoch an, er habe von 1991 bis 1993 sowie in den Jahren 1996 bis 2000 bei seiner Großmutter in „ römisch 40 “ gelebt. Über Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde den Wohnort der Großmutter mit „ XXXX “ angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, seine Großmutter habe „dort und da“ gelebt, er könne sich einfach nicht an alles erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Über Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde den Wohnort der Großmutter mit „ römisch 40 “ angegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer schließlich, seine Großmutter habe „dort und da“ gelebt, er könne sich einfach nicht an alles erinnern (Verhandlungsprotokoll Seite 7).
  33. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner Einvernahme am
  34. August 2000 an, die Nachbarn hätten ihm nach dem Tode der Großmutter geholfen, deren Haus zu verkaufen. Wie diese das angestellt hätten, wisse er nicht. Er habe 2.000,-- USD erhalten und hiervon Schulden zurückbezahlt (Verwaltungsakt Seite 29). Vor dem erkennenden Senat erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, er habe nach dem Tod seiner Großmutter deren Haus verkauft und hierfür 2.000,-- (USD) erhalten. Über Vorhalt, wie er das Haus seiner Großmutter denn habe verkaufen können, wenn er seinem eigenen Vorbringen zu Folge über keinerlei Dokumente verfügt haben will, antwortete der Beschwerdeführer nicht auf die Frage eingehend, seine Großmutter habe ihm „alles überschrieben“. Über weiteren Vorhalt, dass ein derartiger Vorgang ohne Identitätsnachweis nicht glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer „die Nachbarn“ hätten ihm „bei den Dokumenten und den anderen Sachen geholfen“ und erklärte nach den Nachbarn näher befragt, er wisse deren Namen nicht. Über Befragen, wie er ohne Dokumente habe nachweisen können, dass er der rechtmäßige Erbe sei, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, in der Ukraine gehe das alles. Es habe keine Schwierigkeiten gegeben (Verhandlungsprotokoll Seite 20). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es vollkommen unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Nachbarn nicht kennt, neben denen er von 1991 bis 1993 bzw. 1996 bis 2000 gewohnt haben will und die für ihn darüber hinaus auch den Verkauf des Hauses abgewickelt haben sollen. Zudem erscheint es ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der seinem eigenen Vorbringen nach aufgrund fehlender Dokumente nicht in der Ukraine hat bleiben können, weil sich die Polizei („der Bezirksinspektor“) für ihn interessiert habe (Verwaltungsakt Seite 29, hg. Akt Seite 161, Verhandlungsprotokoll Seite 20, Verhandlungsprotokoll Seite 7 und 20), trotz fehlender, ihn als Erben ausweisender Papiere ohne Weiteres das Haus seiner Großmutter verkauft haben will.
  35. In Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahre 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in XXXX , wo er sich einen Monat aufgehalten habe, einen gewissen „ XXXX “, dessen Telefonnummer ihm von Freunden gegeben worden sei, aufgesucht, der seine Ausreise organisiert habe. Dieser sei vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, habe ihm in „einem blauen Pass“ ein Visum und sein Lichtbild gezeigt. Mehr wisse er dazu nicht. Er wisse nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei. Niemand habe ihnen (Anmerkung: dem Beschwerdeführer und den anderen „Geschleppten“) die Reisepässe ausgefolgt. Der Beifahrer des Schlepperautos habe an den Grenzen die „Formalitäten“ erledigt (Verwaltungsakt Seite 21).
  36. In Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahre 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe in römisch 40 , wo er sich einen Monat aufgehalten habe, einen gewissen „ römisch 40 “, dessen Telefonnummer ihm von Freunden gegeben worden sei, aufgesucht, der seine Ausreise organisiert habe. Dieser sei vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, habe ihm in „einem blauen Pass“ ein Visum und sein Lichtbild gezeigt. Mehr wisse er dazu nicht. Er wisse nicht einmal, auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei. Niemand habe ihnen (Anmerkung: dem Beschwerdeführer und den anderen „Geschleppten“) die Reisepässe ausgefolgt. Der Beifahrer des Schlepperautos habe an den Grenzen die „Formalitäten“ erledigt (Verwaltungsakt Seite 21). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner Ausreise ca. einen Monat in XXXX aufhältig gewesen. Dort habe er einen Reisepass erhalten, mit dem er nach Österreich gekommen sei („Dort bekam ich einen Pass, mit dem ich nach Österreich gekommen bin.“; hg. Akt Seite 161).Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab der Beschwerdeführer an, er sei vor seiner Ausreise ca. einen Monat in römisch 40 aufhältig gewesen. Dort habe er einen Reisepass erhalten, mit dem er nach Österreich gekommen sei („Dort bekam ich einen Pass, mit dem ich nach Österreich gekommen bin.“; hg. Akt Seite 161). Nach seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vollkommen abweichend, er habe in XXXX Bekannte gehabt, die ihn von dort aus außer Landes gebracht hätten. Er habe sich einen Monat in XXXX aufgehalten, bis seine Dokumente – er wisse nicht ob falsche oder richtige – fertig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7).Nach seinem Fluchtweg befragt, antwortete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat vollkommen abweichend, er habe in römisch 40 Bekannte gehabt, die ihn von dort aus außer Landes gebracht hätten. Er habe sich einen Monat in römisch 40 aufgehalten, bis seine Dokumente – er wisse nicht ob falsche oder richtige – fertig gewesen seien (Verhandlungsprotokoll Seite 7). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht zufriedenstellend aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als in höchstem Maße nicht glaubhaft. Dies betrifft insbesondere auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit bzw. den Staaten seines Aufenthaltes. Wie oben aufgezeigt waren die Angaben des Beschwerdeführers entweder vage („übersiedelten oft“) oder in höchstem Maße widersprüchlich. Der Asylgerichtshof gelangt daher in Zusammenschau mit der auch sonst gegebenen absoluten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum zwingenden Schluss, dass dieser trotz entsprechender Belehrung die Behörden über seine wahre Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen versucht. Hinzu kommt, dass auch die Erfahrung des erkennenden Senates zeigt, dass immer wieder Staatsangehörige von anderen Ländern als der Russischen Föderation ein Vorbringen mit Tschetschenien-Bezug konstruieren und eine russische Identität angeben, um so eine Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern. Da es im Zeitalter des Internets für jedermann sehr leicht möglich ist, irgendwelche Orte in einem beliebigen Land zu nennen, reicht es für die Glaubwürdigkeit nicht aus, wenn der Beschwerdeführer irgendwelche Orte in einem Staat nennen kann, um daraus zu schließen, dass er tatsächlich von dort stammt. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer – nachdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Dolmetscherin eine ukrainische Färbung der von ihm verwendeten russischen Sprache bemerkt worden war – im Rahmen des seitens des erkennenden Senates eingeholten Sprachanalysegutachtens zur Russischen Föderation allgemein, zum Gebiet XXXX sowie zu Tschetschenien bzw. dem Ort XXXX befragt. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer – trotzdem er angibt, in seiner Jugend aufgrund reger Übersiedlungen an den verschiedensten Orten der Sowjetunion gelebt bzw. die Grundschule besucht zu haben – nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zur Russischen Föderation besitzt und auch keine detaillierten Angaben zu XXXX zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer besitzt zudem auch nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zu Tschetschenien und konnte keine korrekten Angaben zu XXXX , dem behaupteten Ort seines Aufenthaltes in Tschetschenien, machen.Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer – nachdem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Dolmetscherin eine ukrainische Färbung der von ihm verwendeten russischen Sprache bemerkt worden war – im Rahmen des seitens des erkennenden Senates eingeholten Sprachanalysegutachtens zur Russischen Föderation allgemein, zum Gebiet römisch 40 sowie zu Tschetschenien bzw. dem Ort römisch 40 befragt. Diesbezüglich ist auffällig, dass der Beschwerdeführer – trotzdem er angibt, in seiner Jugend aufgrund reger Übersiedlungen an den verschiedensten Orten der Sowjetunion gelebt bzw. die Grundschule besucht zu haben – nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zur Russischen Föderation besitzt und auch keine detaillierten Angaben zu römisch 40 zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer besitzt zudem auch nur fehlerhafte bzw. vage Kenntnisse zu Tschetschenien und konnte keine korrekten Angaben zu römisch 40 , dem behaupteten Ort seines Aufenthaltes in Tschetschenien, machen. Hingegen besitzt der Beschwerdeführer korrekte und detaillierte Kenntnisse zur Ukraine und konnte zutreffende Angaben zu Orten und Ortschaften sowie der Landwirtschaft machen. Zudem kann auch über den Umstand nicht hinweggesehen werden, dass das vorzitierte Gutachten vom
  37. Juni 2010 in einer Gesamtschau weiters zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Russisch und Ukrainisch spricht, die offensichtlich der Ukraine zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Russisch als auch Ukrainisch auf Muttersprachenniveau. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die im Gutachten getroffene Feststellung, der zu Folge Ukrainer in der Regel beide Sprachen sprechen, während dies auf Russen nicht zutrifft, durchwegs mit den Erfahrungen des erkennenden Senates deckt. Nachdem es notorisch bekannt ist, dass in der Sowjetzeit Russisch als Verkehrssprache durchwegs dominierte, sodass auch heute noch im Osten der Ukraine viele Ukrainer ausschließlich Russisch sprechen, stehen die Feststellungen des Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer (das der Ukraine zuzuordnende) Russisch selbstbewusster spreche, den vorzitierten Erwägungen nicht entgegen. Zu den die Sprachkenntnisse betreffenden Feststellungen des Sprachanalysegutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass sein Russisch der Ukraine zuzuordnen sei, könne daher rühren, dass seine Mutter Ukrainerin gewesen und auch seine Lebensgefährtin, mit der er seit sechs Jahren zusammenlebe, „ukrainische Staatsbürgerin“ sei. Das Sprachanalysegutachten sei falsch. Dieses Vorbringen ignoriert zunächst vollends die fehlenden Landeskenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Russische Föderation (siehe hiezu oben). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer stets behauptet hat, der russischen Volksgruppe anzugehören und das Vorbringen, seine Mutter sei Ukrainerin (und er somit gemischt-ethnischer Abstammung), erstmals nach Vorliegen des gegenständlichen Sprachanalysegutachtens erstattet hat. Folgt man der Argumentation des Beschwerdeführers, so könnte eine ukrainische „Färbung“ der russischen Sprache genauso gegeben sein, wenn beide Elternteile des Beschwerdeführers Ukrainer (gewesen) sind. Des Weiteren steht dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, dass dessen russische Sprache (nicht nur wie behauptet durch einen Elternteil sondern) – folgt man seinem Vorbringen im Verfahren – durch eine primäre Sozialisation in dieser Sprache geprägt sein müsste, hat er doch stets behauptet, in den verschiedensten Teilen der heutigen Russischen Föderation (Sowjetunion) – in denen Russisch die primäre Amtssprache bildete – ansässig gewesen zu sein und dort auch die Schule absolviert zu haben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer für jegliche seiner Behauptungen im Verfahren Beweismittel schuldig geblieben ist, sei auch an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass dessen gesamtes sonstiges Vorbringen – wie oben dargestellt – als absolut unglaubwürdig zu qualifizieren war.“ Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt bei 80%iger LAD-Stenose und konsekutiver Intervention im Sinne einer Ballondilatation und Einführen eines Stents mit hervorragendem Endergebnis bestehe. Es bestehe jedoch gegenwärtig keine klinisch relevante Herzerkrankung, was durch die sofortige Intervention bei akutem Koronarsyndrom zu erklären sei. Es bestehe allerdings ein erhöhtes Risiko einer weiteren Komplikation durch eine offensichtlich frühzeitig eingesetzte Atherosklerose (Gefäßverkalkung). Der BF leide überdies an einem Hypertonus, einer Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) sowie einer Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure). Beim BF bestehe zudem ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.24). Vom Trinkverhalten her handle es sich um eine Alkoholabhängigkeit vom Mischtyp. Neurologisch fänden sich diskrete Auffälligkeiten, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch hinweisen mit Tremor manus und Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten im Sinne einer möglichen Polyneuropathie. Weiters finde sich noch sehr diskret ausgeprägt ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom als Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs mit Konzentrationsstörungen und einer geringen Umständlichkeit. Beim BF sei keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die beim BF diagnostizierten Erkrankungen sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation würde nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend zu werten. Vielmehr sei auch der Sachverständige in seinem Gutachten 11.01.2011 zu dem Schluss gelangt, dass sich der physische Zustand des BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat – bei Verfügbarkeit der ihm verschriebenen Medikamente – nicht ändern würde. Auch der zweite Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 19.10.2011 keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß festgestellt, die einer Rückführung des BF in die Ukraine entgegenstehe. Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Ukraine sei überdies davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05). Der erkennende Senat übersehe nicht, dass Medikamente in der Ukraine von den Patienten im Regelfall selbst gekauft werden müssen. Dennoch habe die Ukraine immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit, wobei der Zugang für die unbedingt notwendige Versorgung kostenlos sei und zusätzliche Medikamente bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden könnten. Auch die vom BF benötigten Medikamente seien in der Ukraine erhältlich. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass beim BF ein Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt bei 80%iger LAD-Stenose und konsekutiver Intervention im Sinne einer Ballondilatation und Einführen eines Stents mit hervorragendem Endergebnis bestehe. Es bestehe jedoch gegenwärtig keine klinisch relevante Herzerkrankung, was durch die sofortige Intervention bei akutem Koronarsyndrom zu erklären sei. Es bestehe allerdings ein erhöhtes Risiko einer weiteren Komplikation durch eine offensichtlich frühzeitig eingesetzte Atherosklerose (Gefäßverkalkung). Der BF leide überdies an einem Hypertonus, einer Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) sowie einer Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure). Beim BF bestehe zudem ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.24). Vom Trinkverhalten her handle es sich um eine Alkoholabhängigkeit vom Mischtyp. Neurologisch fänden sich diskrete Auffälligkeiten, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch hinweisen mit Tremor manus und Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten im Sinne einer möglichen Polyneuropathie. Weiters finde sich noch sehr diskret ausgeprägt ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom als Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs mit Konzentrationsstörungen und einer geringen Umständlichkeit. Beim BF sei keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Die beim BF diagnostizierten Erkrankungen sowie die sich hieraus ergebende gesundheitliche Gesamtsituation würde nicht jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend zu werten. Vielmehr sei auch der Sachverständige in seinem Gutachten 11.01.2011 zu dem Schluss gelangt, dass sich der physische Zustand des BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat – bei Verfügbarkeit der ihm verschriebenen Medikamente – nicht ändern würde. Auch der zweite Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 19.10.2011 keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß festgestellt, die einer Rückführung des BF in die Ukraine entgegenstehe. Nach den Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung in der Ukraine sei überdies davon auszugehen, dass eine hinreichend angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Selbst wenn die Behandlung nicht denselben Standard wie in Österreich aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver wäre, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen (Fall Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05). Der erkennende Senat übersehe nicht, dass Medikamente in der Ukraine von den Patienten im Regelfall selbst gekauft werden müssen. Dennoch habe die Ukraine immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit, wobei der Zugang für die unbedingt notwendige Versorgung kostenlos sei und zusätzliche Medikamente bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden könnten. Auch die vom BF benötigten Medikamente seien in der Ukraine erhältlich. I.1.
  38. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG erlassen. römisch eins.1.
  39. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG und ein Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. I.1.
  40. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde die Dauer des am 13.02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes gemäß § 53 Abs. 3 FPG iVm § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert.römisch eins.1.
  41. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde die Dauer des am 13.02.2006 auf unbefristet erlassenen Rückkehrverbotes aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. I.2.
  42. Am 26.09.2012 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.römisch eins.2.
  43. Am 26.09.2012 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. I.2.
  44. Der Antrag des BF auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 am 05.03.2013 zurückgewiesen.römisch eins.2.
  45. Der Antrag des BF auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 35 am 05.03.2013 zurückgewiesen. I.2.
  46. Am 06.03.2013 wurde der BF zur Anforderungen eines Heimreisezertifikates und seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe lediglich eine Geburtsurkunde, diese sei jedoch bei seinen Eltern verblieben. Auch nach dem Zerfall der UdSSR habe er keine Dokumente erhalten. Seine Familie lebe in der Ukraine, in Russland. In Österreich habe er keine Verwandten. Danach wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldungskarte derzeit nicht ausgestellt werden könne, da er eine Staatenlosigkeit nicht beweisen könne. Sollte von Russland oder der Ukraine kein Reisedokument erlangt werden können, werde der BF automatisch im Bundesgebiet geduldet. Der BF zog sodann seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurück. Daraufhin wurden dem BF Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt und der BF bejahte diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei gab er ua an, sein Vater sei 1996 gestorben, er sei im Jahre 2000 aus der Ukraine nach Österreich gereist. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien, in der Ortschaft XXXX besucht. Sein Schuldirektor habe „ XXXX “ geheißen. römisch eins.2.
  47. Am 06.03.2013 wurde der BF zur Anforderungen eines Heimreisezertifikates und seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er habe lediglich eine Geburtsurkunde, diese sei jedoch bei seinen Eltern verblieben. Auch nach dem Zerfall der UdSSR habe er keine Dokumente erhalten. Seine Familie lebe in der Ukraine, in Russland. In Österreich habe er keine Verwandten. Danach wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldungskarte derzeit nicht ausgestellt werden könne, da er eine Staatenlosigkeit nicht beweisen könne. Sollte von Russland oder der Ukraine kein Reisedokument erlangt werden können, werde der BF automatisch im Bundesgebiet geduldet. Der BF zog sodann seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte zurück. Daraufhin wurden dem BF Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestellt und der BF bejahte diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dabei gab er ua an, sein Vater sei 1996 gestorben, er sei im Jahre 2000 aus der Ukraine nach Österreich gereist. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in Tschetschenien, in der Ortschaft römisch 40 besucht. Sein Schuldirektor habe „ römisch 40 “ geheißen. I.2.
  48. Am 03.04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate für den BF beantragt, woraufhin diese antworteten, dass der BF nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation bzw der Ukraine nicht feststellbar gewesen sei.römisch eins.2.
  49. Am 03.04.2013 wurden bei der Botschaft der Ukraine sowie der Botschaft der Russischen Föderation Heimreisezertifikate für den BF beantragt, woraufhin diese antworteten, dass der BF nicht identifizierbar und seine Zugehörigkeit zur Russischen Föderation bzw der Ukraine nicht feststellbar gewesen sei. I.2.
  50. Am 05.03.2014 wurde dem BF eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus dem BF nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat.römisch eins.2.
  51. Am 05.03.2014 wurde dem BF eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, da sich wegen seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit eine Abschiebung aus dem BF nicht zurechenbaren Gründen unmöglich erwiesen hat. I.2.
  52. Am 18.06.2014 beantragte der BF die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 und einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG
  53. Dabei legte er ua einen selbstverfassten Lebenslauf vor, wonach er von 1989-1993 eine Technische Schule für Automechanik in XXXX besucht habe und von 1994-1999 Automechaniker in XXXX gewesen zu sein. römisch eins.2.
  54. Am 18.06.2014 beantragte der BF die Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 und einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG
  55. Dabei legte er ua einen selbstverfassten Lebenslauf vor, wonach er von 1989-1993 eine Technische Schule für Automechanik in römisch 40 besucht habe und von 1994-1999 Automechaniker in römisch 40 gewesen zu sein. I.2.
  56. Am 27.02.2015 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 3 FPG, welche ihm für ein weiteres Jahr erteilt wurde (AS 1027). römisch eins.2.
  57. Am 27.02.2015 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG, welche ihm für ein weiteres Jahr erteilt wurde (AS 1027). I.2.
  58. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben.römisch eins.2.
  59. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015 wurde dem Antrag des BF auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 13.02.2006 stattgegeben und das Rückkehrverbot aufgehoben. I.2.
  60. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig ist. römisch eins.2.
  61. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach „Russland“ zulässig ist. I.3.
  62. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.2016.römisch eins.3.
  63. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.
  64. I.3.
  65. Am 27.04.2016 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ein welcher am 11.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.römisch eins.3.
  66. Am 27.04.2016 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ein welcher am 11.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.06.2016, brachte der BF vor, er sei seit 16 Jahren in Österreich und habe auf Baustellen gearbeitet. Momentan habe er keine Arbeit, er beziehe Grundversorgungsleistungen. Am 12.07.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass seine Antragstellung nicht korrekt gewesen sei und aufgefordert, den Antrag korrekt einzubringen. Bezüglich des Reisepasses gab der BF, er sei staatenlos. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der BF nicht dem Staatenbund der Ukraine angehöre. Bezüglich Russland sei keine Antwort eingelangt. Am 25.07.2016 stellte der BF einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG
  67. Am 25.07.2016 stellte der BF einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
  68. Am 14.02.2017 legte der BF seinen Antrag an die russische Botschaft auf Überprüfung seiner bestehenden Staatsbürgerschaft vor, wobei ihm von der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass eine Überprüfung mangels Personaldokumenten des BF nur auf Ersuchen einer österreichischen Behörde möglich sei. Am 28.07.2017 übermittelte der BF ein Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte darin vor, dass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Identitätsnachweis im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG erforderlich sei, da sich § 58 AsylG – mit Ausnahme des Abs. 5 – nur auf das Erstantragsverfahren beziehe und andererseits auch die Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz ein Identitätsdokument darstelle, wie auch durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 ausgeführt werde. Am 28.07.2017 übermittelte der BF ein Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und brachte darin vor, dass für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels kein Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erforderlich sei, da sich Paragraph 58, AsylG – mit Ausnahme des Absatz 5, – nur auf das Erstantragsverfahren beziehe und andererseits auch die Aufenthaltsbewilligung besonderer Schutz ein Identitätsdokument darstelle, wie auch durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 ausgeführt werde. Im Zuge der Einvernahme am 18.04.2018, brachte der BF vor, er habe bis dato keinen Reisepass von der russischen Botschaft erlangen können und füllte der BF freiwillig die Niederschrift für die Beschaffung des Heimreisezertifikats aus und wurde erneut ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt. In dem Fragebogen schrieb der BF etwa, dass sein Vater XXXX gestorben sei, er in XXXX und Tschetschenien in die Schule gegangen sei und der Schuldirektor „ XXXX “ geheißen habe. Weiters gab der BF an, er sei am 06.02.1992 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Im Zuge der Einvernahme am 18.04.2018, brachte der BF vor, er habe bis dato keinen Reisepass von der russischen Botschaft erlangen können und füllte der BF freiwillig die Niederschrift für die Beschaffung des Heimreisezertifikats aus und wurde erneut ein Heimreisezertifikat bei der Russischen Botschaft beantragt. In dem Fragebogen schrieb der BF etwa, dass sein Vater römisch 40 gestorben sei, er in römisch 40 und Tschetschenien in die Schule gegangen sei und der Schuldirektor „ römisch 40 “ geheißen habe. Weiters gab der BF an, er sei am 06.02.1992 in Tschetschenien aufhältig gewesen. Am 27.09.2018 wurde der BF zum letzten Mal niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er wäre gerne einer Arbeit nachgegangen, habe aber keine Papiere, sodass er keiner Arbeit nachgehen könne und von der Caritas lebe. Er habe weder in Österreich, noch in seiner Heimat Verwandte. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in seine Heimat für den BF hätte, gab der BF an, eine Rückkehr hätte keine negativen Folgen, da er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt werde. Befragt, ob er einmal zur russischen Botschaft wegen Ausstellung eines Reisedokumentes gegangen sei, antwortete der BF, er sei nie zur russischen Botschaft gegangen, um ein Reisedokument zu bekommen. I.3.
  69. Der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 AsylG wurde mit Bescheid vom 02.11.2018 durch das BFA abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 3 FPG wurde erlassen (Spruchpunkt II.), und gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen aber Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.3.
  70. Der Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid vom 02.11.2018 durch das BFA abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen aber Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Verlängerungsantrages des BF ausgeführt, dass der BF bis dato keinerlei Schritte gesetzt habe, um an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und habe auch von der Botschaft kein geeignetes Dokument erlangt werden können. Mangels ordentlicher Identität könne allerdings kein Aufenthaltstitel gewährt werden. I.3.
  71. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 30.11.2018 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde zum einen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, da das BFA keine Ermittlungen dahingehend angestellt habe, ob der BF überhaupt in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nach dem Zerfall der UDSSR habe er weder eine Staatsbürgerschaft der Ukraine, noch der Russischen Föderation erhalten. Das BFA habe sich auch nicht damit befasst, dass der BF seit 2008 einen Stent habe. Außerdem liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, da das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil er kein Identitätsdokument vorlegen könne und auch eine Identitätsfeststellung bei der russischen und ukrainischen Botschaft nicht erfolgreich gewesen sei. Eine Karte für Geduldete setze aber keine geklärte Identität, wie sich aus VwGH-Entscheidungen ergeben soll, voraus. Der BF habe seit seiner Einreise immer die gleichen Angaben zu seiner Identität gemacht, an allen Verfahrenshandlungen teilgenommen und die Niederschrift zur Erlangung eines HRZ ausgefüllt. Es würden sich an seinen Angaben daher keine Zweifel ergeben. Außerdem weise der Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, da die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 FPG vorlägen. Somit stellen sich auch die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als unzulässig dar. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF wegen seiner Staatenlosigkeit nirgendswo zurückkehren könne. Hätte das BFA dies nicht bereits 2014 so gesehen, hätte keine Karte für Geduldete und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ausgestellt werden dürfen. Außerdem sei die Herzerkrankung des BF nicht berücksichtigt worden. Da es dem BF in der Russische Föderation ohne jeglichen familiären Anschluss und ohne reale Chance auf Arbeit nicht möglich wäre, lebensnotwendige medizinische Versorgung zu erhalten, wäre eine Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig. römisch eins.3.
  72. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 30.11.2018 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde zum einen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, da das BFA keine Ermittlungen dahingehend angestellt habe, ob der BF überhaupt in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nach dem Zerfall der UDSSR habe er weder eine Staatsbürgerschaft der Ukraine, noch der Russischen Föderation erhalten. Das BFA habe sich auch nicht damit befasst, dass der BF seit 2008 einen Stent habe. Außerdem liege eine mangelhafte Beweiswürdigung vor, da das BFA den Antrag des BF abgewiesen habe, weil er kein Identitätsdokument vorlegen könne und auch eine Identitätsfeststellung bei der russischen und ukrainischen Botschaft nicht erfolgreich gewesen sei. Eine Karte für Geduldete setze aber keine geklärte Identität, wie sich aus VwGH-Entscheidungen ergeben soll, voraus. Der BF habe seit seiner Einreise immer die gleichen Angaben zu seiner Identität gemacht, an allen Verfahrenshandlungen teilgenommen und die Niederschrift zur Erlangung eines HRZ ausgefüllt. Es würden sich an seinen Angaben daher keine Zweifel ergeben. Außerdem weise der Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, da die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorlägen. Somit stellen sich auch die darauf aufbauende Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als unzulässig dar. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF wegen seiner Staatenlosigkeit nirgendswo zurückkehren könne. Hätte das BFA dies nicht bereits 2014 so gesehen, hätte keine Karte für Geduldete und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt werden dürfen. Außerdem sei die Herzerkrankung des BF nicht berücksichtigt worden. Da es dem BF in der Russische Föderation ohne jeglichen familiären Anschluss und ohne reale Chance auf Arbeit nicht möglich wäre, lebensnotwendige medizinische Versorgung zu erhalten, wäre eine Abschiebung auch aus diesem Grund rechtswidrig. I.3.
  73. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS XXXX zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. römisch eins.3.
  74. Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid am 13.03.2019 und der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, brachte der BF am 04.10.2019 eine Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim BFA wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein und beantragte, dass das BFA bzw das BVwG möge über die Vorstellung entscheiden und den Mandatsbescheid ersatzlos beheben. Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid am 13.03.2019 und der Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, brachte der BF am 04.10.2019 eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim BFA wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein und beantragte, dass das BFA bzw das BVwG möge über die Vorstellung entscheiden und den Mandatsbescheid ersatzlos beheben. I.3.
  75. Mit Strafverfügung vom 20.05.2019 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt, da er sich als Fremder am 20.05.2019 in XXXX aufgehalten habe, obwohl ihm mittels Bescheid eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt worden sei, womit er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG begangen habe.römisch eins.3.
  76. Mit Strafverfügung vom 20.05.2019 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt, da er sich als Fremder am 20.05.2019 in römisch 40 aufgehalten habe, obwohl ihm mittels Bescheid eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, FPG erteilt worden sei, womit er eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 57, FPG begangen habe. Dagegen brachte der BF am 20.05.2019 Einspruch ein mit der Begründung, dass der der Strafverfügung zugrundeliegende Mandatsbescheid rechtswidrig sei. I.3.
  77. Am 19.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit 23.02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am Freitag, den XXXX bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem BFA durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom 22.05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei.römisch eins.3.
  78. Am 19.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über ein laufendes Rückkehrverfahren der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH ein, wonach der BF dort seit 23.02.2021 in einem laufenden Rückkehrverfahren gemeldet sei, die ID Überprüfung am Freitag, den römisch 40 bei der russischen Botschaft angesucht worden sei und das Rückkehrverfahren in Absprache mit dem BFA durchgeführt werde. Sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde der Ausreisetermin festgelegt. Weiters legte der BF erneut eine ärztliche Bestätigung vom 22.05.2020 vor, dass er weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung sei. I.3.
  79. Am 17.06.2021 legte der BF eine Bestätigung der russischen Botschaft vom XXXX vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien den Antrag des BF geprüft und mitgeteilt habe, dass der BF auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des BF und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu. römisch eins.3.
  80. Am 17.06.2021 legte der BF eine Bestätigung der russischen Botschaft vom römisch 40 vor, wonach die Generaldirektion für Migration des Innenministeriums Russlands, Zuständigkeit für die Republik Tschetschenien den Antrag des BF geprüft und mitgeteilt habe, dass der BF auf dem Territorium der Republik nicht als beurkundet, gemeldet (registriert) oder abgemeldet (ausgetragen) erscheine. Die Rückmeldung der zuständigen russischen Behörden lasse keine Schlussfolgerungen über das Vorhandensein der russischen Staatsbürgerschaft des BF und zur Frage der Ausstellung eines russischen Passes zu. I.3.
  81. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. römisch eins.3.
  82. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2021 wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I.3.
  83. Am 02.12.2021 fand nunmehr eine mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.11.2018 vor dem erkennenden Gericht statt. römisch eins.3.
  84. Am 02.12.2021 fand nunmehr eine mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.11.2018 vor dem erkennenden Gericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  85. Feststellungen: II.1.
  86. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ist nicht erwiesen. Soweit der BF in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.römisch zwei.1.
  87. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ist nicht erwiesen. Soweit der BF in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. II.1.
  88. Festgestellt wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang. Dem BF wurde am 05.03.2014 eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, welche auf Antrag des BF am 18.03.2015 für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.
  89. Mit 11.05.2016 brachte der BF einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG 2005 ein. Dem BF wurde am 12.07.2016 aufgetragen, seinen Verlängerungsantrag ordnungsgemäß einzubringen, was er am 25.07.2016 erledigte. römisch zwei.1.
  90. Festgestellt wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Dem BF wurde am 05.03.2014 eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 gültig für ein Jahr ausgestellt, welche auf Antrag des BF am 18.03.2015 für ein weiteres Jahr verlängert wurde. Am 11.06.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrages vom 19.05.2015 ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt, gültig bis zum 10.06.
  91. Mit 11.05.2016 brachte der BF einen Verlängerungsantrag hinsichtlich des Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 ein. Dem BF wurde am 12.07.2016 aufgetragen, seinen Verlängerungsantrag ordnungsgemäß einzubringen, was er am 25.07.2016 erledigte. II.1.
  92. Es wurde mehrmals versucht für den BF ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die Russische Föderation und 2013 auch einmal für die Ukraine zu erlangen. Der BF konnte aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden. Der BF nahm zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahr, der BF machte jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ. Der BF ist nicht die Person, für die er sich ausgibt. Damit verhindert er die Erlangung eines Heimreisezertifikats, somit seine Abschiebung.römisch zwei.1.
  93. Es wurde mehrmals versucht für den BF ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die Russische Föderation und 2013 auch einmal für die Ukraine zu erlangen. Der BF konnte aber von beiden Staaten nicht identifiziert und als Staatsangehöriger festgestellt werden. Der BF nahm zwar sämtliche behördliche Ladungen zur Einvernahme zwecks Erlangung eines HRZ wahr, der BF machte jedoch trotz Belehrung über den Gegenstand der Einvernahme und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung falsche Identitätsangaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde für die Erlangung eines HRZ. Der BF ist nicht die Person, für die er sich ausgibt. Damit verhindert er die Erlangung eines Heimreisezertifikats, somit seine Abschiebung. II.1.
  94. Der BF spricht auch nach seinem 20-jährigen Aufenthalt nach wie vor nicht die deutsche Sprache. Er ging nie einer Erwerbsbeschäftigung nach und lebte stets von staatlichen Sozialleistungen. Er absolvierte auch (mit Ausnahme eines) keine Sprach- und Fortbildungskurse. Er ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Der BF wurde auch mehrmals verurteilt, gilt aber mittlerweile aufgrund der Tilgung der Strafen als strafgerichtlich unbescholten.römisch zwei.1.
  95. Der BF spricht auch nach seinem 20-jährigen Aufenthalt nach wie vor nicht die deutsche Sprache. Er ging nie einer Erwerbsbeschäftigung nach und lebte stets von staatlichen Sozialleistungen. Er absolvierte auch (mit Ausnahme eines) keine Sprach- und Fortbildungskurse. Er ist ledig, führt keine Beziehung und hat keine Kinder. Der BF wurde auch mehrmals verurteilt, gilt aber mittlerweile aufgrund der Tilgung der Strafen als strafgerichtlich unbescholten. II.1.
  96. Der BF erlitt 2007 einen Herzinfarkt, aufgrund dessen er einen Stent erhielt. Der BF nimmt Medikamente zur medikamentösen Weiterbehandlung und ist in regelmäßiger ärztlicher Betreuung. Der BF würde auch in der Russischen Föderation die notwendige Medikation und Betreuung erhalten. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, wären von der Pflichtversicherung erfasst und hätten das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung. römisch zwei.1.
  97. Der BF erlitt 2007 einen Herzinfarkt, aufgrund dessen er einen Stent erhielt. Der BF nimmt Medikamente zur medikamentösen Weiterbehandlung und ist in regelmäßiger ärztlicher Betreuung. Der BF würde auch in der Russischen Föderation die notwendige Medikation und Betreuung erhalten. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, wären von der Pflichtversicherung erfasst und hätten das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung. Der BF, der aufgrund seiner Vorerkrankung formell zu einer Covid-Risikogruppe gehört, hat die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in der Russischen Föderation zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen und ist es diesem auch zumutbar. Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten – seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF könnte außerdem das in Russland bestehende soziale Sicherungssystem in Anspruch nehmen, der BF hat damit Zugang zu Sozialbeihilfen insb Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass der BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würde. II.1.
  98. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:römisch zwei.1.
  99. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien: Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Re- gion und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vgl. AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021).Russland ist von Covid-19 landesweit stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind Moskau und St. Petersburg (AA 15.2.2021). Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation WHO ( https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 zuständig, beispielsweise betreffend Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CHRR 12.3.2021). Die Maßnahmen der Regionen sind unterschiedlich, richten sich nach der epidemiologischen Situation in der jeweiligen Re- gion und ändern sich laufend (WKO 9.3.2021; vergleiche AA 15.2.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 9.3.2021). Die regierungseigene Covid-19-Homepage gibt Auskunft über die vom russischen Gesund- heitsministerium empfohlenen Covid-19-Medikamente, nämlich Favipiravir, Hydroxychloroquin, Mefloquin, Azithromycin, Lopinavir/Ritonavir, rekombinantes Interferon-beta-1b und Interferon- alpha, Umifenovir, Tocilizumab, Sarilumab, Olokizumab, Canakinumab, Baricitinib und Tofaciti nib. Der in Moskau entwickelte Covid-19-Krankenhausbehandlungsstandard umfasst folgende vier Komponenten: Antivirale Therapie, Antithrombose-Medikation, Sauerstoffmangelbehebung und Prävention/Behandlung von Komplikationen. Auf Anordnung des Arztes wird Patienten ein Pulsoxymeter ausgehändigt (Gerät zur Messung des Blutsauerstoffsättigungsgrades). Die medizinische Covid-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CHRR o.D.a). Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik V, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vgl. RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik V registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021).Folgende Impfstoffe wurden in der Russischen Föderation entwickelt: Gam-COVID-Vac (’Sputnik V’), EpiVacCorona, CoviVac und Ad5-nCoV (CHRR o.D.b). Mittlerweile sind in der Russischen Föderation drei heimische Impfstoffe zugelassen (Sputnik römisch fünf, EpiVacCorona und CoviVac). Groß angelegte klinische Studien gibt es bisher nicht (DS 20.2.2021; vergleiche RFE/RL 21.2.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.). In Moskau wurden bisher mehr als 700.000 Personen geimpft (Mos.ru 8.3.2021). Obwohl Russland als weltweit erstes Land seinen Covid-Impfstoff Sputnik römisch fünf registrierte, haben die Impfungen effizient gerade erst begonnen (DS 12.2.2021). Bisher wurden in der Russischen Föderation in etwa 2,2 Millionen Personen (ca. 1,5% der Bevölkerung) geimpft bzw. erhielten zumindest eine der zwei Teilimpfungen (RFE/RL 21.2.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei der Grenzkontrolle keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, die nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Die Ausreise aus Russland ist bis auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die internationalen Flugverbindungen wurden teilweise wiederaufgenommen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden derzeit ein- bis zweimal wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Pandemiezeit aufrecht erhalten (WKO 9.3.2021). Der internationale Zugverkehr – mit Ausnahme der Strecke zwischen Russland und Belarus - und der Fährverkehr sind eingestellt (AA 15.2.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Sozialabgabenreduktion sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse dazu. Viele der Maßnahmen sind nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und haben einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 9.3.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen usw. (CHRR o.D.c). Jänner bis Oktober 2020 ist die Industrieproduktion pandemiebedingt um 3,1% zurückgegangen. Besonders die Rohstoffproduktion ist um 6,6% gefallen, während die verarbeitende Industrie mit 0,3% praktisch stagnierte. Die im Jahr 2020 sehr stark fallenden Ölpreise waren unter anderem eine Auswirkung der Covid-19-Pandemie und mit einem globalen Nachfragerückgang verbunden und führten zu einer Rubelabwertung von 25%. Nach leichter Erholung verlor der Rubel unter anderem wegen der anhaltenden geringen Rohstoffnachfrage Mitte 2020 erneut an Wert und lag Anfang Dezember bei ca. 90 Rubel je Euro (WKO 12.2020). Das Realwachstum des Bruttoinlandsprodukts betrug im Jahr 2020 -3,1%. Im Vergleich dazu betrug der entsprechende Wert im Jahr 2019 2%. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2020 17,8% des Bruttoinlandsprodukts (2019: 12,4%) (WIIW o.D.). Moskau: In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vgl. WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vgl. Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021).In Moskau herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Das Tragen von Masken auf Straßen wird empfohlen. Kultur- und Bildungsveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 50% der Zuschauerplätze belegt sind. Bürgern über 65 Jahren und chronisch Kranken wird Selbstisolierung empfohlen (CHRR 12.3.2021; vergleiche WKO 9.3.2021, AA 15.2.2021). Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Am Arbeitsplatz sind vorgeschriebene Hygienevorschriften (unter anderem Temperaturmessungen, Mund- und Handschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 9.3.2021). Gemäß dem Moskauer Bürgermeister verbessert sich die Pandemielage in Moskau. Ein Großteil der Einschränkungen wurde aufgehoben. Gastronomiebetriebe sind wieder geöffnet. Für Schüler höherer Klassen und Studierende findet nun wieder Präsenzunterricht statt (Mos.ru 7.3.2021; vergleiche Mos.ru 8.3.2021, LM 8.2.2021, Russland Analysen 19.2.2021). In der Oblast [Gebiet] Moskau wurde die Mehrzahl der wegen Covid geltenden Einschränkungen zurückgenommen. Einzig Massenveranstaltungen bleiben fast ausnahmslos verboten (Russland Analysen 19.2.2021). St. Petersburg: Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vgl. Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021).Auch in St. Petersburg herrscht an öffentlichen Orten eine Masken- und Handschuhpflicht. Die für gastronomische Betriebe geltenden Beschränkungen der Öffnungszeiten wurden aufgehoben. Kulturveranstaltungen dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Zuschauerplätze belegt sind. Empfohlen wird Fernarbeit für mindestens 30% der Mitarbeiter. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke sind Selbstisolierung und Fernarbeit verpflichtend (CHRR 12.3.2021; vergleiche Gov.spb 5.3.2021, WKO 9.3.2021, Russland Analysen 8.2.2021). Tschetschenien: An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vgl. Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021).An öffentlichen Orten wird das Tragen von Masken empfohlen. Für über 65-Jährige und chronisch Kranke ist Selbstisolierung vorgesehen (CHRR 12.3.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, Ria.ru 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Bisher wurden mehr als 19.000 Personen geimpft (Chechnya.gov 26.2.2021). Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Bewohner in Tschetschenien berichten, ihnen seien Sanktionen angedroht worden, sollten sie sich nicht impfen lassen (CK 23.1.2021). Reisebeschränkungen wurden aufgehoben (Ria.ru 10.2.2021; vergleiche Chechnya.gov 10.2.2021, KMS 10.2.2021). Dagestan: An öffentlichen Orten herrscht Maskenpflicht. Einstweilen dürf

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