Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 130§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW226 2247673-1 Spruch, W226 2247673-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Schwester seiner Frau als „Schwarze Witwe“ bei einem Terroranschlag auf ein Flugzeug selbst in die Luft gesprengt habe und er und seine Familie seither von den russischen Behörden verfolgt werden. Verwandte seiner Frau seien bereits mehrmals verhaftet worden und einige auch nicht mehr wieder aufgetaucht. Er habe Angst um das Leben seiner Frau und seiner Kinder.
- Am 05.01.2005 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei als Fluchtgrund im Wesentlichen konkretisierend an, dass am 24.08.2004 angeblich zwei Flugzeuge auf russischen Inlandsflügen von Tschetschenen gekidnappt worden seien und russische Behörden behauptet hätten, dass an Bord einer der Maschinen die Schwägerin des Beschwerdeführers gewesen sei. Tatsächlich habe sie sich gar nicht an Bord befunden, sondern habe in dieser Zeit in XXXX Handelsware angekauft. Dennoch seien die Familienangehörigen seiner Frau festgenommen und verhört worden.
- Am 05.01.2005 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei als Fluchtgrund im Wesentlichen konkretisierend an, dass am 24.08.2004 angeblich zwei Flugzeuge auf russischen Inlandsflügen von Tschetschenen gekidnappt worden seien und russische Behörden behauptet hätten, dass an Bord einer der Maschinen die Schwägerin des Beschwerdeführers gewesen sei. Tatsächlich habe sie sich gar nicht an Bord befunden, sondern habe in dieser Zeit in römisch 40 Handelsware angekauft. Dennoch seien die Familienangehörigen seiner Frau festgenommen und verhört worden.
- Am 20.05.2005 folgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut angab, dass die Schwester seiner Ehefrau beschuldigt worden sei, eine Terroristin zu sein. Er sei vorwiegend wegen seiner Frau ausgereist, jedoch sei es auch für die ganze Familie nicht gut, wenn ein Familienmitglied als Terrorist bezeichnet würde. Er selbst habe bisher nur einmal Probleme mit den russischen Behörden gehabt. Er sei im gegenständlichen Fall ausschließlich wegen den Problemen seiner Frau aus Tschetschenien ausgereist.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 04 26.114-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997, BGBl. I 1997/76 idgF stattgegeben und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 04 26.114-BAT, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF stattgegeben und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstanden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstanden. 5. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 04 26.115-BAT, wurde auch dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. 04 26.115-BAT, wurde auch dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Im Jahr 2014 kam es zur Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Gattin.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 742611500/14088650, wurde der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers der vom 06.12.2005 zuerkannte Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 742611500/14088650, wurde der nunmehrigen Ex-Frau des Beschwerdeführers der vom 06.12.2005 zuerkannte Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
- Am XXXX (rechtskräftig am XXXX ) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich seines Asylstatus informiert.
- Da sich der Beschwerdeführer seit 06.09.2021 in Strafhaft befand und er erkennbar deshalb einer Ladung zur Einvernahme am 10.09.2021 nicht nachkommen konnte, wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör im Rahmen des Aberkennungsverfahrens ermöglicht, indem er sich aus der Haft schriftlich zu offenen Fragen des Bundesamtes äußern konnte. Die offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Parteiengehör wurden ihm mit Schreiben vom 14.09.2021 übermittelt.
- Am 29.09.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den offenen Fragen ein und gab der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen an, dass er keine Befürchtungen bezüglich einer möglichen Rückkehr in sein Herkunftsland habe und auch keine besondere Bindung an Österreich aufweise.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2021, Zl. 742611402/180607643, wurde dem Beschwerdeführer der vom 06.12.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl Nr. 100/2005 idg
F, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2021, Zl. 742611402/180607643, wurde dem Beschwerdeführer der vom 06.12.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer keine Gründe vorbracht worden seien, die eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat darstellten. Es bestehe daher kein Grund zur Gewährung des Asylstatus und auch sonst keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe. Aus den im Jahr 2005 festgestellten Gründen lasse sich keine weitere Gefährdungslage ableiten, da der Beschwerdeführer selbst „zu Protokoll gegeben“ habe, keine weiteren Befürchtungen zu haben.
- Am 29.10.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht aberkannt hätte.
- Am 11.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen, seinem Leben in Österreich und seinen Befürchtungen vor einer möglichen Rückkehr in sein Herkunftsland befragt wurde. Dabei brachte er unter anderem vor, dass seine Stellungnahme als Antwort auf das gewährte Parteiengehör von seinem tschetschenischen Zellengenossen auf seine Anweisung hin verfasst wurde, er sich vor diesem „geschämt“ habe, seine Probleme zu schildern, und es nicht einmal habe „andeuten“ wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte bei seinem Asylantrag im Jahr 2004 einzig und allein die Probleme seiner Frau und die dadurch für ihn entstehenden Schwierigkeiten als Fluchtgrund vor. Von der belangten Behörde wurde im Aberkennungsverfahren seiner Ehefrau entschieden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässig sei. (Bescheid vom 17.02.2014, Zl: 742611500/14088650). Im angefochtenen Bescheid bezüglich des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Grund seiner Frau eine Rückkehr nicht möglich wäre, weshalb dieser somit Abschiebeschutz zu erteilen sei. Die Behörde hat diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen angefordert oder im gegenständlichen Verfahren eingesehen. Gleiches gilt für den Sohn des Beschwerdeführers, für den nach Asylaberkennung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. 742611805-14897060 ebenfalls die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde. Das Parteiengehör zum Aberkennungsverfahren, welches dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde während seiner Haft in der Justizanstalt zugestellt wurde, konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nur mit Hilfe seines tschetschenischen Zellengenossen beantworten, dem er „aus Scham“ die Befürchtungen im Zusammenhang mit seiner Ex-Gattin/dem Sohn nicht schildern wollte. Die belangte Behörde hat durch die oben geschilderten Umstände notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. waren die Ermittlungstätigkeiten unzureichend.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen ergeben ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus seiner Ex-Frau und des Sohnes ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung eingesehenen Unterlagen. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus seiner Ex-Frau und des Sohnes ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung eingesehenen Unterlagen. Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch auf die derzeit in Geltung stehende Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, festgehalten, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999; 15.743/2000; 16.354/2001; 16.383/2001).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, festgehalten, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,; 15.743 aus 2000,; 16.354 aus 2001,; 16.383 aus 2001,). 3.
- Im Fall des Beschwerdeführers erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland angab und seit seiner Flucht bereits mehr als 15 Jahre vergangen seien und somit davon auszugehen sei, dass keine aktuelle Gefährdungslage mehr für den Beschwerdeführer bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Befürchtungen bei einer Rückkehr in sein Heimatland angab und seit seiner Flucht bereits mehr als 15 Jahre vergangen seien und somit davon auszugehen sei, dass keine aktuelle Gefährdungslage mehr für den Beschwerdeführer bestehe. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen hat, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). 3.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und seinen drei Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein. Als Grund für seine Flucht gab er gleichbleibend die Probleme seiner Frau aufgrund der angeblichen terroristischen Aktivitäten ihrer Schwester an. Sowohl ihm als auch seiner Ehefrau wurde im Jahr 2006 aufgrund dieser Angaben Asyl gewährt. Seiner Ehefrau wurde im Jahr 2014 der Asylstatus aberkannt und von der belangten Behörde festgestellt, dass ihre Abschiebung in das Herkunftsland nicht zulässig sei. Zumal der Beschwerdeführer einzig und allein aufgrund der Probleme seiner Frau im Herkunftsstaat Asyl erhalten hat und in Bezug auf seine Frau nunmehr – nach ihrer Asylaberkennung – festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht zulässig ist und sie somit in Österreich geduldet wird, ist nicht ohne Relevanz, aus welchem Grund eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ex-Gattin für unzulässig erklärt wurde. Der verfahrensgegenständliche Bescheid hat sich mit diesem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin geduldet wird und weshalb Gründe für eine Duldung bei der Ehefrau, aber nicht bei dem Beschwerdeführer vorliegen, nicht befasst und wurde dieser Umstand im Verfahren auch nicht erwähnt. Nach dem Inhalt des die Ex-Gattin betreffenden Aberkennungsbescheides wurde diese in Österreich strafrechtlich verurteilt, weil sie Geld für die Unterstützung einer islamistisch-extremistischen Separatistenorganisation in Tschetschenien gesammelt und überwiesen hat. Dem Sohn wurde der Asylstatus scheinbar aberkannt, weil er nach § 278b StGB wegen Unterstützung des islamischen Staates verurteilt wurde.Der verfahrensgegenständliche Bescheid hat sich mit diesem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin geduldet wird und weshalb Gründe für eine Duldung bei der Ehefrau, aber nicht bei dem Beschwerdeführer vorliegen, nicht befasst und wurde dieser Umstand im Verfahren auch nicht erwähnt. Nach dem Inhalt des die Ex-Gattin betreffenden Aberkennungsbescheides wurde diese in Österreich strafrechtlich verurteilt, weil sie Geld für die Unterstützung einer islamistisch-extremistischen Separatistenorganisation in Tschetschenien gesammelt und überwiesen hat. Dem Sohn wurde der Asylstatus scheinbar aberkannt, weil er nach Paragraph 278 b, StGB wegen Unterstützung des islamischen Staates verurteilt wurde. Bei Gesamtbetrachtung dieser dargelegten Umstände hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher in Bezug auf den Aberkennungsgrund keine ausreichenden Ermittlungsschritte gesetzt, sodass das Bundesverwaltungsgericht umfangreichere Ermittlungen selbst nachholen müsste. Die Aberkennungsgründe betreffen die Ex-Gattin und des Sohnes wurde von der belangten Behörde weder erkannt noch weiter in Bezug auf ihre Relevanz für den betreffenden Beschwerdeführer geprüft. Damit wurde aber auch die Prüfung unterlassen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Verwandtschaft bzw. Ehe mit seinem Sohn/seiner Ex Gattin nicht automatisch als „Angehöriger von Extremisten“ gilt, für welche die Behörde selbst in den Feststellungen (Seite 10 des angefochtenen Bescheides) die Gefahr von Sippenhaftung und Gewalt anführt. 3.
- Dem Bescheid der Behörde wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, welche er im Rahmen des Parteiengehörs bezüglich seines Aberkennungsverfahrens aus der Haft abgab. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab, wurde diese Stellungnahme aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht eigenhändig verfasst, sondern schrieb der tschetschenische Zellennachbar des Beschwerdeführers dessen Antworten auf. Dass der Beschwerdeführer – wegen der Angst, dass alles in der Tschetschenischen Gemeinde bekannt würde - dabei nicht offen und ehrlich über seine tatsächlichen Befürchtungen sprechen konnte, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, sodass erkennbar der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Befürchtungen umfassend im Ermittlungsverfahren vorzubringen. In Summe war daher auf das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung einzugehen und war dieses zulässig (§20 Abs. 1 Z. 2 und 4 BFA-VG)Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab, wurde diese Stellungnahme aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht eigenhändig verfasst, sondern schrieb der tschetschenische Zellennachbar des Beschwerdeführers dessen Antworten auf. Dass der Beschwerdeführer – wegen der Angst, dass alles in der Tschetschenischen Gemeinde bekannt würde - dabei nicht offen und ehrlich über seine tatsächlichen Befürchtungen sprechen konnte, ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, sodass erkennbar der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Befürchtungen umfassend im Ermittlungsverfahren vorzubringen. In Summe war daher auf das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung einzugehen und war dieses zulässig (§20 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG) 3.
- Aus den dargelegten Gründen hat das BFA zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungen gesetzt bzw. teilweise überhaupt keine Ermittlungsschritte (insbesondere in Bezug auf den Aufenthaltsstatus der weiteren Familienmitglieder in Österreich) vorgenommen und dadurch letztendlich versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA, nach entsprechender Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, idealerweise durch eine erneute umfassende Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sowie der Beischaffung der Verwaltungsakten des Sohnes der und Ex-Frau des Beschwerdeführers, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die bestehenden Befürchtungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt sind und ob sich bei Würdigung der ursprünglichen Asylzuerkennungsgründe eine tatsächliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ergeben hat, sodass nicht mehr von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann bzw. inwieweit ausgeschlossen werden kann, dass die Probleme der genannten Angehörigen auf ihn im Wege der „Sippenhaftung“ schlagend werden , somit vielmehr neue und vielleicht sogar gewichtigere Gründe für Furcht vor Verfolgung hinzu gekommen sind. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2247673.1.00