RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW258 2227615-1 Spruch, W258 2227615-1/32EW258 2227615-1/32E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 15.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG:GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 15.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG:, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX 2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „Dem Antrag vom 12.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird Folge gegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert“.„Dem Antrag vom 12.09.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird Folge gegeben und die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Beschlüsse (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.Die mündlich verkündete Entscheidung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt, weil die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2227615.1.00
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