RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW260 2215478-1 Spruch, W260 2215478-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marku
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.07.2018 bis 05.09.2018 gemäß §§ 38 und 10 AlVG verliert. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.08.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.07.2018 bis 05.09.2018 gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verliert. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 15.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.
- Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 15.10.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde.
- Nach fristgerechter Einbringung eines Vorlageantrags wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2019 vorgelegt.
- Am 23.09.2021 erstellte das Gericht einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. Der Eintrag in das Sterbebuch erfolgte am 01.10.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an das Bezirksgericht XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist, und es wurde um Übermittlung der etwaigen bereits vorliegenden Beschlüsse gebeten.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an das Bezirksgericht römisch 40 , dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist, und es wurde um Übermittlung der etwaigen bereits vorliegenden Beschlüsse gebeten.
- Das Bezirksgericht XXXX übermittelte mit beim Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 eingelangtem Schreiben den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach dem Beschwerdeführer vom 28.09.2021, rechtskräftig seit 29.10.2021, GZ: 2 A 251/20i-
- Daraus geht hervor, dass der Nachlass XXXX und XXXX je zur Hälfte eingeantwortet wurde.
- Das Bezirksgericht römisch 40 übermittelte mit beim Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2021 eingelangtem Schreiben den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache nach dem Beschwerdeführer vom 28.09.2021, rechtskräftig seit 29.10.2021, GZ: 2 A 251/20i-
- Daraus geht hervor, dass der Nachlass römisch 40 und römisch 40 je zur Hälfte eingeantwortet wurde.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 wurden die Erben darüber informiert, dass der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens führt. Das Verfahren ist aber dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteienstellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Beiliegend wurden den Erben der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag übermittelt und sie wurden aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen möchten. Weiters wurden sie darüber informiert, dass das Verfahren eingestellt wird, sollte keine Mitteilung in der genannten Frist einlangen. Die Verfahrensanordnung wurde den Erben des Beschwerdeführers jeweils mittels RSb-Brief übermittelt und jeweils am 29.11.2021 von einem Mitbewohner der Erben übernommen und somit zugestellt. Innerhalb der Frist langten keine Stellungnahme der Erben beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2020 verstorben. Der Nachlass nach dem Beschwerdeführer wurde XXXX und XXXX je zur Hälfte eingeantwortet.Der Nachlass nach dem Beschwerdeführer wurde römisch 40 und römisch 40 je zur Hälfte eingeantwortet. Die Erben nach dem Beschwerdeführer wurden mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2021 aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen möchten. Die Erben haben die Verfahrensanordnung erhalten. Sie gaben innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab. Ein Eintritt der Erben des Beschwerdeführers in das Verfahren findet nicht statt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2020 verstorben ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.09.2021 (vgl. OZ 3Z).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.10.2020 verstorben ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.09.2021 vergleiche OZ 3Z). Die Feststellung, dass der Nachlass nach dem Beschwerdeführer XXXX und XXXX je zur Hälfte eingeantwortet wurde, ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.09.2021, rechtskräftig seit 29.10.2021, GZ: 2 A 251/20i-22 (vgl. OZ 4Z).Die Feststellung, dass der Nachlass nach dem Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 je zur Hälfte eingeantwortet wurde, ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.09.2021, rechtskräftig seit 29.10.2021, GZ: 2 A 251/20i-22 vergleiche OZ 4Z). Die Feststellung, dass die Erben nach dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2021 aufgefordert wurden, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen möchten, ergibt sich aus der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. OZ 7).Die Feststellung, dass die Erben nach dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2021 aufgefordert wurden, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen möchten, ergibt sich aus der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche OZ 7). Die Erben wurde mit genannter Verfahrensanordnung ausführlich darüber belehrt, dass der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens führt. Das Verfahren ist aber dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteienstellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand der Anspruch auf Notstandshilfe ist. Selbst wenn dies in den persönlichen Verhältnissen des verstorbenen Beschwerdeführers begründet ist, geht auch die etwaige Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf den Nachlass bzw. auf die Erben über, daher käme grundsätzlich ein Eintrittsrecht in Betracht. Die Feststellung, dass die Erben die Verfahrensanordnung erhalten haben, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Rückscheinen (vgl. OZ 7), wonach die Schreiben jeweils am 29.11.2021 von einem Mitbewohner der Erben übernommen wurden.Die Feststellung, dass die Erben die Verfahrensanordnung erhalten haben, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Rückscheinen vergleiche OZ 7), wonach die Schreiben jeweils am 29.11.2021 von einem Mitbewohner der Erben übernommen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189). Der Tod des Beschwerdeführers führt daher grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151). 3.
- Gegenständlich wurden die Erben nach dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2021 aufgefordert dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen möchten. Die Erben haben die Verfahrensanordnung erhalten. Sie gaben innerhalb der Frist aber keine Stellungnahme ab. Es besteht daher seitens der Erben kein Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Eintritt in das Verfahren findet nicht statt. Eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens scheidet daher aus. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß als gegenstandslos einzustellen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der von Seiten der Erben unbeantwortet gebliebenen Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der von Seiten der Erben unbeantwortet gebliebenen Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH: VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189; 08.09.1998, 97/08/0151) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2215478.1.00