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{'item': 'W260 2245761-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 11§ 14§ 15§ 7§ 4§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW260 2245761-1 Spruch, W260 2245761-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“) meldete sich am 07.04.2021 telefonisch beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) arbeitslos. Das Antragsformular übermittelte er rechtzeitig an das AMS.
  2. römisch 40 (im Folgenden kurz „Beschwerdeführer“) meldete sich am 07.04.2021 telefonisch beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) arbeitslos. Das Antragsformular übermittelte er rechtzeitig an das AMS.
  3. Laut Auskunft aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 05.08.2021 war der Beschwerdeführer vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 vollversichert bei der Firma XXXX beschäftigt. Laut Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse wurde das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet.
  4. Laut Auskunft aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 05.08.2021 war der Beschwerdeführer vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 vollversichert bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Laut Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse wurde das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am 23.04.2021 telefonisch mit, dass er das Dienstverhältnis vorrübergehend beendet hätte, da er eine Suchttherapie machen würde. Er legte eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 20.04.2021 vor, wonach eine früheste Einstellung voraussichtlich am 01.06.2021 erfolge.Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am 23.04.2021 telefonisch mit, dass er das Dienstverhältnis vorrübergehend beendet hätte, da er eine Suchttherapie machen würde. Er legte eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 20.04.2021 vor, wonach eine früheste Einstellung voraussichtlich am 01.06.2021 erfolge.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 11Al

VG für den Zeitraum vom 07.04.2021 bis 30.04.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde darin ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen

§ 11Abs. 2 Al

VG lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.3. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum vom 07.04.2021 bis 30.04.2021 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde darin ausgeführt, dass er das Dienstverhältnis freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.05.2021 Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr arbeitsfähig wäre und daher gekündigt hätte; dies aber nur deshalb, da ihn sein Chef aufgefordert hätte, zu kündigen, mit der Aussicht auf Wiedereinstellung nach Genesung. Er hätte eingewilligt, weil es ihm zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen wäre. Er hätte nicht daran gedacht sich krank zu melden. Das wäre ein großer Fehler gewesen. Nach Absolvierung der Therapie würde es ihm nun bessergehen. Er hätte jetzt aber einen finanziellen Engpass. Seine Familie müsse ihm die Miete bezahlen, damit er die Wohnung nicht verliere.
  2. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  3. Mit E-Mail des AMS vom 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen Nachweis seiner Therapie bzw. seiner gesundheitlichen Einschränkungen bis 11.07.2021 vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
  4. Am 28.06.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mit, dass sich die Einstellungszusage der Firma XXXX „zerschlagen“ hätte.
  5. Am 28.06.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch mit, dass sich die Einstellungszusage der Firma römisch 40 „zerschlagen“ hätte.
  6. Mit Schreiben des AMS vom 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung beim AMS-Vertrauensarzt für den 04.08.2021 eingeladen. Das Schreiben wurde mittels RSb-Brief am 03.08.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin beim Vertrauensarzt.
  7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.08.2021

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 25.05.2021 abgewiesen wurde.9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 05.08.2021

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 25.05.2021 abgewiesen wurde.

  1. Am 22.08.2021 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte sein Vorbringen aus der Beschwerdeschrift. Ergänzend führte er aus, dass er intensiv eine neue Arbeitsstelle gesucht hätte und bei der Firma XXXX ein Arbeitstraining begonnen hätte und jetzt bei dieser Firma angestellt wäre. Er hätte versucht mit der Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, was ihm leider nicht gelungen wäre. Die Unterlagen über die Therapie hätte er mittlerweile besorgen können. Dies wäre nicht einfach gewesen, da er ja das Arbeitstraining absolviert habe. Aufgrund der Urlaubszeit hätte er auch während der Arbeitszeit nicht weggekonnt. Die Vorladung zum Amtsarzt hätte er einen Tag vorher abends erhalten. Diesen Termin hätte er nicht wahrnehmen können, da er ja gearbeitet hätte. Er hätte vergessen anzurufen, um den Termin zu verschieben. Dies würde ihm leidtun.Ergänzend führte er aus, dass er intensiv eine neue Arbeitsstelle gesucht hätte und bei der Firma römisch 40 ein Arbeitstraining begonnen hätte und jetzt bei dieser Firma angestellt wäre. Er hätte versucht mit der Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, was ihm leider nicht gelungen wäre. Die Unterlagen über die Therapie hätte er mittlerweile besorgen können. Dies wäre nicht einfach gewesen, da er ja das Arbeitstraining absolviert habe. Aufgrund der Urlaubszeit hätte er auch während der Arbeitszeit nicht weggekonnt. Die Vorladung zum Amtsarzt hätte er einen Tag vorher abends erhalten. Diesen Termin hätte er nicht wahrnehmen können, da er ja gearbeitet hätte. Er hätte vergessen anzurufen, um den Termin zu verschieben. Dies würde ihm leidtun.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

  1. Am 26.08.2021 langte eine Bestätigung der Suchtberatung XXXX vom 25.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer zu den Terminen 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe.
  2. Am 26.08.2021 langte eine Bestätigung der Suchtberatung römisch 40 vom 25.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer zu den Terminen 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert insbesondere medizinische Unterlagen vorzulegen, die seine vorgebrachte Erkrankung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (07.04.-30.04.2021) belegen können und wurde dem Beschwerdeführer hiezu eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens gegeben. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSb-Brief übermittelt und der Beschwerdeführer hat das Schreiben am 05.01.2022 persönlich übernommen.
  4. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab bzw. legte keine Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Das Dienstverhältnis endete am 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung. Der Beschwerdeführer meldete dies dem AMS am 07.04.2021.Der Beschwerdeführer stand vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Das Dienstverhältnis endete am 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung. Der Beschwerdeführer meldete dies dem AMS am 07.04.
  6. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesund/ arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2021, am 29.04.2021 und am 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche bei der Suchtberatung XXXX in Anspruch genommen.Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2021, am 29.04.2021 und am 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche bei der Suchtberatung römisch 40 in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer war vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma XXXX bzw. deren Beendigung beruhen insbesondere auf seinen eigenen Angaben im Rahmen eines Telefonates mit der belangten Behörde am 23.04.2021, sowie aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma römisch 40 bzw. deren Beendigung beruhen insbesondere auf seinen eigenen Angaben im Rahmen eines Telefonates mit der belangten Behörde am 23.04.2021, sowie aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag. Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde, ergibt sich außerdem aus den im Verwaltungsakt inliegenden Hauptverband-Abmeldungsdaten vom 18.06.2021 (vgl. Nr. 18 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Die Feststellung, dass das Dienstverhältnis durch Dienstnehmerkündigung beendet wurde, ergibt sich außerdem aus den im Verwaltungsakt inliegenden Hauptverband-Abmeldungsdaten vom 18.06.2021 vergleiche Nr. 18 lt. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 30.11.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma XXXX und vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma römisch 40 und vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich ebenfalls aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2021 eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2021, am 29.04.2021 und am 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche bei der Suchtberatung XXXX in Anspruch genommen, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Suchtberatung XXXX vom 25.08.2021.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2021, am 29.04.2021 und am 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche bei der Suchtberatung römisch 40 in Anspruch genommen, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der Suchtberatung römisch 40 vom 25.08.
  9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesund bzw. arbeitsfähig war und seine Kündigung daher nicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen (freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Erkrankung nicht nachweisen konnte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (siehe Punkt 3.4.2.) verwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3. Zur Beendigung des Dienstverhältnisses: Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 11 AlVG, Rz 1).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 11, AlVG, Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 AlVG ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, AlVG ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 11Abs. 1 Al

VG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Den Feststellungen folgend endete dieses Dienstverhältnis mit 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung.Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 04.05.2020 bis 02.04.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Den Feststellungen folgend endete dieses Dienstverhältnis mit 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, selbst gekündigt zu haben. In der Beschwerdeschrift rechtfertigte er sich aber damit, dass ihn sein Arbeitgeber aufgefordert hätte zu kündigen, mit der Aussicht auf Wiedereinstellung nach Genesung. Da es ihm zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen wäre, hätte er eingewilligt und nicht daran gedacht sich krank zu melden. Er sehe jetzt ein, dass es ein großer Fehler gewesen wäre. Dazu ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass die nachträgliche Einsicht, dass seine Kündigung ein „großer Fehler“ gewesen ist, nichts an den Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 AlVG ändern kann.In der Beschwerdeschrift rechtfertigte er sich aber damit, dass ihn sein Arbeitgeber aufgefordert hätte zu kündigen, mit der Aussicht auf Wiedereinstellung nach Genesung. Da es ihm zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen wäre, hätte er eingewilligt und nicht daran gedacht sich krank zu melden. Er sehe jetzt ein, dass es ein großer Fehler gewesen wäre. Dazu ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass die nachträgliche Einsicht, dass seine Kündigung ein „großer Fehler“ gewesen ist, nichts an den Rechtsfolgen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG ändern kann. Die vierwöchige Sperrfrist des § 11 Abs. 1 AlVG beginnt – unabhängig vom Tag der Geltendmachung – immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 11 AlVG Rz 292). Im gegenständlichen Fall ist dies der 03.04.2021 und hat die belangte Behörde die vierwöchige Sperre daher zu Recht bis 30.04.2021 verhängt.Die vierwöchige Sperrfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG beginnt – unabhängig vom Tag der Geltendmachung – immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu Paragraph 11, AlVG Rz 292). Im gegenständlichen Fall ist dies der 03.04.2021 und hat die belangte Behörde die vierwöchige Sperre daher zu Recht bis 30.04.2021 verhängt. 3.4. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt:3.4. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt: 3.4.

  1. Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt § 11 Abs. 2 AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Rz 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).3.4.
  2. Als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Fall nennt Paragraph 11, Absatz 2, AlVG insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Wie bei der analogen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich dabei um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Rz 18 zu Paragraph 11, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an vergleiche VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg. 15.621 A). Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (siehe BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1; vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 11 AlVG, Rz 298).Es ist dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen, dass gänzliche oder teilweise Nachsicht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden kann, wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Maßgeblich sind dabei immer die Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Verschuldensgrad des Arbeitslosen. Eine Beschäftigungsaufnahme für einen Tag innerhalb von drei Monaten nach Ende der gelösten Beschäftigung rechtfertigt keine Nachsichterteilung (siehe BVwG vom 11.03.2016, L 511 2122042-1; vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 11, AlVG, Rz 298). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma XXXX am 02.04.2021 beendet. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der Firma römisch 40 am 02.04.2021 beendet. Der Beschwerdeführer war vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma XXXX erfolgte mehr als vier Monate nach Kündigung seiner letzten vollversicherungspflichten Beschäftigung. Zudem war die neu aufgenommene Beschäftigung nicht von langer Dauer und endete bereits nach rund eineinhalb Monaten.Der Beschwerdeführer war vom 05.05.2021 bis 31.07.2021 geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Vom 16.08.2021 bis 30.09.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 erfolgte mehr als vier Monate nach Kündigung seiner letzten vollversicherungspflichten Beschäftigung. Zudem war die neu aufgenommene Beschäftigung nicht von langer Dauer und endete bereits nach rund eineinhalb Monaten. Eine zeitliche Nähe zum früheren Dienstverhältnis im Sinne der obigen Judikatur ist daher nicht gegeben. Auch haben sich im gegenständlichen Einzelfall keine sonstigen Umstände ergeben, die aufgrund der neuen Arbeitsaufnahme eine (teilweise) Nachsicht der Rechtsfolgen möglich erscheinen lassen. 3.4.
  3. Als Nachsichtsgrund werden im Gesetz neben der Aufnahme einer anderen Beschäftigung auch gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 11 AlVG, Rz 299).Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 11, AlVG, Rz 299). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind jedenfalls Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind jedenfalls Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am 02.04.2021 selbst gekündigt hat, weil er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Zu diesem Vorbringen ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am 23.04.2021 telefonisch mit, dass er das Dienstverhältnis vorrübergehend beendet hätte, da er eine Suchttherapie machen würde. Mit E-Mail des AMS vom 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer daher gebeten, einen Nachweis seiner Therapie bzw. seiner gesundheitlichen Einschränkungen bis 11.07.2021 vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben des AMS vom 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung beim AMS-Vertrauensarzt für den 04.08.2021 eingeladen. Das Schreiben wurde mittels RSb-Brief am 03.08.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin beim Vertrauensarzt. Die belangte Behörde ist daher in der Beschwerdevorentscheidung – mangels vorgelegter Befunde und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung seines Gesundheitszustandes – zu Recht davon ausgegangen, dass er eine Erkrankung nicht darlegen konnte und somit ein möglicher Nachsichtgrund nicht verwirklicht ist. Im Vorlageantrag argumentierte der Beschwerdeführer, dass er versucht hätte mit der Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, was ihm leider nicht gelungen wäre. Die Unterlagen über die Therapie hätte er mittlerweile besorgen können. Dies wäre nicht einfach gewesen, da er ja das Arbeitstraining absolviert habe. Aufgrund der Urlaubszeit hätte er auch während der Arbeitszeit nicht weggekonnt. Die Vorladung zum Amtsarzt hätte er einen Tag vorher abends erhalten. Diesen Termin hätte er nicht wahrnehmen können, da er ja gearbeitet hätte. Er hätte vergessen anzurufen, um den Termin zu verschieben. Dies würde ihm leidtun. Am 26.08.2021 langte eine Bestätigung der Suchtberatung XXXX vom 25.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer zu den Terminen 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe.Am 26.08.2021 langte eine Bestätigung der Suchtberatung römisch 40 vom 25.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer zu den Terminen 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich der Erklärung des Beschwerdeführers, dass er die Vorladung zum Amtsarzt einen Tag vorher abends erhalten hätte, diesen Termin nicht wahrnehmen hätte können, da er ja gearbeitet und vergessen hätte anzurufen, um den Termin zu verschieben, ist dies aus Sicht des erkennenden Senates nicht geeignet, seine fehlende Mitwirkungspflicht zu rechtfertigten. Es wäre sehr wohl verpflichtet gewesen, dem AMS zumindest telefonisch zu melden, dass er den Termin beim Vertrauensarzt nicht wahrnehmen kann. Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Suchtberatung zeigt lediglich auf, dass er drei psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer legte aber keinerlei medizinische Befunde vor, die eine Erkrankung des Beschwerdeführers dokumentieren, geschweige denn, aus denen hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 02.04.2021 bereits eine Erkrankung vorlag, oder durch die Ausübung der Beschäftigung eingetreten wäre. Aus der vorgelegten Therapiebestätigung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit bei der Firma XXXX auszuüben. Insbesondere geht aus dieser Bestätigung auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen hat, das Dienstverhältnis endete jedoch bereits mit 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung. Aus der vorgelegten Therapiebestätigung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, eine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 auszuüben. Insbesondere geht aus dieser Bestätigung auch hervor, dass der Beschwerdeführer am 19.04.2021, 29.04.2021 und 11.05.2021 psychosoziale Beratungsgespräche in Anspruch genommen hat, das Dienstverhältnis endete jedoch bereits mit 02.04.2021 durch Dienstnehmerkündigung. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021 (zugestellt am 05.01.2022) medizinische Unterlagen vorzulegen, die seine vorgebrachte Erkrankung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (07.04.-30.04.2021) belegen können, kam der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses glaubhaft zu machen; er hat keine entsprechenden ärztlichen Unterlagen vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die weitere Beschäftigung bei der Firma XXXX dem Beschwerdeführer zumutbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass die weitere Beschäftigung bei der Firma römisch 40 dem Beschwerdeführer zumutbar war. Es liegen keine Nachsichtgründe

§ 11Abs. 2 Al

VG vor.Es liegen keine Nachsichtgründe

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2245761.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.