RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW260 2249471-1 SpruchW260 2249471-1/8E, , W260 2249471-1/8E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht beschl
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte mit Schreiben vom 29.11.2021 gem. § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse von 59 ArbeitnehmerInnen vor Ablauf der Frist des Abs. 2 leg.cit.
- Die römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte mit Schreiben vom 29.11.2021 gem. Paragraph 45 a, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse von 59 ArbeitnehmerInnen vor Ablauf der Frist des Absatz 2, leg.cit.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 01.12.2021 wurde diesem Antrag die Zustimmung nicht erteilt.
- Die Beschwerdeführerin erstattet fristgerecht mit Schreiben vom 09.12.2021 Beschwerde.
- Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht, wo dieser am 17.12.2021 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde am 20.12.2021 auf, einen Nachweis der Beschwerdeführerin über die Gebühr iHv EUR 30,- zur Einbringung der Beschwerde und über das Datum und Form der Beschwerde zu übermitteln, dem die belangte Behörde nachgekommen ist.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.01.2022 ein mit 14.01.2022 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch an, dies zur Überprüfung des Namens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Wien vom 01.12.2021, Gz. LGSW/SfU/065/2021/345 betreffend Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung der Arbeitsverhältnisse gem. §45a AMFG, zurückgezogen hat.
- Beweiswürdigung: Das am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14.01.2022 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 14.01.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 14.01.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. In Entsprechung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV) beträgt gemäß § 2 Abs. 1 die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro, wie sie von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr bei Zurückziehung der Beschwerde ist nicht vorgesehen. In Entsprechung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV) beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro, wie sie von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß entrichtet wurde. Eine Rückerstattung der Gebühr bei Zurückziehung der Beschwerde ist nicht vorgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2249471.1.00