RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW270 2245512-1 SpruchW270 2245512-1/4E, W270 2245512-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§14Vw
GVG regelt, ist daher von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst (nur um diese grundsätzliche Frage geht es hier, in dieser übereinstimmend auch die Literatur, vgl. nur Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 299 [308 f.]; Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-] Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 13 [16 ff.]).“„Dieses verfassungsrechtliche Regelungssystem steht aber einem Beschwerdevorverfahren, bei dem die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde auf Grund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung trifft, nicht entgegen (siehe Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 14; Ausschussbericht 1771 BlgNR
- GP, 8). Das Verbot eines administrativen Instanzenzuges zielt auf die Vermeidung mehrstufiger Rechtsschutzverfahren ab und sichert die Rechtswegegarantie, dass zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Eine Beschwerdevorentscheidung, bei der die Verwaltungsbehörde "aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern" (Erläut. Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 14), soll demgegenüber der Verwaltungsbehörde aus System- wie Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Die Beschwerdevorentscheidung,
§14Vw
GVG regelt, ist daher von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst (nur um diese grundsätzliche Frage geht es hier, in dieser übereinstimmend auch die Literatur, vergleiche nur Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 299 [308 f.]; Storr, Das Verfahren der Bescheid-[Administrativ-] Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 2014, 13 [16 ff.]).“ 1.
- Mit der gegenständlich vorgelegten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde den bekämpften Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr die Umschreibung des Grundstücks XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster ausgesprochen wird. 1.
- Mit der gegenständlich vorgelegten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde den bekämpften Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert, dass nur mehr die Umschreibung des Grundstücks römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster ausgesprochen wird. 1.
- Eine Beschwerdevorentscheidung, die einer Beschwerde im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde –Beschwerdevorentscheidung ist hingegen abzuändern oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Ist die Beschwerde allerdings gar nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zu alldem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 1.
- Eine Beschwerdevorentscheidung, die einer Beschwerde im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen. Eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde –Beschwerdevorentscheidung ist hingegen abzuändern oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. Ist die Beschwerde allerdings gar nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche zu alldem VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 1.
- Fallbezogen hat die belangte Behörde den Ausgangsbescheid in rechtskonformer Weise auch weit genug abgeändert: 1.
- Auszugehen ist dabei von folgenden, nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften des VermG, BGBl. Nr. 306/1968 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016:1.
- Auszugehen ist dabei von folgenden, nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften des VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2016: „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- …
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- …
- … … § 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a,
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(4)Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
(5)Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen. § 18b. Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.Paragraph 18 b, Werden Pläne gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, zur Bescheinigung gemäß Paragraph 39, vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, mit Bescheid auszusetzen und gemäß Paragraph 18 a, vorzugehen. … § 43.
(1)…
(5)…Paragraph 43,
(1)…
(5)…
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(7)… …“ 1.
- Schon die belangte Behörde erkannte, dass der Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerde im Ergebnis zu Recht moniert, dass er als Eigentümer von an die Grundstücke XXXX und XXXX angrenzender Grundstücke keine Zustimmungserklärung abgegeben hatte und dadurch in seinem subjektiven Recht auf ein Unterbleiben einer Umschreibung gemäß § 17 Z 3 VermG verletzt wurde. 1.
- Schon die belangte Behörde erkannte, dass der Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerde im Ergebnis zu Recht moniert, dass er als Eigentümer von an die Grundstücke römisch 40 und römisch 40 angrenzender Grundstücke keine Zustimmungserklärung abgegeben hatte und dadurch in seinem subjektiven Recht auf ein Unterbleiben einer Umschreibung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG verletzt wurde. 1.
- Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15.09.2021 im Ergebnis richtigerweise erkennt folgt aus der von der belangten Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung, dass die im Vorabsatz genannten Grundstücke im Grundsteuerkataster verbleiben. 1.
- Zu dem im Rechtsbestand verbliebenen Ausspruch der Umschreibung des Grundstücks XXXX ist hingegen Folgendes zu sagen: 1.
- Zu dem im Rechtsbestand verbliebenen Ausspruch der Umschreibung des Grundstücks römisch 40 ist hingegen Folgendes zu sagen: 1.
- Über die Umwandlung der Grundstücke hätte die belangte Behörde auch gesondert absprechen können. Es handelt sich also um trennbare Spruchteile. Dies folgt schon daraus, dass die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 VermG u.a. durch die „grundstücksweise“ vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rn. 103, zitierte Rechtsprechung, nach der es darauf ankommt, dass getrennte Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich sind, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann und die Trennbarkeit nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein muss). 1.
- Über die Umwandlung der Grundstücke hätte die belangte Behörde auch gesondert absprechen können. Es handelt sich also um trennbare Spruchteile. Dies folgt schon daraus, dass die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, VermG u.a. durch die „grundstücksweise“ vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rn. 103, zitierte Rechtsprechung, nach der es darauf ankommt, dass getrennte Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich sind, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen kann und die Trennbarkeit nicht nur sachlich-technisch, sondern auch rechtlich gegeben sein muss). 1.
- Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden kann Gegenstand ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, Rn. 13, m.w.N.). Die Verletzung muss zumindest möglich sein; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070, Rn. 10, m.w.N.).1.
- Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind nur insoweit zu prüfen als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bewirkt werden kann Gegenstand ist (VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, Rn. 13, m.w.N.). Die Verletzung muss zumindest möglich sein; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067 bis 0070, Rn. 10, m.w.N.). 1.
- Da es sich beim Abspruch zum Grundstück XXXX um eine trennbare Sache handelt kann auch die Frage der Zulässigkeit getrennt behandelt werden (zum gegenteiligen Fall vgl. hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0033). 1.
- Da es sich beim Abspruch zum Grundstück römisch 40 um eine trennbare Sache handelt kann auch die Frage der Zulässigkeit getrennt behandelt werden (zum gegenteiligen Fall vergleiche hingegen VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0033). 1.
- In seinem subjektiv-öffentlichen Recht des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass eine Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG eines benachbarten Grundstücks unterbleibt, wenn er dazu keine Zustimmung erteilt, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundstücks XXXX gar nicht verletzt werden. 1.
- In seinem subjektiv-öffentlichen Recht des Eigentümers eines Grundstücks darauf, dass eine Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG eines benachbarten Grundstücks unterbleibt, wenn er dazu keine Zustimmung erteilt, konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundstücks römisch 40 gar nicht verletzt werden. 1.
- Doch stellte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15.09.2021 ohnedies in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise klar, dass der Anfechtungsumfang seiner Beschwerde den Ausspruch zum Grundstück XXXX niemals umfassen sollte. 1.
- Doch stellte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15.09.2021 ohnedies in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise klar, dass der Anfechtungsumfang seiner Beschwerde den Ausspruch zum Grundstück römisch 40 niemals umfassen sollte. 1.
- Auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde wie auch dem Vorlageantrag, soweit sie in Zusammenhang mit den Grundstücken XXXX und XXXX getätigt wurden braucht grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei dazu Folgendes angemerkt: 1.
- Auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde wie auch dem Vorlageantrag, soweit sie in Zusammenhang mit den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 getätigt wurden braucht grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Dennoch sei dazu Folgendes angemerkt: 1.
- Zu Recht führte die belangte Behörde jedenfalls aus, dass ein Vorgehen gemäß § 18a VermG gegenständlich nicht vorgesehen gewesen sei, weil dies einen Antrag nach § 17 Z 1 leg. cit. vorausgesetzt hätte. Richtig ist auch, dass ein Vorgehen nach § 18b VermG ebenfalls ausgeschlossen gewesen sei, weil bereits eine – auch rechtskräftige – Bescheinigung nach § 39 dieses Bundesgesetzes vorliege. Damit war gegenständlich auch keine „Grenzverhandlung“ i.S.d. VermG erforderlich. Die aktengegenständlichen „Protokolle gemäß § 43 Abs. 6 VermG“ sprechen zwar von einer durchgeführten „Grenzverhandlung“, doch handelte es sich dabei um keine solche – behördliche – Verhandlung,
§ 25Verm
G kennt, sondern einfach um eine (nicht behördliche) „Vermessung“ eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (vgl. zum Unterschied: VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125). 1.16. Zu Recht führte die belangte Behörde jedenfalls aus, dass ein Vorgehen gemäß Paragraph 18 a, VermG gegenständlich nicht vorgesehen gewesen sei, weil dies einen Antrag nach Paragraph 17, Ziffer eins, leg. cit. vorausgesetzt hätte. Richtig ist auch, dass ein Vorgehen nach Paragraph 18 b, VermG ebenfalls ausgeschlossen gewesen sei, weil bereits eine – auch rechtskräftige – Bescheinigung nach Paragraph 39, dieses Bundesgesetzes vorliege. Damit war gegenständlich auch keine „Grenzverhandlung“ i.S.d. VermG erforderlich. Die aktengegenständlichen „Protokolle gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG“ sprechen zwar von einer durchgeführten „Grenzverhandlung“, doch handelte es sich dabei um keine solche – behördliche – Verhandlung,
Paragraph 25, VermG kennt, sondern einfach um eine (nicht behördliche) „Vermessung“ eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vergleiche zum Unterschied: VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125). 1.17. Da sich die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Ausgangsbescheids angesichts der Beschwerde als rechtmäßig und ausreichend weit erweist ist die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021 zu bestätigen (Spruchpunkt I.A.)).1.17. Da sich die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Ausgangsbescheids angesichts der Beschwerde als rechtmäßig und ausreichend weit erweist ist die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2021 zu bestätigen (Spruchpunkt römisch eins.A.)). Zum Anbringen auf „Aufhebung des gesamten Verfahrens“ wegen „gravierender Verfahrensmängel“ – Weiterleitung an andere Stellen 1.18. Daneben führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zusammenfassend aber auch aus, dass – betreffend die Grundstücke XXXX bis XXXX – bereits Widmungen bzw. Widmungsänderungen erfolgt seien; dies noch bevor wiederum Grundstücksteilungen überhaupt rechtskräftig geworden bzw. Grenzlinien oder Grenzpunkte festgelegt worden wären. Er begehrte ein neues Verfahren „analog dem Vermessungsgesetz nebst Widmungsaufhebung“ von Amts wegen aufgrund „gravierender Verfahrensmängel“ und die „Rücksetzung in den Urzustand“. Dann müsse es – so wird man die Ausführungen zu verstehen haben (insbesondere auch, wenn man sich die Eingabe vom 15.09.2021 vor Augen hält) – einen „neuen Antrag auf Teilung der Grundstücke“ geben (nach Beseitigung einer allenfalls geltenden Entscheidung), dann eine „vermessungsbehördliche Erledigung samt einer „Grenzverhandlung“ gemäß VermG“, danach einen „Grundteilungsantrag an die Gemeinde“ (gemeint dabei wohl: die baubehördliche Zustimmung, weil es sich um Teilungen bzw. Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken im Bauland handelt[e]), dann die – gemeint wohl: aufsichtsbehördliche – Genehmigung der baubehördlichen Entscheidung und schließlich die Einverleibungen im Grundbuch. In seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2021 präzisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift nochmals, dass das Verwaltungsgericht „das ganze Verfahren aufheben“ solle; er strebt also die Beseitigung bereits getroffener Entscheidungen an. 1.18. Daneben führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz zusammenfassend aber auch aus, dass – betreffend die Grundstücke römisch 40 bis römisch 40 – bereits Widmungen bzw. Widmungsänderungen erfolgt seien; dies noch bevor wiederum Grundstücksteilungen überhaupt rechtskräftig geworden bzw. Grenzlinien oder Grenzpunkte festgelegt worden wären. Er begehrte ein neues Verfahren „analog dem Vermessungsgesetz nebst Widmungsaufhebung“ von Amts wegen aufgrund „gravierender Verfahrensmängel“ und die „Rücksetzung in den Urzustand“. Dann müsse es – so wird man die Ausführungen zu verstehen haben (insbesondere auch, wenn man sich die Eingabe vom 15.09.2021 vor Augen hält) – einen „neuen Antrag auf Teilung der Grundstücke“ geben (nach Beseitigung einer allenfalls geltenden Entscheidung), dann eine „vermessungsbehördliche Erledigung samt einer „Grenzverhandlung“ gemäß VermG“, danach einen „Grundteilungsantrag an die Gemeinde“ (gemeint dabei wohl: die baubehördliche Zustimmung, weil es sich um Teilungen bzw. Zu- oder Abschreibungen von Grundstücken im Bauland handelt[e]), dann die – gemeint wohl: aufsichtsbehördliche – Genehmigung der baubehördlichen Entscheidung und schließlich die Einverleibungen im Grundbuch. In seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2021 präzisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift nochmals, dass das Verwaltungsgericht „das ganze Verfahren aufheben“ solle; er strebt also die Beseitigung bereits getroffener Entscheidungen an. 1.19. Für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführte und begehrte Aufhebung(
- en)ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zuständig. Zu prüfen ist daher, ob für die Behandlung des Anbringens des Beschwerdeführers eine oder mehrere andere Stelle(
- n)zuständig wäre(n), an welche dieses sodann gemäß § 6 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) weiterzuleiten wäre. Im gegenteiligen Fall wäre die Zurückweisung auszusprechen (vgl. zu allem etwa VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029, Rn. 24, sowie VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 27, jeweils m.w.N.). 1.19. Für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführte und begehrte Aufhebung(
- en)ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zuständig. Zu prüfen ist daher, ob für die Behandlung des Anbringens des Beschwerdeführers eine oder mehrere andere Stelle(
- n)zuständig wäre(n), an welche dieses sodann gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) weiterzuleiten wäre. Im gegenteiligen Fall wäre die Zurückweisung auszusprechen vergleiche zu allem etwa VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029, Rn. 24, sowie VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 27, jeweils m.w.N.). 1.20. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – wonach die Grundstücksteilungen bereits rechtskräftig im Grundbuch einverleibt wurden bzw. auch vermessungsbehördliche Erledigungen bereits in Rechtskraft erwuchsen – dürfte es dem Beschwerdeführer um eine (allfällige) Wiederaufnahme dieser Verfahren (bei gleichzeitiger Aufhebung bereits getroffener Entscheidungen) gehen. Ebenfalls scheint er eine Abänderung der (derzeit geltenden) raumordnungsrechtlichen Widmungen für bestimmte Grundstücke zu begehren. Für all diese Anbringen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als solches zur jeweiligen Antragstellung überhaupt legitimiert wäre oder auch sonstige Voraussetzungen erfüllt wären – grundsätzlich Stellen i.S.d. § 6 Abs. 1 AVG ersichtlich. 1.20. Ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung – wonach die Grundstücksteilungen bereits rechtskräftig im Grundbuch einverleibt wurden bzw. auch vermessungsbehördliche Erledigungen bereits in Rechtskraft erwuchsen – dürfte es dem Beschwerdeführer um eine (allfällige) Wiederaufnahme dieser Verfahren (bei gleichzeitiger Aufhebung bereits getroffener Entscheidungen) gehen. Ebenfalls scheint er eine Abänderung der (derzeit geltenden) raumordnungsrechtlichen Widmungen für bestimmte Grundstücke zu begehren. Für all diese Anbringen sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer als solches zur jeweiligen Antragstellung überhaupt legitimiert wäre oder auch sonstige Voraussetzungen erfüllt wären – grundsätzlich Stellen i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, AVG ersichtlich. 1.21. Verfahrensleitend ist daher anzuordnen, dass das in der Beschwerde ausgeführte Anbringen samt Aufrechterhaltung im Vorlageantrag und Präzisierung im Schreiben vom 15.09.2021 an (i.) die belangte Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach den vermessungsrechtlichen Vorschriften, (ii.) der Gemeinde XXXX (für die Behörden nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften des Landes Tirol) sowie (iii.) dem Bezirksgericht XXXX , in dessen Sprengel die betroffenen EZ liegen, weiterzuleiten ist (Spruchpunkt II.). 1.21. Verfahrensleitend ist daher anzuordnen, dass das in der Beschwerde ausgeführte Anbringen samt Aufrechterhaltung im Vorlageantrag und Präzisierung im Schreiben vom 15.09.2021 an (i.) die belangte Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach den vermessungsrechtlichen Vorschriften, (ii.) der Gemeinde römisch 40 (für die Behörden nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften des Landes Tirol) sowie (iii.) dem Bezirksgericht römisch 40 , in dessen Sprengel die betroffenen EZ liegen, weiterzuleiten ist (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.22. Konkret weitergeleitet (rückgemittelt) werden den jeweiligen Stellen jene aktengegenständlichen Unterlagen, in denen das zuvor dargestellte Anbringen des Beschwerdeführers sowie Ergänzungen (Erläuterungen) dazu enthalten sind (Beschwerdeschrift, Vorlageantrag sowie Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht [s. oben Pkte. I.2, I.4. und I.6.]). 1.22. Konkret weitergeleitet (rückgemittelt) werden den jeweiligen Stellen jene aktengegenständlichen Unterlagen, in denen das zuvor dargestellte Anbringen des Beschwerdeführers sowie Ergänzungen (Erläuterungen) dazu enthalten sind (Beschwerdeschrift, Vorlageantrag sowie Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht [s. oben Pkte. römisch eins.2, römisch eins.4. und römisch eins.6.]). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 1.23. § 24 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2021, lautet: 1.23. Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung. Die belangte Behörde wiederum verzichtete im Zuge der Beschwerdevorlage auf die Abhaltung einer solchen. 1.
- Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Art. 6 EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ergeben: 1.
- Ungeachtet dieses Parteihandelns hat sich fallbezogen die Erforderlichkeit einer Verhandlung – auch im Lichte des Artikel 6, EMRK – für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht ergeben: 1.
- Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt war nicht als strittig, sondern als ausreichend geklärt anzusehen. Auch wurde bezogen auf diesen kein konkretes Vorbringen erstattet. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine (als relevant anzusehenden) ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung (vgl. dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien (vgl. dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.). 1.
- Der – angesichts des Verfahrensgegenstands – entscheidungsrelevante Sachverhalt war nicht als strittig, sondern als ausreichend geklärt anzusehen. Auch wurde bezogen auf diesen kein konkretes Vorbringen erstattet. Weiters traf das Bundesverwaltungsgericht keine (als relevant anzusehenden) ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu jenen der Verwaltungsbehörde oder ergänzte es sonst die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung vergleiche dazu aus der Rechtsprechung – jeweils mit weiteren Nennungen – etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 55; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, Rn. 13; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/04/0133, Rn. 16; VwGH 22.11.2021, Ra 2020/22/0205). Auch verlangte keine der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen die Möglichkeit zu einem mündlichen Rechtsgespräch oder einer rechtlichen Erörterung mit bzw. durch die Verfahrensparteien vergleiche dazu etwa VwGH 26.09.2019, Ra 2019/08/0134, Rn. 12, m.w.N.).
- Zu Spruchpunkt I.B):
- Zu Spruchpunkt römisch eins.B): Die Revision gegen Spruchpunkt I.A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Z 3 bzw. § 18a und § 18b VermG (i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2016) konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich auf eine bereits nach dem Wortlaut eindeutige Rechtslage stützen (vgl. etwa VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 9, m.w.N.).Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins.A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, Ziffer 3, bzw. Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,) konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nämlich auf eine bereits nach dem Wortlaut eindeutige Rechtslage stützen vergleiche etwa VwGH 21.09.2018, Ra 2017/17/0184, Rn. 9, m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W270.2245512.1.00