Obsah (10)
§ 55§ 53§ 3§ 83§§ 15§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW272 2244812-1 Spruch, W272 2244812-1/21 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Haftentlassung.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von zwölf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von zwölf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste am 08.09.2011 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, XXXX wurde dem BF
§ 3Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, römisch 40 wurde dem BF
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Bescheid über die Aberkennung ergibt sich, dass der Bescheid des BF, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der zugehörige Akt in Verstoß geraten seien.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , GZ 9 U 57/14s vom 15.09.2014, rechtskräftig am 05.05.2015 nach Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage EFS, verurteilt. 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ 9 U 57/14s vom 15.09.2014, rechtskräftig am 05.05.2015 nach Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage EFS, verurteilt.
- Am 14.06.2018 wurde gegen den BF das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX vom 02.07.2018, rechtskräftig am 02.07.2018 wurde der BF
§§ 15, 83 Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen EFS verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 vom 02.07.2018, rechtskräftig am 02.07.2018 wurde der BF
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 90 Tagen EFS verurteilt.
- Mit Schreiben vom 02.08.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit, dass beabsichtigt werde ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinen privaten und familiären Verhältnissen und den ihm übermittelten Länderfeststellungen schriftlich einzubringen.
- Am 16.08.2018 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein und wurde darin ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des BF gut sei und er keine ärztliche oder medikamentöse Behandlung benötigte. In der Russischen Föderation sei er neun Jahre zur Schule gegangen und habe somit die Pflichtschule abgeschlossen. In Österreich würden seine Mutter XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX leben. Auch eine Tante lebe in Österreich. Der BF befinde sich derzeit in Haft und gehe deswegen keiner Beschäftigung nach. Zuletzt sei er im XXXX beschäftigt gewesen. Der BF sei bis 2016/2017 beim XXXX tätig gewesen und habe einige freundschaftliche Bindungen zu Österreich aufgebaut. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Brüdern gelebt. Der BF spreche Russisch, Tschetschenisch, Englisch und Norwegisch. Er habe sich im Zuge seines Aufenthalts in Österreich seit 2011 bzw. 2012 auch sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Zuvor sei er drei Jahre in Norwegen gewesen. Der BF sei demnach seit seinem
- Lebensjahr nicht mehr in Russland aufhältig gewesen. Er stamme aus XXXX . Da der BF Tschetschene sei und dem Islam zugehöre würde ihm in Russland nach wie vor politische Verfolgung blühen und sei dies auch der Grund für seine Flucht gewesen. Er habe bereits einen Krieg miterlebt und habe dies sein Aggressionspotenzial bedingt, welches er versuche in den Griff zu bekommen. Er wolle aber nicht freiwillig zurück nach Russland, da Tschetschenen nach wie vor benachteiligt würden. Die Anzeigen und Strafverfahren gegen ihn, bestreite er nicht, diese seien insbesondere auf seine Tätigkeit als Türsteher zurückzuführen. Wenn das BFA jedoch in der Einräumung des Parteiengehörs davon spreche, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei, sei hierzu auszuführen, dass der BF lediglich zweimal aufgrund von Vergehen verurteilt worden sei. In vier anderen Strafverfahren sei er freigesprochen worden.
- Am 16.08.2018 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein und wurde darin ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des BF gut sei und er keine ärztliche oder medikamentöse Behandlung benötigte. In der Russischen Föderation sei er neun Jahre zur Schule gegangen und habe somit die Pflichtschule abgeschlossen. In Österreich würden seine Mutter römisch 40 und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 leben. Auch eine Tante lebe in Österreich. Der BF befinde sich derzeit in Haft und gehe deswegen keiner Beschäftigung nach. Zuletzt sei er im römisch 40 beschäftigt gewesen. Der BF sei bis 2016 aus 2017, beim römisch 40 tätig gewesen und habe einige freundschaftliche Bindungen zu Österreich aufgebaut. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Brüdern gelebt. Der BF spreche Russisch, Tschetschenisch, Englisch und Norwegisch. Er habe sich im Zuge seines Aufenthalts in Österreich seit 2011 bzw. 2012 auch sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet. Zuvor sei er drei Jahre in Norwegen gewesen. Der BF sei demnach seit seinem
- Lebensjahr nicht mehr in Russland aufhältig gewesen. Er stamme aus römisch 40 . Da der BF Tschetschene sei und dem Islam zugehöre würde ihm in Russland nach wie vor politische Verfolgung blühen und sei dies auch der Grund für seine Flucht gewesen. Er habe bereits einen Krieg miterlebt und habe dies sein Aggressionspotenzial bedingt, welches er versuche in den Griff zu bekommen. Er wolle aber nicht freiwillig zurück nach Russland, da Tschetschenen nach wie vor benachteiligt würden. Die Anzeigen und Strafverfahren gegen ihn, bestreite er nicht, diese seien insbesondere auf seine Tätigkeit als Türsteher zurückzuführen. Wenn das BFA jedoch in der Einräumung des Parteiengehörs davon spreche, dass der BF seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei, sei hierzu auszuführen, dass der BF lediglich zweimal aufgrund von Vergehen verurteilt worden sei. In vier anderen Strafverfahren sei er freigesprochen worden.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 05.03.2019, GZ XXXX , wurde der BF nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und § 278 Abs. 1 erster Fall StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2018 zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des OGH vom 14.01.2020 zu XXXX wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./I./1./ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht verwiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 05.03.2019, GZ römisch 40 , wurde der BF nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.07.2018 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des OGH vom 14.01.2020 zu römisch 40 wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./I./1./ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht verwiesen.
- Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 04.06.2020, GZ XXXX rechtskräftig am 04.06.2020 wurde der BF
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. 9. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 04.06.2020, GZ römisch 40 rechtskräftig am 04.06.2020 wurde der BF
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Schöffengericht vom 12.03.2020, GZ XXXX rechtskräftig mit 22.12.2020 wurde der BF nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.07.2018 zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.12.2020, GZ XXXX ; GZ XXXX wurde die Zusatzstrafe auf sechs Jahre und neun Monate herabgesetzt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Schöffengericht vom 12.03.2020, GZ römisch 40 rechtskräftig mit 22.12.2020 wurde der BF nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.07.2018 zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 22.12.2020, GZ römisch 40 ; GZ römisch 40 wurde die Zusatzstrafe auf sechs Jahre und neun Monate herabgesetzt.
- Am 20.05.2021 fand mittels einer Skype-Videokonferenz die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, im Zuge derer er zunächst angab, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er auch Russisch, Englisch und Deutsch. Vor seiner Inhaftierung habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er könne dort nach seiner Haftentlassung auch wieder einziehen. Er sei ledig, habe aber eine Freundin. Ihr Vorname sei Munira, sie lebe in XXXX und würden sie sich gegenseitig Briefe schreiben und etwa einmal in der Woche miteinander telefonieren. Ihre Staatsangehörigkeit kenne er nicht und habe es auch niemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben. Kinder habe er keine. In Österreich lebe auch noch eine seiner Tanten mit ihren Kindern. Er habe gehört sein Vater lebe in Tschetschenien, habe aber keinen Kontakt mit diesem. Sein Vater habe sechs oder sieben Schwestern und drei Brüder, die alle in Russland leben würden. Er habe keinen Kontakt zu irgendjemand in Russland. Bevor die Familie nach Österreich gekommen sei, hätten sie in Norwegen um Asyl angesucht, aber keines bekommen. Er sei damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Nach der Abschiebung aus Norwegen nach Russland hätten sie in XXXX bei verschiedenen Verwandten gelebt. In Russland sei er insgesamt neun Jahre in die Schule gegangen, eine Berufsausbildung habe er dort nicht gemacht. In Österreich habe er Deutschkurse gemacht und das Niveau B1 abgeschlossen. Eine Berufsausbildung habe er auch in Österreich nicht gemacht. Er habe aber bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung habe er in seiner Freizeit Sport gemacht und sei auch Mitglied im XXXX gewesen. Er habe viele österreichische Freunde, zum Beispiel XXXX . Seit neun Jahren habe er keinen Kontakt mit irgendjemandem aus seinem Herkunftsland und könne deshalb im Falle seiner Rückkehr nicht bei seinem Vater, anderen Verwandten oder Freunden leben. Er habe dort keine Freunde und kenne außerhalb Tschetscheniens überhaupt niemanden. Er habe Angst vor der Regierung, er sei nämlich, nachdem die Familie von Norwegen nach Russland abgeschoben worden sei, in Tschetschenien ohne Grund verhaftet worden. Gegen Geld sei er wieder freigelassen worden. Er bereue was passiert sei und habe er versucht sich hier ein Leben aufzubauen, was aber wegen seiner Spielsucht schiefgegangen sei.
- Am 20.05.2021 fand mittels einer Skype-Videokonferenz die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, im Zuge derer er zunächst angab, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er auch Russisch, Englisch und Deutsch. Vor seiner Inhaftierung habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er könne dort nach seiner Haftentlassung auch wieder einziehen. Er sei ledig, habe aber eine Freundin. Ihr Vorname sei Munira, sie lebe in römisch 40 und würden sie sich gegenseitig Briefe schreiben und etwa einmal in der Woche miteinander telefonieren. Ihre Staatsangehörigkeit kenne er nicht und habe es auch niemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben. Kinder habe er keine. In Österreich lebe auch noch eine seiner Tanten mit ihren Kindern. Er habe gehört sein Vater lebe in Tschetschenien, habe aber keinen Kontakt mit diesem. Sein Vater habe sechs oder sieben Schwestern und drei Brüder, die alle in Russland leben würden. Er habe keinen Kontakt zu irgendjemand in Russland. Bevor die Familie nach Österreich gekommen sei, hätten sie in Norwegen um Asyl angesucht, aber keines bekommen. Er sei damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Nach der Abschiebung aus Norwegen nach Russland hätten sie in römisch 40 bei verschiedenen Verwandten gelebt. In Russland sei er insgesamt neun Jahre in die Schule gegangen, eine Berufsausbildung habe er dort nicht gemacht. In Österreich habe er Deutschkurse gemacht und das Niveau B1 abgeschlossen. Eine Berufsausbildung habe er auch in Österreich nicht gemacht. Er habe aber bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung habe er in seiner Freizeit Sport gemacht und sei auch Mitglied im römisch 40 gewesen. Er habe viele österreichische Freunde, zum Beispiel römisch 40 . Seit neun Jahren habe er keinen Kontakt mit irgendjemandem aus seinem Herkunftsland und könne deshalb im Falle seiner Rückkehr nicht bei seinem Vater, anderen Verwandten oder Freunden leben. Er habe dort keine Freunde und kenne außerhalb Tschetscheniens überhaupt niemanden. Er habe Angst vor der Regierung, er sei nämlich, nachdem die Familie von Norwegen nach Russland abgeschoben worden sei, in Tschetschenien ohne Grund verhaftet worden. Gegen Geld sei er wieder freigelassen worden. Er bereue was passiert sei und habe er versucht sich hier ein Leben aufzubauen, was aber wegen seiner Spielsucht schiefgegangen sei. Vorgelegt wurden: Kursbestätigung B1.1 Deutsch Mittelstufe vom 17.04.2014; Teilnahmebestätigung Kurs Grundstufe Deutsch A2.2 vom 13.12.2013;Kursbestätigung A2.1 Deutsch Grundstufe 4 vom 14.11.2013; Kursbestätigung A1.3 Deutsch Grundstufe 3 vom 27.06.2013; Kursbestätigung A1.2 Deutsch Grundstufe 2 vom 31.05.2013;Kursbestätigung A1.1 Deutsch Grundstufe 1 vom 20.12.2012;Vorgelegt wurden: Kursbestätigung B1.1 Deutsch Mittelstufe vom 17.04.2014; , Teilnahmebestätigung Kurs Grundstufe Deutsch A2.2 vom 13.12.2013;, Kursbestätigung A2.1 Deutsch Grundstufe 4 vom 14.11.2013; , Kursbestätigung A1.3 Deutsch Grundstufe 3 vom 27.06.2013; , Kursbestätigung A1.2 Deutsch Grundstufe 2 vom 31.05.2013;, Kursbestätigung A1.1 Deutsch Grundstufe 1 vom 20.12.2012; Zertifikat Vermittlung und Transfer von Grundwerten für das gemeinsame Zusammenleben der Menschen in Österreich vom 09.12.2016; Zertifikat Seminar Kompetenzcheck Tirol vom 09.12.2016; Arbeitsvertrag als Hilfsarbeiter-Lager ab 13.10.2014; Lohnabrechnung von 30.11.2017; Verdienstnachweis von Mai 2016; Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung vom 05.10.2017;
- Mit Bescheid vom 21.06.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). 12. Mit Bescheid vom 21.06.2021 erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaften kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend wurde ausgeführt, der BF sei in den letzten sechs Jahren insgesamt viermal strafrechtlich verurteilt worden. Alle Verurteilungen würden auf gleichen schädlichen Neigung beruhen. Zuletzt sei er am 12.03.2020 wegen Raub und schwerem Raub zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dies stelle ein besonders schweres Verbrechen dar. Dem BF sei daher
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Sofern er in der Einvernahme anführte bei einer Rückkehr Angst vor der tschetschenischen Regierung zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der BF im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation niederlassen könne. Für die Behörde stehe daher fest, dass er bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Seitens der Behörde hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Russische Föderation festgestellt werden können, die einer in Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und in eine existentielle Notlage geraten könnte. Der BF lebe seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet und habe hier auch Familienangehörige. Der durch die Ausweisung des BF allenfalls verursachte Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben sei jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Schwere seines Verbrechens das Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege. Er habe daher auch eine Trennung von seinen Familienangehörigen und seiner Freundin im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes indiziere die vierfache Erfüllung des Tatbestandes
§ 53Abs.
3 FPG und die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch wenn der BF seine Taten bereue, sei der Zeitpunkt seit der letzten Verurteilung noch zu kurz um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen zu können. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei in den letzten sechs Jahren insgesamt viermal strafrechtlich verurteilt worden. Alle Verurteilungen würden auf gleichen schädlichen Neigung beruhen. Zuletzt sei er am 12.03.2020 wegen Raub und schwerem Raub zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dies stelle ein besonders schweres Verbrechen dar. Dem BF sei daher
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Sofern er in der Einvernahme anführte bei einer Rückkehr Angst vor der tschetschenischen Regierung zu haben, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der BF im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation niederlassen könne. Für die Behörde stehe daher fest, dass er bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Seitens der Behörde hätten keine derart exzeptionellen Umstände im Hinblick auf die Russische Föderation festgestellt werden können, die einer in Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK genannten Gefährdung gleichzuhalten wären. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und in eine existentielle Notlage geraten könnte. Der BF lebe seit fast zehn Jahren im Bundesgebiet und habe hier auch Familienangehörige. Der durch die Ausweisung des BF allenfalls verursachte Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben sei jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Schwere seines Verbrechens das Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege. Er habe daher auch eine Trennung von seinen Familienangehörigen und seiner Freundin im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes indiziere die vierfache Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 3, FPG und die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Auch wenn der BF seine Taten bereue, sei der Zeitpunkt seit der letzten Verurteilung noch zu kurz um von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen zu können. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 23.07.2021 wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung die lange Dauer des Aufenthalts in Österreich und davor schon in Europa nicht berücksichtigt. Ebenfalls sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass der BF zu seinem Herkunftsland keinerlei Bindung habe, was sich insbesondere an der Dauer seiner Schulbildung in Russland, in der Höhe von nur zwei Jahren, zeige. Er habe dort auch keine Familie, während in Österreich seine Mutter und seine Brüder wohnen würden. Für die Delikte, die er begangen habe, sei der BF bestraft worden. Zuletzt mit einer langjährigen Haftstrafe, die nach ihrem Zweck (§ 1 StVG) der gesellschaftlichen Reintegration dienen solle. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würde dagegen die völlige Desintegration bewirken. Das unbefristete Einreiseverbot sei außerdem im Hinblick auf die familiären Bindungen des BF unverhältnismäßig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 23.07.2021 wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung die lange Dauer des Aufenthalts in Österreich und davor schon in Europa nicht berücksichtigt. Ebenfalls sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass der BF zu seinem Herkunftsland keinerlei Bindung habe, was sich insbesondere an der Dauer seiner Schulbildung in Russland, in der Höhe von nur zwei Jahren, zeige. Er habe dort auch keine Familie, während in Österreich seine Mutter und seine Brüder wohnen würden. Für die Delikte, die er begangen habe, sei der BF bestraft worden. Zuletzt mit einer langjährigen Haftstrafe, die nach ihrem Zweck (Paragraph eins, StVG) der gesellschaftlichen Reintegration dienen solle. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würde dagegen die völlige Desintegration bewirken. Das unbefristete Einreiseverbot sei außerdem im Hinblick auf die familiären Bindungen des BF unverhältnismäßig.
- Am 24.01.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem. In seinem Herkunftsland besuchte der BF neun Jahre die Schule. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, Englisch und sehr gutes Deutsch. Der BF war in der Russischen Föderation in verschiedenen Hilfsberufen tätig.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 geboren, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem. In seinem Herkunftsland besuchte der BF neun Jahre die Schule. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, Englisch und sehr gutes Deutsch. Der BF war in der Russischen Föderation in verschiedenen Hilfsberufen tätig. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Familie am 08.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid vom 05.04.2012 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Grundlage für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigten und damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 von den russischen bzw. tschetschenischen Behörden festgenommen wurde und zu einem ihm bekannten Widerstandskämpfer befragt worden war. Die Behörden unterstellten dem BF aufgrund der Beziehung zu einem Widerstandskämpfer eine politische Einstellung, die gegen sich das Regime in Tschetschenien auflehnte und dagegen opponierte. Die persönliche Lage des BF und die Situation in der Russischen Föderation hat sich wesentlich geändert. Dem BF droht keine Gefahr aufgrund der Kenntnis von damaligen Widerstandskämpfern und keine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund einer etwaigen Nichtbefolgung einer weiteren Ladung, um weitere Informationen zu einem Widerstandskämpfer bekanntzugeben. Der Originalakt zum Asylverfahren des BF ist in Verstoß geraten. Am 14.06.2018 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF ist im Dezember 2021 an COVID-19 erkrankt und hat keine körperlichen Folgewirkungen. Der BF war in Österreich unter anderem bei verschiedenen Unternehmen als Hilfsarbeiter tätig. Seine letzte Tätigkeit vor seiner Inhaftierung war als Security im Café Olymp. Der BF wurde in Österreich viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Die erste Verurteilung erfolgte am 15.09.2014, rechtskräftig am 05.05.2015 durch das Bezirksgericht XXXX , GZ XXXX . Der BF hat am 27.10.2013 in XXXX eine Person durch das Versetzen von Schlägen in das Gesicht, was Rissquetschwunden unterhalb des rechten Auges und links des Mundes zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mildernd war kein Umstand, erschwerend die massive Vorstrafenbelastung des BF sofern sie einschlägiger Natur war. Die dagegen erhobene Strafberufung vor dem Landesgericht XXXX vom 05.05.2015, GZ XXXX hatte Erfolg, und wurden die Strafbemessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung in Wegfall gekommen ist, wohingegen auf der mildernden Seite die Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Die Strafe des BF wurde dementsprechend auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage ESF, herabgesetzt. Die Hälfte der verhängten Geldstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die erste Verurteilung erfolgte am 15.09.2014, rechtskräftig am 05.05.2015 durch das Bezirksgericht römisch 40 , GZ römisch 40 . Der BF hat am 27.10.2013 in römisch 40 eine Person durch das Versetzen von Schlägen in das Gesicht, was Rissquetschwunden unterhalb des rechten Auges und links des Mundes zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mildernd war kein Umstand, erschwerend die massive Vorstrafenbelastung des BF sofern sie einschlägiger Natur war. Die dagegen erhobene Strafberufung vor dem Landesgericht römisch 40 vom 05.05.2015, GZ römisch 40 hatte Erfolg, und wurden die Strafbemessungsgründe dahingehend korrigiert, dass der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung in Wegfall gekommen ist, wohingegen auf der mildernden Seite die Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Die Strafe des BF wurde dementsprechend auf eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage ESF, herabgesetzt. Die Hälfte der verhängten Geldstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die zweite Verurteilung erfolgte am 02.07.2018 durch das Landesgericht XXXX , GZ XXXX . Der BF hat am 08.10.2017 in XXXX eine andere Person vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht, indem er ihr Schläge versetzte. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 EFS, verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend, dass eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Die bedingte Nachsicht zu GZ XXXX des Bezirksgericht XXXX wurde aufgrund des einschlägigen Rückfalls in der Probezeit widerrufen. Die zweite Verurteilung erfolgte am 02.07.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 . Der BF hat am 08.10.2017 in römisch 40 eine andere Person vorsätzlich am Körper zu verletzten versucht, indem er ihr Schläge versetzte. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall 90 EFS, verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als erschwerend, dass eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Die bedingte Nachsicht zu GZ römisch 40 des Bezirksgericht römisch 40 wurde aufgrund des einschlägigen Rückfalls in der Probezeit widerrufen. Die dritte Verurteilung erfolgte am 05.03.2019 durch das Landesgericht XXXX als Schöffengericht, GZ XXXX . Der BF hat in XXXX und anderen Orten (Punkt B.I.) als Mitglied einer zumindest aus seinen Mitangeklagten bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt bzw./und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (Punkt B.I.1) am 21.12.2017 einer Person durch strategische Positionierung der beteiligten Personen im Lokal und die Äußerung des XXXX , ab sofort beginne der Tschetschenenkrieg, verbunden mit der Forderung, ihm die Kellnergeldtasche samt Bargeld sowie die Schlüssel zum Wettlokal und zu den Spielautomaten auszuhändigen, wobei er in der Folge das in den Spielautomaten enthaltene Bargeld in Höhe von ca. EUR 3.120,00 entnahm; (Punkt B.I.2) am 31.12.2017 einen Angestellten des Wettbüros „ XXXX “, indem sie ihm zwei Schläge ins Gesicht versetzten sowie indem sie ihm gegenüber äußerten: „Mach die Kasse auf und gib uns das ganze Geld, sonst zerstören wir hier alles und machen alles kaputt, dich auch“, wobei einer der Mitangeklagten deutlich sichtbar eine Faustfeuerwaffe im Gürtel trug, Bargeld in der Höhe von rund EUR 3.300,00; (Punkt B.I.3) am 02.01.2018 einer Person, indem sie ihr mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, dessen PKW der Marke Mercedes, dessen Geldtasche und sein Handy unerhobenen Wertes; (Punkt B.I.4) am 10.03.2017 in XXXX , indem sie an ihm zerrten und der BF eine Faustfeuerwaffe/Pistole Kal. 9 mm vorzeigte, indem der Mitangeklagte XXXX gut sichtbar an seiner rechten Hand einen Schlagring trug, indem XXXX ihn zu sich umdrehte und der BF seine Waffe zog, ihm diese an die Brust hielt und dabei äußerte, dass er, XXXX , nicht weglaufen solle, ansonsten er schießen werde sowie das Magazin aus der Waffe nahm und XXXX das aufgeladene Magazin zeigte, um seine Absichten zu verdeutlichen, Bargeld in der Höhe von ca. EUR 5.000,00 bis EUR 6.000,00, wobei die Tat beim Versuch blieb; (Punkt B.II.) am 21.12.2017 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch die an dessen Mitarbeiter gerichtete und zur Weiterleitung bestimmte Mitteilung, XXXX werde am 22.12.2017 wieder kommen und die zu Punkt I.1 angeführten Schlüssel nicht zurückgeben, solange er nicht EUR 5.000,00 erhalte, und die durch den BF gegenüber XXXX getätigte Äußerung, er wolle nicht, dass ihm etwas passiere, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen und Körper, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von EUR 5.000,00 zu nötigen versucht, die XXXX im genannten Betrag am Vermögen geschädigt hätte; (Punkt B.V.) ab Anfang 2017 an einem unbekannten Ort durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam bewaffnete Raubüberfälle auf Wettlokale zu verüben, sowie die Betreiber von Wettlokalen im Raum Tirol unter Drohung mit dem Tode sowie durch Gewalt zur Bezahlung von Schutzgeld zu erpressen, eine kriminelle Vereinigung gegründet. Der BF hat hierdurch die Verbrechen des teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis und das die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind gewertet. Erschwerend waren die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen. Die dritte Verurteilung erfolgte am 05.03.2019 durch das Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht, GZ römisch 40 . Der BF hat in römisch 40 und anderen Orten (Punkt B.I.) als Mitglied einer zumindest aus seinen Mitangeklagten bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt bzw./und Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie unter Verwendung von Waffen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (Punkt B.I.1) am 21.12.2017 einer Person durch strategische Positionierung der beteiligten Personen im Lokal und die Äußerung des römisch 40 , ab sofort beginne der Tschetschenenkrieg, verbunden mit der Forderung, ihm die Kellnergeldtasche samt Bargeld sowie die Schlüssel zum Wettlokal und zu den Spielautomaten auszuhändigen, wobei er in der Folge das in den Spielautomaten enthaltene Bargeld in Höhe von ca. EUR 3.120,00 entnahm; (Punkt B.I.2) am 31.12.2017 einen Angestellten des Wettbüros „ römisch 40 “, indem sie ihm zwei Schläge ins Gesicht versetzten sowie indem sie ihm gegenüber äußerten: „Mach die Kasse auf und gib uns das ganze Geld, sonst zerstören wir hier alles und machen alles kaputt, dich auch“, wobei einer der Mitangeklagten deutlich sichtbar eine Faustfeuerwaffe im Gürtel trug, Bargeld in der Höhe von rund EUR 3.300,00; (Punkt B.I.3) am 02.01.2018 einer Person, indem sie ihr mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, dessen PKW der Marke Mercedes, dessen Geldtasche und sein Handy unerhobenen Wertes; (Punkt B.I.4) am 10.03.2017 in römisch 40 , indem sie an ihm zerrten und der BF eine Faustfeuerwaffe/Pistole Kal. 9 mm vorzeigte, indem der Mitangeklagte römisch 40 gut sichtbar an seiner rechten Hand einen Schlagring trug, indem römisch 40 ihn zu sich umdrehte und der BF seine Waffe zog, ihm diese an die Brust hielt und dabei äußerte, dass er, römisch 40 , nicht weglaufen solle, ansonsten er schießen werde sowie das Magazin aus der Waffe nahm und römisch 40 das aufgeladene Magazin zeigte, um seine Absichten zu verdeutlichen, Bargeld in der Höhe von ca. EUR 5.000,00 bis EUR 6.000,00, wobei die Tat beim Versuch blieb; (Punkt B.II.) am 21.12.2017 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch die an dessen Mitarbeiter gerichtete und zur Weiterleitung bestimmte Mitteilung, römisch 40 werde am 22.12.2017 wieder kommen und die zu Punkt römisch eins.1 angeführten Schlüssel nicht zurückgeben, solange er nicht EUR 5.000,00 erhalte, und die durch den BF gegenüber römisch 40 getätigte Äußerung, er wolle nicht, dass ihm etwas passiere, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen und Körper, zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von EUR 5.000,00 zu nötigen versucht, die römisch 40 im genannten Betrag am Vermögen geschädigt hätte; (Punkt B.V.) ab Anfang 2017 an einem unbekannten Ort durch die Vereinbarung, künftig gemeinsam bewaffnete Raubüberfälle auf Wettlokale zu verüben, sowie die Betreiber von Wettlokalen im Raum Tirol unter Drohung mit dem Tode sowie durch Gewalt zur Bezahlung von Schutzgeld zu erpressen, eine kriminelle Vereinigung gegründet. Der BF hat hierdurch die Verbrechen des teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB, das Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis und das die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind gewertet. Erschwerend waren die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen. Mit Entscheidung des OGH vom 14.01.2020 zu XXXX , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./I./1./ des BF, demgemäß auch im Strafausspruch des BF, im Ausspruch über den dem BF betreffenden Verfall von EUR 3.120,00 die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht XXXX verwiesen. Mit Entscheidung des OGH vom 14.01.2020 zu römisch 40 , wurde in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des BF sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./I./1./ des BF, demgemäß auch im Strafausspruch des BF, im Ausspruch über den dem BF betreffenden Verfall von EUR 3.120,00 die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht römisch 40 verwiesen. Daraufhin erging am 12.03.2020 eine Entscheidung des Landesgericht XXXX , GZ XXXX . Der BF hat in XXXX , XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinen Mitangeklagten als Mitglied einer zumindest aus den genannten Angeklagten bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt und/oder Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie zu Punkt
- unter Verwendung von Waffen nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
- der BF am 21.12.2017 einer Person durch strategische Positionierung der beteiligten Personen im Lokal und die Äußerung des XXXX , ab sofort beginne der Tschetschenenkrieg, verbunden mit der Forderung, ihm die Kellnergeldtasche samt Bargeld sowie die Schlüssel zum Wettlokal und zu den Spielautomaten auszuhändigen, wobei er in der Folge das in den Spielautomaten enthaltene Bargeld in Höhe von ca. EUR 3.120,00 entnahm;
- der BF am 31.12.2017 einen Angestellten des Wettbüros „ XXXX “, indem sie ihm zwei Schläge ins Gesicht versetzten sowie indem sie ihm gegenüber äußerten: „Mach die Kasse auf und gib uns das ganze Geld, sonst zerstören wir hier alles und machen alles kaputt, dich auch“, wobei einer der Mitangeklagten deutlich sichtbar eine Faustfeuerwaffe im Gürtel trug, Bargeld in der Höhe von rund EUR 3.300,00;
- der BF am 02.01.2018 einer Person, indem sie ihr mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, dessen PKW, dessen Geldtasche und sein Mobiltelefon weggenommen. Er hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Milderungs- und Erschwernisgründe haben sich nicht geändert. Daraufhin erging am 12.03.2020 eine Entscheidung des Landesgericht römisch 40 , GZ römisch 40 . Der BF hat in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinen Mitangeklagten als Mitglied einer zumindest aus den genannten Angeklagten bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung durch nachangeführte Handlungen, sohin mit Gewalt und/oder Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib und Leben sowie zu Punkt
- unter Verwendung von Waffen nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
- der BF am 21.12.2017 einer Person durch strategische Positionierung der beteiligten Personen im Lokal und die Äußerung des römisch 40 , ab sofort beginne der Tschetschenenkrieg, verbunden mit der Forderung, ihm die Kellnergeldtasche samt Bargeld sowie die Schlüssel zum Wettlokal und zu den Spielautomaten auszuhändigen, wobei er in der Folge das in den Spielautomaten enthaltene Bargeld in Höhe von ca. EUR 3.120,00 entnahm;
- der BF am 31.12.2017 einen Angestellten des Wettbüros „ römisch 40 “, indem sie ihm zwei Schläge ins Gesicht versetzten sowie indem sie ihm gegenüber äußerten: „Mach die Kasse auf und gib uns das ganze Geld, sonst zerstören wir hier alles und machen alles kaputt, dich auch“, wobei einer der Mitangeklagten deutlich sichtbar eine Faustfeuerwaffe im Gürtel trug, Bargeld in der Höhe von rund EUR 3.300,00;
- der BF am 02.01.2018 einer Person, indem sie ihr mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, dessen PKW, dessen Geldtasche und sein Mobiltelefon weggenommen. Er hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB begangen und wurde zu einer Zusatzfreiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Milderungs- und Erschwernisgründe haben sich nicht geändert. Mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom 22.12.2020, XXXX wurde der Strafberufung des BF Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf sechs Jahre und neun Monate herabgesetzt. Dies gründet sich darauf, dass eine noch nicht berücksichtigte Vorhaft des BF anzurechnen war. Das Oberlandesgericht sprach ansonsten aus, dass angesichts des Zusammentreffens von fünf massiven Verbrechen sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren grundsätzlich schuld- und tatangemessen war. Mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom 22.12.2020, römisch 40 wurde der Strafberufung des BF Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf sechs Jahre und neun Monate herabgesetzt. Dies gründet sich darauf, dass eine noch nicht berücksichtigte Vorhaft des BF anzurechnen war. Das Oberlandesgericht sprach ansonsten aus, dass angesichts des Zusammentreffens von fünf massiven Verbrechen sowie des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Jahren grundsätzlich schuld- und tatangemessen war. Die vierte Verurteilung erfolgte am 04.06.2020 durch das Bezirksgericht XXXX , zu GZ XXXX . Der BF hat am 27.09.2019 gemeinsam mit einer weiteren Person in der Justizanstalt XXXX , indem der BF durch Faustschläge gegen dessen Körper, die Abschürfungen am rechten Mittelfinger und eine Zerrung am linken Unterarm zur Folge hatte, am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis berücksichtigt und erschwerend waren die zwei einschlägigen Vorverurteilungen. Die vierte Verurteilung erfolgte am 04.06.2020 durch das Bezirksgericht römisch 40 , zu GZ römisch 40 . Der BF hat am 27.09.2019 gemeinsam mit einer weiteren Person in der Justizanstalt römisch 40 , indem der BF durch Faustschläge gegen dessen Körper, die Abschürfungen am rechten Mittelfinger und eine Zerrung am linken Unterarm zur Folge hatte, am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis berücksichtigt und erschwerend waren die zwei einschlägigen Vorverurteilungen. Drei der vier Verurteilungen des BF beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung und richten sich gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Der BF befindet sich derzeit seit 11.01.2018 in Haft. Davor befand er sich von 03.03.2016 bis 06.04.2016 in Haft. Der BF ist in Tschetschenien aufgewachsen, er kennt die tschetschenische Kultur sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Er besuchte in Russland neun Jahre lang die Schule. Der BF hat Verwandte im Herkunftsstaat, nämlich seinen Vater, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Er hat keinen Kontakt zu seinen dortigen Verwandten. Der BF kritisierte zu keinem Zeitpunkt die Anhänger des derzeitigen Präsidenten Ramsan Achmatowitsch Kadyrow oder die russische Regierung und trat auch nicht gegen diesen auf. Die Mutter des BF und seine beiden Brüder leben in Österreich. Vor seiner Inhaftierung am 11.01.2018 lebte der BF zusammen mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem lebt eine Tante des BF zusammen mit ihren Kindern in Österreich. Die Mutter des BF besucht ihn in der Justizanstalt. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat derzeit keine Freundin. Der BF hat Kontakt zu anderen Österreichern, schreibt ihnen Briefe und wird manchmal von ihnen besucht. Der BF absolvierte in Österreich verschiedene Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B
- Die Schule besuchte er in Österreich nicht und machte er auch keine Berufsausbildung. Vor seiner Inhaftierung war er Mitglied im Boxclub BCI- XXXX . Der BF hat österreichische Freunde, nämlich XXXX und auch weitere Kontakte. Der BF spricht sehr gut Deutsch.Der BF absolvierte in Österreich verschiedene Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B
- Die Schule besuchte er in Österreich nicht und machte er auch keine Berufsausbildung. Vor seiner Inhaftierung war er Mitglied im Boxclub BCI- römisch 40 . Der BF hat österreichische Freunde, nämlich römisch 40 und auch weitere Kontakte. Der BF spricht sehr gut Deutsch. 1.2 zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland: Die Umstände für die Zuerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben sich wesentlich geändert. Es wird festgestellt, dass der BF keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, weil er andere Widerstandskämpfer kannte oder einer damaligen Ladung zu einer weiteren Einvernahme nicht folgte. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in keine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist dem BF möglich und zumutbare sich in anderen Städten in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien wie Moskau oder andere große Städte als innerstaatliche Fluchtalternative wahrzunehmen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise und vorhandener Coronapandemie bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Es ist ihm möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Er fällt nicht unter die COVID-19-Risikogruppen. Weiters ist der BF bereits an COVID-19 erkrankt gewesen und hat daher einen erhöhten Schutz vor einer weiteren Infektion. Der BF hat aus der Erkrankung keine Folgeerkrankung erlitten. Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 4 vom 17.11.2021): Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 18.05.2021 Hinweis: Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (z.B. Tschetschenien, Dagestan) um Subjekte der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr in eigenständigen Länderinformationen abgehandelt, sondern in diese Länderinformation zur Russischen Föderation (RUSS COI-CMS) integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten bzw. in zusammenfassender Form zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden – auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr ins RUSS COI-CMS übernommen, da die Anzahl an Asylwerbern zu gering ist. Sollten Sie Informationen zu Inguschetien benötigen, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen. In Bezug auf das Kaukasus-Emirat ist zu sagen, dass es momentan nicht ganz klar ist, ob es in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da Kadyrows Kräfte und die russischen Sicherheitsbehörden jegliche dschihadistische Anhänger ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung: 18.05.2021 COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
- bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).Quellen:In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021)., Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021 Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021 CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021 CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021 DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021 E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021 Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021 HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021 KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021 LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021 Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 12.11.2021 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021 Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021 Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021 Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
- Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
- Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021 BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021 Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021 Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021 CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021 Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021 Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021 DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021 SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren all