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{'item': 'W274 2199521-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 2§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2022 GeschäftszahlW274 2199521-1 Spruch, W274 2199521-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 25.11.2015 vor der Polizeiinspektion Nickelsdorf internationalen Schutz und gab dabei als Fluchtgrund an, durch „Religionstausch“ im Iran Probleme mit der „Religionspolizei“ bekommen zu haben; bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Mit Eingabe vom 10.03.2017 legte der BF einen Taufschein, ausgestellt von der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX am 17.07.2016, samt Schreiben der Pfarrgemeinde, wonach er seit einem Jahr den wöchentlich stattfindenden Glaubenskurs sowie den sonntägigen Gottesdienst in der Gemeinde besuche, vor.Mit Eingabe vom 10.03.2017 legte der BF einen Taufschein, ausgestellt von der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 am 17.07.2016, samt Schreiben der Pfarrgemeinde, wonach er seit einem Jahr den wöchentlich stattfindenden Glaubenskurs sowie den sonntägigen Gottesdienst in der Gemeinde besuche, vor. Am 15.02.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zusammengefasst als Fluchtgrund an, im Iran einen Garten besessen zu haben, den er unter anderem dazu genützt habe, um dort (ungestört) über WhatsApp Gebetsstunden sowie Jüngerschaftskurse einer christlichen Kirche in der USA zu verfolgen. Er habe dabei auch Mitschriften gemacht; weiters sei ihm eine Bibel auf Farsi zugeschickt worden. All seine Unterlagen zum christlichen Glauben (Laptop, Mitschriften sowie Bibel) habe er in seinem Garten aufbewahrt. Eines Wochenendes seien seine Freunde bei ihm im Garten gewesen. Er sei nicht dort gewesen, weil er beruflich verhindert gewesen sei; er habe vorgehabt, sich der Gesellschaft erst gegen 22 Uhr anzuschließen. Im Laufe des Abends sei der Garten von Beamten gestürmt worden. Er wisse nicht, was seine Gäste dort „aufgeführt“ hätten, ob die Musik zu laut gewesen sei oder aus welchem Grund die Beamten gekommen seien. Die Beamten hätten sein Grundstück durchsucht und dabei seinen Laptop, die Mitschriften sowie die Bibel gefunden. Seine Gäste seien dann von den Beamten verhaftet worden. Sein Freund XXXX (einer der Gäste) habe ihn dann angerufen und vom Vorfall berichtet. Der BF habe sodann mit der Familie von XXXX Kontakt aufgenommen und beschlossen zur Polizeistation zu fahren, um seine Gäste frei zu bekommen. Die Schwester von XXXX habe den BF gefragt, was er denn im Garten aufbewahrt habe, weil die Beamten angeblich einen Akt für ihn anlegen wollten. Der BF habe dann Angst bekommen und sei doch nicht zur Polizeistation gefahren. Er habe dann bei einem Freund übernachtet. Seine Mutter habe ihn am nächsten Tag angerufen; sie sei jedoch kaum imstande gewesen zu sprechen. Sein Nachbar habe ihm erzählt, dass Beamte in Zivil zu seiner Mutter nach Hause gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Die Beamten hätten dem BF vorgeworfen, Propaganda gegen das islamische Regime bzw. den Islam zu machen. Daraufhin habe der BF Angst bekommen und beschlossen den Iran zu verlassen. Er sei noch am nächsten Tag über Teheran in den Norden des Irans gefahren und sodann in die Türkei und weiter nach Europa geflüchtet. Eines Wochenendes seien seine Freunde bei ihm im Garten gewesen. Er sei nicht dort gewesen, weil er beruflich verhindert gewesen sei; er habe vorgehabt, sich der Gesellschaft erst gegen 22 Uhr anzuschließen. Im Laufe des Abends sei der Garten von Beamten gestürmt worden. Er wisse nicht, was seine Gäste dort „aufgeführt“ hätten, ob die Musik zu laut gewesen sei oder aus welchem Grund die Beamten gekommen seien. Die Beamten hätten sein Grundstück durchsucht und dabei seinen Laptop, die Mitschriften sowie die Bibel gefunden. Seine Gäste seien dann von den Beamten verhaftet worden. Sein Freund römisch 40 (einer der Gäste) habe ihn dann angerufen und vom Vorfall berichtet. Der BF habe sodann mit der Familie von römisch 40 Kontakt aufgenommen und beschlossen zur Polizeistation zu fahren, um seine Gäste frei zu bekommen. Die Schwester von römisch 40 habe den BF gefragt, was er denn im Garten aufbewahrt habe, weil die Beamten angeblich einen Akt für ihn anlegen wollten. Der BF habe dann Angst bekommen und sei doch nicht zur Polizeistation gefahren. Er habe dann bei einem Freund übernachtet. Seine Mutter habe ihn am nächsten Tag angerufen; sie sei jedoch kaum imstande gewesen zu sprechen. Sein Nachbar habe ihm erzählt, dass Beamte in Zivil zu seiner Mutter nach Hause gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Die Beamten hätten dem BF vorgeworfen, Propaganda gegen das islamische Regime bzw. den Islam zu machen. Daraufhin habe der BF Angst bekommen und beschlossen den Iran zu verlassen. Er sei noch am nächsten Tag über Teheran in den Norden des Irans gefahren und sodann in die Türkei und weiter nach Europa geflüchtet. Befragt zu seiner Religion gab er zusammengefasst an, es habe eine Zeit in seinem Leben gegeben als er sich als Moslem gesehen habe. Als er dann älter geworden sei, habe er versucht eine andere Religion zu finden, weil er mit der Regierung im Iran und dem Islam nicht zufrieden gewesen sei. Er habe sich zu Beginn für die Religion Zarathustras (Zarathustrismus) interessiert; in der Nähe seines Wohnhauses sei ein Tempel von Zarathustra gewesen, den er gelegentlich besucht habe. Er habe dann konvertieren wollen und mit einem Mann im Tempel gesprochen, der ihm gesagt habe, dass er „gehen soll und wenn er eine eigene Religion komplett gelernt und verstanden hat, wieder zurückkommen und erklären soll, warum er konvertieren möchte“. Der BF habe dann angefangen, den Koran und das Buch von Zarathustra „Avesta“ zu lesen; er habe auch begonnen, sich mit anderen Religionen zu befassen. Er habe dann zwei, drei Jahre wie ein Atheist gelebt; aber tief im Herzen an Gott geglaubt. Im April 2014 sei seine damalige Freundin aus Amerika zurückgekommen (die zum Christentum konvertiert sei) und diese habe ihm vom christlichen Glauben erzählt. So habe er begonnen, sich ebenfalls mit dem christlichen (protestantischen) Glauben vertiefend zu beschäftigen und dadurch begonnen sich immer mehr diesem Glauben zuzuwenden; durch seine Freundin sei er auch (online) in Kontakt mit der amerikanischen Kirche gekommen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Kopie seines iranischen Personalausweises vor, aus dem hervorgeht, dass er am XXXX geboren ist. Weiters legte der BF einen Bescheid der Technischen Universität Wien vom XXXX .2017 vor, wonach er unter der Auflage, die „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2)“ innerhalb von vier Semestern zu absolvieren, zum Bachelorstudium XXXX zugelassen wurde. Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 18.06.2016 sowie diverse Unterlagen vor, die seine schulische und universitäre Ausbildung im Iran belegen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Kopie seines iranischen Personalausweises vor, aus dem hervorgeht, dass er am römisch 40 geboren ist. Weiters legte der BF einen Bescheid der Technischen Universität Wien vom römisch 40 .2017 vor, wonach er unter der Auflage, die „Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2)“ innerhalb von vier Semestern zu absolvieren, zum Bachelorstudium römisch 40 zugelassen wurde. Weiters legte er eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom 18.06.2016 sowie diverse Unterlagen vor, die seine schulische und universitäre Ausbildung im Iran belegen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückentscheidung erlassen (Spruchunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die Rückkehr gesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückentscheidung erlassen (Spruchunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die Rückkehr gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können; die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Geschehnisse im Garten) seien aufgrund diverser Widersprüchlichkeiten und Implausibilitäten nicht glaubwürdig. Auch habe er nicht glaubhaft machen können, aus inneren Beweggründen zum Christentum konvertiert zu seien, weshalb im Ergebnis von einer Scheinkonversion auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insb. Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem primären Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren. Er wandte sich gegen die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung und betonte, dass aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse eine konkrete Bedrohungssituation für ihn im Iran offensichtlich sei. Zudem habe er sein Wissen über das Christentum sowie die Gründe für seine Konversion umfangreich und schlüssig dargelegt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das BFA von einer Scheinkonversion ausgehe. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2021 brachte der BF vor, mittlerweile seit einigen Jahren erfolgreich ein Friseurgeschäft („ XXXX KG“) zusammen mit einem Partner und Freund zu betreiben. Er sei daher in der Lage, von seinem Einkommen selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu leben. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2021 brachte der BF vor, mittlerweile seit einigen Jahren erfolgreich ein Friseurgeschäft („ römisch 40 KG“) zusammen mit einem Partner und Freund zu betreiben. Er sei daher in der Lage, von seinem Einkommen selbstständig ohne staatliche Unterstützung zu leben. Diesbezüglich legte er den Jahresabschluss des Unternehmens der Jahre 2018 und 2019 vor. Am 26.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF befragt wurde und weitere Urkunden vorgelegt wurden. Eine weitere Urkundevorlage erfolgte mit Schriftsatz vom 16.2.2021 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF, RA Mag. Peter Michael Wolf. In weiterer Folge wurde die Vollmachtsauflösung zu Mag. Wolf mitgeteilt. Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest: Die für den Fall derzeit relevante Situation im Iran stellt sich wie folgt dar: Allgemeine Politische Lage und Sicherheitslage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt. Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 1. Juli 2021, S. 4

  1. ff)Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen ’Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini’ und 20 wegen „Korruption auf Erden“. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Zur Lage der Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitgliederwurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 1. Juli 2021, S. 42
  2. ff)(auszugsweise, fallbezogene Wiedergabe des LIB der Staatendokumentation Iran, Stand1. Juli 2021). Relevante Änderungen zum Nachteil des BF ergeben sich gegenüber dem dem Verfahren noch zu Grunde gelegten LIB vom 19.06.2020 dadurch nicht.(auszugsweise, fallbezogene Wiedergabe des LIB der Staatendokumentation Iran, Stand, 1. Juli 2021). Relevante Änderungen zum Nachteil des BF ergeben sich gegenüber dem dem Verfahren noch zu Grunde gelegten LIB vom 19.06.2020 dadurch nicht. Zum BF: Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte. Er erfuhr eine Schulbildung im Ausmaß von 12 Jahren und absolvierte im Anschluss ein Bachelorstudium in XXXX an der Universität in Esfahan. Danach arbeitete er als XXXX und betrieb nebenbei mit einem Freund einen Handyshop. Von 2011 bis 2013 absolvierte er seinen Militärdienst. Er wurde im schiitisch-muslimischen Glauben erzogen. Der BF hat einen Bruder, der mittlerweile gemeinsam mit seiner Mutter auf der Insel XXXX (im Iran) wohnt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF ist ledig und kinderlos.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte. Er erfuhr eine Schulbildung im Ausmaß von 12 Jahren und absolvierte im Anschluss ein Bachelorstudium in römisch 40 an der Universität in Esfahan. Danach arbeitete er als römisch 40 und betrieb nebenbei mit einem Freund einen Handyshop. Von 2011 bis 2013 absolvierte er seinen Militärdienst. Er wurde im schiitisch-muslimischen Glauben erzogen. Der BF hat einen Bruder, der mittlerweile gemeinsam mit seiner Mutter auf der Insel römisch 40 (im Iran) wohnt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF ist ledig und kinderlos. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF bereits im Iran dem Christentum zugewandt hatte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass er Gebetsstunden sowie Bibelkurse einer amerikanischen Kirche über Whatsapp verfolgte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass eines Wochenendes Beamte den Garten des BF stürmten und dabei Schriftstücke christlichen Inhalts (Mitschriften sowie eine Bibel auf Farsi) fanden, dabei Freunde des BF, die sich zu diesem Zeitpunkt im Garten befunden hätten, verhaftet wurden sowie, dass am nächsten Tag Beamte das Haus der Mutter des BF durchsuchten. Demnach konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Ereignisse der Grund für die Ausreise bzw. eine Flucht des BF aus dem Iran waren. Der BF verließ im Herbst 2015 – aus nicht näher feststellbaren Gründen – den Iran und reiste über die „Balkanroute“ schlepperunterstützt ohne gültige Einreisepapiere nach Österreich ein, wo er am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Ankunft lebte er zunächst in einem Asylquartier in XXXX , zog im Frühling 2017 nach XXXX , im Herbst 2017 nach Wien und Anfang 2018 wieder zurück nach XXXX (St. XXXX ). Seit Herbst 2018 ist der BF (abgesehen von einem 3-monatigen Wohnsitzwechsel von Februar bis Mai 2020 nach Wien) in einer privaten Unterkunft in XXXX wohnhaft. Der BF wohnt alleine und befindet sich derzeit in keiner festen Lebensgemeinschaft. Er hat eine Freundin, mit der jedoch nicht zusammenlebt. Er wurde im Jahr 2017 zum Bachelorstudium XXXX an der Technischen Universität Wien (unter der Auflage, die Ergänzungsprüfung Deutsch B2 innerhalb vier Semester zu absolvieren) zugelassen, wobei er jedoch in der Folge keine Kurse an der Universität besuchte bzw. dem Studium nicht weiter nachging. Nach seiner Ankunft lebte er zunächst in einem Asylquartier in römisch 40 , zog im Frühling 2017 nach römisch 40 , im Herbst 2017 nach Wien und Anfang 2018 wieder zurück nach römisch 40 (St. römisch 40 ). Seit Herbst 2018 ist der BF (abgesehen von einem 3-monatigen Wohnsitzwechsel von Februar bis Mai 2020 nach Wien) in einer privaten Unterkunft in römisch 40 wohnhaft. Der BF wohnt alleine und befindet sich derzeit in keiner festen Lebensgemeinschaft. Er hat eine Freundin, mit der jedoch nicht zusammenlebt. Er wurde im Jahr 2017 zum Bachelorstudium römisch 40 an der Technischen Universität Wien (unter der Auflage, die Ergänzungsprüfung Deutsch B2 innerhalb vier Semester zu absolvieren) zugelassen, wobei er jedoch in der Folge keine Kurse an der Universität besuchte bzw. dem Studium nicht weiter nachging. Während seines Aufenthalts in XXXX besuchte der BF regelmäßig den Sonntagsdienst in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , wo er auch ein Jahr lang an einem Glaubenskurs (auf Persisch) teilnahm und am 17.06.2016 getauft wurde. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach XXXX besuchte er regelmäßig den Gottesdienst in der evangelischen XXXX , wo er sich u.a. auch dadurch engagierte, dass er über Vermittlung der Caritas Obdachlosen XXXX . Der BF tauscht sich regelmäßig mit anderen Gemeindemitglieder der XXXX (insb. mit einem sogenannten „Babak“) über seinen Glauben aus und verfügt über einen Freundeskreis aus anderen iranischen Christen. Während seines Aufenthalts in römisch 40 besuchte der BF regelmäßig den Sonntagsdienst in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , wo er auch ein Jahr lang an einem Glaubenskurs (auf Persisch) teilnahm und am 17.06.2016 getauft wurde. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach römisch 40 besuchte er regelmäßig den Gottesdienst in der evangelischen römisch 40 , wo er sich u.a. auch dadurch engagierte, dass er über Vermittlung der Caritas Obdachlosen römisch 40 . Der BF tauscht sich regelmäßig mit anderen Gemeindemitglieder der römisch 40 (insb. mit einem sogenannten „Babak“) über seinen Glauben aus und verfügt über einen Freundeskreis aus anderen iranischen Christen. Es ist glaubhaft, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile – im Zuge seines nunmehr 6 ½-jährigen Aufenthalts in Österreich – angenommen und in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte, diesen auch unter geänderten Umständen, wie im Fall einer Rückkehr, weiterhin innerlich sowie nach außen erkennbar auszuüben. Der BF betreibt seit August 2018 gemeinsam mit einem Partner einen „ XXXX “ namens „ XXXX “ in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ( XXXX ) in XXXX . Der BF ist im Firmenbuch des Unternehmens als Kommanditist und Prokurist ausgewiesen. Betreffend eine am 3.6.2019 erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das genannte Unternehmen erfolgte die Abwicklung eines Sanierungsplanes (KSV-Auskunft Beilage ./5). Ein Straferkenntnis der Bürgermeisterin der XXXX vom 5.6.2019 über den Komplementär und Geschäftspartner des BF wurde mit Erkenntnis des LVwG XXXX vom XXXX insoweit aufgehoben, als es eine Verurteilung infolge Nichtanmeldung des BF nach dem ASVG betrifft, zumal der BF ohnedies selbständig versichert war und das Verwaltungsgericht von einer selbständigen Tätigkeit des BF ausging (Erkenntnis des LVwG XXXX zu Zahl XXXX Beilage ./II). Der BF befindet sich seit 2018 nicht mehr in Grundversorgung und bezieht seither monatlich Einkünfte als Selbstständiger. Er verfügt über gute Anwenderkenntnisse der deutschen Sprache und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es ist glaubhaft, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile – im Zuge seines nunmehr 6 ½-jährigen Aufenthalts in Österreich – angenommen und in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte, diesen auch unter geänderten Umständen, wie im Fall einer Rückkehr, weiterhin innerlich sowie nach außen erkennbar auszuüben. , Der BF betreibt seit August 2018 gemeinsam mit einem Partner einen „ römisch 40 “ namens „ römisch 40 “ in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ( römisch 40 ) in römisch 40 . Der BF ist im Firmenbuch des Unternehmens als Kommanditist und Prokurist ausgewiesen. Betreffend eine am 3.6.2019 erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das genannte Unternehmen erfolgte die Abwicklung eines Sanierungsplanes (KSV-Auskunft Beilage ./5). Ein Straferkenntnis der Bürgermeisterin der römisch 40 vom 5.6.2019 über den Komplementär und Geschäftspartner des BF wurde mit Erkenntnis des LVwG römisch 40 vom römisch 40 insoweit aufgehoben, als es eine Verurteilung infolge Nichtanmeldung des BF nach dem ASVG betrifft, zumal der BF ohnedies selbständig versichert war und das Verwaltungsgericht von einer selbständigen Tätigkeit des BF ausging (Erkenntnis des LVwG römisch 40 zu Zahl römisch 40 Beilage ./II). Der BF befindet sich seit 2018 nicht mehr in Grundversorgung und bezieht seither monatlich Einkünfte als Selbstständiger. Er verfügt über gute Anwenderkenntnisse der deutschen Sprache und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF wurden im Jahr 2019 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach § 83 StGB geführt. Er stand in Verdacht am 30.03.2019 in XXXX einen anderen iranischen Staatsangehörigen durch Schläge mit einem Gürtel am Kopf verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte am 20.08.2020 zu XXXX mit, dass von der Verfolgung des BF nach Ablauf der Probezeit endgültig zurückgetreten wurde. Gegen den BF wurden im Jahr 2019 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB geführt. Er stand in Verdacht am 30.03.2019 in römisch 40 einen anderen iranischen Staatsangehörigen durch Schläge mit einem Gürtel am Kopf verletzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 teilte am 20.08.2020 zu römisch 40 mit, dass von der Verfolgung des BF nach Ablauf der Probezeit endgültig zurückgetreten wurde. Beweiswürdigung: Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF (Herkunft, Ausbildung etc.) beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben. Seine Identität konnte durch Vorlagen seines iranischen Personalausweises (im Original in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich gründen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie diversen Auszügen (ZMR-Auszug, GVS-Auszug, Strafregisterauskunft sowie Sozialversicherungsauszug). Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf seinen in der mündlichen Verhandlung zu Tage gekommenen Sprachkenntnissen. Die Negativfeststellungen zu den Fluchtgründen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen: Zunächst erscheint es lebensfremd, dass der BF Freunde zu sich in seinen Garten einlädt während er selbst nicht zu Hause ist. Weiters fanden sich zahlreiche Widersprüche in seinen Aussagen betreffend die Geschehnisse im Garten: Zunächst, dass der BF vor dem BFA angab, nicht gewusst zu haben, aus welchem Grund die Polizei seinen Garten gestürmt habe (ob die Musik zu laut gewesen sei oder was seine Gäste im Garten „aufgeführt“ hätten), während er vor dem BVwG angab, dass ihm klar gewesen sei, dass die Polizei seinen Garten gestürmt habe, weil sie Informationen gehabt habe, dass er dort christliche Bücher, die Bibel bzw. verbotene Unterlagen aufbewahrte (BFA, Niederschrift vom 15.02.2018, S. 5; BVWG, VHS vom 26.01.2021, S. 9). Weiters führte der BF vor dem BFA aus, dass seine Gäste „irgendwann“ freigekommen seien, während er vor dem BVwG angab, dass diese 2 Tage nach der Verhaftung freigekommen seien (BFA, 15.02.2018, S. 6; BVwG, 26.01.2021, S. 15). Weiters ist widersprüchlich, dass er vor dem BFA angibt, dass ihn sein Freund XXXX (auch einer der Gäste) angerufen und vom Vorfall im Garten berichtet habe, während er vor dem BVwG ausführte, dass dies die Schwester von XXXX getan habe (BFA, 15.02.2018, S. 5; BVwG 26.01.2021, S. 9).Zunächst erscheint es lebensfremd, dass der BF Freunde zu sich in seinen Garten einlädt während er selbst nicht zu Hause ist. Weiters fanden sich zahlreiche Widersprüche in seinen Aussagen betreffend die Geschehnisse im Garten: Zunächst, dass der BF vor dem BFA angab, nicht gewusst zu haben, aus welchem Grund die Polizei seinen Garten gestürmt habe (ob die Musik zu laut gewesen sei oder was seine Gäste im Garten „aufgeführt“ hätten), während er vor dem BVwG angab, dass ihm klar gewesen sei, dass die Polizei seinen Garten gestürmt habe, weil sie Informationen gehabt habe, dass er dort christliche Bücher, die Bibel bzw. verbotene Unterlagen aufbewahrte (BFA, Niederschrift vom 15.02.2018, S. 5; BVWG, VHS vom 26.01.2021, S. 9). Weiters führte der BF vor dem BFA aus, dass seine Gäste „irgendwann“ freigekommen seien, während er vor dem BVwG angab, dass diese 2 Tage nach der Verhaftung freigekommen seien (BFA, 15.02.2018, S. 6; BVwG, 26.01.2021, S. 15). Weiters ist widersprüchlich, dass er vor dem BFA angibt, dass ihn sein Freund römisch 40 (auch einer der Gäste) angerufen und vom Vorfall im Garten berichtet habe, während er vor dem BVwG ausführte, dass dies die Schwester von römisch 40 getan habe (BFA, 15.02.2018, S. 5; BVwG 26.01.2021, S. 9). Als Steigerung ist es zu betrachten, wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorbringt, nach dem Vorfall im Garten (behördliche) Vorladungen erhalten zu haben, zumal er vor dem BFA noch vorbrachte, nach dem Vorfall im Garten nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein und am folgenden Tag bereits seine Heimatstadt Richtung Türkei verlassen zu haben. Als ebenso lebensfremd erscheint es, dass die Polizei Gäste des BF verhaftet habe, wenngleich diese keinen persönlichen Bezug zu den gefundenen christlichen Schriftstücken aufweisen, zumal der Garten nach Aussage des BF in dessen Eigentum stand und die Schriftstücke ebenfalls ihm gehörten. Dass die Polizei Personen allein aufgrund deren Anwesenheit auf einem fremden Grundstück, auf dem sich in dessen privaten Räumlichkeiten Schriftstücke christlichen Inhalts befanden, verhaftet, erscheint auch unter Zugrundelegung iranischer Verhältnisse nicht plausibel. Zudem verwundert, dass der BF nach dem Vorfall unmittelbar den Iran verließ – ohne vorher zu klären, ob es seinen Gästen gut gehe bzw. ob sie weiterhin (wegen ihm) in Gefahr seien –, zumal er angab, dass die Gäste seine engsten Freunde seien, die er schon seit seiner Kindheit kenne und denen er für die Feier sogar einen Schlüssel zu seinem privaten Garten anvertraut habe. Auch dass der BF erst 10 Tage nach dem Vorfall Kontakt mit seinem besten Freund (Mohammad; auch einer der Gäste) aufgenommen hätte, um sich nach diesem zu erkundigen, erscheint lebensfern. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Implausibilitäten waren die Fluchtgründe des BF im Ergebnis demnach nicht feststellbar. Zur Konversion/Glaubensüberzeugung des BF: Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF kam auch eine christliche Vorprägung des BF im Iran nicht hervor. Zudem ist es unschlüssig, wenn der BF zunächst ausführte, er habe im Iran anfangs zur Religion des Zarathustra konvertieren wollen, während er später angab, ihn habe zu 100% mehr das Christentum interessiert (BVwG 26.01.2021, S. 9 f). Evident – durch die Taufurkunde bescheinigt sowie durch Schreiben des taufspendenden Pfarrers bestätigt – ist, dass der BF im Jahr 2016 in Österreich getauft wurde, zuvor einen einjährigen Glaubenskurs in der Pfarrgemeinde, in der er die Taufe empfangen hat (Evangelische Pfarrgemeinde XXXX ), besucht hatte und regelmäßig an Gottesdiensten in der Gemeinde teilnahm. Weiters war glaubwürdig, dass der BF nach seinem Wohnsitzwechsel nach XXXX eine neue Kirchengemeinde (Evangelische XXXX ) aufsuchte, dort regelmäßig den Gottesdienst besuchte und sich in der Kirchengemeinde insb. auch dadurch engagierte, dass er Obdachlosen über Vermittlung der Caritas XXXX . Evident – durch die Taufurkunde bescheinigt sowie durch Schreiben des taufspendenden Pfarrers bestätigt – ist, dass der BF im Jahr 2016 in Österreich getauft wurde, zuvor einen einjährigen Glaubenskurs in der Pfarrgemeinde, in der er die Taufe empfangen hat (Evangelische Pfarrgemeinde römisch 40 ), besucht hatte und regelmäßig an Gottesdiensten in der Gemeinde teilnahm. Weiters war glaubwürdig, dass der BF nach seinem Wohnsitzwechsel nach römisch 40 eine neue Kirchengemeinde (Evangelische römisch 40 ) aufsuchte, dort regelmäßig den Gottesdienst besuchte und sich in der Kirchengemeinde insb. auch dadurch engagierte, dass er Obdachlosen über Vermittlung der Caritas römisch 40 . Es liegen demnach äußere Umstände vor, die einen beim BF erfolgten inneren Glaubenswechsel nahelegen. Zur Frage, ob der nach außen erkennbare Glaubenswechsel des BF tatsächlich auf einer inneren Überzeugung beruht: Zunächst konnte der BF durch die Beantwortung diverser Wissensfragen zeigen, dass er mit grundlegenden Prinzipien des christlich-protestantischen Glaubens vertraut ist: Er gab die Grundidee der 95 Thesen Luthers richtig wieder („Martin Luther lehnte sich gegen die römische Kirche auf. Er schrieb 95 Thesen auf und er hat sich gegen den Missbrauch der katholischen Kirche in Rom aufgelehnt. Die damalige Kirche hat die Gläubigen ausgenutzt. Er wollte nicht, dass die Kirche die Religion missbraucht, um sich zu bereichern“) und zeigte mit seiner Aussage, „Gott beurteilt die Leute nach der Stärke ihres Glaubens“, dass er die „sola-fide Lehre“ – eine theologische Grundlage des christlich-protestantischen Glaubens – verstanden hat. Weiters konnte er unter Beweis stellen, dass er mit wichtigen biblischen Gestalten (bspw. Lazarus) und Schriften (etwa Paulusbrief) vertraut ist (BFA, 15.02.2018, S. 7-9). Überdies gelang es dem BF schlüssig darzulegen, dass sein Glaube sich mittlerweile auf sein Leben in einer Weise ausgewirkt hat, dass er ein hilfsbereiterer und toleranterer Mensch geworden sei. Seine Bereitschaft, andere Menschen (ohne Gegenleistung) bei sich bietenden Gelegenheiten zu unterstützen, zeigte er auch durch seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas ( XXXX ). Auch seine nunmehr über dreijährige Tätigkeit als selbstständiger XXXX zeugt von einer integrationsfreudigen, sich den in Österreich herrschenden Werten zugewandten Lebensweise. Überdies gelang es dem BF schlüssig darzulegen, dass sein Glaube sich mittlerweile auf sein Leben in einer Weise ausgewirkt hat, dass er ein hilfsbereiterer und toleranterer Mensch geworden sei. Seine Bereitschaft, andere Menschen (ohne Gegenleistung) bei sich bietenden Gelegenheiten zu unterstützen, zeigte er auch durch seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas ( römisch 40 ). Auch seine nunmehr über dreijährige Tätigkeit als selbstständiger römisch 40 zeugt von einer integrationsfreudigen, sich den in Österreich herrschenden Werten zugewandten Lebensweise. Weiters brachte der BF glaubwürdig vor, sich regelmäßig privat mit einem führenden Mitglied der XXXX XXXX über seinen Glauben auszutauschen, wobei sie zuletzt bspw. über das Alte Testament, insb. über die Geschichte des Irans sowie den persischen König Kyros, gesprochen hätten (BVwG, 26.01.2021, S. 20 – 21). Weiters erscheint der BF gut in seiner Kirchengemeinde integriert, was sich unter anderem auch durch seine Teilnahme an der Weihnachtsfeier in der Gemeinde zeigt. Überdies verfolgte der BF auch während der Corona-Lockdowns Online-Gottesdienste. Dass der BF in letzter Zeit selten an Gottesdiensten in Präsenz teilnahm, konnte er nachvollziehbar damit erklären, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Frisör und des damit verbunden regen und engen Kundenkontakts Angst gehabt habe, ältere Personen in der Kirchengemeinde mit Corona anzustecken (BVwG, 26.01.2021, S. 19). Weiters brachte der BF glaubwürdig vor, sich regelmäßig privat mit einem führenden Mitglied der römisch 40 römisch 40 über seinen Glauben auszutauschen, wobei sie zuletzt bspw. über das Alte Testament, insb. über die Geschichte des Irans sowie den persischen König Kyros, gesprochen hätten (BVwG, 26.01.2021, S. 20 – 21). Weiters erscheint der BF gut in seiner Kirchengemeinde integriert, was sich unter anderem auch durch seine Teilnahme an der Weihnachtsfeier in der Gemeinde zeigt. Überdies verfolgte der BF auch während der Corona-Lockdowns Online-Gottesdienste. Dass der BF in letzter Zeit selten an Gottesdiensten in Präsenz teilnahm, konnte er nachvollziehbar damit erklären, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Frisör und des damit verbunden regen und engen Kundenkontakts Angst gehabt habe, ältere Personen in der Kirchengemeinde mit Corona anzustecken (BVwG, 26.01.2021, S. 19). Sofern gegen den BF ein Strafverfahren wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) geführt wurde, konnte der BF glaubhaft darlegen, dass es sich dabei um Verteidigungshandlungen gehandelt hab. Die Staatsanwaltschaft ist mittlerweile von der Verfolgung (endgültig) zurückgetreten und das Opfer gab an, sich mit dem BF wieder zu verstehen. Dieser habe ihm sogar XXXX (Zeugenvernehmung vor der LPD XXXX am 04.05.2019). Der geschilderte Vorfall steht somit der sonst zu Tage gekommenen christlichen Lebensweise des BF nicht entgegen.Sofern gegen den BF ein Strafverfahren wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) geführt wurde, konnte der BF glaubhaft darlegen, dass es sich dabei um Verteidigungshandlungen gehandelt hab. Die Staatsanwaltschaft ist mittlerweile von der Verfolgung (endgültig) zurückgetreten und das Opfer gab an, sich mit dem BF wieder zu verstehen. Dieser habe ihm sogar römisch 40 (Zeugenvernehmung vor der LPD römisch 40 am 04.05.2019). Der geschilderte Vorfall steht somit der sonst zu Tage gekommenen christlichen Lebensweise des BF nicht entgegen. Rechtlich folgt:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.

§ 2Abs.

1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:  Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden., Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“). Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).Nach Ansicht des VfGH erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muß sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Für den Fall des BF bedeutet dies Folgendes: Wie dargelegt, bestand beim BF aufgrund äußerer Tatsachen (der erfolgten Taufe samt vorheriger Absolvierung eines Glaubenskurses sowie der Integration und den Aktivitäten des BF in seiner Kirchengemeinde) ein Anschein eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung, der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des VfGH nicht widerlegt ist. Es ist daher, wie festgestellt, davon auszugehen, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte diesen auch in einem muslimisch-geprägten Umfeld weiterhin auszuleben. Daher ist auch anzunehmen, dass der BF bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat bei Fortsetzung seiner Aktivitäten in Bezug auf das Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit staatlichen Behörden geraten würde. Dem BF wäre es nicht zumutbar, seinen neuen Glauben in seinem Herkunftsstaat zu unterdrücken. Es ist daher glaubhaft, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei zuzubilligender weiterer Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr droht. Im Fall einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Ausübung des christlichen Glaubens vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Falle des Versuches, andere vom Christentum zu überzeugen, würde sich der BF einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden. Es ist daher insgesamt glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung aufgrund seiner Religion – und somit eines in der GFK genannten Grundes – droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des Umstands, dass die Verfolgungssituation von „nicht geborenen Christen“ im gesamten Staatsgebiet des Irans besteht, nicht in Betracht. Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die §§ 2 Abs. l Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBI. l 24/2016 („Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. hier anzuwenden. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die Paragraphen 2, Abs. l Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung BGBI. l 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier anzuwenden. Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2199521.1.00

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