4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der betroffene Fremde (im Folgenden BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen.Der betroffene Fremde (im Folgenden BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 29.11.2010, rechtskräftig am 03.12.2010, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (
Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen und wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III). Zudem stellte die belangte Behörde „
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Vm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V)Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.06.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2017
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei). Zudem stellte die belangte Behörde „
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier). Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf) Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 18.05.2021 wurde der BF durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 (dem BF in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 in Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.09.2021 die Verwaltungsakten zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG. Zu den Bemühungen ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wurde dabei wie folgt vorgebracht:Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.09.2021 die Verwaltungsakten zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Zu den Bemühungen ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wurde dabei wie folgt vorgebracht: „Am 18. Oktober 2018 wurde im HRZ-Verfahren mit dem Niger eine negative Verbalnote vom nigrischen Konsul ausgestellt. Bei der Partei handelt es sich nicht um einen nigrischen Staatsbürger. Am 18.12.2019 wurde im HRZ-Verfahren mit Nigeria ein HRZ vom nigerianischen Botschafter ausgestellt. Bei der Partei handelt es sich um einen nigerianischen Staatsbürger. Dieses HRZ ist am 17.03.2020 während der Strafhaft der Partei abgelaufen. Am 22.10.2020 wurde auf Antrag des VMÖ eine Vorführung zur nigerianischen Delegation organisiert, bei der die Partei behauptete im Niger geboren worden zu sein und Staatsangehöriger von Niger zu sein. Daraufhin der nigerianische Botschafter die Staatsangehörigkeit der Partei nicht bestätigen konnte.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, Zahl XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2021, Zahl römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2021 die Akten
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Dabei führte das BFA nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass im gegenständlichen Verfahren Fluchtgefahr weiterhin bestehe. Die Behörde plane eine Abschiebung auf dem Luftweg zum nächstmöglichen Termin. Es sei bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden. Da der BF behauptet habe, aus dem Niger zu sein, werde ein HRZ-Verfahren für den Niger geführt. Es sei für den 27.08.2021 ein Videointerview mit dem nigrischen Konsul vereinbart worden. Der BF habe sich jedoch geweigert, mit dem nigrischen Konsul zu sprechen. Da der BF die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ für den Niger verweigert habe, werde wieder eine HRZ-Austellung für Nigeria angestrebt. Der BF sei für den 07.10.2021 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet worden. Er habe jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung verweigert. Da der BF erneut die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ verweigert habe, werde er zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liege vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2021, Zahl XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2021, Zahl römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 17.11.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht abermals die Akten
BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. In der dazu vorgelegten Stellungnahme wurde zunächst das Vorbringen zur vorangegangenen Aktenvorlage wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF vom 04.11.2021 bis 10.11.2021 im Hungerstreik war. Der BF habe am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Die Behörde habe die Schubhaft
6 FPG aufrecht gehalten und den Aktenvermerk
6 FPG dem BF zugestellt. Die Behörde beabsichtige, den Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF vom 04.11.2021 bis 10.11.2021 im Hungerstreik war. Der BF habe am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Die Behörde habe die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten und den Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG dem BF zugestellt. Die Behörde beabsichtige, den Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Das BFA unterrichtete das Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2021, dass der BF am 26.11.2021 neuerlich in einen Hungerstreik getreten ist. Mit Nachricht vom 01.12.2021 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der BF am 30.11.2021 einer nigerianischen Delegation hätte vorgeführt werden sollen. Dieser Termin sei aber seitens der nigerianischen Delegation kurzfristig abgesagt worden, weshalb keine Vorführung stattfand. Das Bundesamt versuche einen Ersatztermin in der nächsten Woche zu bekommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, Zahl XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021, Zahl römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 23.12.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Akten
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Zu den bisherigen Bemühungen ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, wurde wie folgt ausgeführt. „Es wurde bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt. Momentan wird ein HRZ-Verfahren für den Niger geführt, da der Fremde behauptet aus dem Niger zu sein. Es wurde für den 27.08.2021 ein Videointerview mit dem nigrischen Konsul vereinbart. Die Partei weigerte sich jedoch mit dem nigrischen Konsul zu sprechen. Da die Partei die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ für den Niger verweigerte, wird aktuell wieder eine HRZ-Austellung für Nigeria angestrebt. Die Partei wurde für den 07.10.2021 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet. Die Partei verhinderte jedoch durch Ihr aggressives Verhalten eine Vorführung. Da die Partei erneut die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ verweigerte, wird die Partei zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.“ „Die Partei trat am 26.11.2021 in Hungerstreik. Am 03.12.2021 wurde der Hungerstreik von der Partei freiwillig beendet. Die Partei wurde, nach mehrmaliger Verschiebung durch die Botschaft, für den 10.12.2021 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet. Die Partei konnte daran jedoch nicht teilnehmen, da Sie als eine K1 Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ Rossauer Lände nicht verlassen durfte. Die Partei wird zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Die Partei trat am 19.12.2021 in Hungerstreik.“, „Die Partei trat am 26.11.2021 in Hungerstreik. Am 03.12.2021 wurde der Hungerstreik von der Partei freiwillig beendet. Die Partei wurde, nach mehrmaliger Verschiebung durch die Botschaft, für den 10.12.2021 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet. Die Partei konnte daran jedoch nicht teilnehmen, da Sie als eine K1 Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ Rossauer Lände nicht verlassen durfte. Die Partei wird zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Die Partei trat am 19.12.2021 in Hungerstreik.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, Zahl XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, Zahl römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 22.01.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Akten
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Zusätzlich zu den bisherigen Vorlagen wurde ausgeführt, dass im laufenden Asylverfahren am 10.01.2022 mittels mündlicher Bescheidverkündung der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben aufgehoben wurde und diese Entscheidung vom BVwG am 12.01.2022 mittels Beschluss XXXX als rechtmäßig festgestellt worden sei. Der BF werde zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.Am 22.01.2022 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Akten
BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Zusätzlich zu den bisherigen Vorlagen wurde ausgeführt, dass im laufenden Asylverfahren am 10.01.2022 mittels mündlicher Bescheidverkündung der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben aufgehoben wurde und diese Entscheidung vom BVwG am 12.01.2022 mittels Beschluss römisch 40 als rechtmäßig festgestellt worden sei. Der BF werde zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. Mit Parteiengehör vom 20.01.2021 wurde dem BF die die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 gab der BF bekannt, dass er Staatsangehöriger von Niger sei und die im Akt einliegenden Schreiben die seine Identität feststellen Fälschungen seien. Auch gehe das Bundesamt nicht darauf ein, dass er „schwul“ sei und in seinem Herkunftsland mit dem Tod bedroht werde. Das Bundesamt habe irrtümlich die Staatangehörigkeit Nigeria angenommen und beantrage zu Unrecht ein HRZ für Nigeria. Er würde jederzeit nach Niger zurückkehren. Und ersuche die weitere Anhaltung in Schubhaft als „unberechtigt“ zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2021 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich seit 04.06.2021 in Schubhaft. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung lag gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
6 FPG aufrecht. Die Voraussetzungen
6 FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte. Der BF hat am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hielt die Schubhaft mittels Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Die Voraussetzungen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG lagen vor, da der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes
G vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF.Mit Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vom 10.01.2022 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF. Mit Beschluss XXXX vom 12.01.2021 stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Mit Beschluss römisch 40 vom 12.01.2021 stellte das BVwG fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Gegen den BF liegt somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF war im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ. Der BF machte widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität. Der BF verfügte über keine Personal- oder Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. HRZ-Verfahren mit Niger und Nigeria wurden/werden geführt. Der BF verhinderte die Vorführung zu einem Interviewtermin. Der BF ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF war vom 04.11.2021 bis 11.10.2021, von 26.11.2021 bis 04.12.2021 sowie von 19.12.2021 bis 25.12.2021 in Hungerstreik. Es wird festgestellt, dass gegen den BF die im Verfahrensgang dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen vorliegen. Der BF ist in Österreich in keiner Form sozial integriert, spricht nur gebrochen Deutsch und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Er wird im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit maßgeblicher, hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF ist in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Abschiebungen nach Nigeria finden derzeit statt, die nächste Charterabschiebung ist für Mitte Februar 2022 geplant, Heimreisezertifikate werden ausgestellt. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist eine Abschiebung des BF zeitnah zu erwarten.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2021, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 30.12.2021.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Diese Überprüfung hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Die letzte Überprüfung erging mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2021, welches dem BF am selben Tag zugestellt wurde; die gegenständliche vierwöchige Frist ist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rz. 11) und endet daher am 30.12.2021. In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die
4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft
6 FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Da der BF am 05.11.2021 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt hat die Behörde hat die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht gehalten, der entsprechende Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten und vom BVwG am 12.01.2022 bestätigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgt die Anhaltung des BF nunmehr auf Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar und nach Ausstellung eines HRZ auf durchführbar. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft tatsächlich vor, da stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt wurde. Nach den Beweisergebnissen liegt darüber auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt aus Sicht des Gerichtes fortgesetzt der Sicherungszweck vor. Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der BF ist in Schubhaft bereits zum dritten Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1. Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Z 5 leg.cit. erfüllt. Der BF ist in Schubhaft bereits zum dritten Mal in Hungerstreik getreten, er beabsichtigt mit diesem Vorgehen seine Abschiebung zu behindern. Dieses Verhalten erfüllt den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Auch verhält sich der BF im Heimreisezertifikat-Verfahren unkooperativ, dies erfüllt ebenso den Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, Indem der BF während der Anhaltung in Schubhaft und zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand, er sich in Schubhaft befand, einen Asylfolgeantrag stellte, ist auch der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 5, leg.cit. erfüllt. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, weshalb auch Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Auf Grund seines Vorverhaltens und der geringen sozialen Verankerung in Österreich sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Aufgrund der vom BVwG bestätigten Rechtmäßigkeit der Aufhebung der faktischen Abschiebeschutzes liegt nun auch ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF in Österreich mehrfach straffällig und fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Der BF wird seit 04.06.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist bisher maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ und der mangelnden Mitwirkung des BF zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines HRZ - mit den dem BFA zur Verfügung stehenden Daten - für den BF eingeleitet. Der BF besitzt keine Reisedokumente, sodass mit Nigeria und Niger Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet werden mussten. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind dokumentiert. Aufgrund des bevorstehenden Termin bei der nigerischen Delegation in Zusammenschau, dass für den BF bereits einmal ein nigerianisches HRZ ausgestellt wurde, ist von einer konkreten Erlangbarkeit eines HRZ nach dem Interviewtermin mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Verhalten des BF im Heimreisezertifikat-Verfahren war von Anfang an unkooperativ. Er wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Verzögerungen betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikates sind dem BF anzulasten. Der BF ist maßgeblich selbst dafür verantwortlich, dass er nun noch immer in Schubhaft angehalten wird. Der BF stellte am 05.11.2021 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht und verzögerte dadurch selbst die Anhaltedauer in Schubhaft. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach § 80 Abs. 2 FPG, sondern nach § 80 Abs. 4 FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF, seines unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft und der missbräuchlichen Asylantragstellung in der Schubhaft ist die weitere Anhaltung des BF, der nunmehr seit etwas mehr als sieben Monaten in Schubhaft angehalten wird, aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin als verhältnismäßig zu beurteilen. Insgesamt bemisst sich die zulässige Schubhaftdauer für den BF (unter Einrechnung der nunmehrigen Schubhaft zur Sicherung des Asylfolgeverfahrens) nicht nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG, sondern nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG und beträgt 18 Monate, da der BF durch sein unkooperatives Verhalten in der Schubhaft (Verweigerung von Interviewterminen) bewirkt hat, dass die Abschiebemaßnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Behörde länger als sechs Monate dauert. Der BF verhinderte selbst die Feststellung seiner Identität, sodass es dem BFA trotz der angemessenen Bemühungen unmöglich war ein HRZ für den BF zu erlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.06.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des BF und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der BF trat mehrmals in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erreichen. Auch angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung des Asylfolgeverfahrens und eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem BF wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2246812.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.