← Österreich

{'item': 'G306 2243827-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 70§ 18§ 69§ 78§ 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlG306 2243827-1 SpruchG306 2243827-1/10E, G306 2243827-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Der unter Punkt I.
  2. genannte Bescheid wurde mangels inländischer Meldeadresse des BF unter Berufung auf §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG Seitens des BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch am 25.03.2019 behördlich hinterlegt.
  3. Der unter Punkt römisch eins.
  4. genannte Bescheid wurde mangels inländischer Meldeadresse des BF unter Berufung auf Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG Seitens des BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch am 25.03.2019 behördlich hinterlegt.
  5. Mit mehreren Schreiben des Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) des BF, vom 10.09., 17.
  6. und 18.09.2020, wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF von keinen fremdenrechtlichen Maßnahmen gegen sich weiß, weshalb er um Übersendung allfälliger entsprechender Informationen ersuche.
  7. Mit mehreren Schreiben des Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF, vom 10.09., 17.
  8. und 18.09.2020, wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF von keinen fremdenrechtlichen Maßnahmen gegen sich weiß, weshalb er um Übersendung allfälliger entsprechender Informationen ersuche.
  9. Am 15.02.2021 nahm der RV des BF Akteneinsicht beim BFA und forderte der RV des BF das BFA mit Schreiben vom 25.03.2021, beim BFA eingelangt am 26.03.2021, auf, sich hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Zudem wurde unter Andeutung einer unzulässigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheids die Einstellung des Verfahrens gefordert.
  10. Am 15.02.2021 nahm der Regierungsvorlage des BF Akteneinsicht beim BFA und forderte der Regierungsvorlage des BF das BFA mit Schreiben vom 25.03.2021, beim BFA eingelangt am 26.03.2021, auf, sich hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Zudem wurde unter Andeutung einer unzulässigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheids die Einstellung des Verfahrens gefordert.
  11. Der oben im Spruch genannte Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 25.05.2021, enthält folgenden Spruch:
  12. Der oben im Spruch genannte Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 25.05.2021, enthält folgenden Spruch: „I. Ihr Antrag vom 26.03.2021 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, rk. 24.04.2019, Zahl XXXX , erlassene Aufenthaltsverbot wird

§ 69Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, abgewiesen.„I. Ihr Antrag vom 26.03.2021 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, rk. 24.04.2019, Zahl römisch 40 , erlassene Aufenthaltsverbot wird

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. II.

§ 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, haben Sie Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist beträgt 4 Wochen.“römisch zwei.

Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, haben Sie Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist beträgt 4 Wochen.“

  1. Mit per Telefax am 22.06.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per Telefax am 22.06.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde ein Zustellmangel beim seinerzeitigen ein Aufenthaltsverbot gegen den BF aussprechenden Bescheids behauptet und die Behebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, und langten am 28.06.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger sowie verheiratet. Der BF wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist davon abgesehen seit 22.07.2008 keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF wurde von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist davon abgesehen seit 22.07.2008 keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Die letzte Wohnadresse des BF vor dessen Inhaftierung in Österreich lautete, XXXX , und wurde diese sowie der Umstand, dass der BF verheiratet ist, dem BFA mit Schreiben des LG XXXX vom XXXX .2018, Zahl XXXX , mit welchem dem BFA die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF am 28.08.2018 mitgeteilt wurde, zur Kenntnis gebracht. Das besagte Schreiben ging am 28.08.2018 beim BFA ein.Die letzte Wohnadresse des BF vor dessen Inhaftierung in Österreich lautete, römisch 40 , und wurde diese sowie der Umstand, dass der BF verheiratet ist, dem BFA mit Schreiben des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , mit welchem dem BFA die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF am 28.08.2018 mitgeteilt wurde, zur Kenntnis gebracht. Das besagte Schreiben ging am 28.08.2018 beim BFA ein. Mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Das besagte Urteil lag dem BFA vor der Verfassung des oben unter Punkt I.
  5. genannten Bescheides vor, und geht aus diesem die letzte Wohnadresse des BF in Deutschland sowie sein Familienstand hervor. Mit Urteil des LG römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Das besagte Urteil lag dem BFA vor der Verfassung des oben unter Punkt römisch eins.
  6. genannten Bescheides vor, und geht aus diesem die letzte Wohnadresse des BF in Deutschland sowie sein Familienstand hervor. Mit dem BF im Stande der Untersuchungshaft am XXXX .2018 in der JA XXXX zugestelltem Schreiben des BFA wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Ferner wurde er darüber informiert eine allfällige Änderung seiner Zustelladresse dem BFA unverzüglich anzuzeigen. Mit dem BF im Stande der Untersuchungshaft am römisch 40 .2018 in der JA römisch 40 zugestelltem Schreiben des BFA wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Ferner wurde er darüber informiert eine allfällige Änderung seiner Zustelladresse dem BFA unverzüglich anzuzeigen. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2019 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde mangels inländischer Meldeadresse des BF unter Berufung auf § 8 Abs. 2 iVm. § 23 ZustG Seitens des BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch am 25.03.2019 behördlich hinterlegt. Der Hinterlegungsvorgang wurde beurkundet. Mit Bescheid des BFA vom 20.03.2019 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde mangels inländischer Meldeadresse des BF unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG Seitens des BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch am 25.03.2019 behördlich hinterlegt. Der Hinterlegungsvorgang wurde beurkundet. Aus der Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2019 wurde als Entlassungsadresse des BF seine letzte Wohnadressen in Deutschland, XXXX , vermerkt, und lag eine Ausfertigung derselben dem BFA im Zeitpunkt der Verfassung des Aufenthaltsverbotsbescheides gegen den BF vor.Aus der Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2019 wurde als Entlassungsadresse des BF seine letzte Wohnadressen in Deutschland, römisch 40 , vermerkt, und lag eine Ausfertigung derselben dem BFA im Zeitpunkt der Verfassung des Aufenthaltsverbotsbescheides gegen den BF vor.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Durch Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister konnten die oben festgestellte Anhaltung des BF in Justizanstalten sowie die letzte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Mitteilung an das BFA, dass der BF in Untersuchungshaft genommen wurde sowie, dass seine letzte Wohnadresse wie oben zitiert lautete und zudem verheiratet ist, beruht auf dem im Akt einliegenden oben genannten Schreiben des LG XXXX . (siehe AS 31) Ferner ergibt sich das Einlangen des besagten Schreibens beim BFA am 28.08.2021 aus dem Wortlaut eines an den BF gerichteten, diesem jedoch aufgrund seiner Überstellung von der JA XXXX in die JA XXXX nicht zugestelltem, Schreiben des BFA vom 04.09.2018 (arg: „Am XXXX .2018 ging ho die Verständigung ein, dass gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, …“) (siehe AS 24f) Die Mitteilung an das BFA, dass der BF in Untersuchungshaft genommen wurde sowie, dass seine letzte Wohnadresse wie oben zitiert lautete und zudem verheiratet ist, beruht auf dem im Akt einliegenden oben genannten Schreiben des LG römisch 40 . (siehe AS 31) Ferner ergibt sich das Einlangen des besagten Schreibens beim BFA am 28.08.2021 aus dem Wortlaut eines an den BF gerichteten, diesem jedoch aufgrund seiner Überstellung von der JA römisch 40 in die JA römisch 40 nicht zugestelltem, Schreiben des BFA vom 04.09.2018 (arg: „Am römisch 40 .2018 ging ho die Verständigung ein, dass gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, …“) (siehe AS 24f) Aus einer Ausfertigung des dem BF nachweislich am 12.10.2018 im Stande der Untersuchungshaft in der JA XXXX zugestellten (siehe AS 49: Übernahmebestätigung) Schreibens des BFA vom 11.10.2018 (siehe AS 29f) geht hervor, dass der BF über das gegen ihn geführte fremdenrechtliche Verfahren im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Bekanntgabe allfälliger Zustelladressänderungen aufgefordert wurde. Aus einer Ausfertigung des dem BF nachweislich am 12.10.2018 im Stande der Untersuchungshaft in der JA römisch 40 zugestellten (siehe AS 49: Übernahmebestätigung) Schreibens des BFA vom 11.10.2018 (siehe AS 29f) geht hervor, dass der BF über das gegen ihn geführte fremdenrechtliche Verfahren im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Bekanntgabe allfälliger Zustelladressänderungen aufgefordert wurde. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils. (siehe AS 193ff) In diesem wurde zudem die letzte Wohnadresse des BF in Deutschland sowie der Familienstand des BF angeführt. Einer Zustellbestätigung vom 07.03.2019 kann zudem entnommen werden, dass das besagte Strafurteil dem BFA am besagten Tag auf elektronischem Weg zugestellt wurde (Siehe AS 63f) Eine Ausfertigung des oben genannten, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassenden, Bescheides (siehe AS 271 ff) sowie die Beurkundung der durch das BFA erfolgten Hinterlegung des besagten Bescheides ohne vorhergehendem Zustellversuch (siehe AS 307) liegen im Akt ein. Wie einer Ausfertigung der Vollzugsinformation der JA XXXX vom XXXX .2019 entnommen werden kann, wurde darin die oben genannte Wohnsitzadresse des BF in Deutschland, konkret XXXX , als dessen Entlassungsadresse angeführt, (siehe AS 241) und wurde im oben zitierten Aufenthaltsverbotsbescheid festgehalten, dass die Vollzugsinformation vom 11.03.2019 in die Entscheidung eingeflossen ist. (siehe AS 273)Wie einer Ausfertigung der Vollzugsinformation der JA römisch 40 vom römisch 40 .2019 entnommen werden kann, wurde darin die oben genannte Wohnsitzadresse des BF in Deutschland, konkret römisch 40 , als dessen Entlassungsadresse angeführt, (siehe AS 241) und wurde im oben zitierten Aufenthaltsverbotsbescheid festgehalten, dass die Vollzugsinformation vom 11.03.2019 in die Entscheidung eingeflossen ist. (siehe AS 273)
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  7. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZustG lautet:3.1.
  8. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte Paragraph 8, ZustG lautet: „§ 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Der mit „Besondere Fälle der Zustellung“ betitelte § 11 ZustG lautet:Der mit „Besondere Fälle der Zustellung“ betitelte Paragraph 11, ZustG lautet: „§ 11.
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2)Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres in Anspruch zu nehmen.
(3)Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“
(3)Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“ Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG lautet: „§ 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.1.
  1. „Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs. 2 ZustG ist somit die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG wird - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt. Eine solche Änderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135, und vom
  3. Juni 2001, Zl. 2001/20/0050, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 I Anm. 4 zu § 8 ZustG).“ (VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229)„Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste.“ (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206)3.1.
  4. „Voraussetzung für die als Zustellung geltende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist somit die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen. Das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG wird - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt. Eine solche Änderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 1994, Zl. 94/01/0135, und vom
  6. Juni 2001, Zl. 2001/20/0050, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 römisch eins Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).“ (VwGH 12.09.2002, 2002/20/0229), „Eine Partei hat dann Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste.“ (VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766; 14.5.2003, 2002/08/0206) „Unter „bisheriger Abgabestelle“ ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die eine Partei während des anhängigen Verwaltungsverfahrens hatte und von der sie weiß, dass sie der Behörde bekannt war.“ (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; 24.11.2000, 2000/19/0115 Was auch bei zeitweise tatsächlich benützter Abgabestelle gilt! (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 8 E18 (Stand 1.1.2018, rdb.at))„Unter „bisheriger Abgabestelle“ ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die eine Partei während des anhängigen Verwaltungsverfahrens hatte und von der sie weiß, dass sie der Behörde bekannt war.“ (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018; 24.11.2000, 2000/19/0115 Was auch bei zeitweise tatsächlich benützter Abgabestelle gilt! vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 8, E18 (Stand 1.1.2018, rdb.at)) „Die Verpflichtung zur Mitteilung beschränkt sich im Falle des Vorhandenseins mehrerer Abgabestellen nicht nur auf jene Abgabestelle, an die die bisherigen Zustellungen tatsächlich erfolgt sind, sondern auf alle Abgabestellen, an die Zustellungen hätten erfolgen dürfen.“ (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0018) „Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs. 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.“ (OGH 18.5.2016, 3 Ob 77/16v; 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; 12.09.2001, 4 Ob 174/01v)„Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre.“ (OGH 18.5.2016, 3 Ob 77/16v; 9.7.2014, 2 Ob 207/13z; 12.09.2001, 4 Ob 174/01v) „Die Behörde muss versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen.“ (VwGH 24.5.2002, 99/21/0206) „Die Behörde ist verpflichtet, ihre allenfalls vorhandenen Kenntnisse über die tatsächliche Abgabestelle zu verwerten.“ (VwGH 19.9.2001, 99/09/0228) „Dass eine neue Abgabestelle ohne Schwierigkeiten hätte ermittelt werden können, tut der Asylwerber durch einen Verweis auf die Verwaltungsakte seiner Eltern und Geschwister, bei denen er gewohnt habe, nicht mit Erfolg dar, weil nicht davon auszugehen war, dass er nach Erreichen des achtzehnten Lebensjahres weiterhin bei seiner Familie wohnt und daher Ermittlungen in dieser Richtung entbehrlich waren.“ (VwGH 28.6.1995, 95/01/0033) „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, darf nicht allein auf die Kenntnis der mit dem Asylantrag befassten Außenstelle des Bundesasylamtes [jetzt: Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen] abgestellt werden, sondern es sind auch die Möglichkeiten des Bundesamtes einzubeziehen. [Hier: Anfrage bei den französischen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches]“ (VwGH 11.6.2013, 2013/21/0011) 3.1.
  7. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten und verfügte darüber hinaus über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich mehr seit 22.07.
  8. Dem BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2018, dem BF zugestellt im Stande der Untersuchungshaft in der JA XXXX am XXXX .2018, im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Demzufolge war der BF ab dem Zeitpunkt der Zustellung des besagten Schreibens jedenfalls über ein gegen ihn geführtes Verwaltungsverfahren in Kenntnis, womit dessen Pflicht, die Änderung seiner Abgabestelle dem BFA mitzuteilen einherging, was dem BF auch mit besagtem Schreiben des BFA mitgeteilt wurde. Der BF wurde von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten und verfügte darüber hinaus über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich mehr seit 22.07.
  9. Dem BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2018, dem BF zugestellt im Stande der Untersuchungshaft in der JA römisch 40 am römisch 40 .2018, im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Demzufolge war der BF ab dem Zeitpunkt der Zustellung des besagten Schreibens jedenfalls über ein gegen ihn geführtes Verwaltungsverfahren in Kenntnis, womit dessen Pflicht, die Änderung seiner Abgabestelle dem BFA mitzuteilen einherging, was dem BF auch mit besagtem Schreiben des BFA mitgeteilt wurde. Der BF wurde am XXXX .2019 aus seiner Strafhaft entlassen und unterließ es der belangten Behörde dies mitzuteilen. Wenn auch durch eine Inhaftierung mangels dauerhafter Abwesenheit von der – in weiterer Folge noch näher zu behandelnden – ursprünglichen Abgabestelle auch keine Aufgabe derselben an sich eintritt, so wäre der BF dennoch dazu verpflichtet gewesen seine Entlassung aus der Strafhaft und damit erfolgten Aufgabe – einer – seiner Abgabestellen bekanntzugeben, zumal sich die Pflicht des BF auf Bekanntgabe der Änderung einer Abgabestelle auf alle möglichen Abgabestellen bezieht. Der BF wurde am römisch 40 .2019 aus seiner Strafhaft entlassen und unterließ es der belangten Behörde dies mitzuteilen. Wenn auch durch eine Inhaftierung mangels dauerhafter Abwesenheit von der – in weiterer Folge noch näher zu behandelnden – ursprünglichen Abgabestelle auch keine Aufgabe derselben an sich eintritt, so wäre der BF dennoch dazu verpflichtet gewesen seine Entlassung aus der Strafhaft und damit erfolgten Aufgabe – einer – seiner Abgabestellen bekanntzugeben, zumal sich die Pflicht des BF auf Bekanntgabe der Änderung einer Abgabestelle auf alle möglichen Abgabestellen bezieht.

§ 8Zust

G bedarf es einer Zustellung in Form der Hinterlegung ohne vorhergehendem Zustellversuch jedoch nicht nur einer Änderung der Abgabestelle und Meldepflichtverletzung durch den BF. Vielmehr hat dieser zudem ein erfolgloser Versuch der Ermittlung einer neuen Abgabestelle des BF voranzugehen. Die belangte Behörde hat sich dabei auf die Abfrage des Zentralen Melderegister beschränkt und ihre Ermittlungspflicht iSd. § 8 Abs. 2 ZustG damit als erfüllt angesehen.

Paragraph 8, ZustG bedarf es einer Zustellung in Form der Hinterlegung ohne vorhergehendem Zustellversuch jedoch nicht nur einer Änderung der Abgabestelle und Meldepflichtverletzung durch den BF. Vielmehr hat dieser zudem ein erfolgloser Versuch der Ermittlung einer neuen Abgabestelle des BF voranzugehen. Die belangte Behörde hat sich dabei auf die Abfrage des Zentralen Melderegister beschränkt und ihre Ermittlungspflicht iSd. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG damit als erfüllt angesehen. Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist der belangten Behörde jedoch insofern entgegenzutreten, als nicht generell gesagt werden kann, dass Melderegisterabfragen als hinreichende Ermittlungstätigkeiten iSd. § 8 Abs. 2 ZustG angesehen werden können. Vielmehr hat der VwGH festgehalten, dass sich der Umfang der anzustrengenden Ermittlungshandlungen nach den Umständen des jeweiligen Falles bestimmt. Weiters hat er ausgeführt, dass die jeweilige Behörde dazu alle ihre zur Verfügung stehenden Ressourcen einzusetzen und alle ihr bekannten Informationen auswerten muss. Selbst grenzüberschreitende Ermittlungsschritte werden vom VwGH dabei im Einzelfall als notwendig erachtet, woraus sich wiederum auch eine Pflicht zur Zustellung im Ausland ableiten lässt. So – diese Pflicht untermauernd – enthält auch das ZustG eine konkrete Regelung über die Vornahme von Zustellungen im Ausland in § 11 ZustG.Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist der belangten Behörde jedoch insofern entgegenzutreten, als nicht generell gesagt werden kann, dass Melderegisterabfragen als hinreichende Ermittlungstätigkeiten iSd. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG angesehen werden können. Vielmehr hat der VwGH festgehalten, dass sich der Umfang der anzustrengenden Ermittlungshandlungen nach den Umständen des jeweiligen Falles bestimmt. Weiters hat er ausgeführt, dass die jeweilige Behörde dazu alle ihre zur Verfügung stehenden Ressourcen einzusetzen und alle ihr bekannten Informationen auswerten muss. Selbst grenzüberschreitende Ermittlungsschritte werden vom VwGH dabei im Einzelfall als notwendig erachtet, woraus sich wiederum auch eine Pflicht zur Zustellung im Ausland ableiten lässt. So – diese Pflicht untermauernd – enthält auch das ZustG eine konkrete Regelung über die Vornahme von Zustellungen im Ausland in Paragraph 11, ZustG. Im gegenständlichen Fall war der belangten Behörde die letzte Wohnadresse des BF in Deutschland bekannt und wurde zudem in der Vollzugsinformation vom 11.03.2019 als Entlassungsadresse diese vermerkt. Zudem war das BFA darüber in Kenntnis, dass der BF verheiratet ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde jedenfalls in Betracht ziehen müssen, dass der BF vor seiner Verhaftung in Österreich in Deutschland an besagter Adresse mit seiner Frau gewohnt hat und nach seiner Haftentlassung an die besagte Adresse zurückehren würde. Im Lichte des obigen Judikates des VwGH vom 28.6.1995 zu Zahl 95/01/0033, welchem im Umkehrschluss entnommen werden kann, dass das BFA derartige logische Schlussfolgerungen bei der Ermittlung der Abgabestelle des BF anzustrengen hat, hätte die belangte Behörde die ihr bekannte Wohnadresse des BF in Deutschland als Abgabestelle des BF festzustellen und die Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an diese zu bewerkstelligen gehabt. Eingedenk des bisher Ausgeführten, insbesondere da es der belangten Behörde mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung aller aktenkundigen Informationen, sohin ohne Schwierigkeiten iSd. § 8 Abs. 2 ZustG, möglich gewesen wäre eine Abgabestelle des BF zu ermitteln, lagen letztlich die Voraussetzungen für eine Zustellung in Form der Hinterlegung ohne vorhergehendem Zustellversuch iSd. §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG nicht vor, was wiederum die Unwirksamkeit vom BFA damals vorgenommener selbiger des Aufenthaltsverbotsbescheides gegen den BF zur Folge hat. Sohin wurde der in Rede stehende Aufenthaltsverbotsbescheid des BFA vom 20.03.2019 dem BF bis dato nicht zugestellt und damit auch nicht rechtskonform erlassen. Da dieser sohin keine rechtsverbindliche Außenwirkung entfaltet und damit kein Aufenthaltsverbot gegen den BF rechtsgültig erlassen wurde, erweist sich die gegenständliche – nach inhaltlichem Einstieg in die Rechtsache – bescheidmäßige Abweisung eines als auf Aufhebung des – nicht existenten – Aufenthaltsverbots gedeutete Anbringens des BF als nicht zulässig. Vielmehr wäre seitens der belangten Behörde – bei Deutung des Schreibens des BF als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes – mit einer Zurückweisung des Antrages mangels bezughabenden existenten Aufenthaltsverbotsbescheides vorzugehen gewesen.Eingedenk des bisher Ausgeführten, insbesondere da es der belangten Behörde mit einfachen Mitteln unter Einbeziehung aller aktenkundigen Informationen, sohin ohne Schwierigkeiten iSd. Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, möglich gewesen wäre eine Abgabestelle des BF zu ermitteln, lagen letztlich die Voraussetzungen für eine Zustellung in Form der Hinterlegung ohne vorhergehendem Zustellversuch iSd. Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG nicht vor, was wiederum die Unwirksamkeit vom BFA damals vorgenommener selbiger des Aufenthaltsverbotsbescheides gegen den BF zur Folge hat. Sohin wurde der in Rede stehende Aufenthaltsverbotsbescheid des BFA vom 20.03.2019 dem BF bis dato nicht zugestellt und damit auch nicht rechtskonform erlassen. Da dieser sohin keine rechtsverbindliche Außenwirkung entfaltet und damit kein Aufenthaltsverbot gegen den BF rechtsgültig erlassen wurde, erweist sich die gegenständliche – nach inhaltlichem Einstieg in die Rechtsache – bescheidmäßige Abweisung eines als auf Aufhebung des – nicht existenten – Aufenthaltsverbots gedeutete Anbringens des BF als nicht zulässig. Vielmehr wäre seitens der belangten Behörde – bei Deutung des Schreibens des BF als Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes – mit einer Zurückweisung des Antrages mangels bezughabenden existenten Aufenthaltsverbotsbescheides vorzugehen gewesen. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und zudem sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

§ 21Abs. 7 BFA VG und § 24 Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und zudem sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2243827.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.