Obsah (14)
Art. 133§ 2§ 7§ 6a§ 6§ 17Art. 130§ 32§ 1§ 52§ 53§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlG308 2249629-1 Spruch, G308 2249629-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 19.11.2021, Zl. XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: belangte Behörde) in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller XXXX ua., wider die
- Antragsgegnerin (die Beschwerdeführerin) ua., wegen Benützungsregelung (§ 17 Abs. 2 WEG) zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , aufgrund eines von ihr am 16.10.2009 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Rekurses gegen einen Sachbeschluss vom 17.08.2009, Gerichtsgebühren in folgender Höhe vor:
- Mit Bescheid vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 , schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller römisch 40 ua., wider die
- Antragsgegnerin (die Beschwerdeführerin) ua., wegen Benützungsregelung (Paragraph 17, Absatz 2, WEG) zur Zahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , aufgrund eines von ihr am 16.10.2009 beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten Rekurses gegen einen Sachbeschluss vom 17.08.2009, Gerichtsgebühren in folgender Höhe vor: Pauschalgebühr Tarifpost (TP) 12 a lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) EUR 140,00Pauschalgebühr Tarifpost (TP) 12 a Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) EUR 140,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 148,00 Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als
- Antragsgegnerin am 16.10.2009 beim Bezirksgericht XXXX das Rechtsmittel des Rekurses gegen einen Sachbeschluss vom 17.08.2009 eingebracht habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als
- Antragsgegnerin am 16.10.2009 beim Bezirksgericht römisch 40 das Rechtsmittel des Rekurses gegen einen Sachbeschluss vom 17.08.2009 eingebracht habe. Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 sei die Nacheinhebung der Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG im Betrag von EUR 140,00 für die Einbringung des Rekurses vom 16.10.2009 angeordnet worden. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige habe die Kostenbeamtin mit dem angefochtenen – als Mandatsbescheid erlassenen – Zahlungsauftrag der belangten Behörde vom 14.09.2021 die Pauschalgebühr nach TP 12a lit a GGG im Betrag von EUR 140,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 8,00 der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe die Beschwerdeführerin am 23.09.2021 Vorstellung erhoben. Gegenständlich seien die Bestimmungen des GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden. Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz würden der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG unterliegen, wobei die Höhe der Gebühr das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage.
§ 2
GGG werde der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig sei bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Tarifpost 12a)
§ 7Abs.
1 Z 1a GGG der Rechtsmittelwerber. Allfällige Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien eines Verfahrens untereinander könnten daran nichts ändern. Für den am 16.10.2009 eingebrachten Rekurs sei der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr TP 12a lit. a GGG somit bereits mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden. Zahlungspflicht sei
§ 7Abs.
1 Z 1a GGG die Beschwerdeführerin als damalige Rechtsmittelwerberin.Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 sei die Nacheinhebung der Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG im Betrag von EUR 140,00 für die Einbringung des Rekurses vom 16.10.2009 angeordnet worden. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige habe die Kostenbeamtin mit dem angefochtenen – als Mandatsbescheid erlassenen – Zahlungsauftrag der belangten Behörde vom 14.09.2021 die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG im Betrag von EUR 140,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG im Betrag von EUR 8,00 der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe die Beschwerdeführerin am 23.09.2021 Vorstellung erhoben. Gegenständlich seien die Bestimmungen des GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, anzuwenden. Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz würden der Pauschalgebühr nach TP 12a GGG unterliegen, wobei die Höhe der Gebühr das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr betrage.
Paragraph 2, GGG werde der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig sei bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Tarifpost 12a)
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der Rechtsmittelwerber. Allfällige Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien eines Verfahrens untereinander könnten daran nichts ändern. Für den am 16.10.2009 eingebrachten Rekurs sei der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr TP 12a Litera a, GGG somit bereits mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden. Zahlungspflicht sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG die Beschwerdeführerin als damalige Rechtsmittelwerberin.
- Mit am 07.12.2021 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen auf den erhobenen Einspruch vom 20.07.2021 und die Vorstellung vom 23.09.2021 und die darin gestellten Anträge verwiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX habe dem gegenständlichen Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11.01.2010 Folge gegeben, es jedoch verabsäumt, der Beschwerdeführerin die Kosten für ihren erfolgreichen Rekurs zur Bezahlung aufzutragen bzw. den Namen der Gegenseite bekannt zu machen, um ihr eine Rückforderung allfällig geleisteter Zahlungen zu ermöglichen. Das Verfahren sei bereits seit 2008 anhängig. Der Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Anfrage bei der Liegenschaftsverwaltung und bei Gericht unbekannt, wer seit über zehn Jahren für die angefallenen Kosten aufgekommen ist bzw. aufkommen wird. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, von wem sie die gerichtliche Forderung der gegenständlichen Pauschalgebühren zurückfordern kann und wer bislang die Verfahrenskosten übernommen habe.Begründend wurde im Wesentlichen auf den erhobenen Einspruch vom 20.07.2021 und die Vorstellung vom 23.09.2021 und die darin gestellten Anträge verwiesen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 habe dem gegenständlichen Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11.01.2010 Folge gegeben, es jedoch verabsäumt, der Beschwerdeführerin die Kosten für ihren erfolgreichen Rekurs zur Bezahlung aufzutragen bzw. den Namen der Gegenseite bekannt zu machen, um ihr eine Rückforderung allfällig geleisteter Zahlungen zu ermöglichen. Das Verfahren sei bereits seit 2008 anhängig. Der Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Anfrage bei der Liegenschaftsverwaltung und bei Gericht unbekannt, wer seit über zehn Jahren für die angefallenen Kosten aufgekommen ist bzw. aufkommen wird. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, von wem sie die gerichtliche Forderung der gegenständlichen Pauschalgebühren zurückfordern kann und wer bislang die Verfahrenskosten übernommen habe. Im Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Lastschriftanzeige vom 20.07.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrem Rekurs vom im gegenständlichen, ehemals zur Zahl XXXX geführten Verfahren mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur Zahl XXXX Folge gegeben worden sei. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens sei vom Rekursgericht in den Beschlüssen stets die Kostenentscheidung dahingehend festgelegt worden, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten darstellen würden. Sie beantrage daher, die Lastschriftanzeige über Pauschalgebühren in Höhe von EUR 140,00 aufzuheben und von einer Zahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen.Im Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Lastschriftanzeige vom 20.07.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrem Rekurs vom im gegenständlichen, ehemals zur Zahl römisch 40 geführten Verfahren mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 Folge gegeben worden sei. Im weiteren Verlauf dieses Verfahrens sei vom Rekursgericht in den Beschlüssen stets die Kostenentscheidung dahingehend festgelegt worden, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten darstellen würden. Sie beantrage daher, die Lastschriftanzeige über Pauschalgebühren in Höhe von EUR 140,00 aufzuheben und von einer Zahlungsverpflichtung Abstand zu nehmen. In der Vorstellung vom 23.09.2021 gegen den Mandatsbescheid vom 14.09.2021 führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass ihrem gegenständlichen Rekurs Berechtigung zugekommen sei und eine Zahlungsverpflichtung für die Pauschalgebühr im Beschluss nicht aufgetragen worden sei. Ein mit Berechtigung eingebrachter Rekurs könne nicht mit Zahlungspflicht bestraft werden. Ferner wären in sämtlichen anderen in diesem seit 2008 anhängigen Verfahren erlassenen Rekursentscheidungen die Kosten des Rekursverfahrens als Verfahrenskosten festgelegt worden. Es werde beantragt, den Zahlungsauftrag gänzlich aufzuheben und die verlangte Summe als gesamtheitliche Verfahrenskosten der Liegenschaft anzulasten. Insgesamt begehrt die Beschwerdeführerin daher erkennbar die Stattgabe der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides.
- Mit Schreiben vom 10.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die Beschwerde langte am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- In einem seit 07.04.2008 anhängigen, vormals zur Geschäftszahl XXXX und nunmehr zur Geschäftszahl XXXX geführten, Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX über eine außerstreitige Wohnrechtssache nach dem § 17 WEG bezüglich einer Benützungsregelung für Tiefgaragenabstellplätze erging am 17.08.2009 ein Sachbeschluss, unter anderem wider die Beschwerdeführerin als
- Antragsgegnerin in diesem Verfahren (vgl. aktenkundiger Ausdruck aus den Verfahrensdaten der Verfahrensautomation Justiz; aktenkundiger
- Sachbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2009, ON 18; darüber hinaus unstrittig).1.
- In einem seit 07.04.2008 anhängigen, vormals zur Geschäftszahl römisch 40 und nunmehr zur Geschäftszahl römisch 40 geführten, Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 über eine außerstreitige Wohnrechtssache nach dem Paragraph 17, WEG bezüglich einer Benützungsregelung für Tiefgaragenabstellplätze erging am 17.08.2009 ein Sachbeschluss, unter anderem wider die Beschwerdeführerin als
- Antragsgegnerin in diesem Verfahren vergleiche aktenkundiger Ausdruck aus den Verfahrensdaten der Verfahrensautomation Justiz; aktenkundiger
- Sachbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2009, ON 18; darüber hinaus unstrittig). Gegen diesen Sachbeschluss brachte die gegenständliche Beschwerdeführerin am 16.10.2009 das Rechtsmittel des Rekurses ein (vgl. aktenkundiger Ausdruck aus den Verfahrensdaten der Verfahrensautomation Justiz, S 9; aktenkundiger Rekurs der Beschwerdeführerin vom 16.10.2009, ON 20; darüber hinaus unstrittig).Gegen diesen Sachbeschluss brachte die gegenständliche Beschwerdeführerin am 16.10.2009 das Rechtsmittel des Rekurses ein vergleiche aktenkundiger Ausdruck aus den Verfahrensdaten der Verfahrensautomation Justiz, S 9; aktenkundiger Rekurs der Beschwerdeführerin vom 16.10.2009, ON 20; darüber hinaus unstrittig). Eine Gebührenvorschreibung für die Entrichtung der Pauschalgebühren erfolgte damals nicht und unterblieb die Entrichtung der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG seitens der Beschwerdeführerin.Eine Gebührenvorschreibung für die Entrichtung der Pauschalgebühren erfolgte damals nicht und unterblieb die Entrichtung der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a Litera a, GGG seitens der Beschwerdeführerin. Dem Rekurs der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Rekursgericht vom 11.01.2010, Geschäftszahl XXXX , Folge gegeben, der angefochtene Sachbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (vgl. aktenkundiger Beschluss vom 11.10.2010, ON 25, darüber hinaus unstrittig).Dem Rekurs der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 als Rekursgericht vom 11.01.2010, Geschäftszahl römisch 40 , Folge gegeben, der angefochtene Sachbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen vergleiche aktenkundiger Beschluss vom 11.10.2010, ON 25, darüber hinaus unstrittig). Das Grundverfahren ist nach wie vor anhängig und liegt bisher keine rechtskräftige, das Verfahren abschließende Entscheidung vor. 1.
- Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 wurde die nachträgliche Nacheinhebung der Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG im Betrag von EUR 140,00 für die Einbringung des Rekurses vom 16.10.2009 angeordnet, da die Rechtsmittelgebühr betreffend den Rekurs nicht vorgeschrieben wurde (vgl. Schreiben und Formular der zuständigen Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 01.06.2021 bzw. 09.07.2021).1.
- Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die zuständige Revisorin im Jahr 2021 wurde die nachträgliche Nacheinhebung der Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG im Betrag von EUR 140,00 für die Einbringung des Rekurses vom 16.10.2009 angeordnet, da die Rechtsmittelgebühr betreffend den Rekurs nicht vorgeschrieben wurde vergleiche Schreiben und Formular der zuständigen Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 01.06.2021 bzw. 09.07.2021). 1.
- Mit Lastschriftanzeige des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin die Zahlung der Pauschalgebühr für ihren Rekurs vom 16.10.2009 in Höhe von EUR 140,00 aufgetragen (vgl. aktenkundige Lastschriftanzeige).1.
- Mit Lastschriftanzeige des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin die Zahlung der Pauschalgebühr für ihren Rekurs vom 16.10.2009 in Höhe von EUR 140,00 aufgetragen vergleiche aktenkundige Lastschriftanzeige). 1.
- Infolge des dagegen erhobenen Einspruches der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von der Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde am 14.09.2021 erlassen (vgl. aktenkundiger Zahlungsauftrag).1.
- Infolge des dagegen erhobenen Einspruches der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von der Kostenbeamtin im Namen der belangten Behörde am 14.09.2021 erlassen vergleiche aktenkundiger Zahlungsauftrag). 1.
- Gegen diesen Zahlungsauftrag richtete sich die binnen offener Frist erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 23.09.
- 1.
- Die entsprechenden Verwaltungsakten der Kostenbeamtin wurden dem Präsidenten Zivilrechtssachen XXXX am 06.10.2021 vorgelegt.1.
- Die entsprechenden Verwaltungsakten der Kostenbeamtin wurden dem Präsidenten Zivilrechtssachen römisch 40 am 06.10.2021 vorgelegt. 1.
- Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 19.11.2021, womit die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 140,00 an Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 12a lit. a GGG (Rekursverfahren) sowie Einhebungsgebühren
§ 6aAbs.
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit gesamt EUR 148,00 verpflichtet wurde, wurde am 29.11.2021 zugestellt.1.7. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 19.11.2021, womit die Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 140,00 an Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach TP 12a Litera a, GGG (Rekursverfahren) sowie Einhebungsgebühren
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit gesamt EUR 148,00 verpflichtet wurde, wurde am 29.11.2021 zugestellt. 1.
- Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.1.
- Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. ,
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der gegenständliche Fall bezieht sich auf Pauschalgebühren für einen am 16.10.2009 eingebrachten Rekurs der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 17 iVm § 52 Abs. 1 Z 3 WEG
- Der gegenständliche Fall bezieht sich auf Pauschalgebühren für einen am 16.10.2009 eingebrachten Rekurs der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG
- Demnach sind gegenständlich die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 anzuwenden:Demnach sind gegenständlich die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, anzuwenden:
Art. I § 1 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühren begründet sich hinsichtlich der Pauschalgebühren für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zu Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren
§ 2Z 1 lit.
j GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühren begründet sich hinsichtlich der Pauschalgebühren für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zu Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
§ 6Abs.
1 GGG ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrundeliegende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
Paragraph 6, Absatz eins, GGG ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrundeliegende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C). Zahlungspflichtig ist
§ 7Abs.
1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung 1a zu TP2 und TP 3 und Anmerkung 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.
§ 32
GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) 1962.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) 1962.
§ 1Z 1 GEG idg
F BGBl. I Nr. 86/2021 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015).
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,).
§ 52Abs.
1 Z 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 in der am 16.10.2009 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 124/2006 entscheidet über Anträge betreffend Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (§ 30 Abs. 1 und 2 WEG) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (§ 17 WEG) das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im außerstreitigen Verfahren.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 in der am 16.10.2009 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, entscheidet über Anträge betreffend Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers (Paragraph 30, Absatz eins und 2 WEG) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wie etwa Benützungsregelungen (Paragraph 17, WEG) das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im außerstreitigen Verfahren. § 53 WEG 2002 in der nach wie vor geltenden Fassung BGBl I Nr. 70/2002 bestimmt, dass für die in § 52 Abs. 1 WEG genannten Verfahren die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten ist.Paragraph 53, WEG 2002 in der nach wie vor geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, bestimmt, dass für die in Paragraph 52, Absatz eins, WEG genannten Verfahren die in der Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 6, GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten ist.
Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG sind daher für solche erstinstanzlichen Außerstreitverfahren Pauschalgebühren in Höhe von EUR 70,00 zu entrichten gewesen.
Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 6, GGG sind daher für solche erstinstanzlichen Außerstreitverfahren Pauschalgebühren in Höhe von EUR 70,00 zu entrichten gewesen.
Tarifpost 12a lit. a GGG ist für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr an Pauschalgebühren zu entrichten.
Tarifpost 12a Litera a, GGG ist für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr an Pauschalgebühren zu entrichten.
Anmerkung 4 zu TP12a GGG wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin im Grunde vor, dass ihr aufgrund des Obsiegens mit ihrem eingebrachten Rekurs vom 16.10.2009 keine Gebühren angelastet werden könnten und diese von der unterliegenden Gegenseite zu bezahlen oder zumindest von der BF zurückgefordert werden könnten, zumal in den Rekursentscheidungen stets festgehalten worden sei, dass es sich bei den Kosten des Rekursverfahrens um weitere Verfahrenskosten handeln würde. Beim zivilrechtlichen Grundverfahren handelt es sich um ein seit 2008 anhängiges Außerstreitverfahren über eine Benützungsbewilligung iSd § 17 WEG, für welches in erster Instanz
§ 53WEG 2002 die in der Tarifpost 12 lit.
c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr in Höhe von damals EUR 70,00 betrug.Beim zivilrechtlichen Grundverfahren handelt es sich um ein seit 2008 anhängiges Außerstreitverfahren über eine Benützungsbewilligung iSd Paragraph 17, WEG, für welches in erster Instanz
Paragraph 53, WEG 2002 die in der Tarifpost 12 Litera c, Ziffer 6, GGG bestimmte Pauschalgebühr in Höhe von damals EUR 70,00 betrug.
Tarifpost 12a lit. a GGG ist für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr an Pauschalgebühren zu entrichten, somit im gegenständlichen Fall EUR 140,00.
Tarifpost 12a Litera a, GGG ist für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr an Pauschalgebühren zu entrichten, somit im gegenständlichen Fall EUR 140,
- Die Beschwerdeführerin brachte am 16.10.2009 den verfahrensgegenständlichen Rekurs ein. Wie sich aus dem bereits angeführten § 2 Z 1 lit. j GGG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 a GGG ergibt, entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, im gegenständlichen Fall daher mit 16.10.
- Zahlungspflichtig ist überdies der Rechtsmittelwerber, daher gegenständlich die Beschwerdeführerin, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.Die Beschwerdeführerin brachte am 16.10.2009 den verfahrensgegenständlichen Rekurs ein. Wie sich aus dem bereits angeführten Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, a GGG ergibt, entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für die in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, im gegenständlichen Fall daher mit 16.10.
- Zahlungspflichtig ist überdies der Rechtsmittelwerber, daher gegenständlich die Beschwerdeführerin, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner dem Bund als Gebührengläubiger zu entrichten. Davon zu unterscheiden ist die Kostentragung, wonach eine Partei des Gerichtsverfahrens verpflichtet ist, der anderen Partei die dieser entstandenen Kosten (allenfalls einschließlich der zu entrichtenden Gerichtsgebühren zu ersetzen (vgl. VwGH vom 04.11.2020, Ro 2020/16/0006, RS 1).Die Gerichtsgebühren hat der Gebührenschuldner dem Bund als Gebührengläubiger zu entrichten. Davon zu unterscheiden ist die Kostentragung, wonach eine Partei des Gerichtsverfahrens verpflichtet ist, der anderen Partei die dieser entstandenen Kosten (allenfalls einschließlich der zu entrichtenden Gerichtsgebühren zu ersetzen vergleiche VwGH vom 04.11.2020, Ro 2020/16/0006, RS 1). Die Beschwerdeführerin ist daher als Gebührenschuldnerin verpflichtet, die gegenständlich vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. Wer schlussendlich nach rechtskräftigem Abschluss des Grundverfahrens zur Kostentragung (allenfalls auch der gegenständlichen Pauschalgebühr) für das gesamte Grundverfahren verpflichtet wird, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab, da die Kostenfolge erst einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichtes voraussetzt (vgl. dazu auch VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0194, RS 1).Die Beschwerdeführerin ist daher als Gebührenschuldnerin verpflichtet, die gegenständlich vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. Wer schlussendlich nach rechtskräftigem Abschluss des Grundverfahrens zur Kostentragung (allenfalls auch der gegenständlichen Pauschalgebühr) für das gesamte Grundverfahren verpflichtet wird, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab, da die Kostenfolge erst einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichtes voraussetzt vergleiche dazu auch VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0194, RS 1). Angesichts dessen, dass das Grundverfahren nach wie vor gerichtsanhängig ist und eine rechtskräftige Beendigung des Grundverfahrens nicht vorliegt, ist der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Pauschalgebühren
§ 8
GEG auch nicht verjährt.Angesichts dessen, dass das Grundverfahren nach wie vor gerichtsanhängig ist und eine rechtskräftige Beendigung des Grundverfahrens nicht vorliegt, ist der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Pauschalgebühren
Paragraph 8, GEG auch nicht verjährt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2249629.1.00