RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlG315 2165640-1 Spruch, G315 2165637-1/76EG315 2165642-1/50EG315 2165639-1/40EG315 2165640-1/36EG315 2165637-1/76E, G315 2165642-1/50E, G315 2165639-1/40E, G315 2165640-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden 1.) des XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , 2.) der XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX (alias: XXXX ), 3.) des minderjährigen XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ), geboren am XXXX , sowie 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., über die Beschwerden 1.) des römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 ), 3.) des minderjährigen römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , sowie 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), mj. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias XXXX ; alias: XXXX ) sowie mj. XXXX jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ) wird gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), mj. römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ; alias römisch 40 ; alias: römisch 40 ) sowie mj. römisch 40 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ) wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ), mj. XXXX (alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ; alias: XXXX ) sowie XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ), mj. römisch 40 (alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ; alias: römisch 40 ) sowie römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt) sind Staatsbürger des Irak. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF
- BF1, BF2 und der minderjährige BF3 reisten gemeinsam, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die erwachsenen Beschwerdeführer für sich und den minderjährigen BF3 am 01.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.
- Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt) sind Staatsbürger des Irak. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF
- BF1, BF2 und der minderjährige BF3 reisten gemeinsam, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die erwachsenen Beschwerdeführer für sich und den minderjährigen BF3 am 01.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellten.
- Am 05.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung sowohl des BF1 als auch der BF2 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt.
- Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden Dokumente der BF überprüft und festgestellt, dass es sich bei den von den BF verwendeten irakischen Personalausweisen um Totalfälschungen handelt (vgl. AS 377 BF1). Zum Akt wurden ferner ein „Arbeitsausweis“ und eine Heiratsurkunde gegeben.
- Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden Dokumente der BF überprüft und festgestellt, dass es sich bei den von den BF verwendeten irakischen Personalausweisen um Totalfälschungen handelt vergleiche AS 377 BF1). Zum Akt wurden ferner ein „Arbeitsausweis“ und eine Heiratsurkunde gegeben. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen XXXX gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben.Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. Die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden somit zugelassen.
- Am 17.01.2016 wurde der minderjährige BF4 im Bundesgebiet geboren. Am 04.02.2016 wurde für den BF4 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- BF2 wurde am 20.09.2016 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten. Die Waren im Wert von EUR 5,88 waren nicht beschädigt und wurden wieder zurückgegeben. Die zuständige Landespolizeidirektion Oberösterreich richtete einen diesbezüglichen und mit 05.10.2016 datierten Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden BF1 und BF2 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden BF1 und BF2 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF1 nachfolgende Unterlagen vor: - Bestätigung für die Teilnahme an einem A1-Sprachkurs betreffend BF1 - Kurzbrief eines Klinikums, in welchem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Alkoholabusus diagnostiziert und absolute Alkoholkarenz, Psychotherapie in der Muttersprache und regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird - Arabisch sprachige Dokumente in Kopie, bei welchen es sich gemäß der beiliegenden Übersetzung um folgende handelt: o Staatsbürgerschaftsnachweis des BF1 o Ehevertrag zwischen BF1 und BF2 - Beschluss des Innenministeriums der Republik Irak, Abteilung für Direktion und Finanz, Generaldirektion für Personalmanagement, Personalabteilung vom XXXX .2008 über die Anstellung des BF1 als Polizist- Beschluss des Innenministeriums der Republik Irak, Abteilung für Direktion und Finanz, Generaldirektion für Personalmanagement, Personalabteilung vom römisch 40 .2008 über die Anstellung des BF1 als Polizist Im Rahmen dieser Einvernahme legte BF2 nachfolgende Unterlagen vor: - Bestätigung für die Teilnahme an einem A1-Sprachkurs betreffend BF2 - Ein arabisch-sprachiges Dokument in Kopie, bei welchem es sich gemäß der beiliegenden Übersetzung um eine Ladung der BF2 als Opfer vom 20.03.2017 durch das Gericht Bagdad Al Rusafa handelt
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 12.05.2017 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
- Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 12.05.2017 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid vom 26.06.2017 wurde eine Berichtigung des Namens des BF1 vorgenommen. Im den BF1 betreffenden Bescheid des Bundesamtes führte dieses im Wesentlichen begründend aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF1 von unbekannten und vermummten Gruppen bedroht worden sei. Andere Gründe habe BF1 nicht vorgebracht bzw. insbesondere hinsichtlich staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, Verfolgungen aus politischen oder religiösen Gründen sowie aus Gründen der Rasse, Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint. Im Falle einer Rückkehr habe eine solche Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es sei ihm zuzumuten, seinen Lebensmittelpunkt in das kurdische Autonomiegebiet zu verlegen. BF1 verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. In den Bescheiden die BF2 sowie die minderjährigen BF3 und BF4 betreffend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass BF1 seine Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen nicht habe glaubhaft machen können und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Eine Rückkehr sei ihnen gemeinsam als Familie zumutbar. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 24.05.2017 zugestellt.
- Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 18.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 18.05.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
- Mit dem am 01.06.2017 beim Bundesamt fristgerecht eingebrachten Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde gegen die oben angeführten Bescheide gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; jedenfalls die Rückkehrentscheidung „aufheben“ und eine Abschiebung in den Irak für unzulässig erklären. In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dazu wurde zunächst zu dem Vorhalt des Bundesamtes, der BF1 habe detailarme Schilderungen getätigt, angemerkt, dass die überfallende Gruppe vermummt gewesen sei und BF1 unter Gedächtnisverlust leide. Der Vorfall sei auch schon lange her und seien die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Der BF1 leide weiters an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deshalb immer noch in Behandlung. Seine Betreuer seien bemüht, für den BF1 eine weiterführende Behandlung zu organisieren, da die bisherige Behandlung nicht ausreiche. Auch der minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen. Die BF2 habe ihre Mutter im Irak bevollmächtigt, Unterlagen bei Gericht einzufordern, welche im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel dienen könnten. Diese würden nachgereicht werden, die Vollmacht sei der Beschwerde beigelegt. Wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer schon keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so wäre ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihnen im Fall ihrer Rückkehr eine reale Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dazu wurde zunächst zu dem Vorhalt des Bundesamtes, der BF1 habe detailarme Schilderungen getätigt, angemerkt, dass die überfallende Gruppe vermummt gewesen sei und BF1 unter Gedächtnisverlust leide. Der Vorfall sei auch schon lange her und seien die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auch nur kurz zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Der BF1 leide weiters an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei deshalb immer noch in Behandlung. Seine Betreuer seien bemüht, für den BF1 eine weiterführende Behandlung zu organisieren, da die bisherige Behandlung nicht ausreiche. Auch der minderjährige BF3 leide an psychischen Problemen. Die BF2 habe ihre Mutter im Irak bevollmächtigt, Unterlagen bei Gericht einzufordern, welche im gegenständlichen Verfahren als Beweismittel dienen könnten. Diese würden nachgereicht werden, die Vollmacht sei der Beschwerde beigelegt. Wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer schon keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so wäre ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihnen im Fall ihrer Rückkehr eine reale Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohe. Der Beschwerde war ein arabisch-sprachiges Dokument vom 09.05.2017 beigefügt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind ursprünglich am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wo sie der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen wurde. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung L519 abgenommen und mit 01.09.2017 der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
- Am 13.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Polizeibericht vom 12.08.2019 über ein gegen den BF1 am 12.08.2019 ausgesprochenes Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ein.
- Am 13.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Polizeibericht vom 12.08.2019 über ein gegen den BF1 am 12.08.2019 ausgesprochenes Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ein.
- Am 02.09.2019 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS des BF1 bei Gericht ein.
- Am 30.09.2019 langte ein Polizeibericht bei Gericht ein, woraus hervorgeht, dass BF1 dringend verdächtig und teilweise geständig ist, seine Frau (die BF2) durch Faustschläge und Fußtritte verletzt zu haben. Die Gesundheitsschädigung der BF2 sei unter 24 Tagen gelegen.
- Am 08.11.2019 langte neuerlich ein Polizeibericht ein, wonach der BF1 einer damals Fünfzehnjährigen im August 2019 mehrmals zwischen die Beine gegriffen habe und sich ihr gegenüber vulgär geäußert habe, ihr im September 2019 auf das Gesäß gegriffen und beabsichtigt habe, sie zu küssen und er sich nach wie vor sehr anstößig ihr gegenüber verhalte.
- Am 27.11.2019 langte ein Abschlussbericht der Polizei ein, aus welchem auch hervorgeht, dass BF1 und die BF2 eine Nachbarin und deren Tochter wissentlich verleumdet und falsche Beweisaussagen vor der Polizei getätigt hätten.
- Mit Note vom 12.02.2020 wurden die Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020 geladen. Zusammen mit der Ladung wurden aktuelle Länderberichte übermittelt.
- Am 27.02.2020 übermittelten die Beschwerdeführer dazu eine mit 26.02.2020 datierte schriftliche Stellungnahme durch ihre damalige Rechtsvertretung. Am 28.02.2020 wurde die Stellungnahme neuerlich übermittelt. Am 03.03.2020 wurden die Unterlagen zum Teil neuerlich vorgelegt.
- Am 28.02.2020 langte ein Polizeibericht ein, woraus hervorgeht, dass BF1 beschuldigt werde und nicht geständig sei, sich im Zeitraum von Jänner 2019 bis November 2019 einen Vermögensvorteil von EUR 200,00 bis EUR 1.500,00 verschafft zu haben, obwohl er Sozialleistungen als Asylwerber erhalte und er auch nicht über den notwendigen Aufenthaltstitel für die entlohnte Arbeit verfüge.
- Am 02.03.2020 langte bei Gericht ein Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 26.11.2015 über die Totalfälschung der von den Beschwerdeführern vorgelegten irakischen Personalausweise ein.
- Am 02.03.2020 langten zwei Empfehlungsschreiben und eine Ablichtung eines nicht unterschriebenen Arztbriefes vom 27.02.2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass es der BF2 wegen der diagnostizierten Insomnie bessergehe, sie keine Schmerzen habe und zufrieden sei, und ihr weitere Medikamente verschrieben wurden.
- Am 03.02.2020 wurde eine gut leserliche Version des klinisch-psychologischen Befundberichtes des minderjährigen BF3 vom 26.09.2017 sowie ein Bericht über die erfolgte Frühförderung und Familienbegleitung der minderjährigen Beschwerdeführer vom 26.02.2020 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2, ihre damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und eine Stellungnahme zur aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand der in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichte abzugeben. Im Zuge dieser Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Schriftliche Stellungnahme zur aktuellen Lage im Irak - fünf Ablichtungen von arabischsprachigen Texten bzw. Dokumenten samt Übersetzung aus dem Arabischen - Darstellung der Lebenshilfe Oberösterreich über die Förderung der Kinder und die familiäre Situation - Schulbericht betreffend BF3 - Schreiben einer Kindergartenpädagogin zu BF4 - sechs Empfehlungsschreiben (zum Teil bereits beim Akt) Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage allfälliger weiterer relevanter Länderberichte eingeräumt. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Am 10.03.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet werden solle.
- Am 10.03.2020 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdungsmeldung gemäß Paragraph 37, Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet werden solle.
- Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 langte am 16.03.2020 das Ergebnis einer Personsfeststellung gemäß § 65 Sicherheitspolizeigesetz über Interpol Bagdad ein. Daraus geht hervor, dass BF1 im Irak wegen Veruntreuung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm das Verbrechen des versuchten Mordes und der Drohung angelastet wird.
- Aufgrund einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 langte am 16.03.2020 das Ergebnis einer Personsfeststellung gemäß Paragraph 65, Sicherheitspolizeigesetz über Interpol Bagdad ein. Daraus geht hervor, dass BF1 im Irak wegen Veruntreuung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm das Verbrechen des versuchten Mordes und der Drohung angelastet wird.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2020 wurden dem BF1 wie auch dem Bundesamt das Ergebnis der Personenfeststellung vom 16.03.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Dazu nahm BF1 mit Schreiben seiner ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.05.2020 Stellung. Er gab bekannt, dass er nach seiner Ausreise zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da er seine offizielle Arbeit als Polizist ohne Begründung verlassen habe. Dies gelte im Irak als Desertion. Er habe seine Dienstwaffe vor seiner Ausreise aus dem Irak bei einer Explosion verloren und sei deshalb eine Geldstrafe über ihn verhängt worden. Die „weiteren Anklagepunkte liegen mehr als 20 Jahre zurück“. Hierzu gebe es keine rechtskräftigen Verurteilungen. Übermittelt wurde eine Ablichtung eines arabisch-sprachigen Dokumentes samt Übersetzung, wozu angemerkt wird, dass sich auf der von ihm organisierten Übersetzung ein Fehler befinde; es seien fälschlicherweise drei statt sechs Jahren Haft angeführt.
- Am 20.05.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine vom Bundesverwaltungsgericht angeregte polizeiliche Abklärung beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hinsichtlich des BF1 ohne Ergebnis verlaufen ist.
- Mit Note vom 27.05.2020 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt vom 17.3.2020, Artikel über das Schulsystem im Irak) verständigt. In einer mit 09.06.2020 datierten und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme verwiesen die Beschwerdeführer vor allem auf die schwierige humanitäre Lage von Kindern im Irak. Ferner wurde auf den geringen Prozentsatz von Absolventen der Grundschule aus ärmeren Schichten und den Abfall der Alphabetisierungsrate in den letzten fünfzehn Jahren sowie die große Anzahl an zerstörten Schulen hingewiesen. Die Möglichkeit eines Schulbesuches scheine für die minderjährigen Beschwerdeführer wegen der sehr angespannten Lage mehr als fraglich.
- Ebenfalls mit Note vom 27.05.2020 wurde der BF1 zudem aufgefordert, das Original der am 14.05.2020 vorgelegten Urkunde vorzulegen oder eine Erklärung abzugeben, weshalb ihm das nicht möglich ist. Zur dieser Aufforderung des Gerichtes gab BF1 am 03.06.2020 in einer Erklärung an, dass er nicht im Besitz von Originaldokumenten sei. Er habe die vorgelegten Kopien von einem früheren Kollegen erhalten und sei ihm eine Organisation der Originale nicht möglich. Er sei nicht in der Lage, sich an die zuständigen Behörden im Irak zu wenden und könne wegen des laufenden Asylverfahrens auch nicht die irakische Vertretungsbehörde in Österreich kontaktieren. Es werde daher die Kontaktaufnahme mit dem Vertrauensanwalt der österreichischen Behörde im Herkunftsland angeregt.
- Am 14.07.2020 wurde das Gericht von der Anklageerhebung wegen §§ 218 Abs. 1a, 297 Abs. 1 erster Fall StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie Verleumdung) verständigt.
- Am 14.07.2020 wurde das Gericht von der Anklageerhebung wegen Paragraphen 218, Absatz eins a, 297, Absatz eins, erster Fall StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen sowie Verleumdung) verständigt. Diesbezüglich langte am 21.07.2020 in weiterer Folge auch die Verständigung von der für 17.08.2020 anberaumten Hauptverhandlung des zuständigen Landesgerichtes ein.
- Am 07.10.2020 wurden Ablichtungen von klinisch psychologischen Berichten betreffend des minderjährigen BF3 übermittelt.
- Mit 23.11.2020 wurde die Vollmacht von Seiten der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Verein Menschenrechte) aufgelöst.
- Am 15.01.2021 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2021 erbetener Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers zur familiären Situation betreffend die Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020 ein. Aus diesem geht im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass eine Abklärung der familiären Verhältnisse durchgeführt wurde. Zwischen den Kindeseltern sei es zu einer Aussprache gekommen und es sei gemeinsam besprochen worden, wie Konflikte vermieden werden können. Die Kinder seien gut integriert und würden sich positiv entwickeln. Aktuell sei die Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr mit der Familie befasst, es sei im Jänner eine telefonische Nachfrage bei der Flüchtlingsbetreuung erfolgt, von welcher berichtet worden sei, dass es aktuell keine Konflikte zwischen den Kindeseltern gebe. Die Kindesmutter sei wegen psychischer Probleme in Behandlung. Die Eltern würden sich liebevoll um ihre Kinder kümmern und sie auch adäquat versorgen. Diverse Arzt- und Therapietermine würden verlässlich eingehalten werden. Der minderjährige BF3 gehe regelmäßig zur Ergotherapie. Für den minderjährigen BF4 sei kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt worden, er würde von der Frühförderung der Lebenshilfe gefördert werden.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme (ACCORD-Anfragebeantwortung [a-11349-1] vom 18.09.2020 zum Irak: Behandlungsmöglichkeiten für Kinder mit globalen Entwicklungsverzögerungen, die dazu führen, dass diese nicht sprechen können sowie ein eingeschränktes Hör- und Denkvermögen haben; ergotherapeutische Maßnahmen; logopädische Maßnahmen; Bericht des HRW zum Irak: Urgent Need for Domestic Violence Law vom 22.04.2020 (Document ID: 2028510); Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note: Iraq: Medical and healthcare provision, January 2021; Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers zur familiären Situation vom 15.01.2021 betreffend die Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020) verständigt. BF1 wurde in Zusammenhang mit dessen Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge bezüglich des vorgelegten irakischen Haftbefehles Kontakt mit dem Vertrauensanwalt der österreichischen Behörde im Herkunftsstaat aufnehmen, darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die Formulierung eines konkreten Beweisantrages wie eine Zustimmungserklärung des BF1 zur Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat zu seinen dort begangenen strafbaren Handlungen nötig ist. Ferner wurden die Beschwerdeführer neuerlich und unter dem Hinweis auf die laut Polizeibericht bestehenden Totalfälschungen ihrer irakischen Personalausweise aufgefordert, ihre Reisepässe im Original abzugeben oder alle notwendigen Schritte zu setzen, um diese zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass Ermittlungen im Herkunftsstaat nur bei Feststehen der Identität der BF sinnvoll scheinen. Schließlich wurden die Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert, konkret an sie gerichtete Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Privat- und Familienleben, ihren Integrationsleistungen und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme bzw. schriftlichen Beantwortung der Fragen eingeräumt.
- Am 02.03.2021 langte das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 02.03.2021 langte das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach wurden der BF1 und seine Ehefrau (BF2) von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen.Demnach wurden der BF1 und seine Ehefrau (BF2) von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.
- Am 22.03.2021 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS-Abgleich vom BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 langte am 24.03.2021 die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23.03.2021 mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung (BBU GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst gaben die Beschwerdeführer zum Bericht der Bezirkshauptmannschaft bekannt, dass ein intaktes Familienleben bestehe, sie alle gemeinsam wohnen und sich gut verstehen würden. Es werde regelmäßig die Familienberatung besucht. Zu den im Bericht angeführten positiven Entwicklungsschritten der beiden Kinder werde angeführt, dass dennoch gravierende Entwicklungsrückstände vorlägen. Dazu werde auf die klinisch-psychologischen Berichte im Anhang verwiesen. Zu den übermittelten Länderberichten sei auszuführen, dass beide Kinder deutlich entwicklungsverzögert seien und regelmäßig Frühförderung erhalten würden. Diese würde im Irak nur von privaten Einrichtungen angeboten werden, seien hochpreisig, selbst zu bezahlen und es bestünden nur begrenzte Ressourcen, dass die beiden Kinder im Irak keine derartigen Fördermöglichkeiten wahrnehmen könnten und im Irak keine Zukunft hätten. Zum Bericht hinsichtlich häuslicher Gewalt werde kein Vorbringen erstattet, da derzeit ein stabiles Familienleben bestehe. Unter einem würden Kopien der irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3 vorgelegt werden. Die Originale würden dem Bundesamt bis 25.03.2021 vorgelegt werden. BF4 verfüge über keinen irakischen Reisepass. Darüber hinaus wurde der Beweisantrag gestellt, dass Ermittlungen im Herkunftsland über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft zum Beweis dafür, dass der BF1 aufgrund von Desertion zu einer Freiheitsstrafe in Abwesenheit verurteilt wurde und ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt, beantragt werden. Die Ermittlungen seien insbesondere deshalb relevant, um die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak zu beurteilen. Der BF1 erkläre zudem ausdrücklich, dass er Ermittlungen im Herkunftsland zu seiner Person und den ihm dort vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Taten – auch hinsichtlich einer allfälligen Verjährung bzw. der den Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalten – zustimme. Die Nachforschungen im Herkunftsland müssten jedoch derart vorsichtig umgesetzt werden, dass das Leben der Beschwerdeführer nicht gefährdet werde. Es dürfe keinesfalls hervorkommen, dass die Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz beantragt hätten. Es möge im Irak nur hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 16) genannten Dokumente ermittelt werden. Es dürfe dabei nicht hervorkommen, auf welche Art und Weise bzw. von wem der BF1 diese erhalten habe. Zudem erfolgte die schriftliche Beantwortung der konkret an die Beschwerdeführer gestellten Fragen. Mit dem Schriftsatz wurden unter einem nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Kopien der irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3; - Kopie der irakischen Heiratsurkunde; - diverse medizinische Befunde der BF2; - klinisch-psychologische Befundberichte des BF3 und des BF4; - Schulnachricht und Schreiben der Schule hinsichtlich des BF3; - Bestätigung über eine Anmeldung der BF2 zur einer A2-Prüfung; - Dienstleistungsscheck der BF2 aus dem Jahr 2018; - Urteil über einen Freispruch des BF1 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, Bezirksgericht XXXX vom 13.01.2021, Zl. XXXX , mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO.- Urteil über einen Freispruch des BF1 vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, Bezirksgericht römisch 40 vom 13.01.2021, Zl. römisch 40 , mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.
- Mit Eingabe des Bundesamtes vom 06.04.2021 wurden zudem ebenfalls Kopien der beim Bundesamt nunmehr vorgelegten irakischen Reisepässe übermittelt.
- Am 27.05.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.05.2021 über eine gegenseitige Körperverletzung des BF1 und eines weiteren Mannes pakistanischer Staatsangehörigkeit am 12.02.2021 ein. Dem Bericht liegt zugrunde, dass sich der BF1 und der andere Mann gegenseitig auf einem Parkplatz mit Hand-/Faustschlägen sowie Fußtritten am Körper verletzt hätten.
- Aus einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend ein Telefonat mit dem Bundesamt am 02.06.2021 geht hervor, dass von den Beschwerdeführern die drei vorhandenen irakischen Reisepässe beim Bundesamt abgegeben, diese vom Bundesamt überprüft und infolge die Identität der Beschwerdeführer festgestellt worden sei.
- Am 02.07.2021 langte eine mit 01.07.2021 datierte Dokumentenvorlage der Beschwerdeführer ein. Es wurde ein Integrationsprüfungszeugnis der BF2 auf Niveau A2 sowie ein Bescheid der Bildungsdirektion über den sonderpädagogischen Förderbedarf des BF3 vorgelegt.
- Am 06.07.2021 wurden zudem die bisher fehlenden Vertretungsvollmachten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (BBU GmbH) vorgelegt.
- Am 14.07.2021 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS-Abgleich von der BF2 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 23.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 14.08.2021 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich über den Verdacht der Vergewaltigung einer Frau durch den BF1 in Beisein der BF2 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020 ein. Den Ermittlungen der Polizei sei diesem Bericht zufolge davon auszugehen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung mittels Gewaltanwendung durch den BF1 nicht der Wahrheit entspreche, dieser diesbezüglich unschuldig sei und mehrere (näher angeführte) Gründe dafürsprechen würden, dass die betroffene Person die Anschuldigung gegen den BF1 erfunden habe.
- In weiterer Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.08.2021 die nachfolgende Anfrage bzw. Ermittlungsersuchen an die Österreichische Botschaft Amman: „Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren eines irakischen Staatsangehörigen über die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz anhängig. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Araber und sunnitischen Moslem, der aus Bagdad stammt. Er reiste mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Sohn im November 2014 aus dem Irak in die Türkei aus und von dort weiter bis nach Österreich, wo sie am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein weiterer Sohn verblieb bei den Schwiegereltern des BF in Bagdad und wurde in Österreich noch ein dritter Sohn geboren. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor, er habe in Bagdad – XXXX seit 2008 bis zur Ausreise Ende 2014 als Polizist für die „Geheimdienstdirektion“ des Innenministeriums gearbeitet und sei ursprünglich wegen Drohungen durch (vermutlich) Milizen aus dem Irak ausgereist. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu Ermittlungen des Bundeskriminalamtes bei Interpol, wonach laut Auskunft von Interpol Bagdad vom 03.11.2019 der BF im Irak wegenDer Beschwerdeführer brachte im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor, er habe in Bagdad – römisch 40 seit 2008 bis zur Ausreise Ende 2014 als Polizist für die „Geheimdienstdirektion“ des Innenministeriums gearbeitet und sei ursprünglich wegen Drohungen durch (vermutlich) Milizen aus dem Irak ausgereist. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu Ermittlungen des Bundeskriminalamtes bei Interpol, wonach laut Auskunft von Interpol Bagdad vom 03.11.2019 der BF im Irak wegen - Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe gerichtlich verurteilt wurde und weiters - eine Anklage des BF wegen Mordversuches gemäß Art. 405 irakischen Strafgesetzbuch erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber unbekannt ist sowie- eine Anklage des BF wegen Mordversuches gemäß Artikel 405, irakischen Strafgesetzbuch erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber unbekannt ist sowie - eine Anklage des BF wegen Bedrohung gemäß Art. 430 des irakischen Strafgesetzbuches erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber ebenfalls unbekannt ist.- eine Anklage des BF wegen Bedrohung gemäß Artikel 430, des irakischen Strafgesetzbuches erhoben wurde, der Verfahrensausgang aber ebenfalls unbekannt ist. Die daraufhin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gestellte Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), welches seinerseits Ermittlungen aufnahm, den Beschwerdeführer einvernahm und auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) einschaltete, verlief ergebnislos. Der Beschwerdeführer ist für beide Behörden nicht von Interesse und konnte eine Zugehörigkeit zu einem irakischen Geheimdienst nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer bringt im laufenden Verfahren jedoch vor, die Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe samt Geldstrafe (laut Interpol Bagdad wegen Veruntreuung) beziehe sich richtigerweise auf seine Desertion aus dem Polizei-/Geheimdienst und den Umstand, dass er seine Dienstwaffe (eine Glock 9mm) nicht zurückgegeben habe. Diesbezüglich wurde eine Fotografie von einem irakischen Gerichtsbeschluss samt Übersetzung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer vom „Gericht der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region“ am 05.11.2017 wegen „Art. 35 Nr. 14 aus 2008 sowie Art. 32 Nr. 14 aus 2008 in der modifizierten Fassung“ der BF als „geflüchteter Polizist“ in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt wurde (wobei der BF vorbringt, es wären sechs Jahre und handle es sich um einen Übersetzungsfehler).Der Beschwerdeführer bringt im laufenden Verfahren jedoch vor, die Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe samt Geldstrafe (laut Interpol Bagdad wegen Veruntreuung) beziehe sich richtigerweise auf seine Desertion aus dem Polizei-/Geheimdienst und den Umstand, dass er seine Dienstwaffe (eine Glock 9mm) nicht zurückgegeben habe. Diesbezüglich wurde eine Fotografie von einem irakischen Gerichtsbeschluss samt Übersetzung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer vom „Gericht der zweiten nationalen Garde für die römisch 40 Region“ am 05.11.2017 wegen „"Art". 35 Nr. 14 aus 2008 sowie Artikel 32, Nr. 14 aus 2008 in der modifizierten Fassung“ der BF als „geflüchteter Polizist“ in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt wurde (wobei der BF vorbringt, es wären sechs Jahre und handle es sich um einen Übersetzungsfehler). Nach der Vorlage als vom Bundeskriminalamt als Totalfälschungen eingestuften irakischen Personalausweisen konnten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der aus dem Irak mitgereiste Sohn nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl irakische Reisepässe vorlegen, welche vom Bundesamt als unbedenklich eingestuft wurden und die Identität des Beschwerdeführers damit feststeht. Der Beschwerdeführer hat dem BVwG ausdrücklich eine Ermittlungsbevollmächtigung hinsichtlich der Tatvorwürfe im Irak erteilt, dies jedoch unter der Auflage, dass dem irakischen Staat seine Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt wird. Kann seitens der Österreichischen Botschaft ermittelt werden, ob der Beschwerdeführer im Irak tatsächlich wegen der ihm laut Interpol Bagdad vorgeworfenen Taten (insbesondere Mordversuch) noch gesucht wird, ob die Hintergründe bekannt sind (Tatbeschreibungen, nähere Umstände der Tatausführung) und ob der BF allenfalls inzwischen im Irak verurteilt wurde und wenn ja, zu welcher Strafe? Existiert das „Gericht der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region“ im Irak? Wenn ja, worum handelt es sich dabei bzw. welche Zuständigkeiten hat dieses? Gibt es die im übersetzten Gerichtsbeschluss (siehe Beilage) genannten Personen (Vorsitzender, Vorsitzstellvertreter, Beisitzer und Staatsanwalt) an diesem Gericht?Existiert das „Gericht der zweiten nationalen Garde für die römisch 40 Region“ im Irak? Wenn ja, worum handelt es sich dabei bzw. welche Zuständigkeiten hat dieses? Gibt es die im übersetzten Gerichtsbeschluss (siehe Beilage) genannten Personen (Vorsitzender, Vorsitzstellvertreter, Beisitzer und Staatsanwalt) an diesem Gericht? Wie lauten die jeweiligen, dem Beschwerdeführer laut den arabischen Beilagen zur Last gelegten, Straftatbestände konkret im irakischen Strafgesetzbuch und welche konkrete Strafe droht bei einer Verurteilung wegen versuchtem Mord gemäß Art. 405 irakisches Strafgesetzbuch und bei „Bedrohung“ gemäß Art. 430 irakisches Strafgesetzbuch?Wie lauten die jeweiligen, dem Beschwerdeführer laut den arabischen Beilagen zur Last gelegten, Straftatbestände konkret im irakischen Strafgesetzbuch und welche konkrete Strafe droht bei einer Verurteilung wegen versuchtem Mord gemäß Artikel 405, irakisches Strafgesetzbuch und bei „Bedrohung“ gemäß Artikel 430, irakisches Strafgesetzbuch? Ist ermittelbar, welch Strafe Deserteuren aus irakischen Geheim-/Polizeidiensten droht? Da alle anderen Ermittlungen bisher kein (ausreichendes) Ergebnis gebracht haben und im gegenständlichen Fall das Vorliegen eines allfälligen Asylausschlussgrundes beurteilt werden muss, ersucht das Bundesverwaltungsgericht daher höflichst um eine entsprechende Auskunft zu den oben gestellten Fragen, mit der Bitte, bei allfälligen Ermittlungen bei irakischen Behörden oder Gerichten den Umstand der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt zu machen. […]“
- Per E-Mail vom 08.09.2021 wurde seitens der Österreichischen Botschaft nachgefragt, welche der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nunmehr für eine Recherche im Herkunftsland konkret verwendet werden dürfen.
- In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht den BF1 mit Schreiben vom 09.09.2021 über den Wortlaut der konkreten Anfrage an die Österreichische Botschaft in Kenntnis und ersucht aufgrund einer diesbezüglichen Rückfrage der Botschaft vom 08.09.2021 ein weiteres Mal aufgefordert, seine ausdrückliche Zustimmung dazu erteilen, dass bei den irakischen Behörden oder Gerichten unter Angabe der persönlichen Daten (konkret: Name, Geburtsdatum, allenfalls Geburtsort und Name der Eltern) nach vorliegenden Verurteilungen, Haftbefehlen und allen übrigen im hier auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die Österreichische Botschaft Amman vom 24.08.2021 gestellten Ermittlungsersuchen gefragt wird. Entsprechende Ermittlungen seien ohne die Angabe der persönlichen Daten jedenfalls nicht möglich.
- Per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 wurde die Österreichische Botschaft über die bereits erteilte Zustimmungserklärung des BF1 zu Ermittlungen im Herkunftsstaat unterrichtet und auch darauf hingewiesen, dass der BF1 erneut mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2021 zur Präzisierung und ausdrücklichen Zustimmung angeleitet wurde. Per E-Mail vom 13.09.2021 gab der zuständige Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft bekannt, dass derzeit aufgrund bilateraler Formalitäten bis auf Weiteres keine Auskünfte/Informationen von den irakischen Behörden erhältlich wären. Wann dies aufgehoben werden, sei nicht bekannt.
- Aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.08.2021, aus welchem hervorging, dass den Aussagen des BF1 und der BF2 zufolge im Haushalt der BF unzüchtige Handlungen mit einer haushaltsfremden Person vorgenommen worden sind, und aufgrund des Umstandes, dass aus den Schilderungen der BF2 geschlossen werden konnte, dass die beschriebenen Vorgänge auch von den Kindern wahrnehmbar gewesen sein mussten, wurde am 17.09.2021 eine weitere Gefährdungsmeldung gemäß § 37 Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin erneut angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet wird, da das Kindeswohl gefährdet scheint.
- Aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.08.2021, aus welchem hervorging, dass den Aussagen des BF1 und der BF2 zufolge im Haushalt der BF unzüchtige Handlungen mit einer haushaltsfremden Person vorgenommen worden sind, und aufgrund des Umstandes, dass aus den Schilderungen der BF2 geschlossen werden konnte, dass die beschriebenen Vorgänge auch von den Kindern wahrnehmbar gewesen sein mussten, wurde am 17.09.2021 eine weitere Gefährdungsmeldung gemäß Paragraph 37, Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt und darin erneut angeregt, dass die häusliche Situation der Beschwerdeführer beleuchtet wird, da das Kindeswohl gefährdet scheint.
- Am 21.09.2021 langte die ausdrückliche und unterzeichnete Zustimmungserklärung des BF1 zu näher genannten Ermittlungen im Herkunftsland unter Verwendung personenbezogener Daten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 23.09.2021 langte die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zum Ermittlungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Informationen zu Punkt
- der Anfrage konnten von der Botschaft nicht eingeholt werden (zum Ergebnis des übrigen Ermittlungsersuchens wird auf Punkt II. verwiesen).
- Am 23.09.2021 langte die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zum Ermittlungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Informationen zu Punkt
- der Anfrage konnten von der Botschaft nicht eingeholt werden (zum Ergebnis des übrigen Ermittlungsersuchens wird auf Punkt römisch zwei. verwiesen).
- Einer Mitteilung zufolge wurde das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß § 12 dritter Fall sowie § 201 Abs. 1 und § 83 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO am 27.09.2021 eingestellt.
- Einer Mitteilung zufolge wurde das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß Paragraph 12, dritter Fall sowie Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 83, StGB wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO am 27.09.2021 eingestellt.
- Einlangend am 04.10.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt ein Überprüfungsbericht der Dokumentenuntersuchung des BF1 hinsichtlich seines irakischen Reisepasses vom 10.04.2021 übermittelt. Demnach handelt es sich um ein Originaldokument.
- Per E-Mail vom 14.10.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Botschaft bezogen auf die Anfragebeantwortung vom 23.09.2021 um Auskunft, ob seitens der Botschaft mit einer Beantwortung der ersten Frage noch gerechnet werden kann bzw. warum eine solche nicht erfolgen könne. Sollte die Information nur vorübergehend nicht eingeholt werden, werde um Mitteilung ersucht, wann die Beantwortung wieder möglich wäre. Unter einem wurde die vom BF1 unterzeichnete Zustimmungserklärung vom 21.09.2021 übermittelt. Am 24.11.2021 langte die Rückmeldung der Botschaft ein, aus welcher hervorgeht, dass die Frage derzeit nicht beantwortet werden könne. Es sei auch nicht absehbar, bis wann die entsprechenden Informationen von irakischen Behörden wieder erlangt werden könnten.
- Mit am 09.12.2021 einlangender Dokumentenvorlage der Beschwerdeführer vom selben Tag wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 24.11.2021 für den BF1; - zwei Schreiben der Volkshilfe für den BF1 und die BF2 vom 25.11.2021; - Leistungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13.09.2021 bezüglich Frühförderung des BF4; - Terminvereinbarung mit dem Logopädischen Dienst der Volkshilfe für den BF4; - Überweisung für eine psychologische Behandlung vom 19.11.2021 für den BF4; - Bestätigung über die Psychotherapie der BF2 vom 30.11.2021;
- Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.12.2021 wurde dem Bundesamt der Verlauf des gegenständlichen Verfahrens ab Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.03.2020 dargelegt, dem Bundesamt weiters die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Amman 23.09.201 zur Kenntnisnahme übermittelt und – basierend auf dem Verfahrensstand bezüglich allfälliger Ausschlussgründe des BF1 – eine vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bekanntgegeben. Dem Bundesamt wurde diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte bis dato jedoch nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 12.01.2022 langte ein Ergebnisbericht zum nationalen AFIS der BF2 bei Gericht ein.
- Am 14.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.01.2022 ein, wonach die BF2 am 07.01.2022 beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 100,24 betreten worden und von ihr dieser Umstand auch eingestanden worden sei. Schadensgutmachung sei durch nachträgliche Bezahlung des Diebesgutes geleistet worden.
- Mit Schreiben vom 21.01.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als die für die für die Vollziehung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes verantwortliche Behörde einen Bericht über die Situation der Beschwerdeführer. Im Wesentlichen kann daraus geschlossen werden, dass für diese kein Grund für die Ergreifung von Maßnahmen ersichtlich ist.
- Mit Schreiben vom 21.01.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als die für die für die Vollziehung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes verantwortliche Behörde einen Bericht über die Situation der Beschwerdeführer. Im Wesentlichen kann daraus geschlossen werden, dass für diese kein Grund für die Ergreifung von Maßnahmen ersichtlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, und zwar der minderjährige BF3, der in Österreich geborene, minderjährige BF4 sowie ein weiterer im Irak geborener minderjähriger Sohn, XXXX (geboren am XXXX .2014), der sich nach wie vor im Irak bei den Eltern der BF2 aufhält (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1; aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4; aktenkundige Kopie des irakischen Ehevertrages samt deutscher Übersetzung, AS 427 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 11 ff). 1.
- Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Arabisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, und zwar der minderjährige BF3, der in Österreich geborene, minderjährige BF4 sowie ein weiterer im Irak geborener minderjähriger Sohn, römisch 40 (geboren am römisch 40 .2014), der sich nach wie vor im Irak bei den Eltern der BF2 aufhält vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopien der jeweils im Original vorgelegten irakischen Reisepässe des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1; aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4; aktenkundige Kopie des irakischen Ehevertrages samt deutscher Übersetzung, AS 427 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 11 ff). BF1 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura im Jahr 2003 abgeschlossen. Von 2003 bis 2007 war BF1 ohne Beschäftigung. Ab 2008 war er bis zur ersten Ausreise aus dem Irak im November 2014 als Polizist tätig (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; aktenkundige Kopien des irakischen Dienstausweises, AS 383 ff; aktenkundige Kopie des irakischen Anstellungsbeschlusses des Innenministeriums als Polizist vom 30.08.2008 samt deutscher Übersetzung, AS 431 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut an arabischen Dokumenten betreffend die Tätigkeit des BF1 und der Vorwurf bzw. die Verurteilung der Desertion aus dem Dienst samt deutscher Übersetzung). BF1 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura im Jahr 2003 abgeschlossen. Von 2003 bis 2007 war BF1 ohne Beschäftigung. Ab 2008 war er bis zur ersten Ausreise aus dem Irak im November 2014 als Polizist tätig vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; aktenkundige Kopien des irakischen Dienstausweises, AS 383 ff; aktenkundige Kopie des irakischen Anstellungsbeschlusses des Innenministeriums als Polizist vom 30.08.2008 samt deutscher Übersetzung, AS 431 ff BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff sowie in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut an arabischen Dokumenten betreffend die Tätigkeit des BF1 und der Vorwurf bzw. die Verurteilung der Desertion aus dem Dienst samt deutscher Übersetzung). In Bagdad leben noch die beiden Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn des BF1 und der BF
- Die Eltern des BF1 lebten in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern in Bagdad und wohnen dort noch immer. BF1 hat keinen Kontakt zu seinen Eltern im Irak, da sich diese mit dem Internet nicht auskennen (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff). In Bagdad leben noch die beiden Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn des BF1 und der BF
- Die Eltern des BF1 lebten in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführern in Bagdad und wohnen dort noch immer. BF1 hat keinen Kontakt zu seinen Eltern im Irak, da sich diese mit dem Internet nicht auskennen vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff). BF1 ist physisch gesund und arbeitsfähig. Bei ihm wurde im September 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) und Alkoholabusus (ICD-10 D.10.1) diagnostiziert und ihm deswegen die Medikamente Seroquel 150 mg und Sertralin 50 mg verordnet, die er auch zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt im April 2017 noch einnahm. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 an nachhaltigem Gedächtnisverlust leidet bzw. an Krankheitswert habendem Gedächtnisverlust. Er befindet sich wegen seiner psychischen Probleme derzeit auch nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 & AS 414 BF1; Kurzarztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin eines öffentlichen Krankenhauses vom 16.09.2015, AS 421 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1). BF1 ist physisch gesund und arbeitsfähig. Bei ihm wurde im September 2015 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) und Alkoholabusus (ICD-10 D.10.1) diagnostiziert und ihm deswegen die Medikamente Seroquel 150 mg und Sertralin 50 mg verordnet, die er auch zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt im April 2017 noch einnahm. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 an nachhaltigem Gedächtnisverlust leidet bzw. an Krankheitswert habendem Gedächtnisverlust. Er befindet sich wegen seiner psychischen Probleme derzeit auch nicht in medizinischer oder therapeutischer Behandlung. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 & AS 414 BF1; Kurzarztbrief einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin eines öffentlichen Krankenhauses vom 16.09.2015, AS 421 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1). BF2 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und 2006 mit Matura abgeschlossen. Ab 2007 absolvierte sie ein vierjähriges Universitätsstudium für Naturwissenschaften, welches sie im Jahr 2011 abschloss. Anschließend arbeitete sie für etwa acht Monate in einem Kindergarten und von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2014 (unterbrochen durch die Schwangerschaft mit BF3) war sie als Lektorin für eine unabhängige Tageszeitung tätig (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 18 ff). BF2 ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Sie hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und 2006 mit Matura abgeschlossen. Ab 2007 absolvierte sie ein vierjähriges Universitätsstudium für Naturwissenschaften, welches sie im Jahr 2011 abschloss. Anschließend arbeitete sie für etwa acht Monate in einem Kindergarten und von 2012 bis zur Ausreise im Jahr 2014 (unterbrochen durch die Schwangerschaft mit BF3) war sie als Lektorin für eine unabhängige Tageszeitung tätig vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 18 ff). In Bagdad leben noch die beiden Eltern, drei von vier Brüdern, eine Schwester sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn der BF2 und des BF1, der bei den Eltern der BF2 lebt. Der Vater der BF2 ist bereits pensioniert, ihre Mutter ist Schuldirektorin. Einer ihrer Brüder ist arbeitslos, einer studiert Medizin und auch die übrigen Geschwister sind berufstätig. BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen im Irak (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 f BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12). In Bagdad leben noch die beiden Eltern, drei von vier Brüdern, eine Schwester sowie der im Irak verbliebene minderjährige Sohn der BF2 und des BF1, der bei den Eltern der BF2 lebt. Der Vater der BF2 ist bereits pensioniert, ihre Mutter ist Schuldirektorin. Einer ihrer Brüder ist arbeitslos, einer studiert Medizin und auch die übrigen Geschwister sind berufstätig. BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen im Irak vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 f BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12). BF2 leidet an gynäkologischen Beschwerden, die in Österreich entsprechend behandelt wurden und ist darüber hinaus physisch gesund. Bei BF2 wurde im Februar 2020 die Diagnose Insomnie gestellt und ihr entsprechende Medikamente (erst Trittico, dann Atarax) verordnet. BF2 befindet sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. Eine berücksichtigungswürdige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 382 BF2; aktenkundiger Befund vom 27.02.2020, OZ 22 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021 samt Konvolut gynäkologischer Befunde der BF2, OZ 53 BF1; Psychotherapie-Bestätigung vom 30.11.2021, OZ 73 BF1). BF2 leidet an gynäkologischen Beschwerden, die in Österreich entsprechend behandelt wurden und ist darüber hinaus physisch gesund. Bei BF2 wurde im Februar 2020 die Diagnose Insomnie gestellt und ihr entsprechende Medikamente (erst Trittico, dann Atarax) verordnet. BF2 befindet sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. Eine berücksichtigungswürdige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF2 konnte nicht festgestellt werden. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen im Endstadium, die im Irak nicht behandelbar wären vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 382 BF2; aktenkundiger Befund vom 27.02.2020, OZ 22 BF1; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021 samt Konvolut gynäkologischer Befunde der BF2, OZ 53 BF1; Psychotherapie-Bestätigung vom 30.11.2021, OZ 73 BF1). Der minderjährigen BF3 ist ebenfalls in Bagdad geboren und im Alter von zwei Jahren nach Österreich eingereist (vgl. ua. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopie des im Original vorgelegten irakischen Reisepasses des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1). Der minderjährigen BF3 ist ebenfalls in Bagdad geboren und im Alter von zwei Jahren nach Österreich eingereist vergleiche ua. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; aktenkundige Kopie des im Original vorgelegten irakischen Reisepasses des BF3, OZ 55 und OZ 70 BF1). Der minderjährige BF4 ist in Österreich geboren worden (vgl. ua. aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4).Der minderjährige BF4 ist in Österreich geboren worden vergleiche ua. aktenkundige Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des BF4, AS 3 BF4). Beide Kinder weisen Entwicklungsverzögerungen auf, die sich insbesondere in Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Bereich der Sprache sowie der Fein- und Visuomotorik geäußert haben. Beide Kinder benötigten eine Frühförderung. BF3 besucht inzwischen aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderschule. BF4 besucht seit September 2019 einen Kindergarten als Integrationskind und befindet sich seit November 2021 auch in psychologischer Behandlung (vgl. Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung vom 26.02.2020, etwa OZ 14 ff BF1; psychologische Stellungnahme der psychologischen Beratung der Caritas vom 24.03.2017 betreffend BF3, OZ 16 BF1; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über die Bewilligung der Frühförderung des BF3 vom 20.07.2017, OZ 16 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 26.09.2017, OZ 23 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF4 vom 29.07.2019, OZ 20 BF1; Schreiben der Lebenshilfe Oberösterreich betreffend BF3 und BF4 vom 26.02.2020, OZ 23 BF1; in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben des Kindergartens betreffend den BF4 vom 02.03.2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 24.09.2020, OZ 43 BF1; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1; Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 08.06.2021 betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des BF3, OZ 59 BF1; Leistungsbescheid für den BF4 vom 13.09.2021 zur weiteren Frühförderung, OZ 73 BF1).Beide Kinder weisen Entwicklungsverzögerungen auf, die sich insbesondere in Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Bereich der Sprache sowie der Fein- und Visuomotorik geäußert haben. Beide Kinder benötigten eine Frühförderung. BF3 besucht inzwischen aufgrund seines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderschule. BF4 besucht seit September 2019 einen Kindergarten als Integrationskind und befindet sich seit November 2021 auch in psychologischer Behandlung vergleiche Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung vom 26.02.2020, etwa OZ 14 ff BF1; psychologische Stellungnahme der psychologischen Beratung der Caritas vom 24.03.2017 betreffend BF3, OZ 16 BF1; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft über die Bewilligung der Frühförderung des BF3 vom 20.07.2017, OZ 16 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 26.09.2017, OZ 23 BF1; klinisch-psychologischer Befund des BF4 vom 29.07.2019, OZ 20 BF1; Schreiben der Lebenshilfe Oberösterreich betreffend BF3 und BF4 vom 26.02.2020, OZ 23 BF1; in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben des Kindergartens betreffend den BF4 vom 02.03.2020; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 9; klinisch-psychologischer Befund des BF3 vom 24.09.2020, OZ 43 BF1; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1; Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 08.06.2021 betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des BF3, OZ 59 BF1; Leistungsbescheid für den BF4 vom 13.09.2021 zur weiteren Frühförderung, OZ 73 BF1). Die Beschwerdeführer haben außer untereinander in Österreich keine aufhältigen Angehörigen. Ein Bruder der BF2 hält sich seit dem Jahr 2019 zur Absolvierung eines Studiums in Rumänien auf (vgl. Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 & 19; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1). Die Beschwerdeführer haben außer untereinander in Österreich keine aufhältigen Angehörigen. Ein Bruder der BF2 hält sich seit dem Jahr 2019 zur Absolvierung eines Studiums in Rumänien auf vergleiche Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 31 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 11 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 408 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 381 ff BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 & 19; schriftliche Stellungnahme vom 23.03.2021, OZ 53 BF1). 1.
- Der B1, die BF2 und der minderjährige BF3 reisten am 22.11.2014 gemeinsam auf dem Luftweg von Bagdad aus nach Istanbul in die Türkei, kehrten jedoch am 30.11.2014 wieder auf dem Luftweg legal nach Bagdad/Irak zurück. Zuletzt reisten sie am 11.12.2014 gemeinsam von Bagdad aus legal auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei, wo sie sie sich anschließend etwa fünf Monate aufhielten. Im April 2015 reiste BF1 alleine und schlepperunterstützt nach Griechenland, wo auch die BF2 und der minderjährige BF3 etwa drei Tage später ankamen. Die Familie hielt sich dann für etwa eineinhalb Monate illegal in Griechenland auf, bevor sie illegal nach Mazedonien weiterreisten, dort jedoch aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschoben wurden. Anfang Mai 2015 verließen der BF1, die BF2 und der BF3 Griechenland abermals und reisten schlepperunterstützt mittels LKW über Mazedonien nach Serbien. Von Serbien aus reisten sie zu Fuß weiter nach Ungarn, wo sie ebenfalls von der ungarischen Polizei aufgegriffen wurden. Nach einem mehrtätigen Aufenthalt in Ungarn reisten die Beschwerdeführer mit dem Zug nach Österreich, wo sie schlussendlich wieder von der Polizei aufgegriffen wurden und in der Folge am 01.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. insbesondere die Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff).1.
- Der B1, die BF2 und der minderjährige BF3 reisten am 22.11.2014 gemeinsam auf dem Luftweg von Bagdad aus nach Istanbul in die Türkei, kehrten jedoch am 30.11.2014 wieder auf dem Luftweg legal nach Bagdad/Irak zurück. Zuletzt reisten sie am 11.12.2014 gemeinsam von Bagdad aus legal auf dem Luftweg nach Istanbul/Türkei, wo sie sie sich anschließend etwa fünf Monate aufhielten. Im April 2015 reiste BF1 alleine und schlepperunterstützt nach Griechenland, wo auch die BF2 und der minderjährige BF3 etwa drei Tage später ankamen. Die Familie hielt sich dann für etwa eineinhalb Monate illegal in Griechenland auf, bevor sie illegal nach Mazedonien weiterreisten, dort jedoch aufgegriffen und nach Griechenland zurückgeschoben wurden. Anfang Mai 2015 verließen der BF1, die BF2 und der BF3 Griechenland abermals und reisten schlepperunterstützt mittels LKW über Mazedonien nach Serbien. Von Serbien aus reisten sie zu Fuß weiter nach Ungarn, wo sie ebenfalls von der ungarischen Polizei aufgegriffen wurden. Nach einem mehrtätigen Aufenthalt in Ungarn reisten die Beschwerdeführer mit dem Zug nach Österreich, wo sie schlussendlich wieder von der Polizei aufgegriffen wurden und in der Folge am 01.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche insbesondere die Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen des BF1, der BF2 und des BF3, OZ 55 BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 35 ff BF1; Erstbefragung vom 05.06.2015, AS 15 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 411 ff BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 384 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 12 ff). Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.Im Zuge eines Dublin-Verfahrens wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 22.07.2015, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.06.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Ungarn zuständig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen XXXX gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. Die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden somit zugelassen.Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 zu den Zahlen römisch 40 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. Die Verfahren der Beschwerdeführer über ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden somit zugelassen. 1.
- Die BF2 sowie der minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbringen des BF1 (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 410 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 19).1.
- Die BF2 sowie der minderjährige BF3 und der minderjährige BF4 haben keine eigenen Fluchtgründe und beziehen sich bei ihren Anträgen auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Vorbringen des BF1 vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 410 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 19). Weder der BF1 noch die BF2 oder ihre näheren Angehörigen waren im Irak politisch aktiv oder gehörten einer politischen Partei bzw. Gruppierung an. Sie hatte vor ihrer Ausreise auch keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften im Herkunftsstaat zu gewärtigen und brachten auch keine zivilgesellschaftlichen Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen) vor, die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 f BF2).Weder der BF1 noch die BF2 oder ihre näheren Angehörigen waren im Irak politisch aktiv oder gehörten einer politischen Partei bzw. Gruppierung an. Sie hatte vor ihrer Ausreise auch keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften im Herkunftsstaat zu gewärtigen und brachten auch keine zivilgesellschaftlichen Aktivitäten (etwa die Teilnahme an Demonstrationen) vor, die auf eine exponierte Stellung vor der Ausreise hinweisen würden vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 f BF2). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF2, der minderjährige BF3 oder der minderjährige BF4 im Fall einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 als Polizist von schiitischen Milizen, insbesondere der „Abu al-Fadl al-Abbas“, dem IS oder einer sonstigen kriminellen Gruppierung bedroht worden ist und deswegen im Falle ihrer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer selbst hatten auch keine Schwierigkeiten aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2).Die Beschwerdeführer selbst hatten auch keine Schwierigkeiten aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 412 BF1; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 385 BF2). BF1 hat sich unerlaubt vom Polizeidienst ohne Rückgabe seiner Dienstwaffe, einer Glock 9mm, entfernt und wurde deswegen erst nach seiner Ausreise aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Österreich im Irak in Abwesenheit mit Urteil des Gerichtes der zweiten nationalen Garde für die XXXX Region vom 05.11.2017 vom Dienst suspendiert, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Zahlung des Honorars für den bestellten Rechtsanwalt in der Höhe von irak. Dinar 30.000,00 verurteilt sowie sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt (vgl. Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1; mit Stellungnahme vom 14.05.2020 vorgelegtes irakisches Strafurteil samt deutscher Übersetzung, OZ 32 BF1; Verifizierung des Urteils durch die Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT XXXX vom 20.05.2020).BF1 hat sich unerlaubt vom Polizeidienst ohne Rückgabe seiner Dienstwaffe, einer Glock 9mm, entfernt und wurde deswegen erst nach seiner Ausreise aus dem Irak und während seines Aufenthaltes in Österreich im Irak in Abwesenheit mit Urteil des Gerichtes der zweiten nationalen Garde für die römisch 40 Region vom 05.11.2017 vom Dienst suspendiert, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zur Zahlung des Honorars für den bestellten Rechtsanwalt in der Höhe von irak. Dinar 30.000,00 verurteilt sowie sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt vergleiche Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1; mit Stellungnahme vom 14.05.2020 vorgelegtes irakisches Strafurteil samt deutscher Übersetzung, OZ 32 BF1; Verifizierung des Urteils durch die Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT römisch 40 vom 20.05.2020). Der BF ist im Irak ferner wegen versuchten Mordes gemäß Art. 405 des irakischen Strafgesetzbuches, wofür die Todesstrafe droht, sowie wegen Bedrohung gemäß Art. 430 des irakischen Strafgesetzbuches, wofür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren droht, angeklagt (vgl. Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1). Der BF ist im Irak ferner wegen versuchten Mordes gemäß Artikel 405, des irakischen Strafgesetzbuches, wofür die Todesstrafe droht, sowie wegen Bedrohung gemäß Artikel 430, des irakischen Strafgesetzbuches, wofür eine Haftstrafe bis zu sieben Jahren droht, angeklagt vergleiche Schreiben von Interpol Bagdad vom 03.11.2019, OZ 27 BF1). Trotz umfangreicher Bemühungen zur Ermittlung des für die gegenständliche Rechtssache relevanten Sachverhaltes durch Einschaltung von Ermittlungsbehörden und der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien konnten weder die näheren Umstände des Tatvorwurfes (insbesondere nicht Tatzeitraum und –ort, konkrete Tat(en), die dem BF1 zur Last gelegt wird bzw. werden, die Frage, ob er wegen der vorgeworfenen Taten bereits im Irak verurteilt oder freigesprochen wurde) noch sonstige für die Beurteilung dieser Sache relevante Umstände festgestellt werden (vgl. Anfragebeantwortungen der Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 & OZ 72 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT Oberösterreich vom 20.05.2020; Anfrage wegen Interpol-Berichten).Trotz umfangreicher Bemühungen zur Ermittlung des für die gegenständliche Rechtssache relevanten Sachverhaltes durch Einschaltung von Ermittlungsbehörden und der Österreichischen Botschaft in Amman/Jordanien konnten weder die näheren Umstände des Tatvorwurfes (insbesondere nicht Tatzeitraum und –ort, konkrete Tat(en), die dem BF1 zur Last gelegt wird bzw. werden, die Frage, ob er wegen der vorgeworfenen Taten bereits im Irak verurteilt oder freigesprochen wurde) noch sonstige für die Beurteilung dieser Sache relevante Umstände festgestellt werden vergleiche Anfragebeantwortungen der Österreichische Botschaft Amman, OZ 69 & OZ 72 BF1; aktenkundiger Bericht des LVT Oberösterreich vom 20.05.2020; Anfrage wegen Interpol-Berichten). 1.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak droht BF1 die reale Gefahr einer Todesstrafe. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der BF2, dem BF3 oder dem BF4 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. 1.
- Zumindest seit ihrer Asylantragstellung bzw. seit der Geburt des BF4 im Bundesgebiet halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügen hier jedenfalls seit 01.06.2015 (BF1, BF2 und BF3) bzw. 28.04.2016 (BF4) über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 13.01.2022).1.
- Zumindest seit ihrer Asylantragstellung bzw. seit der Geburt des BF4 im Bundesgebiet halten sich die Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügen hier jedenfalls seit 01.06.2015 (BF1, BF2 und BF3) bzw. 28.04.2016 (BF4) über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 13.01.2022). Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister jeweils vom 13.01.2022).Sie reisten unrechtmäßig in Österreich ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel oder ein anderes Aufenthaltsrecht vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister jeweils vom 13.01.2022). 1.
- BF1 geht aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice seit 29.11.2021 bis laufend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. BF2 war im März 2018 kurzfristig mittels Dienstleistungsscheck beschäftigt. Darüber hinaus leben die Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge des BF1 und der B2 jeweils vom 13.01.2022; Beschäftigungsbewilligung des BF1 vom 24.11.2021, OZ 73 BF1; Grundversorgungsdatenauszüge der Beschwerdeführer jeweils vom 13.01.2022). 1.
- BF1 geht aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarktservice seit 29.11.2021 bis laufend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. BF2 war im März 2018 kurzfristig mittels Dienstleistungsscheck beschäftigt. Darüber hinaus leben die Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge des BF1 und der B2 jeweils vom 13.01.2022; Beschäftigungsbewilligung des BF1 vom 24.11.2021, OZ 73 BF1; Grundversorgungsdatenauszüge der Beschwerdeführer jeweils vom 13.01.2022). BF1 und BF2 sind bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. aktenkundige Strafregisterauszüge des BF1 und der BF2 vom 13.01.2022).BF1 und BF2 sind bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche aktenkundige Strafregisterauszüge des BF1 und der BF2 vom 13.01.2022). Die BF2 wurde am 20.09.2016 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten. Die Waren im Wert von EUR 5,88 waren nicht beschädigt und wurden wieder zurückgegeben. Die zuständige Landespolizeidirektion XXXX richtete einen diesbezüglichen und mit 05.10.2016 datierten Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Bezirksverwaltungsbehörde. Nach einer Strafzahlung von EUR 108,00 seitens der BF2 wurde das Verfahren eingestellt (vgl. Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 05.10.2016, AS 367 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 387 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 21 f).Die BF2 wurde am 20.09.2016 bei einem Ladendiebstahl in einem Supermarkt betreten. Die Waren im Wert von EUR 5,88 waren nicht beschädigt und wurden wieder zurückgegeben. Die zuständige Landespolizeidirektion römisch 40 richtete einen diesbezüglichen und mit 05.10.2016 datierten Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Bezirksverwaltungsbehörde. Nach einer Strafzahlung von EUR 108,00 seitens der BF2 wurde das Verfahren eingestellt vergleiche Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 05.10.2016, AS 367 ff BF2; Niederschrift Bundesamt vom 18.04.2017, AS 387 BF2; Verhandlungsprotokoll vom 05.03.2020, S 21 f). BF1 wurde der BF2 gegenüber gewalttätig, sodass gegen ihn nach einem Vorfall im August 2019 ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde (vgl. Bericht der LPD Oberösterreich vom 12.08.2019, OZ 6 BF1; Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 09.09.2019, OZ 8 BF1).BF1 wurde der BF2 gegenüber gewalttätig, sodass gegen ihn nach einem Vorfall im August 2019 ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen wurde vergleiche Bericht der LPD Oberösterreich vom 12.08.2019, OZ 6 BF1; Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 09.09.2019, OZ 8 BF1). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass BF2 weiterhin Übergriffen von BF1 ausgesetzt ist oder sie in Österreich Hilfe in Anspruch nimmt, die ihr im Irak versagt bliebe. Im März 2020 und im September 2021 regte das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Überprüfung der Familiensituation insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an, da eine Gefärhdung des Kindeswohles befürchtet wurde (vgl. Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020, OZ 25 BF1; Gefährdungsmeldung vom 17.09.2021, OZ 67 BF1;).Im März 2020 und im September 2021 regte das Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Überprüfung der Familiensituation insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an, da eine Gefärhdung des Kindeswohles befürchtet wurde vergleiche Gefährdungsmeldung vom 10.03.2020, OZ 25 BF1; Gefährdungsmeldung vom 17.09.2021, OZ 67 BF1;). Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl XXXX , wurden der BF1 und die BF2 von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, OZ 50 BF1; Aktenvermerk vom 19.02.2021).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.09.2020, Zahl römisch 40 , wurden der BF1 und die BF2 von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten eine Person der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB falsch verdächtigten, obwohl sie wussten (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch war, sowie die BF2 hätte durch diese Angaben sowie bei ihrer Einvernahme am 06.11.2019 durch die Behauptung, eine andere Person wäre nie alleine im Auto mit ihrem Mann (BF1) und er habe sie auch niemals angefasst, und bei ihrer Einvernahme am 05.11.2019 durch die Aussage, die habe der „Chefin der Volkshilfe“ von den Diebstählen erzählt […], als Zeugin bei ihren förmlichen Vernehmungen zur Sache im Verfahren gegen eine näher genannte Person und ihren Ehemann (BF1) falsch ausgesagt, wegen Rücktritts des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes, OZ 50 BF1; Aktenvermerk vom 19.02.2021). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.01.2021, Zahl XXXX , wurde BF1 von dem Vorwurf, er habe im Zeitraum von etwa Ende August 2019 bis September 2019 eine Frau wiederholt durch intensive Berührungen in einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie mehrmals an den Oberschenkeln (Innenseite) betastete, ihr zwischen die Beine griff und sie einmal im Intimbereich ausgriff, sodass sie seinen Mittelfinger (über der Hose) kurz spüren konnte, wobei er einmal bei einem sexuellen Übergriff auch ankündigte, dass er mit ihr schlafen wolle sowie sie bei einem weiteren Vorfall am Gesäß erfasste und sie zu küssen versuchte, und er habe hiedurch begangen das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen (vgl. aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes, OZ 53 BF1).Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.01.2021, Zahl römisch 40 , wurde BF1 von dem Vorwurf, er habe im Zeitraum von etwa Ende August 2019 bis September 2019 eine Frau wiederholt durch intensive Berührungen in einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt, indem er sie mehrmals an den Oberschenkeln (Innenseite) betastete, ihr zwischen die Beine griff und sie einmal im Intimbereich ausgriff, sodass sie seinen Mittelfinger (über der Hose) kurz spüren konnte, wobei er einmal bei einem sexuellen Übergriff auch ankündigte, dass er mit ihr schlafen wolle sowie sie bei einem weiteren Vorfall am Gesäß erfasste und sie zu küssen versuchte, und er habe hiedurch begangen das Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen vergleiche aktenkundiges Urteil des Bezirksgerichtes, OZ 53 BF1). Am 23.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 14.08.2021 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX über den Verdacht der Vergewaltigung einer Frau durch den BF1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020 ein. Dem Bericht zufolge sei nach den Ermittlungen der Polizei davon auszugehen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung mittels Gewaltanwendung durch BF1 nicht der Wahrheit entspreche, dieser diesbezüglich unschuldig sei und mehrere (näher angeführte) Gründe dafürsprechen würden, dass die betroffene Person die Anschuldigung gegen den BF1 erfunden habe (vgl. Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 14.08.2021, OZ 62 BF1). Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch kein laufendes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren diesbezüglich bekannt. Das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß § 12 dritter Fall sowie § 201 Abs. 1 und § 83 StGB wurde gemäß § 190 Z 2 StPO von der Staatsanwaltschaft am 27.09.2021 eingestellt (vgl. Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, OZ 44 BF2).Am 23.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 14.08.2021 datierte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 über den Verdacht der Vergewaltigung einer Frau durch den BF1 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020 ein. Dem Bericht zufolge sei nach den Ermittlungen der Polizei davon auszugehen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung mittels Gewaltanwendung durch BF1 nicht der Wahrheit entspreche, dieser diesbezüglich unschuldig sei und mehrere (näher angeführte) Gründe dafürsprechen würden, dass die betroffene Person die Anschuldigung gegen den BF1 erfunden habe vergleiche Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 14.08.2021, OZ 62 BF1). Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt nicht vor und ist dem Bundesverwaltungsgericht auch kein laufendes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren diesbezüglich bekannt. Das auch gegen die BF2 geführte Ermittlungsverfahren als Beitragstäterin gemäß Paragraph 12, dritter Fall sowie Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 83, StGB wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO von der Staatsanwaltschaft am 27.09.2021 eingestellt vergleiche Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, OZ 44 BF2). Den Aussagen des BF1 und der BF2 bei der Polizei ist jedoch zu entnehmen, dass in ihrem Haushalt mehrfach und über längere Zeit sexuelle Aktivitäten mit einer haushaltsfremden Person stattgefunden haben und ist aus den Aussagen der BF2 zu schließen, dass die Minderjährigen diesbezügliche Wahrnehmungen machen mussten. Am 14.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.01.2022 ein, wonach die BF2 am 07.01.2022 beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 100,24 betreten worden und von ihr dieser Umstand auch eingestanden worden sei. Schadensgutmachung sei durch nachträgliche Bezahlung des Diebesgutes geleistet worden. Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt noch nicht vor und ist auch nicht bekannt, ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde (vgl. Abschlussbericht vom 12.01.2022, OZ 48 BF2).Am 14.01.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.01.2022 ein, wonach die BF2 am 07.01.2022 beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 100,24 betreten worden und von ihr dieser Umstand auch eingestanden worden sei. Schadensgutmachung sei durch nachträgliche Bezahlung des Diebesgutes geleistet worden. Eine diesbezügliche strafgerichtliche Verurteilung liegt noch nicht vor und ist auch nicht bekannt, ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde vergleiche Abschlussbericht vom 12.01.2022, OZ 48 BF2). 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen: 1.7.
- Zur Lage in Bezug auf die weltweit herrschende Corona-Pandemie und den Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Stand 12.01.2022 gab es im Irak 2.100.518 bestätigte COVID-19 Erkrankungen, 24.220 Todesfälle und bis 10.01.2022 14.714.511 verabreichte Impfdosen (vgl. https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 13.01.2022).Mit Stand 12.01.2022 gab es im Irak 2.100.518 bestätigte COVID-19 Erkrankungen, 24.220 Todesfälle und bis 10.01.2022 14.714.511 verabreichte Impfdosen vergleiche https://covid19.who.int/region/emro/country/iq, Zugriff am 13.01.2022). Mit Stand 06.01.2022 ergibt sich aus der Zusammenfassung der WKO (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html): „Aktuell & Wichtig ● Alle Passagiere müssen bei AUSREISE aus dem Irak einen negativen PCR-Test vorlegen, um einen irakischen Flughafen betreten zu dürfen. ● Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen ist aufgehoben. ● Nationales Impfprogramm gegen das Corona-Virus läuft seit 30.3.
- ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Einreise und Reisebestimmungen Erleichterung für Geimpfte Erleichterung für Genesene Erleichterung für Getestete Ja Nein Ja Kurdistan: Doppelt geimpfte Personen müssen sich bei Einreise keinem COVID-19-Test unterziehen. Irak: Negativer PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden alt ist; Kurdistan: Negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, sollte dieser nicht vorliegen muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus kommt es zu Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr: ● Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. ● Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Irak Passagiere, die in den Irak einreisen wollen, müssen maximal 72 Stunden vor Abflug über einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das Testergebnis muss ausgedruckt in englischer oder arabischer Sprache vorgezeigt werden. Passagiere, die ein negatives COVID-19-Testergebnis haben, müssen den Test nicht am Flughafen ablegen. Alle Passagiere, die ohne PCR-Test ankommen, müssen sich dem Test des medizinischen Teams des Flughafens unterziehen und die Kosten sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Ab 01.
- müssen alle international-Reisenden in irakischen Flughäfen ein internationales Impfzertifikat vorweisen können (Ausnahmen für Genesen und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können). Der Irak hat das Einreiseverbot aus folgenden Ländern wieder aufgehoben: Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, der Slowakei, Südafrika, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Flüge zwischen dem Irak und Südafrika sind bis auf weiteres eingestellt worden. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen und Experten, die an Serviceprojekten arbeiten, sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der maximal 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Kurdistan Alle Reisenden in die Region Kurdistan müssen vor Abreise über einen negativen PCR Test verfügen, welcher nicht älter als 48h ist. Sollte dieser nicht vorliegen, muss bei der Einreise ein PCR-Test auf eigene Kosten gemacht werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss eine 14-tägige Quarantäne angetreten werden. Generell ist weder für geimpfte noch ungeimpfte Personen, die bei Abflug einen negativem PCR Test vorweisen konnten, bei Ankunft in Kurdistan ein weiterer PCR Test notwendig. Touristengruppen müssen entweder innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft einen negativen COVID-19 Test vorweisen oder einen gültigen Impfpass vorlegen. Flüge zwischen der Region Kurdistan und Indien sind bis auf weiteres eingestellt worden. Personen, die von Indien in die Region Kurdistan reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft für 14 Tage unter Quarantäne stellen. Es gilt das Einreiseverbot für Touristen, welche nicht geimpft sind. Es sei denn, sie verfügen über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia.Das Einreiseverbot aus folgenden Ländern ist wieder aufgehoben:, Australien, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, der Slowakei, Spanien, Großbritannien, den USA und Sambia. Diplomaten, offizielle Regierungsdelegationen, internationale Organisationen sind vom Einreiseverbot ausgenommen, sofern sie einen negativen PCR-Test vorlegen, der 72 Stunden vor ihrer Ankunft durchgeführt wurde. Die Landesgrenze mit der Türkei ist wieder geöffnet. Bei Auftreten von Symptomen muss das kurdische Gesundheitsministerium kontaktiert werden. Hinweis: Alle Passagiere, die sich in den letzten 30 Tagen im Iran aufgehalten haben, dürfen nicht in Erbil einreisen. Vom österreichischen Außenministerium ist für den Irak die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung) ausgegeben. Außerdem warnt das österreichische Außenministerium vor einem hohen Sicherheitsrisiko im Irak in Bezug auf COVID-19 da die registrierten Fälle laut WHO seit neuestem wieder steigen. Es empfiehlt sich, die jeweils aktuellen Reiseinformationen des Außenministeriums und der Botschaft zu konsultieren. Regelungen für den Güterverkehr Luftfracht Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wurden am
- Juli für kommerzielle Linienflüge wiedereröffnet. Es ist zu beachten, dass die Zollbehörden nur in einem beschränkten Maß verfügbar sind, die Priorität liegt auf Not- und Hilfsgütern. Seefracht Die Häfen von Umm Qassr (UMQ) und Khor Al-Zubair (KAZ) operieren wieder im Normalbetrieb. Regierungsbehörden, wie z.B. das Zollamt arbeiten jedoch nur im beschränktem Maße. Straßenfracht Der Irak hat Anfang September seine Landgrenzen wieder geöffnet. Die örtliche Zollbehörde ist für die Überprüfung der Güter zuständig. Türkischen Fahrern ist es nicht erlaubt in den Irak einzureisen, daher müssen an der Grenze, entweder die Güter umgeladen werden oder es findet ein Tausch der Sattelzugmaschine statt. Schutzmaßnahmen und Geschäftsleben ● Nächtliche Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen von 21:00 – 5:00 Uhr. ● Geimpfte Personen (erste Dosis) dürfen sich an Wochenenden während der nächtlichen Ausgangssperre frei bewegen. ● Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing.geöffnet. ● Nur geimpften Personen oder Personen mit einem negativen PCR-Test in Ministerien und Regierungsbehörden der Zutritt erlaubt. ● Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Es gilt die Maskenpflicht ● Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen sind verboten. ● Versammlungsverbot bleibt aufrecht. Kurdistan ● Ab
- Februar 2022: Personen, die keinen negativen PCR-Test (48 h alt) oder ein COVID-19-Impfzertifikat vorweisen können, wird der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verweigert. ● Alle Sektoren sind geöffnet. Es gilt Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing. ● In öffentlichen Einrichtungen und auf öffentlichen Plätzen sowie in Einkaufszentren und Märkten gilt ebenso die Maskenpflicht und das Einhalten von Social Distancing ● Für Personen, die sich in Fahrzeugen, einschließlich Taxis und Privatwägen befinden, gilt die Maskenpflicht. ● Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren. Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft ● Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) widmet USD 22 Mio. des Stabilitätsfonds für Infrastruktur Maßnahmen gegen COVID-
- ● Geschäftsmänner aus Najaf spendeten der Regierung IQD 350 Mio. zur Anschaffung von Gütern des medizinischen Bedarfs. ● Neues Projekt das Arbeitsstellen und Unterstützung für Unternehmer im Irak generieren soll wurde vom Minister für Migration, Ivan Faeq vorgestellt. 30% des Projektes soll gezielt Frauen unterstützen. Das Projekt wird außerdem von der EU gefördert und unterstützt. ● USAID stellt 3 Mio USD für dringede COVID-19 Hilfen bereit. […]“ 1.7.
- Zur sonstigen asyl- und abschiebungsrelevanten allgemeinen Lage im Irak werden auszugsweise folgende Feststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 15.10.2021), generiert am 13.01.2022) getroffen: „Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 15.10.2021 In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: - Internet und soziale Medien - Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Protestbewegung - Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Haftbedingungen - Kinder/ Bildungszugang - Bewegungsfreiheit - Grundversorgung und Wirtschaft - Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak - Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak - Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) - Medizinische Versorgung - Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. Hinsichtlich der Ergebnisse der jüngsten Wahlen vom 10.10.2021 wird darauf hingewiesen, dass in Ermangelung des Vorliegens eines Endergebnisses und noch offener Anfechtungen und Einsprüche diese noch nicht in die aktuellen Länderinformationen aufgenommen worden sind. Im Zuge der nächsten Teilaktualisierung werden die Wahlergebnisse, eine etwaige Regierungsbildung sowie deren politische Auswirkungen berücksichtigt werden. COVID-19 Letzte Änderung: 15.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021). Ausw