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{'item': 'I407 2168982-2'}

Obsah (18)Art. 133§ 12a§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 67§ 2§ 62§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlI407 2168982-2 Spruch, I407 2168982-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass er von der Gruppe „Boko Haram“ verfolgt werde. Seine Eltern seien bereits verstorben und aufgrund seiner Weigerung, sich dieser Gruppe anzuschließen, fürchte er auch um sein Leben. Am 24.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er als Fluchtgrund an, dass nach dem Tod seines Vaters nun sein Onkel sich dessen Vermögen aneignen wolle. Aus Furcht davor, dass ihn sein Onkel töten würde, habe er Nigeria verlassen. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung an. Demnach könne er in Nigeria seine Homosexualität nicht ausleben, ohne deshalb verfolgt zu werden.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX , wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Das BVwG hat die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Das BVwG hat die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.06.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 20.08.2020, XXXX , wurde die Revision gegen das Erkenntnis zurückgewiesen.
  7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 20.08.2020, römisch 40 , wurde die Revision gegen das Erkenntnis zurückgewiesen.
  8. Am 30.12.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Bei der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung, die mit Einverständnis des Beschwerdeführers ohne dessen Anwalt stattfand, gab er im Wesentlichen zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung folgendes an: „Ich halte meine alten Asylgründe noch aufrecht, es ist im Osten noch immer nicht sicher. Es wird dort noch immer gekämpft, ich kann in Nigeria nicht in Sicherheit leben.“ Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Nigeria nicht sicher sei. Er komme aus Biafra, dort bestehe ein Problem zwischen den Bewohnern Biafras und den nigerianischen Soldaten. Er wäre dort nicht in Sicherheit, wenn er zurückkehren müsste.In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2022 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Nigeria nicht sicher sei. Er komme aus Biafra, dort bestehe ein Problem zwischen den Bewohnern Biafras und den nigerianischen Soldaten. Er wäre dort nicht in Sicherheit, wenn er zurückkehren müsste., In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

§ 22Abs.

2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 24.01.2022 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 24.01.2022 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 20.01.2022 gilt

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 bereits als Beschwerde. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 20.01.2022 gilt

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer einen neuen Fluchtgrund vor, nämlich, dass er aus Biafra stamme und es Probleme zwischen den Bewohnern Biafras und nigerianischen Soldaten gebe. Damit ist eine Änderung im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht sicher im Osten Nigerias leben könne, um kein asylrelevantes Vorbringen handle, zumal die belangte Behörde verfahrensgegenständlich keine Feststellungen zur Situation in Biafra getroffen hat.
  2. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG. Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er seine alten Asylgründe aufrecht halte, es sei im Osten noch immer nicht sicher. Es werde dort noch immer gekämpft, er könne in Nigeria nicht in Sicherheit leben. Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Befragung am 20.01.2022 vor der belangten Behörde an, dass er nicht anwaltlich vertreten sei. Es gebe einen neuen Fluchtgrund. Er sei in Nigeria nicht sicher. Er komme aus Biafra, dort gebe es ein großes Problem zwischen den Bewohnern Biafras und den nigerianischen Soldaten. Er wäre dort nicht in Sicherheit, wenn er zurückkehren müsste. Auf die Frage, ob er im Osten Nigerias nicht in Sicherheit sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Dort ist es nicht wirklich sicher und mein zu Hause ist dort – Ja.“ Der Feststellung zu den Fluchtgründen wurde das Vorbringen im Erstverfahren sowie das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2022 zu Grunde gelegt. Im vorangegangen Verfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Tod seines Vaters nun sein Onkel sich dessen Vermögen aneignen wolle. Aus Furcht davor, dass ihn sein Onkel töten würde, habe er Nigeria verlassen. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung an. Demnach könne er in Nigeria seine Homosexualität nicht ausleben, ohne deshalb verfolgt zu werden. Dieses Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewürdigt. Für das fallgegenständliche Verfahren ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer die Begründung für seinen verfahrensgegenständlichen Asylantrag, er komme aus Biafra und fühle sich wegen der dortigen Auseinandersetzungen zwischen den Soldaten und den Einwohnern bedroht, ins Treffen führte. Ob dieses Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist, kann nicht beurteilt werden, zumal die belangte Behörde es unterließ, Feststellungen zur Situation in Biafra zu treffen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens geändert.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Behebung des bekämpften Bescheids 1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

  1. Das Verfahren über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.12.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
  2. Das Verfahren über den letzten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.12.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  3. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 10.08.2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
  4. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 10.08.2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.
  5. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 10.08.2017 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 16.06.2020 rechtswirksam.
  6. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 10.08.2017 gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 16.06.2020 rechtswirksam.
  7. Der Antrag vom 30.12.2021 ist voraussichtlich gem. § 28 AsylG zuzulassen, weil eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Sachverhaltsänderung ergibt sich aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme am 20.01.2022 erstmals vorgebrachten Gründe erscheinen geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 zu ändern. Der Asylantrag ist daher voraussichtlich nicht zurückzuweisen, weil eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
  8. Der Antrag vom 30.12.2021 ist voraussichtlich gem. Paragraph 28, AsylG zuzulassen, weil eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Sachverhaltsänderung ergibt sich aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme am 20.01.2022 erstmals vorgebrachten Gründe erscheinen geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 zu ändern. Der Asylantrag ist daher voraussichtlich nicht zurückzuweisen, weil eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
  9. Da somit die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2022 zu beheben ist.
  10. Da somit die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt ist, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2022 zu beheben ist. 9.

§ 22Abs.

1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:I407.2168982.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.