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{'item': 'I416 2250953-1'}

Obsah (5)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlI416 2250953-1 Spruch, I416 2250953-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX Feldkirch vom 26.11.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 Feldkirch vom 26.11.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsagewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2021 das Parteiengehör hinsichtlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen ein. Dazu ist keine Äußerung eingelangt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2021 das Parteiengehör hinsichtlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen ein. Dazu ist keine Äußerung eingelangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX vom 04.01.2022, IFA-Zahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I.

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 04.01.2022, IFA-Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in XXXX geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in XXXX verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, geh die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunktnach nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in römisch 40 geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in römisch 40 verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, geh die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunktnach nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II.), zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt III.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten XXXX beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten römisch 40 beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen, Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  4. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung der Beschwerdeführerin, sowie des Verlobten der Beschwerdeführerin als Zeugen durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden und führt lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250953.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.