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{'item': 'L521 2250022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlL521 2250022-1 Spruch, L521 2250022-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin ist beklagte Partei des vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX geführten Verfahrens betreffend eine Klage der klagenden Partei XXXX , auf Anfechtung eines Notariatsaktes, welcher zwischen den Streitparteien zur Bereinigung offener Honoraransprüche der beschwerdeführenden Rechtsanwältin aufgrund der rechtsfreundlichem Vertretung der klagenden Partei durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin in einem Insolvenzverfahren geschlossen wurde (Grundverfahren).
  2. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin ist beklagte Partei des vor dem Landesgericht Salzburg zu römisch 40 geführten Verfahrens betreffend eine Klage der klagenden Partei römisch 40 , auf Anfechtung eines Notariatsaktes, welcher zwischen den Streitparteien zur Bereinigung offener Honoraransprüche der beschwerdeführenden Rechtsanwältin aufgrund der rechtsfreundlichem Vertretung der klagenden Partei durch die beschwerdeführende Rechtsanwältin in einem Insolvenzverfahren geschlossen wurde (Grundverfahren). Zur Vorgeschichte wird auf Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 08.03.2021, XXXX , bestimmten Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen im Betrag von EUR 871,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet wurde.Zur Vorgeschichte wird auf Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 08.03.2021, römisch 40 , bestimmten Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen im Betrag von EUR 871,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet wurde.
  3. Im Grundverfahren beantragte die beschwerdeführende Rechtsanwältin am 14.09.2020 und am 12.11.2020 Verfahrenshilfe im Ausmaß einer einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
  4. Die Verfahrenshilfeanträge wurden mit in Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom 16.09.2020, XXXX , und vom 02.12.2020, XXXX , rechtskräftig abgewiesen.
  5. Die Verfahrenshilfeanträge wurden mit in Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom 16.09.2020, römisch 40 , und vom 02.12.2020, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen.
  6. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 erhob die beschwerdeführenden Rechtsanwältin außerordentliche Revision gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, XXXX . Auf dem ERV-Deckblatt findet sich (nebst einem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00 angesprochen wird) der Hinweis, dass „hinsichtlich der Pauschalgebühr .. bereits jetzt Verfahrenshilfe beantragt“ werde sowie dass „kein Gebühreneinzug“ zu erfolgen habe.
  7. Mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 erhob die beschwerdeführenden Rechtsanwältin außerordentliche Revision gegen das im Grundverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, römisch 40 . Auf dem ERV-Deckblatt findet sich (nebst einem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00 angesprochen wird) der Hinweis, dass „hinsichtlich der Pauschalgebühr .. bereits jetzt Verfahrenshilfe beantragt“ werde sowie dass „kein Gebühreneinzug“ zu erfolgen habe.
  8. Das Landesgericht Salzburg wertete die vorstehend zitierte Wortfolge als Verfahrenshilfeantrag und wies diesen mit Beschluss vom 21.07.2021, XXXX , ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mangels Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses ab. Ein dagegen erhobener Rekurs der beschwerdeführenden Rechtsanwältin blieb erfolglos.
  9. Das Landesgericht Salzburg wertete die vorstehend zitierte Wortfolge als Verfahrenshilfeantrag und wies diesen mit Beschluss vom 21.07.2021, römisch 40 , ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mangels Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses ab. Ein dagegen erhobener Rekurs der beschwerdeführenden Rechtsanwältin blieb erfolglos.
  10. Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 sowie nach erfolglosem Versuch eines Gebühreneinzugs von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde diese mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision im Betrag von EUR 9.156,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  11. Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 sowie nach erfolglosem Versuch eines Gebühreneinzugs von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde diese mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.10.2021 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision im Betrag von EUR 9.156,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
  12. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin erhob in der Folge mit Eingabe vom 22.10.2021 (verbessert am 23.11.2021) Vorstellung.
  13. Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2021, womit zunächst eine gegen die Lastschriftanzeige vom 07.10.2021 erhobene Vorstellung zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Antrag, der am 22.10.2021 erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Einhebung der Pauschalgebühr auszusetzen oder zu stunden, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und die beschwerdeführende Rechtsanwältin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision im Betrag von EUR 9.156,00, einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 9.187,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde wider die beschwerdeführende Rechtsanwältin gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.).
  14. Infolgedessen erließ der Präsident des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2021, womit zunächst eine gegen die Lastschriftanzeige vom 07.10.2021 erhobene Vorstellung zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde der Antrag, der am 22.10.2021 erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Einhebung der Pauschalgebühr auszusetzen oder zu stunden, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und die beschwerdeführende Rechtsanwältin neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision im Betrag von EUR 9.156,00, einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 9.187,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde wider die beschwerdeführende Rechtsanwältin gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt (Spruchpunkt 4.). Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Lastschriftanzeige keine Rechtswirkungen entfalte und dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei. Über Anträge auf Stundung und Nachsicht von Gerichtsgebühren entscheide der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, ein solcher Antrag habe gemäß § 9 Abs. 3 GEG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, sodass die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E wider besseres Wissen gestellten Anträge ebenfalls zurückzuweisen wären. Der Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision werde in der Vorstellung lediglich allgemeine gehaltene Kritik am „System der Gerichtsgebühren“ entgegengehalten, welche in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere gehe. Die erhobene Vorstellung stelle sich schließlich als mutwillig dar, da die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin schon in den ihr bekannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E und L521 2246439-1/3E verworfen worden sei und gefestigte Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliege. Der beschwerdeführenden Rechtsanwältin müsse die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bewusst sei, ihr Vorgehen stelle sich – wie schon der gesetzlich nicht vorgesehene Ausschluss des Gebühreneinzuges sowie dessen Erfolglosigkeit – als Verschleppung des Einbringungsverfahrens dar. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Lastschriftanzeige keine Rechtswirkungen entfalte und dagegen kein Rechtsmittel zulässig sei. Über Anträge auf Stundung und Nachsicht von Gerichtsgebühren entscheide der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, ein solcher Antrag habe gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GEG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, sodass die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E wider besseres Wissen gestellten Anträge ebenfalls zurückzuweisen wären. Der Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 Litera a, GGG für die am 19.07.2021 überreichte Revision werde in der Vorstellung lediglich allgemeine gehaltene Kritik am „System der Gerichtsgebühren“ entgegengehalten, welche in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere gehe. Die erhobene Vorstellung stelle sich schließlich als mutwillig dar, da die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin schon in den ihr bekannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E und L521 2246439-1/3E verworfen worden sei und gefestigte Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliege. Der beschwerdeführenden Rechtsanwältin müsse die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bewusst sei, ihr Vorgehen stelle sich – wie schon der gesetzlich nicht vorgesehene Ausschluss des Gebühreneinzuges sowie dessen Erfolglosigkeit – als Verschleppung des Einbringungsverfahrens dar.
  15. Gegen den vorstehend angeführten und der beschwerdeführenden Rechtsanwältin am 29.11.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch § 4 Abs. 4 GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Konto[s]“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften verpöntes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG als nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, im gegenständlichen Verfahren den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen und habe deshalb die fehlgeschlagene Abbuchung von Gerichtsgebühren herbeiführen müssen.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch Paragraph 4, Absatz 4, GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Konto[s]“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften verpöntes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG als nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, im gegenständlichen Verfahren den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen und habe deshalb die fehlgeschlagene Abbuchung von Gerichtsgebühren herbeiführen müssen. In weiterer Folge widmet sich die Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners nach dem Obsiegen im Grundverfahren (sodass sich der „Gewinner die Gerichtskosten in die Haare schmieren“ könne), den „extrem hohen zuzusprechenden Anwaltsgebühren“, der Abgabenquote in Österreich im Allgemeinen und einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren im Besonderen, die eine „unzulässige Steuer“ darstellen würden. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto … faktisch zu vereiteln“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde.Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto … faktisch zu vereiteln“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin. Sie ist beklagte Partei im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg, auf welches die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm Anwendung finden. 1.
  18. Die beschwerdeführende Partei ist selbständige Rechtsanwältin. Sie ist beklagte Partei im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg, auf welches die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm Anwendung finden. Über die am 16.03.2018 eingebrachte Klage entschied das Landesgericht Salzburg in erster Instanz mit Urteil vom 17.08.2020, XXXX . Nachdem beide Streitteile des Grundverfahrens dagegen Rechtsmittel erhoben, änderte das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes mit Urteil vom 28.05.2021, XXXX , teilweise ab. Über die am 16.03.2018 eingebrachte Klage entschied das Landesgericht Salzburg in erster Instanz mit Urteil vom 17.08.2020, römisch 40 . Nachdem beide Streitteile des Grundverfahrens dagegen Rechtsmittel erhoben, änderte das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes mit Urteil vom 28.05.2021, römisch 40 , teilweise ab. 1.
  19. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, XXXX , erhob die beschwerdeführenden Rechtsanwältin mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 (außerordentliche) Revision. Auf dem ERV-Deckblatt findet sich (nebst einem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00 angesprochen wird) der Hinweis, dass „hinsichtlich der Pauschalgebühr .. bereits jetzt Verfahrenshilfe beantragt“ werde sowie dass „kein Gebühreneinzug“ zu erfolgen habe.1.
  20. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, römisch 40 , erhob die beschwerdeführenden Rechtsanwältin mit im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz vom 19.07.2021 (außerordentliche) Revision. Auf dem ERV-Deckblatt findet sich (nebst einem Kostenverzeichnis, in dem der Ersatz der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00 angesprochen wird) der Hinweis, dass „hinsichtlich der Pauschalgebühr .. bereits jetzt Verfahrenshilfe beantragt“ werde sowie dass „kein Gebühreneinzug“ zu erfolgen habe. 1.
  21. Auf dem ERV-Deckblatt sowie der ersten Seite des Schriftsatzes vom 19.07.2021 wird der Streitgegenstand jeweils mit EUR 205.000,00 beziffert. Ein von dieser Summe abweichendes Revisionsinteresse wird im Schriftsatz nicht angeführt, wiewohl sich die Revision in der Sache lediglich gegen die Abweisung der Berufung betreffend das von der im Grundverfahren klagenden Partei mit EUR 160.000,00 bewertete Rechtsgestaltungsbegehren wendet. 1.
  22. Der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.07.2021, XXXX , abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs der beschwerdeführenden Rechtsanwältin blieb erfolglos.1.
  23. Der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Rechtsanwältin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.07.2021, römisch 40 , abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs der beschwerdeführenden Rechtsanwältin blieb erfolglos. 1.
  24. Der Einzug der Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00 von dem im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Konto der beschwerdeführenden Rechtsanwältin konnte nicht vorgenommen werden. Die Pauschalgebühr wurde auch nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige vom 07.10.2021 (wogegen die beschwerdeführende Rechtsanwältin mit Eingabe vom 07.10.2021 Vorstellung erhob) nicht entrichtet.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 69/21w des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg umfasst. Insbesondere relevant sind das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, XXXX , sowie die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision vom 19.07.2021, der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.07.2021, XXXX , sowie die bezughabende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.09.2021, 1 R 124/21t.2.
  27. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 710 Jv 69/21w des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg umfasst. Insbesondere relevant sind das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.05.2021, römisch 40 , sowie die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision vom 19.07.2021, der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.07.2021, römisch 40 , sowie die bezughabende Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 16.09.2021, 1 R 124/21t. 2.
  28. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die beschwerdeführende Partei lediglich gegen die – aus ihrer Sicht – „allgemein zu hoch angesetzten Gerichtsgebühren“ wendet.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.3.
  31. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021, Zl. 710 Jv 69/21w-33, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Einhebung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der (zum wiederholten Mal gestellte) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit unzulässig und daher zurückzuweisen.Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 25.11.2021, Zl. 710 Jv 69/21w-33, enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Einhebung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der (zum wiederholten Mal gestellte) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit unzulässig und daher zurückzuweisen. 3.
  32. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 147/2021 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.
  33. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. c GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
  34. Fall GGG der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
  35. Fall GGG der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Der Gebührenpflicht gemäß Tarifpost 3 (TP 3) GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z. 2 ZPO. TP 3 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2021 zufolge ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 140.000,00 Euro bis EUR 210.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 9.156,00 zu entrichten. Der Gebührenpflicht gemäß Tarifpost 3 (TP 3) GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. TP 3 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, zufolge ist für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 140.000,00 Euro bis EUR 210.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 9.156,00 zu entrichten. Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z. 2 und 7 GGG) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7 GGG) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. 3.
  36. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführenden Rechtsanwältin mit am 19.07.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz (außerordentliche) Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.05.2021, XXXX , erhoben.3.
  37. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführenden Rechtsanwältin mit am 19.07.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz (außerordentliche) Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.05.2021, römisch 40 , erhoben. Mit der Einbringung des Rechtsmittels ist der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG entstanden, zumal ausweislich des eindeutigen Wortlautes des § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Einbringung des Rechtsmittels maßgeblich ist (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124 mwN). Die beschwerdeführende Rechtsanwältin ist als Rechtsmittelwerberin gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1
  38. Fall GGG zahlungspflichtig. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Rechtsanwältin rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit der Einbringung des Rechtsmittels ist der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG entstanden, zumal ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Einbringung des Rechtsmittels maßgeblich ist (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124 mwN). Die beschwerdeführende Rechtsanwältin ist als Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
  39. Fall GGG zahlungspflichtig. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der Verfahrenshilfeantrag der beschwerdeführenden Rechtsanwältin rechtskräftig abgewiesen wurde. 3.
  40. Die Revision wendet sich in der Sache lediglich gegen die Abweisung der Berufung betreffend das von der im Grundverfahren klagenden Partei mit EUR 160.000,00 bewertete Rechtsgestaltungsbegehren (Aufhebung eines Notariatsaktes). Das in der Klage ebenfalls erhobene Zahlungsbegehren über EUR 45.000,00 wurde mit dem angefochtenen Berufungsurteil in teilweiser Stattgabe der Berufung abgewiesen. Ob nun deshalb das Revisionsinteresse (§ 18 Abs. 2 Z. 3 GGG) lediglich EUR 160.000,00 beträgt oder der im angefochtenen Bescheid herangezogene Gesamtstreitwert von EUR 205.000,00 die Bemessungsgrundlage bildet, kann im gegebenen Zusammenhang deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen eine Pauschalgebühr von EUR 9.156,00 zu entrichten ist und jedenfalls ein Revisionsinteresse von zumindest EUR 160.000,00 gegeben ist. Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin der nach § 18 Abs. 2 Z. 3 letzter Satz GGG bestehenden Bewertungspflicht nicht nachgekommen und außerdem im Revisionsschriftsatz nur das Gesamtstreitwert von EUR 205.000,00 angeführt ist, kann der Justizverwaltungsbehörde auch im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn im angefochtenen Bescheid eine Bemessungsgrundlage von EUR 205.000,00 angenommen wird (siehe zu den aufgeworfenen Fragen insbesondere VwGH 16.10.2014, Zl. 2012/16/0078, wonach die Pauschalgebühr nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln ist, ähnlich schon VwGH 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059). Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG im Betrag von EUR 9.156,00 erfolgte somit zu Recht.3.
  41. Die Revision wendet sich in der Sache lediglich gegen die Abweisung der Berufung betreffend das von der im Grundverfahren klagenden Partei mit EUR 160.000,00 bewertete Rechtsgestaltungsbegehren (Aufhebung eines Notariatsaktes). Das in der Klage ebenfalls erhobene Zahlungsbegehren über EUR 45.000,00 wurde mit dem angefochtenen Berufungsurteil in teilweiser Stattgabe der Berufung abgewiesen. Ob nun deshalb das Revisionsinteresse (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, GGG) lediglich EUR 160.000,00 beträgt oder der im angefochtenen Bescheid herangezogene Gesamtstreitwert von EUR 205.000,00 die Bemessungsgrundlage bildet, kann im gegebenen Zusammenhang deshalb dahingestellt bleiben, weil in beiden Fällen eine Pauschalgebühr von EUR 9.156,00 zu entrichten ist und jedenfalls ein Revisionsinteresse von zumindest EUR 160.000,00 gegeben ist. Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin der nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz GGG bestehenden Bewertungspflicht nicht nachgekommen und außerdem im Revisionsschriftsatz nur das Gesamtstreitwert von EUR 205.000,00 angeführt ist, kann der Justizverwaltungsbehörde auch im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn im angefochtenen Bescheid eine Bemessungsgrundlage von EUR 205.000,00 angenommen wird (siehe zu den aufgeworfenen Fragen insbesondere VwGH 16.10.2014, Zl. 2012/16/0078, wonach die Pauschalgebühr nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln ist, ähnlich schon VwGH 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059). Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG im Betrag von EUR 9.156,00 erfolgte somit zu Recht. Die eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten Pauschalgebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“ kommt bei diesem Ergebnis mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen nicht in Betracht. 3.
  42. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die gegenständliche Pauschalgebühr auch nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.3.
  43. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, zumal die gegenständliche Pauschalgebühr auch nach Übermittlung einer Lastschriftanzeige nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war. Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin als zahlungspflichtige Person die von ihr geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht hat und auch die Einziehung erfolglos blieb, ist ferner gemäß § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin für den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß § 31 Abs. 2 GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person § 31 Abs. 1 letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Da die beschwerdeführende Rechtsanwältin als zahlungspflichtige Person die von ihr geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht hat und auch die Einziehung erfolglos blieb, ist ferner gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin für den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG nicht als Bevollmächtigte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG haftet, sondern ihr der Mehrbetrag schon als zur Zahlung verpflichtete Person Paragraph 31, Absatz eins, letzter Halbsatz GGG vorzuschreiben ist. Die in der Beschwerde ausführlich thematisierte Frage der Haftung eines Bevollmächtigten „für die Gerichtsgebühren“ stellt sich im gegenständlichen Fall somit von Vornherein nicht, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides kommt somit keine Berechtigung zu, sie ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z. 1 lit. c GGG, § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG, § 31 Abs. 1 GGG sowie TP 3 GGG und § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides kommt somit keine Berechtigung zu, sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, Paragraph 31, Absatz eins, GGG sowie TP 3 GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als unbegründet abzuweisen. 3.
  44. Die Justizverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid außerdem eine gegen die Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 erhobene Vorstellung vom 07.10.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, sondern eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (statt aller VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Sie ist einer Anfechtung im Rechtsmittelweg nicht zugänglich. Vorstellung kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG erst gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG erhoben werden. Die rechtsirrig gegen die Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 erhobene Vorstellung vom 07.10.2021 wurde somit zutreffend zurückgewiesen. 3.
  45. Die Justizverwaltungsbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid außerdem eine gegen die Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 erhobene Vorstellung vom 07.10.2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, sondern eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (statt aller VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Sie ist einer Anfechtung im Rechtsmittelweg nicht zugänglich. Vorstellung kann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG erst gegen einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG erhoben werden. Die rechtsirrig gegen die Lastschriftanzeige vom 23.09.2021 erhobene Vorstellung vom 07.10.2021 wurde somit zutreffend zurückgewiesen. Darüber hinaus hat die Justizverwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid in der (zulässigen) Vorstellung vom 23.11.2021 formuliere Anträge auf Stundung der strittigen Pauschalgebühr bzw. Aussetzung der Einhebung sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Dazu ist festzuhalten, dass die fristgerechte Einbringung der Vorstellung – die Fristwahrung stand stets außer Zweifel – ohnehin bereits kraft Gesetzes zum Außerkrafttreten des angefochtenen Mandatsbescheides führte und demgemäß auch kein Titel für eine allfällige zwangsweise Einbringung bestand. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Einhebung war vor diesem Hintergrund weder geboten, noch bietet § 7 GEG oder das AVG eine dahingehende Rechtsgrundlage. Die Zurückweisung dieser Anträge verletzt die beschwerdeführende Rechtsanwältin daher nicht in ihren Rechten. Darüber hinaus hat die Justizverwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid in der (zulässigen) Vorstellung vom 23.11.2021 formuliere Anträge auf Stundung der strittigen Pauschalgebühr bzw. Aussetzung der Einhebung sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Dazu ist festzuhalten, dass die fristgerechte Einbringung der Vorstellung – die Fristwahrung stand stets außer Zweifel – ohnehin bereits kraft Gesetzes zum Außerkrafttreten des angefochtenen Mandatsbescheides führte und demgemäß auch kein Titel für eine allfällige zwangsweise Einbringung bestand. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Einhebung war vor diesem Hintergrund weder geboten, noch bietet Paragraph 7, GEG oder das AVG eine dahingehende Rechtsgrundlage. Die Zurückweisung dieser Anträge verletzt die beschwerdeführende Rechtsanwältin daher nicht in ihren Rechten. Über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von nach Gerichtsgebühren § 9 Abs. 1 bis 3 GEG entscheidet nicht die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern § 9 Abs. 4 GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle. Die Justizverwaltungsbehörde weist zutreffend darauf hin, dass bei einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigten Person die Kenntnis der erörterten Bestimmungen erwartet werden darf. Da in der Vorstellung dessen ungeachtet ein Antrag auf Stundung und implizit auch ein Antrag auf Nachsicht an das „Landesgericht Salzburg“ gerichtet wurde und damit offenbar auf eine Erledigung im Verfahren vor dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg als Justizverwaltungsbehörde beharrt wurde, kann der Justizverwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 4 GEG zurückzugewiesen wurden. Der gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt damit ebenfalls keine Berechtigung zu. Über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von nach Gerichtsgebühren Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG entscheidet nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern Paragraph 9, Absatz 4, GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle. Die Justizverwaltungsbehörde weist zutreffend darauf hin, dass bei einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigten Person die Kenntnis der erörterten Bestimmungen erwartet werden darf. Da in der Vorstellung dessen ungeachtet ein Antrag auf Stundung und implizit auch ein Antrag auf Nachsicht an das „Landesgericht Salzburg“ gerichtet wurde und damit offenbar auf eine Erledigung im Verfahren vor dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg als Justizverwaltungsbehörde beharrt wurde, kann der Justizverwaltungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese Anträge mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzugewiesen wurden. Der gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt damit ebenfalls keine Berechtigung zu. 3.
  46. Mit Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides hat die Justizverwaltungsbehörde wider die beschwerdeführende Rechtsanwältin eine Mutwillensstrafe von EUR 363,00 verhängt. § 35 AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,00 verhängen.Paragraph 35, AVG zufolge kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,00 verhängen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom
  47. Juni 1998, Zl. 98/10/0183, ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann angezeigt ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im Ausnahmefall in Betracht (in diesem Sinn auch VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042). Die Justizverwaltungsbehörde bezieht sich zur Begründung der verhängten Mutwillensstrafe insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung restlicher Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen im Betrag von EUR 871,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet wurde. Nun trifft es zu, dass schon in diesem Verfahren die „überhöhten Gerichtsgebühren bzw. Sachverständigengebühren“ seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenso kritisiert wurden, wie das Institut der Verfahrenshilfe. Ein gewichtiger Unterschied zum gegenständlichen Verfahren ist freilich darin zu sehen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in einer namhaften Höhe ist, während Gegenstand des Verfahrens L521 2245863-1 noch die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen war. Die Justizverwaltungsbehörde bezieht sich zur Begründung der verhängten Mutwillensstrafe insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2021, L521 2245863-1/5E. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einem Rechtsmittel der beschwerdeführenden Rechtsanwältin gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 14.07.2021 keine Folge, womit die beschwerdeführende Rechtsanwältin zur Zahlung restlicher Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen im Betrag von EUR 871,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet wurde. Nun trifft es zu, dass schon in diesem Verfahren die „überhöhten Gerichtsgebühren bzw. Sachverständigengebühren“ seitens der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenso kritisiert wurden, wie das Institut der Verfahrenshilfe. Ein gewichtiger Unterschied zum gegenständlichen Verfahren ist freilich darin zu sehen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in einer namhaften Höhe ist, während Gegenstand des Verfahrens L521 2245863-1 noch die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren eines im Grundverfahren bestellten Sachverständigen war. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren L521 2245863-1 kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht (vgl. zur bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe gebotenen Differenzierung bei Verfahren mit unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Die gegenständliche Rechtssache eröffnet diese Möglichkeit und ist damit prozessual gesehen keinesfalls ungeeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Zudem besteht zwar gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folgt daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Herbeiführung eines Einhebungsverfahrens zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist vor diesem Hintergrund (noch) nicht als mutwillig anzusehen. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall (noch) nicht erkennbar. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin führt aus, das Einhebungsverfahren deshalb herbeigeführt zu haben, um den Instanzenzug zum Zweck einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beschreiten. In dieser konkreten Situation ist noch nicht von einer wider besseres Wissen erfolgten Rechtsverfolgung auszugehen, deren Aussichtslosigkeit für jedermann erkennbar gewesen wäre, zumal die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin beanstandeten Bestimmungen des GGG nur in einem Verfahren betreffend Gerichtsgebühren präjudiziell sind. Im Verfahren L521 2245863-1 kam eine Anfechtung von Bestimmungen des GGG betreffend Gerichtsgebühren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mangels Präjudizialität von vornherein nicht in Betracht vergleiche zur bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe gebotenen Differenzierung bei Verfahren mit unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Die gegenständliche Rechtssache eröffnet diese Möglichkeit und ist damit prozessual gesehen keinesfalls ungeeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Zudem besteht zwar gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum System der Gerichtsgebühren in Österreich, allerdings folgt daraus nicht von Vornherein die Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof und schon gar nicht die Aussichtslosigkeit von Rechtsmitteln an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für die die vollständige Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Prozessvoraussetzung ist. Die Herbeiführung eines Einhebungsverfahrens zur Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist vor diesem Hintergrund (noch) nicht als mutwillig anzusehen. Wenn die Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid weiters die Anbringung des Vermerks „kein Gebühreneinzug“ auf ihrer Revision vom 19.07.2021 als mutwillig ansieht, ist dem entgegen zu halten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Revision vom 19.07.2021 nicht die Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde im Sinn des § 35 AVG in Anspruch genommen hat und die Revision vom 19.07.2021 auch nicht in einem justizverwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet wurde. Der Vermerk „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 wäre somit allenfalls vom im Grundverfahren zuständigen Gericht wahrzunehmen (etwa im Wege einer Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer), zumal der Schriftsatz im Grundverfahren eingebracht wurde. Dass die – allenfalls bewusst herbeigeführte – Erfolglosigkeit des Gebühreneinzugs zur amtswegigen Einleitung eines Einhebungsverfahrens führt, ist nicht als mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde anzusehen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht § 31 GGG, der für solche Fälle lediglich die Festsetzung eines Mehrbetrages von EUR 23,00 als Rechtsfolge vorsieht ebenso wie der Umstand, dass die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. II Nr. 595/2021, die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet, unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Weitergehende Rechtsfolgen sehen weder das GGG, noch die AEV vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon eine unterbliebene oder unvollständige Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung ein mit einer Mutwillensstrafe zu ahndendes gravierendes Fehlverhalten darstellt.Wenn die Justizverwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid weiters die Anbringung des Vermerks „kein Gebühreneinzug“ auf ihrer Revision vom 19.07.2021 als mutwillig ansieht, ist dem entgegen zu halten, dass die beschwerdeführende Rechtsanwältin mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Revision vom 19.07.2021 nicht die Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 35, AVG in Anspruch genommen hat und die Revision vom 19.07.2021 auch nicht in einem justizverwaltungsbehördlichen Verfahren erstattet wurde. Der Vermerk „kein Gebühreneinzug“ auf der Revision vom 19.07.2021 wäre somit allenfalls vom im Grundverfahren zuständigen Gericht wahrzunehmen (etwa im Wege einer Befassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer), zumal der Schriftsatz im Grundverfahren eingebracht wurde. Dass die – allenfalls bewusst herbeigeführte – Erfolglosigkeit des Gebühreneinzugs zur amtswegigen Einleitung eines Einhebungsverfahrens führt, ist nicht als mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Justizverwaltungsbehörde anzusehen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht Paragraph 31, GGG, der für solche Fälle lediglich die Festsetzung eines Mehrbetrages von EUR 23,00 als Rechtsfolge vorsieht ebenso wie der Umstand, dass die Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung (AEV), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2021,, die Vorschreibungsbehörde dazu verpflichtet, unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Weitergehende Rechtsfolgen sehen weder das GGG, noch die AEV vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass schon eine unterbliebene oder unvollständige Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung ein mit einer Mutwillensstrafe zu ahndendes gravierendes Fehlverhalten darstellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides – der entgegen den Ausführungen des Vorlageberichtes sowohl von der Anfechtungserklärung, als auch vom Aufhebungsantrag umfasst ist – ist daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG ersatzlos aufzuheben. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient (vgl. zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides – der entgegen den Ausführungen des Vorlageberichtes sowohl von der Anfechtungserklärung, als auch vom Aufhebungsantrag umfasst ist – ist daher stattzugeben und der angefochtene Spruchpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG ersatzlos aufzuheben. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin wird allerdings darauf hingewiesen, dass vergleichbare Eingaben bzw. Rechtsmittel in der Zukunft dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein werden, wenn in diesem Verfahren von der beabsichtigten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Abstand genommen wird, zumal sich diesfalls zeigen würde, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Rechtsanwältin doch nur der Verzögerung des Verfahrens dient vergleiche zur rechtsmissbräuchlichen Behelligung, wenn zuvor in eindringlicher Weise klargemacht wurde, dass jede weitere gleiche Eingabe als mutwillig zu beurteilen sei, statt aller VwGH 28.06.2019, So 2019/03/0002). 3.
  48. Zu den Beschwerdeausführungen ist – in der gebotenen Kürze – festzuhalten, dass § 4 Abs. 4 GGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wird nicht über eine durch § 4 Abs. 4 GGG konstituierte Verpflichtung abgesprochen, sodass auch das Schicksal der dagegen erhobenen Beschwerde nicht von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung abhängt. Auf die dagegen vorgetragenen Bedenken ist daher nicht weiter einzugehen.3.
  49. Zu den Beschwerdeausführungen ist – in der gebotenen Kürze – festzuhalten, dass Paragraph 4, Absatz 4, GGG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wird nicht über eine durch Paragraph 4, Absatz 4, GGG konstituierte Verpflichtung abgesprochen, sodass auch das Schicksal der dagegen erhobenen Beschwerde nicht von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung abhängt. Auf die dagegen vorgetragenen Bedenken ist daher nicht weiter einzugehen. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.590/2011, 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 7.3.2018, G 97/2017).Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.590 aus 2011,, 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,; VfGH 7.3.2018, G 97 aus 2017,). Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822/2016; 30.06.2012, G 14/12). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst.Gerichtsgebühren sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfSlg 17.958 aus 2006,). Bei Gerichtsgebühren ist insbesondere eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (VfGH 24.11.2016, E 2822 aus 2016,; 30.06.2012, G 14/12). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Soweit die beschwerdeführende Rechtsanwältin vorbringt, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Art. 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO, der Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenfalls noch ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht. Dass sie im Grundverfahren nicht in der Lage war, einen mängelfreien Verfahrenshilfeantrag einzubringen, liegt außerhalb der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers und der Justizverwaltungsbehörde.Soweit die beschwerdeführende Rechtsanwältin vorbringt, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Artikel 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§63 ff ZPO, der Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der beschwerdeführenden Rechtsanwältin ebenfalls noch ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht. Dass sie im Grundverfahren nicht in der Lage war, einen mängelfreien Verfahrenshilfeantrag einzubringen, liegt außerhalb der Verantwortlichkeit des Gesetzgebers und der Justizverwaltungsbehörde. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert bereits an dem Umstand, dass in diesem Verfahren keine Auslegung von Unionsrecht vorgenommen wird. Da im Übrigen weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert bereits an dem Umstand, dass in diesem Verfahren keine Auslegung von Unionsrecht vorgenommen wird. Da im Übrigen weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren zurückzuweisen. 3.
  50. Wenn sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin schließlich darauf beruft, dass die Einbringung der hier strittigen Pauschalgebühr mit besonderer Härte für sie verbunden wäre, wird zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass die Gebühren und Kosten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz GEG auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es steht der beschwerdeführenden Rechtsanwältin nach wie vor frei, einen Nachlassantrag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 GEG beim Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle als nach § 9 Abs. 4 GEG zuständige Behörde einzubringen. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann außerdem die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). 3.
  51. Wenn sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin schließlich darauf beruft, dass die Einbringung der hier strittigen Pauschalgebühr mit besonderer Härte für sie verbunden wäre, wird zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass die Gebühren und Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GEG auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es steht der beschwerdeführenden Rechtsanwältin nach wie vor frei, einen Nachlassantrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 9, GEG beim Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle als nach Paragraph 9, Absatz 4, GEG zuständige Behörde einzubringen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann außerdem die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). 3.
  52. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags (der gegenständlich nicht vorliegt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
  53. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags (der gegenständlich nicht vorliegt) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen nicht beantragt wurde – konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, zumal die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht und Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im Übrigen nicht beantragt wurde – konnte daher abgesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach Überreichung einer Rechtsmittelschrift ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach Überreichung einer Rechtsmittelschrift ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2250022.1.00

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