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{'item': 'W108 2185313-1'}

Obsah (13)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW108 2185313-1 Spruch, W108 2185313-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Verfahrensgegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 15.03.
  2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 16.03.2016 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz an, er sei schlepperunterstützt (illegal) aus dem Iran ausgereist. Er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Es habe aufgehört, sich mit dem Islam zu identifizieren und vor etwa zwei Monaten begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Hier in Österreich wolle er zum Christentum konvertieren. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er, aufgrund seines Religionswechsels der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 14.11.2017 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen iranischen Führerschein, Teilnahmebestätigungen und Zertifikate für einen Deutschkurs A1 und Integrationskurse, eine Bestätigung der evangelisch-koreanischen Gemeinde XXXX (in der Folge: evangelisch-koreanische Gemeinde), wonach der Beschwerdeführer seit April 2016 am Sonntag den Gottesdienst besuche, sowie ein Taufschein vom 16.04.2017 dieser Kirchengemeinde, und sagte zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen aus: Er habe im Iran zwei Freunde gehabt habe, die auch Christen gewesen seien. Er habe von einem der beiden einen Anruf bekommen, dass der andere erwischt worden sei und sie höchstwahrscheinlich ebenfalls gesucht werden würden. Der Freund habe ihn gewarnt, dass sie flüchten sollten, da ihnen die Todesstrafe drohe. Zunächst habe der Beschwerdeführer entschieden, bei seiner Schwester unterzutauchen. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass drei Zivilpolizisten in ihrem Haus gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Bruder hätte ihnen erzählt, dass er verreist sei, woraufhin sie ihn aufforderten, sich zu melden, wenn der Beschwerdeführer zurückkommen würde bzw. ihm zu sagen, er solle sich stellen, sonst würden sie wiederkommen. Zwei Tage später hätten die Polizisten wieder nach ihm gesucht und sein Zimmer durchsucht. Sie hätten Bücher, sein Tagebuch und Alkohol beschlagnahmt. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sein Bruder habe ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr. Deshalb habe er sich entschieden, zu flüchten. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er die Todesstrafe. Er habe sich im Dezember 2015/Jänner 2016 (etwa zwei Monate vor seiner Ausreise) entschlossen, seine Religion zu wechseln. Da er gebürtiger Moslem sei, habe er nicht freiwillig dem Islam angehört. Er sei nicht gezwungen worden und seitdem er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen war, hätte er nicht mehr gebetet. Er habe immer mehr gemerkt, dass alles verboten sei: er habe keinen Alkohol trinken, sich nicht frei kleiden oder seine Frisur so tragen können, wie er wolle. Er habe nicht mit Mädchen sprechen oder eine Freundin haben dürfen. Es gebe so viele Verbote im Islam, dass ein negatives Gefühl entstanden sei. Er habe sich nie wirklich mit Religion beschäftigt und sich nicht ausgekannt, bis er Christen kennengelernt und über Jesus gelernt habe. Das habe ihn sehr interessiert und er habe mehr lernen wollen. Er habe erfahren, dass Jesus Christus die Sünden der Menschen erlöst habe, und er habe geglaubt, dass diese Religion echt und alles von Gott entstanden sei. Da habe er sich entschieden, Christ zu werden. Im Iran habe er mit zwei Freunden über das Christentum gesprochen, die er über seine Arbeit kennengelernt habe. Als er sich über den Islam beschwert habe, hätten sie ihn über seine Religion und seine Unzufriedenheit mit dem Islam ausgefragt und ihn gefragt, ob er ein besseres Leben wolle. Als er bejaht habe, hätten sie einen Treffpunkt für einige Tage später vereinbart, da sie im Geschäft nicht darüber reden könnten. Bei ihrem Treffen hätten sie über das Christentum gesprochen, was ihm sehr gefallen habe, weshalb sie sich mehrmals wieder getroffen hätten. In Österreich habe er sich in der evangelischen Kirche am 16.04.2017 taufen lassen, um von seinen Sünden erlöst zu werden und ein neues Leben zu beginnen. Er habe nach dem Gottesdienst einen Taufvorbereitungskurs besucht, etwa drei bis vier Monate lang. Die Kirche besuche er seit etwa einem Jahr, er habe sie über einen Freund kennengelernt, dessen Frau Koreanerin sei. Die Gottesdienste würden auf Koreanisch und Deutsch stattfinden und er würde sie von einem Freund, XXXX (in der Folge: P.S.), übersetzt bekommen. Er habe auch schon iranische Kirchen besucht, aber die iranischen Menschen seien neidisch untereinander und würden die Kirche nur besuchen, um eine Beschäftigung zu haben. In der koreanischen Kirche fühle er sich sehr geborgen und könne so sein wie er wolle. Seine Familie wisse über seinen Asylantrag und seine Konversion, hätten damit aber kein Problem. Die Regierung wisse nicht, dass er getauft und jetzt Christ geworden sei. Es sei dort vor allem strafbar, andere zu missionieren, ob getauft oder nicht. Da er in Österreich sei und im Iran nichts mehr machen könne, könnten die iranischen Behörden höchstens zu seinen Eltern gehen und nach ihm fragen. Das letzte Mal sei dies im Juni/Juli 2017 vorgekommen, als die Polizei nach Angaben seines Bruders nach ihm gesucht hätte. Mitgenommen hätten sie jedoch nichts. Er habe gewusst, dass man bei einem Glaubenswechsel Probleme mit der Polizei bekommen könne, aber nicht, dass deshalb die Todesstrafe drohe. Er könne sich nicht vorstellen, wieder zum Islam zu konvertieren, da er 24 Jahre lang als Moslem gelebt und nichts Gutes gesehen habe.
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 14.11.2017 brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen iranischen Führerschein, Teilnahmebestätigungen und Zertifikate für einen Deutschkurs A1 und Integrationskurse, eine Bestätigung der evangelisch-koreanischen Gemeinde römisch 40 (in der Folge: evangelisch-koreanische Gemeinde), wonach der Beschwerdeführer seit April 2016 am Sonntag den Gottesdienst besuche, sowie ein Taufschein vom 16.04.2017 dieser Kirchengemeinde, und sagte zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen aus: Er habe im Iran zwei Freunde gehabt habe, die auch Christen gewesen seien. Er habe von einem der beiden einen Anruf bekommen, dass der andere erwischt worden sei und sie höchstwahrscheinlich ebenfalls gesucht werden würden. Der Freund habe ihn gewarnt, dass sie flüchten sollten, da ihnen die Todesstrafe drohe. Zunächst habe der Beschwerdeführer entschieden, bei seiner Schwester unterzutauchen. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass drei Zivilpolizisten in ihrem Haus gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Der Bruder hätte ihnen erzählt, dass er verreist sei, woraufhin sie ihn aufforderten, sich zu melden, wenn der Beschwerdeführer zurückkommen würde bzw. ihm zu sagen, er solle sich stellen, sonst würden sie wiederkommen. Zwei Tage später hätten die Polizisten wieder nach ihm gesucht und sein Zimmer durchsucht. Sie hätten Bücher, sein Tagebuch und Alkohol beschlagnahmt. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sein Bruder habe ihm gesagt, sein Leben sei in Gefahr. Deshalb habe er sich entschieden, zu flüchten. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er die Todesstrafe. Er habe sich im Dezember 2015/Jänner 2016 (etwa zwei Monate vor seiner Ausreise) entschlossen, seine Religion zu wechseln. Da er gebürtiger Moslem sei, habe er nicht freiwillig dem Islam angehört. Er sei nicht gezwungen worden und seitdem er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen war, hätte er nicht mehr gebetet. Er habe immer mehr gemerkt, dass alles verboten sei: er habe keinen Alkohol trinken, sich nicht frei kleiden oder seine Frisur so tragen können, wie er wolle. Er habe nicht mit Mädchen sprechen oder eine Freundin haben dürfen. Es gebe so viele Verbote im Islam, dass ein negatives Gefühl entstanden sei. Er habe sich nie wirklich mit Religion beschäftigt und sich nicht ausgekannt, bis er Christen kennengelernt und über Jesus gelernt habe. Das habe ihn sehr interessiert und er habe mehr lernen wollen. Er habe erfahren, dass Jesus Christus die Sünden der Menschen erlöst habe, und er habe geglaubt, dass diese Religion echt und alles von Gott entstanden sei. Da habe er sich entschieden, Christ zu werden. Im Iran habe er mit zwei Freunden über das Christentum gesprochen, die er über seine Arbeit kennengelernt habe. Als er sich über den Islam beschwert habe, hätten sie ihn über seine Religion und seine Unzufriedenheit mit dem Islam ausgefragt und ihn gefragt, ob er ein besseres Leben wolle. Als er bejaht habe, hätten sie einen Treffpunkt für einige Tage später vereinbart, da sie im Geschäft nicht darüber reden könnten. Bei ihrem Treffen hätten sie über das Christentum gesprochen, was ihm sehr gefallen habe, weshalb sie sich mehrmals wieder getroffen hätten. In Österreich habe er sich in der evangelischen Kirche am 16.04.2017 taufen lassen, um von seinen Sünden erlöst zu werden und ein neues Leben zu beginnen. Er habe nach dem Gottesdienst einen Taufvorbereitungskurs besucht, etwa drei bis vier Monate lang. Die Kirche besuche er seit etwa einem Jahr, er habe sie über einen Freund kennengelernt, dessen Frau Koreanerin sei. Die Gottesdienste würden auf Koreanisch und Deutsch stattfinden und er würde sie von einem Freund, römisch 40 (in der Folge: P.S.), übersetzt bekommen. Er habe auch schon iranische Kirchen besucht, aber die iranischen Menschen seien neidisch untereinander und würden die Kirche nur besuchen, um eine Beschäftigung zu haben. In der koreanischen Kirche fühle er sich sehr geborgen und könne so sein wie er wolle. Seine Familie wisse über seinen Asylantrag und seine Konversion, hätten damit aber kein Problem. Die Regierung wisse nicht, dass er getauft und jetzt Christ geworden sei. Es sei dort vor allem strafbar, andere zu missionieren, ob getauft oder nicht. Da er in Österreich sei und im Iran nichts mehr machen könne, könnten die iranischen Behörden höchstens zu seinen Eltern gehen und nach ihm fragen. Das letzte Mal sei dies im Juni/Juli 2017 vorgekommen, als die Polizei nach Angaben seines Bruders nach ihm gesucht hätte. Mitgenommen hätten sie jedoch nichts. Er habe gewusst, dass man bei einem Glaubenswechsel Probleme mit der Polizei bekommen könne, aber nicht, dass deshalb die Todesstrafe drohe. Er könne sich nicht vorstellen, wieder zum Islam zu konvertieren, da er 24 Jahre lang als Moslem gelebt und nichts Gutes gesehen habe. In Bezug auf Wissensfragen vermochte der Beschwerdeführer in der Einvernahme kein Lieblingsgebet zu nennen und nicht das „Vater Unser“ aufzusagen, aber allgemeine Fragen zum Christentum zu beantworten.
  5. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran

46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Iran

46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Zur Nichterteilung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der sich der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben bekenne. Sein Fluchtvorbringen sei vage und unkonkret gewesen und er sei im Wesentlichen oberflächlich und allgemein geblieben. Der Beschwerdeführer habe nach Aufforderung keine Details und chronologische Zeitangaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und zu keinem Zeitpunkt angegeben, wann seine Gefährdungslage stattgefunden bzw. begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, wie bzw. wodurch sein Interesse am Christentum geweckt worden sei, und habe keine für seine Konversion ausschlaggebenden Eindrücke oder Erlebnisse aufgezeigt. Zwar sei der Beschwerdeführer im Stande gewesen, allgemeine Fragen zum Christentum zu beantworten, jedoch handle es sich dabei um leicht zugängliche und erlernbare Fakten. Hingegen habe er weder das „Vater Unser“ aufsagen noch alle zehn Gebote nennen können. Auch sei der vom Beschwerdeführer besuchte etwa drei- bis viermonatige Taufvorbereitungskurs keine ausreichend intensive Vorbereitung und Auseinandersetzung mit der neuen Religion, die eine ernsthafte und aus innerem Entschluss gefasste Konversion begründen könne. Weiters sei es für die Behörde unverständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer ausgerechnet für eine Kirche entschieden habe, in der die Messen lediglich auf Koreanisch und Deutsch stattfänden, wofür er einen Dolmetscher benötige. Die Angaben des Beschwerdeführers über die Verfolgung durch die iranische Polizei seien widersprüchlich: einerseits habe er die Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten als Fluchtgrund angegeben, andererseits habe er behauptet, die iranische Regierung wisse nichts von seiner Konversion. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl zum Fluchtgrund als auch zu seiner Konversion nicht glaubwürdig. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde - nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde – im Wesentlichen vorgebracht: Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft. Die Behörde habe sich einen detaillierten Eindruck darüber zu verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhe, selbst wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt habe (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion komme es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an: Dazu habe der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben zu haben. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und habe allgemeine Fragen zu Christentum beantworten können. Es sei nur nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, von einem nichtreligiösen Schiiten zu einem gläubigen Christen geworden, noch in einem Lernprozess befinde. Da es gerade in Glaubensfragen im überwiegenden Ausmaß die innere Überzeugung einer Person ankomme, könne für die Beurteilung einer Konversion nicht nur auf ein umfassendes Wissen über das Christentum und das Wirken Jesu abgestellt werden. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen können, wieso er sich für eine evangelisch-koreanische Kirche entschieden habe, obwohl die Messe lediglich auf Koreanisch und Deutsch stattfinde, weshalb eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege. Da die wohlbegründete Furcht vom Beschwerdeführer nur glaubhaft gemacht werden müsse, und seine Ausführungen objektiv nachvollziehbar und mit aktuellen Länderberichten übereinstimmend seien, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig einzustufen.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wurde - nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde – im Wesentlichen vorgebracht: Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft. Die Behörde habe sich einen detaillierten Eindruck darüber zu verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhe, selbst wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt habe (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion komme es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an: Dazu habe der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben zu haben. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und habe allgemeine Fragen zu Christentum beantworten können. Es sei nur nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, von einem nichtreligiösen Schiiten zu einem gläubigen Christen geworden, noch in einem Lernprozess befinde. Da es gerade in Glaubensfragen im überwiegenden Ausmaß die innere Überzeugung einer Person ankomme, könne für die Beurteilung einer Konversion nicht nur auf ein umfassendes Wissen über das Christentum und das Wirken Jesu abgestellt werden. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen können, wieso er sich für eine evangelisch-koreanische Kirche entschieden habe, obwohl die Messe lediglich auf Koreanisch und Deutsch stattfinde, weshalb eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege. Da die wohlbegründete Furcht vom Beschwerdeführer nur glaubhaft gemacht werden müsse, und seine Ausführungen objektiv nachvollziehbar und mit aktuellen Länderberichten übereinstimmend seien, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig einzustufen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.
  2. Im Beschwerdeverfahren wurden vom Beschwerdeführer Nachweise für seine Berufstätigkeit sowie ein Konvolut medizinischer Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde eine Bestätigung über den Austritt des Beschwerdeführers aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 25.01.2021 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2021 beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme von P.S., Flüchtlingsbetreuer und Taufkursleiter der evangelisch-koreanischen Gemeinde, zum Beweis seiner Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung. Er legte erneut seinen Taufschein der evangelisch-koreanischen Gemeinde vor und weiters Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestätigungen und Zertifikate betreffend Integrationskurse, Lichtbilder betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, Social-Media-Beiträge des Beschwerdeführers mit christlich- religiösen und regierungskritischen Inhalten sowie ein Konvolut medizinischer Unterlagen Vorlage.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Partei eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. In den Verhandlungen wurden Länderberichte zur Situation im Iran erörtert, denen die Verfahrensparteien nicht entgegentraten. Der Beschwerdeführer bestätigte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Weiters wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers und seine Glaubensaktivitäten erhoben. Dazu wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung von XXXX vorgelegt, wonach dieser bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer im Iran versucht habe, vom Islam zum Christentum zu konvertieren.In den Verhandlungen wurden Länderberichte zur Situation im Iran erörtert, denen die Verfahrensparteien nicht entgegentraten. Der Beschwerdeführer bestätigte seinen Namen und sein Geburtsdatum. Weiters wurde der Sachverhalt in Bezug auf die Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers und seine Glaubensaktivitäten erhoben. Dazu wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung von römisch 40 vorgelegt, wonach dieser bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer im Iran versucht habe, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben im Wesentlichen an, dass er regelmäßig die koreanische Kirche besuche und anderen Menschen helfe. Vor der Coronakrise habe er versucht, jeden Sonntag am Gottesdienst teilzunehmen. Seit der Coronakrise unterhalte er sich übers Telefon mit anderen christlichen Teilnehmern, nehme manchmal am Online-Gottesdienst teil und sehe sich iranische Gottesdienste an. In der evangelisch-koreanischen Kirche finde der Gottesdienst auf Koreanisch statt und werde simultan auf Deutsch und Farsi übersetzt. Es gebe in der Gemeinde etwa acht bis zehn farsisprachige Mitglieder. Zuletzt habe er zu Weihnachten am Gottesdienst teilgenommen. Manchmal besuche er andere Kirchen, etwa den Stephansdom, um außerhalb des Gottesdienstes zu beten. Sein Lieblingsgebet sei das „Vater Unser“, er könne es nicht vollständig auf Deutsch aufsagen, da er immer auf Farsi bete. Zuhause bete er ebenfalls, immer vor dem Essen und bevor er zu Bett gehe. Seine Taufvorbereitung habe etwa sieben Wochen gedauert. Nachdem er den Kurs absolviert habe, sei er am 16.04.2017, gemeinsam mit anderen Personen, getauft worden. Seitdem habe er keine anderen Glaubenskurse mehr besucht, sich aber jedes Mal nach dem Gottesdienst im Pfarrhaus mit anderen Mitgliedern getroffen und über das Christentum unterhalten. Sein Wissen über das Christentum schätze er als sehr gut ein, da er viel in der Bibel lese. Im Iran habe er einige Zeit lang ohne Glauben an irgendeine Religion gelebt, doch als er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, habe es ihm gefallen und er habe Christ werden wollen. Sein Leben habe sich, seit er an Jesus glaube, verändert, er würde nicht mehr lügen oder schlimme Dinge tun. Etwa zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit einem Freund mehrere Diebstähle begangen, vor allem Motorräder, sei aber nicht bestraft worden, da er unentdeckt geblieben sei. Als er mehr verdient habe, hätte er mit den Diebstählen aufgehört. In Österreich habe er nie Diebstähle begangen. Den Entschluss zur Konversion habe er gefasst, als seine Mutter erkrankt gewesen sei, etwa zwei Monate vor seiner Ausreise. Sie sei erst nach seiner Einvernahme wieder gesund geworden, deshalb habe er es bei der Behörde nicht erwähnt. Er könne sich nicht mehr vorstellen, ohne Religion zu leben, da er jetzt Christ sei. Er glaube an Jesus Christus und würde ihn niemals verleugnen. Er könne das Glaubensbekenntnis auf Farsi aufsagen und kenne den Begriff der Dreifaltigkeit. Dies bedeute für ihn, dass Gott drei Charaktere habe. Er spreche mit seinen Freunden in seiner Kirche, mit anderen Iranern oder sonstigen Freunden über das Christentum. Er missioniere auch, so erzähle er etwa Personen, von denen er wisse, dass sie gesündigt hätten, von Jesus Christus und wie er sich durch ihn verändert habe. Konkret habe er eine Person, einen Afghanen, richtig missioniert. Aufgrund der Pandemie sei es ihm nicht möglich gewesen, ihn in die Kirche mitzunehmen. Ein anderer Freund, der an Jesus Christus geglaubt habe, sei drogensüchtig gewesen und sogar auf der Straße gelandet. Der Beschwerdeführer habe versucht ihm zu helfen und mit ihm über Jesus Christus gesprochen. Er glaube, dies sei der Grund, wieso sein Freund wieder zum wahren Leben zurückgekehrt sei, denn er würde keine Drogen mehr nehmen, habe jetzt eine Wohnung und arbeite. Der Freund bedanke sich jeden Tag bei ihm für seine Unterstützung. Auch mit Moslems spreche er über das Christentum. Ein Großteil von ihnen wolle nichts hören und beleidige ihn. Er bleibe ruhig und versuche weiter, es ihnen zu erklären. Seine Kirche würde von ihm nicht verlangen, zu missionieren, doch stehe dies in der Bibel, vermutlich im Matthäus Evangelium. Die anderen Evangelisten hießen Markus, Lukas und Johannes. Auf seinem öffentlichen Social-Media-Account stelle er christliche Inhalte wie Bibelverse hoch, die ihm gefielen. Er habe eine App, die ihm täglich neue Verse schicke, von denen er einige weiter teile. Psychisch gehe es ihm gut. Er nehme regelmäßig Schmerztabletten und Schlaftabletten. Seit seinem Kopftrauma, seit der Operation, leide er unter massiven Kopfschmerzen und habe auch Gedächtnisprobleme. Er habe unter schweren Depressionen gelitten und starke Schmerzen gehabt. Im Februar 2020 habe er versucht, Selbstmord zu begehen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Pastor der evangelisch-koreanischen Gemeinde XXXX (im Folgenden: H.C.) als Zeuge einvernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer in der genannten Kirchengemeine kennengelernt zu haben und mit ihm über seine Taufe gesprochen zu haben, aufgrund der Sprachbarriere habe er jedoch nicht den Taufvorbereitungskurs geführt. Nach Absolvierung des Taufvorbereitungskurs treffe er sich mit den Taufanwärtern, so auch mit dem Beschwerdeführer. Dabei erzähle er über das Evangelium und stelle immer sechs Fragen, ausgehend von der koreanischen Tradition. Es würde gefragt werden, ob der Taufanwärter an Gott, Jesus Christus und den Heiligen Geist glaube, Wissensfragen würden keine gestellt werden. Aufgrund der Sprachbarriere habe er nicht selbst ein eingehenderes Gespräch mit dem Beschwerdeführer führen können, sondern auf die Einschätzung seines Mitarbeiters, P.S. vertraut. Er taufe zudem nicht jeden, der dies wünsche, sondern nur die, die das Evangelium verstanden hätten und Jesus Christus als ihren Herren und Retter aufnehmen wollen.In der mündlichen Verhandlung wurde der Pastor der evangelisch-koreanischen Gemeinde römisch 40 (im Folgenden: H.C.) als Zeuge einvernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer in der genannten Kirchengemeine kennengelernt zu haben und mit ihm über seine Taufe gesprochen zu haben, aufgrund der Sprachbarriere habe er jedoch nicht den Taufvorbereitungskurs geführt. Nach Absolvierung des Taufvorbereitungskurs treffe er sich mit den Taufanwärtern, so auch mit dem Beschwerdeführer. Dabei erzähle er über das Evangelium und stelle immer sechs Fragen, ausgehend von der koreanischen Tradition. Es würde gefragt werden, ob der Taufanwärter an Gott, Jesus Christus und den Heiligen Geist glaube, Wissensfragen würden keine gestellt werden. Aufgrund der Sprachbarriere habe er nicht selbst ein eingehenderes Gespräch mit dem Beschwerdeführer führen können, sondern auf die Einschätzung seines Mitarbeiters, P.S. vertraut. Er taufe zudem nicht jeden, der dies wünsche, sondern nur die, die das Evangelium verstanden hätten und Jesus Christus als ihren Herren und Retter aufnehmen wollen. Weiters wurde P.S. als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer von seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das XXXX und Betreuer der farsisprachigen Asylwerber in der evangelisch-koreanischen Gemeinde zu kennen. Er habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines siebenwöchigen Kurses auf die Taufe vorbereitet. Der erste Kontakt habe im Flüchtlingsheim stattgefunden, dort habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer eine Möglichkeit des Besuches einer Kirche suche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die evangelisch-koreanischen Gemeinde, der auch er angehöre, besucht und der Beschwerdeführer sei als Kirchenmitglied aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe immer regelmäßig die Kirche besucht und besuche sie immer noch, was streng kontrolliert werde. Er habe sich am Taufvorbereitungskurs aktiv beteiligt und Fragen gestellt. Er bespreche sich vor den Einzelgesprächen immer mit dem Kursleiter und hole sich dessen Einschätzung ein, wie sich der Taufanwärter im Kurs verhalten habe, ob er Fragen gestellt habe und ob der Kursleiter der Meinung sei, dass er tatsächlich verstanden und den Glauben angenommen habe. Er habe dem Pastor H.C. seinen positiven Eindruck vom Beschwerdeführer mitgeteilt. Bei anderen Asylwerbern, die den Taufvorbereitungskurs besucht hätten, seien der Pastor H.C. oder er der Meinung gewesen, dass sie nicht zur Taufe bereit seien bzw. dass vermutlich die Taufe als Mittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels dienen solle. Im Falle des Beschwerdeführers sei der Glaube nicht auf einmal gewachsen, er sei nicht von Anfang an sehr gläubig gewesen. In dem Zeitraum von etwa fünf Jahren, in dem sie den Beschwerdeführer beobachtet hätten, habe er sich weiterentwickelt. Anfangs habe er sich etwa unruhig verhalten, sei nicht ganz umgänglich gewesen. Dann habe er regelmäßig die Kirche besucht, er sei auch einer der wenigen, die geblieben seien. Nun merke man, dass der Beschwerdeführer umgänglicher sei und man mit ihm reden könne. Früher sei er ein „Dickschädel“ gewesen, nun akzeptiere er Dinge. Durch diesen Vergleich könne er beurteilen, dass er verstehe, wieso er in die Kirche gehe und warum er den Glauben angenommen habe. Die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers führe er auf seinen Glauben zurück. Seine psychischen Probleme führe er auf seine Kopfverletzung zurück. Der Glaube habe ihm geholfen, am Leben zu bleiben. Weiters engagiere sich der Beschwerdeführer sozial bei Veranstaltungen der Kirche, etwa Putzen oder Handwerk, soweit er könne. Im Rahmen eines Projekts habe er bei der Alphabetisierung von rund 300 Afghanen gearbeitet, wo er teilweise als Lehrer eingesprungen sei und administrative Arbeit geleistet habe.Weiters wurde P.S. als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer von seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das römisch 40 und Betreuer der farsisprachigen Asylwerber in der evangelisch-koreanischen Gemeinde zu kennen. Er habe den Beschwerdeführer im Rahmen eines siebenwöchigen Kurses auf die Taufe vorbereitet. Der erste Kontakt habe im Flüchtlingsheim stattgefunden, dort habe er gesehen, dass der Beschwerdeführer eine Möglichkeit des Besuches einer Kirche suche. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die evangelisch-koreanischen Gemeinde, der auch er angehöre, besucht und der Beschwerdeführer sei als Kirchenmitglied aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe immer regelmäßig die Kirche besucht und besuche sie immer noch, was streng kontrolliert werde. Er habe sich am Taufvorbereitungskurs aktiv beteiligt und Fragen gestellt. Er bespreche sich vor den Einzelgesprächen immer mit dem Kursleiter und hole sich dessen Einschätzung ein, wie sich der Taufanwärter im Kurs verhalten habe, ob er Fragen gestellt habe und ob der Kursleiter der Meinung sei, dass er tatsächlich verstanden und den Glauben angenommen habe. Er habe dem Pastor H.C. seinen positiven Eindruck vom Beschwerdeführer mitgeteilt. Bei anderen Asylwerbern, die den Taufvorbereitungskurs besucht hätten, seien der Pastor H.C. oder er der Meinung gewesen, dass sie nicht zur Taufe bereit seien bzw. dass vermutlich die Taufe als Mittel zur Erlangung eines Aufenthaltstitels dienen solle. Im Falle des Beschwerdeführers sei der Glaube nicht auf einmal gewachsen, er sei nicht von Anfang an sehr gläubig gewesen. In dem Zeitraum von etwa fünf Jahren, in dem sie den Beschwerdeführer beobachtet hätten, habe er sich weiterentwickelt. Anfangs habe er sich etwa unruhig verhalten, sei nicht ganz umgänglich gewesen. Dann habe er regelmäßig die Kirche besucht, er sei auch einer der wenigen, die geblieben seien. Nun merke man, dass der Beschwerdeführer umgänglicher sei und man mit ihm reden könne. Früher sei er ein „Dickschädel“ gewesen, nun akzeptiere er Dinge. Durch diesen Vergleich könne er beurteilen, dass er verstehe, wieso er in die Kirche gehe und warum er den Glauben angenommen habe. Die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers führe er auf seinen Glauben zurück. Seine psychischen Probleme führe er auf seine Kopfverletzung zurück. Der Glaube habe ihm geholfen, am Leben zu bleiben. Weiters engagiere sich der Beschwerdeführer sozial bei Veranstaltungen der Kirche, etwa Putzen oder Handwerk, soweit er könne. Im Rahmen eines Projekts habe er bei der Alphabetisierung von rund 300 Afghanen gearbeitet, wo er teilweise als Lehrer eingesprungen sei und administrative Arbeit geleistet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Das unter Punkt I. ausgeführte Verwaltungsgeschehen/Vorbringen wird als maßgeblich festgestellt.
  6. Das unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verwaltungsgeschehen/Vorbringen wird als maßgeblich festgestellt. 2.. Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen.

Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen.

Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben

dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde.

Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des

  1. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
  2. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  3. März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran).
  4. Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 3.
  5. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er stammt aus XXXX und ist illegal aus dem Iran ausgereist. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten.3.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er stammt aus römisch 40 und ist illegal aus dem Iran ausgereist. Am 15.03.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten. 3.
  7. Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein (nicht gläubiger) Moslem. Er bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. In Österreich kam der Beschwerdeführer im Jahr 2016 durch P.S., dem Flüchtlingsbetreuer und Taufkursleiter der evangelisch-koreanischen Gemeinde, mit der genannten evangelischen Kirchengemeinde in Kontakt, die etwa zehn farsisprachige Mitglieder hat und in der der Gottesdienst simultan auf Farsi übersetzt wird. Der Beschwerdeführer setzte sich in der Folge mit den Glaubensinhalten dieser Kirchengemeinde auseinander und nahm regelmäßig an deren religiösen Veranstaltungen teil. Nach der Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses ließ er sich, weil er vom Christentum überzeugt war, am 16.04.2017 in der genannten Kirchengemeinde taufen. Der Beschwerdeführer blieb auch nach seiner Taufe ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Er beteiligt sich regelmäßig am Gottesdienst, den anschließenden Gesprächen und sonstigen religiösen Veranstaltungen seiner Kirchengemeinde und ist dort auch sonst aktiv, etwa durch Mithilfe bei anfallenden Arbeiten und ehrenamtlicher Beteiligung an kirchlichen Aktivitäten; er hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft. Er hilft anderen, betet, sowohl alleine als auch in der Kirche, wobei er auch andere Kirchen besucht, liest viel in der Bibel, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Glaubenstexten, missioniert, spricht mit anderen Personen über das Christentum und verbreitet dieses, auch in sozialen Medien durch öffentlich zugängliche Beiträge mit christlich-religiösen und regierungskritischen Inhalten. Er verfügt über Wissen über seine Religion und bekennt sich, auch in sozialen Medien, zu seinem Glaubensübertritt. Der christliche Glaube und die genannte Kirchengemeinde gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung. Aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist er ausgetreten. Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung seiner kirchlichen/religiösen Aktivitäten, auch im Iran, er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Das oben unter Punkt I. angeführte Verwaltungsgeschehen und das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergeben sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten.2.
  10. Das oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verwaltungsgeschehen und das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergeben sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten. 2.
  11. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], Version 2). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version 4 der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
  12. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, sowie von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (etwa Bestätigungsschreiben der evangelisch-koreanischen Gemeinde, Unterstützungsschreiben, Austrittsbestätigung, Taufschein, Social-Media-Beiträge) und von den Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Der Beschwerdeführer legte den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Seinen religiösen Hintergrund, seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensüberzeugung und die ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren vermochte er stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Er wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch persönlich glaubwürdig, antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Seine Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten kirchlichen Schreiben, die Taufurkunde, die Social-Media-Beiträge, die Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und durch Zeugenaussagen objektiviert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte seine (festgestellte) Identität mit den von ihm vorgelegten Dokumenten (insbesondere seiner Geburtsurkunde im Original) und seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, in der er den festgestellten Namen und das festgestellte Geburtsdatum als richtig bestätigte, zu bescheinigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen: In Bezug auf diese bedeutsame Frage im Tatsachenbereich ist das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen der in der Verhandlung vernommenen Zeugen zur Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Ob der Beschwerdeführer den christlichen Glauben bereits im Iran aktiv praktiziert hat und deswegen schon verfolgt wurde, kann dabei mangels Entscheidungsrelevanz (vgl. unten Punkt 3.3.3.5.) dahingestellt bleiben. Ob der Beschwerdeführer den christlichen Glauben bereits im Iran aktiv praktiziert hat und deswegen schon verfolgt wurde, kann dabei mangels Entscheidungsrelevanz vergleiche unten Punkt 3.3.3.5.) dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls seit seinem Aufenthalt in Österreich dem Christentum zugewandt und praktiziert seine neue Religion schon seit einer langen Zeit tatsächlich, offen und ernsthaft. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und von Zeugen und Unterlagen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben und aktiven Religionsausübung. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan (und mit Beweismitteln belegt), dass er das Christentum regelmäßig sowohl privat als auch öffentlich in der evangelisch-koreanischen Gemeinde, die er seit April 2016 durchgehend besucht und in der er im Jahr 2017 getauft wurde, und auch im Internet/in sozialen Medien ausübt. Er beteiligt sich regelmäßig am Gottesdienst, den anschließenden Gesprächen und sonstigen religiösen Veranstaltungen seiner Kirchengemeinde und ist dort auch sonst aktiv, etwa durch Mithilfe bei anfallenden Arbeiten und durch ehrenamtliche Beteiligung an kirchlichen Aktivitäten; er hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft und wird als aktives Mitglied der Gemeinde geschätzt. Dass er viel in der Bibel liest und sich mit Glaubensinhalten und Glaubenstexten beschäftigt, ist schon aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum glaubwürdig, überdies ergibt sich dies auch aus den Aussagen des Pastors H.C. der evangelisch-koreanischen Gemeinde und des dortigen Flüchtlingsbetreuers P.S., wonach sich der Beschwerdeführer intensiv mit der Bibel auseinandergesetzt habe und als einer der wenigen Taufanwärter auch weiterhin regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme. Auch nach seiner Taufe ist der Beschwerdeführer seiner Taufkirche treugeblieben und hat seine Aktivitäten in der Kirchengemeinde fortgesetzt. Er nimmt während der Corona-Pandemie online am Gottesdienst teil und führt mit anderen Mitgliedern der Gemeinde regelmäßige telefonische Gespräche, in denen gesprochen und gemeinsam gebetet wird. Überdies besucht der Beschwerdeführer auch andere Kirchen, wie etwa den Stephansdom, um zu beten. Der Beschwerdeführer hat weites glaubwürdig dargetan, dass er missioniert und ihm dies wichtig ist. Er spricht mit anderen über das Christentum und versucht, diese unter Hinweis auf seine eigene positive Veränderung vom Christentum zu überzeugen. Er ist aber auch in sozialen Medien, wo er Einträge mit christlich-religiösem und regimekritischem Inhalt veröffentlicht, aktiv. Der Beschwerdeführer ist erkennbar bestrebt, dadurch das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben. Der Beschwerdeführer hat sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus öffentlich gemacht und präsentiert sich auch in den sozialen Medien als gläubiger Christ. Somit ist die tatsächliche, offene und ernsthafte Glaubensausübung des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Im Entscheidungszeitpunkt kann dem Beschwerdeführer ein gutes fachliches Wissen über seine neue Religion jedenfalls nicht abgesprochen werden. Dies wurde durch die Aussage des Zeugen P.S., der die regelmäßige und interessierte Teilnahme des Beschwerdeführers am Taufvorbereitungskurs bestätigte, untermauert. Zudem konnte der Zeuge glaubwürdig darlegen, dass sich der Beschwerdeführer auch seit seiner Taufe in seinem Wissen und christlichen Glauben weiterentwickelt hat. So war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die an ihn gestellten Wissensfragen zu beantworten und Auskunft über Glaubensinhalte zu geben. Er konnte etwa die vier Evangelien benennen sowie das „Vater Unser“ und das Glaubensbekenntnis (zum Großteil) auf Farsi aufsagen und auf eine Bibelstelle, die die Bedeutung der Missionierung behandle, verweisen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus angelernt. Es wurde, nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandersetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt. Auch die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zutreffend ein Allgemeinwissen betreffend das Christentum zugesprochen. Entgegen der Einschätzung der belangten Behörde ist daraus nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer sich nicht intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte und sein Wissen über das Christentum „leicht zugänglich“ wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass es den Tatsachen entspricht, dass er sich schon im behördlichen Verfahren mit seiner neuen Religion ausgiebig beschäftigt hat. Überdies haben sich seine Kenntnisse in der Zwischenzeit vertieft. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Auch in Bezug auf die Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel konnte der Beschwerdeführer plausibel darlegen, weshalb er sich dem Christentum zugewandt hat. Er führte bereits im behördlichen Verfahren seine (schon im Iran aufgetretene) Abwendung vom Islam ins Treffen: Er habe immer mehr gemerkt, dass alles verboten sei, etwa habe er habe keinen Alkohol trinken, sich nicht frei kleiden oder seine Frisur so tragen können, wie er wolle. Er habe nicht mit Mädchen sprechen oder eine Freundin haben dürfen. Es gäbe so viele Verbote im Islam, dass ein negatives Gefühl entstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers dahin, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran nach und nach (innerlich) vom Islam abgewandt hat und sich nicht mehr mit Religion beschäftigt hat, bis er mit dem Christentum in Berührung gekommen ist. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, die Heilung seiner Mutter hätte letztlich den Glauben an Jesus Christus im Herzen bewirkt, den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für seine Annahme des Christentums insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Es ist weiters festzustellen, dass der Religionswechsel mit einer positiven Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einherging: Es ist glaubwürdig, dass das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für den Beschwerdeführer hat und sich sein Leben durch den Religionswechsel positiv und nach außen erkennbar verändert hat. So beschrieb er etwa in der Beschwerdeverhandlung, er sei ein anderer Mensch geworden. Er würde nicht mehr lügen oder stehlen, sondern helfe anderen Menschen, seit er Christ geworden sei. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und den Aussagen der Zeugen. Denn danach hat der Beschwerdeführer die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und sich zu einem aufrichtigen, hilfsbereiten, engagierten, gut integrierten, wertvollen sowie geschätzten Mitglied seiner (kirchlichen) Gemeinde bzw. seines sozialen Umfeldes entwickelt. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und als nachhaltig anzusehen. Da die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der christlichen Glaubenslehre und seine Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgen und weiterentwickelt bzw. vertieft wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Religionsausübung fortsetzen wird. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das er aufgrund seiner Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch überzeugend dargetan, dass ihm Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. Demgegenüber fehlen im Fall des Beschwerdeführers stichhaltige Hinweise für eine „asyltaktische Motivation“ der Taufe und der von ihm gesetzten Aktivitäten zur Religionsausübung. All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung unglaubwürdig ist. Es ist nicht „unverständlich“, dass sich der Beschwerdeführer einer koreanischen evangelischen Gemeinde angeschlossen hat, zumal er sich dort nach eigenen glaubwürdigen Angaben geborgen fühlt, diese Gemeinde etwa zehn farsisprachige Mitglieder hat und der Gottesdienst dort simultan auf Farsi übersetzt wird, sodass er diesem ohne Probleme folgen kann. Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach seiner Taufe in derselben evangelischen Gemeinde geblieben ist und seitdem durchgehend regelmäßig am Gottesdienst und den anschließenden Gesprächen sowie sonstigen Veranstaltungen teilnimmt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist nicht davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers lediglich konstruiert ist. Sein Wissen über das Christentum war keineswegs auf allgemeine, leicht vorzubereitende Fragen beschränkt und hat sich auch in der Zwischenzeit vertieft. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer individuelle und aussagekräftige Angaben, die eine tiefe Auseinandersetzung mit dem Christentum erkennen lassen. Die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung wird überdies insbesondere durch die Zeugenaussagen des Pastors H.C. und des Flüchtlingsbetreuers P.S., die ein sehr positives Bild des Beschwerdeführers, seiner Glaubensüberzeugung und seiner Glaubenshaltung zeichneten und die von der Ernsthaftigkeit der Konversion (Taufentscheidung) des Beschwerdeführers überzeugt waren, bekräftigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Zeugen als persönlich glaubwürdig und ihre Einschätzungen als aussagekräftig und zuverlässig. Die Zeugen begleiten den Beschwerdeführer schon seit Jahren in der Kirchengemeinde und sie können kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wären. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um bloße „Gefälligkeitsangaben“ für den Beschwerdeführer handelt. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihr kommt auch in der Sache Berechtigung zu: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: • Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, • Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs. 2 fallen und• Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN). 3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (

§ 3Abs. 1 Asyl

G) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. 3.3.3.

  1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam bzw. seine Zuwendung zum Christentum aus einem inneren Entschluss erfolgt, ist eine offene und aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers entsprechend seiner inneren christlichen Überzeugung gegeben und ist auch die Fortsetzung dieser Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer, auch bei einer Rückkehr in den Iran, anzunehmen. Ausgehend davon ergibt sich in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert wäre. Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen, etwa auch Familienangehöriger, nach sich ziehen. Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, nach dem christlichen Glauben zu leben und er seine christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von ihren religiösen Betätigungen abzusehen. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Glaube und seine religiösen Betätigungen dauerhaft geheim bleiben können. Aufgrund der aus den Länderberichten hervorgehenden Überwachung von Social Media und Online-Aktivitäten durch die iranischen Behörden ist weiters davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers mit christlich-religiösem und regimekritischem Inhalt, der von den iranischen Behörden nur als „unislamisch“ und „oppositionell“ eingestuft werden kann, bereits registriert haben. 3.3.3.
  2. Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion des Beschwerdeführers bzw. seiner konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des sie treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.3.3.
  3. Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugte Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun u

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