Obsah (13)
§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW108 2197878-1 Spruch, W108 2197878-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach legaler Einreise in Österreich am 12.09.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (AsylG) zu gewähren (in der Folge auch Asylantrag). Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, seine Schwester sei vor 20 Jahren zum Christentum konvertiert, wie ebenfalls sein Neffe vor einigen Jahren. Vor ca. acht Jahren habe er sich durch seine Schwester und ihre Einladungen auch dazu entschieden, zu konvertieren. Er sei nach Österreich gekommen, um hier weiter Jus zu studieren. Als er sich am 22.08.2016 für den Deutschkurs anmelden habe wollen, habe er erfahren, dass ihm sein Geld aus dem Iran nicht überwiesen worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass ihre Wohnung in XXXX gestürmt worden sei. Der Laptop sowie andere Sachen des Beschwerdeführers seien daraufhin mitgenommen worden und seine Schwester sei ebenfalls auf der Flucht. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm aufgrund der Konversion zum Christentum nun der Tod. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, seine Schwester sei vor 20 Jahren zum Christentum konvertiert, wie ebenfalls sein Neffe vor einigen Jahren. Vor ca. acht Jahren habe er sich durch seine Schwester und ihre Einladungen auch dazu entschieden, zu konvertieren. Er sei nach Österreich gekommen, um hier weiter Jus zu studieren. Als er sich am 22.08.2016 für den Deutschkurs anmelden habe wollen, habe er erfahren, dass ihm sein Geld aus dem Iran nicht überwiesen worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass ihre Wohnung in römisch 40 gestürmt worden sei. Der Laptop sowie andere Sachen des Beschwerdeführers seien daraufhin mitgenommen worden und seine Schwester sei ebenfalls auf der Flucht. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm aufgrund der Konversion zum Christentum nun der Tod. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer seinen iranischen Reisepass, seine iranische Geburtsurkunde, seinen iranischen Nationalausweis, einen Bescheid über die Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität, einen iranischen Zeitungsbericht über die Stürmung einer Hauskirche in XXXX durch Zivilbeamte und diverse iranische Schreiben eines Softwareunternehmens in Vorlage und schilderte zu seinen Flucht- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes: Er sei geschieden, habe drei minderjährige Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) und stamme aus XXXX . Insgesamt sei er im Iran 27 Jahre lang berufstätig gewesen, u.a. als Rechtsanwalt, Forscher sowie Schriftsteller im Rechtsbereich, Manager für zwei Unternehmen; er habe ein Unternehmen besessen, das juristische Software und Bücher produziert habe. Er sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Am 10.09.2016 sei jedoch die Wohnung seiner Mutter, in der er zuvor gewohnt habe, durch die iranische Sicherheitspolizei gestürmt worden. Dies sei etwa vier Tage vor dem Ablauf seines österreichischen Visums gewesen. Die Sicherheitspolizei habe den Laptop, Unterlagen sowie seine Bibel mitgenommen und auch das Konto seiner Schwester blockiert. So habe er gewusst, dass die Sicherheitspolizei hinter ihm her gewesen sei. Als Beweis dafür habe er einen Zeitungsartikel vorgelegt. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe er einen Asylantrag gestellt. Nach der Ankunft in Österreich habe er Kontakt zur XXXX Christengemeinde in XXXX (in der Folge: Christengemeinde) aufgenommen und besuche sie aufgrund seiner Arbeit unregelmäßig. Zudem lese er fast täglich in der Bibel, weil er sein Wissen erweitern wolle. Am Islam kritisiere er die Gewalt und den Zwang. Außerdem habe der Islam den Iran zerstört. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer seinen iranischen Reisepass, seine iranische Geburtsurkunde, seinen iranischen Nationalausweis, einen Bescheid über die Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität, einen iranischen Zeitungsbericht über die Stürmung einer Hauskirche in römisch 40 durch Zivilbeamte und diverse iranische Schreiben eines Softwareunternehmens in Vorlage und schilderte zu seinen Flucht- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes: Er sei geschieden, habe drei minderjährige Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) und stamme aus römisch 40 . Insgesamt sei er im Iran 27 Jahre lang berufstätig gewesen, u.a. als Rechtsanwalt, Forscher sowie Schriftsteller im Rechtsbereich, Manager für zwei Unternehmen; er habe ein Unternehmen besessen, das juristische Software und Bücher produziert habe. Er sei nach Österreich gekommen, um zu studieren. Am 10.09.2016 sei jedoch die Wohnung seiner Mutter, in der er zuvor gewohnt habe, durch die iranische Sicherheitspolizei gestürmt worden. Dies sei etwa vier Tage vor dem Ablauf seines österreichischen Visums gewesen. Die Sicherheitspolizei habe den Laptop, Unterlagen sowie seine Bibel mitgenommen und auch das Konto seiner Schwester blockiert. So habe er gewusst, dass die Sicherheitspolizei hinter ihm her gewesen sei. Als Beweis dafür habe er einen Zeitungsartikel vorgelegt. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe er einen Asylantrag gestellt. Nach der Ankunft in Österreich habe er Kontakt zur römisch 40 Christengemeinde in römisch 40 (in der Folge: Christengemeinde) aufgenommen und besuche sie aufgrund seiner Arbeit unregelmäßig. Zudem lese er fast täglich in der Bibel, weil er sein Wissen erweitern wolle. Am Islam kritisiere er die Gewalt und den Zwang. Außerdem habe der Islam den Iran zerstört.
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gewährte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde gewährte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zur Nichterteilung des Status des Asylberechtigten im Kern aus: Der Beschwerdeführer gehöre in Österreich keiner christlichen Kirchengemeinde an und es hätten keine inneren Beweggründe für seine Konversion festgestellt werden können. Einen Taufschein habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich sei, ginge er unregelmäßig in eine Kirche mit protestantischer Ausrichtung. Er habe nie eine katholische Kirche besucht oder mit einer katholischen Gemeinde Kontakt aufgenommen. Zudem habe er keine Religionsaustrittsbestätigung vorgelegt. Gängige (Standard-) Bibelgeschichten seien ihm nicht geläufig gewesen. Außerdem habe er nicht gewusst, was die Protestanten am 31.
- feierten. Eine tiefgründige Beschäftigung sei weder mit dem Katholizismus noch mit dem Protestantismus erkennbar. Weiters habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder er pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werden würde. Hinsichtlich seines Vorbringens sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Seinen Angaben fehle es generell an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Aus seinen Schilderungen gingen keine Einzelheiten hervor, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten bezöge. Der Beschwerdeführer habe bei der Darstellung seiner Fluchtgründe bloß einen höchst abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behauptet; er sei nicht in der Lage gewesen, ein stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eine gedankliche Konstruktion darstelle. Der Beschwerdeführer habe in seinem Verfahren keine GFK-relevanten Fluchtgründe vorgebracht, da seine Fluchtgeschichte und seine vermeintliche Konversion als nicht glaubhaft einzustufen seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Feststellungen getroffen, die teils unschlüssig oder unbegründet seien. Zudem seien Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und nur ungenügend Ermittlungen angestellt worden. Die Beweiswürdigung bestehe zu einem Großteil aus einer passiven Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers. Welche Passagen die belangte Behörde nun für vage oder unglaubhaft erachte, werde nicht ausgeführt und könne daher auch nicht nachvollzogen werden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den Pastor der Christengemeinde nicht als Zeugen einvernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer diesen namentlich bekanntgegeben habe und eine Vorladung einfach möglich gewesen wäre. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer keinen Taufschein besitze, es sei aber von der belangten Behörde nicht erhoben worden, ob er getauft worden sei oder nicht. Wäre der Beschwerdeführer nach seiner Taufe befragt worden, so hätte er selbstverständliche genaue Angaben zu seiner Taufe im Iran machen können, welche bereits vor Jahren stattgefunden habe. Die Feststellung, dem Beschwerdeführer seien gängige Bibelgeschichten nicht geläufig, sei absurd, weil die belangte Behörde nur nach Geschichten gefragt habe, die einem Christen nicht unbedingt bekannt sein müssten. Außerdem habe die belangte Behörde den vorgelegten Zeitungsartikel sowie die Auszüge aus einem Buch sowie Abbildungen der vom Beschwerdeführer entwickelten juristische Recherchesoftware namens „ XXXX “ völlig unberücksichtigt gelassen. Damit bezwecke der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er aufgrund seines Bekanntheitsgrades im Iran bereits im Visier der Behörden sei. Schließlich verabsäume die belangte Behörde es vollständig, zu prüfen, ob ihm möglicherweise Verfolgung aufgrund einer unterstellten religiösen Gesinnung drohe. Diese werde ihm nämlich zweifellos aufgrund der den iranischen Behörden erwiesenermaßen bekannten Konversion sowie missionarischen Tätigkeit seiner Schwester unterstellt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Feststellungen getroffen, die teils unschlüssig oder unbegründet seien. Zudem seien Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und nur ungenügend Ermittlungen angestellt worden. Die Beweiswürdigung bestehe zu einem Großteil aus einer passiven Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers. Welche Passagen die belangte Behörde nun für vage oder unglaubhaft erachte, werde nicht ausgeführt und könne daher auch nicht nachvollzogen werden. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den Pastor der Christengemeinde nicht als Zeugen einvernommen habe, obwohl der Beschwerdeführer diesen namentlich bekanntgegeben habe und eine Vorladung einfach möglich gewesen wäre. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer keinen Taufschein besitze, es sei aber von der belangten Behörde nicht erhoben worden, ob er getauft worden sei oder nicht. Wäre der Beschwerdeführer nach seiner Taufe befragt worden, so hätte er selbstverständliche genaue Angaben zu seiner Taufe im Iran machen können, welche bereits vor Jahren stattgefunden habe. Die Feststellung, dem Beschwerdeführer seien gängige Bibelgeschichten nicht geläufig, sei absurd, weil die belangte Behörde nur nach Geschichten gefragt habe, die einem Christen nicht unbedingt bekannt sein müssten. Außerdem habe die belangte Behörde den vorgelegten Zeitungsartikel sowie die Auszüge aus einem Buch sowie Abbildungen der vom Beschwerdeführer entwickelten juristische Recherchesoftware namens „ römisch 40 “ völlig unberücksichtigt gelassen. Damit bezwecke der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er aufgrund seines Bekanntheitsgrades im Iran bereits im Visier der Behörden sei. Schließlich verabsäume die belangte Behörde es vollständig, zu prüfen, ob ihm möglicherweise Verfolgung aufgrund einer unterstellten religiösen Gesinnung drohe. Diese werde ihm nämlich zweifellos aufgrund der den iranischen Behörden erwiesenermaßen bekannten Konversion sowie missionarischen Tätigkeit seiner Schwester unterstellt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Auszüge eines iranischen Buches, in dessen Vorwort der Autor dem Beschwerdeführer Dank für seine Hilfe ausgesprochen habe, sowie Abbildungen der vom Beschwerdeführer entwickelten juristische Recherchesoftware namens „ XXXX “ vor. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Auszüge eines iranischen Buches, in dessen Vorwort der Autor dem Beschwerdeführer Dank für seine Hilfe ausgesprochen habe, sowie Abbildungen der vom Beschwerdeführer entwickelten juristische Recherchesoftware namens „ römisch 40 “ vor.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
- Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer u.a. ein Schreiben der Erzdiözese XXXX vom 15.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2018 am katholischen Glaubensunterricht der Erzdiözese XXXX teilnehme und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen. Dafür sei ein einjähriger Taufvorbereitungskurs vorgesehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat sei am 15.09.2018 erfolgt, die Taufe sei für November 2019 geplant.
- Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer u.a. ein Schreiben der Erzdiözese römisch 40 vom 15.09.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2018 am katholischen Glaubensunterricht der Erzdiözese römisch 40 teilnehme und den Wunsch geäußert habe, sich katholisch taufen zu lassen. Dafür sei ein einjähriger Taufvorbereitungskurs vorgesehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat sei am 15.09.2018 erfolgt, die Taufe sei für November 2019 geplant.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Glaubensleben befragt und sagte u.a. aus, seine Schwester sei seit ca. 20 bis 21 Jahren gläubige Christin und organisiere Hauskirchen im Iran. Mit dem Christentum sei er durch seine Schwester sowie durch eine armenische Christin in Berührung gekommen, letztere habe ihn in XXXX auch zu verschiedenen Kirchen mitgenommen. Jesus habe sein Herz berührt und so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Seine Schwester habe den Beschwerdeführer vor zehn Jahren „inoffiziell“ getauft, er sei damals noch kein echter Christ gewesen, denn ihm habe viel Wissen gefehlt. In Hauskirchen im Iran sei er zwei bis drei Male gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Bibel besessen und sei oft mit einem – mit seiner Schwester befreundeten – Pfarrer auf einen Berg gegangen und habe sich dort mit ihm unterhalten. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Glaubensleben befragt und sagte u.a. aus, seine Schwester sei seit ca. 20 bis 21 Jahren gläubige Christin und organisiere Hauskirchen im Iran. Mit dem Christentum sei er durch seine Schwester sowie durch eine armenische Christin in Berührung gekommen, letztere habe ihn in römisch 40 auch zu verschiedenen Kirchen mitgenommen. Jesus habe sein Herz berührt und so sei sein Interesse am Christentum geweckt worden. Seine Schwester habe den Beschwerdeführer vor zehn Jahren „inoffiziell“ getauft, er sei damals noch kein echter Christ gewesen, denn ihm habe viel Wissen gefehlt. In Hauskirchen im Iran sei er zwei bis drei Male gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Bibel besessen und sei oft mit einem – mit seiner Schwester befreundeten – Pfarrer auf einen Berg gegangen und habe sich dort mit ihm unterhalten. In Österreich sei er durch eine Person zunächst mit einer protestantischen Kirche in Berührung gekommen, jedoch habe der Gottesdienst ihm keine innere Ruhe verliehen. In weiterer Folge habe er eine katholische Kirche besucht, wobei er eine starke Kraft gespürt habe. Die Atmosphäre der katholischen Kirche sowie das Orgelspiel hätten ihm innere Ruhe verliehen, sodass er auch außerhalb der Gottesdienstzeiten die Kirche besuche. Dort habe er auch den Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft der katholischen XXXX kennengelernt, dessen Aufrichtigkeit und Energie ihn fasziniert habe. Vor dem Ausbruch der Corona-Krise habe er regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst der Kirche sowie die Kirchenkurse, die zwei Male im Monat stattgefunden hätten, besucht. Zudem bete er regelmäßig, lese in der Bibel und die Unterlagen, die er im Unterricht von der Kirche erhalten haben. Derzeit nehme er an keinen weiteren Aktivitäten der Kirche teil, denn er sei von morgens 10 Uhr bis abends 10 Uhr in seinem Geschäft, er unterstütze aber kirchliche Veranstaltungen, indem er diese mit Essen von seinem XXXX beliefere. Weiters sei er durch das Christentum viel ruhiger und spüre diese Ruhe auch im Herzen. Anderen Personen, auch seinen muslimischen Kunden, gegenüber gebe er auch bekannt, dass er ein Christ sei. Liebe und Nächstenliebe seien für ihn grundlegende christliche Verhaltensweisen. Bei einer Rückkehr in den Iran sei er in Lebensgefahr, aber er werde weiter in der katholischen Kirche teilnehmen und versuchen, seinen Mitmenschen behilflich zu sein. Ich werde seine Kinder im Iran christlich erziehen.In Österreich sei er durch eine Person zunächst mit einer protestantischen Kirche in Berührung gekommen, jedoch habe der Gottesdienst ihm keine innere Ruhe verliehen. In weiterer Folge habe er eine katholische Kirche besucht, wobei er eine starke Kraft gespürt habe. Die Atmosphäre der katholischen Kirche sowie das Orgelspiel hätten ihm innere Ruhe verliehen, sodass er auch außerhalb der Gottesdienstzeiten die Kirche besuche. Dort habe er auch den Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft der katholischen römisch 40 kennengelernt, dessen Aufrichtigkeit und Energie ihn fasziniert habe. Vor dem Ausbruch der Corona-Krise habe er regelmäßig den sonntäglichen Gottesdienst der Kirche sowie die Kirchenkurse, die zwei Male im Monat stattgefunden hätten, besucht. Zudem bete er regelmäßig, lese in der Bibel und die Unterlagen, die er im Unterricht von der Kirche erhalten haben. Derzeit nehme er an keinen weiteren Aktivitäten der Kirche teil, denn er sei von morgens 10 Uhr bis abends 10 Uhr in seinem Geschäft, er unterstütze aber kirchliche Veranstaltungen, indem er diese mit Essen von seinem römisch 40 beliefere. Weiters sei er durch das Christentum viel ruhiger und spüre diese Ruhe auch im Herzen. Anderen Personen, auch seinen muslimischen Kunden, gegenüber gebe er auch bekannt, dass er ein Christ sei. Liebe und Nächstenliebe seien für ihn grundlegende christliche Verhaltensweisen. Bei einer Rückkehr in den Iran sei er in Lebensgefahr, aber er werde weiter in der katholischen Kirche teilnehmen und versuchen, seinen Mitmenschen behilflich zu sein. Ich werde seine Kinder im Iran christlich erziehen. In der mündlichen Verhandlung wurde XXXX (in der Folge D.S.), pastoraler Mitarbeiter der Erzdiözese XXXX , als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer seit Juli 2018 zu kennen. Dieser habe seit diesem Zeitpunkt regelmäßig für etwa 13 Monate am Katechumenat der XXXX teilgenommen, er habe theologische Fragen gehabt und sei in weiterer Folge am 23.11.2019 getauft worden. Er sei zur Taufe zugelassen worden, weil der Beschwerdeführer immer beim Katechumenat dabei gewesen sei und sich engagiert habe. Auch nach der Taufe sei der Beschwerdeführer regelmäßig im Katechumenat gewesen und er habe auch die persische Messe besucht. Der Beschwerdeführer habe zu jenen Teilnehmern des Katechumenats gehört, die dem Kardinal für die Taufe vorgeschlagen worden seien und die auch heute noch regelmäßig die Kirche besuchten. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an der Messe der Kirche XXXX teil, helfe in der Kirche mit, zeige sich auch immer interessiert und tausche sich mit anderen über seinen Glauben aus. Der Beschwerdeführer habe mit anderen über Bibelübersetzungen diskutiert. Als Neulinge in den Kurs gekommen seien, habe der Beschwerdeführer versucht, ihnen seinen Glauben zu zeigen bzw. sie zu überzeugen. Der Beschwerdeführer könne sicher theologische Fragen beantworten, besonders über Jesus Christus und die Auferstehung. Der Beschwerdeführer habe, soweit er dazu in der Lage gewesen sei, auch an den Veranstaltungen teilgenommen. Die Kirchenaktivitäten seien wegen der Corona-Pandemie sehr eingeschränkt und es bestehe die Anweisung, lediglich die Bibel studieren und sich sehr zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gebeten, falls irgendwelche Gebete oder Feierlichkeiten stattfänden, kommen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Herzen diesen Glauben angenommen. Am Verhalten des Beschwerdeführers, an seiner Mitarbeit in der Kirche habe D.S. gespürt, dass der Beschwerdeführer wirklich glaube und überzeugt sei. Der Kirchenbesuch bzw. die Kirche habe für den Beschwerdeführer einen großen Stellenwert. D.S. glaube, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben vollkommen überzeugt sei. In der mündlichen Verhandlung wurde römisch 40 (in der Folge D.S.), pastoraler Mitarbeiter der Erzdiözese römisch 40 , als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer seit Juli 2018 zu kennen. Dieser habe seit diesem Zeitpunkt regelmäßig für etwa 13 Monate am Katechumenat der römisch 40 teilgenommen, er habe theologische Fragen gehabt und sei in weiterer Folge am 23.11.2019 getauft worden. Er sei zur Taufe zugelassen worden, weil der Beschwerdeführer immer beim Katechumenat dabei gewesen sei und sich engagiert habe. Auch nach der Taufe sei der Beschwerdeführer regelmäßig im Katechumenat gewesen und er habe auch die persische Messe besucht. Der Beschwerdeführer habe zu jenen Teilnehmern des Katechumenats gehört, die dem Kardinal für die Taufe vorgeschlagen worden seien und die auch heute noch regelmäßig die Kirche besuchten. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an der Messe der Kirche römisch 40 teil, helfe in der Kirche mit, zeige sich auch immer interessiert und tausche sich mit anderen über seinen Glauben aus. Der Beschwerdeführer habe mit anderen über Bibelübersetzungen diskutiert. Als Neulinge in den Kurs gekommen seien, habe der Beschwerdeführer versucht, ihnen seinen Glauben zu zeigen bzw. sie zu überzeugen. Der Beschwerdeführer könne sicher theologische Fragen beantworten, besonders über Jesus Christus und die Auferstehung. Der Beschwerdeführer habe, soweit er dazu in der Lage gewesen sei, auch an den Veranstaltungen teilgenommen. Die Kirchenaktivitäten seien wegen der Corona-Pandemie sehr eingeschränkt und es bestehe die Anweisung, lediglich die Bibel studieren und sich sehr zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder gebeten, falls irgendwelche Gebete oder Feierlichkeiten stattfänden, kommen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Herzen diesen Glauben angenommen. Am Verhalten des Beschwerdeführers, an seiner Mitarbeit in der Kirche habe D.S. gespürt, dass der Beschwerdeführer wirklich glaube und überzeugt sei. Der Kirchenbesuch bzw. die Kirche habe für den Beschwerdeführer einen großen Stellenwert. D.S. glaube, dass der Beschwerdeführer vom christlichen Glauben vollkommen überzeugt sei.
- In der Folge nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den Länderberichten und legte seinen Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich vom 23.11.2019, ausgestellt vom Rektorat der XXXX vor.
- In der Folge nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung zu den Länderberichten und legte seinen Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich vom 23.11.2019, ausgestellt vom Rektorat der römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Das unter Punkt I. ausgeführte Verwaltungsgeschehen/Vorbringen wird als maßgeblich festgestellt.
- Das unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verwaltungsgeschehen/Vorbringen wird als maßgeblich festgestellt. 2.. Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen.
Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen.
Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben
dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde.
Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran).
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 3.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran, Zugehöriger der Volksgruppe der Perser und stammt aus XXXX . Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist zum Zwecke des Studiums mit einem Studentenvisum legal aus dem Iran ausgereist und nach Österreich gekommen. Am 12.09.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten.3.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran, Zugehöriger der Volksgruppe der Perser und stammt aus römisch 40 . Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist zum Zwecke des Studiums mit einem Studentenvisum legal aus dem Iran ausgereist und nach Österreich gekommen. Am 12.09.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten. 3.
- Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein Moslem. Er hat den Islam bereits im Iran abgelehnt. Er bekennt sich nun zum christlichen (römisch-katholischen) Glauben. Nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juni 2016 lernte der Beschwerdeführer zunächst den Pastor der protestantischen Christengemeinde kennen und besuchte den Gottesdienst der genannten Kirche. Da der Beschwerdeführer dort allerdings nicht die innere Ruhe fand, fing er im Juli 2018 an, an der Messe sowie am Glaubensunterricht der XXXX katholischen Gemeinde der Erzdiözese XXXX teilzunehmen. In der Folge setzte er sich mit den Glaubensinhalten dieser Glaubensgemeinschaft auseinander, wurde am 15.09.2018 in den Katechumenat der XXXX aufgenommen, wo er immer dabei war und sich engagierte. Weil er vom Katholizismus überzeugt war, ließ sich der Beschwerdeführer am 23.11.2019 in der Erzdiözese XXXX römisch-katholisch taufen, womit er vollwertiges Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Österreich ist. Der Beschwerdeführer blieb auch nach seiner Taufe ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, besuchte weiterhin regelmäßig den Katechumenat und auch die persische Messe. Er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Derzeit nimmt er neben seiner beruflichen Tätigkeit als Betreiber eines XXXX regelmäßig an der sonntäglichen Messe teil, hilft in der Kirche mit und unterstützt kirchliche Veranstaltungen mit Essenslieferungen. Er betet, liest in der Bibel, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Text und tauscht sich mit anderen über seinen Glauben aus. Er verfügt über Wissen über seine Religion und bekennt sich zu seinem Glaubensübertritt und zur römisch-katholischen Kirche. Er will weiterhin, auch im Iran, in der katholischen Kirche teilnehmen und seinen Mitmenschen behilflich sein. Er hat vor, seine Kinder im Iran christlich zu erziehen. Der Katholizismus und die katholische Kirche gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung und Ruhe.Nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juni 2016 lernte der Beschwerdeführer zunächst den Pastor der protestantischen Christengemeinde kennen und besuchte den Gottesdienst der genannten Kirche. Da der Beschwerdeführer dort allerdings nicht die innere Ruhe fand, fing er im Juli 2018 an, an der Messe sowie am Glaubensunterricht der römisch 40 katholischen Gemeinde der Erzdiözese römisch 40 teilzunehmen. In der Folge setzte er sich mit den Glaubensinhalten dieser Glaubensgemeinschaft auseinander, wurde am 15.09.2018 in den Katechumenat der römisch 40 aufgenommen, wo er immer dabei war und sich engagierte. Weil er vom Katholizismus überzeugt war, ließ sich der Beschwerdeführer am 23.11.2019 in der Erzdiözese römisch 40 römisch-katholisch taufen, womit er vollwertiges Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Österreich ist. Der Beschwerdeführer blieb auch nach seiner Taufe ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, besuchte weiterhin regelmäßig den Katechumenat und auch die persische Messe. Er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Derzeit nimmt er neben seiner beruflichen Tätigkeit als Betreiber eines römisch 40 regelmäßig an der sonntäglichen Messe teil, hilft in der Kirche mit und unterstützt kirchliche Veranstaltungen mit Essenslieferungen. Er betet, liest in der Bibel, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Text und tauscht sich mit anderen über seinen Glauben aus. Er verfügt über Wissen über seine Religion und bekennt sich zu seinem Glaubensübertritt und zur römisch-katholischen Kirche. Er will weiterhin, auch im Iran, in der katholischen Kirche teilnehmen und seinen Mitmenschen behilflich sein. Er hat vor, seine Kinder im Iran christlich zu erziehen. Der Katholizismus und die katholische Kirche gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung und Ruhe. Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung seiner kirchlichen/religiösen Aktivitäten, auch im Iran, er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das oben unter Punkt I. angeführte Verwaltungsgeschehen und das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergeben sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten.2.
- Das oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verwaltungsgeschehen und das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergeben sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], Version 2). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version 4 der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, sowie von den vom Beschwerdeführer vorgelegten (kirchlichen) Unterlagen (insbesondere Taufurkunde) und von der Aussage des Zeugen D.S. in der Beschwerdeverhandlung. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind bei einer Gesamtbetrachtung im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und - sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran - stimmig. Der Beschwerdeführer legte den Sachverhalt in Bezug auf seinen familiären/religiösen Hintergrund, seine Konversion zum Christentum, seine Glaubensüberzeugung und seine Glaubensaktivitäten sehr anschaulich und schlüssig dar, er war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig, er antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Seine Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten kirchlichen Unterlagen, und durch die Zeugenaussage objektiviert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte seine (festgestellte) Identität mit dem von ihm vorgelegten Dokumenten (insbesondere iranische Geburtsurkunde) und seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, in der er den festgestellten Namen und das festgestellte Geburtsdatum als richtig bestätigte, zu bescheinigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen: In Bezug auf diese bedeutsame Frage im Tatsachenbereich ist das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen des in der Verhandlung vernommenen Zeugen zur Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Ob der Beschwerdeführer den christlichen Glauben schon im Iran angenommen hat, er „inoffiziell“ getauft und bereits verfolgt wurde und ob das Vorbringen in Zusammenhang mit (der Verfolgung) seiner Schwester der Wahrheit entspricht (was allerdings aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln ist), kann dabei mangels Entscheidungsrelevanz (vgl. unten Punkt 3.3.3.5.) dahingestellt bleiben.Ob der Beschwerdeführer den christlichen Glauben schon im Iran angenommen hat, er „inoffiziell“ getauft und bereits verfolgt wurde und ob das Vorbringen in Zusammenhang mit (der Verfolgung) seiner Schwester der Wahrheit entspricht (was allerdings aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln ist), kann dabei mangels Entscheidungsrelevanz vergleiche unten Punkt 3.3.3.5.) dahingestellt bleiben. Dass der Beschwerdeführer den Islam bereits im Iran abgelehnt hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, als glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers dahin, dass er den Islam und dessen Riten im Iran als gewaltsam, zerstörend und Zwang erlebt und deshalb kritisiert und abgelehnt hat, und erachtet dieses Vorbringen als plausibel. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls seit seinem Aufenthalt in Österreich dem Christentum zugewandt und praktiziert seine neue Religion schon seit einer langen Zeit tatsächlich, offen und ernsthaft. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und vom Zeugen und mit Unterlagen bestätigten - Teilnahme am kirchlichen Leben und in seiner Religionsausübung. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan, dass er, nachdem er beginnend mit Juni 2016 zunächst eine protestantische Kirche besucht hat, ab Juli 2018 den Katholizismus kennengelernt und in diesem seine religiöse Heimat gefunden hat. Der Beschwerdeführer übt das Christentum regelmäßig sowohl privat als auch öffentlich in der katholischen Kirche sehr engagiert aus. Wie der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt bzw. bestätigt hat, hat der Beschwerdeführer einen etwa einjährigen Katechumenat der katholischen Kirche absolviert, wobei er immer anwesend und an theologischen Fragen sehr interessiert war und mit anderen über Bibelübersetzungen diskutiert hat, weshalb der Beschwerdeführer zu jenen Teilnehmern des Katechumenats gehörte, die die katholischen Kirche für die Taufe, die am 23.11.2019 erfolgte, vorschlug. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach der Taufe weiterhin mit dem Christentum - durch fortgesetzten Besuch des Katechumenats – auseinandergesetzt. Er besuchte bis zum Ausbruch der COVID-19-Pandemie (wodurch nach den Angaben des Zeugen D.S. die Kirchenaktivitäten stark eingeschränkt wurden und die Kirchenmitglieder angewiesen wurden, lediglich die Bibel zu studieren und sich zurückzuziehen) regelmäßig den Gottesdienst und engagierte sich in der Kirchengemeinde wann immer ihm dies aufgrund seiner Berufstätigkeit zeitlich möglich war, geht aber auch seitdem regelmäßig zum Gottesdienst und hilft in der Kirche bzw. unterstützt diese durch Essenslieferungen für kirchliche Veranstaltungen. Der Zeuge D.S. hat glaubwürdig ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während der Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie nach Gebeten/Feierlichkeiten der Kirche erkundigt, was auf ein Bedürfnis des Beschwerdeführers nach gemeinsamer, öffentlicher Religionsausübung schließen lässt. Dass er abgesehen von den Gottesdienstbesuchen und Unterstützungsdiensten derzeit keinen weiteren öffentlichen Aktivitäten in der Kirche nachgeht, ist, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat, aber auch seiner zeitintensiven Berufstätigkeit geschuldet, sodass daraus nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer sei am Glauben und an der Glaubensausübung in Wahrheit nicht interessiert. Dies wurde auch vom Zeugen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer an den kirchlichen Veranstaltungen teilgenommen habe, soweit er dazu in der Lage gewesen sei. Überdies übt der Beschwerdeführer das Christentum auch dadurch aus, dass er sehr oft betet, die Bibel und die Unterrichtsmaterialien studiert und sich mit anderen über seinen Glauben austauscht. Der Beschwerdeführer ist auch erkennbar bestrebt, das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben. So sagte er aus, er wolle seine Kinder im Iran christlich erziehen. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, neuen Kursteilnehmern seinen Glauben zu zeigen bzw. sie davon zu überzeugen. Der Beschwerdeführer versteckt sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus nicht und präsentiert sich auch gegenüber Muslimen, so seinen Kunden, als gläubiger Christ. Damit steht im Einklang, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hat, er wolle trotz Lebensgefahr im Iran weiter in der katholischen Kirche teilnehmen und versuchen, Menschen zu helfen. Dies wird durch die Aussage des Zeugen gestützt, dass der Kirchenbesuch bzw. die Kirche einen großen Stellenwert für den Beschwerdeführer habe. Somit ist die tatsächliche, offene und ernsthafte Glaubensausübung des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angibt, dass der Beschwerdeführer keine Konversion aus innerer Überzeugung glaubhaft machen habe können, weil ihm die „gängigen“ Bibelgeschichten nicht geläufig gewesen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Wissen über das Christentum nicht abgesprochen werden kann. So war der Beschwerdeführer auch in der Lage, die an ihn gestellten Wissensfragen jedenfalls allgemein zu beantworten und Auskunft über Glaubensinhalte zu geben. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus angelernt. Es wurde, nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandersetzt und sich mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt hat. Dies wurde vom Zeugen in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, da er ausführte, der Beschwerdeführer könne sicher theologische Fragen beantworten, besonders über Jesus Christus und die Auferstehung. Der Zeuge verwies auch darauf, dass der Beschwerdeführer den Katechumenat erfolgreich absolviert habe, er theologische Fragen gestellt und mit anderen über Bibelübersetzungen diskutiert habe. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Der Religionswechsel ging im Fall des Beschwerdeführers mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einher. Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für den Beschwerdeführer und hat sich sein Leben durch den Religionswechsel im positiven Sinne verändert, er sei nun viel ruhiger und spüre diese Ruhe auch in seinem Herzen; er gebe Liebe und Nächstenliebe, was zu den grundlegenden Verhaltensweisen eines Christen gehöre. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugen. Denn danach hat der Beschwerdeführer die christlichen Werte und die christliche Lebensweise angenommen und sich zu einem hilfsbereiten und überzeugten Christen entwickelt. Der Zeuge hob insbesondere hervor, dass er am Verhalten des Beschwerdeführers, an seiner Mitarbeit in der Kirche, gespürt habe, dass der Beschwerdeführer wirklich glaube und vom Glauben überzeugt sei. Auch die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist im Fall des Beschwerdeführers nicht unschlüssig. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich seine Unzufriedenheit bzw. Kritik am Islam sowie seine Schwester ins Treffen. Das Christentum habe im Gegensatz zum Islam sein Herz berührt und er habe einige Wunder erlebt, die ihn zum Christentum hingezogen hätten. In dieses Bild passt, dass er den Islam bereits im Iran abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für seine Abwendung vom Islam und die für ihn positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und dauerhaft anzusehen. Da die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der christlichen Glaubenslehre und seine Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgen und weiterentwickelt bzw. vertieft wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Religionsausübung fortsetzen wird. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das er aufgrund seiner Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch überzeugend dargetan, dass ihm Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine tiefgründige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum, insbesondere mit dem Katholizismus, ein Wissen des Beschwerdeführers, regelmäßige Kirchenbesuche des Beschwerdeführers und auch ein intensiver Kontakt des Beschwerdeführers mit der katholischen Kirche gegeben sind. Bei Würdigung aller Umstände in ihrer Gesamtheit kommt hier dem Fehlen einer Religionsaustrittsbestätigung keine maßgebliche Bedeutung zu. Die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung wird vielmehr insbesondere durch die Zeugenaussage des pastoralen Mitarbeiters der Erzdiözese XXXX D.S., der ein sehr positives Bild des Beschwerdeführers, seiner Glaubensüberzeugung und seiner Glaubenshaltung zeichnete und der von der Ernsthaftigkeit der Konversion (Taufentscheidung) des Beschwerdeführers überzeugt war und aussagte, der Beschwerdeführer habe mit dem Herzen diesen Glauben angenommen und er habe am Verhalten des Beschwerdeführers, an seiner Mitarbeit in der Kirche, gespürt, dass er wirklich glaube, bekräftigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Zeugen D.S. als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Der Zeuge begleitet den Beschwerdeführer schon seit Jahren in der Kirchengemeinde und er kann kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße „Gefälligkeitsangabe“ für den Beschwerdeführer handelt. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen jedenfalls die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum sprechen. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion des Beschwerdeführers.All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid eine tiefgründige Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum, insbesondere mit dem Katholizismus, ein Wissen des Beschwerdeführers, regelmäßige Kirchenbesuche des Beschwerdeführers und auch ein intensiver Kontakt des Beschwerdeführers mit der katholischen Kirche gegeben sind. Bei Würdigung aller Umstände in ihrer Gesamtheit kommt hier dem Fehlen einer Religionsaustrittsbestätigung keine maßgebliche Bedeutung zu. Die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung wird vielmehr insbesondere durch die Zeugenaussage des pastoralen Mitarbeiters der Erzdiözese römisch 40 D.S., der ein sehr positives Bild des Beschwerdeführers, seiner Glaubensüberzeugung und seiner Glaubenshaltung zeichnete und der von der Ernsthaftigkeit der Konversion (Taufentscheidung) des Beschwerdeführers überzeugt war und aussagte, der Beschwerdeführer habe mit dem Herzen diesen Glauben angenommen und er habe am Verhalten des Beschwerdeführers, an seiner Mitarbeit in der Kirche, gespürt, dass er wirklich glaube, bekräftigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Zeugen D.S. als persönlich glaubwürdig und seine Einschätzung als aussagekräftig und zuverlässig. Der Zeuge begleitet den Beschwerdeführer schon seit Jahren in der Kirchengemeinde und er kann kein Interesse daran haben, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße „Gefälligkeitsangabe“ für den Beschwerdeführer handelt. Im Fall des Beschwerdeführers überwiegen jedenfalls die Argumente, die für die Ernsthaftigkeit seiner Konversion zum Christentum sprechen. Demgegenüber fehlen stichhaltige Hinweise auf eine „asyltaktische Motivation“ der Konversion des Beschwerdeführers. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihr kommt auch in der Sache Berechtigung zu: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: • Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, • Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs. 2 fallen und• Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN). 3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (
§ 3Abs. 1 Asyl
G) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. 3.3.3.
- Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam bzw. seine Zuwendung zum Christentum aus einem inneren Entschluss erfolgt, ist eine offene und aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers entsprechend seiner inneren christlichen Überzeugung gegeben und ist auch die Fortsetzung dieser Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer, auch bei einer Rückkehr in den Iran, anzunehmen. Ausgehend davon ergibt sich in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert wäre. Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen, etwa auch Familienangehöriger, nach sich ziehen. Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, nach dem christlichen Glauben zu leben und er seine christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von ihren religiösen Betätigungen abzusehen. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Glaube und seine religiösen Betätigungen dauerhaft geheim bleiben können. 3.3.3.
- Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion des Beschwerdeführers bzw. seiner konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des sie treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.3.3.
- Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugte Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet), wodurch die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, seinen Abfall vom Islam als erwiesen ansehen und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit bejahen werden. Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein. 3.3.3.
- Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugte Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können vergleiche auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet), wodurch die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, seinen Abfall vom Islam als erwiesen ansehen und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit bejahen werden. Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes des Beschwerdeführers zum Christentum nicht davon auszugehen, dass er gegenüber den iranischen Behörden bestätigen wird, ein Moslem geblieben zu sein. 3.3.3.
- Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. 3.3.3.
- Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwal