Obsah (13)
§ 28§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW108 2202567-1 Spruch, W108 2202567-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 22.04.2016 den Antrag, ihm internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (AsylG) zu gewähren (in der Folge auch Asylantrag).
- Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung an, er habe sich im Iran einer christlichen Gruppe angeschlossen und sei zum Christentum konvertiert, weswegen er ständig von unbekannten Leuten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er in weiterer Folge sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr drohe ihm nun die Todesstrafe.
- Nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs erfolgte am 19.06.2018 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Bei dieser brachte der Beschwerdeführer eine iranische ID-Karte im Original in Vorlage, weiters - zum Nachweis seines Glaubensübertrittes und seiner Integration - einen Taufschein der Evangelischen Pfarrkirche XXXX vom 14.05.2017, zwei Schreiben der genannten Kirche, Deutschzertifikate A1 sowie A2, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Teilnahmebestätigung betreffend das Seminar „ XXXX “, ein Teilnahmezertifikat betreffend die Dialogreihe „ XXXX “, ein Empfehlungsschreiben und Ausschnitte aus Zeitungsartikeln.
- Nach Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs erfolgte am 19.06.2018 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Bei dieser brachte der Beschwerdeführer eine iranische ID-Karte im Original in Vorlage, weiters - zum Nachweis seines Glaubensübertrittes und seiner Integration - einen Taufschein der Evangelischen Pfarrkirche römisch 40 vom 14.05.2017, zwei Schreiben der genannten Kirche, Deutschzertifikate A1 sowie A2, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Teilnahmebestätigung betreffend das Seminar „ römisch 40 “, ein Teilnahmezertifikat betreffend die Dialogreihe „ römisch 40 “, ein Empfehlungsschreiben und Ausschnitte aus Zeitungsartikeln. Er sagte im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ledig, habe keine Kinder und habe zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Er habe im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und in verschiedenen Tischlereien gearbeitet. Im Iran seien seine Eltern und sein Bruder aufhältig; mit diesen Familienangehörigen stehe er in Kontakt. In Österreich befänden sich hingegen keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er sagte im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ledig, habe keine Kinder und habe zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Er habe im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und in verschiedenen Tischlereien gearbeitet. Im Iran seien seine Eltern und sein Bruder aufhältig; mit diesen Familienangehörigen stehe er in Kontakt. In Österreich befänden sich hingegen keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er sei bereits im Iran zum Christentum übergetreten. Zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er zusammen mit einem Freund zunächst unbewusst an einer Veranstaltung in einer Hauskirche teilgenommen. Anfangs sei er nicht am Christentum interessiert gewesen, jedoch habe er festgestellt, dass die dortigen Leute ein sehr freundliches Verhalten sowie einen freundlichen Umgang mit ihm gehabt hätten, zudem habe er Informationen über Jesus Christus und sein Lebenswerk erhalten, wodurch sein Interesse am Christentum geweckt worden sei. Er habe sich daran erinnert, dass ihn sein Vater immer zum Beten und Fasten gezwungen habe, diesen Zwang gebe es im Christentum nicht. Deshalb habe er seine Religion geändert und sei zum Christentum konvertiert. Nach seiner Konversion sei er weiterhin zu den hauskirchlichen Veranstaltungen gegangen, woraufhin er wiederholt Drohanrufe erhalten habe. Ihm sei dabei mit dem Tod gedroht worden. Darüber hinaus habe er auf seinem Heimweg auf jener Straße, wo sich sein Haus befunden habe, öfters verdächtige Personen mit religiösen Bärten gesehen. Nachdem er überzeugt gewesen sei, seinen Weg als Christ weiterzugehen, habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen, weil eine Konversion im Iran den Tod durch Erhängung zur Folge hätte. Insgesamt habe er vier Drohanrufe bekommen und schließlich sei er zwei bis drei Tage nach dem letzten Drohanruf illegal aus dem Iran ausgereist. In Österreich besuche er die Evangelische Kirche in XXXX , er sei bemüht, an den christlichen Veranstaltungen der genannten Kirche teilzunehmen. Weiters habe er knapp ein Jahr lag an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Sein Leben habe sich aufgrund der Konversion positiv verändert, sein Hassgefühl gegenüber dem Gott habe sich zur Liebe umgewandelt. Er sei ein hilfsbereiter Mensch. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe ihm der Tod, weil er zum Christentum konvertiert sei. In Österreich besuche er die Evangelische Kirche in römisch 40 , er sei bemüht, an den christlichen Veranstaltungen der genannten Kirche teilzunehmen. Weiters habe er knapp ein Jahr lag an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen. Sein Leben habe sich aufgrund der Konversion positiv verändert, sein Hassgefühl gegenüber dem Gott habe sich zur Liebe umgewandelt. Er sei ein hilfsbereiter Mensch. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe ihm der Tod, weil er zum Christentum konvertiert sei.
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, und zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zur Nichterteilung des Status des Asylberechtigten im Kern aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgungsgründe seien nicht glaubhaft. Es könne weder festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt habe noch, dass er einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Die wenigen Angaben, die der Beschwerdeführer zu seinem behaupteten neuen Glauben zu treffen vermocht habe, seien nicht dazu geeignet, von einer ernsthaften Konversion zum christlichen Glauben im Sinne einer tiefergreifenden, ernsthaften und nachhaltigen werteändernden Anschauung, einer Veränderung der bisherigen Lebensweise und einer geistigen Neuorientierung zu überzeugen. Der Beschwerdeführer nehme in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten auch an kirchlichen Gottesdiensten teil. Er habe sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er missionierend tätig sei, was ihm auch aufgrund seiner mangelnden, oberflächlichen religiösen Kenntnisse über das Christentum nicht möglich sei. Aus den Länderfeststellungen sei zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer; in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr liefen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweise sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheine, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko sei nach Ansicht der belangten Behörde daher nicht gegeben. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Sie stütze ihre Feststellungen zur Situation im Iran – vor allem zur Situation von Christen sowie zur Konversion zum Christentum - auf veraltete Länderberichte und habe diese darüber hinaus nur unvollständig ausgewertet. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe. Wie unter den Länderfeststellungen angeführt, werde der Abfall vom muslimischen Glauben im Iran als ein hochverräterischer Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem verstanden und der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung bedroht und Verfolgungshandlungen bis hin zur drohenden Todesstrafe ausgesetzt. Überdies habe die belangte Behörde nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. In ihren Feststellungen zur Person habe die belangte Behörde angeführt, der Beschwerdeführer sei Moslem, was aktenwidrig sei, zumal der Beschwerdeführer bereits eine Taufbescheinigung der evangelischen Pfarrgemeinde vorgelegt habe, aus welcher ersichtlich sei, dass er nun ein Mitglied der evangelischen Gemeinde sei. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dieser habe keinen glaubhaften Grund für einen Glaubenswechsel dartun können, so sei auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme verwiesen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und konkret angegeben, warum er seine Religion gewechselt habe, wobei die vorgebrachten Schilderungen lebensnah und nachvollziehbar seien. Einerseits habe er angegeben, dass ihm der Islam schon lange nicht mehr zugesagt habe; sein Vater sei ein sehr religiöser Moslem, der den Beschwerdeführer zur Religionsausübung gezwungen habe. Der Beschwerdeführer habe weiters geschildert, dass er vom freundlichen Umgang, den Christen pflegen würden, begeistert gewesen sei und ihn auch die Lehren sehr interessiert hätten. Der Beschwerdeführer betrachte das Christentum als eine Beziehung zu Gott, welche nicht vom Zwang geprägt sei. Bereits aus diesen Angaben werde deutlich, warum der Beschwerdeführer seine Religion gewechselt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum bei mehrmaligen Treffen nicht auf eine ernsthafte Konversion im Herkunftsstaat geschlossen werden könne. Die Ansicht der belangten Behörde, das Wissen des Beschwerdeführers vom Christentum sei oberflächlich bzw. nicht vorhanden, sei falsch, denn der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen bei der Einvernahme beantworten können, wobei aus seiner Formulierung deutlich sei, dass er die Fragen und Antworten keinesfalls auswendig gelernt habe. Weiters sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht missionierend tätig sei oder sein werde; denn hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frage gestellt, hätte er Gegenteiliges angeben können. Der Beschwerdeführer habe bereits den XXXX (in der Folge: M.B.) missioniert und es werde daher dessen zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis der missionierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers beantragt. Zum Beweis der vorliegenden inneren Überzeugung und Echtheit der Konversion zum Christentum werde außerdem die zeugenschaftliche Einvernahme von der Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX , Mag. Dr. XXXX (in der Folge: Pfarrerin Mag. Dr. M. P.), beantragt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Sie stütze ihre Feststellungen zur Situation im Iran – vor allem zur Situation von Christen sowie zur Konversion zum Christentum - auf veraltete Länderberichte und habe diese darüber hinaus nur unvollständig ausgewertet. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe. Wie unter den Länderfeststellungen angeführt, werde der Abfall vom muslimischen Glauben im Iran als ein hochverräterischer Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem verstanden und der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung bedroht und Verfolgungshandlungen bis hin zur drohenden Todesstrafe ausgesetzt. Überdies habe die belangte Behörde nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. In ihren Feststellungen zur Person habe die belangte Behörde angeführt, der Beschwerdeführer sei Moslem, was aktenwidrig sei, zumal der Beschwerdeführer bereits eine Taufbescheinigung der evangelischen Pfarrgemeinde vorgelegt habe, aus welcher ersichtlich sei, dass er nun ein Mitglied der evangelischen Gemeinde sei. Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dieser habe keinen glaubhaften Grund für einen Glaubenswechsel dartun können, so sei auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme verwiesen. Der Beschwerdeführer habe detailliert und konkret angegeben, warum er seine Religion gewechselt habe, wobei die vorgebrachten Schilderungen lebensnah und nachvollziehbar seien. Einerseits habe er angegeben, dass ihm der Islam schon lange nicht mehr zugesagt habe; sein Vater sei ein sehr religiöser Moslem, der den Beschwerdeführer zur Religionsausübung gezwungen habe. Der Beschwerdeführer habe weiters geschildert, dass er vom freundlichen Umgang, den Christen pflegen würden, begeistert gewesen sei und ihn auch die Lehren sehr interessiert hätten. Der Beschwerdeführer betrachte das Christentum als eine Beziehung zu Gott, welche nicht vom Zwang geprägt sei. Bereits aus diesen Angaben werde deutlich, warum der Beschwerdeführer seine Religion gewechselt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum bei mehrmaligen Treffen nicht auf eine ernsthafte Konversion im Herkunftsstaat geschlossen werden könne. Die Ansicht der belangten Behörde, das Wissen des Beschwerdeführers vom Christentum sei oberflächlich bzw. nicht vorhanden, sei falsch, denn der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen bei der Einvernahme beantworten können, wobei aus seiner Formulierung deutlich sei, dass er die Fragen und Antworten keinesfalls auswendig gelernt habe. Weiters sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht missionierend tätig sei oder sein werde; denn hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frage gestellt, hätte er Gegenteiliges angeben können. Der Beschwerdeführer habe bereits den römisch 40 (in der Folge: M.B.) missioniert und es werde daher dessen zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis der missionierenden Tätigkeit des Beschwerdeführers beantragt. Zum Beweis der vorliegenden inneren Überzeugung und Echtheit der Konversion zum Christentum werde außerdem die zeugenschaftliche Einvernahme von der Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 , Mag. Dr. römisch 40 (in der Folge: Pfarrerin Mag. Dr. M. P.), beantragt. Mit der Beschwerde wurden eine Austrittsbestätigung von der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 13.07.2018, eine „seelsorgerliche Stellungnahme“ zum Beschwerdeführer der genannten Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Mit der Beschwerde wurden eine Austrittsbestätigung von der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 13.07.2018, eine „seelsorgerliche Stellungnahme“ zum Beschwerdeführer der genannten Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 17.03.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der die Beweisanträge der Beschwerde wiederholt wurden und ausgeführt wurde, dass die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vorgenommene Beurteilung der nicht als glaubhaft bewerteten Konversion des Beschwerdeführers den Leitlinien der Höchstgerichte nicht gerecht werde. Der belangten Behörde sei in diesem Zusammenhang zusammenfassend anzulasten, nicht schlüssig begründet zu haben, weshalb in den vom Beschwerdeführer genannten Beweggründen, dem Islam den Rücken zu kehren und sich dem Christentum zuzuwenden, keine ideellen Gründe, die auf einer starken inneren Überzeugung fußen würden, zu erkennen seien. Ihr sei eine selektive Beweiswürdigung, ein unvollständig gebliebenes Ermittlungsverfahren und ein Außerachtlassen der in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entwickelten Kriterien zur Auseinandersetzung mit einem Vorbringen in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung wegen der religiösen Überzeugung und damit insgesamt ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Zum Beweis für sein christliches Glaubensleben und seine Integration brachte er ein Konvolut an weiteren Unterlagen in Vorlage, so eine Bestätigung der islamischen Religionsgemeinde XXXX vom 26.07.2018, wonach der Beschwerdeführer kein Mitglied der IGGÖ sei und auch nicht vorher als Mitglied registriert gewesen sei, ein Deutschzertifikat B1, mehrere Empfehlungsschreiben und eine Unterschriftenliste von Mitgliedern der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX .
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Zum Beweis für sein christliches Glaubensleben und seine Integration brachte er ein Konvolut an weiteren Unterlagen in Vorlage, so eine Bestätigung der islamischen Religionsgemeinde römisch 40 vom 26.07.2018, wonach der Beschwerdeführer kein Mitglied der IGGÖ sei und auch nicht vorher als Mitglied registriert gewesen sei, ein Deutschzertifikat B1, mehrere Empfehlungsschreiben und eine Unterschriftenliste von Mitgliedern der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 . Zu seinem Glaubensleben befragt sagte u.a. aus, er nehme regelmäßig am Gottesdienst sowie an kirchlichen Festen der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX teil, helfe in der Gemeinde bei anfallenden Arbeiten mit, versuche sich an die zehn Gebote zu halten sowie das Christentum im Alltag mit Liebe zu praktizieren, spreche offen über seine Religion und missioniere, wobei er bei einer Person auch erfolgreich gewesen sei. Seinen Glauben teile er darüber hinaus auch in sozialen Medien wie Facebook oder WhatsApp. Er habe in Österreich einen Taufvorbereitungskurs besucht und sich in der Folge taufen lassen; im Iran habe er keine Zeit für die Taufe gehabt, weil er dort bedroht worden sei, weswegen er den Iran verlassen habe. Während des Lockdowns in Österreich sei es schwer gewesen, die Kirche zu betreten, in dieser Zeit habe er für sich gebetet und die Bibel gelesen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er nicht verstecken, dass er Christ sei, und ein Widerruf komme für ihn nicht in Frage. Zu seinem Glaubensleben befragt sagte u.a. aus, er nehme regelmäßig am Gottesdienst sowie an kirchlichen Festen der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 teil, helfe in der Gemeinde bei anfallenden Arbeiten mit, versuche sich an die zehn Gebote zu halten sowie das Christentum im Alltag mit Liebe zu praktizieren, spreche offen über seine Religion und missioniere, wobei er bei einer Person auch erfolgreich gewesen sei. Seinen Glauben teile er darüber hinaus auch in sozialen Medien wie Facebook oder WhatsApp. Er habe in Österreich einen Taufvorbereitungskurs besucht und sich in der Folge taufen lassen; im Iran habe er keine Zeit für die Taufe gehabt, weil er dort bedroht worden sei, weswegen er den Iran verlassen habe. Während des Lockdowns in Österreich sei es schwer gewesen, die Kirche zu betreten, in dieser Zeit habe er für sich gebetet und die Bibel gelesen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er nicht verstecken, dass er Christ sei, und ein Widerruf komme für ihn nicht in Frage. In der mündlichen Verhandlung wurde M.B. als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Asylheim in XXXX kennengelernt zu haben. Er selbst sei zwar bereits vor diesem Zeitpunkt in die Kirche gegangen, jedoch habe er dort damals aufgrund seiner geringen Sprachkenntnisse nicht viel verstanden. Nachdem er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, seien sie immer gemeinsam in die Kirche gegangen, wobei der Beschwerdeführer ihn immer in der Früh aufgeweckt habe, um zum Gottesdienst zu gehen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Kirche für ihn übersetzt und ihn u.a. im Taufvorbereitungskurs unterstützt. Auch in ihren Zimmern im Asylquartier hätten sie gemeinsam oft über das Christentum gesprochen. In der mündlichen Verhandlung wurde M.B. als Zeuge vernommen. Er gab an, den Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Asylheim in römisch 40 kennengelernt zu haben. Er selbst sei zwar bereits vor diesem Zeitpunkt in die Kirche gegangen, jedoch habe er dort damals aufgrund seiner geringen Sprachkenntnisse nicht viel verstanden. Nachdem er den Beschwerdeführer kennengelernt habe, seien sie immer gemeinsam in die Kirche gegangen, wobei der Beschwerdeführer ihn immer in der Früh aufgeweckt habe, um zum Gottesdienst zu gehen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Kirche für ihn übersetzt und ihn u.a. im Taufvorbereitungskurs unterstützt. Auch in ihren Zimmern im Asylquartier hätten sie gemeinsam oft über das Christentum gesprochen. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Pfarrerin Mag. Dr. M. P. als Zeugin vernommen. Sie führte u.a. aus, ihre Ausführungen und Einschätzungen zum Beschwerdeführer in ihrer „seelsorgerliche Stellungnahme“, wonach aufgrund der Aktivitäten und des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX und seiner Taufvorbereitung an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion (Taufentscheidung) nicht zu zweifeln sei, seien nach wie vor aufrecht. Sie habe beobachtet, dass sich der Beschwerdeführer aktiv ins Gemeindeleben einbringe, dass er regelmäßig den Gottesdienst sowie sonstige Veranstaltungen der Pfarrgemeinde besuche und sich mit den christlichen Inhalten befasse. Wissen über das Christentum sei beim Beschwerdeführer vorhanden, seine Kenntnisse seien ihrer Einschätzung nach fundierter als bei vielen anderen, wobei er bereits anfangs gewisse Vorkenntnisse gehabt habe. Zudem verhalte sich der Beschwerdeführer auch entsprechend seinem Bekenntnis, er sei ein offener Mensch und außergewöhnlich hilfsbereit. Dies sei die Form der Mission der Kirchengemeinde, die der Beschwerdeführer gut verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe sie auch bei der Taufe des M.B. unterstützt und spreche mit anderen über seinen Glauben. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Taufe und zu seinem Glauben, er verstecke oder verheimliche das nicht. Er sei in der Pfarrgemeinde gut aufgenommen worden. Personen, von deren Gauben sie nicht überzeugt sei, taufe sie nicht; sie habe als Pfarrerin mehr Taufanfragen zurückgewiesen als vollzogen. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung Pfarrerin Mag. Dr. M. P. als Zeugin vernommen. Sie führte u.a. aus, ihre Ausführungen und Einschätzungen zum Beschwerdeführer in ihrer „seelsorgerliche Stellungnahme“, wonach aufgrund der Aktivitäten und des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 und seiner Taufvorbereitung an der Ernsthaftigkeit seiner Konversion (Taufentscheidung) nicht zu zweifeln sei, seien nach wie vor aufrecht. Sie habe beobachtet, dass sich der Beschwerdeführer aktiv ins Gemeindeleben einbringe, dass er regelmäßig den Gottesdienst sowie sonstige Veranstaltungen der Pfarrgemeinde besuche und sich mit den christlichen Inhalten befasse. Wissen über das Christentum sei beim Beschwerdeführer vorhanden, seine Kenntnisse seien ihrer Einschätzung nach fundierter als bei vielen anderen, wobei er bereits anfangs gewisse Vorkenntnisse gehabt habe. Zudem verhalte sich der Beschwerdeführer auch entsprechend seinem Bekenntnis, er sei ein offener Mensch und außergewöhnlich hilfsbereit. Dies sei die Form der Mission der Kirchengemeinde, die der Beschwerdeführer gut verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe sie auch bei der Taufe des M.B. unterstützt und spreche mit anderen über seinen Glauben. Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Taufe und zu seinem Glauben, er verstecke oder verheimliche das nicht. Er sei in der Pfarrgemeinde gut aufgenommen worden. Personen, von deren Gauben sie nicht überzeugt sei, taufe sie nicht; sie habe als Pfarrerin mehr Taufanfragen zurückgewiesen als vollzogen.
- In der Folge brachte der Beschwerdeführer noch eine Protokollrüge/ergänzende Urkundenvorlage ein, mit der er u.a. Screenshots seines Facebook-Profils mit christlichen und islamkritischen Inhalten vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt.
- Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt. 2.. Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen.
Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen.
Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben
dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde.
Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran).
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers: 3.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran, Zugehöriger der Volksgruppe der Perser und stammt aus XXXX . Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist illegal aus dem Iran ausgereist. Am 22.04.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten.3.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran, Zugehöriger der Volksgruppe der Perser und stammt aus römisch 40 . Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am im Spruch angeführten Datum geboren. Er ist illegal aus dem Iran ausgereist. Am 22.04.2016 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten. 3.
- Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein Moslem. Er wandte sich im Iran vom Islam ab und dem Christentum zu. Er bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. In Österreich kam der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2016 durch Freunde mit der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX in Kontakt. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Glaubensinhalten dieser Kirchengemeinde auseinander und nahm regelmäßig an deren religiösen Veranstaltungen teil. Der christliche Glaube und die genannte Pfarre gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung und Struktur. Nach der Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses vom Oktober 2016 bis Mai 2017 ließ er sich, weil er vom Christentum überzeugt war, am 14.05.2017 in der genannten Pfarrgemeinde taufen. Der Beschwerdeführer blieb auch nach seiner Taufe ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Er beteiligt sich regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst sowie an religiösen Veranstaltungen, engagiert sich in der Pfarrgemeinde, hilft bei anfallenden Arbeiten und unterstützt die Pfarrerin, liest die Bibel, betet, verfügt über Wissen über seine Religion, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Glaubenstexten, missioniert, spricht mit anderen Personen über das Christentum und verbreitet dieses, auch in sozialen Medien mit christlich-religiösen bzw. islamkritischen Inhalten, und bekennt sich, auch in sozialen Medien, zu seinem Glaubensübertritt.3.
- Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein Moslem. Er wandte sich im Iran vom Islam ab und dem Christentum zu. Er bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. In Österreich kam der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2016 durch Freunde mit der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 in Kontakt. Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Glaubensinhalten dieser Kirchengemeinde auseinander und nahm regelmäßig an deren religiösen Veranstaltungen teil. Der christliche Glaube und die genannte Pfarre gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung und Struktur. Nach der Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses vom Oktober 2016 bis Mai 2017 ließ er sich, weil er vom Christentum überzeugt war, am 14.05.2017 in der genannten Pfarrgemeinde taufen. Der Beschwerdeführer blieb auch nach seiner Taufe ein geschätztes und engagiertes Mitglied seiner Kirchengemeinde, er hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Er beteiligt sich regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst sowie an religiösen Veranstaltungen, engagiert sich in der Pfarrgemeinde, hilft bei anfallenden Arbeiten und unterstützt die Pfarrerin, liest die Bibel, betet, verfügt über Wissen über seine Religion, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Glaubenstexten, missioniert, spricht mit anderen Personen über das Christentum und verbreitet dieses, auch in sozialen Medien mit christlich-religiösen bzw. islamkritischen Inhalten, und bekennt sich, auch in sozialen Medien, zu seinem Glaubensübertritt. Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung seiner kirchlichen/religiösen Aktivitäten, auch im Iran, er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht. Von der islamischen Glaubensgemeinschaft ist er ausgetreten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], Version 2). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version 4 der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, sowie von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und von den Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind bei einer Gesamtbetrachtung im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und - sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran - stimmig. Der Beschwerdeführer legte den Sachverhalt in Bezug auf seinen familiären/religiösen Hintergrund, seine Konversion zum Christentum, seine Glaubensüberzeugung und seine Glaubensaktivitäten sehr anschaulich und schlüssig dar, er war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bzw. in der nachfolgenden Stellungnahme/Urkundenvorlage nachvollziehbar aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wirkte in der Beschwerdeverhandlung persönlich glaubwürdig, er antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Seine Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten kirchlichen Schreiben, die Taufurkunde, die Screenshots seines Facebook-Profils und durch die Zeugenaussagen objektiviert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte seine (festgestellte) Identität mit dem von ihm vorgelegten Dokument (ID-Karte im Original) und seinen Angaben im Verfahren zu bescheinigen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu folgen: In Bezug auf diese bedeutsame Frage im Tatsachenbereich ist das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen der in der Verhandlung vernommenen Zeugen zur Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer seine neue Religion schon seit einer langen Zeit tatsächlich, offen und ernsthaft ausübt. Dies manifestiert sich in der – vorgebrachten und von Zeugen sowie vielen Empfehlungsschreiben bestätigten – regen Teilnahme des Beschwerdeführers am kirchlichen Leben, dies bereits über einen längeren Zeitraum. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan (und mit Beweismitteln belegt), dass er betet, sich mit der Bibel, Glaubensinhalten und religiösen Texten beschäftigt, einen Taufvorbereitungskurs besucht hat, sich, auch nach der Taufe, regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst sowie an religiösen Veranstaltungen beteiligt, sich in der Kirchengemeinde engagiert, bei anfallenden Arbeiten mithilft und die Pfarrerin bei Taufen unterstützt, missioniert, mit anderen über das Christentum spricht, sich (auch in sozialen Medien) zu seinem Glaubensübertritt bekennt und das Christentum, auch in sozialen Medien, durch die Weitergabe von christlichen und islamkritischen Inhalten, verbreitet. Die Pfarrerin Mag. Dr. M. P. bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben offen (nicht versteckt) auslebt und das Christentum in der Pfarrgemeinde sehr aktiv und sehr engagiert praktiziert. Auch der Zeuge M.B. bestätigte in der Beschwerdeverhandlung gemeinsame Kirchenbesuche und Gespräche über das Christentum mit dem Beschwerdeführer und er sagte aus, dass der Beschwerdeführer ihn auf seinem Glaubensweg motiviert und unterstützt habe. Ein Wissen über das Christentum kann dem Beschwerdeführer, nicht zuletzt aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, nicht abgesprochen werden, was auch die Zeugin Pfarrerin Mag. Dr. M. P., die die Kenntnisse des Beschwerdeführers als vergleichsweise fundiert einschätzte, bestätigte. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Aus den vorliegenden Beweisen ergibt sich ein öffentliches Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Christentum, dass er sich hat taufen lassen, ist anhand des vorgelegten Taufscheins ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach der Taufe weiterhin mit dem Christentum auseinandergesetzt, besucht nach wie vor regelmäßig den Gottesdienst und religiöse Veranstaltungen seiner Taufkirche. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände hervorgekommen, die an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zweifeln lassen würden, es entstand nicht der Eindruck, dass sie eine bloße „Gefälligkeitsaussage“ für den Beschwerdeführer abgelegt haben. Somit ist die tatsächliche, offene und ernsthafte Glaubensausübung des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Es ist weiters zu erkennen, dass der Religionswechsel Fall des Beschwerdeführers mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einherging. Nach den glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers hat das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für ihn und hat sich sein Leben durch den Religionswechsel im positiven Sinne verändert. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben und der Aussage der Zeugin Pfarrerin Mag. Dr. M. P. Denn danach hat der Beschwerdeführer die christlichen Werte und die christlich westliche Lebensweise angenommen und sich zu einem außerordentlich hilfsbereiten, engagierten, unterstützenden sowie geschätzten Mitglied seiner (kirchlichen) Gemeinde entwickelt. Auch die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist im Fall des Beschwerdeführers schlüssig. Der Beschwerdeführer sagte glaubwürdig aus, er habe sich zuvor durch das aufgezwungene Verhalten seines Vaters vom Islam abgewandt und dann habe er im Christentum eine Beziehung zu Gott gefunden. Dass der Beschwerdeführer bereits im Iran kein Interesse mehr am Islam gehabt und sich für das Christentum interessiert und sich mit diesem auseinandergesetzt hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der stimmigen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung, als glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers dahin, dass er – u.a. wegen der Strenggläubigkeit seiner Familie und seines sozialen Umfeldes – den moslemischen Glauben und dessen Riten im Iran als Zwang erlebt hat und er sich nach und nach (innerlich) davon losgelöst und sich dem Christentum zugewandt hat. Dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, deckt sich auch mit der Angabe der Zeugin Pfarrerin Mag. Dr. M. P., wonach der Beschwerdeführer bereits anfangs gewisse Vorkenntnisse betreffend das Christentum gehabt habe. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als gefestigt und als nachhaltig anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und seine Religionsausübung fortsetzen wird. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit der christlichen Glaubenslehre und seine Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Der Beschwerdeführer hat überzeugend dargetan, dass er zu seiner Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung seines derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das er aufgrund seiner Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass er gewillt ist, sein christliches Glaubensleben, wie er es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch überzeugend dargetan, dass ihm Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. Demgegenüber fehlen im Fall des Beschwerdeführers stichhaltige Hinweise für eine „asyltaktische Motivation“ der Taufe und der von ihm gesetzten öffentlichen Aktivitäten zur Religionsausübung. All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass der Beschwerdeführer vom Christentum innerlich überzeugt ist, die Taufe wegen dieser inneren Überzeugung erfolgt ist und er an dieser festhalten wird. In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers sprechen sollen. Diese Argumente überzeugen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht (wie die belangte Behörde) finden, dass die Angaben des Beschwerdeführers oberflächlich und allgemein waren, vielmehr machte er individuelle und aussagekräftige Angaben, die eine tiefe Auseinandersetzung mit dem Christentum erkennen ließen, und er war in seinen Schilderungen authentisch. Die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung wird überdies insbesondere durch die Zeugenaussage der Pfarrerin Mag. Dr. M. P., die ein sehr positives Bild des Beschwerdeführers, seiner Glaubensüberzeugung und seiner Glaubenshaltung zeichnete und die von der Ernsthaftigkeit der Konversion (Taufentscheidung) des Beschwerdeführers überzeugt war, bekräftigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzungen der Zeugin Pfarrerin Mag. Dr. M. P. als aussagekräftig und zuverlässig. Sie begleitet den Beschwerdeführer als Pfarrerin in der Pfarrgemeinde schon seit Jahren und sie kann kein Interesse daran haben, den Ruf ihrer Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft sie nicht überzeugt wäre. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum und sein formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zu einem praktizierenden Christen geworden ist, welcher diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde. Ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise verfolgt/bedroht wurde, kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Ihr kommt auch in der Sache Berechtigung zu: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: • Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, • Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs. 2 fallen und• Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend vergleiche etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN). 3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (
§ 3Abs. 1 Asyl
G) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es im Beschwerdefall (
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Iran Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Denn der Beschwerdeführer ist erheblich gefährdet, im Iran asylrelevant in das Blickfeld der iranischen Regierung/der iranischen Gesellschaft zu geraten und Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden. 3.3.3.
- Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ergibt, ist die Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam bzw. seine Zuwendung zum Christentum aus einem inneren Entschluss erfolgt, ist eine offene und aktive Glaubensausübung des Beschwerdeführers entsprechend seiner inneren christlichen Überzeugung gegeben und ist auch die Fortsetzung dieser Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer, auch bei einer Rückkehr in den Iran, anzunehmen. Ausgehend davon ergibt sich in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorwurf, vom Islam abgefallen zu sein (Apostasie) oder andere Delikte (wie „Waffenaufnahme gegen Gott“, „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ oder „Beleidigung des Heiligen“) begangen zu haben, konfrontiert wäre. Apostasie bzw. Konversion kann den Sachverhaltsfeststellungen zufolge im Iran sowohl staatliche (strafrechtliche) als auch nichtstaatliche (gesellschaftliche) Verfolgung seitens konservativ-religiöser Personen, etwa auch Familienangehöriger, nach sich ziehen. Da es Ausdruck des inneren Entschlusses des Beschwerdeführers ist, nach dem christlichen Glauben zu leben und er seine christliche Überzeugung in Österreich auch offen auslebt, ist es ihm nicht zumutbar, seinen Glauben in Form eines Widerrufs im Falle einer Rückkehr in den Iran zu leugnen und von ihren religiösen Betätigungen abzusehen. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Glaube und seine religiösen Betätigungen dauerhaft geheim bleiben können. Aufgrund der aus den Länderberichten hervorgehenden Überwachung von Social Media und Online-Aktivitäten durch die iranischen Behörden ist weiters davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Internetaktivitäten des Beschwerdeführers mit christlich-religiösem bzw. islamkritischem Inhalt, die von den iranischen Behörden nur als „unislamisch“ eingestuft werden können, bereits registriert haben. 3.3.3.
- Vor dem Hintergrund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden religiösen Traditionen sowie der Intoleranz und der Handlungsweise gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, die mit erheblichen Widerständen, gesellschaftlicher/familiärer Ausgrenzung und aktiver Denunziation bei den Sicherheitskräften rechnen müssen, ist angesichts der Konversion des Beschwerdeführers bzw. seiner konkreten Religionsausübung anzunehmen, dass er ins Visier der konservativ-religiösen iranischen Gesellschaft und in - die Intensität von Verfolgung erreichende - Konflikte mit dieser geraten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - willens wäre, Individuen, die von Seiten nichtstaatlicher Akteure wegen des Vorwurfs der Apostasie bzw. Konversion bedroht werden, ausreichend Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des sie treffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.3.3.
- Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugte Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können (vgl. auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet), wodurch die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, seinen Abfall vom Islam als erwiesen ansehen und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit bejahen werden. Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein. 3.3.3.
- Die staatliche (strafrechtliche) Verfolgungsgefahr ist im Beschwerdefall zu bejahen, weil im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er als überzeugte Christ/Konvertit sein - offen ausgelebtes - christliches Bekenntnis im Fall der Rückkehr in den Iran beibehalten und seine Aktivitäten fortsetzen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben im Iran in einer Art und Weise (weiter) kundtun und religiöse Betätigungen (weiter) vornehmen wird, die von den iranischen Behörden nur als Bedrohung (der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung) aufgefasst werden können vergleiche auch die Feststellungen, wonach Konversion als politische Aktivität angesehen und als Angelegenheit der nationalen Sicherheit behandelt wird und Abfall vom Islam nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem bedeutet), wodurch die iranischen Behörden sehr wahrscheinlich dem Beschwerdeführer eine unislamische/oppositionelle Gesinnung zuschreiben, seinen Abfall vom Islam als erwiesen ansehen und eine von ihm ausgehende Gefährdung der nationalen Sicherheit bejahen werden. Dies setzt den Beschwerdeführer der tatsächlichen Gefahr aus, aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in das Blickfeld der iranischen Behörden zu geraten und in seinem Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Staates betroffen zu sein. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) des Abfalls vom Islam/der Konversion zum Christentum bzw. der Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung zu entkräften. Überdies ist angesichts des ersthaften Übertrittes des Beschwerdeführers zum Christentum nicht davon auszugehen, dass er gegenüber den iranischen Behörden bestätigen wird, ein Moslem geblieben zu sein. 3.3.3.
- Dass bei den dem Beschwerdeführer drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (rechtswidrige oder willkürliche Festnahmen und Tötungen; Verschwindenlassen und Folter; Haftstrafen unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe) die Intensität der Verfolgungshandlungen zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. 3.3.3.
- Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt vor. Es besteht ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität des Beschwerdeführers. Das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. der Verfolgungsgefahr jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität im Iran rechnen muss. Die Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Iran vor seiner Ausreise seitens der iranischen Behörden keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann doch bei der konkreten Sachlage der Beschwerdeführer bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit dem gleichen Desinteresse der iranischen Regierung/Behörden rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Iran bereits ausgesetzt war (eine „persönliche“ Verfolgung bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat [„Vorverfolgung“]), sondern vielmehr, dass er im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54; vgl. auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328 und VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Ernsthaftigkeit seiner Konversion/Religionsausübung und der Situation im Iran aber auszugehen.Die Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Iran vor seiner Ausreise seitens der iranischen Behörden keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann doch bei der konkreten Sachlage der Beschwerdeführer bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit dem gleichen Desinteresse der iranischen Regierung/Behörden rechnen. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Iran bereits ausgesetzt war (eine „persönliche“ Verfolgung bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat [„Vorverfolgung“]), sondern vielmehr, dass er im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54; vergleiche auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328 und VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Davon ist, wie dargelegt, im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der festgestellten Ernsthaftigkeit seiner Konversion/Religionsausübung und der Situation im Iran aber auszugehen. 3.3.3.
- Die dem Beschwerdeführer drohende (staatliche) Verfolgung knüpft unzweifelhaft an den Konventionsgrund „Religion“ an, aufgrund der Verquickung von Staat und Religion, wie dies im Iran der Fall ist, aber auch an den Konventionsgrund der „politischen Gesinnung“. 3.3.3.
- Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation im Iran - somit konkrete, substantielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr der Verfolgung konkret für den Beschwerdeführer. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. 3.3.
- Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Konvertiten folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. 3.3.
- Eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist nicht zu bejahen. Aus der festgestellten Situation für Konvertiten folgt, dass diese sich (für den Beschwerdeführer) im gesamten Staatsgebiet des Iran gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht. 3.3.
- Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.3.
- Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.
- Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidungen mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz