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{'item': 'W116 2249205-1'}

Obsah (11)§ 26Art 133Art. 130Art. 131§ 7§ 6§ 58§ 17§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW116 2249205-1 Spruch, W116 2249205-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 26Abs. 1 Z 2 WG 2001 i

Vm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das behördliche Verfahren: 1.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 26.11.2018 für tauglich befunden.1.
  3. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 26.11.2018 für tauglich befunden. 1.
  4. Am 27.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 10.01.2022 rechtswirksam zugestellt. 1.
  5. Mit Antrag vom 21.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er als geplanter Hofnachfolger seiner Mutter zunächst die landwirtschaftliche Lehranstalt in XXXX als Facharbeiter absolviert und vor kurzem die Lehre zum Landmaschinenmechaniker erfolgreich abgeschlossen habe. Er beabsichtige weiterhin im Lehrbetrieb zu arbeiten, zumal dieser sehr nahe zum Hof gelegen sei und sich die Arbeitszeiten derart gestalten, dass er zur Stallarbeit am landwirtschaftlichen Betrieb sein könnte. Zusätzlich würde er an den Wochenenden, im Urlaub und in den Sommermonaten bei allen Erntearbeiten in einem wesentlichen Umfang als einzige männliche Arbeitskraft am Betrieb mithelfen. Es sei ihm auch möglich, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen bzw. Urlaub zu nehmen, um unaufschiebbare Arbeiten am Hof zu erledigen. Der Betrieb würde aktuell eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche von rund 4,2 ha umfassen, wobei die Fläche Dauergrünland darstellt, welches zur Gänze nur mit Bergbaumaschinen und sehr viel Handarbeit zu bewirtschaften sei. Diese Fläche würde mehrmals gemäht werden. Es würde sich um einen extremen Bergbauernbetrieb handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. In forstwirtschaftlicher Hinsicht würden rund 3,5 ha Eigenfläche zuzüglich Holzbezugsrechte bewirtschaftet werden. Dort würde nicht nur Brenn- und Nutzholz geerntet werden, es seien auch laufend Pflegemaßnahmen durchzuführen. Die mit dem Hof verbundenen Holzbezugsrechte würden ebenfalls selbst genutzt werden. Am Betrieb würden durchschnittlich 2 Milchkühe und 2 Jungrinder gehalten werden, wobei die Milch an die Sennerei Zillertal geliefert würde. Allein deren Versorgung sei für seine Mutter eine enorme Herausforderung. Sie habe gesundheitliche Probleme mit dem Bewegungsapparat und aufgrund ihres Venenleidens sei eine Operation geplant. Zusätzlich müsste durch seine Mutter und ihn die betagte und pflegebedürftige Großmutter betreut und gepflegt bzw. regelmäßig zur ärztlichen Untersuchung bzw. Versorgung gebracht werden. Ansonsten würden keine weiteren Personen am Hof leben, zumal er ein Einzelkind sei. Die Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung des Betriebes sei ohne seine Mithilfe nicht möglich. Dem Antrag wurden ein ärztliches Gesundheitszeugnis seiner Mutter vom 29.09.2021 und der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.07.2019 über die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 1 für seine Großmutter beigelegt. 1.
  6. Mit Antrag vom 21.09.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er als geplanter Hofnachfolger seiner Mutter zunächst die landwirtschaftliche Lehranstalt in römisch 40 als Facharbeiter absolviert und vor kurzem die Lehre zum Landmaschinenmechaniker erfolgreich abgeschlossen habe. Er beabsichtige weiterhin im Lehrbetrieb zu arbeiten, zumal dieser sehr nahe zum Hof gelegen sei und sich die Arbeitszeiten derart gestalten, dass er zur Stallarbeit am landwirtschaftlichen Betrieb sein könnte. Zusätzlich würde er an den Wochenenden, im Urlaub und in den Sommermonaten bei allen Erntearbeiten in einem wesentlichen Umfang als einzige männliche Arbeitskraft am Betrieb mithelfen. Es sei ihm auch möglich, den Arbeitsplatz kurzfristig zu verlassen bzw. Urlaub zu nehmen, um unaufschiebbare Arbeiten am Hof zu erledigen. Der Betrieb würde aktuell eine bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche von rund 4,2 ha umfassen, wobei die Fläche Dauergrünland darstellt, welches zur Gänze nur mit Bergbaumaschinen und sehr viel Handarbeit zu bewirtschaften sei. Diese Fläche würde mehrmals gemäht werden. Es würde sich um einen extremen Bergbauernbetrieb handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. In forstwirtschaftlicher Hinsicht würden rund 3,5 ha Eigenfläche zuzüglich Holzbezugsrechte bewirtschaftet werden. Dort würde nicht nur Brenn- und Nutzholz geerntet werden, es seien auch laufend Pflegemaßnahmen durchzuführen. Die mit dem Hof verbundenen Holzbezugsrechte würden ebenfalls selbst genutzt werden. Am Betrieb würden durchschnittlich 2 Milchkühe und 2 Jungrinder gehalten werden, wobei die Milch an die Sennerei Zillertal geliefert würde. Allein deren Versorgung sei für seine Mutter eine enorme Herausforderung. Sie habe gesundheitliche Probleme mit dem Bewegungsapparat und aufgrund ihres Venenleidens sei eine Operation geplant. Zusätzlich müsste durch seine Mutter und ihn die betagte und pflegebedürftige Großmutter betreut und gepflegt bzw. regelmäßig zur ärztlichen Untersuchung bzw. Versorgung gebracht werden. Ansonsten würden keine weiteren Personen am Hof leben, zumal er ein Einzelkind sei. Die Aufrechterhaltung bzw. Weiterführung des Betriebes sei ohne seine Mithilfe nicht möglich. Dem Antrag wurden ein ärztliches Gesundheitszeugnis seiner Mutter vom 29.09.2021 und der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.07.2019 über die Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 1 für seine Großmutter beigelegt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 22.09.2021 ersuchte das Militärkommando Tirol den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen etwaige Atteste hinsichtlich der in seinem Antrag angeführten gesundheitlichen Probleme seiner Mutter vorzulegen. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 01.10.2021 vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Hausarztes übermittelt. Wie sich aus dem ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28.09.2021 ergibt, leidet die Mutter des Beschwerdeführers an einer chronischen Cervikobrachialgie links bei Bandscheibenvorfall der unteren Halswirbelsäule. Da sie nur mehr stark vermindert körperlich arbeiten könne, sei sie auf fremde Hilfe in der Landwirtschaft angewiesen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 22.09.2021 ersuchte das Militärkommando Tirol die Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb bzw. zum Wehrpflichtigen und die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zu dessen Eigentümern bzw. allfälligen Pächtern, zum Wehrpflichtigen (Adresse, Berufsausbildung, allfällige Nebenbeschäftigungen, Sozialversicherung und Führerscheine), zu allen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (v.a. Beruf und allfällige Mithilfe bzw. deren Zumutbarkeit und Einkommen aus dem Betrieb) und zu vom elterlichen Wohnsitz verzogenen Geschwistern des Wehrpflichtigen zu machen und anzugeben, welche Maßnahmen der Wehrpflichtige nach Bekanntgabe des Stellungsergebnisses gesetzt habe, um sein wirtschaftliches bzw. familiäres Interesse mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes in Einklang zu bringen bzw. welche Gründe die Pachtung/Übernahme des Betriebes durch den Wehrpflichtigen unumgänglich gemacht hätten. 1.5.
  9. Mit Schreiben vom 05.10.2021 wurden seitens der ersuchten Gemeinde nähere Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb und zum Beschwerdeführer übermittelt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer landwirtschaftlicher Facharbeiter und Landmaschinenmechaniker sei und das Internat der Berufsschule Innsbruck im dritten Lehrjahr

(2020)nicht mehr in Anspruch genommen habe und gependelt sei, um zu Hause helfen zu können. Er würde als Nebenbeschäftigung von 08:00 bis 17:00 Uhr in einem Betrieb für Landmaschinen arbeiten, der rund 10 km vom Hof entfernt und mit dem eigenen PKW in ca. 20 Minuten erreichbar sei. Seine Mutter sei von 08:00 bis 14:00 Uhr als Verkäuferin tätig und eine Mithilfe ihrerseits im Betrieb aus gesundheitlichen Gründen (chronischer Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule) und wegen der Pflege der Großmutter nur eingeschränkt möglich. Der Beschwerdeführer habe weder Geschwister noch eine Lebensgefährtin und sei kinderlos. Seine Mutter habe auch keine Geschwister und den Hof vom bereits verstorbenen ehe- und kinderlosen Onkel übernommen. Seitens der Gemeinde werde eine Befreiung des Beschwerdeführers befürwortet, da eine Weiterführung des Hofes während einer Präsenzdienstableistung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. 1.5.
  1. Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurden seitens der ersuchten Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz nähere Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb und zum Beschwerdeführer übermittelt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Hof im Nebenerwerb bewirtschaftet würde und dass die anfallenden Arbeiten aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Mutter zwischenzeitlich in erheblichem Umfang vom Wehrpflichtigen erledigt würden. Es würde sich um einen Bergbauernbetrieb der ehemaligen Erschwerniszone IV handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. Für die Bewirtschaftung würde hauptverantwortlich und Großteiles alleine der Beschwerdeführer als zukünftiger Hofübernehmer zur Verfügung stehen. Seine Mutter sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, schwere Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft auszuführen. Der Arbeitstag würde für den Beschwerdeführer normalerweise um ca. 5:00 Uhr früh mit der Tierversorgung beginnen und meist um 19:00 Uhr abends enden. Für Notfälle würde es keine Aushilfskräfte geben. Im Bezirk Schwaz würde ein Maschinen- und Betriebshilfering existieren, von dem bei Bedarf Aushilfskräfte angefordert werden könnten, es sei allerdings schwierig bei Arbeitsspitzen eine entsprechend qualifizierte Aushilfskraft zu finden. Die meisten Arbeiten seien nicht verschiebbar. Vor allem die tägliche Viehversorgung inklusive Melkarbeit am Morgen und am Abend sowie Erntearbeiten im Sommer und Düngungsarbeiten im Frühling und im Herbst bzw. Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten müssten jederzeit erledigt werden. Waldarbeiten würden witterungsabhängig durchgeführt werden. Im Winter würde die Schneeräumung des Privatweges ausschließlich vom Wehrpflichtigen durchgeführt werden. Die Anstellung einer Fremdarbeitskraft würde nicht vertretbare finanzielle Belastungen mit sich bringen und es sei schwer, geeignete Betriebshelfer für einen derartigen langen Einsatz zu finden. Und eine Fremdverpachtung für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum sei nicht praktikabel bzw. umsetzbar. Aufgrund der Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers würde es auch keinen günstigen Einrückungstermin geben. 1.5.
  2. Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurden seitens der ersuchten Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz nähere Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb und zum Beschwerdeführer übermittelt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der Hof im Nebenerwerb bewirtschaftet würde und dass die anfallenden Arbeiten aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Mutter zwischenzeitlich in erheblichem Umfang vom Wehrpflichtigen erledigt würden. Es würde sich um einen Bergbauernbetrieb der ehemaligen Erschwerniszone römisch vier handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. Für die Bewirtschaftung würde hauptverantwortlich und Großteiles alleine der Beschwerdeführer als zukünftiger Hofübernehmer zur Verfügung stehen. Seine Mutter sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, schwere Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft auszuführen. Der Arbeitstag würde für den Beschwerdeführer normalerweise um ca. 5:00 Uhr früh mit der Tierversorgung beginnen und meist um 19:00 Uhr abends enden. Für Notfälle würde es keine Aushilfskräfte geben. Im Bezirk Schwaz würde ein Maschinen- und Betriebshilfering existieren, von dem bei Bedarf Aushilfskräfte angefordert werden könnten, es sei allerdings schwierig bei Arbeitsspitzen eine entsprechend qualifizierte Aushilfskraft zu finden. Die meisten Arbeiten seien nicht verschiebbar. Vor allem die tägliche Viehversorgung inklusive Melkarbeit am Morgen und am Abend sowie Erntearbeiten im Sommer und Düngungsarbeiten im Frühling und im Herbst bzw. Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Geräten müssten jederzeit erledigt werden. Waldarbeiten würden witterungsabhängig durchgeführt werden. Im Winter würde die Schneeräumung des Privatweges ausschließlich vom Wehrpflichtigen durchgeführt werden. Die Anstellung einer Fremdarbeitskraft würde nicht vertretbare finanzielle Belastungen mit sich bringen und es sei schwer, geeignete Betriebshelfer für einen derartigen langen Einsatz zu finden. Und eine Fremdverpachtung für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum sei nicht praktikabel bzw. umsetzbar. Aufgrund der Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers würde es auch keinen günstigen Einrückungstermin geben. 1.
  3. Mit Schreiben vom 11.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde über folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt: Eigentümerin und Bewirtschafterin im Nebenerwerb der Liegenschaft „ XXXX “ sei seine Mutter. Der gegenständliche Betrieb würde eine Gesamtfläche von rund 4,16 ha Dauergrünland und ca. 3,5 ha Wald zuzüglich Holzbezugsrechte umfassen. Das Dauergrünland würde als mehrmähdiges Grünland bewirtschaftet werden. Bei gegenständlichem Betrieb würde es sich um einen landwirtschaftlichen Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone IV handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. Am Hof sei eine Eimermelkanlage vorhanden, mit welcher die Kühe, ausgenommen eine zweimonatige Alpzeit, am Hof gemolken werden. Die Entmistung und Heueinlagerung würde händisch erfolgen. Weiters seien am Betrieb alle für eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung eines solchen Bergbauernbetriebes notwendigen Maschinen und Geräte vorhanden. Es würde sich dabei um einen Transporter mit den entsprechenden Gerätschaften für Düngung und Ernte, einen Motormäher und einen Mähtrac mit Anbaugerätschaften handeln. Durchschnittlich würden am Betrieb derzeit 4 Rinder – davon 2 Milchkühe gehalten werden. Die erzeugte Milch würde ganzjährig an die Heumilchsennerei Zillertal geliefert werden. Als Arbeitskräfte würden der Beschwerdeführer und seine Mutter zur Verfügung stehen. Der Hof würde im Einzugsgebiet des Maschinen- und Betriebshilferings Schwaz liegen, von welchem im Bedarfsfall Aushilfskräfte angefordert werden könnten. Der Beschwerdeführer würde mit seiner Mutter und seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt leben. Er sei derzeit bei einer näher genannten Firma für Landmaschinen mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag, von 08:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt und die Entfernung zwischen Wohnsitz und Betrieb würde ca. 10 km, eine Fahrzeit von rund 20 Minuten mit dem eigenen PKW betragen. Die Eigentümerin der Liegenschaft „ XXXX “ sei als Verkäuferin bei einer namentlich bekannten Firma für 30 Stunden pro Woche beschäftigt und die Entfernung zwischen Wohnsitz und Betrieb würde ca. 7 km, eine Fahrzeit von rund 20 Minuten mit dem eigenen PKW betragen. Das vorgelegte Attest seiner Mutter sei dem militärärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt und von diesem eine MdE von 50 % diagnostiziert worden. Der Bescheid würde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit seine Stellungnahme nicht anderes erfordert. Eigentümerin und Bewirtschafterin im Nebenerwerb der Liegenschaft „ römisch 40 “ sei seine Mutter. Der gegenständliche Betrieb würde eine Gesamtfläche von rund 4,16 ha Dauergrünland und ca. 3,5 ha Wald zuzüglich Holzbezugsrechte umfassen. Das Dauergrünland würde als mehrmähdiges Grünland bewirtschaftet werden. Bei gegenständlichem Betrieb würde es sich um einen landwirtschaftlichen Bergbauernbetrieb der Erschwerniszone römisch vier handeln, der aktuell mit 377 Erschwernispunkten bewertet sei. Am Hof sei eine Eimermelkanlage vorhanden, mit welcher die Kühe, ausgenommen eine zweimonatige Alpzeit, am Hof gemolken werden. Die Entmistung und Heueinlagerung würde händisch erfolgen. Weiters seien am Betrieb alle für eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung eines solchen Bergbauernbetriebes notwendigen Maschinen und Geräte vorhanden. Es würde sich dabei um einen Transporter mit den entsprechenden Gerätschaften für Düngung und Ernte, einen Motormäher und einen Mähtrac mit Anbaugerätschaften handeln. Durchschnittlich würden am Betrieb derzeit 4 Rinder – davon 2 Milchkühe gehalten werden. Die erzeugte Milch würde ganzjährig an die Heumilchsennerei Zillertal geliefert werden. Als Arbeitskräfte würden der Beschwerdeführer und seine Mutter zur Verfügung stehen. Der Hof würde im Einzugsgebiet des Maschinen- und Betriebshilferings Schwaz liegen, von welchem im Bedarfsfall Aushilfskräfte angefordert werden könnten. Der Beschwerdeführer würde mit seiner Mutter und seiner Großmutter im gemeinsamen Haushalt leben. Er sei derzeit bei einer näher genannten Firma für Landmaschinen mit einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag, von 08:00 bis 17:00 Uhr beschäftigt und die Entfernung zwischen Wohnsitz und Betrieb würde ca. 10 km, eine Fahrzeit von rund 20 Minuten mit dem eigenen PKW betragen. Die Eigentümerin der Liegenschaft „ römisch 40 “ sei als Verkäuferin bei einer namentlich bekannten Firma für 30 Stunden pro Woche beschäftigt und die Entfernung zwischen Wohnsitz und Betrieb würde ca. 7 km, eine Fahrzeit von rund 20 Minuten mit dem eigenen PKW betragen. Das vorgelegte Attest seiner Mutter sei dem militärärztlichen Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt und von diesem eine MdE von 50 % diagnostiziert worden. Der Bescheid würde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit seine Stellungnahme nicht anderes erfordert. Dazu wurde ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt, welcher er letztlich jedoch nicht nachgekommen ist.
  4. Der beschwerdegegenständliche Bescheid: 2.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 29.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2021 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

1 Z 2 WG 2001 ab. 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Tirol vom 29.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2021 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab. Hierzu wird in der Begründung nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges zusammenfassend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG): „Die wirtschaftlichen Interessen hinsichtlich der Aufrechterhaltung bzw. Fortführung der gegenständlichen Landwirtschaft sind bei Ihrer Mutter als Eigentümerin der Liegenschaft „T“ gelegen und können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auch der von Ihnen angeführte Umstand Ihrer vorgesehenen Hofübernahme rechtfertigt eine Befreiung nicht, da dies ein zukünftiges Ereignis darstellt und die Behörde anlässlich Ihrer Entscheidung ausschließlich von den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Umständen auszugehen hat. […] Ihre Mutter war bzw. ist ebenso wie Sie, in Kenntnis Ihrer noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung gehalten, ihre wirtschaftlichen Interessen mit Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren und so von vornherein auf das auf Ihre Mitarbeit aufbauende Engagement zu verzichten oder so zu disponieren, dass Sie während der Erfüllung Ihrer Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.05.1990, Zl. 89/11/0175). […]Ihre Mutter war bzw. ist ebenso wie Sie, in Kenntnis Ihrer noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung gehalten, ihre wirtschaftlichen Interessen mit Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren und so von vornherein auf das auf Ihre Mitarbeit aufbauende Engagement zu verzichten oder so zu disponieren, dass Sie während der Erfüllung Ihrer Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden können vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.05.1990, Zl. 89/11/0175). […] Schließlich werden Sie während der Leistung des Grundwehrdienstes nach Maßgabe der dienstfreien Zeit, insbesondere aber an den Wochenenden, Gelegenheit haben, im Betrieb tätig zu sein und Ihrer Mutter bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen. Das Militärkommando Tirol weist auch darauf hin, dass Sie bei vereinzelt anfallenden Arbeiten, die Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich erscheinen lassen, die Möglichkeit haben, bei Ihrem Einheitskommandanten eine Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 zu beantragen. Das Militärkommando Tirol weist auch darauf hin, dass Sie bei vereinzelt anfallenden Arbeiten, die Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich erscheinen lassen, die Möglichkeit haben, bei Ihrem Einheitskommandanten eine Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 zu beantragen. Es liegen bei Ihnen zwar familiäre Interessen vor, weil bei Ihrer Mutter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50% festgestellt wurde. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gerechtfertigt wäre, musste verneint werden. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 leg. cit. nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.1993, Zl. 93/11/0042).Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, leg. cit. nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.1993, Zl. 93/11/0042). Die Gefährdung der Gesundheit von Familienangehörigen etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit durch Ihre Leistung des Grundwehrdienstes haben Sie nicht geltend gemacht und war dem Antrag auch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus konnten Sie auch schon bisher infolge Ihrer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitskraft auf der von Ihrer Mutter betriebenen Landwirtschaft nur in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung stehen. Eine nähere Erörterung der diesbezüglichen Rechtslage erübrigte sich, weil sie zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.11.2021 zugestellt.
  2. Das Beschwerdeverfahren: 3.
  3. Am 24.11.2021 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist eine schriftliche Beschwerde beim Militärkommando Tirol ein. Darin bringt er nach Anführung von Details zum landwirtschaftlichen Betrieb und dessen maschineller Ausgestaltung zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass er seiner Mutter als alleinige Arbeitskraft zur Verfügung stehen würde. Es würden bei ihm familiäre Interessen vorliegen, weil bei seiner Mutter eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 % festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung sei sie voll auf seine Hilfe angewiesen, welche er ihr wegen der Ableistung des Militärdienstes nicht gewähren könnte. Mangels seiner Unterstützung sei aufgrund des Zustandes seiner Mutter sogar eine weitere Gefährdung sowie eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheit zu befürchten. Es würden daher entsprechende Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes rechtfertigen. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, seinem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen, andernfalls den Präsenzdienst in den Monaten Juli und August ableisten zu können und in einer heimatnahen Kaserne untergebracht zu werden bzw. einen Heimschläferplatz zu bekommen. 3.
  4. Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte das Militärkommando Tirol die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 26.11.2018 für tauglich befunden und am 27.08.2021 wurde ihm ein Einberufungsbefehl für den Einrückungstermin 10.01.2022 zugestellt. Mit Antrag vom 21.09.2021 ersuchte er schließlich um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Der Beschwerdeführer hat weder Geschwister noch eine Lebensgefährtin und ist kinderlos. Er ist landwirtschaftlicher Facharbeiter sowie Landmaschinenmechaniker und arbeitet weiterhin von 08:00 bis 17:00 Uhr in seinem (ehemaligen) Lehrbetrieb. Nach Arbeitsschluss, an den Wochenenden und im Urlaub arbeitet er im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter. Seine Mutter hat auch keine Geschwister und ist von 08:00 bis 14:00 Uhr als Verkäuferin tätig. Daneben kümmert sie sich um den bäuerlichen Betrieb und die betagte sowie pflegebedürftige Großmutter des Beschwerdeführers. Sie hat gesundheitliche Probleme mit dem Bewegungsapparat (chronische Cervikobrachialgie links bei Bandscheibenvorfall der unteren Halswirbelsäule) und aufgrund ihres Venenleidens ist eine Operation geplant. Der Betrieb seiner Mutter verfügt über alle für eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung eines solchen Bergbauernbetriebes notwendigen Maschinen und Geräte und befindet sich im Einzugsgebiet des Maschinen- und Betriebshilferings Schwaz. Der Betrieb umfasst rund 4,16 ha Dauergrünland und ca. 3,50 ha Wald zuzüglich Holzbezugsrechte. Es werden durchschnittlich 4 Rinder, davon 2 Milchkühe gehalten. Im Notfall können Betriebshelfer durch den Maschinen- und Betriebshelferring Schwaz zur Verfügung gestellt werden, wobei es jedoch schwierig ist, bei Arbeitsspitzen eine entsprechend qualifizierte Aushilfskraft zu finden. Der Arbeitszeitbedarf am Betrieb beträgt etwa 1233 Arbeitsstunden.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter und seinen diesbezüglichen Aufgaben, sowie aus den Ausführungen der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz, des zuständigen Gemeindeamtes und des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Tirol hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 handeln würde. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter und seinen diesbezüglichen Aufgaben, sowie aus den Ausführungen der Bezirkslandwirtschaftskammer Schwaz, des zuständigen Gemeindeamtes und des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Tirol hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht entsprechend entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen die von der Behörde getroffene rechtliche Beurteilung, nämlich, dass es sich bei den unzweifelhaft vorliegenden familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht um "besonders rücksichtswürdige" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 handeln würde. Unabhängig davon hat bereits das Militärkommando Tirol im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass seine Mutter, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, in Kenntnis seiner noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung gehalten war bzw. ist, ihre wirtschaftlichen Interessen mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren und so von vornherein auf das auf seine Mitarbeit aufbauende Engagement zu verzichten oder so zu disponieren, dass der Beschwerdeführer während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann. Unabhängig davon wird der Beschwerdeführer während der Präsenzdienstleistung nach Maßgabe der dienstfreien Zeit, insbesondere aber an den Wochenenden, Gelegenheit haben, im Betrieb tätig zu sein und seine Mutter bei schweren Arbeiten in der Landwirtschaft zu unterstützen. Abgesehen davon darf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht darauf vergessen werden, dass es – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Präsenzdienstleistung – jederzeit zu einem krankheitsbedingten Ausfall seiner Mutter, aber auch des Beschwerdeführers kommen kann, sodass insbesondere in der aktuellen Situation bereits rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen bzw. Dispositionen zu treffen sind, falls es tatsächlich zu Erkrankungen oder anderen Verhinderungen kommen sollte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer von der Behörde noch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er bei unbedingt erforderlichen (kurzfristigen) Anwesenheiten im Betrieb seiner Mutter auch eine allfällige Dienstfreistellung bei seinem Einheitskommandanten beantragen könnte.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) id

F. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.,

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen., Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig. 3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2019/102 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins 2001/146 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2019/102 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchteil A) 3.3.
  4. Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:3.3.
  5. Der hier maßgebliche Paragraph 26, WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet: „

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […]“ 3.3.
  3. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil die vorliegenden wirtschaftlichen Interessen nicht in seiner Person gelegen, sondern ausschließlich die Interessen seiner Mutter, der Eigentümerin bzw. Betriebsführerin der Landwirtschaft, seien. Wirtschaftliche Interessen würden nur dann vorliegen, wenn der Wehrpflichtige selbst Eigentümer oder Pächter eines Betriebes sei. Auch eine (geplante) Betriebsnachfolge des Beschwerdeführers würde daran nichts ändern. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegentreten und steht die Rechtsansicht der belangten Behörde diesbezüglich in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist.Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegentreten und steht die Rechtsansicht der belangten Behörde diesbezüglich in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246), wonach das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 voraussetzt, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist. 3.3.
  4. Im Zuge seines Vorbringens, wonach er in der mütterlichen Landwirtschaft unabkömmlich sei und die wirtschaftliche Existenz des Betriebes im Falle seiner Einberufung auf dem Spiel stünde, hat der Beschwerdeführer aber auch familiäre Interessen geltend gemacht, deren besondere Rücksichtswürdigkeit die belangte Behörde jedoch verneint hat. Die Behörde hat aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nämlich kein derartiges Unterstützungsbedürfnis seiner Mutter durch ihn oder eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen zu erkennen vermocht. Die Gefährdung der Gesundheit von Familienangehörigen etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit durch seine Leistung des Grundwehrdienstes habe er nicht geltend gemacht und sei auch seinem Antrag letztlich nicht zu entnehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer schon bisher infolge seiner außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit der von seiner Mutter betriebenen Landwirtschaft nur in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung stehen können. Außerdem habe seine Mutter ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf seine Präsenzdienstleistung einzurichten. Nötigenfalls könnten durch den Maschinen- und Betriebshilfering Betriebshelfer angefordert werden. Schließlich könnte der Beschwerdeführer auch während seiner Präsenzdienstleistung nach Dienst oder in seiner dienstfreien Zeit dem Betrieb zur Verfügung stehen oder bei vereinzelt anfallenden Arbeiten, die seine persönliche Anwesenheit erforderlich erscheinen lassen, beim Einheitskommandanten eine Dienstfreistellung beantragen. 3.3.
  5. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: Zur Unterstützung eines Familienmitgliedes ist nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden soll, sondern vielmehr die ganze Familie berufen (VwGH 04.12.1987, ZI. 87/11/0094). Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom
  6. September 2005, 2003/11/0026,
  7. März 2008, 2008/11/0011, und vom
  8. März 2008, 2007/11/0202, VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081). Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (Hinweis E
  9. Mai 2005, 2004/11/0022, VwGH vom 27.03.2008, Zl.2007/11/0202). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
  10. 2001, 2000/11/0206; E
  11. 2002, 2000/11/0269; E
  12. 1991, 90/11/0231; E
  13. 1992, 92/11/0113; E
  14. 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
  15. 2001, 2000/11/0206; E
  16. 2002, 2000/11/0269; E
  17. 1991, 90/11/0231; E
  18. 1992, 92/11/0113; E
  19. 1998, 97/11/0377, VwGH vom 13.12.2005, Zl. 2005/11/0167). Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 idF BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120). Nach stRsp (Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040) hat auch der auf die Unterstützung durch den Wehrpflichtigen angewiesene Elternteil bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf dessen Wehrpflicht entsprechend Bedacht zu nehmen. Andernfalls liegt kein besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 in der Fassung BGBl 1992/690 vor (VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064). 3.3.
  20. Im Lichte der vorangeführten Judikatur kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen beim Beschwerdeführer vorlägen, weil im Falle seiner Einberufung die wirtschaftliche Existenz seiner Mutter in Gefahr wäre, keine Berechtigung zu. 3.3.
  21. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Wenn der Beschwerdeführer betriebswirtschaftliche und familiäre Ursachen darlegt, die seiner Meinung nach dazu führen, dass ausschließlich bei Weiterbestehen seiner hauptverantwortlichen und Großteils alleinigen Arbeit im Betrieb seiner Mutter, dessen wirtschaftlicher Weiterbestand gewährleistet ist, ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer dem Landwirtschaftsbetrieb auch nach Abschluss seiner Berufsausbildung lediglich außerhalb seiner wöchentlichen Arbeitszeiten (08:00 bis 17:00 Uhr) im ehemaligen Lehrbetrieb, sohin hauptsächlich an den Wochenenden und im Urlaub zur Verfügung stand. Es kann daher nicht erkannt werden, warum nunmehr, die wirtschaftliche Existenz seiner Mutter bzw. die Fortführung des Hofes bei Einberufung des Beschwerdeführers zwingend gefährdet wäre, wenn im Betrieb bislang auch ohne eine Vollzeitbeschäftigung des Beschwerdeführers das Auslangen gefunden werden konnte. Abgesehen davon, dass nicht erkannt werden kann, dass im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst seine Mutter tatsächlich in eine existentielle Notlage geraten würden, ist darauf zu verweisen, dass die einem Wehrpflichtigen hinsichtlich seiner eigenen wirtschaftlichen Belange obliegende Harmonisierungspflicht auch jene Familienangehörigen trifft, für deren Unterstützung der Wehrpflichtige eine Befreiung von seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes begehrt, wobei diese Verpflichtung jedenfalls dann bereits vor Feststellung der Tauglichkeit besteht, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehlt (Hinweis E vom 10.06.2015, Zl. 2013/11/0166). Auch wenn sich die aktuelle Situation ohne entsprechendes familiäres Netzwerk schwierig darstellt, hätte seine Mutter vor diesem Hintergrund bereits wirtschaftliche Dispositionen zu treffen gehabt, um – auch vor dem Hintergrund der sich durch die gesundheitlichen Probleme zeigenden Überlastungserscheinungen bei ihr – den weiteren Fortbestand des Betriebes rechtzeitig zu sichern bzw. zumindest bei der absehbaren Einberufung ihres Sohnes zum sechs Monate dauernden Grundwehrdienst in der Lage zu sein, den landwirtschaftlichen Betrieb (einstweilen) weiterzuführen. Vor allem hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen und personellen Situation des Betriebes wäre eine rechtzeitige dahingehende Richtungsentscheidung der Betriebsführerin notwendig gewesen. Die vorgebrachten Schwierigkeiten mit allfälligen Betriebshelfern gehen ins Leere, zumal angesichts der langen (mehrjährigen) Vorlaufzeit, wohl eine zufriedenstellende Lösung – allenfalls unter Zuhilfenahme von Fachleuten der Landwirtschaftskammer – für den Betrieb ausgearbeitet werden hätte können. Außerdem wurde im Schreiben der Landwirtschaftskammer nicht davon gesprochen, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers unmöglich sei, sondern lediglich davon berichtet, dass es bei Arbeitsspitzen schwierig sei, eine entsprechend qualifizierte Aushilfskraft zu finden bzw. dass die Anstellung einer Fremdarbeitskraft nicht vertretbare finanzielle Belastungen mit sich bringen würde. Bei einer entsprechend langen Vorlaufzeit wären diese Probleme sicher zu lösen und wären entsprechende Betriebshelfer zu finden bzw. betriebsfremde Personen ohne besondere Probleme einzuweisen. Die Mutter des Beschwerdeführers, die Betriebsführerin der gegenständlichen Landwirtschaft, hätte daher spätestens nach den ersten Anzeichen von Überlastungserscheinungen, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten, auch unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers entsprechend disponieren müssen. Die Harmonisierungspflicht schließt nämlich auch mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Was die Unterstützung seiner Mutter im Betrieb betrifft, ist der Behörde somit beizupflichten. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht auch während seines Präsenzdienstes möglich sein sollte, nach Dienst und in seiner dienstfreien Zeit, dem Betrieb zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, für unaufschiebbare Arbeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich erscheint, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 WG 2001 zu stellen. Was die Unterstützung seiner Mutter im Betrieb betrifft, ist der Behörde somit beizupflichten. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht auch während seines Präsenzdienstes möglich sein sollte, nach Dienst und in seiner dienstfreien Zeit, dem Betrieb zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, für unaufschiebbare Arbeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich erscheint, ein Ansuchen um Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, WG 2001 zu stellen. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchteil B)

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

§ 26Abs.

1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4. Zu Spruchteil B),

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Im gegenständlichen Fall ist eine Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2249205.1.00

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