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{'item': 'W118 2241924-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 51§§ 34§ 1§ 10§ 6Art. 131§ 40§ 28§ 9§ 19§ 27§ 23a§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW118 2241924-1 Spruch, W118 2241924-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin der XXXX ( XXXX , im Folgenden: Projektwerberin) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, nunmehr BMK und im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, die Behörde möge nach allfälliger Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
  2. Mit Schreiben vom 26.09.2019 stellte die römisch 40 als bevollmächtigte Vertreterin der römisch 40 ( römisch 40 , im Folgenden: Projektwerberin) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, nunmehr BMK und im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag, die Behörde möge nach allfälliger Durchführung einer Einzelfallprüfung feststellen, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
  3. Die belangte Behörde führte in der Folge eine Einzelfallprüfung durch und beauftragte nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Verkehr, Luft und Lärm sowie Erschütterungen und erteilte mehrere Verbesserungsaufträge. Die nichtamtlichen Sachverständigen übermittelten ihre Gutachten. Das Gutachten des Sachverständigen für Verkehr, Luft und Lärm wurde im Hinblick auf die neue Version der den Stand der Technik abbildenden „RVS 04.02.12 - Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen“ angepasst. Die Gutachten wurden den Verfahrensparteien ( XXXX als Standortgemeinde, Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Tiroler Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft XXXX und Bundesdenkmalamt als mitwirkende Behörden, Umweltanwalt des Landes Tirol und die Projektwerberin) zum Parteiengehör übermittelt.
  4. Die belangte Behörde führte in der Folge eine Einzelfallprüfung durch und beauftragte nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Verkehr, Luft und Lärm sowie Erschütterungen und erteilte mehrere Verbesserungsaufträge. Die nichtamtlichen Sachverständigen übermittelten ihre Gutachten. Das Gutachten des Sachverständigen für Verkehr, Luft und Lärm wurde im Hinblick auf die neue Version der den Stand der Technik abbildenden „RVS 04.02.12 - Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen“ angepasst. Die Gutachten wurden den Verfahrensparteien ( römisch 40 als Standortgemeinde, Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Tiroler Landesregierung, Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und Bundesdenkmalamt als mitwirkende Behörden, Umweltanwalt des Landes Tirol und die Projektwerberin) zum Parteiengehör übermittelt. Der Umweltanwalt für das Land Tirol regte die Prüfung an, ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um einen Neubau handle. Darüber hinaus sollte die Behauptung betreffend die Nicht-Berührung von schutzwürdigen Gebieten durch fachlich befugte Amtssachverständige verifiziert werden. Eine Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E, insbesondere aufgrund der langfristigen Baumaßnahmen, bedürfe einer eingehenden nochmaligen Prüfung. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wandte im Wesentlichen ein: Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wandte im Wesentlichen ein: ● Das Vorhaben stünde in Zusammenhang mit dem Vorhaben „ XXXX “, zu dem materienrechtliche Verfahren bei der BH XXXX anhängig seien.  Das Vorhaben stünde in Zusammenhang mit dem Vorhaben „ römisch 40 “, zu dem materienrechtliche Verfahren bei der BH römisch 40 anhängig seien. ● Die räumliche Abgrenzung der vorliegenden Untersuchungen sei in Frage zu stellen. Mit der Generalerneuerung würden die Kapazitäten für eine dritte Fahrspur geschaffen, weshalb der Untersuchungsradius ausgedehnt werden sollte. ● Es seien schutzwürdige Gebiete der Kategorien A bis D betroffen. ● Das Siedlungsgebiet (Kategorie E) sei durch erforderliche Rodungen betroffen, die die Sicht- und Immissionsschutzfunktion des nahe gelegenen Waldes beeinträchtigen würden. Im Rahmen der Bautätigkeit seien Vorkehrungen zum bestmöglichen Schutz der ansässigen Bevölkerung zu treffen. Die vorliegenden Gutachten sollten um eine Einzelprüfung der besonders stark betroffenen Familien erweitert werden. Die Festlegung des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E anhand der derzeit bestehenden Flächenwidmung sei nicht zielführend und würde die am stärksten vom Projekt betroffenen Familien vernachlässigen. Eine Amtssachverständige des BMK erklärte die Ausführungen der Projektwerberin zur Abgrenzung der schutzwürdigen Gebiete für plausibel.
  5. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.
  6. Mit Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich beim Vorhaben weder um einen Neubau noch um einen Ausbau einer bestehenden Bundesstraße bzw. einer Anschlussstelle. Vielmehr handle es sich um Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen im Sinn des § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000, die nur dann einer UVP im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen seien, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 UVP-G 2000 berührt würde. Schutzgebiete der Kategorien A – D Anhang 2 UVP-G 2000 seien nicht berührt. Insbesondere sei zum Antragszeitpunkt nach der geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, der betroffene Abschnitt der XXXX nicht (mehr) als ein belastetes Gebiet angeführt. Allerdings werde ein Siedlungsgebiet nach Kategorie E physisch berührt, zumal in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben Grundstücke als Bauland gewidmet seien. Die Prüfung, ob der Schutzzweck des Siedlungsgebiets wesentlich beeinträchtigt werde, habe im Rahmen einer Grobprüfung zu erfolgen. Schutzzweck der Gebiete der Kategorie E sei der Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen. Zu prüfen seien also Belastungen durch Luftschadstoffe, Licht, Lärm oder Erschütterungen. Die Auswirkungen seien sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase zu prüfen. Für die Bewertung der Auswirkungen sei die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich beim Vorhaben weder um einen Neubau noch um einen Ausbau einer bestehenden Bundesstraße bzw. einer Anschlussstelle. Vielmehr handle es sich um Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen im Sinn des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000, die nur dann einer UVP im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen seien, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 UVP-G 2000 berührt würde. Schutzgebiete der Kategorien A – D Anhang 2 UVP-G 2000 seien nicht berührt. Insbesondere sei zum Antragszeitpunkt nach der geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, der betroffene Abschnitt der römisch 40 nicht (mehr) als ein belastetes Gebiet angeführt. Allerdings werde ein Siedlungsgebiet nach Kategorie E physisch berührt, zumal in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben Grundstücke als Bauland gewidmet seien. Die Prüfung, ob der Schutzzweck des Siedlungsgebiets wesentlich beeinträchtigt werde, habe im Rahmen einer Grobprüfung zu erfolgen. Schutzzweck der Gebiete der Kategorie E sei der Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen. Zu prüfen seien also Belastungen durch Luftschadstoffe, Licht, Lärm oder Erschütterungen. Die Auswirkungen seien sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase zu prüfen. Für die Bewertung der Auswirkungen sei die gesamte als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmete und ausgewiesene Grundfläche einzubeziehen und nicht bloß der bereits bebaute Bereich. Die Verkehrsdaten als Basis für die Auswirkungsbetrachtung hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffe seien in der Verkehrsuntersuchung aufbereitet und dargelegt worden. Nach Überprüfung von Stichproben könne von einer korrekten Übernahme der Verkehrsdaten in die Luftschadstoffuntersuchung und in die Lärmtechnische Untersuchung und einer richtigen Anwendung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Lärm- und Lichtimmissionen sei unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des berührten Siedlungsgebietes zu erwarten und sei somit mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E (Siedlungsgebiet) zu rechnen. Entsprechendes gelte für die Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe sowie für die zu erwartenden Erschütterungen. Die gegenständlichen Rodungen erfüllten aufgrund der Unterschreitung der in Z 46 normierten Mindestschwellenwerte jedenfalls keinen Tatbestand der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G
  7. Aber auch der Mindestschwellenwert von 5 ha entsprechend der Kumulationsregelung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 oder im Falle einer Erweiterungsrodung entsprechend der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 werde nicht erreicht, sodass keine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich gewesen sei. Hinweise auf eine Umgehung lägen nicht vor. Selbst mit den Rodungsflächen des Vorhabens „ XXXX “ würden die Schwellenwerte nicht erreicht. Die gegenständlichen Rodungen erfüllten aufgrund der Unterschreitung der in Ziffer 46, normierten Mindestschwellenwerte jedenfalls keinen Tatbestand der Ziffer 46, des Anhanges 1 des UVP-G
  8. Aber auch der Mindestschwellenwert von 5 ha entsprechend der Kumulationsregelung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 oder im Falle einer Erweiterungsrodung entsprechend der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 werde nicht erreicht, sodass keine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich gewesen sei. Hinweise auf eine Umgehung lägen nicht vor. Selbst mit den Rodungsflächen des Vorhabens „ römisch 40 “ würden die Schwellenwerte nicht erreicht. Das geplante Vorhaben und das zuletzt angeführte Projekt stellten zwei eigenständige Vorhaben dar. Die Errichtung des XXXX sei nämlich auch im Fall des Weiterbestands der Brücke in der jetzigen Form angezeigt, insbesondere, weil die Verkehrszunahme in den letzten Jahren auf der XXXX die Durchführung von Inspektionen/Sanierungsarbeiten auf der Brücke unter Eingriff in den fließenden Verkehr nahezu unmöglich mache. Zudem sei die zeitlich vorgelagerte Errichtung des XXXX bereits aus Sicherheitsgründen (derzeit nur eingeschränkte Möglichkeit von Inspektionen/Sanierungsarbeiten an der Brücke vom Talboden aus aufgrund Steinschlaggefahr) dringend geboten. Die Umsetzung des Vorhabens „ XXXX “ diene daher einer betrieblichen Notwendigkeit. Es liege ein eigener Betriebszweck vor. Der Umstand allein, dass der XXXX als Baustraße auch für bauliche Zwecke der Generalerneuerung zur Verfügung stehen solle, mache ihn noch nicht zum Teil dieses Vorhabens (mit Verweis auf VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019). Im Übrigen seien im gegenständlichen Projekt die von der Baustraße bzw. dem Baustellenverkehr in der Bauphase der Generalerneuerung ausgehenden Immissionen im Hinblick auf den Schutzzweck des berührten Siedlungsgebiets einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen worden. Überdies sei die Prüfung von Genehmigungskriterien nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens. Das geplante Vorhaben und das zuletzt angeführte Projekt stellten zwei eigenständige Vorhaben dar. Die Errichtung des römisch 40 sei nämlich auch im Fall des Weiterbestands der Brücke in der jetzigen Form angezeigt, insbesondere, weil die Verkehrszunahme in den letzten Jahren auf der römisch 40 die Durchführung von Inspektionen/Sanierungsarbeiten auf der Brücke unter Eingriff in den fließenden Verkehr nahezu unmöglich mache. Zudem sei die zeitlich vorgelagerte Errichtung des römisch 40 bereits aus Sicherheitsgründen (derzeit nur eingeschränkte Möglichkeit von Inspektionen/Sanierungsarbeiten an der Brücke vom Talboden aus aufgrund Steinschlaggefahr) dringend geboten. Die Umsetzung des Vorhabens „ römisch 40 “ diene daher einer betrieblichen Notwendigkeit. Es liege ein eigener Betriebszweck vor. Der Umstand allein, dass der römisch 40 als Baustraße auch für bauliche Zwecke der Generalerneuerung zur Verfügung stehen solle, mache ihn noch nicht zum Teil dieses Vorhabens (mit Verweis auf VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019). Im Übrigen seien im gegenständlichen Projekt die von der Baustraße bzw. dem Baustellenverkehr in der Bauphase der Generalerneuerung ausgehenden Immissionen im Hinblick auf den Schutzzweck des berührten Siedlungsgebiets einer eingehenden fachlichen Prüfung unterzogen worden. Überdies sei die Prüfung von Genehmigungskriterien nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens. Ein dritter Fahrstreifen sei nicht vorgesehen; die geplanten Abstellstreifen sollten im Betrieb nur für die Durchführung notwendiger Erhaltungs-und Instandsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer bloß vermuteten Fahrstreifenerweiterung scheide aus. Eine bloße Einwirkung auf ein benachbartes Schutzgebiet, das vom Vorhaben physisch nicht berührt werde, reiche nicht aus, um eine Betroffenheit eines Schutzgebiets auszulösen. Schutzwürdige Gebiete der im Anhang 2 des UVP-G 2000 genannten Kategorien seien nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung – gegenständlich der 26.09.2019 – ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen seien. Dies gelte etwa für eine mögliche künftige Bannlegung von Waldflächen oder ein Hineinwirken des Vorhabens in höhere Tallagen. Im Hinblick auf den bestmöglichen Schutz der Wohnbevölkerung seien in den Untersuchungen der Antragstellerin repräsentative Immissionspunkte für das gesamte Untersuchungsgebiet betreffend die jeweiligen Immissionen gewählt worden. So repräsentierten im Fachbereich Lärm die gewählten Immissions- bzw. Rezeptorpunkte in Bezug auf die maßgebenden Widmungen die ungünstigsten Immissionsorte. Im Fachbereich Luft repräsentierten die gewählten Immissionspunkte die dem geplanten Projekt nächstgelegenen Wohn- bzw. Aufenthaltsbereiche von Menschen. Im Fachbereich Erschütterungen sei etwa auf besonders empfindliche Gebäude (darunter auch die Objekte XXXX ) Bedacht genommen worden.Im Hinblick auf den bestmöglichen Schutz der Wohnbevölkerung seien in den Untersuchungen der Antragstellerin repräsentative Immissionspunkte für das gesamte Untersuchungsgebiet betreffend die jeweiligen Immissionen gewählt worden. So repräsentierten im Fachbereich Lärm die gewählten Immissions- bzw. Rezeptorpunkte in Bezug auf die maßgebenden Widmungen die ungünstigsten Immissionsorte. Im Fachbereich Luft repräsentierten die gewählten Immissionspunkte die dem geplanten Projekt nächstgelegenen Wohn- bzw. Aufenthaltsbereiche von Menschen. Im Fachbereich Erschütterungen sei etwa auf besonders empfindliche Gebäude (darunter auch die Objekte römisch 40 ) Bedacht genommen worden. Die von der Projektwerberin vorgenommene Abgrenzung des Siedlungsgebiets entspreche den Vorgaben des UVP-G
  9. Mit Schreiben vom 09.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Bürgermeister, Beschwerde und brachte darin folgende wesentliche Beschwerdeinhalte vor: ● Tatsächlich handle es sich um einen Neubau inkl. massivem Ausbau samt Achsenverschiebung größer 5 Meter. Ein gänzlich neues Brückentragwerk werde an neuer Stelle errichtet. Der Querschnitt der Brücke werde um 37,33 % erhöht. ● Das Detailprojekt „ XXXX " sei nicht vom Vorhaben zu trennen. Die Errichtung dieser Straße sei für den Neubau notwendig.  Das Detailprojekt „ römisch 40 " sei nicht vom Vorhaben zu trennen. Die Errichtung dieser Straße sei für den Neubau notwendig. ● Bei ganzheitlicher Betrachtung zeige sich eine Beeinträchtigung sämtlicher Kategorien schutzwürdiger Gebiete. ● Betroffen seien schutzwürdige Gebiete der Kategorie A ( XXXX , Schutzgüter des Tiroler NSchG 2005, Wald), B (Schutzfunktion des Waldes), C (Trinkwasserquellen), D (die Berechnungen zu Schadstoffemissionen beruhten auf falschen Annahmen, da der Verkehr zunehme; die dritte Fahrspur sei in Vorbereitung), E (der Wald hätte eine Funktion als Sicht-, Immissions- und Lärmschutz; das bestehende Wohngebiet sei durch Staub und Lärm stark belastet). Betroffen seien schutzwürdige Gebiete der Kategorie A ( römisch 40 , Schutzgüter des Tiroler NSchG 2005, Wald), B (Schutzfunktion des Waldes), C (Trinkwasserquellen), D (die Berechnungen zu Schadstoffemissionen beruhten auf falschen Annahmen, da der Verkehr zunehme; die dritte Fahrspur sei in Vorbereitung), E (der Wald hätte eine Funktion als Sicht-, Immissions- und Lärmschutz; das bestehende Wohngebiet sei durch Staub und Lärm stark belastet). ● Der Ansatz der Verkehrsuntersuchung sei verfehlt. Der Verkehr nehme stetig zu. ● Ein alternativer Ansatz bei der Verkehrsuntersuchung wäre bei Luft und Lärm zu berücksichtigen. ● Die Ausführungen zu den Erschütterungen seien widersprüchlich. Einerseits sei angeblich keine Beeinträchtigung gegeben, andererseits seien vage Maßnahmen für den Fall der Richtwertüberschreitung festgelegt worden. ● Es sei eine Verschlechterung der Denkmalanlage XXXX gegeben.  Es sei eine Verschlechterung der Denkmalanlage römisch 40 gegeben. ● Eine Variantenprüfung sei abgelehnt worden, eine Tunnellösung sei zu bevorzugen. ● Das vorliegende Projekt stehe klar im Widerspruch zu den in Artikel 2 der Alpenkonvention formulierten Zielen. In dringenden Fällen sei der Bürgermeister

§ 51der Tiroler Gemeindeordnung 2001 alleine entscheidungsbefugt.

Die Beschwerde solle in der kommenden Gemeinderatssitzung behandelt werden. Die angeführte Bestimmung stelle sicher, dass Fristen gewahrt und dringende Entscheidungen (beispielsweise bei Katastrophen) rasch getroffen werden könnten.In dringenden Fällen sei der Bürgermeister

Paragraph 51, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 alleine entscheidungsbefugt. Die Beschwerde solle in der kommenden Gemeinderatssitzung behandelt werden. Die angeführte Bestimmung stelle sicher, dass Fristen gewahrt und dringende Entscheidungen (beispielsweise bei Katastrophen) rasch getroffen werden könnten. Abschließend wurde u.a. beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Mit Datum vom 28.04.2021 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt vor.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 07.05.2021 erfolgte die Beschwerdemitteilung.
  3. Mit Schreiben vom 08.05.2021 legte die rechtliche Vertreterin der Projektwerberin eine Vollmacht vor.
  4. Mit E-Mail vom 17.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.2021, aus dem hervorgeht, dass sich der Gemeindevorstand in einer Sitzung am 08.04.2021 mit der Beschwerde beschäftigt habe. Eine Behandlung im Gemeinderat sei wegen der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich gewesen. In einem wurde die Beschwerde vom Gemeinderat nachträglich genehmigt.
  5. Mit Schreiben vom 08.05.2021 legte die rechtliche Vertreterin der Projektwerberin eine Vollmacht vor. ,
  6. Mit E-Mail vom 17.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Gemeinderatsbeschluss vom 29.04.2021, aus dem hervorgeht, dass sich der Gemeindevorstand in einer Sitzung am 08.04.2021 mit der Beschwerde beschäftigt habe. Eine Behandlung im Gemeinderat sei wegen der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich gewesen. In einem wurde die Beschwerde vom Gemeinderat nachträglich genehmigt.
  7. Mit Datum vom 27.05.2021 erfolgte die Beschwerdebeantwortung. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorhaben lediglich auf den Ersatz der in die Jahre gekommenen XXXX beschränke, es insbesondere keine projektbedingte Verkehrszunahme gebe und der Verkehr auf der XXXX sich sowohl mit als auch ohne das gegenständliche Projekt auf gleiche Weise entwickle.
  8. Mit Datum vom 27.05.2021 erfolgte die Beschwerdebeantwortung. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorhaben lediglich auf den Ersatz der in die Jahre gekommenen römisch 40 beschränke, es insbesondere keine projektbedingte Verkehrszunahme gebe und der Verkehr auf der römisch 40 sich sowohl mit als auch ohne das gegenständliche Projekt auf gleiche Weise entwickle. In weiterer Folge legte die Projektwerberin dar, dass Schutzgebiete der Kategorien A – D Anhang 2 UVP-G 2000 nicht berührt seien, allerdings ein Siedlungsgebiet nach Kategorie E physisch berührt werde, zumal in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben Teile des Siedlungsgebiets der XXXX gelegen seien.In weiterer Folge legte die Projektwerberin dar, dass Schutzgebiete der Kategorien A – D Anhang 2 UVP-G 2000 nicht berührt seien, allerdings ein Siedlungsgebiet nach Kategorie E physisch berührt werde, zumal in einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben Teile des Siedlungsgebiets der römisch 40 gelegen seien. In einem Exkurs bzgl. des Projekts „ XXXX “ wurde zusammengefasst ausgeführt, die XXXX stelle seit jeher eine große Herausforderung für die Projektwerberin dar, zumal die Brücke in einem stark durch Steinschlag gefährdeten Gebiet liege. Dadurch sei einerseits die Brücke selbst gefährdet, andererseits erschwere dies die laufenden Inspektions- und Erhaltungsmaßnahmen an der Brücke, wobei diese bisher unter Eingriff in den fließenden Verkehr von der Brücke aus durchgeführt hätten werden müssten. Jeder Eingriff beeinträchtige somit die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Es sei daher dringend erforderlich, Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk durchführen zu können, ohne in den fließenden Verkehr auf der Autobahn eingreifen zu müssen. Zu diesem Zweck sei das Projekt „ XXXX “ bei der BH XXXX eingereicht worden. Diese Maßnahmen seien jedenfalls – also auch ohne das hier zu beurteilende Projekt – durchzuführen und seien nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsantrags.In einem Exkurs bzgl. des Projekts „ römisch 40 “ wurde zusammengefasst ausgeführt, die römisch 40 stelle seit jeher eine große Herausforderung für die Projektwerberin dar, zumal die Brücke in einem stark durch Steinschlag gefährdeten Gebiet liege. Dadurch sei einerseits die Brücke selbst gefährdet, andererseits erschwere dies die laufenden Inspektions- und Erhaltungsmaßnahmen an der Brücke, wobei diese bisher unter Eingriff in den fließenden Verkehr von der Brücke aus durchgeführt hätten werden müssten. Jeder Eingriff beeinträchtige somit die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Es sei daher dringend erforderlich, Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk durchführen zu können, ohne in den fließenden Verkehr auf der Autobahn eingreifen zu müssen. Zu diesem Zweck sei das Projekt „ römisch 40 “ bei der BH römisch 40 eingereicht worden. Diese Maßnahmen seien jedenfalls – also auch ohne das hier zu beurteilende Projekt – durchzuführen und seien nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen UVP-Feststellungsantrags. Dessen ungeachtet verwies die Projektwerberin darauf, dass auch der Betriebs- und Erhaltungsweg keine schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis D, jedoch ein schutzwürdiges Gebiet nach Kategorie E berühre. Zudem seien die Auswirkungen des Betriebs- und Erhaltungsweges samt Steinschlagschutz in der Einzelfallprüfung mitberücksichtigt worden, zumal dieser in der Bauphase als Baustraße für das gegenständliche Projekt genutzt werde. Außerdem führte die Projektwerberin aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich weder um einen „Neubau“ im Sinn des § 23a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, noch sei ein anderer Tatbestand des § 23a Abs. 1 UVP-G 2000 erfüllt, sodass eine Ausbaumaßnahme sonstiger Art an einer Bundesstraße i.S.d. § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 vorliege. Nachdem das Projekt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) berühre, sei eine diesbezügliche Einzelfallprüfung durchgeführt worden.Außerdem führte die Projektwerberin aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich weder um einen „Neubau“ im Sinn des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, noch sei ein anderer Tatbestand des Paragraph 23 a, Absatz eins, UVP-G 2000 erfüllt, sodass eine Ausbaumaßnahme sonstiger Art an einer Bundesstraße i.S.d. Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 vorliege. Nachdem das Projekt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet) berühre, sei eine diesbezügliche Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Hinsichtlich der UVP-Richtlinie führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, es liege kein „Bau“ einer Autobahn i.S.d. Anhangs I Z 7 lit. b) UVP-RL vor. Ebenso wenig handle es sich um einen „Ausbau“, der aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Neubau bzw. Bau i.S.d. Anhangs I Z 7 lit. b) UVP-RL gleichkäme. Vielmehr werde eine Brücke nach dem heutigen Stand der Technik erneuert, wobei damit keine Kapazitätserweiterung verbunden sei. Überdies sei das gegenständliche Vorhaben auch nicht mit dem einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG (GZ W104 2240490-1) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, zumal die Anzahl der Fahrstreifen im vorliegenden Fall unverändert bleibe.Hinsichtlich der UVP-Richtlinie führte die Projektwerberin im Wesentlichen aus, es liege kein „Bau“ einer Autobahn i.S.d. Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera b,) UVP-RL vor. Ebenso wenig handle es sich um einen „Ausbau“, der aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Neubau bzw. Bau i.S.d. Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera b,) UVP-RL gleichkäme. Vielmehr werde eine Brücke nach dem heutigen Stand der Technik erneuert, wobei damit keine Kapazitätserweiterung verbunden sei. Überdies sei das gegenständliche Vorhaben auch nicht mit dem einer kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG (GZ W104 2240490-1) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, zumal die Anzahl der Fahrstreifen im vorliegenden Fall unverändert bleibe. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es sei später geplant, den Pannenstreifen für den Verkehr zu öffnen, entgegnete die Projektwerberin, dies sei bereits deshalb unmöglich, weil dafür

RVS 03.07.12 alle 500 m Pannenbuchten erforderlich wären, was auf der Brücke nicht möglich sei. Die übrigen Befürchtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Fachbereiche Luft und Lärm würden sich ausschließlich auf die Annahme stützen, das Projekt bewirke zusätzliches Verkehrsaufkommen. Diese Annahme sei jedoch aus bereits aufgezeigten Gründen unzutreffend. Zudem sei auch hinsichtlich Erschütterungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des berührten Siedlungsgebietes zu rechnen.

  1. Mit Beschluss vom 09.06.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurück.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021 bestellte das BVwG nichtamtliche Sachverständige für die Fachbereiche Verkehr, Lärm, Luft und Erschütterungen.
  3. Mit Datum vom 11.08.2021 übermittelte der Sachverständige für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Luft seine Gutachten.
  4. Mit Datum vom 18.08.2021 übermittelte der Sachverständige für den Fachbereich Erschütterungen sein Gutachten.
  5. Mit Datum vom 06.09.2021 wurde eine Stellungnahme der XXXX zum „ XXXX “ (i.e. ein Gutachten, demzufolge die Neuerrichtung der Brücke dem Bau eines Tunnels vorzuziehen sei) übermittelt. Dem Schreiben wurde ein kritischer Kommentar eines em. Univ.-Prof. für Klassische Philologie zum gegenständlichen Vorhaben, ein Gemeinderatsbeschluss der XXXX sowie eine von siebzehn Gemeinden des XXXX unterzeichnete Resolution hinsichtlich der Einschränkung bzw. Dosierung des dort herrschenden Transitverkehrs angeschlossen.
  6. Mit Datum vom 06.09.2021 wurde eine Stellungnahme der römisch 40 zum „ römisch 40 “ (i.e. ein Gutachten, demzufolge die Neuerrichtung der Brücke dem Bau eines Tunnels vorzuziehen sei) übermittelt. Dem Schreiben wurde ein kritischer Kommentar eines em. Univ.-Prof. für Klassische Philologie zum gegenständlichen Vorhaben, ein Gemeinderatsbeschluss der römisch 40 sowie eine von siebzehn Gemeinden des römisch 40 unterzeichnete Resolution hinsichtlich der Einschränkung bzw. Dosierung des dort herrschenden Transitverkehrs angeschlossen.
  7. Mit Datum vom 02.12.2021 übermittelte die XXXX einen Bericht hinsichtlich der aktuellen Geschehnisse betreffend das gegenständliche Vorhaben. Im Rahmen des Berichts wandte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut gegen das angeführte „ XXXX “.
  8. Mit Datum vom 02.12.2021 übermittelte die römisch 40 einen Bericht hinsichtlich der aktuellen Geschehnisse betreffend das gegenständliche Vorhaben. Im Rahmen des Berichts wandte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut gegen das angeführte „ römisch 40 “.
  9. Mit Datum vom 15.12.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, in deren Rahmen im Beisein der bestellten Sachverständigen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden präsentiert und diskutiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die XXXX ist eine Hangbrücke mit einer Länge von rund 1.805 Metern und befindet sich auf der XXXX zwischen dem XXXX und der XXXX (ca. XXXX ) im XXXX .Die römisch 40 ist eine Hangbrücke mit einer Länge von rund 1.805 Metern und befindet sich auf der römisch 40 zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 (ca. römisch 40 ) im römisch 40 . Im Rahmen der geplanten Generalerneuerung der XXXX beabsichtigt die Antragstellerin folgende Baumaßnahmen umzusetzen: Im Zuge eines Ersatzneubaus der Brücke wird das vorhandene Tragwerk, welches derzeit beide Richtungsfahrbahnen aufnimmt, durch zwei neue Tragwerke ersetzt. Dabei wird das Bestandstragwerk rückgebaut und an der Stelle ein neues Tragwerk für die Richtungsfahrbahn XXXX errichtet. Das zweite Tragwerk wird nordöstlich des bestehenden Brückentragwerks errichtet und die Richtungsfahrbahn XXXX aufnehmen. Da das neue Tragwerk für die Richtungsfahrbahn XXXX etwa auf der vorhandenen Zentralachse liegen wird, verschiebt sich die neue Zentralachse um etwa eine halbe Richtungsfahrbahnbreite nach Osten, wodurch es zu einer Achsenverschiebung von über 5 m kommt.Im Rahmen der geplanten Generalerneuerung der römisch 40 beabsichtigt die Antragstellerin folgende Baumaßnahmen umzusetzen: Im Zuge eines Ersatzneubaus der Brücke wird das vorhandene Tragwerk, welches derzeit beide Richtungsfahrbahnen aufnimmt, durch zwei neue Tragwerke ersetzt. Dabei wird das Bestandstragwerk rückgebaut und an der Stelle ein neues Tragwerk für die Richtungsfahrbahn römisch 40 errichtet. Das zweite Tragwerk wird nordöstlich des bestehenden Brückentragwerks errichtet und die Richtungsfahrbahn römisch 40 aufnehmen. Da das neue Tragwerk für die Richtungsfahrbahn römisch 40 etwa auf der vorhandenen Zentralachse liegen wird, verschiebt sich die neue Zentralachse um etwa eine halbe Richtungsfahrbahnbreite nach Osten, wodurch es zu einer Achsenverschiebung von über 5 m kommt. Weiters ist im Bereich der Brücke ein Entwässerungssystem geplant, bestehend aus drei Gewässerschutzanlagen mit Retentions- und Filterbecken. Schließlich ist auch geplant, für die Realisierung des Vorhabens eine Fläche mit einem Ausmaß von insgesamt 1 ha (0,3 ha dauernd und 0,7 ha vorübergehend) zu roden. Die Rodungsflächen berühren kein besonderes Schutzgebiet (Kategorie A des Anhanges 2 des UVP-G 2000). Das Bundesstraßenvorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) des Anhanges 2 des UVP-G
  11. Da das Vorhaben zur Gänze unterhalb der Kampfzone des Waldes liegt, liegt das Vorhaben auch in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie B (Alpinregion) des Anhanges 2 des UVP-G
  12. Das gegenständliche Vorhaben liegt auch in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet

§§ 34

, 35 und 37 WRG 1959) des Anhanges 2 des UVP-G 2000.Das gegenständliche Vorhaben liegt auch in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet

Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959) des Anhanges 2 des UVP-G 2000.

§ 1Abs.

2 Z 5 lit. e) der aktuell geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019, ist der Abschnitt der XXXX , in welchem sich das gegenständliche Vorhaben befindet, nicht als belastetes Gebiet Luft normiert, sodass das Vorhaben auch kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera e,) der aktuell geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,, ist der Abschnitt der römisch 40 , in welchem sich das gegenständliche Vorhaben befindet, nicht als belastetes Gebiet Luft normiert, sodass das Vorhaben auch kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 berührt. Das gegenständliche Vorhaben berührt jedoch ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), da sich entsprechend dem zum Antragszeitpunkt geltenden Flächenwidmungsplan der XXXX im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben Grundstücke befinden, die eine der in Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 genannten Widmungen aufweisen. Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt die entsprechende Widmung unverändert vor. Das gegenständliche Vorhaben berührt jedoch ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), da sich entsprechend dem zum Antragszeitpunkt geltenden Flächenwidmungsplan der römisch 40 im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben Grundstücke befinden, die eine der in Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 genannten Widmungen aufweisen. Auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt die entsprechende Widmung unverändert vor. Es ist jedoch – wie unten näher zu zeigen sein wird – keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des berührten Siedlungsgebiets (Schutz des Menschen und der menschlichen Nutzungsinteressen) insbesondere hinsichtlich Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen oder Lichtverschmutzung zu erwarten und es kommt somit zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E (Siedlungsgebiet). Verkehr: Die Anzahl der Fahrstreifen (zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung) bleibt unverändert. Es sind keine relevanten Veränderungen des Verkehrsgeschehens und keine relevanten Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehre durch die Generalerneuerung der XXXX zu erwarten. Die Anzahl der Fahrstreifen (zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung) bleibt unverändert. Es sind keine relevanten Veränderungen des Verkehrsgeschehens und keine relevanten Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehre durch die Generalerneuerung der römisch 40 zu erwarten. Die Generalerneuerung der XXXX hat gegenüber dem Bestand eine positive Auswirkung auf die Verkehrssicherheit.Die Generalerneuerung der römisch 40 hat gegenüber dem Bestand eine positive Auswirkung auf die Verkehrssicherheit. Luft: Bauphase: In der Bauphase ist im Untersuchungsgebiet mit einer NO2-Gesamtkonzentration zu rechnen, die deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert für den Jahresmittelwert liegt. Eine Grenzwertüberschreitung der baustellenbedingten (trockenen und nassen) Staubdeposition ist aufgrund der geringen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Bei stark staubenden Abbrucharbeiten ist als staubmindernde Maßnahme eine ausreichende Befeuchtung des Abbruchbereiches bzw. Abbruchmaterials vorgesehen. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert

Immissionsschutzgesetz-Luft für die Leitsubstanz PM10 wird bei Überlagerung der PM10-Immissionen (Bestand 2017) mit den baubedingten Zusatzimmissionen deutlich unterschritten. Durch den Baubetrieb ist mit bis zu 8 zusätzlichen PM10-Überschreitungstagen zu rechen. Hinsichtlich des Schadstoffes PM2,5 und der Luftschadstoffe CO, Benzol, Benzo(a)pyren, SO2, Blei, Arsen, Cadmium und Nickel ist von der Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte

Immissionsschutzgesetz-Luft auszugehen. Betriebsphase: In den Prognosejahren 2025 und 2035 ist hinsichtlich der Schadstoffe PM10 und PM2,5 mit irrelevanten projektbedingten Zusatzbelastungen zu rechnen. Die gesetzlichen Grenzwerte

Immissionsschutzgesetz-Luft für die Jahresmittelwerte von PM10 und PM2,5 werden in allen untersuchten Immissionspunkten und Zeiträumen eingehalten. Es wird erwartet, dass der Grenzwert für den Tagesmittelwert von PM10 an zehn Tagen überschritten wird und somit die zulässige Anzahl von fünfundzwanzig Überschreitungstagen

Immissionsschutzgesetz-Luft nicht erreicht wird. Die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte von NO2 werden in allen Planfällen (2025 und 2035) und in allen untersuchten Immissionspunkten eingehalten. Die projektbedingten Zusatzimmissionen liegen deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 3 % des IG-L-Grenzwertes. Zudem ist hinsichtlich der Nebenemissionsstoffe CO, Benzol, Benzo(a)pyren und Staubdeposition sowie hinsichtlich der limitierten Luftschadstoffe SO2, Blei, Arsen, Cadmium und Nickel von der Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte auszugehen. Lärm: Bauphase: Die Gesamtdauer der Bauphase ist mit zweiundsechzig Monaten bemessen, wobei dreißig Monate auf die Bauphase A, zwölf Monate auf die Bauphase B und achtundzwanzig Monate auf die Bauphase C entfallen. Eine Überlagerung der Bauphasen B und C findet für die Dauer von acht Monaten statt. Da es sich um eine fortlaufende Linienbaustelle handelt und die Emissionen für die einzelnen Bauphasen abschnittsweise konzentrierter wirksam werden, sind in einzelnen Regelmonaten höhere Immissionen an einzelnen Immissionspunkten zu erwarten. Aus diesem Grund wurde eine Detailbetrachtung der besonders lärmintensiven Tätigkeiten innerhalb der Bauphasen A und B für die Flächenwidmung „Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ (Immissionspunkte RP-25_1, RP-25_2, RP-28_1 und RP-28_2) im Abschnitt von km 30,700 bis 30,900 durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Maximalpegel in der Bauphase für die Dauer eines Monats auftreten werden. Bezogen auf den schalltechnischen Zeitraum „Tag“ beträgt die maximale Immission innerhalb dieses Monats 65,3 dB. Außerhalb dieses Monats ist von deutlich geringeren Zusatzimmissionen auszugehen, wobei die höchsten Immissionen im Rahmen der Überlagerung der Bauphasen B und C zu erwarten sind. Der maximale Immissionswert beträgt hier bezogen auf den schalltechnischen Zeitraum „Tag“ 60,1 dB. Die Schwellenwerte nach § 10 Abs. 1 BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C um maximal 5,1 dB (Tag) überschritten.Die Schwellenwerte nach Paragraph 10, Absatz eins, BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C um maximal 5,1 dB (Tag) überschritten. Die Schwellenwerte nach § 10 Abs. 2 BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C eingehalten.Die Schwellenwerte nach Paragraph 10, Absatz 2, BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C eingehalten. Die Schwellenwerte nach § 10 Abs. 3 BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C um maximal 4,0 dB (Tag) überschritten, sodass der Baulärm „lauter“ als der bestehende Umgebungslärm ist.Die Schwellenwerte nach Paragraph 10, Absatz 3, BStLärmIV werden bei Überlagerung der Bauphasen B und C um maximal 4,0 dB (Tag) überschritten, sodass der Baulärm „lauter“ als der bestehende Umgebungslärm ist. Die Immissionsgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung für die vorgesehenen Arbeitszeiten nach der BStLärmIV werden eingehalten und es kommt an den Zulaufstrecken zu keiner relevanten Zusatzbelastung durch den Bauverkehr. Die Grenzwerte zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

§ 10Abs. 4 BSt

LärmIV werden eingehalten.Die Immissionsgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung für die vorgesehenen Arbeitszeiten nach der BStLärmIV werden eingehalten und es kommt an den Zulaufstrecken zu keiner relevanten Zusatzbelastung durch den Bauverkehr. Die Grenzwerte zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

Paragraph 10, Absatz 4, BStLärmIV werden eingehalten. Betriebsphase: Im Zuge der Generalerneuerung der XXXX ist die Errichtung aktiver Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden vorgesehen, die sich immissionsmindernd auswirken.Im Zuge der Generalerneuerung der römisch 40 ist die Errichtung aktiver Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden vorgesehen, die sich immissionsmindernd auswirken. Die Grenzwerte für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

§ 6Abs. 3 BSt

LärmlV werden an allen Immissionspunkten unterschritten. Der

§ 6Abs. 1 BSt

LärmIV zulässige, vom Verkehr auf der Bundesstraße ausgehende Immissionseintrag wird an allen Rezeptorpunkten eingehalten. Die Grenzwerte für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

Paragraph 6, Absatz 3, BStLärmlV werden an allen Immissionspunkten unterschritten. Der

Paragraph 6, Absatz eins, BStLärmIV zulässige, vom Verkehr auf der Bundesstraße ausgehende Immissionseintrag wird an allen Rezeptorpunkten eingehalten. In der Betriebsphase ist somit keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des berührten Siedlungsgebiets durch Schallimmissionen zu erwarten. Erschütterungen: Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung kann trotz Steigerung des Schwerverkehrs prognostiziert werden, dass Erschütterungsimmissionen bei den Anrainern weiterhin die Richtwerte der ÖNORM S 9012 deutlich unterschreiten werden. Während der Bauphase sind Erschütterungen aufgrund der Baumaßnahmen zu erwarten. Diese werden im Zuge von Beweissicherungsprogrammen überwacht, sodass die zulässigen Richtwerte nicht überschritten werden. Die Maßnahmen in der Bauphase reichen von beweissichernden Maßnahmen über baubegleitende Erschütterungsmessungen bis hin zu Änderungen im Bauverlauf bei Überschreitung der Richtwerte. Betriebs- und Erhaltungsweg samt Steinschlagschutz: Die XXXX befindet sich in einem stark steinschlag- und teils felssturzgefährdeten Gebiet. Daher werden notwendige Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen bislang nur von der Brücke aus unter fließendem Verkehr durchgeführt. Die römisch 40 befindet sich in einem stark steinschlag- und teils felssturzgefährdeten Gebiet. Daher werden notwendige Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen bislang nur von der Brücke aus unter fließendem Verkehr durchgeführt. Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Betriebs- und Erhaltungswegs samt Steinschlagschutz und hat hierzu bei der BH XXXX um Bewilligung des Projektes „ XXXX “ (im Folgenden: Projekt „BEWS“) angesucht. Dieser wird in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens als Baustraße genutzt und dient dem Zweck, dass notwendige Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen an der XXXX in Zukunft abseits des fließenden Verkehrs durchgeführt werden können. Der Betriebs- und Erhaltungsweg weist inklusive Zufahrtsrampen eine Länge von rund 2,4 km auf und umfasst Steinschlagschutzmaßnahmen in Form von Steinschlagschutzzäunen, Steinschlagschutzdämmen und Felsvernetzungen.Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Betriebs- und Erhaltungswegs samt Steinschlagschutz und hat hierzu bei der BH römisch 40 um Bewilligung des Projektes „ römisch 40 “ (im Folgenden: Projekt „BEWS“) angesucht. Dieser wird in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens als Baustraße genutzt und dient dem Zweck, dass notwendige Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen an der römisch 40 in Zukunft abseits des fließenden Verkehrs durchgeführt werden können. Der Betriebs- und Erhaltungsweg weist inklusive Zufahrtsrampen eine Länge von rund 2,4 km auf und umfasst Steinschlagschutzmaßnahmen in Form von Steinschlagschutzzäunen, Steinschlagschutzdämmen und Felsvernetzungen.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Die Feststellung, wonach das Bundesstraßenvorhaben in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) liegt, konnte anhand des im behördlichen Verfahren vorgelegten Lageplans in Zusammenschau mit den hierzu ergangenen Schreiben des Amts der Tiroler Landesregierung vom 06.05.2020 (Abt. Waldschutz) bzw. 23.04.2020 (Abt. Umweltschutz) getroffen werden. Die Feststellung, wonach das gegenständliche Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie B (Alpinregion) des Anhanges 2 des UVP-G 2000 zu liegen kommt, liegt bereits deshalb nahe, weil das Vorhaben (unstrittig) auf ca. 1.300 m Seehöhe gelegen ist. Die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben nicht in einem Wasserschutz- oder Wasserschongebiet (Kategorie C) zu liegen kommt, basiert auf der nachvollziehbaren Anfragebeantwortung der BH XXXX , datiert mit 04.06.2020, der zufolge auf Grundlage einer TIRIS-Abfrage und nach Rücksprache mit der Wasserrechtsabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von Wasserschutz- oder Wasserschongebieten im projektrelevanten Bereich auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurden keine Umstände dargetan, die Gegenteiliges belegen würden.Die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben nicht in einem Wasserschutz- oder Wasserschongebiet (Kategorie C) zu liegen kommt, basiert auf der nachvollziehbaren Anfragebeantwortung der BH römisch 40 , datiert mit 04.06.2020, der zufolge auf Grundlage einer TIRIS-Abfrage und nach Rücksprache mit der Wasserrechtsabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von Wasserschutz- oder Wasserschongebieten im projektrelevanten Bereich auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurden keine Umstände dargetan, die Gegenteiliges belegen würden. Nachdem das projektrelevante Gebiet in der aktuell geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019 nicht angeführt wird (vgl. § 1 Abs. 2 Z 5 lit a bis g), konnte die Feststellung getroffen werden, dass schutzwürdige Gebiete der Kategorie D des Anhanges 2 durch das gegenständliche Vorhaben nicht berührt werden.Nachdem das projektrelevante Gebiet in der aktuell geltenden Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019, nicht angeführt wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a bis g), konnte die Feststellung getroffen werden, dass schutzwürdige Gebiete der Kategorie D des Anhanges 2 durch das gegenständliche Vorhaben nicht berührt werden. Im Übrigen wurde in der Beschwerde eine Betroffenheit schutzwürdiger Gebiete der Kategorien A, B, C und D des Anhanges 2 lediglich für den Fall der Berücksichtigung des Vorhabens BEWS ins Treffen geführt. Dass das Bundesstraßenvorhaben auch losgelöst vom Betriebs- und Erhaltungsweg in einem Schutzgebiet der genannten Kategorien zu liegen kommt, wurde hingegen weder behauptet noch haben sich dahingehende Anhaltspunkte ergeben. Letztlich erweisen sich die hierzu getroffenen Feststellungen auch als unstrittig, zumal die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 ausdrücklich dargelegt haben, dass - ohne Miteinbeziehung des Projekts BEWS - das gegenständliche Vorhaben nur das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), jedoch kein anderes Schutzgebiet des Anhanges 2, betrifft (VP, 15.12.2021, S.19). Die Feststellungen zum Projekt „ XXXX “ gründen auf den hierzu vorliegenden Projektunterlagen, insbesondere dem Befund des SV DI XXXX vom 05.09.2019, wonach die XXXX in einem stark steinschlaggefährdeten Gebiet liegt und für laufende sowie künftige Inspektionen, für Erhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk und für die Errichtung der geplanten Steinschlagschutzbauten ein Betriebs- und Erhaltungsweg entlang der Brückenpfeiler der XXXX geplant ist. Zudem konnte anhand des Schreibens des zuständigen Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2020 die Feststellung getroffen werden, dass die Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen bisher zumeist nur von der XXXX aus unter fließendem Verkehr durchgeführt werden, jedoch künftig aufgrund des Betriebs- und Erhaltungsweges auch abseits des fließenden Verkehrs erfolgen können. Letztlich wurde diesen Feststellungen von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellungen zum Projekt „ römisch 40 “ gründen auf den hierzu vorliegenden Projektunterlagen, insbesondere dem Befund des SV DI römisch 40 vom 05.09.2019, wonach die römisch 40 in einem stark steinschlaggefährdeten Gebiet liegt und für laufende sowie künftige Inspektionen, für Erhaltungsmaßnahmen am Brückenbauwerk und für die Errichtung der geplanten Steinschlagschutzbauten ein Betriebs- und Erhaltungsweg entlang der Brückenpfeiler der römisch 40 geplant ist. Zudem konnte anhand des Schreibens des zuständigen Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.10.2020 die Feststellung getroffen werden, dass die Inspektionen und Erhaltungsmaßnahmen bisher zumeist nur von der römisch 40 aus unter fließendem Verkehr durchgeführt werden, jedoch künftig aufgrund des Betriebs- und Erhaltungsweges auch abseits des fließenden Verkehrs erfolgen können. Letztlich wurde diesen Feststellungen von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Projektwerberin konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass angesichts zuletzt vorgenommener Sanierungen in den Jahren 2009/2010 (Unterbau) bzw. 2012 (Tragwerk) innerhalb der nächsten zwanzig Jahre nicht mit einer Generalerneuerung oder Generalsanierung der XXXX zu rechnen ist (VP, 15.12.2021, S. 14 f.). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich weder auf Basis der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 (Beilage ./2) noch anhand sonstiger Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben.Die Projektwerberin konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass angesichts zuletzt vorgenommener Sanierungen in den Jahren 2009 aus 2010, (Unterbau) bzw. 2012 (Tragwerk) innerhalb der nächsten zwanzig Jahre nicht mit einer Generalerneuerung oder Generalsanierung der römisch 40 zu rechnen ist (VP, 15.12.2021, S. 14 f.). Gegenteilige Anhaltspunkte haben sich weder auf Basis der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2021 (Beilage ./2) noch anhand sonstiger Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben. Zu den Umweltauswirkungen: Die Feststellungen zu dem Fachbereich Erschütterungen konnten anhand der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 14.08.2021 getroffen werden. Die Feststellungen zu den Fachbereichen Verkehr, Luft und Lärm konnten auf Basis des jeweiligen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 09.08.2021 getroffen werden. Zwar traten die Beschwerdeführer den jeweiligen Gutachten des Amtssachverständigen insoweit entgegen, als in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 eine fachliche Stellungnahme zu den Fachbereichen Verkehr, Lärm und Luftreinhaltung (Beilage ./2) vorgelegt wurde. Wie nachfolgend im Rahmen der einzelnen Fachbereiche aufgezeigt wird, hat sich dadurch jedoch keine Änderung der bisherigen Beurteilung des Amtssachverständigen ergeben. Rechtliche Fragestellungen, die mit der Stellungnahme vom 14.12.2021 ebenfalls bemüht wurden, werden im Rahmen der rechtlichen Ausführungen behandelt. Verkehr: Aus dem geplanten Vorhaben ergeben sich keine Hinweise auf die Einrichtung eines dritten Fahrstreifens. Bereits in seinem Gutachten zum Fachbereich Verkehr vom 18.08.2020 konnte der Sachverständige schlüssig aufzeigen, dass in der Verkehrsuntersuchung keine direkten Hinweise auf etwaige Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehr durch die Verwirklichung des Vorhabens gefunden worden seien. Vielmehr befinde sich in der Luftschadstoffuntersuchung ein direkter Hinweis darauf, dass durch die Generalerneuerung der XXXX kein zusätzlicher Verkehr entstehe. Diese Annahme sei insbesondere deshalb zulässig, weil auf der bestehenden Brücke kein Kapazitätsengpass entstehe. In weiterer Folge legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass der Bemessungsverkehr der
  2. Stunde sowohl im Bestand als auch in der Prognose 2035 in ausreichender Verkehrsqualität bewältigt werden könne und der Verkehrsfluss stabil sei. Es sei nachvollziehbar, dass Stauerscheinungen in den Spitzenstunden auf Baustellen bzw. auf die Autobahnmautstellen zurückzuführen seien. Da die gefahrenen durchschnittlichen Geschwindigkeiten kaum verändert würden, seien auch keine relevanten Veränderungen des Verkehrsgeschehens und somit keine relevanten Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehre durch die Generalerneuerung der XXXX zu erwarten. Bereits in seinem Gutachten zum Fachbereich Verkehr vom 18.08.2020 konnte der Sachverständige schlüssig aufzeigen, dass in der Verkehrsuntersuchung keine direkten Hinweise auf etwaige Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehr durch die Verwirklichung des Vorhabens gefunden worden seien. Vielmehr befinde sich in der Luftschadstoffuntersuchung ein direkter Hinweis darauf, dass durch die Generalerneuerung der römisch 40 kein zusätzlicher Verkehr entstehe. Diese Annahme sei insbesondere deshalb zulässig, weil auf der bestehenden Brücke kein Kapazitätsengpass entstehe. In weiterer Folge legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass der Bemessungsverkehr der
  3. Stunde sowohl im Bestand als auch in der Prognose 2035 in ausreichender Verkehrsqualität bewältigt werden könne und der Verkehrsfluss stabil sei. Es sei nachvollziehbar, dass Stauerscheinungen in den Spitzenstunden auf Baustellen bzw. auf die Autobahnmautstellen zurückzuführen seien. Da die gefahrenen durchschnittlichen Geschwindigkeiten kaum verändert würden, seien auch keine relevanten Veränderungen des Verkehrsgeschehens und somit keine relevanten Verkehrsverlagerungen oder induzierten Verkehre durch die Generalerneuerung der römisch 40 zu erwarten. Diese schlüssigen Ausführungen wiederholte der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens vom 09.08.2021, wo er insbesondere ausführte, dass gegenüber dem Gutachten aus dem Behördenverfahren nunmehr auch die verkehrlichen Grundlagen der Jahre 2020 und – soweit vorliegend – 2021 ergänzt worden seien. Allerdings seien die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Pandemie für Aussagen zur Verkehrsentwicklung nicht repräsentativ und somit nicht weiter berücksichtigt worden. Zudem wiederholte der Sachverständige nachvollziehbar, dass aufgrund der Steigungen der Trendgeraden, der relativen Lage der Datenreihen aus den Verkehrszählergebnissen 2008 bis 2019 zu den Trendgeraden, der Trendgeraden für die gezählten jahresdurchschnittlichen täglichen Gesamtverkehrszahlen (2008 bis 2019) und den prognostizierten JDTV 2035 aus der Verkehrsuntersuchung eine projektunabhängige Verkehrszunahme auf der XXXX und der XXXX als plausibel zu werten sei. Durch das Beschwerdevorbringen habe sich somit keine Änderung der Beurteilung aus dem Behördenverfahren ergeben. Diese schlüssigen Ausführungen wiederholte der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens vom 09.08.2021, wo er insbesondere ausführte, dass gegenüber dem Gutachten aus dem Behördenverfahren nunmehr auch die verkehrlichen Grundlagen der Jahre 2020 und – soweit vorliegend – 2021 ergänzt worden seien. Allerdings seien die Jahre 2020 und 2021 aufgrund der Pandemie für Aussagen zur Verkehrsentwicklung nicht repräsentativ und somit nicht weiter berücksichtigt worden. Zudem wiederholte der Sachverständige nachvollziehbar, dass aufgrund der Steigungen der Trendgeraden, der relativen Lage der Datenreihen aus den Verkehrszählergebnissen 2008 bis 2019 zu den Trendgeraden, der Trendgeraden für die gezählten jahresdurchschnittlichen täglichen Gesamtverkehrszahlen (2008 bis 2019) und den prognostizierten JDTV 2035 aus der Verkehrsuntersuchung eine projektunabhängige Verkehrszunahme auf der römisch 40 und der römisch 40 als plausibel zu werten sei. Durch das Beschwerdevorbringen habe sich somit keine Änderung der Beurteilung aus dem Behördenverfahren ergeben. Die Feststellung hinsichtlich der positiven Auswirkung auf die Verkehrssicherheit konnte anhand der schlüssigen Angaben des Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 18.08.2020 getroffen werden. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass mit der Generalerneuerung der XXXX die Verkehrssicherheit und die Verfügbarkeit gegenüber dem Bestand verbessert wird, da in Zukunft zwei getrennte Richtungsfahrbahnen mit 12,90 Meter Breite zur Verfügung stehen und diese auch im Instandsetzungsfall bei einer 4+0 Verkehrsführung eine ausreichende Breite bieten werden.Die Feststellung hinsichtlich der positiven Auswirkung auf die Verkehrssicherheit konnte anhand der schlüssigen Angaben des Sachverständigen im Rahmen seines Gutachtens vom 18.08.2020 getroffen werden. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass mit der Generalerneuerung der römisch 40 die Verkehrssicherheit und die Verfügbarkeit gegenüber dem Bestand verbessert wird, da in Zukunft zwei getrennte Richtungsfahrbahnen mit 12,90 Meter Breite zur Verfügung stehen und diese auch im Instandsetzungsfall bei einer 4+0 Verkehrsführung eine ausreichende Breite bieten werden. Die Öffnung des Pannenstreifens ist den vorliegenden Projektunterlagen zufolge nicht vorgesehen. Zudem legte die Projektwerberin im Rahmen der Beschwerdebeantwortung nachvollziehbar dar, dass eine Verkehrsfreigabe für den Pannenstreifen bereits deshalb ausscheidet, weil – entsprechend der einschlägigen RVS 03.07.
  4. – hierfür alle 500 m eine Pannenbucht erforderlich wäre, was im konkreten Fall jedoch nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund konnte der Amtssachverständige plausibel darlegen, dass auch das Untersuchungsgebiet ausreichend groß gewählt wurde (VP, 15.12.2021, S.10). Die im Rahmen der fachlichen Stellungnahme vom 14.12.2021 (Beilage ./2) ins Treffen geführte Einschätzung, dass mit einer baldigen Verkehrsfreigabe des dritten Fahrstreifens zu rechnen sei und auf dieser Basis ein ungenügendes Ausmaß des zugrunde gelegten Untersuchungsgebietes vorliege, wurde somit entkräftet. Luft: Die Feststellung, dass die Grenzwerte aus dem IG-L für die Leitsubstanzen NO2, PM10 und PM2,5 an Rezeptorpunkten bzw. Immissionspunkten im Ist-Zustand 2017 und in den Prognosejahren 2025 sowie 2035 unterschritten werden, basiert auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zum Fachbereich Luft vom 18.08.
  5. Dabei konnte schlüssig dargelegt werden, dass die Luftschadstoffausbreitung mithilfe des Ausbreitungsmodells (GRAMM/GRAL in der Benutzeroberfläche GRAL-GUI 10.01) nach dem Stand der Stand der Technik bzw. der aktuellen RVS 04.02.122 durchgeführt wurde. Im Zuge des Gutachtens zum Fachgebiet Luft vom 09.08.2021 wiederholte der Sachverständige diese Ausführungen und legte schlüssig dar, dass sich durch das Beschwerdevorbringen keine Änderung an der Beurteilung aus dem Behördenverfahren ergeben habe. Die Feststellung, wonach staubmindernde Maßnahmen in Form von ausreichender Befeuchtung des Abbruchbereiches bzw. Abbruchmaterials vorgesehen sind, konnte anhand der diesbezüglichen Ausführungen in den Gutachten des Amtssachverständigen getroffen werden. Die Umsetzung derartiger Maßnahmen wurde von der Projektwerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (VP, 15.12.2021, S. 14). Soweit den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der fachlichen Stellungnahme vom 14.12.2021 (Beilage ./2) insoweit entgegengetreten wird, als eine systematische Unterschätzung der tatsächlichen Staubemissionen vorliege, da – unrichtigerweise – ein mittleres Fahrzeuggewicht der Flotte mit 25t angenommen worden sei, konnte der Amtssachverständige dies glaubhaft entkräften. Es sei zwar richtig, dass ein mittleres Fahrzeuggewicht der Flotte mit 25 t angenommen worden sei, allerdings werde dies aufgrund eines anzunehmenden Leergewichtes zB eines Sattelschleppers von zwischen 11 und 13 t mehr als nur kompensiert (VP, 15.12.2021, S. 12). Lärm: Bauphase: Die Berechnungen der Schallimmissionen in Folge des Baubetriebs wurden nach der ÖNORM ISO 9613-2 mit dem Computerprogramm Soundplan 8.0 durchgeführt. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 18.08.2020 zufolge ist die lärmtechnische Untersuchung vom 07.07.2020 samt beiliegender Lärmkarten sowohl im Hinblick auf die RVS 04.02.11 als auch auf die RVS 04.02.12 als methodisch einwandfrei zu bewerten. Die Werte der Lärmtechnischen Untersuchung vom 07.08.2020 seien nachvollziehbar, wobei sich die höchsten baubedingten Immissionen während lärmintensiver Tätigkeiten in der Bauphase B an den Immissionspunkten RP-28_1 sowie RP-28_2 ergeben hätten. Dabei könne auch von einer korrekten Übernahme der Verkehrsdaten in die Luftschadstoffuntersuchung und in die Lärmtechnische Untersuchung ausgegangen werden. Der Sachverständige konnte auch im ergänzenden Gutachten vom 15.10.2020 nachvollziehbar darlegen, dass Änderungen in Folge der Berücksichtigung der aktuellen RVS 04.02.12, Ausgabe 1.10.2020, in einer vernachlässigbaren Größenordnung bestehen würden und es nach wie vor – wie bereits im Rahmen des Gutachtens vom 18.08.2020 dargestellt - auch unter Berücksichtigung der Fassung der RVS 04.02.12 zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des berührten Siedlungsgebietes komme. Im Gutachten zum Fachgebiet Lärm vom 09.08.2021 legte der Sachverständige schließlich erneut schlüssig dar, dass sich auf Basis des Beschwerdevorbringens keine Änderung der bereits dargestellten Beurteilung aus dem Behördenverfahren ergebe. Die Maximalpegel in der Bauphase würden sich bei Überlagerung der Bauphasen B und C ergeben. Da es sich um eine fortlaufende Linienbaustelle handle und die Emissionen für die einzelnen Bauphasen abschnittsweise konzentrierter wirksam seien, seien in einzelnen Regelmonaten auch höhere Immissionen an einzelnen Immissionspunkten zu erwarten. In einer Detailbetrachtung besonders lärmintensiver Tätigkeiten seien die Immissionen während besonders lärmintensiver Tätigkeiten wie Bohrpfahlarbeiten in der Bauphase A und der Hauptabbruch in der Bauphase B für die Flächenwidmung „Allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“ (Immissionspunkte RP-25_1, RP-25_2, RP-28_1 und RP-28_2) im Abschnitt von km 30,700 bis 30,900 errechnet worden. Auf Grund der Lage der genannten Immissionspunkte könne davon ausgegangen werden, dass die Immissionen an anderen Immissionspunkten unter den maximalen ausgewiesenen Immissionen aus der Detailbetrachtung liegen werden. Die Feststellung, wonach die Maximalpegel im Abschnitt von km 30,700 bis 30,900 für eine Dauer von einem Monat auftreten werden, ergibt sich aus der vom Sachverständigen als plausibel beurteilten lärmtechnischen Untersuchung der Projektwerberin. Darin konnte nachvollziehbar dargelegt werden, es sei davon auszugehen, dass sich die Fundamente für zwei Pfeiler in einem Monat errichten lassen und 150 Meter Tragwerk pro Monat abgebrochen werden können. Für die Berechnungen seien jene Pfeiler ausgewählt worden, die den geringsten Abstand zu den relevanten Flächenwidmungen aufweisen. Diese Ausführungen bekräftigte der Sachverständige für den Fachbereich Lärm in der mündlichen Verhandlung und gab auf konkrete Nachfrage erneut an, dass für die Maximalbetrachtung von einem einmonatigen Maximalpegel auszugehen sei; außerhalb dieses maximalen Monats könne mit deutlich geringeren Zusatzimmissionen in der Bauphase gerechnet werden (VP, 15.12.2021, S. 17). Anknüpfend daran führte der Sachverständige für den Fachbereich Lärm überzeugend aus, dass in den ungünstigsten angeführten Immissionspunkten bei Überlagerung der Bauphasen B und C Überschreitungen der Schwellenwerte des § 10 Abs. 1 BStLärmIV, jedoch keine Überschreitungen des § 10 Abs. 2 BStLärmIV und somit automatisch auch keine Überschreitung des § 10 Abs. 4 BStLärmIV vorliegen würde (VP, 15.12.2021, S.18).Die Feststellung, wonach die Maximalpegel im Abschnitt von km 30,700 bis 30,900 für eine Dauer von einem Monat auftreten werden, ergibt sich aus der vom Sachverständigen als plausibel beurteilten lärmtechnischen Untersuchung der Projektwerberin. Darin konnte nachvollziehbar dargelegt werden, es sei davon auszugehen, dass sich die Fundamente für zwei Pfeiler in einem Monat errichten lassen und 150 Meter Tragwerk pro Monat abgebrochen werden können. Für die Berechnungen seien jene Pfeiler ausgewählt worden, die den geringsten Abstand zu den relevanten Flächenwidmungen aufweisen. Diese Ausführungen bekräftigte der Sachverständige für den Fachbereich Lärm in der mündlichen Verhandlung und gab auf konkrete Nachfrage erneut an, dass für die Maximalbetrachtung von einem einmonatigen Maximalpegel auszugehen sei; außerhalb dieses maximalen Monats könne mit deutlich geringeren Zusatzimmissionen in der Bauphase gerechnet werden (VP, 15.12.2021, S. 17). Anknüpfend daran führte der Sachverständige für den Fachbereich Lärm überzeugend aus, dass in den ungünstigsten angeführten Immissionspunkten bei Überlagerung der Bauphasen B und C Überschreitungen der Schwellenwerte des Paragraph 10, Absatz eins, BStLärmIV, jedoch keine Überschreitungen des Paragraph 10, Absatz 2, BStLärmIV und somit automatisch auch keine Überschreitung des Paragraph 10, Absatz 4, BStLärmIV vorliegen würde (VP, 15.12.2021, S.18). Soweit in der fachlichen Stellungnahme vom 14.12.2021 (Beilage ./2) davon ausgegangen wird, dass der zugrunde gelegte Anteil an lärmarmen LKW nicht nachvollziehbar sei, legte der Amtssachverständige plausibel dar, dass - mit Blick auf die zugrundeliegende RVS 04.02.11 aus dem Jahr 2009 - mittlerweile ein sehr hoher Anteil lärmarmer LKW vorliege und die Annahme der lärmarmen LKW der gängigen Praxis entsprechen würde. Betriebsphase: Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten zum Fachgebiet Lärm vom 09.08.2021 nachvollziehbar darlegen, dass die Grenzwerte für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

§ 6Abs. 3 BSt

LärmlV an allen Immissionspunkten unterschritten werden und der

§ 6Abs. 1 BSt

LärmIV zulässige Immissionseintrag an allen Rezeptorpunkten eingehalten wird.Der Sachverständige konnte in seinem Gutachten zum Fachgebiet Lärm vom 09.08.2021 nachvollziehbar darlegen, dass die Grenzwerte für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

Paragraph 6, Absatz 3, BStLärmlV an allen Immissionspunkten unterschritten werden und der

Paragraph 6, Absatz eins, BStLärmIV zulässige Immissionseintrag an allen Rezeptorpunkten eingehalten wird. Die Feststellung, wonach die Errichtung aktiver Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden vorgesehen ist, konnte anhand der Projektunterlagen und der dahingehenden, glaubhaften Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 09.08.2021 getroffen werden. Erschütterungen: Im Gutachten vom 14.08.2020 legte der Sachverständige schlüssig dar, dass es in der Bauphase zu erschütterungsintensiven Tätigkeiten kommen wird. Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen für die Bauphase, so die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, reichen von beweissichernden Maßnahmen über baubegleitende Erschütterungsmessungen bis hin zu Änderungen der Bauverfahren zur Anpassung erschütterungsintensiver Arbeiten bei Überschreitung der Richtwerte

ÖNORM S

  1. Hinsichtlich der Betriebsphase sei den glaubhaften Angaben des Amtssachverständigen zufolge festzuhalten, dass bei gummibereiftem Verkehr in der Regel keine beurteilungsrelevanten Erschütterungen auftreten. Anschließend führte der Sachverständige schlüssig aus, dass die KFZ–Erschütterungen in erster Linie vom Gewicht und der Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge sowie insbesondere vom Zustand der Fahrbahnoberfläche abhängen würden, wobei sowohl bei der XXXX als auch der XXXX gute Fahrbahnoberflächen vorhanden wären. Bei Fahrten auf der B 182 würden die LKW zwar unmittelbar an den Objekten vorbeifahren; die Bestandsanalyse habe jedoch ergeben, dass keine relevanten Erschütterungsimmissionen aus dem Verkehr vorliegen würden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von BVR aus 2018, die für das Jahr 2035 im Vergleich zu 2017 beim Schwerverkehr einen Anstieg von 41 % auf der XXXX und einen Anstieg von 35 % auf der B 182 vorhersagen, könne dem Sachverständigen zufolge im Ergebnis prognostiziert werden, dass Erschütterungsimmissionen bei den Anrainern weiterhin die Richtwerte der ÖNORM S 9012 deutlich unterschreiten werden. Hinsichtlich der Betriebsphase sei den glaubhaften Angaben des Amtssachverständigen zufolge festzuhalten, dass bei gummibereiftem Verkehr in der Regel keine beurteilungsrelevanten Erschütterungen auftreten. Anschließend führte der Sachverständige schlüssig aus, dass die KFZ–Erschütterungen in erster Linie vom Gewicht und der Fahrgeschwindigkeit der Fahrzeuge sowie insbesondere vom Zustand der Fahrbahnoberfläche abhängen würden, wobei sowohl bei der römisch 40 als auch der römisch 40 gute Fahrbahnoberflächen vorhanden wären. Bei Fahrten auf der B 182 würden die LKW zwar unmittelbar an den Objekten vorbeifahren; die Bestandsanalyse habe jedoch ergeben, dass keine relevanten Erschütterungsimmissionen aus dem Verkehr vorliegen würden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von BVR aus 2018, die für das Jahr 2035 im Vergleich zu 2017 beim Schwerverkehr einen Anstieg von 41 % auf der römisch 40 und einen Anstieg von 35 % auf der B 182 vorhersagen, könne dem Sachverständigen zufolge im Ergebnis prognostiziert werden, dass Erschütterungsimmissionen bei den Anrainern weiterhin die Richtwerte der ÖNORM S 9012 deutlich unterschreiten werden. Dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal der Hinweis, der Sachverständige habe sich vor Ort nichts angesehen, für sich genommen keine Mängel bzgl. der plausiblen Beurteilung des Amtssachverständigen aufzeigt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs.

  1. Für Verfahren nach dem
  2. Abschnitt des UVP-G 2000 gilt somit Senatszuständigkeit, auch wenn es sich um Feststellungsverfahren handelt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, Für Verfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gilt somit Senatszuständigkeit, auch wenn es sich um Feststellungsverfahren handelt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2018: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.

(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […].
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. […].

(9)Stellt die Behörde

Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(9)Stellt die Behörde

Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
(10)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
  3. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung

Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes

Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“„3. ABSCHNITT
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“, „3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKENAnwendungsbereich für BundesstraßenUMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN, Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
  1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
  2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
  3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: 1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenna) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oderb) dieser Schwellenwert voraussichtlichaa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oderbb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn,
  1. a)auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder,
  2. b)dieser Schwellenwert voraussichtlich,
  3. aa)gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder,
  4. bb)gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle erreicht wird. 2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;2. Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; 3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sinda) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
  5. b)die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
  6. c)die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
  7. d)die Errichtung zusätzlicher Betriebe

§ 27

des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen undi) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind,
  5. a)der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,,
  6. b)die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,,
  7. c)die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,,
  8. d)die Errichtung zusätzlicher Betriebe

Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und,
  5. i)sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden. Verfahren, Behörde § 24.

(1)Wenn ein Vorhaben

§ 23a

oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24,

(1)Wenn ein Vorhaben

Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren

Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren

Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. […].

(5)Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

§ 23aAbs.

2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung

Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben

§§ 23aAbs.

2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5)Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Paragraph 3, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung

Ziffer 2 und Ziffer 3, für Vorhaben nach Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben

Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,) unter Verweis auf die in Paragraph 3, Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 3, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a)Stellt die Behörde

Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(5a)Stellt die Behörde

Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(6)Bei der Prüfung

§ 23aAbs.

2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(6)Bei der Prüfung

Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. […].

(10)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung

§ 23a

oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.

(10)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung

Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden. […].“ Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Der Anhang enthält die

§ 3

UVP-pflichtigen Vorhaben.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die `Neuerrichtung´, der `Neubau´ oder die `Neuerschließung´ erfasst.In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: , „Der Anhang enthält die

Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben., In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die `Neuerrichtung´, der `Neubau´ oder die `Neuerschließung´ erfasst., In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen., Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 […]. Z 46Ziffer 46

  1. a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  2. b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
  3. c)Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;
  4. d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
  5. e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
  6. f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
  7. g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  8. h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
  9. i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
  10. j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht d

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