Obsah (30)
§ 19§ 9§ 22Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 21Artikel 13Artikel 14Artikel 5Artikel 32Artikel 28Artikel 17Artikel 18Art. 77§ 10§ 3Art. 46§ 21§ 15§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW127 2230889-1 Spruch, W127 2230889-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen
Spruchpunkt I. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.B)römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen
Spruchpunkt römisch eins. durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen., B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Datum vom 23.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Änderung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2019“, in dem er betreffend drei Flächen des Feldstücks 1, Schlag 23, eine Änderung von Heimgut bzw. nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche (NLN) auf Hutweide begehrte. Begründend gab der Beschwerdeführer zur Umwandlung/Ausweitung der Hutweide sinngemäß an, der auf diesen Flächen befindliche Weg sei zu 80 % begrünt.
- Mit Schreiben vom 26.02.2019 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag vom 23.01.2019, lfd. Nr. MFA2019/A-01, hinsichtlich der beantragten Heimgutfläche positiv und hinsichtlich der NLN-Flächen negativ beurteilt worden sei. Die Negativbeurteilung begründete die AMA dahingehend, dass die beantragte Referenzänderung laut Luftbild nicht nachvollziehbar sei bzw. keine ausreichenden Nachweise vorliegen würden.
- Mit Datum vom 11.04.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Am 13.06.2019 stellte der Beschwerdeführer zur lfd. Nr. MFA2019/A-01/NB-01 einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2019 und begehrte neuerlich die bereits mit Antrag vom 23.01.2019 beantragte Änderung von zwei Flächen des Feldstücks 1, Schlag 23, auf Hutweide. Unter einem begehrte der Beschwerdeführer überdies mit „Antrag auf Änderung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2019“, lfd. Nr. MFA2019/A-02, betreffend drei weitere Flächen der Schläge 23 und 64 des Feldstücks 1 die Änderung von NLN auf Hutweide. Der Beschwerdeführer schloss den Anträgen mehrere Fotos bei, mit denen die Nutzung dokumentiert sei.
- Mit Datum vom 03.07.2019 beurteilte die AMA den Antrag auf Änderung der Referenzfläche mit der laufenden Nummer MFA2019/A-02 vom 13.06.2019 positiv und den Antrag auf Neubeurteilung mit der laufenden Nummer MFA2019/A-01/NB-01 vom 13.06.2019 teilweise positiv.
- Am 16.09.2019 führte die AMA am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden mehrere Flächenabweichungen festgestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 auf Basis von 6,8280 Zahlungsansprüchen Prämien in Höhe von EUR 1.624,
- Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 6,3809 ha, einer sanktionsfreien VWK-Abweichung von -0,0854 ha, einer sanktionsrelevanten VOK-Abweichung von -0,4730 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 5,8224 ha (sanktionsrelevante Differenzfläche 0,4731 ha) aus. Die im Rahmen der Verwaltungskontrolle (VWK) beanstandeten Flächen hätten die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht (§ 17 Abs. 2 GAP-VO; Code 40351) bzw. seien diese nach dem 11.06.2019 ausgeweitet oder nachgereicht worden und würden daher für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO; Code 40352).Die im Rahmen der Verwaltungskontrolle (VWK) beanstandeten Flächen hätten die Mindestgröße von 1 Ar nicht erreicht (Paragraph 17, Absatz 2, GAP-VO; Code 40351) bzw. seien diese nach dem 11.06.2019 ausgeweitet oder nachgereicht worden und würden daher für diese Flächen keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Artikel 13, Absatz 3, VO 640 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins, GAP-VO; Code 40352). Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2019 festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,4731 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 8,1255 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 144,06 auf EUR 72,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2019 festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,4731 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 8,1255 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz 2, VO 640 aus 2014,). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 144,06 auf EUR 72,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.
- Hiegegen wurde mit Datum vom 05.02.2020 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte begründend im Wesentlichen aus, im Bescheid ausgesprochene Sanktionen und Kürzungen seien nicht gerechtfertigt, da die Beantragung der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten beihilfefähigen Flächen zum MFA 2019 auf Basis der amtlich vorgegebenen Referenz der AMA erfolgt sei. Die von der AMA vorgegebene Referenzfläche sei vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung 1:1 übernommen worden. Laut der horizontalen GAP-Verordnung habe die AMA für jede Referenzparzelle die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen in Betracht komme, festzulegen. Dies sei von der AMA gemacht und bei der Antragstellung zum MFA-Flächen sei die Referenzparzelle vorgegeben worden. Die AMA habe bei der Kontrolle zum Teil wieder andere Flächenausmaße festgestellt. Eine Sanktionierung sei
§ 9der horizontalen GAP-Verordnung für die Flächenabweichungen keinesfalls zulässig, da
Die AMA habe bei der Kontrolle zum Teil wieder andere Flächenausmaße festgestellt. Eine Sanktionierung sei
Paragraph 9, der horizontalen GAP-Verordnung für die Flächenabweichungen keinesfalls zulässig, da
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen habe vertraut werden dürfen,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig sei, nicht zumutbar gewesen sei,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht habe erkannt werden können,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt worden sei, nicht erkennbar gewesen seien oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang stehe.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang stehe. Die Flächenabweichungen seien „nicht am Luftbild nicht erkennbar“ gewesen. Wären diese erkennbar gewesen, hätte bereits die AMA aufgrund der durchgeführten Vorsichtung der Luftbilder eine geringere amtliche Referenz vorgeben müssen. Eine Sanktion sei daher keinesfalls gerechtfertigt. 9. Mit Datum vom 13.05.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass laut Kontrollorgan ein Teil des Weges bei der Vor-Ort-Kontrolle aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche herausgenommen worden sei, da ein Teil einerseits deutliche Fahrspuren aufgewiesen habe, anderseits kaum Futtergräser vorhanden gewesen seien. Es habe sich auch um keinen typischen „befahrenen Wiesenweg“, sondern um einen künstlich geschaffenen Weg gehandelt. Die AMA führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe für das Antragsjahr 2019 Referenzflächenänderungsanträge (im Weiteren: RAA) gestellt. Die Beurteilung dieser Anträge sei anhand des Luftbildes und vor allem anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotografien der Flächen erfolgt. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht unplausibel erschienen seien, sei den RAA stattgegeben worden. Durch die Vor-Ort-Kontrolle habe sich herausgestellt, dass ein Teil des Weges, der vom RAA umfasst gewesen sei, eine NLN sei. Der BF hätte wissen müssen, dass es sich bei einem Teil des Weges um NLN handle, und hätte diesen Teil nicht in seinen RAA aufnehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu einer unrichtigen Referenzfläche beigetragen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an seinen unrichtigen Angaben im MFA 2019 treffe. Ein Absehen von Sanktionen
§ 9Abs.
1 Z 2 horizontale GAP-Verordnung sei daher nicht möglich.Die AMA führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe für das Antragsjahr 2019 Referenzflächenänderungsanträge (im Weiteren: RAA) gestellt. Die Beurteilung dieser Anträge sei anhand des Luftbildes und vor allem anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotografien der Flächen erfolgt. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht unplausibel erschienen seien, sei den RAA stattgegeben worden. Durch die Vor-Ort-Kontrolle habe sich herausgestellt, dass ein Teil des Weges, der vom RAA umfasst gewesen sei, eine NLN sei. Der BF hätte wissen müssen, dass es sich bei einem Teil des Weges um NLN handle, und hätte diesen Teil nicht in seinen RAA aufnehmen dürfen. Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu einer unrichtigen Referenzfläche beigetragen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an seinen unrichtigen Angaben im MFA 2019 treffe. Ein Absehen von Sanktionen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, horizontale GAP-Verordnung sei daher nicht möglich. Mit Schreiben vom 10.06.2022, eingelangt am 15.06.2022, ging die AMA unter anderem auf die Entscheidung des BvWG vom 15.02.2018, W118 2150083-1, ein.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 übermittelte die AMA eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage betreffend den aktuellen Berechnungsstand. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass aufgrund der Verspätung des RAA vom 13.06.2019 eine zeitliche Sanktion für die Fläche von 0,1694 ha verhängt werde. Die AMA ging nunmehr von einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 6,3613 ha, einer sanktionsfreien VWK-Abweichung von -0,2553 ha, einer sanktionsrelevanten VOK-Abweichung von -0,4564 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie im Ausmaß von 5,6496 ha (sanktionsrelevante Differenzfläche 0,4564 ha) aus. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2019 festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,4564 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 8,0784 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 138,97 auf EUR 69,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht.Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 16.09.2019 festgestellten Differenzfläche im Ausmaß von 0,4564 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 8,0784 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche zu kürzen (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz 2, VO 640 aus 2014,). Die Flächensanktion verringere sich daher von EUR 138,97 auf EUR 69,
- Dieser Betrag werde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar im Folgejahr in Abzug gebracht. Zu dem vorgenommenen Abzug wegen verspäteter Flächenänderungen wurde ausgeführt, dass bei verspätet erfolgten Ausweitungen und Nachreichungen von Flächen die betroffenen Prämien für die entsprechenden Flächen pro Arbeitstag Verspätung um 1 % gekürzt werden müssten. Diese Kürzung erfolge aufgrund der Nachreichung von Flächen am Heimbetrieb nach dem 31.05.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 11.04.2019 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2019 6,8280 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der Beschwerdeführer brachte mit Datum vom 23.01.2019 und 13.06.2019 mehrere Anträge auf Änderung bzw. Neubeurteilung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2019 ein. Auf Grundlage des damals vorliegenden Luftbildes und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos wurde dem Antrag vom 23.01.2019, lfd. Nr. MFA2019/A-01, im Ausmaß von 0,0223 ha, dem Antrag vom 13.06.2019, lfd. Nr. MFA2019/A-02, im Ausmaß von 0,2544 ha und dem Antrag vom 13.06.2019, lfd. Nr. MFA2019/A-01/NB-01, im Ausmaß von 0,1852 ha hinsichtlich einer Änderung von Heimgut bzw. nicht-landwirtschaftlicher-Nutzfläche auf Hutweide stattgeben. Von der vom Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Änderungen – für die Basisprämie beantragten Fläche im Ausmaß von 6,3613 ha konnte nur eine Fläche im Ausmaß von 5,6496 ha für die Basisprämie als beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche ermittelt werden. Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,2553 ha erreichten nicht die Mindestgröße von 1 Ar oder wurden nach dem 11.06.2019 ausgeweitet bzw. nachgereicht. Die sanktionsrelevante Differenzfläche (Überbeantragung) beträgt 0,4564 ha.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei substantiiert bestritten. Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die von der AMA vorgegebene Referenzfläche bei der Antragstellung 1:1 übernommen, ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mehrere Referenzflächenänderungsanträge eigebracht hat. Die Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen und der Überbeantragungen beruhen ebenfalls auf dem Akteninhalt, insbesondere den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.09.2019, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglich von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen im Sinne des § 9 Horizontale GAP-VO hat der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt und keine hinreichend konkreten Angaben gemacht. Dem Beschwerdeführer waren die von der Überbeantragung betroffenen Flächen und deren Beschaffenheit bekannt, zumal er diese – zum Teil mehrfach – in seinen Referenzflächenänderungsanträgen konkret angeführt und teilweise auch fotografisch dokumentiert hat.Auch im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen im Sinne des Paragraph 9, Horizontale GAP-VO hat der Beschwerdeführer keine Nachweise vorgelegt und keine hinreichend konkreten Angaben gemacht. Dem Beschwerdeführer waren die von der Überbeantragung betroffenen Flächen und deren Beschaffenheit bekannt, zumal er diese – zum Teil mehrfach – in seinen Referenzflächenänderungsanträgen konkret angeführt und teilweise auch fotografisch dokumentiert hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992 i
Vm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:„Artikel 21 Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:, „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 3 Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen
(1)Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten
Artikel 21
Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.
(3)Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.“„Artikel 7
(3)Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.“, „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“„Artikel 13 Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“, „Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
(2)[…].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden. […].
(2)Änderungen
Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sind der zuständigen Behörde bis spätestens
- Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens
- Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Artikel 13Absatz 1 liegen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Titel III
Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Artikel 30der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der
dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Artikel 30der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013, angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der
dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen. Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular. […]. „Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen
Artikel 14Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. […].
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle
Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle
Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, idF der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom
- Februar 2017, ABl. L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 der Kommission vom
- Februar 2017, Amtsblatt L 225 vom 19.08.2016, S. 41, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
- „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
- „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; […].“„Artikel 5[…].“, „Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen
Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; […].“„Artikel 13[…].“, „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. […]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“„Artikel 18Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“, „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […].“ Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
Artikel 18
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. […]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion
Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
(3)Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion
Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion
vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die
Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.
(4)Kann der
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“
(4)Kann der
den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
908 aus 2014, der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände § 8.
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auchParagraph 8,
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse anerkannt werden.
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF BGBl. II Nr. 392/2020:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 392/2020: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Art. 77Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen Paragraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
§ 19bzw.
bei Hutweiden mit den Vorgaben
§ 22Abs.
1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben
Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird: 1. Heimgutflächen, 2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil, 3. Almflächen, 4. Forstflächen, 5. Landschaftselemente
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen und 2. eine allfällige Einstufung als a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
Art. 32der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013,a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet
Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,,
- b)Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
- b)Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (Paragraph 59 b, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
- c)umweltsensibles Dauergrünland
§ 9Abs.
1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oderc) umweltsensibles Dauergrünland
Paragraph 9, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, oder d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
§ 10der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Abs.
1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Absatz eins, Ziffer 5, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden, vorzunehmen.
(3)Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“„Nutzungsarten
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.“, „Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Acker,
- Grünland,[…],
- Alm,[…].“Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:,
- Acker,,
- Grünland,, […], ,
- Alm,, […].“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.“„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
(2)Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen.“, „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt. Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. […].
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
- a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
- b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
- c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
- d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
- e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“ „Einreichungangewendet.“ , „Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. […].
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. […]. Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […]. […].“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beantragten und von der AMA positiv beurteilten Änderungen der Referenzfläche – hervorgekommen, dass er im Antragsjahr 2019 lediglich über 5,6496 ha ermittelte beihilfefähige Fläche verfügte. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz (Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014).Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde, kürzte die belangte Behörde die Beihilfe um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz (Artikel 19 a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % beträgt, wurde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt (Artikel 19 a, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014,). Aufgrund von verspätet – nach dem 31.05.2019 – erfolgten Ausweitungen und Nachreichungen von Flächen waren die betroffenen Prämien für die entsprechenden Flächen pro Arbeitstag Verspätung um 1 % zu kürzen (Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014).Aufgrund von verspätet – nach dem 31.05.2019 – erfolgten Ausweitungen und Nachreichungen von Flächen waren die betroffenen Prämien für die entsprechenden Flächen pro Arbeitstag Verspätung um 1 % zu kürzen (Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014,). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Sanktionen vorgebracht hat, er habe die Beantragung der bewirtschafteten beihilfefähigen Flächen zum MFA 2019 auf Basis der amtlich vorgegebenen Referenz der AMA vorgenommen, ist zunächst auszuführen, dass durch die – der Antragstellung vorgelagerte – Festlegung einer Referenzparzelle, die
Art. 5Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i
Vm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden sollen, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.), von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der verhängten Sanktionen vorgebracht hat, er habe die Beantragung der bewirtschafteten beihilfefähigen Flächen zum MFA 2019 auf Basis der amtlich vorgegebenen Referenz der AMA vorgenommen, ist zunächst auszuführen, dass durch die – der Antragstellung vorgelagerte – Festlegung einer Referenzparzelle, die
Artikel 5
, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden sollen, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.), von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Bei der Referenzfläche handelt es sich um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle (Art. 5 Abs. 2 lit a und b VO (EU) 640/2014). Die Beantragung der Flächen hat durch den Antragsteller allerdings auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu erfolgen.Bei der Referenzfläche handelt es sich um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle (Artikel 5, Absatz 2, Litera a und b VO (EU) 640 aus 2014,). Die Beantragung der Flächen hat durch den Antragsteller allerdings auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu erfolgen. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
§ 15Abs.
4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mehrfach Gebrauch gemacht – mit Anträgen vom 23.01.2019 und 13.06.2019. Auch nach teilweise zunächst negativer Beurteilung durch die AMA beantragte der Beschwerdeführer eine Neubeurteilung und legte von Teilen dieser Flächen Fotos vor. Der Beschwerdeführer hat also keineswegs lediglich die „amtlich vorgegebene Referenz der AMA“ beantragt. Darüber hinaus erfolgte auch die beantragte Ausweitung der Referenzfläche (soweit diese von der AMA positiv beurteilt wurde) an Hand des Luftbildes und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos. Erst bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden diese Flächen zum Teil als NLN festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst kannte hingegen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und hätte die betreffenden Flächen daher nicht beantragen dürfen. Der Beschwerdeführer hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9
Horizontale GAP-Verordnung vorliegen.Der Beschwerdeführer hat sohin nicht konkret dargelegt, dass und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen für ein Absehen von Verwaltungssanktionen
Paragraph 9, Horizontale GAP-Verordnung vorliegen. Zu den Gründen für die verspätete Antragsänderung hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und unter Zugrundelegung der zu verhängenden und im angefochtenen Bescheid bisher nicht berücksichtigten Sanktion aufgrund der verspäteten Antragsänderung (siehe Schreiben der AMA vom 03.02.2021)
§ 19Abs.
3 MOG 2007 der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und unter Zugrundelegung der zu verhängenden und im angefochtenen Bescheid bisher nicht berücksichtigten Sanktion aufgrund der verspäteten Antragsänderung (siehe Schreiben der AMA vom 03.02.2021)
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegensteht. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2230889.1.00