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{'item': 'W132 2240427-1'}

Obsah (11)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW132 2240427-1 Spruch, W132 2240427-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2020, OB 67826049900047, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Am 07.05.2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH sowie und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ nicht vorlägen.1.
  3. Am 16.10.2020 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die keiner gesonderten medizinischen Prüfung unterzogen wurden.1.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG a, 21.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Befundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei. Bei längeren Wegstrecken sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, kurze Wegstrecken könne sie mit Rollator absolvieren. Sie sei nicht in der Lage tägliche Besorgungen ohne Begleitperson zu absolvieren. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung nicht möglich und brauche sie für alle Wege einen Begleiter der sie chauffiere und ihr beim Be- und Entsteigen des KFZ helfe.1.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  4. Am 07.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen, sowie die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.2.

Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ wurde nicht beeinsprucht. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorzunehmen sei, wenn Mobilitätshilfe im engeren/weiteren Sinn entsprechend den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes erforderlich ist. Hinsichtlich der Mobilitätshilfe sei von der PVA Pflegebedarf im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat festgestellt worden. Es sei daher unwiderruflich festgestellt, dass Mobilitätshilfe im weiteren Sinn entsprechend den Bestimmungen des BPGG erforderlich sei, weshalb dem Antrag auf Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ stattzugeben sei. Auch ergebe sich aus der Anamnese im dem Gutachten der belangten Behörde, dass ein Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei.2.

  1. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial sei, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht gerechtfertigt sei.
  2. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenpass neu ausgestellt wird, befristet bis 31.03.2022, mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“.römisch eins. Verfahrensgang:,
  3. Am 07.05.2020 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt., 1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.10.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH sowie und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ nicht vorlägen., 1.
  5. Am 16.10.2020 wurden weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die keiner gesonderten medizinischen Prüfung unterzogen wurden., 1.
  6. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG a, 21.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht., 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 03.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.11.2020 wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage eines bereits im Akt befindlichen Befundes vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei. Bei längeren Wegstrecken sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, kurze Wegstrecken könne sie mit Rollator absolvieren. Sie sei nicht in der Lage tägliche Besorgungen ohne Begleitperson zu absolvieren. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aufgrund der erheblichen Mobilitätseinschränkung nicht möglich und brauche sie für alle Wege einen Begleiter der sie chauffiere und ihr beim Be- und Entsteigen des KFZ helfe., 1.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.11.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 1.
  4. Am 07.12.2020 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2021 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen, sowie die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen., 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Passes ist vorwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ wurde nicht beeinsprucht. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorzunehmen sei, wenn Mobilitätshilfe im engeren/weiteren Sinn entsprechend den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes erforderlich ist. Hinsichtlich der Mobilitätshilfe sei von der PVA Pflegebedarf im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat festgestellt worden. Es sei daher unwiderruflich festgestellt, dass Mobilitätshilfe im weiteren Sinn entsprechend den Bestimmungen des BPGG erforderlich sei, weshalb dem Antrag auf Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ stattzugeben sei. Auch ergebe sich aus der Anamnese im dem Gutachten der belangten Behörde, dass ein Gehen nur auf kurzen Strecken mit Gehstock und Begleitperson möglich sei., 2.
  2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.03.2021 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial sei, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht gerechtfertigt sei.,
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenpass neu ausgestellt wird, befristet bis 31.03.2022, mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Beilage zur Kenntnis gebracht.Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Beilage zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin der neu ausgestellte Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  4. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Vermerk vorgelegt, dass aufgrund technischer Probleme eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen werden könne.Mit Schreiben vom 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin der neu ausgestellte Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.,
  5. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2021 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Vermerk vorgelegt, dass aufgrund technischer Probleme eine Beschwerdevorentscheidung nicht rechtzeitig erlassen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  6. Feststellungen:1.
  7. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
  8. Feststellungen:, 1.
  9. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 07.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 15.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
  10. Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson.1.2.
  11. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 15.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt., 1.
  12. Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson., 1.2.
  13. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand reduziert, Ernährungszustand adipös. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig. Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Armheben ist bis über die Horizontale möglich. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt. Die übrigen Gelenke sind frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Aufstehen aus dem Sitzen mit Hilfe, Stehen mit anhalten. Im Stehen ist der Oberkörper deutlich vorgeneigt. Die Sensibilität wird am linken Bein insgesamt als vermindert angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig und soweit frei beweglich. Keine auffälligen Ödeme, keine auffälligen Varizen. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Im Stehen ist der Oberkörper vorgeneigt. Die Brustkyphose ist annähernd regelrecht. Der Dornfortsatz L3 ist prominent und druckschmerzhaft. Die gesamte Lumbalregion ist druckschmerzhaft und klopfschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: altersentsprechend frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: im Sitzen sind Seitwärtsneigen und Rotation eingeschränkt möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Lässt sich vom Sohn im Rollstuhl zur Untersuchung bringen. Der Rollstuhl wird anamnestisch nur außer Haus verwendet, zu Hause wird ein Rollmobil verwendet. Das Entkleiden wird mit Hilfe des Sohnes im Sitzen durchgeführt. Trägt ein Lendenstützmieder. Status Psychicus: Wach, Sprache unauffällig. Art der Funktionseinschränkungen: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose, Zustand nach Fusion L3-L5 mit Schraubenlockerung - Diabetes mellitus - Dilatative Cardiomyopathie1.2.
  14. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen:- Dilatative Cardiomyopathie, 1.2.
  15. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen: Im Zusammenwirken der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteoporose und Zustand nach Fusion L3-L5 mit Schraubenlockerung, der Diabetes mellitus und der dilatativen Cardiomypathie, sowie dem reduzierten Allgemeinzustand, bedarf die Beschwerdeführerin bei Wegen außer Haus einer Begleitung. Ânlässlich der gutacherlichen Ermittlung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.08.2020 festgestellt, dass Mobilitätshilfe im weiteren Sinn erforderlich ist.
  16. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  17. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist hinsichtlich der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Fortbewegungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben.Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist hinsichtlich der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Fortbewegungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen hinsichtlich Diagnosen und Funktionseinschränkungen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Hinsichtlich der Beurteilung des Erfordernisses einer Begleitperson kann dem Sachverständigengutachten jedoch nicht gefolgt werden. So erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und in Zusammenschau mit dem erhobenen Untersuchungsbefund schlüssig, dass die Beschwerdeführerin bei Wegen außer Haus einer Begleitung bedarf. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedürfe, weil sie zu Hause mit Rollator weitgehend selbständig sei. (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.)Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin keiner Begleitperson bedürfe, weil sie zu Hause mit Rollator weitgehend selbständig sei. (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.) Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind somit, auch in Verbindung mit dem Sachverständigenbeweis geeignet, die angefochtene Bewertung zu entkräften.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  3. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass die angefochtene Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Vielmehr sind

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Fortbewegung im öffentlichen Raum zu prüfen, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich weitgehend selbständig ist, der Beurteilung, dass sie außer Haus einer Begleitperson bedarf, nicht entgegensteht.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass die angefochtene Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Vielmehr sind

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Fortbewegung im öffentlichen Raum zu prüfen, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich weitgehend selbständig ist, der Beurteilung, dass sie außer Haus einer Begleitperson bedarf, nicht entgegensteht. So wird auch im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zur Ermittlung des Pflegebedarfes der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.08.2020 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, auf Grund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen Hilfe bei sämtlichen Wegen außer Haus bedarf. Da sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ richtet, konnte die Überprüfung der übrigen Spruchpunkte entfallen. Im Übrigen wurde die Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ mittlerweile im neu ausgestellten Behindertenpass vorgenommen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertig, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ rechtfertig, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II.
  5. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt römisch zwei.
  6. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurde. Die Verfahrensparteien haben vollinhaltliche Kenntnis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  7. bzw. II.3.
  8. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Die Verfahrensparteien haben vollinhaltliche Kenntnis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bzw. römisch zwei.3.
  10. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W132.2240427.1.00

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