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{'item': 'W150 2247582-2'}

Obsah (21)§ 40§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 76§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 22a§§ 56§ 77§ 34§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW150 2247582-2 Spruch, W150 2247582-2/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 40Abs.

2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 27.10.2021, 13:20 Uhr und Anhaltung bis 29.10.2021, 10:30 Uhr wird

Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom 27.11.2019, Zahl 1253475902/191207815 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFAVerfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Unter einem wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, wonach seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFAVG) idg

F, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.1. Mit Mandatsbescheid vom 27.11.2019, Zahl 1253475902/191207815 wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVerfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Unter einem wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, wonach seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig sei.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFAVG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

  1. Gegen diese Entscheidung brachte der Genannte fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis vom 07.02.2020, Zl. G303 2228202, wurde die BFA-Entscheidung mit der Maßnahme bestätigt, wonach das Einreiseverbot von fünf auf zwei Jahre herabgesetzt werde.
  2. Zwecks Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF bereits vom 26.11.2019 bis 06.12.2019 in Schubhaft genommen. Während der damaligen Anhaltung in Schubhaft wurde dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise durch den VMÖ gewährt. Anlässlich der geplanten freiwilligen Ausreise, entzog er sich dieser jedoch indem er nach Abholung durch einen Mitarbeiter des VMÖ einfach davonlief.
  3. Im Zentralen Melderegister scheint von 06.12.2019 bis zu seinem nachstehenden Aufgriff am 05.10.2021 keine Meldung auf, der BF galt somit als untergetaucht, eine Greifbarkeit für die belangte Behörde war objektiv nicht gegeben. Am 05.10.2021 gegen 14:30 wurde der Genannte im Zug anlässlich einer polizeilichen Schwerpunktaktion kontrolliert und einer fremdenpolizeilichen Überprüfung unterzogen, wobei sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Als unmittelbare Konsequenz wurde selbiger festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht und mit Bescheid vom 06.10.2021, Zl. 830208503-190216471,

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 05.10.2021 gegen 14:30 wurde der Genannte im Zug anlässlich einer polizeilichen Schwerpunktaktion kontrolliert und einer fremdenpolizeilichen Überprüfung unterzogen, wobei sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde. Als unmittelbare Konsequenz wurde selbiger festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht und mit Bescheid vom 06.10.2021, Zl. 830208503-190216471,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Die geplanten Abschiebungen des Beschwerdeführers am 23.10.2021 sowie am 28.10.2021 konnten aufgrund des Verhaltens des BF respektive dessen Asylantragsstellung nicht vollzogen werden. Am 27.10.2021 um 11:10 Uhr stellte der Genannte aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Aufgrund des Asylantrags sprach die belangte Behörde die Festnahme des BF

§ 40Abs.

2 BFA-VG aus und wurde diese in weiterer Folge am 27.10.2021 um 11:10 vollzogen, wobei die Dokumentation der Änderung des Haftgrundes mittels Anlegens eines Anhalteprotokolls erfolgte.Aufgrund des Asylantrags sprach die belangte Behörde die Festnahme des BF

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG aus und wurde diese in weiterer Folge am 27.10.2021 um 11:10 vollzogen, wobei die Dokumentation der Änderung des Haftgrundes mittels Anlegens eines Anhalteprotokolls erfolgte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste unmittelbar nach Information über den erfolgten Asylantrag die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Stande der Schubhaft, welche laut Entlassungsschein am 27.10.2021 um 13:15 Uhr erfolgte.

  1. Die umgehend angesetzte Erstbefragung – am 27.10.2021 um 13:20 - der Exekutive konnte aufgrund des sichtlich geschwächten Zustandes des Genannten nicht durchgeführt werden. Zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes wurde der BF in das AKH Wien überstellt, lehnte allerdings vor Ort jegliche Laborkontrolle und Infusionstherapie vehement ab. Da keine akute vitale Gefährdung vorlag, wurde der Beschwerdeführer zurück in das PAZ gebracht.
  2. Am 28.10.2021 um 08:30 Uhr wurde der Genannte zu seinem Gesundheitszustand respektive seiner Einvernahmefähigkeit befragt. Dieser lehnte eine Befragung seiner Person explizit mit Verweis auf seine nach wie vor geschwächte Verfassung sowie einen für den selben Tag angesetzte Gerichtsverhandlung ab. Möglicherweise würde sich seine Konstitution in den folgenden Stunden soweit bessern, dass am nächsten Tag allenfalls eine Einvernahme – unter gleichzeitigem Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters – stattfinden könnte.
  3. Am 29.10.2021 um 08:37 Uhr konnte schließlich seitens der Exekutive im Anhaltezentrum die Erstbefragung durchgeführt werden. Anschließend, konkret um 10.30h, erfolgte die Entlassung des BF.
  4. Am selben Tag, konkret dem 29.10.2021, langte eine Beschwerde des Genannten durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen die Festnahme und Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, demzufolge die Festnahme in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der als rechtliche Basis im vorliegenden Fall herangezogene § 40 Abs. 2 BFA-VG ausschließlich Festnahmen zum Zwecke der Vorführung des BFA regeln würde; eine solche Vorführung entfalle jedoch im Falle einer permanenten Greifbarkeit des Festgenommenen aufgrund einer vorangegangenen Schubhaft.
  5. Am selben Tag, konkret dem 29.10.2021, langte eine Beschwerde des Genannten durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen die Festnahme und Anhaltung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, demzufolge die Festnahme in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der als rechtliche Basis im vorliegenden Fall herangezogene Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ausschließlich Festnahmen zum Zwecke der Vorführung des BFA regeln würde; eine solche Vorführung entfalle jedoch im Falle einer permanenten Greifbarkeit des Festgenommenen aufgrund einer vorangegangenen Schubhaft. Beantragt werde a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme; b) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung; c) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; d) den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters.
  6. Am 18.11.2021 übermittelte das Bundesamt eine schriftliche Ergänzung zu jener bereits am 10.11.2021 erfolgten Stellungnahme. Inhaltlich wurde detailliert der Rechtsstandpunkt der Erstinstanz dargestellt, demzufolge die nunmehr seitens des Beschwerdeführers monierte behördliche Vorgangsweise angemessen und verhältnismäßig gewesen sei. Anträge wurden in diesem Kontext nicht gestellt. II. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Zumindest seit 26.11.2019 illegal im Bundesgebiet aufhältig, entzog er sich bis zu seiner zufälligen Ergreifung am 05.10.2021 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle regelmäßig erfolgreich dem behördlichen Zugriff respektive der Umsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Aus dem Stande aufrechter Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG stellte der Genannte am 27.10.2021 um 11.10h einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika. Zumindest seit 26.11.2019 illegal im Bundesgebiet aufhältig, entzog er sich bis zu seiner zufälligen Ergreifung am 05.10.2021 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle regelmäßig erfolgreich dem behördlichen Zugriff respektive der Umsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Aus dem Stande aufrechter Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG stellte der Genannte am 27.10.2021 um 11.10h einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 27.10.2021 um 13.15h aus der Schubhaft entlassen und sodann um 13.20h

§ 40Abs.

2 BFA-VG festgenommen; die Festnahme wurde am 29.10.2021 um 10.30h beendet. Die Erstbefragung nach dem Asylgesetz erfolgte binnen 48 Stunden nach Festnahme. Während dieser 48 Stunden erfolgte der Transfer des Beschwerdeführers vom PAZ XXXX ins AKH WIEN und wieder zurück aufgrund sachlicher Notwendigkeit.Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 27.10.2021 um 13.15h aus der Schubhaft entlassen und sodann um 13.20h

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen; die Festnahme wurde am 29.10.2021 um 10.30h beendet. Die Erstbefragung nach dem Asylgesetz erfolgte binnen 48 Stunden nach Festnahme. Während dieser 48 Stunden erfolgte der Transfer des Beschwerdeführers vom PAZ römisch 40 ins AKH WIEN und wieder zurück aufgrund sachlicher Notwendigkeit. Eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers über die der Erstbefragung hinaus fand nicht statt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: 1.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1253475902/211463135, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. An der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. 1.
  3. Der Zeitpunkt der Festnahme, deren Beendigung sowie der Zeitpunkt der Erstbefragung ergeben sich aus der Aktenlage. Insbesondere wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, dass die Erstbefragung binnen 48 Stunden nach Festnahme erfolgte. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem Akt und der unbestrittenen illegalen Einreise in das Bundesgebiet, der Existenz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Die Notwendigkeit der kurzfristig verfügten Verlegung des BF ins AKH WIEN und anschließende Rückverbringung ins PAZ ergibt sich aus dessen damaligen Gesundheitszustand. Praxistaugliche Handlungsalternativen zu dieser vom Beschwerdeführer offenkundig vorsätzlich herbeigeführten Situation wurden im Rechtsmittelschriftsatz ebensowenig aufgezeigt wie Faktoren, die eine solche Vorgangsweise zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen des Genannten als problematisch oder unzumutbar angezeigt hätten und wurde derartiges auch im Rahmen der Beschwerde nicht behauptet.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Der mit "Festnahme" betitelte § 40 des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:3.
  2. Der mit "Festnahme" betitelte Paragraph 40, des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet: "§ 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2.-wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.-wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder 3.-der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn 1.-dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, 2.-gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3.-gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.-gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.-gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5.-auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist."
  1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 27.10.2021 und der weiteren Anhaltung bis zum 29.10.2021: 3.
  2. In der Beschwerde finden sich keine konkreten und schlüssigen Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Festnahme

§ 40Abs.

2 BFA-VG nicht vorgelegen wären. Die lapidare Behauptung, derzufolge gegenständliche Rechtsnorm ausschließlich dem Zweck dienen würde, eine Vorführung vor dem BFA zu sichern, was jedoch in casu durch die unmittelbar zuvor verhängte Schubhaft zur Zielerreichung objektiv nicht erforderlich gewesen sei, erweist sich als nicht stichhaltig.3.1. In der Beschwerde finden sich keine konkreten und schlüssigen Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Festnahme

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG nicht vorgelegen wären. Die lapidare Behauptung, derzufolge gegenständliche Rechtsnorm ausschließlich dem Zweck dienen würde, eine Vorführung vor dem BFA zu sichern, was jedoch in casu durch die unmittelbar zuvor verhängte Schubhaft zur Zielerreichung objektiv nicht erforderlich gewesen sei, erweist sich als nicht stichhaltig. 3.

  1. So verzichtet die auch ansonsten nicht tiefergehend argumentativ unterfütterte Beschwerde den im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Geschehnisablauf entsprechend dem Sachverhalt rechtlich zu bewerten: So befand sich der Genannte zunächst zwar tatsächlich aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung bereits drei Wochen hindurch in Schubhaft, jedoch veränderte sich die Rechtssituation grundlegend durch dessen Asylantragstellung am 27.10.
  2. 3.
  3. Bis zu diesem Zeitpunkt war der BF unstrittig für die belangte Behörde greifbar, allerdings ist aus diesem Faktum für sich allein für dessen Argumentationslinie nichts substantiell gewonnen, zumal die Notwendigkeit seiner persönlichen Einvernahme erst analog mit dessen Antragstellung auf internationalen Schutz entstand; folgerichtig bewertete die Erstinstanz den nunmehr geänderten Sachverhalt neu und subsumierte diesen in völlig zutreffender Weise unter § 40 Abs. 2 Z 1, 2und 4 BFA-VG. Angesichts des bisher gezeigten Vorverhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, welches durch konsequente Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, der Vereitelung zweier Abschiebungen und wiederholtes Untertauchen gekennzeichnet ist, erscheint die Heranziehung selbiger Rechtsform objektiv angemessen und angebracht.3.
  4. Bis zu diesem Zeitpunkt war der BF unstrittig für die belangte Behörde greifbar, allerdings ist aus diesem Faktum für sich allein für dessen Argumentationslinie nichts substantiell gewonnen, zumal die Notwendigkeit seiner persönlichen Einvernahme erst analog mit dessen Antragstellung auf internationalen Schutz entstand; folgerichtig bewertete die Erstinstanz den nunmehr geänderten Sachverhalt neu und subsumierte diesen in völlig zutreffender Weise unter Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, 2 u, n, d, 4 BFA-VG. Angesichts des bisher gezeigten Vorverhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, welches durch konsequente Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, der Vereitelung zweier Abschiebungen und wiederholtes Untertauchen gekennzeichnet ist, erscheint die Heranziehung selbiger Rechtsform objektiv angemessen und angebracht. 3.
  5. Die insgesamt innerhalb der 48-stündigen Höchstdauer gelegene Anhaltung reduziert sich unstrittig ausschließlich auf jenen Zeitraum, der zur tatsächlichen Durchführung der zwingend vorgesehenen Erstbefragung zur Asylantragstellung unbedingt erforderlich war. Lediglich dem offenkundig vorsätzlich seitens des Genannten beeinträchtigten Gesundheitszustandes ist es geschuldet, dass dieser nicht wie ursprünglich bereits angesetzt, bereits zwei Stunden nach seiner Antragstellung und somit deutlich früher einvernommen werden konnte, sondern erst am Morgen des 29.10.
  6. Nach Abschluss der Erstbefragung wurde der BF ohne weiterer Verzögerung sofort auf freien Fuß gesetzt. 3.
  7. Das Bundesamt hat im Ergebnis binnen 48 Stunden – trotz diverser medizinischer Veranlassungen – die Durchführung der Erstbefragung erfolgreich bewerkstelligt. Somit kann von einer unverhältnismäßigen Dauer der Anhaltung keine Rede sein und wird sie für diese Konstellation seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters auch nicht nachvollziehbar begründet. Soweit in der Beschwerde offenbar eine gänzlich andere Vorgangsweise als zwingend angesehen wird – ohne dass diese auch nur in groben Zügen dargestellt worden wäre – ist eine solche aus § 40 BFA-VG jedenfalls nicht ableitbar. Vielmehr gibt diese Bestimmung der Behörde eine gewisse zeitliche Flexibilität, um auf konkrete (auch medizinisch indizierte) Probleme einzugehen.Soweit in der Beschwerde offenbar eine gänzlich andere Vorgangsweise als zwingend angesehen wird – ohne dass diese auch nur in groben Zügen dargestellt worden wäre – ist eine solche aus Paragraph 40, BFA-VG jedenfalls nicht ableitbar. Vielmehr gibt diese Bestimmung der Behörde eine gewisse zeitliche Flexibilität, um auf konkrete (auch medizinisch indizierte) Probleme einzugehen. Sohin ist im Ergebnis hinsichtlich der in casu verfahrensrelevanten Festnahme und Anhaltung bis zum Ende der Erstbefragung und innerhalb der gesetzlich zulässigen 48-Stunden-Frist keine Rechtswidrigkeit feststellbar.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Beschwerde beschränkt sich weitgehend auf Rechtsfragen. Für die Befragung von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres zu allfälligen systematischen (grundlosen) Festnahmen auf Basis eines Erlasses besteht schon deshalb kein Anlass, weil im gegenständlichen Fall der Grund der Festnahme im Akt klar belegt ist und diese zweifelsfrei auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war folgerichtig abzuweisen. Ein allfälliger Kostenzuspruch zugunsten der obsiegenden Erstinstanz entfällt im vorliegenden Fall jedoch, zumal das Bundesamt keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat. Hinsichtlich der Eingabegebühr ist eine Befreiung oder ein Ersatz nicht vorgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W150.2247582.2.00

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