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{'item': 'W152 2163392-2'}

Obsah (17)§ 33§ 7Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 71§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 32§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW152 2163392-2 Spruch, W152 2163392-2/3EW152 2163392-1/6EW152 2163392-2/3E, W152 2163392-1/6E IM NAMEN DER REPUBL

§ 33Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.“„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2017 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.“ beschlossen: II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II

§ 7Vw

GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei

Paragraph 7, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-151528120, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-151528120, beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Vw

GVG idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz., 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-151528120, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis 08.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III). 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-151528120, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 08.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 1.

  1. Am 14.02.2017 wurde an der Adresse XXXX – wo der BF seit 30.01.2017 gemeldet war – ein Zustellversuch des zuletzt genannten Bescheides vorgenommen. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde dabei laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 15.02.2017 (Mittwoch) und mit diesem Tag wurde das Dokument zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück (der Bescheid) wurde nicht behoben und der belangten Behörde zurückgestellt, wo es am 08.03.2017 wieder einlangte. 1.
  2. Am 14.02.2017 wurde an der Adresse römisch 40 – wo der BF seit 30.01.2017 gemeldet war – ein Zustellversuch des zuletzt genannten Bescheides vorgenommen. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde dabei laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 15.02.2017 (Mittwoch) und mit diesem Tag wurde das Dokument zur Abholung bereitgehalten. Das Schriftstück (der Bescheid) wurde nicht behoben und der belangten Behörde zurückgestellt, wo es am 08.03.2017 wieder einlangte. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.04.2017, der am selben Tag beim Bundesamt eingebracht wurde, stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-
  4. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er keine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Briefes (gelber Zettel) erhalten habe. Der (nach Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides bevollmächtigte) Vertreter und Rechtsberater habe den Bescheid erst am 29.03.2017 erhalten. Der frühest mögliche Termin des Rechtsberatungsgespräches sei der 04.04.2017 gewesen. Die Verfahrensanordnung

§ 52BFA-VG habe der Rechtsberater nicht erhalten.1.4.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2017, der am selben Tag beim Bundesamt eingebracht wurde, stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 08.02.2017, Zl. 1090670607-151528120. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er keine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Briefes (gelber Zettel) erhalten habe. Der (nach Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides bevollmächtigte) Vertreter und Rechtsberater habe den Bescheid erst am 29.03.2017 erhalten. Der frühest mögliche Termin des Rechtsberatungsgespräches sei der 04.04.2017 gewesen. Die Verfahrensanordnung

Paragraph 52, BFA-VG habe der Rechtsberater nicht erhalten. 1.5. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1090670607 – 151528120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2017

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass der Bescheid vom 08.02.2017 durch Hinterlegung am 15.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt und rechtswirksam erlassen worden sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden. Der vorliegenden Versäumung der Frist liege kein minderer Grad des Versehens zugrunde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen gewesen. Der BF habe die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit seine vorherige Rechtsstellung verloren. Damit drohe dem BF ein unverhältnismäßiger Nachteil.

§ 71Abs.

6 AVG sei dem Wiedereinsetzungsantrag somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.1.5. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1090670607 – 151528120, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2017

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Die belangte Behörde hielt begründend fest, dass der Bescheid vom 08.02.2017 durch Hinterlegung am 15.02.2017 ordnungsgemäß zugestellt und rechtswirksam erlassen worden sei. Der Bescheid sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden. Der vorliegenden Versäumung der Frist liege kein minderer Grad des Versehens zugrunde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen gewesen. Der BF habe die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit seine vorherige Rechtsstellung verloren. Damit drohe dem BF ein unverhältnismäßiger Nachteil.

Paragraph 71, Absatz 6, AVG sei dem Wiedereinsetzungsantrag somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1090670607-151528120, erhoben. Begründend wurden mangelnde Beweiswürdigung und mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht. Der BF habe behauptet, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Die vom Vertreter vorgelegten Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Auch wenn die Zeugenladung nicht explizit beantragt worden sei, hätte die Behörde von Amts wegen die nötigen Ermittlungsschritte setzen müssen (Einvernahme des zuständigen Briefträgers). Zwar mache ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit stattzugegeben, in eventu eine Einvernahme des Briefträgers durchzuführen bzw. in eventu der Bescheid zu beheben und an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu jeweils A) 3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.

  1. Zur Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) I.):3.
  2. Zur Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) römisch eins.): Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind allerdings die in den Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind allerdings die in den Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, säumnisbedingte Rechtsfolgen beseitigen zu lassen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 33 VwGVG Rz 1). § 33 VwGVG erfasst auch das Versäumen der Beschwerdefrist an die Verwaltungsgerichte. § 71, 72 AVG sind

§ 17Vw

GVG nicht anwendbar (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Eventualmaxime (OGH 14.04.2016, 34 R163/15p). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl. VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014). Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren – und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes – nicht stattzugeben (VwGH 22.09.1992, 92/04/0194). Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht der Partei, säumnisbedingte Rechtsfolgen beseitigen zu lassen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 33, VwGVG Rz 1). Paragraph 33, VwGVG erfasst auch das Versäumen der Beschwerdefrist an die Verwaltungsgerichte. Paragraph 71, 72, AVG sind

Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbar vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Im Bereich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt nach der ständigen Rechtsprechung die Eventualmaxime (OGH 14.04.2016, 34 R163/15p). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird vergleiche VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014). Ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet, diesen zum Erfolg zu führen, so ist dem Wiedereinsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren – und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes – nicht stattzugeben (VwGH 22.09.1992, 92/04/0194). Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Rückschein über eine Zustellung ist eine öffentliche Urkunde. Er liefert den Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch möglich (vgl. VwGH vom 09.07.1998, 95/03/0092). Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenden Fehler voraus, für die auch Beweise anzubieten sind (vgl. VwGH vom 21.02.2012, 2011/11/0190). Zustellmängel müssen ausdrücklich behauptet und bescheinigt werden (vgl. Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 292 ZPO E 27 mit Verweis auf Landesgericht Wien). Die bloße Behauptung ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, stellt keine taugliche Behauptung dar (vgl. Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 292 ZPO E 27 mit Verweis auf Landesgericht Wien). Der Rückschein über eine Zustellung ist eine öffentliche Urkunde. Er liefert den Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch möglich vergleiche VwGH vom 09.07.1998, 95/03/0092). Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenden Fehler voraus, für die auch Beweise anzubieten sind vergleiche VwGH vom 21.02.2012, 2011/11/0190). Zustellmängel müssen ausdrücklich behauptet und bescheinigt werden vergleiche Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 292, ZPO E 27 mit Verweis auf Landesgericht Wien). Die bloße Behauptung ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, stellt keine taugliche Behauptung dar vergleiche Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 292, ZPO E 27 mit Verweis auf Landesgericht Wien). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfolgte ein Zustellversuch mit einer Verständigung über die Hinterlegung am 14.02.

  1. Der Rückschein bietet vollen Beweis dafür, dass die Zustellung rechtmäßig erfolgte. Das bloße Verfahrensvorbringen, die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten zu haben, ist zu wenig substanziiert. Der konkrete Beweisantrag („Einvernahme des Briefträgers“) zum Beweis dafür, dass der BF die Hinterlegungsanzeige nie erhalten habe, wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Ein Nachholen in der Beschwerde ist nicht möglich (vgl. VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014 und siehe Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfolgte ein Zustellversuch mit einer Verständigung über die Hinterlegung am 14.02.
  2. Der Rückschein bietet vollen Beweis dafür, dass die Zustellung rechtmäßig erfolgte. Das bloße Verfahrensvorbringen, die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten zu haben, ist zu wenig substanziiert. Der konkrete Beweisantrag („Einvernahme des Briefträgers“) zum Beweis dafür, dass der BF die Hinterlegungsanzeige nie erhalten habe, wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Ein Nachholen in der Beschwerde ist nicht möglich vergleiche VwGH vom 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, 0014 und siehe Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beginn der Abholfrist nach der Verständigung über die Hinterlegung richtet. Eine offenkundig unrichtige Angabe auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird (vgl. VwGH vom 20.09.2005, 2005/05/0016). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beginn der Abholfrist nach der Verständigung über die Hinterlegung richtet. Eine offenkundig unrichtige Angabe auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird vergleiche VwGH vom 20.09.2005, 2005/05/0016). Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des BF schon für sich allein nicht geeignet, einen Erfolg herbeizuführen. Der BF brachte im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, er habe weder einen Bescheid noch eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Briefes (gelber Zettel) erhalten. In der Beschwerde konkretisierte er sein Vorbringen damit, dass nach VwGH-Rechtsprechung die Hinterlegungsanzeige unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung sei und ein Zustellmangel vorliege, wenn eine Verfahrenspartei diese nicht erhalten habe (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001). Der Beschwerdeführer macht damit einen Zustellmangel iSd § 17 Abs. 2 ZustG geltend. Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund. Mangels rechtswirksamer Zustellung, die im gegenständlichen Fall jedoch rechtswirksam ist, könnte nämlich eine Säumnis gar nicht eintreten, weil dann eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134 und 26.05.2009, 2009/20/0002). Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des BF schon für sich allein nicht geeignet, einen Erfolg herbeizuführen. Der BF brachte im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, er habe weder einen Bescheid noch eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Briefes (gelber Zettel) erhalten. In der Beschwerde konkretisierte er sein Vorbringen damit, dass nach VwGH-Rechtsprechung die Hinterlegungsanzeige unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung sei und ein Zustellmangel vorliege, wenn eine Verfahrenspartei diese nicht erhalten habe (VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001). Der Beschwerdeführer macht damit einen Zustellmangel iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustG geltend. Ein – behaupteter – Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund. Mangels rechtswirksamer Zustellung, die im gegenständlichen Fall jedoch rechtswirksam ist, könnte nämlich eine Säumnis gar nicht eintreten, weil dann eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134 und 26.05.2009, 2009/20/0002). Der BF begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch damit, dass dem Rechtsberater die gesetzlich vorgesehene Verfahrensanordnung für das Beschwerdeverfahren

§ 52Abs.

1 BFA-VG nicht übermittelt worden sei. Der Rechtsberater des BF habe somit davon ausgehen können, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei. Der Rechtsberater und (nach Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides bevollmächtigte) Vertreter habe erst durch schriftliche Mitteilung und Übermittlung des Bescheides durch die belangte Behörde am 29.03.2017 davon erfahren, dass tatsächlich ein Bescheid erlassen worden sei, weshalb der gegenständliche Antrag fristgerecht binnen 14 Tagen ab Wegfall des unvorgesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gestellt worden sei. Der BF begründete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch damit, dass dem Rechtsberater die gesetzlich vorgesehene Verfahrensanordnung für das Beschwerdeverfahren

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG nicht übermittelt worden sei. Der Rechtsberater des BF habe somit davon ausgehen können, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei. Der Rechtsberater und (nach Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides bevollmächtigte) Vertreter habe erst durch schriftliche Mitteilung und Übermittlung des Bescheides durch die belangte Behörde am 29.03.2017 davon erfahren, dass tatsächlich ein Bescheid erlassen worden sei, weshalb der gegenständliche Antrag fristgerecht binnen 14 Tagen ab Wegfall des unvorgesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gestellt worden sei. Hinsichtlich der relevierten Nichtübermittlung der Verfahrensanordnung an den Rechtsberater ist auszuführen, dass § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG lediglich die Anordnung enthält, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Der Fremde ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Die nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung begründet kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsberater. Bei der im § 52 BFA-VG vorgesehenen Verfahrensanordnung handelt es sich um eine Information und Entscheidung der Behörde, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen (vgl. VwGH 30.05.2016, Ra 2017/19/0113). Der Zustellung der Verfahrensanordnung kommt somit keine Bedeutung im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Der BF ist nämlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. Das fristauslösende Ereignis kann daher nur die (rechtmäßige) Zustellung an den Beschwerdeführer – in casu der Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird – sein. Der Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides an den Rechtsberater spielt für den Fristenlauf der Beschwerdefrist keine Rolle. Dem Vorbringen – der Rechtsberater habe die Verfahrensanordnung nicht erhalten – kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu. Hinsichtlich der relevierten Nichtübermittlung der Verfahrensanordnung an den Rechtsberater ist auszuführen, dass Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG lediglich die Anordnung enthält, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Der Fremde ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Die nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung begründet kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsberater. Bei der im Paragraph 52, BFA-VG vorgesehenen Verfahrensanordnung handelt es sich um eine Information und Entscheidung der Behörde, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen vergleiche VwGH 30.05.2016, Ra 2017/19/0113). Der Zustellung der Verfahrensanordnung kommt somit keine Bedeutung im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Der BF ist nämlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. Das fristauslösende Ereignis kann daher nur die (rechtmäßige) Zustellung an den Beschwerdeführer – in casu der Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird – sein. Der Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides an den Rechtsberater spielt für den Fristenlauf der Beschwerdefrist keine Rolle. Dem Vorbringen – der Rechtsberater habe die Verfahrensanordnung nicht erhalten – kommt somit keine Verfahrensrelevanz zu. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren somit nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Mit der vorliegenden Entscheidung wird lediglich die Rechtsgrundlage entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur von § 71 Abs. 1 AVG auf § 33 Abs. 1 VwGVG geändert.Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren somit nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Mit der vorliegenden Entscheidung wird lediglich die Rechtsgrundlage entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur von Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG geändert. Das Bundesamt hätte die Antragsabweisung nämlich auf die Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 1 VwGVG stützen müssen, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die Abweisung der Beschwerde hat daher unter einer entsprechenden Maßgabe zu erfolgen.Das Bundesamt hätte die Antragsabweisung nämlich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stützen müssen, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die Abweisung der Beschwerde hat daher unter einer entsprechenden Maßgabe zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A) II.):3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A) römisch zwei.): Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung ist ein Rechtsschutzbedürfnis des BF. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des BF an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des BF an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den BF durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. zur formellen und materiellen Beschwer VwGH vom 27.10.2014, 2012/04/0143). Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung ist ein Rechtsschutzbedürfnis des BF. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des BF an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des BF an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den BF durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche zur formellen und materiellen Beschwer VwGH vom 27.10.2014, 2012/04/0143). § 33 Abs. 4 VwGVG ist das verwaltungsgerichtliche Pendant zu § 71 Abs. 6 AVG (vgl. VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Nach dieser Bestimmung kann die Behörde einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen vorläufig suspendiert (vgl. VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist das verwaltungsgerichtliche Pendant zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG vergleiche VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Nach dieser Bestimmung kann die Behörde einem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die mit der Versäumung verbundenen Rechtswirkungen vorläufig suspendiert vergleiche VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Der Beschwerdeführer ist somit hinsichtlich dieses Spruchpunktes weder formal noch materiell beschwert. Die Bescheidbeschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unzulässig zurückweisen. 3.5. Zur Zurückweisung der verspäteten Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

, Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Da der mit 08.02.2017 datierte Bescheid dem BF am 15.02.2017 (Mittwoch) rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit am 15.03.2017, weshalb die am 07.04.2017 eingebrachte Beschwerde sich als verspätet eingebracht erweist und somit vor dem Hintergrund der Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war. 4. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 4. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung auch dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu jeweils B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2163392.2.00

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