4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 12.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr Dr. XXXX (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX -GmbH, XXXX , (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen von € 59.833,80 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 13.03.2021 3,38 % p.a. aus € 51.614,08 schulde.1. Am 12.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr Dr. römisch 40 (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 -GmbH, römisch 40 , (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen von € 59.833,80 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 13.03.2021 3,38 % p.a. aus € 51.614,08 schulde. Die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen € 105.014,34 und Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 11.02.2016 die Insolvenz eröffnet worden. Da die Primärschuldnerin keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich.
FPG gelöscht.Die Primärschuldnerin war mit einer Gewerbeberechtigung „Handel mit Waren aller Art“ unter dem Namen römisch 40 -GmbH seit dem 03.02.2012 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen und wurde mit 30.04.2019 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FPG gelöscht. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.02.2016, Zl. XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Forderungen der Gläubiger wurden mit einer Quote von 1,48851 % und das Konkursverfahren mit Beschluss 23.01.2019 nach Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen einer GPLA wurden für den Prüfzeitraum vom 01.01.2015 bis 11.02.2016 Meldeverstöße aufgrund unrichtiger kollektivvertraglicher Einstufung von DienstnehmerInnen festgestellt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind Beitragsanteile in Höhe von gesamt 59.833,80 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12.03.2020 in der gesetzlichen Höhe ausgehend von einem Betrag von 51.614,08 Euro ausstehend. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen: Beitrag Mai 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 5.915,
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2010/07/0014, mwN). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. GeschäftszahlGemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Geschäftszahl In seine Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. Ra 2019/16/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass
4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.In seine Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. Ra 2019/16/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen. § 18 Abs. 4 AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (VwGH vom 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0131).Paragraph 18, Absatz 4, AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (VwGH vom 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0131). Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245)(VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0017).Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245)(VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0017). Entscheidungsdatum Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung
GH vom 04.10.2001, Zl. 97/08/0078).Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung
Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 97/08/0078). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid durch eine Sachbearbeiterin vorbereitet und durch den zuständigen Abteilungsleiter der ÖGK, Landesstelle Burgenland, genehmigt. Das Vorbringen des BF, es handle sich um einen Nichtbescheid, geht somit ins Leere. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Rechtliche Grundlagen: § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Werden
Werden
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
1 ein Beitragszuschlag oder
1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder
Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
2 IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214 zu § 60 Abs 2 IO u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in § 61 KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370/1982, entfallen (vgl. 3 BlgNR
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können. Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die
Vm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101).Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101). Konkret war der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit Geschäftsführer der Primärschuldnerin, sodass eine Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beiträge von Mai 2015 bis Dezember 2015 dem Grunde nach jedenfalls zu bejahen ist. Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach § 67 Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliegen.Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach Paragraph 67, Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach § 67 Abs. 10 ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit
Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben.Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG gelöscht. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben. Weitere Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Die aushaftende Beitragsschuld aus Meldepflichtverletzungen beläuft sich im konkreten Fall auf € 59.833,80 zuzüglich Zinsen ab dem 13.03.2020 aus 51.614.08 Euro und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach bestimmt. Zudem ist die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge, welche für die letzten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2015 mit Ende dieses Monates eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen einer Insolvenz-Prüfung festgestellt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt wurden, weil Meldeverstöße begangen wurden. Die Höhe der Nachverrechnung wurde nicht in Frage gestellt. Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. ob der BF als Vertreter seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und § 58 Abs. 5 ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor.Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den BF, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese besondere Behauptungslast und Beweislast darf einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070). Entscheidungswesentlich ist fallgegenständlich, dass der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, die die Beurteilung ermöglichen, ob er als Geschäftsführer gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. In seiner Beschwerde bestritt der BF lediglich, dass ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne, da es im Zuge einer Insolvenz zu einer kollektivvertraglichen Umqualifizierung und anschließenden Ummeldung der Dienstnehmer gekommen sei. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwH). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er sich mit allen Momenten der ordnungsgemäßen richtigen kollektivvertraglichen Einstufung der betreffenden DienstnehmerInnen auseinandergesetzt und oder diesbezügliche Ermittlungen getätigt hat. Da dem
H die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei (vgl. VwGH vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216).Da dem
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei vergleiche VwGH vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216). Die bloße "Nichtbeanstandung" in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen durfte. Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015) (vgl. VwGH vom 11.11.2019, Zl. Ra 2018/08/0195)Die bloße "Nichtbeanstandung" in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen durfte. Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015) vergleiche VwGH vom 11.11.2019, Zl. Ra 2018/08/0195) Da der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, haftet er konsequenterweise – wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen – für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze. Zu den Verzugszinsen: Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG maßgeblich, welche neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG
1 ASVG Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken. Daher war durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs mit 18.04.2016 auch die Forderung iSd § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 68 Abs. 1 ASVG) konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall der Aufhebung des Konkurses am 08.02.2019 beginnen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.01.2020, Zl. 2019/08/0180 festgehalten hat, dass
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken. Daher war durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs mit 18.04.2016 auch die Forderung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegen den Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (Paragraph 68, Absatz eins, ASVG) konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall der Aufhebung des Konkurses am 08.02.2019 beginnen. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der BF am 04.06.2020 aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber
1 ASVG unterbrochen.Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der BF am 04.06.2020 aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG unterbrochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.1.3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.1.3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2242378.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.