← Österreich

{'item': 'W156 2242378-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 67§ 40§ 9§ 18§ 58§ 59§ 113§ 114§ 60§ 111§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW156 2242378-1 Spruch, W156 2242378-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 12.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr Dr. XXXX (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX -GmbH, XXXX , (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen von € 59.833,80 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 13.03.2021 3,38 % p.a. aus € 51.614,08 schulde.1. Am 12.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass Herr Dr. römisch 40 (in weiterer Folge BF) aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 -GmbH, römisch 40 , (in weiterer Folge Primärschuldnerin) der ÖGK

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen von € 59.833,80 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe, das sind ab dem 13.03.2021 3,38 % p.a. aus € 51.614,08 schulde. Die Primärschuldnerin schulde aus den Beiträgen Mai 2015 bis inklusive Dezember 2015 und Meldeverstößen € 105.014,34 und Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Firma sei am 11.02.2016 die Insolvenz eröffnet worden. Da die Primärschuldnerin keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich.

  1. Der BF brachte fristgerecht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Die vorgeschriebenen Beiträge stammten aus GPLA-Prüfungen, aufgrund welcher die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Primärschuldnerin kollektivvertraglich anders eingestuft worden wären und die Prüfung daher zu Nachverrechnungen geführt hätten. Für den BF habe es keinen Grund gegeben, die von der Primärschuldnerin bereits vor Geschäftstätigkeit des BF gemeldeten Arbeiter einem anderen Kollektivvertrag zu unterwerfen und werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass die Ummeldung zu Unrecht erfolgt sei. Dem BF könne nicht angelastet werden, dass die Masseverwalterin keinen Bescheidantrag gestellt habe. In Folge wird weiter mangelhafte Begründung, Verjährung und Vorliegen eines Nichtbescheides geltend gemacht.
  2. Der Beschwerdeakt wurde am 06.05.2011 dem BVwG vorgelegt und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 14.10.2021 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde übermittelt und der BF aufgefordert, Nachweise bezüglich der Uneinbringlichkeit bei korrekter Meldung vorzulegen, bzw. Gründe, die gegen ein Verschulden des BF sprechen darzulegen. Mit selben Datum wurde die belangte Behörde aufgefordert, mitzuteilen, ob die Konkursforderung durch die Masseverwalterin anerkannt worden wären und darzulegen, wie sich der Haftungsbetrag zusammensetze und die Anerkennung der Ummeldung durch den IEF-Fonds nachzuweisen.
  4. Mit Schreiben vom 5.11.2021 brachte der BF vor, dass die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Ummeldung der Dienstnehmer im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im laufenden Insolvenzverfahren entstanden seien und daher denklogisch nicht einbringlich gewesen seien. Zusammengefasst wurde weiter vorgebracht, dass die Ummeldung zu Unrecht erfolgt sei und es dem BF nicht angelastet werden könne, dass die Masseverwalterin im Insolvenzverfahren keinen Bescheidantrag gestellt habe. Für den BF habe es keinen Grund gegeben, die bereits vor Geschäftsführertätigkeit des BF angemeldeten Arbeiter zu einem anderen Kollektivvertrag zu melden. Weiters wird vorgebracht, dass die elektronische Erledigung der belangten Behörde nicht den Genehmigenden aufweise und daher nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.
  5. Mit Schreiben vom 10.11.2021 entsprach die belangte Behörde dem Auftrag.
  6. Mit Schreiben vom 16.11.2021 und 29.11.2021 wurden dem BF sowie der belangten Behörde jeweils Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
  7. Mit Schreiben vom 06.12.2021 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund der diversen seit dem 25.11.2015 eingebrachten Konkursanträge offenkundig sei, dass bereits im Jahr 2015 ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten vorgelegen hätten. In dem übermittelten Schreiben der belangten Behörde schlüssle diese weder den angenommenen Dienstnehmeranteil pro Monat auf noch lege diese rechnerisch dar, wie sie aus diesen Beträgen zu den Haftungsbeträgen komme.
  8. Mit Schreiben vom 17.12.2021 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schreiben des BF vom 5.11.2021 und führte im Wesentlichen aus, dass dem BF die Meldeverstöße mittels Prüfbericht bekannt gegeben worden seien. Der BF habe nach der Haftungsankündigung keine Gründe genannt, warum ihn an der rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe. Zur elektronische Fertigung wird angeführt, dass aufgrund der Amtssignatur der Bescheid keiner weiteren Genehmigung oder Unterschrift bedürfe und wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
  9. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs monierte der BF im Schreiben vom 17.01.2022, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereit seit mehr als sechs Monaten ausstünde und keine weiteren Unterlagen mehr vorgelegt werden könnten.
  10. Am 21.01.2021 wurde vom Landesgericht Eisenstadt das Anmeldeverzeichnis des dem Verfahren zugrundeliegenden Insolvenzverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Primärschuldnerin war mit einer Gewerbeberechtigung „Handel mit Waren aller Art“ unter dem Namen XXXX -GmbH seit dem 03.02.2012 unter der Firmenbuchnummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen und wurde mit 30.04.2019 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit

§ 40

FPG gelöscht.Die Primärschuldnerin war mit einer Gewerbeberechtigung „Handel mit Waren aller Art“ unter dem Namen römisch 40 -GmbH seit dem 03.02.2012 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen und wurde mit 30.04.2019 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FPG gelöscht. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.02.2016, Zl. XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.02.2016, Zl. römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Die Forderungen der Gläubiger wurden mit einer Quote von 1,48851 % und das Konkursverfahren mit Beschluss 23.01.2019 nach Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen einer GPLA wurden für den Prüfzeitraum vom 01.01.2015 bis 11.02.2016 Meldeverstöße aufgrund unrichtiger kollektivvertraglicher Einstufung von DienstnehmerInnen festgestellt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind Beitragsanteile in Höhe von gesamt 59.833,80 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12.03.2020 in der gesetzlichen Höhe ausgehend von einem Betrag von 51.614,08 Euro ausstehend. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen: Beitrag Mai 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 5.915,

  1. Nach Abzug der IEF Beiträge (Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) in Höhe von Euro 5.547,06 bleibt noch ein Betrag von € 368,82 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851%) also € 5,49 ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 363,
  2. Beitrag Juni 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 5.693,
  3. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 733,18 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851%) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 722,
  4. Beitrag Juli 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 11.911,
  5. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 689,01 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851%) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 678,
  6. Beitrag August 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 9.696,
  7. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 530,23 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851 %) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 522,
  8. Beitrag September 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 9.907,
  9. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 340,37 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851%) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 335,
  10. Beitrag Oktober 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 10.897,
  11. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 252,93 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851 %) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 249,
  12. Beitrag November 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 12.294,
  13. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 286,52 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (1 ,48851%) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 282,
  14. Beitrag Dezember 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 7.391,
  15. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 168, 14 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (I ,48851 %) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 165,63.Beitrag Dezember 2015, gesamter Dienstnehmeranteil: € 7.391,
  16. Nach Abzug der IEF Beiträge bleibt ein Betrag von € 168, 14 über. Nach Abzug der Verteilungsquote (römisch eins ,48851 %) ergibt sich der errechnete Haftungsbetrag: € 165,
  17. Die Meldeverstöße in Höhe von € 57.695,04 verringerten sich durch die Quotenzahlung in Höhe von € 895,66 und die IEF Zahlung in Höhe von € 8.540,30 auf den Betrag € 48.259,
  18. Die mit 18.04.2016 im Konkursverfahren angemeldete Forderung in Höhe von € 167.493,26, welche auch die hier gegenständliche Nachverrechnung zur Gänze beinhaltet, wurde vom Masseverwalter anerkannt und der quotenmäßige Anteil in Höhe von € 895,66 an die belangte Behörde überwiesen. Die Forderungen der belangten Behörde sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Zeitraum Mai 2015 bis einschließlich Dezember 2015 bis Konkurseröffnung überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass schon vor der Konkurseröffnung eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat. Nachweise, dass der BF die Meldeverstöße nicht zu verantworten hatte, wurden nicht beigebracht.
  19. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin und der Geschäftsführung des BF ergeben sich aus dem Firmenbuch. Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Auflösung der GmbH. Dass die Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren zur Gänze anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde sowie dem dem Akt erliegenden Anmeldeverzeichnisses und wurde vom BF nicht bestritten. Der offene Betrag und die daraus resultierende Haftungssumme basiert auf der im Verfahren vorgelegten Aufstellung der belangten Behörde, welche vom BF nicht substantiiert bestritten wurde. Die nachverrechneten Beiträge wurden von der belangten Behörde im Schreiben vom 10.11.2021 auch nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen wäre, wurde vom BF weder behauptet noch belegt.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  22. Zur rechtswirksamen Zustellung Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, da trotz ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses der Bescheid direkt dem BF zugestellt worden sei. Die rechtsfreundliche Vertretung habe ihn im Zuge des Schreibens vom 12.03.2021 mitübermittelt erhalten. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem BF der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass der rechtsfreundlichen Vertretung der Bescheide ebenfalls mit Schreiben vom 12.03.2021 zugestellt wurde. Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG.

§ 9Abs. 3 Zust

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2010/07/0014, mwN). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2010, Zl. 2010/07/0014, mwN). Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt und ist dieser auch zugekommen. Der Einwand der nichtigen Zustellung geht sohin ins Leere. Anzumerken ist, dass dies auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr vorgebracht wurde. 3.1.
  2. Zur ordnungsgemäßen Amtssignatur:

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. GeschäftszahlGemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Geschäftszahl In seine Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. Ra 2019/16/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass

§ 18Abs.

4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.In seine Erkenntnis vom 17.12.2019, Zl. Ra 2019/16/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass

Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen. § 18 Abs. 4 AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (VwGH vom 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0131).Paragraph 18, Absatz 4, AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen (VwGH vom 04.10.2018, Zl. Ra 2018/22/0131). Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245)(VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0017).Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245)(VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0017). Entscheidungsdatum Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung

§ 18Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (Vw

GH vom 04.10.2001, Zl. 97/08/0078).Die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs ist grundsätzlich an keine Form gebunden, sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss dem Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung

Paragraph 18, Absatz 4, AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 97/08/0078). Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid durch eine Sachbearbeiterin vorbereitet und durch den zuständigen Abteilungsleiter der ÖGK, Landesstelle Burgenland, genehmigt. Das Vorbringen des BF, es handle sich um einen Nichtbescheid, geht somit ins Leere. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Rechtliche Grundlagen: § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:

(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs. 10 ASVG, id

F. BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 58Abs.

1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Werden

§ 59Abs. 1 ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

Werden

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1.nach der Fälligkeit, 2.in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag oder

§ 114Abs.

1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.2.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder

Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. 3.1.3.
  3. Auf das Beschwerdeverfahren bezogen bedeutet dies: Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai 2015 bis Dezember 2015 nicht entrichtet wurden und für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 08.11.2021 in Höhe von € 51.614,08 zuzüglich Verzugszinsen aushaften, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass seitens der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai 2015 bis Dezember 2015 nicht entrichtet wurden und für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 08.11.2021 in Höhe von € 51.614,08 zuzüglich Verzugszinsen aushaften, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach zudem den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Auch die Aufschlüsselung der ausständigen Beiträge im Schreiben der belangten Behörde vom 1011.2021 ist detailliert und nachvollziehbar. Zudem wurde die Höhe der aushaftenden Beiträge durch den BF nicht substantiiert bestritten und überdies wurde die mit 18.04.2016 angemeldete Forderung in Höhe von € 167.493,26, welche auch die hier gegenständliche Nachverrechnung zur Gänze beinhaltet, von der Masseverwalterin anerkannt.

§ 60Abs.

2 IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Paragraph 60, Absatz 2, IO bindet, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214 zu § 60 Abs 2 IO u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in § 61 KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370/1982, entfallen (vgl. 3 BlgNR

  1. GP, 99). In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0214 zu Paragraph 60, Absatz 2, IO u.a. führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der Forderung im Konkurs durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen erhält. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (Paragraph 60, Absatz 2, IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in Paragraph 61, KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, entfallen vergleiche 3 BlgNR
  2. GP, 99). Dass die von der belangten Behörde angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren ausdrücklich bestritten worden wäre, behauptet der BF nicht. Eine derartige Bestreitung, welche nach § 109 Abs. 2 KO im Anmeldungsverzeichnis anzumerken wäre, ist auch aus der im Akt erliegenden Kopie des Anmeldungsverzeichnisses nicht ersichtlich.Dass die von der belangten Behörde angemeldeten Forderungen im Konkursverfahren ausdrücklich bestritten worden wäre, behauptet der BF nicht. Eine derartige Bestreitung, welche nach Paragraph 109, Absatz 2, KO im Anmeldungsverzeichnis anzumerken wäre, ist auch aus der im Akt erliegenden Kopie des Anmeldungsverzeichnisses nicht ersichtlich. Aufgrund der Nichtbestreitung der Forderung der belangten Behörde im Konkursverfahren, deren Höhe jedenfalls die Haftungssumme mitumfasst, gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Haftungssumme daher als festgestellt. Allfällige Einwendungen über die Unrichtigkeit der Forderung wären im Konkursverfahren vorzubringen gewesen und ist auf diese daher nicht weiter einzugehen. Als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens – womit die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH vorliegt - zweifellos haftender Vertreter im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG). Als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens – womit die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH vorliegt - zweifellos haftender Vertreter im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu Paragraph 67, ASVG). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, GZ Ra 2015/08/0038). Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216 Ra 2017/08/0012, VwGH vom 20.06.2018, GZ Ra 2017/08/0012).Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft vergleiche VwGH 14.9.2005, 2004/08/0104; 27.11.2014, 2012/08/0216 Ra 2017/08/0012, VwGH vom 20.06.2018, GZ Ra 2017/08/0012). Einer kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 1994, 93/08/0232; uva) (VwGH vom 12.01.2016, GZ Ra 2014/08/0028)Einer kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. April 1994, 93/08/0232; uva) (VwGH vom 12.01.2016, GZ Ra 2014/08/0028) Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können. Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die

§ 111ASVG i

Vm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101).Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die

Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101). Konkret war der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit Geschäftsführer der Primärschuldnerin, sodass eine Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beiträge von Mai 2015 bis Dezember 2015 dem Grunde nach jedenfalls zu bejahen ist. Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach § 67 Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach § 67 Abs. 10 ASVG vorliegen.Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach Paragraph 67, Ab.s 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des BFs nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach § 67 Abs. 10 ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin ist. Nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit

§ 40FBG gelöscht.

Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben.Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Die Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine ziffernmäßig bestimmten Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Das Insolvenzverfahren wurde Schlussverteilung aufgehoben und die belangte Behörde lediglich quotenmäßig befriedigt. Die Primärschuldnerin wurde in Folge wegen Vermögenslosigkeit

Paragraph 40, FBG gelöscht. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge jedenfalls gegeben. Weitere Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Die aushaftende Beitragsschuld aus Meldepflichtverletzungen beläuft sich im konkreten Fall auf € 59.833,80 zuzüglich Zinsen ab dem 13.03.2020 aus 51.614.08 Euro und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach bestimmt. Zudem ist die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge, welche für die letzten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2015 mit Ende dieses Monates eingetreten ist. Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen einer Insolvenz-Prüfung festgestellt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt wurden, weil Meldeverstöße begangen wurden. Die Höhe der Nachverrechnung wurde nicht in Frage gestellt. Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. ob der BF als Vertreter seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen. Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und § 58 Abs. 5 ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor.Der BF war als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§111 ASVG und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die Pflicht, die gebührenden Entgelte festzustellen und an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft den BF, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Diese besondere Behauptungslast und Beweislast darf einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070). Entscheidungswesentlich ist fallgegenständlich, dass der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, die die Beurteilung ermöglichen, ob er als Geschäftsführer gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. In seiner Beschwerde bestritt der BF lediglich, dass ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne, da es im Zuge einer Insolvenz zu einer kollektivvertraglichen Umqualifizierung und anschließenden Ummeldung der Dienstnehmer gekommen sei. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat er den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, in dessen Rahmen er gehalten ist, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Er ist daher nur dann exkulpiert, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Die Behörde darf dann, wenn eine als zum Grundwissen des Geschäftsführers zu zählende Meldepflicht verletzt wurde, diese Verletzung ohne Weiteres als vom Geschäftsführer verschuldet beurteilen (VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwH). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er sich mit allen Momenten der ordnungsgemäßen richtigen kollektivvertraglichen Einstufung der betreffenden DienstnehmerInnen auseinandergesetzt und oder diesbezügliche Ermittlungen getätigt hat. Da dem

§ 67Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer Gmb

H die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei (vgl. VwGH vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216).Da dem

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei vergleiche VwGH vom 27.11.2014, GZ 2012/08/0216). Die bloße "Nichtbeanstandung" in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen durfte. Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015) (vgl. VwGH vom 11.11.2019, Zl. Ra 2018/08/0195)Die bloße "Nichtbeanstandung" in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die ein Meldepflichtiger vertrauen durfte. Die ihn treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015) vergleiche VwGH vom 11.11.2019, Zl. Ra 2018/08/0195) Da der BF keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, haftet er konsequenterweise – wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen – für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze. Zu den Verzugszinsen: Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG maßgeblich, welche neben den in § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG

(2013)§ 67 Rz 77a). Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen zu tragen haben (siehe z.B. Sonntag in ASVG, 9. Auflage, § 67 RZ 103ff).Für Zeiträume ab dem 01.08.2010 ist die mit dem SRÄG 2010 neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG maßgeblich, welche neben den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit tritt ab diesem Zeitpunkt eine Haftung wegen Ungleichbehandlung zu der vom VwGH bisher schon ausgemachten Haftung für nicht abgeführte DN-Beiträge und für Meldeverstöße (gleichrangig) hinzu (Sonntag, ASVG
(2013)Paragraph 67, Rz 77a). Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen zu tragen haben (siehe z.B. Sonntag in ASVG, 9. Auflage, Paragraph 67, RZ 103ff). Die Vorschreibung der Verzugszinsen erfolgt für die nicht entrichteten Beiträge im vorliegenden Fall zu Recht. Zur behaupteten Verjährung: Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.01.2020, Zl. 2019/08/0180 festgehalten hat, dass

§ 68Abs.

1 ASVG Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken. Daher war durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs mit 18.04.2016 auch die Forderung iSd § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 68 Abs. 1 ASVG) konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall der Aufhebung des Konkurses am 08.02.2019 beginnen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.01.2020, Zl. 2019/08/0180 festgehalten hat, dass

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken. Daher war durch die Anmeldung der Forderung im Konkurs mit 18.04.2016 auch die Forderung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegen den Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist (Paragraph 68, Absatz eins, ASVG) konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall der Aufhebung des Konkurses am 08.02.2019 beginnen. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der BF am 04.06.2020 aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber

§ 68Abs.

1 ASVG unterbrochen.Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der BF am 04.06.2020 aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG unterbrochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.1.3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.1.3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2242378.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.