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{'item': 'W178 2193190-1'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13Artikel 11§§ 4§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW178 2193190-1 Spruch, W178 2193190-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG stattgegeben und Herrn XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI werden behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist und hat am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er bringt vor, dass er aus Kabul stamme, der Ethnie der Tadschiken angehöre und seine Muttersprache Dari sei, mit sunnitischem Religionsbekenntnis. Seine Familie lebe in Kabul, er habe 3 Brüder und 5 Schwestern. Er habe 12 Jahre die Grund- und Mittelschule in Kabul besucht. Er habe Afghanistan wegen der Sicherheitslage verlassen und weil ihm aus diesem Grund eine Weiterbildung nicht möglich sei.
  2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2017 gab er zusätzlich an, dass er im Innenministerium gearbeitet habe und sein Vater General bei der Polizei sei. Sie seien telefonisch bedroht worden und auch sei eine Haftmine an ihrem Auto angebracht worden.
  3. Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 16.03.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid traf die Behörde Feststellungen zur Person des Bf und zur Lage in Afghanistan. Sein Fluchtvorbringen wurde nach Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt Es habe weder festgestellt werden können, dass der Bf in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, noch dass eine solche im Falle einer Rückkehr drohen würde. Selbst bei Wahrunterstellung wäre sein Vater das Ziel der Bedrohung gewesen. Im Falle einer Rückkehr wäre er beispielswese in Kabul oder Mazar-e Sharif wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen.

  1. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Es wird insbesondere auf den Bericht von Dr. A. Giustozzi, veröffentlicht in der norweg. Landinfo über den Nachrichtendienst und die Einschüchterungskampagnen der Taliban verwiesen, aus der sich die Bedrohung des Bf ergäbe. Ebenso verwiesen die UNHCR-Richtlinien darauf, dass auch Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung verbunden sind, das Risiko trifft. Weiters wird umfangreich auf die Situation von Rückkehrern eingegangen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bf

§ 13Abs 2 Z. 3 Asyl

G das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 17.07.2019 verloren habe, weil gegen ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 331 hr139/19-1 die Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen § 27 Abs 2a SMG verhängt worden sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bf

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 17.07.2019 verloren habe, weil gegen ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 331 hr139/19-1 die Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG verhängt worden sei.

  1. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s wurde der Bf nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von 4 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  2. Am 18.03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Der Rechtsvertretung wurde eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme eingeräumt.
  3. Mit 01.04.2021 wurde eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Bf Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe, aufgrund seiner eigenen beruflichen Tätigkeit und aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters bei der Polizei. Dass diese Umstände asylrelevante Verfolgung nach sich zögen, bestätige insbesondere UNHCR in seinen Richtlinien. Auch im EASO Country Guidance würden diese Personen als Risikogruppe geführt; auch nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe gehörten Personen, die die Regierung unterstützen und deren Familienangehörige zu den Hauptanschlagszielen. Auch wenn er keinen Kontakt zur Familie habe fürchte er Verfolgung aufgrund seiner eigenen Tätigkeit und weil er als Mitglied der Familie leicht ausfindig zu machen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es aufgrund des großen Wirkungskreises der Taliban nicht.
  4. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 31.05.2021 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den VfGH erhoben. Der Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2558/2021 das Erkenntnis aufgehoben.
  6. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den VfGH erhoben. Der Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2558 aus 2021, das Erkenntnis aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
  8. Feststellungen:
  9. 1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (Bf) heißt XXXX , geboren am XXXX 1995, in Kabul, er ist in Kabul aufgewachsen. Er gehört der Ethnie der Tadschiken an, seine Muttersprache ist Dari, er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er lebte mit seiner Familie bis zur Ausreise in Kabul, er hat 3 Brüder und 5 Schwestern. Er hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer (Bf) heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 1995, in Kabul, er ist in Kabul aufgewachsen. Er gehört der Ethnie der Tadschiken an, seine Muttersprache ist Dari, er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er lebte mit seiner Familie bis zur Ausreise in Kabul, er hat 3 Brüder und 5 Schwestern. Er hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund. Er hat 12 Jahre die Grund- und Mittelschule in Kabul besucht. Der Vater des Bf war im höheren Polizeidienst. Er war vor der Ausreise des Bf nicht im aktiven Dienst, aber noch im Dienst der Regierung. Der Vater des Bf bzw. z.T. der Bf verwendeten einen Dienstwagen der Polizei. Der Bf hat ca. 1,5 Jahre im Innenministerium als Sekretär seines Vaters gearbeitet. Der Bf hat noch einige Monate im Innenministerium gearbeitet, nachdem sein Vater nicht mehr aktiv war. Es gab Droh-Telefonanrufe an Vater des Bf. Der Vater des Bf hat dagegen nicht die Polizei eingeschaltet. Der Bf bringt glaubhaft auch vor, dass das Dienstauto des Vaters teilweise gesprengt wurde, während er und sein Bruder in der Apotheke waren; dadurch wurde das Auto teilweise zerstört, der Bf und dessen Bruder wurden nicht verletzt. Der derzeitige Aufenthalt seiner Familie ist ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit ca. 2 Jahren nicht bekannt, das wurde auch bestätigt in der Stellungnahme vom 01.04.2021 bestätigt. Diese Angaben wurden auch auf mehrmaliges Nachfragen in der Verhandlung bestätigt, sie sind als hinreichend glaubhaft anzusehen. Er hat – auf Nachfragen – angegeben, dass er keine Nachforschungen angestellt hat. Der Bf hat 4 Onkeln mütterlicherseits und je 2 Tanten mütterlicher bzw. väterlicherseits, die noch in Afghanistan wohnen, er hat Cousins und Cousinen. Allerdings hat der Bf zu ihnen keinen Kontakt. Er hat sie auch nicht kontaktiert, um den Aufenthaltsort der eigenen Familien ausfindig zu machen. Er hat keinen Versuch unternommen, über soziale Medien und im Wege seiner Cousins und Cousinen in Kontakt mit seiner Familie zu kommen Der Bf wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s nach dem SMG (Suchtmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von 4 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.2 Zu den LänderfeststellungenDer Bf wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s nach dem SMG (Suchtmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von der Dauer von 4 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden., 1.2 Zu den Länderfeststellungen 1.2.1 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat – Stand 16.09.2021 Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 5 16.09.2021 (LIB) - The Danisch Immigration Service, Country of Origin Information, Afghanistan “Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021 (Danish Immigration Service)Politische Lage - Letzte Änderung: 16.09.2021- The Danisch Immigration Service, Country of Origin Information, Afghanistan “Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021 (Danish Immigration Service), Politische Lage - Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte. Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich. Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal. Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung, die schließlich nicht zustande kam Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets. Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (LIB). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten, jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (LIB). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (LIB). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (LIB). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (LIB). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offengehalten (LIB). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). 1.2.1.1 Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500 - 3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (LIB). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte, während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen „Besatzungstruppen“ gearbeitet hätten, „irregeführt“ worden seien und „Reue“ für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem „Verrat“ am Islam und an Afghanistan gleichkämen (LIB). 1.2.1.2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in.

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (LIB). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (LIB). 1.2.1.3 Zentrale Akteure - Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). 1.2.1.4 Verbleibende und neue Akteure in Afghanistan Obwohl die Taliban die Kontrolle über ganz Afghanistan haben - mit Ausnahme des Panjshir-Tals und anderer kleiner Widerstandsnester - ist anzumerken, dass die Taliban nicht der einzige Akteur im Land sind (Danish Immigration Service). Im Panjshir -Tal hatten die Überreste der ehemaligen afghanischen Regierung und lokaler Milizen die National Resistance Front (NRF) unter der Führung des ehemaligen Vizepräsidenten der Republik Amrullah Saleh und Ahmad Massoud gebildet. Die NRF soll vor der Eroberung von Panjshir durch die Taliban aus mehreren Tausend Mann mit Ausrüstung der afghanischen Armee bestehen. In den Tagen nach der Eroberung von Panjshir durch die Taliban gelobte Massoud, dass die NRF den Taliban weiterhin Widerstand leisten werde (Danish Immigration Service). Al-Qaida besteht aus rund 500 Mitgliedern und ist nach Einschätzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSC) in mindestens 15 der 34 Provinzen Afghanistans vor allem in den östlichen, südlichen und südöstlichen Regionen tätig. Der UNSC erklärt weiter, dass die Gruppe weiterhin eng mit den Taliban verbunden ist (Danish Immigration Service) Es wird geschätzt, dass der Islamische Staat der Provinz Khorasan (ISKP) eine Kerngruppe von etwa 1.500 bis 2.200 Kämpfern hauptsächlich in kleinen Gebieten der östlichen Provinzen Kunar und Nangarhar hält, aber auch in geringerer Zahl in nördlichen Provinzen wie Balkh und Badakhshan präsent ist, Kunduz und Sar-e Pul. Die Gruppe erlitt im Jahr 2020 erhebliche Gebiets- und Personalverluste, erleichtert jedoch weiterhin Angriffe in ganz Afghanistan, einschließlich größerer Städte wie Dschalalabad und Kabul (Danish Immigration Service) Unter anderen in Afghanistan noch präsenten Akteuren ist die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), die aus etwa 700 Kämpfern besteht, die in den Provinzen Faryab, Sar-e Pul und Jawzjan ansässig sind, wo sie auf lokale Zweige der Taliban zur finanziellen Unterstützung angewiesen sind (Danish Immigration Service) 1.2.1.5 Taliban - Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.2.1.6 Struktur und Führung der Taliban - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.

einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.2.1.7 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - Letzte Änderung: 16.09.2021 Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (LIB). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte

Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (LIB). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E- Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (LIB). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros zudem keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (LIB). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen von Ausländern und afghanischen Ortskräften nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde.

einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (LIB). 1.2.1.8 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (LIB). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (LIB). 1.2.1.9 Afghanen, die für ausländische Staaten und internationale Organisationen arbeiten Im Juli 2021 gab die Taliban-Führung bekannt, dass diese keinem Afghanen schaden werde, der derzeit oder zuvor bei ausländischen Streitkräften beschäftigt ist, solange diese ihre Arbeit einstellen und Reue zeigen. Diese Botschaft wurde von Taliban-Sprecher Suhail Shaheen wiederholt, nachdem die Taliban Kabul am 15. August erobert hatten. Diese Ankündigung widerspricht früheren Aussagen der Taliban. Im Jahr 2018 erklärte die Organisation auf ihrer offiziellen Website, dass die Tötung von Personen, die ausländische Truppen unterstützten, einschließlich Dolmetschern, weiterhin oberste Priorität habe. Darüber hinaus sollte

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des Verhaltenskodex der Taliban jeder Afghane, der für ausländische Mächte in Afghanistan arbeitet, hingerichtet werden (Danish Immigration Service). Laut Human Rights Watch (HRW) haben die Taliban in den neu eroberten Distrikten in den Provinzen Kandahar und Ghazni aktiv nach Zivilisten gesucht, die Verbindungen zur afghanischen Regierung oder zu ausländischen Mächten haben. In ähnlicher Weise berichtete der Telegraph Anfang August, dass die Taliban in den neu eroberten Teilen von Helmands Provinzhauptstadt Laskha Gah von Tür zu Tür gehen und nach Zivilisten suchen, die derzeit oder zuvor bei ausländischen Streitkräften im Land beschäftigt sind. In ihrem Halbjahresbericht 2021 über die zivilen Opfer in Afghanistan stellte die UNAMA fest, dass Berichte über die Angriffe der Taliban auf Personen, die als Gegner wahrgenommen werden, direkt der oben genannten Aussage der Taliban-Führung widersprachen (Danish Immigration Service). SER stellte fest, dass Afghanen, die zuvor bei ausländischen Mächten oder internationalen Organisationen angestellt waren, derzeit unterschiedlich stark gefährdet und gefährdet sind, je nachdem, bei welchen Organisationen sie beschäftigt waren. Als Beispiel weist SER darauf hin, dass Personen, die zuvor bei der US-Botschaft beschäftigt waren, nach seinem besten Wissen einem höheren Risiko ausgesetzt wären als diejenigen, die bei einer UN-1.2.1.10 Regierungsangestellte und vermeintliche Unterstützer der ehemaligen RegierungSER stellte fest, dass Afghanen, die zuvor bei ausländischen Mächten oder internationalen Organisationen angestellt waren, derzeit unterschiedlich stark gefährdet und gefährdet sind, je nachdem, bei welchen Organisationen sie beschäftigt waren. Als Beispiel weist SER darauf hin, dass Personen, die zuvor bei der US-Botschaft beschäftigt waren, nach seinem besten Wissen einem höheren Risiko ausgesetzt wären als diejenigen, die bei einer UN-, 1.2.1.10 Regierungsangestellte und vermeintliche Unterstützer der ehemaligen Regierung Die Taliban-Beamten behaupten, dass ihre Streitkräfte den Befehl haben, Zivilisten zu schützen, aber sie haben zuvor zivile Angestellte der ehemaligen afghanischen Regierung aus dieser Kategorie ausgeschlossen. Nach der Einnahme von Kabul haben die Taliban erklärt, dass ehemalige Regierungsangestellte ohne Angst vor Anschuldigungen zu ihrer Arbeit in der Hauptstadt und im ganzen Land zurückkehren könnten. SER stellte fest, dass einige Afghanen, die zuvor bei der früheren Regierung beschäftigt waren, ihre Arbeit in der öffentlichen Verwaltung fortsetzen könnten, da die Taliban qualifiziertes Personal benötigen, um die Funktion des öffentlichen Sektors aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind der Bürgermeister von Kabul und der Gesundheitsminister (Danish Immigration Service). Während die Taliban durch die Distrikte und Provinzen Afghanistans vordrangen, gab es Berichte über Talibangruppen, die sich in verschiedenen Distrikten in den Provinzen Helmand, Ghazni und Kandahar gegen ehemalige und derzeitige Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung sowie gegen vermeintliche Unterstützer der ehemaligen Regierung richteten. Berichten zufolge haben die Taliban biometrische Identifikationsgeräte und Aufzeichnungen von Afghanen beschlagnahmt, die bei der ehemaligen Regierung beschäftigt waren (Danish Immigration Service). 1.2.1.11 Mitglieder des afghanischen Militärs und von regierungsnahen Milizen Der Verhaltenskodex der Taliban, der Layha, gewährt Taliban-Mitgliedern die Erlaubnis, Mitglieder des afghanischen Militärs hinrichten zu lassen, falls sie sich nicht ergeben wollen. Im Anschluss an ihre jüngste Offensive hat Human Rights Watch berichtet, dass die Taliban Massenhinrichtungen von aktiven und pensionierten Militärangehörigen sowie von aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der afghanischen Polizei vorgenommen haben. SER teilte mit, dass Angehörige des afghanischen Militärs und ehemalige Polizeikräfte die am stärksten gefährdeten Personen in Afghanistan seien, da sie direkt am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen seien (Danish Immigration Service). Laut Martine van Bijlert von der AAN wurden kapitulierende Mitglieder des afghanischen Militärs im ganzen Land von den Taliban nicht gleichbehandelt. An einigen Orten wie Herat, Kunar und Kunduz durften kapitulierende Truppen des afghanischen Militärs die Stadt in Fahrzeugen verlassen, während kapitulierende Truppen des afghanischen Militärs in Uruzgan und Logar in Gewahrsam der Taliban gebracht wurden. SER erklärte, dass die Taliban den Dissertanten der des afghanischen Militärs in einigen Gebieten ein Monatsgehalt gezahlt hätten, um andere Truppen zur Kapitulation zu bewegen (Danish Immigration Service). Berichten zufolge suchten die Taliban seit ihrer Eroberung im ganzen Land nach afghanischen Spezialeinsatzkräften und Kommandos des Geheimdienstes sowie nach Polizei- und Sicherheitschefs. Laut The New York Times gab es jedoch Diskussionen unter der Taliban-Führung, ob einigen hochqualifizierten afghanischen Aktivisten Amnestie gewährt werden sollte (Danish Immigration Service). 1.2.1.12 Rechtsschutz/Justizwesen - Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (LIB). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auchstrafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB). [Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt]1.2.1.13 Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 16.09.2021[Weitergehende Informationen zum konkreten Rechtssystem und Justizwesen unter der im Entstehen begriffenen Talibanregierung sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch nicht bekannt], 1.2.1.13 Ethnische Gruppen - Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (LIB). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt]Paschtunen - Letzte Änderung: 15.09.2021[Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt], Paschtunen - Letzte Änderung: 15.09.2021 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des

  1. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). 1.2.1.14 Bewegungsfreiheit - Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten ach der Machtübernahme der Taliban gab es Berichte über härtere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischsten ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln (LIB). Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht „man kenne seine Nachbarn nicht mehr“ (LIB). Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB).Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (LIB).Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19- Pandemie haben die Lage weiter verschärft. (LIB)., Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft (LIB). IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (LIB). Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft (LIB). 1.2.1.15 Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat - und das Land - zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird (LIB). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB). Tadschikistan hat die Aufnahme von 100.000 Flüchtlingen zugesagt, jedoch müsse dafür erst die Infrastruktur geschaffen werden (und auch nach Usbekistan zieht es viele Afghanen (LIB). Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf (LIB). 1.2.2 EASO, EASO, Afghanistan Country focus Country of Origin, Information Report, January 2022, S. 14 ff.1.2.2.1 Taliban governance1.2.2 EASO, EASO, Afghanistan Country focus Country of Origin, Information Report, January 2022, S. 14 ff., 1.2.2.1 Taliban governance Reinstating the Islamic Emirate of Afghanistan Announcement and international recognition Following the sudden collapse of the former government of Afghanistan and the Taliban takeover of the capital Kabul on 15 August 2021, the Taliban announced the reestablishment of the Islamic Emirate of Afghanistan (IEA), which was previously in power in Afghanistan between 1996 and 2001.46 In October 2021, the Taliban called on Afghan media to refer to them as the IEA and not to use terms like the ‘Taliban group’ or ‘Taliban faction’, they further stated that they controlled the entire territory of Afghanistan and provided service to the people. The Taliban searched for international recognition, as well as assistance to avoid a humanitarian and economic disaster in Afghanistan. However, no country officially recognised the IEA, and the UN referred to the Taliban as the ‘de facto’ authorities. Yet, some countries kept their embassies open in Kabul, for instance China, Pakistan, Russia, Iran and Qatar, and some engaged with the announced interim government. Some of the more notable initial interactions with other states were the meeting between a US delegation and the Taliban representative in Doha, Qatar, on 10 October 2021, Pakistan’s foreign minister’s visit to Kabul two weeks later, and, following talks with the Taliban in Moscow, President Vladimir Putin’s announcement that the Taliban might be removed from Russia’s list of extremist groups. UNAMA also had some initial interaction with the interim government. The United States Department of States (USDOS) indicated that ‘candid and professional’ discussions were held in Doha on 9 and 10 October 2021, on concerns related to security, terrorism, safe passage, human rights, and humanitarian assistance, and reiterated that ‘the Taliban will be judged on its actions, not only its words’. Pakistan’s foreign minister vowed on 21 October 2021 that Pakistan would provide humanitarian assistance, resume flights with Kabul and facilitate border crossing trade. On 2 November 2021, less than two weeks after this statement, Pakistan reportedly reopened Chaman border to allow crossings from Afghanistan after a month-long closure. As of 5 November 2021, the Afghan embassy in Islamabad was reopened, operating with former government staff. In late October 2021, the Taliban declared that they met the conditions for international recognition, as several stakeholders met with them, including the US, some EU Member States, Russia, China, Iran and Pakistan. The Express Tribune, however, reported that Pakistan, Russia, China and the US had agreed on a continuation of ‘practical engagement’ with the Taliban but had asked them to follow ‘moderate policies’, and to ‘do more’ before a formal recognition could be considered. Government formation The Taliban announced an interim government on 7 September 2021 and two additional rounds of appointments followed. As of 5 October 2021, the interim government was composed of over 30 ministries. Lists of the appointments made can be found in Annex
  2. All appointments to the interim government consisted of persons from within the Taliban movement, and many served in the government of the 1990s. For instance, the appointed prime minister, Muhammad Hasan Akhund, and his deputy, Abdul Ghani Barader, held various senior positions during the previous Taliban rule. The appointed director of intelligence, Abdul Haq Wasiq, was previously deputy director of intelligence, and the appointed foreign minister Mullah Amir Khan Mutaqi previously served as Minister of Information and Culture. Furthermore, the cabinet comprised several persons on the UN Security Council’s sanction list, and also included three out of five senior Taliban members that were held by the US in Guantanamo Bay for over a decade and later exchanged for a US soldier in
  3. They are the Minister of Information and Culture, Mullah Khairullah Khairkhah, the Minister of Borders and Tribal Affairs, Mullah Noorullah Noori, and the Director of Intelligence, Abdul Haq Wasiq. Fazl Mohammad Mazloom served as Deputy Defence Minister in the interim government for a short period, and Mohammab Nabi Omari was appointed governor of Khost province. They all participated in the peace talks in Doha before the Taliban takeover. Regarding the Taliban’s affiliation with armed groups, the Haqqani network was included in the interim government by the appointment of Serajuddin Haqqani as Minister of Interior. Serajuddin Haqqani has been deputy leader of the Taliban since
  4. In the meantime, members of the Haqqani network are allegedly closely linked to al-Qaeda. According to some sources, al-Qaeda remained a threat in Afghanistan. International Crisis Group, on the other hand, stressed that al-Nunn Asia, اسلا ي م امارت: په رسميت د پ ژ ېندو ژ شطونه مو پوره کړي [informal translation ‘Islamic Emirate: we have filled the conditions for international recognition’], 29 October 2021, Qaeda did not have ‘the organisational capability to capitalise on the Taliban’s win’ and that they at times ‘seemed detached from events unfolding in Afghanistan’. The appointments to the interim government were all-male, and most were Pashtuns and clericals. Some appointments included persons from other ethnicities than Pashtuns, such as members from the Tajik, Uzbek, and Hazara communities. For example, Haji Noor Uddin of Tajik ethnicity was appointed acting minister of commerce, and his two deputies were also Tajik. Mawlawi Abdul Salam Hanafi of Uzbek ethnicity was appointed second deputy prime minister, and Muhammad Hasan Ghyasi of Hazara ethnicity was appointed second deputy minister of public health. On 8 November 2021, the Taliban appointed new provincial governors for Badakhshan, Baghlan, Bamyan, Farah, Faryab, Ghazni, Jawzjan, Kabul, Kunduz, Logar, Maidan Wardak, Nimroz, Paktia, Paktika, Sar-e Pul, Uruzgan, and Zabul and deputy governors for the majority of these provinces. Additionally, provincial police chiefs were appointed for Baghlan, Balkh, Farah, Faryab, Ghor, Kabul, Kunar, Kunduz, Logar, and Takhar, and a ‘security chief’ for the districts of Herat’s Shindand area. There were some reports on ethnic representation on local level, for instance in Panjsher (which is predominantly populated by members of the Tajik community). The governor and his deputy, the security commander and his deputy (who is also head of intelligence), as well as all security personnel (including operational Taliban commanders) reportedly came from the local population.86 Furthermore, the Taliban appointed Mawlavi Mahdi from the Hazara community as intelligence chief for Bamyan province. Mahdi previously served as a district governor within the Taliban’s shadow governance. According to the Wall Street Journal (WSJ), Mahdi was tasked to fill local government positions in Bamyan province, which is predominantly populated by members of the Hazara community, with persons from the local population. 2.1.2.2 Political system The Taliban did not announce in detail how they intend to govern Afghanistan, nor which type of political system they envisaged to adopt. Instead, there was a tendency to refer to Sharia as the legal system they were going to impose. During the first press conference after the takeover, Taliban spokesmen said that the Taliban had changed during the past 20 years in terms of experience, maturity and vision, but that Afghanistan was still a Muslim nation and that there would be ‘a strong Islamic government’. The Taliban also announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’. The same day, 17 August 2021, senior Taliban member Waheedullah Hashimi told Reuters that ‘we will not discuss what type of political system should we apply in Afghanistan because it is clear. It is sharia law and that is it’. Political analysts commenting the issue claimed that the ideal state of the Taliban was highly centralized with laws and policy being implemented nationwide.The Taliban did not announce in detail how they intend to govern Afghanistan, nor which type of political system they envisaged to adopt. Instead, there was a tendency to refer to Sharia as the legal system they were going to impose. During the first press conference after the takeover, Taliban spokesmen said that the Taliban had changed during the past 20 years in terms of experience, maturity and vision, but that Afghanistan was still a Muslim nation and that there would be ‘a strong Islamic government’. The Taliban also announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’. The same day, 17 August 2021, senior Taliban member Waheedullah Hashimi told Reuters that ‘we will not discuss what type of political system should we apply in Afghanistan because it is clear. römisch eins t is sharia law and that is it’. Political analysts commenting the issue claimed that the ideal state of the Taliban was highly centralized with laws and policy being implemented nationwide. After the announcement of the interim-government, the Taliban did not give any time indications on how long it would hold office or on what constitutional basis it would function. On 28 September 2021, the Afghan Ministry of Justice published a statement in which the acting Minister of Justice was said to have indicated to the Chinese ambassador that provisions from the constitution of the King Mohammad Zahir era would be enacted temporarily, except for content contradicting Sharia law or ‘principles of the Islamic Emirate’. After the takeover the Taliban did not indicate that they would hold elections. However, the official spokesperson for the Taliban’s Qatar office, Suhail Shaheen, did not fully exclude this possibility as he told Voice of America’s (VOA) Urdu Service that the issue of elections would be determined when drafting a new constitution. On the other hand, the Taliban have previously repeatedly rejected the idea of forming a government based on elections. In the above-mentioned interview with Reuters, senior Taliban member Hashimi said that ‘there will be no democratic system at all’. According to an article by United States Institute of Peace (USIP), the interim government was ‘modelled on the same system’ as in the 1990s with both a spiritual leader and a prime minister heading the government. Looking at its decision-making structure, the announced emirate could be described as a religious theocracy ruled by the commander of believers and supreme leader Mullah Haibatullah Akhundzada, who has had the authority over the Taliban’s political, religious and military affairs since
  5. On 31 October 2021, after years of absence from public view and rumours of being deceased, Akhundzada appeared in public and held a speech in Kandahar city. 1.2.3 EASO, Afghanistan Country focus Country of Origin, Information Report, January 2022, Seite 45 ff. 1.2.3.1 Persons affiliated with the former government, security forces or foreign forces On 17 August 2021, the Taliban announced a general amnesty for all government workers. However, on 19 August 2021, a RHIPTO Center intelligence report referred to by Reuters presented information claiming that the Taliban had compiled a blacklist and were hunting down people with suspected links to the previous administration or to US-led forces, noting that those ‘particularly at risk are individuals in central positions in military, police and investigative units.’ In an interview with BBC, RHIPTO Center director Christian Nellemann stated that there were a ‘high number of individuals’ targeted by the Taliban, and called the threat ‘crystal clear’. However, Afghanistan experts Thomas Ruttig and Kristian Berg Harpviken have expressed scepticism on the conclusions of the RHIPTO report saying that they seemed exaggerated. Ruttig further stated that credible information on the situation following the takeover was lacking and that the picture was more complex than the RHIPTO report expressed. A former Afghan government official quoted by The New York Times also reported ‘a pattern of pursuit of Afghan special operations forces personnel and commandos of the intelligence service [...], as well as police and security chiefs across the country’, and also mentioned that it was too early to judge whether this was part of Taliban policy, or whether individual Taliban members were taking revenge for past incidents. According to the same article, the Taliban had detained at least a dozen former provincial officials across the country, while the former head of the Interior Ministry’s police criminal investigation unit, Bismillah Taban, stated that the Taliban were searching for him. According to Taban, one of his colleagues had been killed by the Taliban, and another colleague had been tortured in the search for Taban’s hide-out. During the same month, August 2021, an armed group reportedly accessed the headquarters of the National Security Directorate and the Ministry of Communications, and retrieved thousands of payroll lists and top-secret files, including files on intelligence officers and informers. Two former officials stated that it was not clear whether the group belonged to the Taliban, and suggested that they might had been Pakistani agents ‘working in tandem’ with the Taliban. In September 2021, another article by The New York Times argued that many Afghans were questioning the Taliban leaders’ control over their fighters, and their ability to oversee the August 2021 amnesty. According to the article, ‘former government officials, aid workers and diplomats say Taliban leaders have barely managed to keep their well-armed rank-and-file in check.’ At the same time, violent incidents targeting security officials were reported: five former police officers were killed in two separate incidents in Kandahar476, while in Ghor Province, a pregnant police officer was reportedly killed in front of her family, although the Taliban denied any involvement in the incident. In the same month, Afghanistan International news quoted reports of Taliban fighters conducting house-to-house searches in Kabul, looking for interpreters of foreign troops, embassy personnel and former government authorities. This information could not be corroborated. The Taliban’s acting Army Chief of Staff, Qari Fashuddin, stated that soldiers and officers from the former government would be allowed to join the planned new Afghan army. The Taliban Intelligence Direction of Ghazni province reportedly instructed its members to identify in their ranks, among others, ageers (mercenaries) belonging to the former government, and report them to the intelligence direction. Meanwhile, in an audio recording, the Taliban’s defence minister Mullah Mohammad Yaqoob, allegedly admitted that some militants had committed revenge killings despite the declared amnesty, and stated that no Taliban fighters had the right to break the amnesty. The statement was posted on a social media website by a Taliban spokesperson and was reportedly shared by several Taliban PR officials, including Zabihullah Mujahid. According to Reuters, Yaqoob stated that some ‘miscreants and notorious former soldiers’ within Taliban units had committed abuses, and issued a rebuke over the misconduct. In October 2021, Patricia Gossman, associate director for the Asia division of Human Rights Watch, told RFE/RL of accounts ‘of people being arrested purely for having any association with the former security forces, and family members being interrogated or beaten by Taliban looking for former officials’. According to the same source, ‘the Taliban forces carrying out these abuses appear to have been given a free hand while officials at the top deny it is happening.’ Violent incidents continued to be reported during that month and in November 2021: according to the Australian Broadcasting Corporation (ABC), Taliban fighters executed an Afghan army officer previously working as an interpreter for the Australian Defence Force, while unknown gunmen ‘shot a former Afghan army soldier in front of his house, killing him and two friends standing nearby’. In Khost, a former police officer was shot dead. More recently, on 30 November 2021, Human Rights Watch published a report stating that they had documented ‘summary execution or enforced disappearance’ of 47 former ANSF members ‘who had surrendered to or were apprehended by Taliban forces’ between 15 August – 31 October 2021, and that their research indicated that over 100 former security force personnel and family members of such individuals had been targeted. There were also reports on killings or forced disappearances in the provinces of Ghazni, Helmand, Kundz, and Kandahar. On 4 December 2021, the European Union, the United States, and 20 other countries, quoting Human Rights Watch’s report as well as other sources, jointly condemned the Taliban over the alleged killings of former members of the Afghan security forces. On 1 October 2021, Dutch public television NOS reported that the Taliban had summoned Afghan interpreters previously working for the Netherlands to appear in court. The interpreters were in hiding and, according to NOS, the interpreters’ families were informed that they might be held responsible if the interpreters failed to appear in court. Later that month, RFE/RL’s Tajik Service quoted Afghan pilots who had fled to Tajikistan after the Taliban takeover, stating that their relatives in Afghanistan were threatened by the Taliban to force them to return to the country. An Afghan human rights expert explained that while it did not seem like there was a policy of targeting and killing former Afghan security forces, it seemed to happen a lot in some areas. For instance, in parts of the country like southern, south-eastern and eastern Afghanistan, targeted killings were a bigger issue than in ‘perhaps’ some parts of the northern areas. However, there are also areas there who see similar patterns of targeted killings. The compliance on the ground with the announced amnesty looked different from province to province, and the source stated that the Taliban were either unable or unwilling to control their soldiers doing ‘crazy’ and ‘outrageous’ things. Furthermore, the Taliban did not hold their fighters accountable when they went after former combatants or civilians and conducted atrocities such as killings, hangings, and subjecting people to violence. An Afghan law professor reasoned that if the Taliban were to go after and punish anyone who worked against them, the number of targeted attacks would be significantly higher than the records today as it would include hundreds of thousands of people. According to the same source the Taliban had the capacity to carry out such operations in many parts of the country, but the number of reprisal killings was not so high. The revenge killings seemed to be on a lower level according to the source, who also added that the extent was hard to know and that ‘the pattern was scattered’. As of 11 November 2021, the Afghan human rights expert had seen reports of 30 targeted attacks in the past two months, and the victims were killed because of their links to the former government and the security forces or because being alleged ISKP affiliates. According to the source the allegations of victims being ISKP affiliates could be a cover to target some individuals, and Nangarhar was a ‘hotspot’ for such recent events. Alleged ISKP affiliates were killed without due process, drawn out of their homes and shot on the spot, or illegally detained and subjected to torture. Although the source could not say whether such events were part of a larger Taliban policy, the Taliban leadership did not seem to have issues with their fighters going after people considered to be of ‘high risk’ such as ISKP affiliates. The Afghan law professor also stated that, although it was hard to say whether the revenge killings were centrally sanctioned or not, the source ‘absolutely believed’ that the Taliban systematically targeted anyone perceived as a potential threat, i.e. anyone who could align themselves with the National Resistance Front (NRF); anyone with possible connections to the ISKP; intelligence officials or elite forces of the previous administration who could potentially join anti-Taliban movements, and influential figures who could challenge the Taliban. People that were a potential threat to the Taliban were monitored, harassed, threatened or even killed according to the source, especially persons with suspected links to ISKP who were often executed on the spot. Dr. Andrea Chiovenda, adjunct assistant professor of anthropology at Zayed University, told EASO during an interview on 9 November 2021 that the Taliban could not enforce its amnesty, and also mentioned a ‘worrisome’ situation in Nangarhar with almost daily reports of bodies hanging from trees along the roads, and similar events taking place in Laghman and Kunar. There were also media reports on killings in Nangarhar where bodies were found with handwritten notes in their pockets accusing them of being ISKP fighters.496 Some feared that accusations of ISKP affiliation made room for the Taliban to target any suspects. Personal enmities were also a part of the targeting according to the Afghan human rights expert, who had seen several reports of revenge killings. According to the source, it seemed like the Taliban fighters felt like they ‘earned’ to commit such killings by becoming victorious.498 The Afghan law professor also emphasized personal enmities, as well as local conflicts and ethnic tension behind targeted killings. The source explained that targeted killings were often driven by revenge by Taliban fighters, and usually local Taliban taking revenge on local actors because of longstanding conflicts in that area. There were also patterns of local rivalry, and rivalry between tribes who have aligned themselves with either the Taliban or the former government. After the takeover the dynamics have changed and therefore some ethnic tensions have been aggravated according to the source. As previously mentioned, female judges and prosecutors reportedly lived in hiding fearing for their lives as some had ruled against Taliban members as well as released prisoners. IAJ and IAWJ published at joint statement in which judges were stated to be in ‘very grave danger’, and stressed that revenge killings might occur, and that judges had been subjected to house-searches, threatening messages and physical harassment, and had their bank accounts suspended. Also, family, friends and neighbours were said to have been pressed to reveal judges’ whereabouts. A similar account was published by Business Insider quoting a former judge, who claimed that ‘Taliban fighters went into his house looking for him and searched the homes of his families, friends, and colleagues.’ Another former judge in hiding told Business Insider that some Taliban fighters were pursuing ‘personal vendettas’ against judges, and could not be controlled by the Taliban leadership. 1.2.4 aus www.ecoi.net: COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Dezember 2021, DIS - Danish Immigration Service, Afghanistan Bericht zu jüngsten Entwicklungen (Regierungsführung und Exekutive; bewaffnete nicht-staatliche Akteure; Sicherheitslage und Lebensbedingungen; Personen, die Ziel von Angriffen werden; Lage an internationalen Grenzen) 1.2.4.1 Afghans with links to the former government and security forces After their capture of Kabul, Taliban officials stressed that former government employees could return to their work in the capital and across the country without fear of recrimination. Similarly, the acting Army Chief of Staff, Qari Fashuddin, stated on 15 September that the Taliban would present a plan on forming a new Afghan army. Fashuddin elaborated that soldiers and officers from the former government would also be recruited. However, according to the Afghan professor of law, the treatment of Afghans associated with the previous government by the Taliban has varied depending on their professions and previous tasks. As an example hereof, he explained that health workers and people employed in the health sector have largely not been targeted by the Taliban. The same is true for people employed in the education sector, although there have been restraints on the curricula in some parts of the country, because education has been regarded as somewhat controversial. The London-based journalist and the Kabul-based journalist shared this view that the treatment Afghans associated with the previous government has varied depending on what job they previously held. All consulted sources for this report agreed that Afghans previously employed in the security forces generally face a greater risk of being targeted than Afghans employed as civilians at the former government. The sources further agreed that Afghans previously employed in the security forces also faced a varying degree of risk depending on their previous job. The London-based journalist stated that he had spoken to Taliban members who argued that former soldiers and police officers could be forgiven, but that former intelligence officers could not. The expert in Afghan security policy stated that the Taliban have engaged in low intensity retribution campaigns against especially former members of the security sector since assuming power. On 30 November 2021, Human Rights Watch (HRW) stated in a report that they had documented the summary execution or enforced disappearance of 47 Afghans with links to the Afghan security forces in the four provinces of Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz. The HRW report further stated that family members of Afghans with links to the Afghan security forces also had been targeted by Taliban members. There have also been cases of Taliban-fighters going door to door and registering the names of former government officials, despite the official messages of amnesty of no reprisals from the Taliban leadership in the day following the Talibans ´request of Afghanistan. On 30 November 2021, Human Rights Watch (HRW) stated in a report that they had documented the summary execution or enforced disappearance of 47 Afghans with links to the Afghan security forces in the four provinces of Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz. The HRW report further stated that family members of Afghans with links to the Afghan security forces also had been targeted by Taliban members. The London-based journalist advised that the cases documented by HRW showed that the Taliban leadership appears either unable or unwilling to prevent members of the group from killing former Afghan security force members, despite pledges of amnesty. On 23 September, acting defense minister, Mullah Mohammad Yaqoob admitted that some Taliban fighters had gone against the amnesty given by the Taliban leadership to Afghans with links to the former government by engaging in revenge killings. He further stated that such actions were against the policy of the Islamic Emirate as well as Sharia law, and urged Afghans to solve their old grudges through the court systems. Recent incidents against Afghans with links to the former government and security forces include:  Early September: former female police officer killed in Ghor province.  10 September: five former police officers killed in two separate incidents in Kandahar province.  11 September: two former commanders and one police commander killed in Kabul.  15 September: former Afghan Air Force members reportedly killed by the Taliban in Herat province.  20 September: International Association of Judges (IAJ) and International Association of Women  Judges (IAWJ) advised in a joint statement that Afghan judges and family members had been subject to house-searches and physical harassments.  27 September: at least three former Afghan soldiers killed in Kunar province.  2 October: former National Directorate of Security (NDS) member killed in Nangarhar province.  21 October: former police officer shot dead in Khost province.  7 November: former Afghan soldier killed in Nangarhar province 
  6. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Bf und zu den Fluchtgründen Die Feststellungen basieren auf der Einsicht in den Akt des BFA, auf dem ergänzenden Vorbringen des Bf und vor allem auf der Befragung in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck des Gerichts; weiters wurde Einblick die vorgelegten Unterlagen genommen. Nach der Judikatur des VwGH ist in die Beweiswürdigung der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte unter Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat einzubeziehen, weil seine Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich ist (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01//0023, 31.05.2005, 2005/20/0176 u.a.)Nach der Judikatur des VwGH ist in die Beweiswürdigung der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte unter Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat einzubeziehen, weil seine Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich ist vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01//0023, 31.05.2005, 2005/20/0176 u.a.) Es ist plausibel, dass der Bf und vor allem sein Vater Drohanrufe erhalten hat, glaubhaft sind auch die Aussagen über die Karriere des Vaters. Es entspricht den Länderberichten, dass auf Polizisten bzw. Polizeiautos Anschläge verschiedener Intensität des Öfteren ausgeübt werden. Die Angaben des Bf zum Aufenthalt seiner Familie wurden mehrmals wiederholt und er hat auch bei Nachfragen in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, sie sind als hinreichend glaubhaft zu beurteilen. Das ergibt sich auch aus der Aussage, dass der Bf angibt, keine Nachforschungen getätigt zu haben, auch nicht über social media bei den Cousins und Cousinen. 2.2 Beweiswürdigung zu Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die Lage in Afghanistan hat sich im August 2021 maßgeblich verändert, die afghanische Regierung ist nicht mehr im Amt und die Taliban haben die Macht übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen mit Stand 20.08.2021 zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung in den letzten Wochen, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung dieser Informationen an die Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind jedenfalls durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  7. Rechtliche Beurteilung:Zu A) Die Lage in Afghanistan hat sich im August 2021 maßgeblich verändert, die afghanische Regierung ist nicht mehr im Amt und die Taliban haben die Macht übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß die aktuellsten Länderinformationen mit Stand 20.08.2021 zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese Informationen sind allgemein zugänglich und waren auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung in den letzten Wochen, weswegen auf eine gesonderte Übermittlung dieser Informationen an die Parteien dieses Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs verzichtet wurde. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind jedenfalls durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.,
  8. Rechtliche Beurteilung:, Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 11Asyl

G Abs. 1 2005 kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sindGemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

Paragraph 11, AsylG Absatz eins, 2005 kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Judikatur Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. 3.1.3 Im konkreten Fall: 3.1.3.1 Seit der letzten Entscheidung des Gerichts am 31.05.2021 hat sich in Afghanistan eine wesentliche Änderung der Lage ergebe, wie den oben angeführten Länderberichten unter 1.

  1. zu entnehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). 3.1.3.2 Im vorliegenden Fall kommen der Asylgrund der politischen Verfolgung wegen der Tätigkeit des Bf selbst für das Innenministerium bzw. der Asylgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, der hoher Polizeibeamter war, in Frage: 3.1.3.1 Gefährdung als Mitglied der Familie seines Vaters: Nach den oben angeführten aktuellen Berichten, vgl. insbesondere 1.2.1.8 besteht im Besonderen für die Mitglieder der früheren Sicherheitskräfte wie den Vater des Bf eine Gefahr für Leib und Leben durch die nunmehr die Macht innehabenden Taliban.Nach den oben angeführten aktuellen Berichten, vergleiche insbesondere 1.2.1.8 besteht im Besonderen für die Mitglieder der früheren Sicherheitskräfte wie den Vater des Bf eine Gefahr für Leib und Leben durch die nunmehr die Macht innehabenden Taliban. Vgl. Dazu: „[…] Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen“ […]. Auch wenn die offizielle Linie der Regierung ist, dass für frühere Regierungs-, Militärangehörige und Mitglieder des Sicherheitsapparats Amnestie gewährt werden soll, wird dieses Programm nicht konsequent umgesetzt, vgl. 1.2.3.1). Es kommt, wie die obigen Berichte und geschilderten Vorfälle zeigen, insbesondere bei Angehörigen des ehemaligen Sicherheitsapparates zu Übergriffen und Tötungen. Die Gefährdung, die aus der früheren Position des Vaters als Polizist resultiert, schließt auch den Bf als Sohn und Mitglieder der Familie ein:Auch wenn die offizielle Linie der Regierung ist, dass für frühere Regierungs-, Militärangehörige und Mitglieder des Sicherheitsapparats Amnestie gewährt werden soll, wird dieses Programm nicht konsequent umgesetzt, vergleiche 1.2.3.1). Es kommt, wie die obigen Berichte und geschilderten Vorfälle zeigen, insbesondere bei Angehörigen des ehemaligen Sicherheitsapparates zu Übergriffen und Tötungen. Die Gefährdung, die aus der früheren Position des Vaters als Polizist resultiert, schließt auch den Bf als Sohn und Mitglieder der Familie ein: „The HRW report further stated that family members of Afghans with links to the Afghan security forces also had been targeted by Taliban members.The London-based journalist advised that the cases documented by HRW showed that the Taliban leadership appears either unable or unwilling to prevent members of the group from killing former Afghan security force members, despite pledges of amnesty”, vgl. 1.2.4.1.„The HRW report further stated that family members of Afghans with links to the Afghan security forces also had been targeted by Taliban members., The London-based journalist advised that the cases documented by HRW showed that the Taliban leadership appears either unable or unwilling to prevent members of the group from killing former Afghan security force members, despite pledges of amnesty”, vergleiche 1.2.4.
  2. 3.1.3.2 Gefährdung als ehemaliger Angestellter der Regierung: Der Bf selbst war ziviler Angestellter der Regierung und ist – wenn auch in geringerem Maße als die Mitglieder der Sicherheitskräfte wie sein Vater- so doch auch gefährdet. (vgl. 1.2.1.10).Der Bf selbst war ziviler Angestellter der Regierung und ist – wenn auch in geringerem Maße als die Mitglieder der Sicherheitskräfte wie sein Vater- so doch auch gefährdet. vergleiche 1.2.1.10). “All consulted sources for this report agreed that Afghans previously employed in the security forces generally face a greater risk of being targeted than Afghans employed as civilians at the former government. The sources further agreed that Afghans previously employed in the security forces also faced a varying degree of risk depending on their previous job. The London-based journalist stated that he had spoken to Taliban members who argued that former soldiers and police officers could be forgiven, but that former intelligence officers could not. The expert in Afghan security policy stated that the Taliban have engaged in low intensity retribution campaigns against especially former members of the security sector since assuming power […]. Der Bf befindet sich aufgrund dieser beiden Gefährdungspotentiale durch die an die Macht gelangten Taliban in einer besonders intensiven Gefährdungssituation. Es liegt somit eine Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität vor. Es ist für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Gefährdung aus politischen Gründen vorliegt, nicht ausschlaggebend, ob die Übergriffe auf die ehemaligen Polizisten, Militärangehörige und RegierungsmitarbeiterInnen von den Regierenden entgegen der offiziellen nach außen kolportierten Linie erwünscht, toleriert oder nicht verhindert werden können. Das Gefährdungspotenial wäre für den Bf in allen Fällen gleich, zu dieser Frage vgl. 1.2.3.1.Es ist für die Beurteilung, ob eine asylrelevante Gefährdung aus politischen Gründen vorliegt, nicht ausschlaggebend, ob die Übergriffe auf die ehemaligen Polizisten, Militärangehörige und RegierungsmitarbeiterInnen von den Regierenden entgegen der offiziellen nach außen kolportierten Linie erwünscht, toleriert oder nicht verhindert werden können. Das Gefährdungspotenial wäre für den Bf in allen Fällen gleich, zu dieser Frage vergleiche 1.2.3.
  3. Die Gefahr für Leib und Leben des Bf ist aktuell und es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bf bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 3.1.4 Aufgrund der derzeitigen politischen Lage und der Menschenrechtssituation ist in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben, vgl. oben unter 1.2.Es ist somit für den Bf eine aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit im Innenministerium bzw. aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Familie gegeben. 3.1.4 Aufgrund der derzeitigen politischen Lage und der Menschenrechtssituation ist in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben, vergleiche oben unter 1.2., Es ist somit für den Bf eine aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit im Innenministerium bzw. aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Familie gegeben.
  4. Zu Spruchpunkt II
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei Aufgrund der Zuerkennung von Asyl waren die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte II bis VI) zu beheben.Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:Aufgrund der Zuerkennung von Asyl waren die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs) zu beheben., Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2193190.1.00

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