Obsah (17)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW195 2204241-1 SpruchW195 2204241-1/40E , W195 2204241-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte II bis VII stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133
B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Familie von Myanmar nach Bangladesch geflohen sei. Sie seien Rohingyas und würden in Bangladesch diskriminiert werden. Sie würden keinen legalen Status erhalten. Seine Brüder seien in der Politik gewesen. In sein Heimatland Myanmar könne er nicht zurück, weil man entführt, getötet und verachtet werde. Die Buddhisten würden die Muslime verachten. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2017 führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt näher aus, dass er, als er sieben Jahre alt war, mit seiner Familie von Myanmar nach Bangladesch gezogen sei. Mit zehn oder elf Jahren habe er begonnen, in Restaurants zu arbeiten oder Werbung für Reisebusse gemacht. Als er zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, wollte er mit dem Zug nach XXXX fahren, um dort zu arbeiten, stieg jedoch in den falschen Zug und landete in der Stadt XXXX . Da er dort niemanden kannte wandte er sich an einen Iman, der ihn die nächsten zwei Jahre mit Arbeit und Wissensvermittlung unterstützte. Nach diesen zwei Jahren wollte der BF wieder zu seinen Eltern, welche er aber an dem Ort, wo er sie verlassen hatte, nicht mehr fand. Deshalb fuhr er zurück zu dem Iman in XXXX , wo er weiter in die Schule ging und arbeitete. Da die Gesellschaft ihn nicht akzeptierte, weil er ein Rohingya sei, werde er verabscheut und als Staatenloser bezeichnet. Ein Arbeitskollege habe ihm dann gesagt, er solle nach Europa gehen, weil man dort menschlich behandelt werde. Er sei dann schlepperunterstützt nach Europa gekommen.Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2017 führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt näher aus, dass er, als er sieben Jahre alt war, mit seiner Familie von Myanmar nach Bangladesch gezogen sei. Mit zehn oder elf Jahren habe er begonnen, in Restaurants zu arbeiten oder Werbung für Reisebusse gemacht. Als er zwölf oder 13 Jahre alt gewesen sei, wollte er mit dem Zug nach römisch 40 fahren, um dort zu arbeiten, stieg jedoch in den falschen Zug und landete in der Stadt römisch 40 . Da er dort niemanden kannte wandte er sich an einen Iman, der ihn die nächsten zwei Jahre mit Arbeit und Wissensvermittlung unterstützte. Nach diesen zwei Jahren wollte der BF wieder zu seinen Eltern, welche er aber an dem Ort, wo er sie verlassen hatte, nicht mehr fand. Deshalb fuhr er zurück zu dem Iman in römisch 40 , wo er weiter in die Schule ging und arbeitete. Da die Gesellschaft ihn nicht akzeptierte, weil er ein Rohingya sei, werde er verabscheut und als Staatenloser bezeichnet. Ein Arbeitskollege habe ihm dann gesagt, er solle nach Europa gehen, weil man dort menschlich behandelt werde. Er sei dann schlepperunterstützt nach Europa gekommen. In Österreich habe er keine familiären oder privaten Bindungen. Er sei ledig und habe auch keine Kinder. Er lernte Deutsch, als er im Camp gelebt habe. Derzeit lebe er von der Grundversorgung, einer Arbeit gehe er nicht nach. Andere oder zusätzliche Fluchtgründe machte der BF nicht geltend. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen habe können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.
- Am 21.08.2018 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben.römisch eins.
- Am 21.08.2018 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde und beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten zu gewähren, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben. Begründend wurde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen. Im Gegensatz zur Ansicht des BFA habe der BF damit ein in sich geschlossenes, immer gleichbleibendes, nachvollziehbares Vorbringen erstattet, aus dem sich eine Verfolgung der Minderheit der Rohingyas, welche auch im Länderbericht einschlägig dokumentiert sei, ergebe. I.
- Mit Schreiben vom 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.6 Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde auf Seite 1 des Bescheides der Vorname („ XXXX “ statt „ XXXX “), auf zwei weiteren Seiten das Antragsdatum zum internationalen Schutz auf 27.12.2016 (berichtigt von „2017“ auf „2016“). römisch eins.6 Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2018 wurde auf Seite 1 des Bescheides der Vorname („ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “), auf zwei weiteren Seiten das Antragsdatum zum internationalen Schutz auf 27.12.2016 (berichtigt von „2017“ auf „2016“). I.7 Mit der Ladung zur Verhandlung des BVwG wurde dem BF der Aktuelle Länderbericht (Stand April 2020) zur Stellungnahme übermittelt. römisch eins.7 Mit der Ladung zur Verhandlung des BVwG wurde dem BF der Aktuelle Länderbericht (Stand April 2020) zur Stellungnahme übermittelt. I.
- Die ursprünglich für den 26.05.2020 anberaumte Verhandlung musste aus Krankheitsgründen des BF auf den 19.06.2020 verschoben werden.römisch eins.
- Die ursprünglich für den 26.05.2020 anberaumte Verhandlung musste aus Krankheitsgründen des BF auf den 19.06.2020 verschoben werden. I.9 In der Verhandlung vor dem BVwG am 19.06.2020 gab der BF an, dass er mittlerweile wieder gesund sei. römisch eins.9 In der Verhandlung vor dem BVwG am 19.06.2020 gab der BF an, dass er mittlerweile wieder gesund sei. Zu seiner Familie befragt gab der BF an, dass er keinen Kontakt zu dieser habe und nicht wisse, wo sie sich befindet. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe auch keine Kinder und lebe in keiner Beziehung. Aufgrund des folgenden Gespräches in deutscher Sprache war erkennbar, dass eine einfache Konversation in deutscher Sprache möglich war, der Sprachwortschatz jedoch sehr begrenzt ist. Die Antworten erfolgten nicht in vollen Sätzen. Der BF legte anfänglich der Verhandlung auch eine Bestätigung für einen Deutschkurs in A1 vor. Der BF arbeitet selbständig als Essensauslieferer per Fahrrad; er verdient ca 300 bis 400 € pro Monat; davon bestreitet er die Kosten seiner Wohnung (ca 150 €). Für den Lebensunterhalt verbleiben dem BF somit ca 150 bis 250 € pro Monat. Gefragt, was sein Fluchtgrund ist, meinte der BF, dass er als Zugehöriger der Volksgruppe der Rohingya in Bangladesch persönlich verfolgt werde. Seine Familie sei vor vielen Jahren aus Myanmar (früher: Burma) geflohen und hätten sie kein Recht, dorthin zurückzukehren. Sie seien als Staatenlose in Bangladesch aufgenommen worden, werden jedoch in Bangladesch misshandelt, geschlagen und dürften auch nicht zum Arzt gehen. Der BF hat die Religionszugehörigkeit Islam und ist kein Mitglied einer Partei. Es gibt keine Anzeige gegen den BF und auch kein Gerichtsverfahren. Die Angaben aus dem Administrativakt würden stimmen: seine Familie habe zuerst in XXXX gelebt, der BF sei dann nach XXXX gegangen, danach wollte er nach XXXX , sei jedoch in den falschen Zug eingestiegen und in XXXX gelandet. Dort habe ihn ein Iman unterstützt und eine weitere Person, mit der er als „Installateur“ für Zement und Holz gearbeitet habe. Die Angaben aus dem Administrativakt würden stimmen: seine Familie habe zuerst in römisch 40 gelebt, der BF sei dann nach römisch 40 gegangen, danach wollte er nach römisch 40 , sei jedoch in den falschen Zug eingestiegen und in römisch 40 gelandet. Dort habe ihn ein Iman unterstützt und eine weitere Person, mit der er als „Installateur“ für Zement und Holz gearbeitet habe. Als diese Person aus Krankheitsgründen mit dem Beruf aufhörte, sei es dem BF wirtschaftlich schlechter gegangen und er habe sich aufgemacht, um Bangladesch zu verlassen. Er hatte eigentlich kein Ziel, wusste nichts von Europa, aber der Mann, mit dem er zusammenarbeitete, habe ihm gesagt, er solle nach Deutschland oder Frankreich gehen. Der BF sei sodann schlepperunterstützt bis nach Österreich gekommen. Myanmar sei nicht mehr sein Land und in Bangladesch fände der BF keinen Anschluss. Der Vertreter des BF führte zusammengefasst ergänzend aus, dass der BF staatenlos sei. Bangladesch sei der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des BF. Der BF würde der Volksgruppe der Rohingya und dem Islam angehören. Dem BF drohe im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch eine Abschiebung nach Myanmar aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Aus demselben Grund drohen ihm schwere Menschenrechtsverletzungen. Aus dem LIB sei zu entnehmen: Die Angehörigen der Volksgruppe Rohingya sind in ihrem Heimatland Myanmar als Minderheiten zu betrachten. Diese Volksgruppe wird vom myanmesischen Staat nicht als Staatsbürger von Myanmar anerkannt, obwohl sie seit Generationen in Myanmar leben. Die Grenzsoldaten von Bangladesch ertappten sehr oft die Rohingyas in kleinen Gruppen bei der Flucht nach Bangladesch und es wird sehr oft eine sofortige, formlose Abschiebung vollzogen. Daher beantrage i der BF die Stattgabe der Beschwerde. Ein weiteres Fluchtvorbringen, insbesondere aus politischen oder religiösen Gründen, wurde nicht vorgebracht. 1.
- In weiterer Folge erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof behob diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 25.02.2021, XXXX , und begründete dieses damit, dass das Recht der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Für das weitere Verfahren, so der VfGH, werde sich das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Frage der individuellen Verfolgung, sondern auch mit der Frage einer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe und einer allfälligen Gruppenverfolgung auseinanderzusetzen haben.1.
- Der Verfassungsgerichtshof behob diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 25.02.2021, römisch 40 , und begründete dieses damit, dass das Recht der Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Für das weitere Verfahren, so der VfGH, werde sich das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Frage der individuellen Verfolgung, sondern auch mit der Frage einer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe und einer allfälligen Gruppenverfolgung auseinanderzusetzen haben. I.
- In weiterer Folge erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2021, XXXX , mit der dem BF subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diese Entscheidung wurde vom BF neuerlich angefochten und vom VfGH mit Erkenntnis vom 16.12.2021, XXXX , unter Hinweis auf die aktuellen Länderberichte behoben.römisch eins.
- In weiterer Folge erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2021, römisch 40 , mit der dem BF subsidiärer Schutz gewährt wurde. Diese Entscheidung wurde vom BF neuerlich angefochten und vom VfGH mit Erkenntnis vom 16.12.2021, römisch 40 , unter Hinweis auf die aktuellen Länderberichte behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist in Myanmar geboren, vermutlich am XXXX , und reiste er mit seiner Familie im Jahr 2001 nach Bangladesch. Er ist ein Rohingya und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist nach seinen Angaben Bengali/Rohingya/Akyab/Chittagonian-Bengali. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.Der volljährige BF ist in Myanmar geboren, vermutlich am römisch 40 , und reiste er mit seiner Familie im Jahr 2001 nach Bangladesch. Er ist ein Rohingya und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist nach seinen Angaben Bengali/Rohingya/Akyab/Chittagonian-Bengali. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF hat seine Familie im Alter von ca. zwölf Jahren verlassen und ist letztlich in der Stadt XXXX einem Iman begegnet, der ihn aufgenommen hat, ihm Arbeit und Unterricht vermittelte. Zuletzt arbeitete der BF als (Hilfskraft für einen) „Installateur“ in Zement und Holz in Bangladesch.Der BF hat seine Familie im Alter von ca. zwölf Jahren verlassen und ist letztlich in der Stadt römisch 40 einem Iman begegnet, der ihn aufgenommen hat, ihm Arbeit und Unterricht vermittelte. Zuletzt arbeitete der BF als (Hilfskraft für einen) „Installateur“ in Zement und Holz in Bangladesch. Der BF hat im Laufe seines Lebens den Anschluss zu seiner Familie verloren. In Österreich hat der BF keine familiäre oder private Beziehung. Er ist ledig und ohne Kinder. Er lebt von selbständiger Essenszustellung und bekommt dafür ca 300 bis 400 € pro Monat. Seine Wohnung kostet ihn ca 150 € monatlich. Seine Deutschkenntnisse sind auf dem Niveau A
- Der BF ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Festgestellt wird, dass der BF ein Rohingya ist. Gegen den BF liegen in Bangladesch weder Anzeigen noch ein Gerichtsverfahren vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von bengalischen Behörden gesucht wird oder dass ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn besteht. Jedoch schilderte der BF, dass er von der Mehrheitsbevölkerung geschlagen, missachtet und, etwa hinsichtlich ärztlicher Versorgung, diskriminiert wird. Es wird auf Grund der aktuellen Länderberichte festgestellt, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingyas einer unmittelbaren (staatlichen) Bedrohung ausgesetzt ist. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage der Rohingya in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage der Rohingya in Bangladesch: IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Zahl der intern vertriebenen Personen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts (CHT) bleibt umtritten. Im Jahr 2000 schätzte eine Arbeitsgruppe der Regierung sie auf 500.000, was sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen einschloss. Die CHT-Kommission schätzte kürzlich, dass sich etwas mehr als 90.000 indigene IDPs in den CHT aufhalten. Durch die Regierung wurde versprochen, ausstehende Landstreitigkeiten in den CHT zu lösen, um die Rückkehr der IDPs zu erleichtern und die verbleibenden Militärlager zu schließen. Die Kommission berichtet, dass die Behörden mehrere indigene Familien vertrieben haben, um Grenzschutzlager und Erholungseinrichtungen der Armee zu errichten. Gemeindeführer behaupten, dass indigene Personen mit weit verbreiteten Verletzungen ihrer Rechte durch Siedler konfrontiert sind, die manchmal von Sicherheitskräften unterstützt werden. Auch bleibt die eingesetzte Taskforce für IDPs aufgrund eines Streits über die Klassifizierung von Siedlern als IDPs arbeitsunfähig. Im Laufe des Jahres 2020 wurden keine Landstreitigkeiten beigelegt (USDOS 30.3.2021). Intern vertriebenen Biharis leben immer noch in Lagern, in denen sie keinen Zugang zur Grundversorgung haben (IDMC 4.2020). Politische und religiöse Gewalt führt in mehreren Landesteilen Bangladeschs zu lokalen Vertreibungen (IDMC 4.2020). In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vgl. EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vgl. ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020).In Bangladesch halten sich 860.000 bis zu einer Million Flüchtlinge aus der Volksgruppe der Rohingya auf (ÖB 9.2020; vergleiche EK 22.10.2020, HRW 13.1.2021). Etwa 270.000 von ihnen leben in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, seit sie ab den 1990er-Jahren aus Myanmar geflüchtet sind (FH 2020; vergleiche ÖB 9.2020, AA 21.6.2020). Die Regierung gewährt den Rohingya mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl und stuft sie als illegale Wirtschaftsflüchtlinge ein. Von ihnen leben 33.000 in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara als registrierte, offizielle Flüchtlinge (ÖB 9.2020). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya verfügt über keinen offiziellen Flüchtlingsstatus und leidet unter einem völligen Mangel an Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Bildung und ist erheblichen Schikanen ausgesetzt (FH 3.3.2021). Im Jahre 2017 setzte durch Unruhen in Myanmar eine neue Flüchtlingswelle Richtung Bangladesch ein (ÖB 9.2020). Bangladesch hat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, keine Rückführungen zu erzwingen, und ließ gestrandete Flüchtlinge, die von anderen Ländern zurückgewiesen wurden, an Land (HRW 13.1.2021). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich (ÖB 9.2020). Dennoch beharrt die Regierung von Bangladesch weiterhin darauf, dass die Lager nur vorübergehend seien und behinderte Verbesserungen der Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Unterkünfte und Bildung. Die Regierung kooperiert und unterstützt UNHCR und andere humanitäre Organisationen nur mangelhaft, nicht zu allen betroffenen, hilfesuchenden Personen wird der Zugang gestattet (ÖB 9.2020). UNHCR und das Welternährungsprogramm weisen weiters darauf hin, dass Unterernährung besonders bei Kindern in Flüchtlingslagern verbreitet ist (ÖB 9.2020). Die Grundversorgung wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 21.6.2020). Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vgl. IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020).Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch. Es gibt nur unzureichend Möglichkeiten im Bildungsbereich und die Menschen leben in einem quasi rechtsfreien Raum. Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, befinden sich in großer Gefahr, u.a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit, Organ- und Menschenhandel zum Opfer zu fallen (AA 21.6.2020). Die bangladeschische Stammbevölkerung fühlt sich in den Kernflüchtlingszonen durch die große Zahl von Rohingyas zunehmend be- und verdrängt (u.a. Sinken des lokalen Lohnniveaus), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung – aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen – führt und das allgemeine Klima verschlechtert (ÖB 9.2020; vergleiche IDMC 4.2020). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg und Druck auf die Löhne haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingyas im gesamten Land zur Folge. Islamismus breitet sich über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vgl. FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Durch die Behörden wurden unter Berufung auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April 2020 mehr als 300 gestrandete Flüchtlinge aus Myanmar auf der Insel Bhasan Char, einer Schlickinsel vor der Küste Bangladeschs verlegt und unter Quarantäne gestellt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021), obwohl die Bewohnbarkeit der Insel ernsthaft infrage gestellt wird (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 3.3.2021, TS 21.10.2019, HRW 14.3.2019). Internationale Medien berichten, dass die Behörden Anfang Dezember 2020 weitere rund 1.650 Rohingya-Flüchtlinge nach Bhasan Char umgesiedelt haben und die Umsiedlung weiterer 1.800 Flüchtlinge aus Myanmar geplant sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021), obwohl Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen diese Entscheidung verurteilen (FH 3.3.2021). Menschenrechtsgruppen melden, dass die Rohingya-Flüchtlinge, die seit September auf die Insel Bhasan Char umgesiedelt wurden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und angemessenen sanitären Einrichtungen haben. Von der Insel wird berichtet, dass den Flüchtlingen die Bewegungsfreiheit verweigert wird und sie keinen Zugang zu nachhaltigem Lebensunterhalt oder Bildung haben. Internationale Medien berichten über Fälle von sexuellem Missbrauch von Rohingya-Flüchtlingen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes. Laut Artikel 2 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium geboren wurde, oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am
- März 1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte. Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien ab Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 5.11.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 17.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.3.2019): For Rohingya, Bangladesh’s Bhasan Char "Will Be Like a Prison", https://www.hrw.org/news/2019/03/15/rohingya-bangladeshs-bhasan-char-will-be-prison, Zugriff 9.11.2020 ● IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (ehemals: Global IDP Project) (4.2020): Bangladesh; Displacement associated with Conflict and Violence; Figure Analysis – GRID 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028996/GRID+2020+%E2%80%93+Conflict+Figure+Analysis+%E2%80%93+BANGLADESH.pdf, Zugriff 17.5.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ● EK – Europäische Kommission (Autor), UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (Autor), USDOS – US Department of State (Autor), Government of the United Kingdom (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (22.10.2020): Conference on Sustaining Support for the Rohingya Refugee Response; 22 October 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2039427/Rohingya_Conference_Background.pdf, Zugriff 15.6.2021 ● TS – Tagesschau.de (21.10.2019): Rohingya sollen umgesiedelt werden, https://www.tagesschau.de/ausland/rohingya-umsiedlung-insel-101.html, Zugriff 12.11.2020 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 17.5.2021 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner absolvierten Schulausbildung und seinem Familienstand legte im Wesentlichen ebenso bereits das BFA aufgrund der Angaben des BF dem angefochtenen Bescheid zu Grunde. Auch diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten, sodass sich an diesen Feststellungen im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ergeben haben. Dass der BF mittlerweile als selbständiger Essenszulieferer tätig ist, ging aus der Verhandlung vor dem BVwG hervor. Der BF ist strafrechtlich unbescholten (s. Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf dessen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Im Laufe des Verfahrens wurden auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF nachweisen würden. II.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Rohingyas und aus politischen Gründen in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021 (sowie der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, jeweils vom 29.11.2021, E3212/2020-24, E 3695/2021-13, sowie vom 16.12.2021, E1999/2021-19) differenziert zu beurteilen. römisch zwei.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu den Rohingyas und aus politischen Gründen in Bangladesch verfolgt worden zu sein, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2021 (sowie der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, jeweils vom 29.11.2021, E3212/2020-24, E 3695/2021-13, sowie vom 16.12.2021, E1999/2021-19) differenziert zu beurteilen. II.2.2.
- Der BF war keiner politischen Partei zugehörig und war auch politisch nicht tätig. Eine konkrete Verfolgung aus politischen Gründen ist somit nicht plausibel oder glaubwürdig.römisch zwei.2.2.
- Der BF war keiner politischen Partei zugehörig und war auch politisch nicht tätig. Eine konkrete Verfolgung aus politischen Gründen ist somit nicht plausibel oder glaubwürdig. II.2.2.
- Der BF hat seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt, wurde jedoch in Myanmar geboren und kam als Flüchtling mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch. Es ist deshalb als Herkunftsstaat nunmehr Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410).römisch zwei.2.2.
- Der BF hat seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Bangladesch gehabt, wurde jedoch in Myanmar geboren und kam als Flüchtling mit seinen Eltern und Geschwistern nach Bangladesch. Es ist deshalb als Herkunftsstaat nunmehr Bangladesch anzusehen; diesbezüglich wird auf die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA zurecht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen vergleiche VwGH 26.05.2011, 2011/23/0093; VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535 mwN; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0410). II.2.2.
- Unter Berücksichtigung der generellen Ergebnisse der Länderberichte hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas ist es dem BF gelungen, eine persönliche, individuelle Verfolgung auf Grund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig sei, glaubhaft zu machen. römisch zwei.2.2.
- Unter Berücksichtigung der generellen Ergebnisse der Länderberichte hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas ist es dem BF gelungen, eine persönliche, individuelle Verfolgung auf Grund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig sei, glaubhaft zu machen. Die von BF geschilderten Vorkommnisse sind unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht von vornherein als Vergehen der Mehrheitsbevölkerung oder staatlicher Autoritäten gegen einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingyas undenkbar. Da den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann, dass Personen, die der Volksgruppe der Rohingya einer unmittelbaren Bedrohung bzw. Belästigung durch staatliche Autoritäten ausgesetzt ist und der BF dies auch in seinem Vorbringen schilderte, ist davon auszugehen, dass der BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingyas einer – faktischen – Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung bzw. durch Ignoranz der inländischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt ist. Nach den Schilderungen des BF wurde er auch selbst von staatlichen Autoritäten belästigt. II.2.
- Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. römisch zwei.2.
- Die allgemeine Lage der Rohingyas im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den darin angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aktuellsten Länderberichte herangezogen (Stand Juni 2021). Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In Folge der aktuellen politischen Spannungen sowohl in Myanmar als auch die Änderungen, welche sich im Laufe des Jahres 2021 für Angehörige der Volksgruppe der Rohingyas in Bangladesch ergeben haben, und die Lage nach aktuellen Medienberichten (aus 2021) offensichtlich sehr volatil ist, ist nachvollziehbar, dass sich derzeit die Situation für Rohingyas in Bangladesch verschlechtert haben. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu A) I.: römisch zwei.3.
- Zu A) römisch eins.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubhaftigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG – StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
§ 28Asyl
G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde
Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der BF Belästigungen durch staatliche Autoritäten bzw. eine faktische Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung geschildert und vorgebracht. Diesem Vorbringen konnte letztlich im Beweisverfahren nicht entgegengetreten werden und ist dieses Vorbringen somit als Tatsache anzunehmen. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vgl. deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Zwar ist – auch wenn das politische und rechtsstaatliche System Bangladeschs nicht mitteleuropäischen Standards entspricht – in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates auszugehen. Mittlerweile kann es aber auch auf Grund der Länderberichte und aktueller Medienberichte nicht ausgeschlossen werden, dass eine flächendeckende (zwangsweise) Umsiedelung von Rohingyas (zB hinsichtlich einer Umsiedelung auf eine Insel, vergleiche deutsche Tagesschau, www.tagesschau.de, 29.01.2021) stattfindet und von einer Benachteiligung von Rohingyas (lediglich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe) auszugehen ist. Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der nach seinen Angaben Angehöriger der Volksgruppe der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK
§ 3Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Auf der Grundlage dieser Tatsache ist daher davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte der BF, der nach seinen Angaben Angehöriger der Volksgruppe der Rohingyas ist, auch einer Verfolgung durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt ist. Daher ist dem BF iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte II bis VII des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da dem BF somit der Status des Asylberechtigten zukommt waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2204241.1.00