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{'item': 'W203 2240626-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8a§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW203 2240626-1 Spruch, W203 2240626-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 11.08.2020 im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Anerkennung ihrer am 20.06.2014 am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oberösterreich abgelegten Prüfung im Fach Englisch (mündlich).
  2. Mit Entscheidung vom 10.09.2020 stellte der Schulleiter des XXXX fest, dass die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung mangels Vorliegens der Prüfungsunterlagen nicht gegeben sei.
  3. Mit Entscheidung vom 10.09.2020 stellte der Schulleiter des römisch 40 fest, dass die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung mangels Vorliegens der Prüfungsunterlagen nicht gegeben sei.
  4. Gegen die Entscheidung des Schulleiters vom 10.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2020 Widerspruch und begründete diesen damit, dass sie bereits vor Antragstellung das Prüfungszeugnis über die abgelegte Berufsreifeprüfung im Fach Englisch vorgelegt habe. Zur Vorlage weiterer Prüfungsunterlagen sei sie nicht aufgefordert worden.
  5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.02.2021, Präs/3a-607-7/2-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1) und festgestellt, dass die Gleichwertigkeit der abgelegten mündlichen Prüfung (WIFI, am 20.06.2014) im Fachbereich Englisch im Rahmen der Berufsreifeprüfung nicht vorliegt und daher das Prüfungsgebiet Englisch (mündlich) nicht entfällt (Spruchpunkt 2.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein Fachgutachten sowie ein Gutachten durch die zuständige Abteilungsleiterin der Bildungsregion Linz sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt habe, aus denen sich Folgendes ergebe: Grundsätzlich werde die Berufsreifeprüfung seit April 2017 zentralisiert nach dem Format der standardisierten Reife- und Diplomprüfung durchgeführt. Die am 20.06.2014 im Rahmen der Berufsreifeprüfung abgelegte Teilprüfung aus Englisch habe sich nach der damaligen Prüfungsordnung iSd Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung (RS 14/2011, GZ BMUKK-14.160/0018-III/3/2011) gerichtet und es seien Prüfungen zu diesem Zeitpunkt sohin nicht-standardisiert durchzuführen gewesen. Grundsätzlich werde die Berufsreifeprüfung seit April 2017 zentralisiert nach dem Format der standardisierten Reife- und Diplomprüfung durchgeführt. Die am 20.06.2014 im Rahmen der Berufsreifeprüfung abgelegte Teilprüfung aus Englisch habe sich nach der damaligen Prüfungsordnung iSd Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung (RS 14 aus 2011,, GZ BMUKK-14.160/0018-III/3/2011) gerichtet und es seien Prüfungen zu diesem Zeitpunkt sohin nicht-standardisiert durchzuführen gewesen. Die Prüfung könne anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit iSd § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung-BMHS-B, Kollegs, feststehe. Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers habe dem Ziel gegolten, jene Kompetenzen mit der standardisierten Reifeprüfung zu überprüfen, „mit denen die Kandidatinnen die grundlegenden kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens in der Fremdsprache erfüllen können", anstatt auf reine Reproduktion von Inhalten und auswendig gelernten Texten und Redewendungen - wie in der nicht-standardisierten Reifeprüfung - zu setzen. Die standardisierte mündliche Reifeprüfung in Englisch unterscheide sich von der nicht-standardisierten Form in den Themenbereichen im Rahmen der abschließenden Prüfungen. Die standardisierte Form sehe festgelegte Themenbereiche vor, aus denen zwei gezogen würden und ein Thema zu bearbeiten sei. Bei den Berufsreifeprüfungen vor dem Jahr 2017 seien von der Lehrkraft eigene Themen (keine Themenbereiche) festgelegt worden, welche z.B. auf dem durchgenommenen Unterrichtsstoff basierten und wodurch eine fokussierte Vorbereitung auf die Prüfung möglich gewesen sei. Die Prüfung könne anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit iSd Paragraph 3, Absatz 3, der Prüfungsordnung-BMHS-B, Kollegs, feststehe. Das zentrale Anliegen des Gesetzgebers habe dem Ziel gegolten, jene Kompetenzen mit der standardisierten Reifeprüfung zu überprüfen, „mit denen die Kandidatinnen die grundlegenden kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens in der Fremdsprache erfüllen können", anstatt auf reine Reproduktion von Inhalten und auswendig gelernten Texten und Redewendungen - wie in der nicht-standardisierten Reifeprüfung - zu setzen. Die standardisierte mündliche Reifeprüfung in Englisch unterscheide sich von der nicht-standardisierten Form in den Themenbereichen im Rahmen der abschließenden Prüfungen. Die standardisierte Form sehe festgelegte Themenbereiche vor, aus denen zwei gezogen würden und ein Thema zu bearbeiten sei. Bei den Berufsreifeprüfungen vor dem Jahr 2017 seien von der Lehrkraft eigene Themen (keine Themenbereiche) festgelegt worden, welche z.B. auf dem durchgenommenen Unterrichtsstoff basierten und wodurch eine fokussierte Vorbereitung auf die Prüfung möglich gewesen sei. Ein weiteres Unterscheidungskriterium sei die Aufgabenstellung. Bei der standardisierten mündlichen Reifeprüfung in Englisch sei ein Monolog mit anschließendem Dialog unter genau vorgeschriebenen Rollenverteilungen zwischen dem/der Prüfungskandidat(in) und dem/der Prüfer(in) an Hand eines Inputs mit einem Bild oder einer Grafik vorgeschrieben. Im Gegensatz dazu sei bei der nicht-standardisierten Prüfung in Englisch ein Prüfungsgespräch zu einem vorgelegten Text, der die Wiedergabe von Formulierungen, die Übernahme von Ausdrucksweisen und das „Anhalten" an vorgegebenen Inhalten mit entsprechenden Redewendungen und Umschreibungen ermöglicht habe, geführt worden. Auch die Dauer der Prüfung unterscheide sich zwischen der standardisierten und der nichtstandardisierten Prüfung. So sei bei der standardisierten durch den klar vorgegebenen Aufbau der Aufgabenstellungen auch die Dauer eindeutig mit insgesamt zwischen zwölf und fünfzehn Minuten (Monolog: 4-5 Minuten, Interaktion: 8-10 Minuten) definiert. Im Vergleich dazu sei der Zeitrahmen der nicht-standardisierten Prüfung nicht so klar eingegrenzt gewesen und es habe gegolten, so viel Zeit wie erforderlich zu nutzen, um zu einer gesicherten Beurteilung zu kommen. Auch bei der Beurteilung der Prüfung sei ein Unterschied zwischen der nichtstandardisierten und der standardisierten Prüfung gegeben. Aufgrund des bei den Ausführungen zur Aufgabenstellung erwähnten primären Zieles der standardisierten Reifeprüfung – nämlich, herauszufinden, ob die Sprachkompetenzen dem entsprechenden Niveau des Lehrplanes entsprechen - sei es notwendig, dass eine zweite Lehrkraft anhand von analytischen und holistischen Beobachtungsbögen ihre Beobachtungen festhält und anschließend in einer gemeinsamen Beratung mit der prüfenden Person eine Beurteilung festlegt. Dies war wiederum bei der nichtstandardisierten Prüfung nicht der Fall und es erfolgte die Beurteilung ausschließlich durch den/die Prüfer(in). Aus den genannten Gründen sei die Gleichwertigkeit nicht gegeben.
  6. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 16.03.2021 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Zudem greife der Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein. Es wurden die Aufhebung des Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst, in eventu Verfahrensergänzung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Gleichwertigkeit

§ 3Abs.

2 BRPG anhand der Kriterien der Gleichartigkeit vorgenommen und daher eine denkunmögliche und verfassungswidrige Interpretation der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Gleichwertigkeit

Paragraph 3, Absatz 2, BRPG anhand der Kriterien der Gleichartigkeit vorgenommen und daher eine denkunmögliche und verfassungswidrige Interpretation der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt habe.

  1. Hg. einlangend am 22.03.2021 wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin legte am 20.06.2014 die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ im Rahmen der Berufsreifeprüfung ab, die Prüfung wurde positiv beurteilt. Diese Prüfung wurde

den zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung geltenden Rechtsgrundlagen in nicht-standardisierter Form abgelegt. Seit dem Jahr 2017 werden Berufsreifeprüfungen in standardisierter Form abgelegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Stellungnahmen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG) BGBl. I Nr. 68/1997/i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2020 lautet auszugsweise: 3.2.1. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG) BGBl. römisch eins Nr. 68/1997/i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, lautet auszugsweise: „Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung § 3.

(1)Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:Paragraph 3,
(1)Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
  2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
  3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2011)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011,)
(2)Die Prüfung

Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.

(2)Die Prüfung

Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. […] Durchführung der Prüfung § 6.

(1)Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers)

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.Paragraph 6,

(1)Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers)

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.

(1a)Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
(1a)Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, und des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (Paragraph 4, Absatz 4,), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen. […] Anerkennung von Prüfungen § 8b.
(1)

§ 8a

erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Paragraph 8 b,

(1)

Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.

(2)Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“

dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen

§ 3Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen.

(2)Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“

dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.

(3)Bei Anerkennung von Prüfungen

Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.

(3)Bei Anerkennung von Prüfungen

Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.

(4)Die Anerkennung von Prüfungen

Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung

§ 3Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.“

(4)Die Anerkennung von Prüfungen

Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung

Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.“

§ 3Abs.

3 der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS (Prüfungsordnung BMHS-B) entfällt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Paragraph 3, Absatz 3, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS (Prüfungsordnung BMHS-B) entfällt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. 3.2.2. Mit Ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Unter welchen Voraussetzungen die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten entfallen kann ist in § 3 Abs. 3 Prüfungsordnung BMHS-B geregelt. Demnach zählen dazu zum einen die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung an einer anderen Schulart oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung und zum anderen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfung durch die Schulleitung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gegenständlich liegt unzweifelhaft eine erfolgreich absolvierte Prüfung vor, strittig ist allerdings, ob auch deren Gleichwertigkeit gegeben ist. Unter welchen Voraussetzungen die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten entfallen kann ist in Paragraph 3, Absatz 3, Prüfungsordnung BMHS-B geregelt. Demnach zählen dazu zum einen die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung an einer anderen Schulart oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung und zum anderen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfung durch die Schulleitung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gegenständlich liegt unzweifelhaft eine erfolgreich absolvierte Prüfung vor, strittig ist allerdings, ob auch deren Gleichwertigkeit gegeben ist. Dazu ist anzumerken, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Berufsreifeprüfung keine Definition der hier maßgeblichen „Gleichwertigkeit“ enthalten. Auch das Universitätsgesetz sieht in dessen § 78 die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungen vor und stellt dabei ebenfalls auf das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ ab. Dabei wird Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Diese Kriterien können auch auf die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung angewendet werden. Ein Vergleich der „Reifeprüfung alt“, wie sie bis zum Jahr 2017 stattgefunden hat, mit der „Reifeprüfung neu“, die in standardisierter Form durchgeführt wird, ergibt, dass sich im Bereich der Fremdsprachen die Anforderungen gänzlich unterscheiden. So fand die „Reifeprüfung alt“ in Form eines Prüfungsgesprächs zu einem vorgelegten Text statt, während die „Reifeprüfung neu“ in Form eines Monologs mit anschließendem Dialog auf Basis eines Bildes oder einer Grafik durchgeführt wird. Im ersten Fall besteht die Aufgabenstellung in der Wiedergabe von textlichen Formulierungen und der Übernahme von Ausdrucksweisen, während im zweiten Fall auf Grund eines grafischen oder bildlichen Inputs in eigenen Worten und mit eigenen Formulierungen Stellung zu beziehen und ein eigener Standpunkt zu vertreten ist. Auf die nunmehr praktizierte Weise sollen jene Kompetenzen überprüft werden, mit denen die kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens erfüllt werden.

der alten, im Jahr 2014 geltenden Prüfungsordnung fehlten die monologischen und dialogischen Aufgabenstellungen. Schon deswegen mangelt es der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegten Prüfung an der für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit. Ob tatsächlich auch ein Unterschied hinsichtlich des Zeitrahmens für die Prüfung zwischen der „alten“ und der „neuen“ Form bestanden hat ist demnach nicht mehr von Relevanz. Auch aus dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Einsicht in die konkreten Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegte Prüfung zu nehmen, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es dadurch zu einer anderen, für diese günstigere Entscheidung kommen hätte können. Dies deshalb, da sich aus den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen generell ersehen lässt, dass es zu einer wesentlichen Änderung des Inhalts und Umfangs der Anforderungen, die an die Prüfung gestellt werden, gekommen ist, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sämtlichen nach der bis 2017 geltenden Prüfungsordnung abgelegten Prüfungen im Teilgebiet Englisch an der Gleichwertigkeit für eine Anerkennung

den nunmehr geltenden Bestimmungen mangelt. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man die von der belangten Behörde eingeholten exemplarischen Beispiele für mündliche Reifeprüfungen in der alten Version einsieht, bei denen sich die Aufgabenstellung jeweils an konkret vorgegebenen Texten orientiert.Dazu ist anzumerken, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Berufsreifeprüfung keine Definition der hier maßgeblichen „Gleichwertigkeit“ enthalten. Auch das Universitätsgesetz sieht in dessen Paragraph 78, die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungen vor und stellt dabei ebenfalls auf das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ ab. Dabei wird Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Diese Kriterien können auch auf die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung angewendet werden. Ein Vergleich der „Reifeprüfung alt“, wie sie bis zum Jahr 2017 stattgefunden hat, mit der „Reifeprüfung neu“, die in standardisierter Form durchgeführt wird, ergibt, dass sich im Bereich der Fremdsprachen die Anforderungen gänzlich unterscheiden. So fand die „Reifeprüfung alt“ in Form eines Prüfungsgesprächs zu einem vorgelegten Text statt, während die „Reifeprüfung neu“ in Form eines Monologs mit anschließendem Dialog auf Basis eines Bildes oder einer Grafik durchgeführt wird. Im ersten Fall besteht die Aufgabenstellung in der Wiedergabe von textlichen Formulierungen und der Übernahme von Ausdrucksweisen, während im zweiten Fall auf Grund eines grafischen oder bildlichen Inputs in eigenen Worten und mit eigenen Formulierungen Stellung zu beziehen und ein eigener Standpunkt zu vertreten ist. Auf die nunmehr praktizierte Weise sollen jene Kompetenzen überprüft werden, mit denen die kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens erfüllt werden.

der alten, im Jahr 2014 geltenden Prüfungsordnung fehlten die monologischen und dialogischen Aufgabenstellungen. Schon deswegen mangelt es der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegten Prüfung an der für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit. Ob tatsächlich auch ein Unterschied hinsichtlich des Zeitrahmens für die Prüfung zwischen der „alten“ und der „neuen“ Form bestanden hat ist demnach nicht mehr von Relevanz. Auch aus dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Einsicht in die konkreten Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegte Prüfung zu nehmen, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es dadurch zu einer anderen, für diese günstigere Entscheidung kommen hätte können. Dies deshalb, da sich aus den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen generell ersehen lässt, dass es zu einer wesentlichen Änderung des Inhalts und Umfangs der Anforderungen, die an die Prüfung gestellt werden, gekommen ist, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sämtlichen nach der bis 2017 geltenden Prüfungsordnung abgelegten Prüfungen im Teilgebiet Englisch an der Gleichwertigkeit für eine Anerkennung

den nunmehr geltenden Bestimmungen mangelt. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man die von der belangten Behörde eingeholten exemplarischen Beispiele für mündliche Reifeprüfungen in der alten Version einsieht, bei denen sich die Aufgabenstellung jeweils an konkret vorgegebenen Texten orientiert. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich und verfassungswidrig ausgelegt habe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Mit Einführung der standardisierten Reifeprüfungen an höheren Schulen erfolgte auch eine entsprechende Anpassung der Anforderungen an eine Berufsreifeprüfung. Dies erweist sich insofern als konsequent, als

§ 1Abs.

2 BRPG mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wird gewährleistet, dass die Intention des Gesetzgebers – nämlich, eine Anpassung der Teilprüfung Lebende Fremdsprache an die neuen Gegebenheiten und Anforderungen sowohl im Berufs- als auch im täglichen Leben – umgesetzt werden kann. Eine Auslegung im Sinne der Intentionen des Normengebers erweist sich aber weder als denkunmöglich noch als verfassungswidrig. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich und verfassungswidrig ausgelegt habe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Mit Einführung der standardisierten Reifeprüfungen an höheren Schulen erfolgte auch eine entsprechende Anpassung der Anforderungen an eine Berufsreifeprüfung. Dies erweist sich insofern als konsequent, als

Paragraph eins, Absatz 2, BRPG mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wird gewährleistet, dass die Intention des Gesetzgebers – nämlich, eine Anpassung der Teilprüfung Lebende Fremdsprache an die neuen Gegebenheiten und Anforderungen sowohl im Berufs- als auch im täglichen Leben – umgesetzt werden kann. Eine Auslegung im Sinne der Intentionen des Normengebers erweist sich aber weder als denkunmöglich noch als verfassungswidrig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  2. 3.2.
  3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2240626.1.00

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