4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 BRPG anhand der Kriterien der Gleichartigkeit vorgenommen und daher eine denkunmögliche und verfassungswidrige Interpretation der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beurteilung der Gleichwertigkeit
Paragraph 3, Absatz 2, BRPG anhand der Kriterien der Gleichartigkeit vorgenommen und daher eine denkunmögliche und verfassungswidrige Interpretation der gesetzlichen Bestimmung durchgeführt habe.
den zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung geltenden Rechtsgrundlagen in nicht-standardisierter Form abgelegt. Seit dem Jahr 2017 werden Berufsreifeprüfungen in standardisierter Form abgelegt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG) BGBl. I Nr. 68/1997/i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2020 lautet auszugsweise: 3.2.1. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BRPG) BGBl. römisch eins Nr. 68/1997/i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, lautet auszugsweise: „Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung § 3.
Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. […] Durchführung der Prüfung § 6.
1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.Paragraph 6,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.
erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Paragraph 8 b,
Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen
dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.
Abs. 1 und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.
Absatz eins und 2 sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
Abs. 1 und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung
Absatz eins und 2 ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung
Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.“
3 der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS (Prüfungsordnung BMHS-B) entfällt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS (Prüfungsordnung BMHS-B) entfällt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. 3.2.2. Mit Ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen: Unter welchen Voraussetzungen die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten entfallen kann ist in § 3 Abs. 3 Prüfungsordnung BMHS-B geregelt. Demnach zählen dazu zum einen die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung an einer anderen Schulart oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung und zum anderen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfung durch die Schulleitung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gegenständlich liegt unzweifelhaft eine erfolgreich absolvierte Prüfung vor, strittig ist allerdings, ob auch deren Gleichwertigkeit gegeben ist. Unter welchen Voraussetzungen die Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten entfallen kann ist in Paragraph 3, Absatz 3, Prüfungsordnung BMHS-B geregelt. Demnach zählen dazu zum einen die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung an einer anderen Schulart oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung und zum anderen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfung durch die Schulleitung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Gegenständlich liegt unzweifelhaft eine erfolgreich absolvierte Prüfung vor, strittig ist allerdings, ob auch deren Gleichwertigkeit gegeben ist. Dazu ist anzumerken, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Berufsreifeprüfung keine Definition der hier maßgeblichen „Gleichwertigkeit“ enthalten. Auch das Universitätsgesetz sieht in dessen § 78 die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungen vor und stellt dabei ebenfalls auf das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ ab. Dabei wird Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Diese Kriterien können auch auf die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung angewendet werden. Ein Vergleich der „Reifeprüfung alt“, wie sie bis zum Jahr 2017 stattgefunden hat, mit der „Reifeprüfung neu“, die in standardisierter Form durchgeführt wird, ergibt, dass sich im Bereich der Fremdsprachen die Anforderungen gänzlich unterscheiden. So fand die „Reifeprüfung alt“ in Form eines Prüfungsgesprächs zu einem vorgelegten Text statt, während die „Reifeprüfung neu“ in Form eines Monologs mit anschließendem Dialog auf Basis eines Bildes oder einer Grafik durchgeführt wird. Im ersten Fall besteht die Aufgabenstellung in der Wiedergabe von textlichen Formulierungen und der Übernahme von Ausdrucksweisen, während im zweiten Fall auf Grund eines grafischen oder bildlichen Inputs in eigenen Worten und mit eigenen Formulierungen Stellung zu beziehen und ein eigener Standpunkt zu vertreten ist. Auf die nunmehr praktizierte Weise sollen jene Kompetenzen überprüft werden, mit denen die kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens erfüllt werden.
der alten, im Jahr 2014 geltenden Prüfungsordnung fehlten die monologischen und dialogischen Aufgabenstellungen. Schon deswegen mangelt es der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegten Prüfung an der für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit. Ob tatsächlich auch ein Unterschied hinsichtlich des Zeitrahmens für die Prüfung zwischen der „alten“ und der „neuen“ Form bestanden hat ist demnach nicht mehr von Relevanz. Auch aus dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Einsicht in die konkreten Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegte Prüfung zu nehmen, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es dadurch zu einer anderen, für diese günstigere Entscheidung kommen hätte können. Dies deshalb, da sich aus den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen generell ersehen lässt, dass es zu einer wesentlichen Änderung des Inhalts und Umfangs der Anforderungen, die an die Prüfung gestellt werden, gekommen ist, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sämtlichen nach der bis 2017 geltenden Prüfungsordnung abgelegten Prüfungen im Teilgebiet Englisch an der Gleichwertigkeit für eine Anerkennung
den nunmehr geltenden Bestimmungen mangelt. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man die von der belangten Behörde eingeholten exemplarischen Beispiele für mündliche Reifeprüfungen in der alten Version einsieht, bei denen sich die Aufgabenstellung jeweils an konkret vorgegebenen Texten orientiert.Dazu ist anzumerken, dass die einschlägigen Bestimmungen über die Berufsreifeprüfung keine Definition der hier maßgeblichen „Gleichwertigkeit“ enthalten. Auch das Universitätsgesetz sieht in dessen Paragraph 78, die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungen vor und stellt dabei ebenfalls auf das Kriterium der „Gleichwertigkeit“ ab. Dabei wird Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186). Diese Kriterien können auch auf die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen der Berufsreifeprüfung angewendet werden. Ein Vergleich der „Reifeprüfung alt“, wie sie bis zum Jahr 2017 stattgefunden hat, mit der „Reifeprüfung neu“, die in standardisierter Form durchgeführt wird, ergibt, dass sich im Bereich der Fremdsprachen die Anforderungen gänzlich unterscheiden. So fand die „Reifeprüfung alt“ in Form eines Prüfungsgesprächs zu einem vorgelegten Text statt, während die „Reifeprüfung neu“ in Form eines Monologs mit anschließendem Dialog auf Basis eines Bildes oder einer Grafik durchgeführt wird. Im ersten Fall besteht die Aufgabenstellung in der Wiedergabe von textlichen Formulierungen und der Übernahme von Ausdrucksweisen, während im zweiten Fall auf Grund eines grafischen oder bildlichen Inputs in eigenen Worten und mit eigenen Formulierungen Stellung zu beziehen und ein eigener Standpunkt zu vertreten ist. Auf die nunmehr praktizierte Weise sollen jene Kompetenzen überprüft werden, mit denen die kommunikativen Anforderungen des beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens erfüllt werden.
der alten, im Jahr 2014 geltenden Prüfungsordnung fehlten die monologischen und dialogischen Aufgabenstellungen. Schon deswegen mangelt es der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegten Prüfung an der für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit. Ob tatsächlich auch ein Unterschied hinsichtlich des Zeitrahmens für die Prüfung zwischen der „alten“ und der „neuen“ Form bestanden hat ist demnach nicht mehr von Relevanz. Auch aus dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Einsicht in die konkreten Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 abgelegte Prüfung zu nehmen, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil nicht erkennbar ist, inwiefern es dadurch zu einer anderen, für diese günstigere Entscheidung kommen hätte können. Dies deshalb, da sich aus den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen generell ersehen lässt, dass es zu einer wesentlichen Änderung des Inhalts und Umfangs der Anforderungen, die an die Prüfung gestellt werden, gekommen ist, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sämtlichen nach der bis 2017 geltenden Prüfungsordnung abgelegten Prüfungen im Teilgebiet Englisch an der Gleichwertigkeit für eine Anerkennung
den nunmehr geltenden Bestimmungen mangelt. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man die von der belangten Behörde eingeholten exemplarischen Beispiele für mündliche Reifeprüfungen in der alten Version einsieht, bei denen sich die Aufgabenstellung jeweils an konkret vorgegebenen Texten orientiert. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich und verfassungswidrig ausgelegt habe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Mit Einführung der standardisierten Reifeprüfungen an höheren Schulen erfolgte auch eine entsprechende Anpassung der Anforderungen an eine Berufsreifeprüfung. Dies erweist sich insofern als konsequent, als
2 BRPG mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wird gewährleistet, dass die Intention des Gesetzgebers – nämlich, eine Anpassung der Teilprüfung Lebende Fremdsprache an die neuen Gegebenheiten und Anforderungen sowohl im Berufs- als auch im täglichen Leben – umgesetzt werden kann. Eine Auslegung im Sinne der Intentionen des Normengebers erweist sich aber weder als denkunmöglich noch als verfassungswidrig. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich und verfassungswidrig ausgelegt habe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Mit Einführung der standardisierten Reifeprüfungen an höheren Schulen erfolgte auch eine entsprechende Anpassung der Anforderungen an eine Berufsreifeprüfung. Dies erweist sich insofern als konsequent, als
Paragraph eins, Absatz 2, BRPG mit der Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben werden. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wird gewährleistet, dass die Intention des Gesetzgebers – nämlich, eine Anpassung der Teilprüfung Lebende Fremdsprache an die neuen Gegebenheiten und Anforderungen sowohl im Berufs- als auch im täglichen Leben – umgesetzt werden kann. Eine Auslegung im Sinne der Intentionen des Normengebers erweist sich aber weder als denkunmöglich noch als verfassungswidrig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere VwGH 29.11.2001, 98/12/0177; 27.05.2014, 2013/10/0186); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2240626.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.