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{'item': 'W205 2218800-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW205 2218800-1 Spruch, W205 2218800-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. 1149886605/170492270, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. 1149886605/170492270, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag, unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch, an, in Somalia geboren und ledig zu sein, ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Tuni an. Sie habe 4 Jahre eine Grundschule besucht. Ihr Vater und ein Bruder seien bereits verstorben und sie habe noch Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. In Somalia habe sie in XXXX ihren Wohnsitz gehabt. Aus ihrem Wohnort sei sie im Jahr 2017 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Ein bestimmtes Reiseziel habe sie nicht gehabt.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2017 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung am selben Tag, unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch, an, in Somalia geboren und ledig zu sein, ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Tuni an. Sie habe 4 Jahre eine Grundschule besucht. Ihr Vater und ein Bruder seien bereits verstorben und sie habe noch Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. In Somalia habe sie in römisch 40 ihren Wohnsitz gehabt. Aus ihrem Wohnort sei sie im Jahr 2017 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Ein bestimmtes Reiseziel habe sie nicht gehabt. Sie habe über einen somalischen Reisepass verfügt, der vermutlich gefälscht gewesen sei und ihr in der Türkei abgenommen worden sei. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „In Somalia hätte ich einen alten Mann heiraten sollen, der der Terroristen-Gruppe Al-Shabab angehört. Ich weigerte mich, und meine Mutter organisierte die Ausreise aus Somalia. Mit einem mir unbekannten Mann flog ich von Somalia in die Türkei. Außerdem wurde mein Bruder XXXX im Jahre 2015, von den Terroristen Al-Shabab getötet, sie wollten ihn rekrutieren, er weigerte sich.„In Somalia hätte ich einen alten Mann heiraten sollen, der der Terroristen-Gruppe Al-Shabab angehört. Ich weigerte mich, und meine Mutter organisierte die Ausreise aus Somalia. Mit einem mir unbekannten Mann flog ich von Somalia in die Türkei. Außerdem wurde mein Bruder römisch 40 im Jahre 2015, von den Terroristen Al-Shabab getötet, sie wollten ihn rekrutieren, er weigerte sich. Dies sind all meine Fluchtgründe, weshalb ich jetzt hier den Asylantrag stelle.“ Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor dem Krieg in ihrem Heimatland und vor den Al-Shabab. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder sie im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete sie „KEINE“. In der Folge teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Beschwerdeführerin am 24.04.2017 gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mit, dass das Bundesamt gemäß Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe und dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte.In der Folge teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Beschwerdeführerin am 24.04.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mit, dass das Bundesamt gemäß Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe und dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2017 stellte das BFA infolge eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2017 stellte das BFA infolge eines eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am römisch 40 geboren wurde. Am 17.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA erstmals niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch einvernommen und über die Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG informiert. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und Eisentabletten sowie Medikamente wegen Gastritis nehme. Des Weiteren gab sie an, sie sei nicht verlobt oder verheiratet. In Somalia lebe aber ein Mann, den sie gegen ihren Willen hätte heiraten sollen. Die Beschwerdeführerin führte weiters befragt aus, sie sei somalische Staatsangehörige, in XXXX geboren und gehöre dem Stamm der „Tunni“ an. Sie habe 4 Jahre eine mittlere Schule besucht. Bereits davor habe ihr ihr Vater, ein Schullehrer, lesen und schreiben beigebracht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Ihre ältere Schwester sei gehbehindert und daher zu Hause unterrichtet worden. Ein Bruder sei im August 2015 von Al Shabaab getötet worden, die anderen Geschwister seien zuhause. Ihre Mutter verkaufe auf der Straße Gemüse. Ihren leiblichen Vater würde sie nicht kennen und ihr Stiefvater sei 2016 an Bluthochdruck verstorben. Kurz danach sei sie ausgereist und stehe in regelmäßigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Familie sei schlecht gewesen. Als ihr Vater noch gelebt habe, sei es besser gewesen und hätten sie sich noch Essen leisten können. Zu ihren Lebensumständen gab sie an, sie habe in XXXX in einer Baracke gelebt, dort wären bis kurz vor ihrer Ausreise Al Shabaab gewesen, nach ihrer Ausreise die Regierung. Am 17.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA erstmals niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch einvernommen und über die Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG informiert. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und Eisentabletten sowie Medikamente wegen Gastritis nehme. Des Weiteren gab sie an, sie sei nicht verlobt oder verheiratet. In Somalia lebe aber ein Mann, den sie gegen ihren Willen hätte heiraten sollen. Die Beschwerdeführerin führte weiters befragt aus, sie sei somalische Staatsangehörige, in römisch 40 geboren und gehöre dem Stamm der „Tunni“ an. Sie habe 4 Jahre eine mittlere Schule besucht. Bereits davor habe ihr ihr Vater, ein Schullehrer, lesen und schreiben beigebracht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Ihre ältere Schwester sei gehbehindert und daher zu Hause unterrichtet worden. Ein Bruder sei im August 2015 von Al Shabaab getötet worden, die anderen Geschwister seien zuhause. Ihre Mutter verkaufe auf der Straße Gemüse. Ihren leiblichen Vater würde sie nicht kennen und ihr Stiefvater sei 2016 an Bluthochdruck verstorben. Kurz danach sei sie ausgereist und stehe in regelmäßigen Kontakt mit ihren Familienangehörigen. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Familie sei schlecht gewesen. Als ihr Vater noch gelebt habe, sei es besser gewesen und hätten sie sich noch Essen leisten können. Zu ihren Lebensumständen gab sie an, sie habe in römisch 40 in einer Baracke gelebt, dort wären bis kurz vor ihrer Ausreise Al Shabaab gewesen, nach ihrer Ausreise die Regierung. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie aus: „LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Somalia verlassen haben? AW: Ich habe Somalia aus zwei verschiedenen Gründen verlassen. Zu einen, weil ein Mann namens M XXXX mich gegen meinen Willen heiraten wollte. Ich unterstützte meine Mutter nach dem Tod des Stiefvaters beim Verkauf von Gemüse auf der Straße. Dieser Mann lernte mich dort kennen. Er war damals ein hochrangiger Gruppenführer der Al Shabaab. AW: Ich habe Somalia aus zwei verschiedenen Gründen verlassen. Zu einen, weil ein Mann namens M römisch 40 mich gegen meinen Willen heiraten wollte. Ich unterstützte meine Mutter nach dem Tod des Stiefvaters beim Verkauf von Gemüse auf der Straße. Dieser Mann lernte mich dort kennen. Er war damals ein hochrangiger Gruppenführer der Al Shabaab. Immer wenn ich meine Mutter abgelöst habe, weil ich wollte, dass sie sich zu Hause erholt oder meine Schwester unterstützt, tauchte dieser Mann auf und versuchte mich für sich zu gewinnen. Er hatte versucht, mich mit finanziellen Versprechungen zu locken und er sagte, dass ich nicht mehr Gemüse verkaufen muss, er würde mich finanziell unterstützen, dass ich nicht mehr leiden muss, er würde mir alles geben. Ich bekam Angst vor diesem Mann und erzählte das meiner Mutter weiter. Meine Mutter sagte mir, dass ich nicht mehr dorthin kommen soll, sie wird alleine den Verkauf abwickeln und ich soll zu Hause bleiben und die Hausarbeit machen. Dann lauerte mich der Mann in der Umgebung unserer Baracke. Immer wenn ich gerade mit der Hausarbeit fertig oder beim Einkaufen war, tauchte er auf und sagte, dass er mich liebt und mich heiraten möchte. Er wusste dass ich keinen Vater habe, der mich beschützt. Er verfolgte mich, er wusste, dass ich niemanden habe, der mich vor ihm schützt. Der Mann machte Druck, er begann zu uns nach Hause zu kommen, während meine Mutter auch anwesend war. Sie sagte zu dem Mann nichts, weil sie selbst Angst hatte. Das hat mich sehr traurig gemacht, weil ich niemanden hatte, der mir hilft oder mich vor diesem Mann schützt. Mein Stiefvater, der mich auch nicht gemocht hatte, lebte nicht mehr. Es gab keinen weiteren Mann zu Hause. Der Al Shabaab Mann hatte keine Befürchtungen. Manchmal kam er am Abend, während wir geschlafen haben. Er sagte, dass ich ein uneheliches Kind bin mich keiner heiraten wird, denn ich bin ja selbst ohne eine Eheschließung auf die Welt gekommen und dasselbe würde mich erwarten. Er sagte, nur er wird mich heiraten, sonst wird mich niemand heiraten. In Somalia ist es so, dass wenn eine Frau ohne Eheschließung auf die Welt kommt, wird sie nie verheiratet oder einen Mann finden, der sie heiratet. LA: Wer sollte wissen, dass sie ein uneheliches Kind sind? AW: Mein Stiefvater erzählte das jedem, er regte sich auf und sagte, dass ich nicht sein Kind bin. LA: Aber er lehrte Sie lesen und Schreiben und schickte Sie auch zur Schule. Wie erklären Sie sich das? AW: Er beschimpfte mich vor den anderen Schülern und sagte, dass ich nicht seine Tochter bin. Meine Mutter hat ihn angefleht, dass er mich auf die Schule schickt. LA: Sie gaben zuvor an, dass Ihr Vater Ihre Mutter verlassen hat und Sie in dieser Zeit freigegeben hat. Wie steht das in Zusammenhang mit Ihren nunmehrigen Angaben, dass Ihr Stiefvater sie eigentlich abgelehnt hat? Ihre Angaben passen stimmig nicht zu dem Bild, das Sie anfänglich von Ihrer Familie vermittelt haben, wo es den Anschein macht, dass Ihre Familie zusammengehalten hat. Was soll es für einen Sinn machen, Sie zur Schule zu schicken und sie dann vor den anderen Kindern schlecht zu machen? Erklären Sie sich hierzu: AW: Ich habe zwei jüngere Geschwister und zwei ältere Geschwister, wobei XXXX jetzt nicht mehr lebt. Ich müsste das alles aushalten, was mein Stiefvater mit mir machte. Meine Mutter konnte nicht mit mir flüchten, weil sie noch drei weitere Kinder, wovon eines behindert ist zu versorgen hat. In der Schule hielt ich auch seine Beschimpfungen aus, ich habe immer gelitten. AW: Ich habe zwei jüngere Geschwister und zwei ältere Geschwister, wobei römisch 40 jetzt nicht mehr lebt. Ich müsste das alles aushalten, was mein Stiefvater mit mir machte. Meine Mutter konnte nicht mit mir flüchten, weil sie noch drei weitere Kinder, wovon eines behindert ist zu versorgen hat. In der Schule hielt ich auch seine Beschimpfungen aus, ich habe immer gelitten. LA: Wie alt war dieser M XXXX ?LA: Wie alt war dieser M römisch 40 ? AW: Ich schätze ihn über

  1. Sein genaues Alter kenne ich nicht. LA: Über welchen Zeitraum hat er Sie umworben? AW: Mehrere Monate. LA: Ist er auch schon aufmerksam geworden auf Sie, als Ihr Stiefvater noch lebte? AW: Nein, erst nach seinem Tod. LA: Haben Sie ihm mitgeteilt, dass Sie ihn nicht heiraten möchten? AW: Ja. LA: Wie war seine Reaktion? AW: Er sagte, dass nur er mich heiraten wird und sonst niemand. LA: Wie hat er sich verhalten, als er Sie zu Hause aufgesucht hat? AW: Er sagte, dass er mich heiraten möchte. LA: Warum wollten Sie ihn nicht heiraten? AW: Er war alt und gehörte Al Shabaab an, ich wusste, dass er irgendwann sterben wird. LA: Was würde passieren, wenn Sie seine Frau sind und er dann sterben würde? AW: Alle Al Shabaab Leute werden von der Regierung getötet, wenn sie erwischt werden. Außerdem war ich noch sehr jung und wollte nicht so früh heiraten. LA: Was wurde aus M XXXX , nachdem Sie angeben, die Regierung hat nun die Kontrolle über Ihre Heimatregion?LA: Was wurde aus M römisch 40 , nachdem Sie angeben, die Regierung hat nun die Kontrolle über Ihre Heimatregion? AW: Er ist in der Nähe von diesem Bezirk. Seine Gruppe wurde von den Regierungssoldaten von dort verdrängt. LA: Von wem haben Sie diese Informationen? AW: Von meiner Mutter. Ich habe mit ihr telefoniert. LA: Möchten Sie noch weitere Details nennen, zu dem Umstand dass dieser XXXX sie heiraten wollte?LA: Möchten Sie noch weitere Details nennen, zu dem Umstand dass dieser römisch 40 sie heiraten wollte? AW: Er wurde mich nur zwangsheiraten. Körperlich hat er mich nicht berührt. Er ist ein Al Shabaab Mann. LA: Sind Sie in Somalia jemals von jemandem bedroht worden? AW: Der Mann hat gedroht. LA: Wie hat er gedroht? AW: Dass er mich heiraten wird und wenn er mich nicht heiraten wird, wird etwas passieren. LA: Was wird passieren? AW: Nachdem er vergeblich versucht hatte, mich für seine Heirat zu überzeugen und ich ihn ablehnte, sagte er, dass ich eine Ungläubig sei und er mich töten darf. LA: Wann genau hat er das gesagt? AW: Nachdem er des Öfteren versucht hatte, mich für seine Heirat zu überzeugen. LA: Welchem Clan gehörte M XXXX an?LA: Welchem Clan gehörte M römisch 40 an? AW: Eelaay (Rahaweyn). LA: Hat er nach Ihnen gefragt, als Sie schon ausgereist waren? AW: Er glaubt, dass ich in Mogadischu bin. Er rief meine Mutter an und sagte, dass er weiß, dass sie mich nach Mogadischu geschickt hat. LA: Woher hat er die Telefonnummer von Ihrer Mutter? AW: Er kannte meine Mutter schon vorher. LA: Woher kannte er Ihre Mutter? AW: Er war ja früher dort im Bezirk. Außerdem leben seine Frauen noch dort. LA: Was ist seither passiert, seit er glaubt, dass Sie in Mogadischu sich aufhalten? AW: Meine Mutter sagte ihm damals am Telefon, dass sie nicht wissen, wo ich hingekommen bin. Er sagte, dass er wissen würde, dass ich in Mogadischu bin. Er würde dorthin gehen und mich abholen. LA: Wie würde er sie dort finden, wenn sie dort wären? AW: Das kann ich jetzt und hier nicht sagen, aber er glaubt, dass ich in Mogadischu bin und sucht jetzt nach mir. LA: Warum hatte M XXXX eigentlich sich so lange Zeit genommen, Sie zu umwerben?LA: Warum hatte M römisch 40 eigentlich sich so lange Zeit genommen, Sie zu umwerben? AW: Er sagte auch, dass er mich heiraten möchte. Er sagte das auch zu meiner Mutter. LA: Wann genau wollte er Sie heiraten? AW: Sobald ich „Ja“ gesagt hätte. Ich zögerte immer und sagte „Nein, ich will nicht“. LA: Hat er auch zu Ihnen gesagt, wie lange er denn warten würde, bis Sie sich entschließen, ihn zu heiraten? AW: Nachdem ich jedes Mal ihn abgelehnt habe und ihn nicht heiraten wollte, drohte er mir, mich zum Schluss gegen meinen Willen zu heiraten. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Somalia betreffend? AW: Dass mein Stiefvater mich immer schlecht behandelt hatte und mich nicht wie seine leiblichen Kinder behandelt hatte. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? AW: In Mogadischu hatte ich niemanden, bei dem ich hätte leben können. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Somalia passieren? Was würde Sie dort erwarten? AW: Der Mann kontaktiert noch immer meine Mutter und fragt meine Mutter nach mir, ich habe Angst vor ihm. LA: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Somalia leben, während Sie ausreisen mussten? AW: Meine Schwester ist schwer behindert, meine Mutter ist alt. Der Mann will mich heiraten. Deshalb bin ich ausgereist. […] LA an Vertretung: Wollen Sie noch Angaben zum Verfahren tätigen? Antwort Vertretung: Ja. Frage: Sie gaben an, dass Sie unter Ihrem Stiefvater gelitten haben. Bitte schildern Sie genau, was so schwer für Sie war: AW: Als Frau schickte er mich manchmal von zu Hause weg, obwohl es Abend war. LA: Warum ist das ungewöhnlich? AW: Ja, ich bin eine Frau und sonst hatte ich auch niemanden, zu dem ich hätte gehen können. Frage: Was ist noch passiert? AW: Er schlug mich als Kind, wenn ich zu spät vom Einkaufen zurückkam. Er konnte mich nie leiden, bis zu seinem Tod. Er hasste mich. LA: Wollte Ihr Vater Sie in die Schule schicken? AW: Nein, meine Mutter hat ihn angefleht. Anm.: Die Frage der Vertretung „Haben Sie diesen Mann geliebt“ wird nicht im Protokoll aufgenommen. Anmerkung, Die Frage der Vertretung „Haben Sie diesen Mann geliebt“ wird nicht im Protokoll aufgenommen. LA: Können Sie sich vorstellen, wie Ihr Leben weitergegangen wäre, wenn Sie diesen Mann geheiratet hätten und er gestorben wäre? AW: Ich hätte es sehr schwer. LA: Inwiefern? AW: Ich würde niemanden haben, der mich unterstützt oder der auf mich aufpasst. Ich lebte immer schon unter Druck, auch bei meinem Stiefvater. Ich war nie glücklich. Nach einer kurzen Überlegung gibt die AW Folgendes an: ich wurde nach Pharaonen Art beschnitten und hatte deswegen immer schon Ängste, einen Mann zu heiraten. LA: In welchem Alter wurden Sie beschnitten? AW: Im Alter von 3 Jahren. LA: Wie stellen Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vor? AW: Die Sprache erlernen, einen Beruf erlernen und arbeiten. LA: Möchten Sie eine Familie hier in Österreich gründen? AW: Nein, das ist nicht mein Ziel, mein Ziel ist die Sprache zu erlernen und einen Beruf zu erlernen.“ Folgende Urkunden wurden dem BFA im Laufe des Verfahrens vorgelegt: - Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes – ACCORD – vom 12.06.2015 - Aufenthaltsbestätigung einer stationären Aufnahme im Landesklinikum Mödling vom XXXX .2017- Aufenthaltsbestätigung einer stationären Aufnahme im Landesklinikum Mödling vom römisch 40 .2017 - Teilnehmerzertifikat „Experience“ vom XXXX .2017- Teilnehmerzertifikat „Experience“ vom römisch 40 .2017 - Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs (ÖIF) vom XXXX .2017 - Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs (ÖIF) vom römisch 40 .2017 - Teilnahmebestätigung am Infomodul „Arbeitsmarkt, Integration“ der XXXX - Teilnahmebestätigung am Infomodul „Arbeitsmarkt, Integration“ der römisch 40 - Teilnahmebestätigung „Alphabetisierungskurs“ ( XXXX ) vom XXXX .2017 - Teilnahmebestätigung „Alphabetisierungskurs“ ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2017 - Teilnahmebestätigung des Basisbildungskurs ( XXXX ) vom XXXX .2017 - Teilnahmebestätigung des Basisbildungskurs ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2017 - Teilnahmebestätigung des Deutschintegrationskurs Niveau A1 ( XXXX ) vom XXXX .2017- Teilnahmebestätigung des Deutschintegrationskurs Niveau A1 ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2017 - Kursbesuchsbestätigung ( XXXX ) vom XXXX .2018- Kursbesuchsbestätigung ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2018 - Ausweiskopie „Frühschwimmer“ - Bestätigung über Teilnahme am sexualpädagogischen Workshop „Liebe usw.“ vom XXXX - Bestätigung über Teilnahme am sexualpädagogischen Workshop „Liebe usw.“ vom römisch 40 - Kursbesuchsbestätigung ( XXXX ) vom XXXX .2018- Kursbesuchsbestätigung ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2018 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberichtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2020 (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberichtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.04.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde nach Wiedergabe des dem BFA vorliegenden Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest und ihre Angaben zu ihrem Alter seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei muslimisch sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tunni an und stamme aus der Provinz Middle Shabelle, aus der Stadt XXXX . Dort habe sie vier Jahre die Schule besucht. Sie verfüge über keine Berufserfahrung und habe Arbeitserfahrungen im Verkauf von Gemüse gesammelt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihr Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Ihre Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund einer behaupteten Zwangsehe habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Aufgrund der prekären Lage für Frauen sei derzeit eine Gefährdung für ihre Person im Falle der Rückkehr nach Somalia anzunehmen und eine Rückkehr in ihre Heimat aktuell nicht zumutbar.Begründend wurde nach Wiedergabe des dem BFA vorliegenden Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest und ihre Angaben zu ihrem Alter seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei muslimisch sunnitischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Tunni an und stamme aus der Provinz Middle Shabelle, aus der Stadt römisch 40 . Dort habe sie vier Jahre die Schule besucht. Sie verfüge über keine Berufserfahrung und habe Arbeitserfahrungen im Verkauf von Gemüse gesammelt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihr Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor einer solchen verlassen habe. Ihre Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund einer behaupteten Zwangsehe habe sie nicht glaubhaft darlegen können. Aufgrund der prekären Lage für Frauen sei derzeit eine Gefährdung für ihre Person im Falle der Rückkehr nach Somalia anzunehmen und eine Rückkehr in ihre Heimat aktuell nicht zumutbar. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mehrmals von dem Mann auf eine Eheschließung angesprochen worden sei, würden schlichtweg lebensfremd, nicht realitätsnah und unplausibel erscheinen, zumal dieser der Terrorganisation Al-Shabaab angehöre. Es spreche nicht für eine Verfolgung oder Bedrohung seitens des alten Mannes, wenn sie sage, er habe sie mit finanziellen Annehmlichkeiten gelockt und ihr seine Liebe gestanden. Ferner enthält der Bescheid Ausführungen zu Mischehen unterschiedlicher Clanzugehörigkeit. Außerdem scheine es nicht glaubhaft, dass der Mann die Mutter der Beschwerdeführerin angerufen und gesagt habe, er sei in Kenntnis über deren Aufenthaltsort in Mogadischu. Die Darlegungen hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrem Stiefvater erweise sich als nicht stimmig. Angemerkt werde, dass dieser bereits 2016 verstorben wäre, somit hätte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Befürchtungen seitens ihres Stiefvaters zu erwarten. Nach ihren Ausführungen beruhe die behauptete Tötung ihres Bruders durch die Terrororganisation Al-Shabaab auf Vermutungen der Beschwerdeführerin. Wahrscheinlicher sei, dass die Beschwerdeführerin damit versuche, der Organisation Al-Shabaab noch mehr Macht und Gewalt zuzusprechen. Da ihr Bruder an Malaria erkrankt sei, erscheine es plausibler, dass dieser infolge der Erkrankung verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe fortwährend versucht, ihr Vorbringen zu steigern und abzuändern. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, im Dezember 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben und im Jahr 2017 in die Türkei geflogen sei. Dazu widersprüchlich habe sie in der Einvernahme anfänglich angegeben schon im November 2016 ausgereist zu sein. Hinzu werde angemerkt, dass sie schon bei ihrem Aufenthalt in Italien Sicherheit vor einer vermeintlichen Verfolgung bzw. Bedrohung erlangt habe, was die befürchtete Intensität einer möglichen Bedrohung sichtlich schmälere. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihren wesentlichen Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie zum Zeitpunkt der von ihr geschilderten Ereignisse noch jugendlich gewesen sei, was bedinge, dass die „Dichte“ des Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden dürfe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings liege in ihrem Fall aufgrund der aktuellen schwierigen humanitären Situation in ihrem Heimatland für Frauen derzeit ein Abschiebehindernis vor. Rechtlich folge, dass sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen, keine individuelle Verfolgung ergebe. Zu ihren persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion) sei anzumerken, dass den aktuellen Länderfeststellungen keine wie auch immer geartete systematische Verfolgung der von ihr behaupteten Volksgruppe ableitbar sei und ihr diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden sei. Auch sonst seien keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz hindeuten würden. Aufgrund der schwierigen Situation für alleinstehende Frauen in Somalia und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr im Moment nicht zumutbar. Ihr werde daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Flucht vor einer Zwangsehe von Al-Shabaab bzw. dem Mann, der sie habe habe heiraten wollen, weil ihr deshalb eine oppositionelle politische/religiöse Gesinnung zugeschrieben werde. Darüber hinaus befürchte sie geschlechtsspezifische Verfolgung als alleinstehende Frau ohne familiären oder Clanschutz.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 03.05.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der Rückkehr nach Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Flucht vor einer Zwangsehe von Al-Shabaab bzw. dem Mann, der sie habe habe heiraten wollen, weil ihr deshalb eine oppositionelle politische/religiöse Gesinnung zugeschrieben werde. Darüber hinaus befürchte sie geschlechtsspezifische Verfolgung als alleinstehende Frau ohne familiären oder Clanschutz. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019 vorgelegt. Infolge einer erhobenen Unzuständigkeitseinrede wurde gegenständliches Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der Zwischenzeit verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte bis 04.04.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der eine aktuelle Vollmacht und ein Dienstvertrag (Seite 1) vorgelegt wurden und die Beschwerdeführerin anschließend im Beisein ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 7). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Somalia, LIB Somalia aus dem COI-CMS, Version 3, vom 21.10.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Die Rechtsvertretung führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, aus den zur Verfügung stehenden Länderinformationen gehe hervor, dass es zu Zwangsverheiratungen in den von Al-Shabaab kontrollierten Gebieten komme. Wie aus dem aktuellen LIB hervorgehe, würden erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen zur Heirat gezwungen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gebe eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein. Für die Beschwerdeführerin, die einem Minderheitclan angehöre, bestehe das ernstzunehmende Risiko, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP Lager wiederzufinden. Sie unterliege damit einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr, als Mitglied der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen und Minderheitsangehörigen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Daher wäre der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzusprechen. Der Rechtsvertretung wurde eine 2-wöchige Frist zu einer Stellungnahme, somit einlangend bis 18.11.2021, eingeräumt, um ihre Ausführungen noch weiter zu ergänzen. In der Stellungnahme vom 17.11.2021 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr Verfolgung, da sie sich der Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al-Shabaab widersetzt habe und aus ihrem Herkunftsland geflohen sei. Zudem sei der Bruder im August 2015 durch Mitglieder der Al-Shabaab ermordet worden. Die Beschwerdeführerin sei damit der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, denen einerseits eine Zwangsehe drohen werde, weil sie sich der Heirat widersetzt habe und ihr drohe im Fall einer Rückkehr auch eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab, weil sie sich geweigert habe, einen ihrer Mitglieder zu heiraten. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin beschnitten sei und nach Einschätzung der UNHCR auch eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung begründen können, sei es wegen schwerer, oft lebenslang schädigender Konsequenzen physischer und psychischer Art des ursprünglichen Eingriffs oder der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (anderer Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes. Nach somalischer Tradition würden Frauen häufiger beschnitten werden. Der Beschwerdeführerin drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer Zwangsverheiratung im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia und würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch weitere Beschneidungen erleiden. Der Beschwerdeführerin drohe als alleinstehende Frau die Defibulation und Reinfibulation. Die Beschwerdeführerin laufe zudem als alleinstehende Frau, die einem Minderheitenclan angehöre, in Somalia Gefahr, verschiedener Former geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein, etwa häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Ausbeutung und Frauenhandel. Da die Beschwerdeführerin in Somalia über keine männlichen Verwandten verfüge und einem Minderheitenclan angehöre, könne sie Somalia auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netzwerk zurückgreifen, das ihr Unterstützung bieten könne. Der Beschwerdeführerin drohe jedenfalls Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen und sei sohin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Beschwerdeführerin: Die volljährige, weibliche Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Sie hat Somalia im Ende 2016 verlassen und stellte am 24.04.2017 im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Tunni, Sub-Clan Warinle und Sub-Sub-Clan Gaafle an. Sie wurde in Somalia in der Region Middle Shabelle, im Distrikt XXXX , geboren und lebte dort im ländlichen Bereich in der Nähe XXXX bis zu ihrer Ausreise. Sie wurde in Somalia in der Region Middle Shabelle, im Distrikt römisch 40 , geboren und lebte dort im ländlichen Bereich in der Nähe römisch 40 bis zu ihrer Ausreise. Die Beschwerdeführerin ist beschnitten. In Somalia hat sie ca. 7 Jahre die Koranschule und anschließend 4 Jahre die Grundschule besucht. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat nie einen Beruf ausgeübt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Somalia leben weiterhin die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre 21-jährige Schwester sowie zwei jüngere Brüder im Alter von ca. 7 und 14 Jahren. Die Beschwerdeführer steht mit diesen Familienmitgliedern in Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia keine weiteren Familienangehörigen oder sonstige konkrete Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin hat somit kein verlässliches stabiles familiäres Netzwerk in Somalia, das ihr ausreichenden Schutz bieten würde. Es steht ihr auch kein Schutz durch männliche Verwandte oder von staatlicher Seite zur Verfügung. Sonstige tragfähige Anknüpfungspunkte in Somalia sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende somalische Frau. Sie läuft somit Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein entsprechendes IDP-Lager gehen zu müssen. Die Beschwerdeführerin gehört in Somalia der Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen geschlechtsspezifische Gewalt droht. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben (s. dazu unten die rechtliche Beurteilung). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend gesund. Sie nimmt nach eigenen Angaben Medikamente wegen Gastritis sowie Eisentabletten. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten: Zur allgemeinen Lage in Somalia werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, Version 3 COI-CMS): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). (Es folgt eine Skizze) Quelle: PGN 10.2020 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.p df , Zugriff 17.3.2021 PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/20 20/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Abs. 11). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Somalische Sicherheitskräfte hängen bei Einsätzen nach wie vor stark von internationaler Unterstützung ab. Al Shabaab konnte nicht soweit zurückgedrängt und reduziert werden, als dass die Sicherheitskräfte alleine diese Bedrohung eindämmen könnten (HIPS 4.2021, S. 16). Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (HIPS 3.2021, S. 22). Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Abs. 11; UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,; UNSC 19.5.2021, Absatz 14,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S. 9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5). Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba; Teile von Lower Shabelle um Sablaale; der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S. 31). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S. 7). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 18.4.2021, S. 18). Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser - gab es 2020 v.a. in Galmudug, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle und Sool (USDOS 30.3.2021, S. 3f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 30.3.2021, S. 13). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 18.4.2021, S. 18). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs. 16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs. 17), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Abs. 19).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Absatz 19,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S. 17/37). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [Es folgt eine Tabelle] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:19083 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021). 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(1992)concerning Somalia [S/2019/858], https: //www.ecoi.net/en/file/local/2019947/S_2019_858_E.pdf , Zugriff 22.1.2020 USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/05/240282-SOMALIA-2020-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf , Zugriff 21.6.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SOMALIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 6.4.2021 WHO - World Health Organization (12.1.2021): Health for all is Somalia’s answer to COVID19 and future threats to health, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/healt h-for-all-is-somalia-s-answer-to-covid-19-and-future-threats-to-health , Zugriff 16.2.2021 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben. Insgesamt sind bei den Verwaltungen von HirShabelle und Belet Weyne Verbesserungen zu verzeichnen (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab untergräbt auch weiterhin die Sicherheit in HirShabelle (HIPS 2021, S. 16), ihre Aktivitäten im Bundesstaat haben sich intensiviert, die Zahl an Sprengstoffanschlägen auf AMISOM und somalische Armee hat sich erhöht (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zudem hat die Gruppe erfolgreich wesentliche Versorgungsrouten unterbrochen (HIPS 2021, S. 17). So hat sich etwa die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 25.2.2021). Bewohner von Buulo Barde beklagten sich im Feber 2021, dass ihr Bezirk von al Shabaab abgeriegelt worden ist (Sahan 2.3.2021b).Al Shabaab untergräbt auch weiterhin die Sicherheit in HirShabelle (HIPS 2021, S. 16), ihre Aktivitäten im Bundesstaat haben sich intensiviert, die Zahl an Sprengstoffanschlägen auf AMISOM und somalische Armee hat sich erhöht (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zudem hat die Gruppe erfolgreich wesentliche Versorgungsrouten unterbrochen (HIPS 2021, S. 17). So hat sich etwa die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne wieder verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 25.2.2021). Bewohner von Buulo Barde beklagten sich im Feber 2021, dass ihr Bezirk von al Shabaab abgeriegelt worden ist (Sahan 2.3.2021b). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde, Jalalaqsi und Maxaas befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiiraans ist al Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 25.2.2021). Wesentliche Teile von Hiiraan befinden sich hingegen unter Kontrolle von al Shabaab (HIPS 2021, S. 17) – vor allem die Gebiete westlich der Straße Jalalaqsi – Belet Weyne (PGN 2.2021, S. 1). Die Miliz der Macawiisley ist östlich von Belet Weyne auch weiterhin gegen al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Nach anderen Angaben ist diese Miliz, die keiner Verwaltung zugeordnet und gegen al Shabaab gerichtet ist, sowohl in Hiiraan als auch in Middle Shabelle aktiv (PGN 2.2021, S. 14). Dem Präsidenten von HirShabelle ist es erfolgreich gelungen, in den Clankonflikt zwischen Reer Aw Hassan und Hawadle in Hiiraan einzugreifen. Bei vorangehenden Auseinandersetzungen waren im Juni 2020 neun Menschen getötet worden (UNSC 13.8.2020, Abs. 40). Später haben sich Älteste der Hawadle allerdings wieder in Opposition zu den Vermittlungsversuchen gestellt (UNSC 19.5.2021, Abs. 32). Die UN unterstützt in Hiiraan nunmehr den Versöhnungsprozess zwischen Dir und Hawadle und auch jenen zwischen den Jejele und Makane (UNSC 10.8.2021, Abs. 27). Dahingegen hat die Regierung dazu beigetragen, dass zwischen den Hawadle und den Habr Gedir im Bereich Matabaan ein Waffenstillstand geschlossen wurde (UNSC 13.8.2020, Abs. 40). Auch beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regierung vermitteln (UNSC 17.2.2021, Abs. 33). Allerdings ist es Anfang 2021 im Zuge von Clanauseinandersetzungen vermehrt zu Überfällen auf den Verkehr von Belet Weyne in Richtung Dhusamareb gekommen. Güter aus Hiiraan (z. B. Gemüse, Vieh) können nur unter erschwerten Umständen oder gar nicht nach Norden transportiert werden (RE 18.2.2021). Nach Kämpfen zwischen Jajeele und Makane im Umland von Belet Weyne wurde dorthin die Bundesarmee entsendet (UNSC 19.5.2021, Abs. 32).Dem Präsidenten von HirShabelle ist es erfolgreich gelungen, in den Clankonflikt zwischen Reer Aw Hassan und Hawadle in Hiiraan einzugreifen. Bei vorangehenden Auseinandersetzungen waren im Juni 2020 neun Menschen getötet worden (UNSC 13.8.2020, Absatz 40,). Später haben sich Älteste der Hawadle allerdings wieder in Opposition zu den Vermittlungsversuchen gestellt (UNSC 19.5.2021, Absatz 32,). Die UN unterstützt in Hiiraan nunmehr den Versöhnungsprozess zwischen Dir und Hawadle und auch jenen zwischen den Jejele und Makane (UNSC 10.8.2021, Absatz 27,). Dahingegen hat die Regierung dazu beigetragen, dass zwischen den Hawadle und den Habr Gedir im Bereich Matabaan ein Waffenstillstand geschlossen wurde (UNSC 13.8.2020, Absatz 40,). Auch beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regierung vermitteln (UNSC 17.2.2021, Absatz 33,). Allerdings ist es Anfang 2021 im Zuge von Clanauseinandersetzungen vermehrt zu Überfällen auf den Verkehr von Belet Weyne in Richtung Dhusamareb gekommen. Güter aus Hiiraan (z. B. Gemüse, Vieh) können nur unter erschwerten Umständen oder gar nicht nach Norden transportiert werden (RE 18.2.2021). Nach Kämpfen zwischen Jajeele und Makane im Umland von Belet Weyne wurde dorthin die Bundesarmee entsendet (UNSC 19.5.2021, Absatz 32,). In Hiiraan leistet aufgrund des Konflikts um die Neuwahl des Präsidenten von HirShabelle der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud Widerstand gegen die Regierung von HirShabelle. Im Jänner 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen von General Huud schon zu Todesopfern gekommen (HO 16.2.2021; vgl. PGN 2.2021, S. 7ff). Vermittlungen in diesem Konflikt zwischen Hawadle und HirShabelle sind bislang fehlgeschlagen (UNSC 19.5.2021, Abs. 32). Zusätzlich hat Huud Zulauf von anderen Clans erhalten (Sahan 15.3.2021). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen, um die Wünsche nach einer größeren Rolle für die Hawadle zu besprechen. Zuletzt waren die Spannungen zwischen Milizen, die zu General Huud loyal stehen, und der Regierung von HirShabelle immer größer geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 8).In Hiiraan leistet aufgrund des Konflikts um die Neuwahl des Präsidenten von HirShabelle der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud Widerstand gegen die Regierung von HirShabelle. Im Jänner 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen von General Huud schon zu Todesopfern gekommen (HO 16.2.2021; vergleiche PGN 2.2021, S. 7ff). Vermittlungen in diesem Konflikt zwischen Hawadle und HirShabelle sind bislang fehlgeschlagen (UNSC 19.5.2021, Absatz 32,). Zusätzlich hat Huud Zulauf von anderen Clans erhalten (Sahan 15.3.2021). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen, um die Wünsche nach einer größeren Rolle für die Hawadle zu besprechen. Zuletzt waren die Spannungen zwischen Milizen, die zu General Huud loyal stehen, und der Regierung von HirShabelle immer größer geworden (UNSC 10.8.2021, Absatz 8,). Aufgrund der Zuspitzung der Clanrivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von HirShabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Belet Weyne. In der Stadt ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der äthiopischen Armee (AMISOM 23.2.2021). Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (AMISOM 23.2.2021; vgl. Sonna 24.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte (BMLV 25.2.2021). Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 25.2.2021) – auch wenn die Zahl an Anschlägen mit Sprengsätzen und Handgranaten sowie an gezielten Attentaten zugenommen hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15).Aufgrund der Zuspitzung der Clanrivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von HirShabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Belet Weyne. In der Stadt ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen und der äthiopischen Armee (AMISOM 23.2.2021). Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und eine Formed Police Unit von AMISOM (AMISOM 23.2.2021; vergleiche Sonna 24.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte (BMLV 25.2.2021). Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 25.2.2021) – auch wenn die Zahl an Anschlägen mit Sprengsätzen und Handgranaten sowie an gezielten Attentaten zugenommen hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Im Mai 2020 wurden Teile des Bezirks und der Stadt Belet Weyne überschwemmt. Es handelte sich um die zweite große Überschwemmung in diesem Landesteil binnen eines halben Jahres (PGN 10.2020, S. 3). Middle Shabelle: Al Shabaab ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist ein operativer Schwerpunkt der Gruppe, sie dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Da der Weg in Lower Shabelle aufgrund der Operation Badbaado für al Shabaab mühsamer geworden ist, nutzt die Gruppe verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Dort haben Sicherheitskräfte den Kampf gegen al Shabaab zuletzt verstärkt - v.a. im Gebiet Jowhar (ACLED 9.6.2021). Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Abs. 13). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3).Middle Shabelle: Al Shabaab ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist ein operativer Schwerpunkt der Gruppe, sie dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Da der Weg in Lower Shabelle aufgrund der Operation Badbaado für al Shabaab mühsamer geworden ist, nutzt die Gruppe verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Dort haben Sicherheitskräfte den Kampf gegen al Shabaab zuletzt verstärkt - v.a. im Gebiet Jowhar (ACLED 9.6.2021). Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Absatz 13,). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist allerdings völlig auf die Stadtgebiete begrenzt. Das Land zwischen den Städten ist „bandits’ country“ (BMLV 25.2.2021). Noch vor einiger Zeit war die Verbindungsstraße von Jowhar nach Mogadischu derart sicher, dass auch hochrangige Vertreter der Bundesregierung hier häufig den Landweg nutzten. Mittlerweile können Vertreter von HirShabelle diese Straße nicht mehr nutzen. Sie und Vertreter der Bundesregierung benutzen auf diesen 90 Kilometern den Luftverkehr, über welchen auch die Versorgung für AMISOM abgewickelt wird (HIPS 2021, S. 17). Al Shabaab blockiert den Güterverkehr aus Mogadischu (Sahan 19.2.2021b). Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Adan Yabaal befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 2.2021, S. 1). Der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (HIPS 2021, S. 17; vgl. BMLV 25.2.2021). Zwar wurde in Balcad am 8.9.2020 ein Stützpunkt der somalischen Armee von al Shabaab angegriffen und vorübergehend Punkte besetzt (UNSC 13.11.2020, Abs. 15; vgl. HIPS 2021, S. 17, PGN 10.2020, S. 14); doch würde AMISOM die Stadt nicht aufgeben – die Stadt gilt, wie erwähnt, als konsolidiert. Al Shabaab kann eine derartige Stadt also angreifen aber nicht einnehmen (BMLV 25.2.2021).Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Adan Yabaal befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 2.2021, S. 1). Der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (HIPS 2021, S. 17; vergleiche BMLV 25.2.2021). Zwar wurde in Balcad am 8.9.2020 ein Stützpunkt der somalischen Armee von al Shabaab angegriffen und vorübergehend Punkte besetzt (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,; vergleiche HIPS 2021, S. 17, PGN 10.2020, S. 14); doch würde AMISOM die Stadt nicht aufgeben – die Stadt gilt, wie erwähnt, als konsolidiert. Al Shabaab kann eine derartige Stadt also angreifen aber nicht einnehmen (BMLV 25.2.2021). In Jowhar kommt es regelmäßig zu Aktivitäten von al Shabaab (HIPS 2021, S. 18). Allerdings gilt die Stadt trotzdem als relativ ruhig. Dort befindet das Brigadekommando der burundischen AMISOM-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (BMLV 25.2.2021). Im März 2020 hat die Regierung erfolgreich bei Landstreitigkeiten zwischen den Clans Abadalla Aroni und Eli Omar im Bereich Cadale vermittelt (UNSC 13.5.2020, Abs. 33).Im März 2020 hat die Regierung erfolgreich bei Landstreitigkeiten zwischen den Clans Abadalla Aroni und Eli Omar im Bereich Cadale vermittelt (UNSC 13.5.2020, Absatz 33,). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2019 insgesamt 58 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 27 dieser 58 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2020 waren es 64 derartige Vorfälle (davon 39 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt): [Es folgt eine Tabelle] (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "Violence against Civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED einige Unschärfen aufweist; auch "normale" Morde sind inkludiert): [Es folgt eine Tabelle] (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021) Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.6.2021): ACLED Regional Overview – Africa (29 May - 4 June 2021), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa29%20May-4%20June%202021.pdf, Zugriff 21.6.2021 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (3.6.2021): ACLED Regional Overview – Africa (22-28 May 2021), https://reliefweb.int/report/mali/acled-regional-overview-africa-22-28-may-2021, Zugriff 21.6.2021 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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(2020): Africa (Data through 11 January 2020), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.1.2020 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 23.1.2019 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 AMISOM (23.2.2021): AMISOM Police evaluates state of operations in HirShabelle State, https://amisom-au.org/2021/02/amisom-police-evaluates-state-of-operations-in-hirshabelle-state/, Zugriff 3.3.2021 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
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Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v. a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S. 31; vgl. BS 2020, S. 16; USDOS 30.3.2021, S. 10). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia hat es als Grundlage allen Rechts in die Übergangsverfassung und in die Verfassung von Puntland geschafft (BS 2020, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. LI 16.6.2021, S. 2). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 18.4.2021, S. 7; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 10f). Al Shabaab untergräbt die Rechtsstaatlichkeit durch die Einhebung von Steuern und Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 3.2020, S. 10). Andererseits ist auch bekannt, dass staatliche Sicherheitskräfte manchmal bei Clankonflikten Partei ergreifen (BS 2020, S. 34).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: traditionelles Recht (Xeer), islamisches Schariarecht (v. a. für familiäre Angelegenheiten) sowie formelles Recht (SEM 31.5.2017, S. 31; vergleiche BS 2020, S. 16; USDOS 30.3.2021, S. 10). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia hat es als Grundlage allen Rechts in die Übergangsverfassung und in die Verfassung von Puntland geschafft (BS 2020, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vergleiche LI 16.6.2021, S. 2). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 18.4.2021, S. 7; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 10f). Al Shabaab untergräbt die Rechtsstaatlichkeit durch die Einhebung von Steuern und Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 3.2020, S. 10). Andererseits ist auch bekannt, dass staatliche Sicherheitskräfte manchmal bei Clankonflikten Partei ergreifen (BS 2020, S. 34). Formelle Justiz - Kapazität: Generell verfügt die somalische Justiz über eine sehr begrenzte Kapazität (LI 16.6.2021, S. 2). In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. U.a. gibt es zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2020, S. 16). Generell sind Gerichte aber nur in größeren Städten verfügbar (BS 2020, S. 9). Der Verfassungsgerichtshof ist immer noch nicht eingerichtet worden (HIPS 3.2021, S. 10). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2020, S. 17; vgl. LIFOS 1.7.2019, S. 4). Oft werden diese nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019, S. 5), und ernannte Richter erhielten keine Ausbildung (BS 2020, S. 17). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 18.4.2021, S. 4). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 18.4.2021, S. 14). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 3.3.2021a, F1), v.a. außerhalb urbaner Zentren nicht vorhanden.Formelle Justiz - Kapazität: Generell verfügt die somalische Justiz über eine sehr begrenzte Kapazität (LI 16.6.2021, S. 2). In den vergangenen zehn Jahren haben unterschiedliche Regierungen in Mogadischu und anderen Städten Gerichte auf Bezirksebene errichtet. U.a. gibt es zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. Sie sind für Straf- und Zivilrechtsfälle zuständig. In Mogadischu gibt es außerdem ein Berufungsgericht und ein Oberstes Gericht (Supreme Court) (BS 2020, S. 16). Generell sind Gerichte aber nur in größeren Städten verfügbar (BS 2020, S. 9). Der Verfassungsgerichtshof ist immer noch nicht eingerichtet worden (HIPS 3.2021, S. 10). Vielen Richtern und Staatsanwälten mangelt es an Qualifikation (BS 2020, S. 17; vergleiche LIFOS 1.7.2019, S. 4). Oft werden diese nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019, S. 5), und ernannte Richter erhielten keine Ausbildung (BS 2020, S. 17). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 18.4.2021, S. 4). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 18.4.2021, S. 14). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 3.3.2021a, F1), v.a. außerhalb urbaner Zentren nicht vorhanden. Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 30.3.2021, S. 10). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In der Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz vorgesehen (BS 2020, S. 9). In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 18.4.2021, S. 7), und nicht immer respektiert die Regierung Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021, S. 10). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2020, S. 16; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 10; FH 3.3.2021a, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 30.3.2021, S. 10f). Nationales oder internationales Recht werden bei Fest- oder Ingewahrsamnahme sowie beim Vorgerichtstellen von Tatverdächtigen nur selten eingehalten (AA 18.4.2021, S. 9; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 10f).Formelle Justiz - Qualität und Unabhängigkeit: In der Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz vorgesehen (BS 2020, S. 9). In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 18.4.2021, S. 7), und nicht immer respektiert die Regierung Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021, S. 10). Außerdem sind Urteile von Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (BS 2020, S. 16; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 10; FH 3.3.2021a, F2). Die meisten der in der Verfassung vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nicht angewendet (USDOS 30.3.2021, S. 10f). Nationales oder internationales Recht werden bei Fest- oder Ingewahrsamnahme sowie beim Vorgerichtstellen von Tatverdächtigen nur selten eingehalten (AA 18.4.2021, S. 9; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 10f). Die somalische Justiz ist zudem von Korruption geprägt (LI 16.6.2021, S. 2). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 30.3.2021, S. 11; vgl. FH 3.3.2021a, F1; FIS 7.8.2020, S. 21). Verfahren dauern sehr lang (FIS 7.8.2020, S. 21). Von Richtern oder Staatsanwälten werden Bestechungsgelder verlangt. Verdächtige und Verurteilte werden gegen Geld, oder weil sie einem bestimmten Clan angehören, auf freien Fuß gesetzt (SIDRA 11.2019, S. 5). Zusätzlich halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 30.3.2021, S. 11; vgl. BS 2020, S. 16; FH 3.3.2021a, F1). In anderen Worten ist [Zitat] die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden (Sahan 9.4.2021). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2020, S. 16). Insgesamt stehen Zivilisten ernsthaften Mängeln beim Rechtsschutz gegenüber (FIS 7.8.2020, S. 21). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 3.3.2021a, F1).Die somalische Justiz ist zudem von Korruption geprägt (LI 16.6.2021, S. 2). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 30.3.2021, S. 11; vergleiche FH 3.3.2021a, F1; FIS 7.8.2020, S. 21). Verfahren dauern sehr lang (FIS 7.8.2020, S. 21). Von Richtern oder Staatsanwälten werden Bestechungsgelder verlangt. Verdächtige und Verurteilte werden gegen Geld, oder weil sie einem bestimmten Clan angehören, auf freien Fuß gesetzt (SIDRA 11.2019, S. 5). Zusätzlich halten sich Staatsbedienstete bzw. Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 30.3.2021, S. 11; vergleiche BS 2020, S. 16; FH 3.3.2021a, F1). In anderen Worten ist [Zitat] die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden (Sahan 9.4.2021). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2020, S. 16). Insgesamt stehen Zivilisten ernsthaften Mängeln beim Rechtsschutz gegenüber (FIS 7.8.2020, S. 21). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 3.3.2021a, F1). Formelle Justiz - Militärgerichte: Militärgerichte verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 18.4.2021, S. 8; vgl. BS 2020, S. 16; vgl. FH 3.3.2021a, F2), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 30.3.2021, S. 11). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 18.4.2021, S. 8; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 3; HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021a, F2). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 30.3.2021, S. 11).Formelle Justiz - Militärgerichte: Militärgerichte verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher "Art". Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 18.4.2021, S. 8; vergleiche BS 2020, S. 16; vergleiche FH 3.3.2021a, F2), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 30.3.2021, S. 11). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 18.4.2021, S. 8; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 3; HRW 13.1.2021; FH 3.3.2021a, F2). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden (USDOS 30.3.2021, S. 11). Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2020, S. 16). Diese Art der Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten (USDOS 30.3.2021, S. 10). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung – z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern – angewendet (SEM 31.5.2017, S. 34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S. 100). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S. 7), in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Entscheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019, S. 4). Frauen werden im Xeer insofern benachteiligt, als sie in diesem System nicht selbst aktiv werden können und auf ein männliches Netzwerk angewiesen sind (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Clanschutz im Xeer: Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen (SEM 31.5.2017, S. 8ff). Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020, S. 20). Dies gilt auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017, S. 8ff). Der Ausdruck „Clanschutz“ bedeutet in diesem Zusammenhang also traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Allerdings haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017, S. 36). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (GIGA 3.7.2018). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S. 8; vgl. ÖB 3.2020, S. 10), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S. 35). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021, S. 31).Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017, S. 8; vergleiche ÖB 3.2020, S. 10), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017, S. 35). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021, S. 31). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S. 3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S. 35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021, S. 10). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017, Abs. 60). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017, S. 32).Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (LI 15.5.2018, S. 3). Außerdem kann z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017, S. 35). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 30.3.2021, S. 10). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Men

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