RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW251 2243189-1 Spruch, W251 2243187-1/10E W251 2243189-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Albanien und vertreten durch RAe Dr. Thomas GIRARDI und Mag. Bernd AUER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. 1266914209-210261726 und 1266914002-210261734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Albanien und vertreten durch RAe Dr. Thomas GIRARDI und Mag. Bernd AUER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. 1266914209-210261726 und 1266914002-210261734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer reisten spätestens im Juli 2020 in das Bundesgebiet ein. Diese verfügen jeweils über einen bis 14.01.2023 gültigen, griechischen Aufenthaltstitel.
- Am 03.08.2020 stellten sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers.
- Die zuständige Behörde informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. § 54 NAG nicht gegeben sei.
- Die zuständige Behörde informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 54, NAG nicht gegeben sei.
- Mit Schreiben vom 10.03.2021 wurden die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt.
- Am 15.03.2021 legten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Verfahren vor.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen erteilt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie fallen nicht unter das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, da die Beschwerdeführer keinen ausreichenden Unterhalt von ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Tochter erhalten.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass entgegen der Feststellungen im Bescheid keine nennenswerten Verbindungen zum Heimatstaat bestehen. Die Kinder der Beschwerdeführer seien griechische Staatsangehörige und gewähren den Beschwerdeführern Unterhalt, da ihr eigenes Pensionseinkommen nicht hoch genug sei. Die Beschwerdeführer leben im Haushalt des Sohnes, sodass ihnen auch Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt werde. Es bestehe ein tatsächliches Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern sowie Enkelkindern.
- Das Bundesamt legte die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihren Lebensumständen (in Österreich): 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie sind albanische Staatsangehörige und sprechen Albanisch als Muttersprache sowie Griechisch (Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2021 = OZ 5, S. 5, 16). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind albanische Staatsangehörige und sprechen Albanisch als Muttersprache sowie Griechisch (Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2021 = OZ 5, S. 5, 16). Die Beschwerdeführer haben eine Tochter und einen Sohn, die in Österreich leben (OZ 5, S. 6, 16, Beilage ./I.). Die Beschwerdeführer wohnen in der Wohnung ihres Sohnes, XXXX , und unterstützen diesen bei der Betreuung seines Sohnes.Die Beschwerdeführer wohnen in der Wohnung ihres Sohnes, römisch 40 , und unterstützen diesen bei der Betreuung seines Sohnes. 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist im Dorf XXXX aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und als Chauffeur und am Bau gearbeitet (OZ 5, S. 5 f). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und ist im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Er hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und als Chauffeur und am Bau gearbeitet (OZ 5, S. 5 f). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Sie hat eine höhere Schule sowie eine Wirtschaftsfachhochschule besucht und als Buchhalterin gearbeitet (OZ 5, S. 16). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Sie hat eine höhere Schule sowie eine Wirtschaftsfachhochschule besucht und als Buchhalterin gearbeitet (OZ 5, S. 16). 1.1.
- Die Beschwerdeführer lebten von 1998 bis 2020 in Athen, Griechenland. Sie verfügen jeweils über einen bis 14.01.2023 gültigen, griechischen Aufenthaltstitel (OZ 5, S. 6, 16; OZ 6). Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführern nicht mit, dass für sie gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise besteht und sie sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Griechenlands zu begeben haben (OZ 7). Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführern nicht mit, dass für sie gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise besteht und sie sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Griechenlands zu begeben haben (OZ 7). Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen erteilt. 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer bezieht eine albanische Pension in der Höhe von 180 € (OZ 5, S. 9), die Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von 150 € (OZ 5, S. 18). Zudem erhalten die Beschwerdeführer 150 € für die Vermietung des Hauses der Tochter in Albanien und 100 € für die Verpachtung von Olivenhainen (OZ 5, S. 9). Sie haben 30.000 € an Erspartem in Albanien (OZ 5, S. 10). Die Beschwerdeführer erhalten keinen zusätzlichen Unterhalt von ihren Kindern (OZ 5, S. 11, 19). Die Beschwerdeführer unterstützen ihren Sohn finanziell (OZ 5, S. 12, 19). 1.1.
- Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt in Belgien, zwei Brüder sowie ein Onkel sind in Albanien wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu ihnen (OZ 5, S. 7). Ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben in Griechenland, eine Schwester in Amerika und eine in Tirana, Albanien. Es leben auch Onkel und Tanten der Zweitbeschwerdeführerin in Albanien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten (OZ 5, S. 17). 1.1.
- Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (OZ 5, S. 4 f). 1.1.
- Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2020 von Albanien nach Österreich ein. Nach Erhalt der negativen Entscheidung reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland und von dort nach Albanien, wo sie sich sechs Monate aufhielten, bevor sie im November 2021 wieder nach Österreich reisten (OZ 5, S. 6, OZ 8). 1.1.
- Die Beschwerdeführer gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügen über lediglich geringe Deutschkenntnisse und haben weder einen Deutschkurs besucht noch eine Prüfung absolviert. Sie waren in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch haben sie ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Österreich: 2.1.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten Reisepässen. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Verfahren. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Familienstand und ihren Lebensläufen (Geburt und Aufwachsen in Albanien, Schulausbildung und Berufserfahrung) sowie den Aufenthaltsorten ihrer Familienangehörigen gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und vor dem Bundesamt sowie die vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.
- Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Kindern der Beschwerdeführer ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Wohnung ihres Sohnes leben, aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.1.
- Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und den griechischen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie der Kopie der Reisepässe mit griechischem Visum und der diesbezüglichen deutschen Übersetzung (OZ 7). Dass die Beschwerdeführer nicht aufgefordert wurden, sich unverzüglich in das griechische Hoheitsgebiet zu begeben, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 02.12.
- 2.1.
- Die Feststellungen zu den finanziellen Einkommen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren im Wesentlichen gleichlautenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.1.
- Die Feststellungen zur ihren Reisebewegungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Flugtickets). 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie angaben, gesund zu sein, sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere zu ihren Aufenthaltstiteln, ihren geringen Deutschkenntnissen und ihrer mangelnden beruflichen Tätigkeit in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung und die eingeholten Registerauszüge. Dass die Beschwerdeführer in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation waren noch ehrenamtliche Tätigkeiten erbracht haben, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- § 52 FPG lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. (…)“ 3.1.
- § 52 Abs. 6 FPG setzt Art 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).3.1.
- Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, 270). Dabei kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG hätte nach der oben genannten im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wären, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hätte nach der oben genannten im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wären, sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass sich diese Aufforderung zur Ausreise auf den Mitgliedstaat beziehen muss, von dem der erteilte Aufenthaltstitel stammt und nicht auf den Herkunftsort des Drittstaatsangehörigen: „Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Albaniens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie verfügen über bis 14.01.2023 gültige, griechische Aufenthaltsberechtigungen. 3.1.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Albaniens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie verfügen über bis 14.01.2023 gültige, griechische Aufenthaltsberechtigungen. Da die Beschwerdeführer Inhaber griechischer Aufenthaltstitel sind, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). § 52 Abs. 6 FPG setzt Art 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Da die Beschwerdeführer Inhaber griechischer Aufenthaltstitel sind, kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) um, der vorsieht, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhält und über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats verfügt, zunächst dazu zu verpflichten ist, unverzüglich in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren. Seine Ankunft dort hat er in geeigneter Weise nachzuweisen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergeht nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dass die Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätten, ist nach der Aktenlage keineswegs ersichtlich. Vielmehr ist einem Schreiben des Bundesamtes vom 02.12.2021 zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern kein expliziter Hinweis gem. § 52 Abs. 6 FPG ausgehändigt wurde. Die Beschwerdeführer sind nicht aufgefordert worden, sich unverzüglich in griechisches Hoheitsgebiet zu begeben. Die Parteien sind nur darauf hingewiesen worden, das Gebiet der EWR-Mitgliedsstaaten unverzüglich zu verlassen, da ansonsten eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Dass die Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätten, ist nach der Aktenlage keineswegs ersichtlich. Vielmehr ist einem Schreiben des Bundesamtes vom 02.12.2021 zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern kein expliziter Hinweis gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgehändigt wurde. Die Beschwerdeführer sind nicht aufgefordert worden, sich unverzüglich in griechisches Hoheitsgebiet zu begeben. Die Parteien sind nur darauf hingewiesen worden, das Gebiet der EWR-Mitgliedsstaaten unverzüglich zu verlassen, da ansonsten eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Ein Hinweis, dass sich die Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu begeben haben, für den sie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, ist jedoch durch das Bundesamt nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer sind vielmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dass die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig wäre, wurde von Seiten des Bundesamtes nicht vorgebracht und kann auch aus Sicht des BVwG nicht erkannt werden. 3.1.
- Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer daher zunächst auffordern müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Griechenlands zu begeben. Da die belangte Behörde dieser Anforderung nicht nachgekommen ist, erweisen sich die erlassenen Rückkehrentscheidungen als rechtswidrig. 3.1.
- Den Beschwerden war daher stattzugeben und die erlassenen Bescheide zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2243189.1.00