Obsah (16)
§ 53Art. 133§9§52§ 46§ 18§ 76§37a§37Art. 4§ 31Art. 6§ 50§ 55§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW277 2250894-1 Spruch, W277 2250894-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG 2005 die Dauer des Einreiseverbotes auf XXXX herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG 2005 die Dauer des Einreiseverbotes auf römisch 40 herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste XXXX in das Bundesgebiet ein.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste römisch 40 in das Bundesgebiet ein.
- Einer Berichterstattung der XXXX ist zu entnehmen, dass der BF in einem namentlich genannten Bekleidungsgeschäft XXXX einen Ladendiebstahl begangen habe, indem er versuchte, eine Jeanshose im Wert von XXXX zu stehlen. Er habe in der Folge Schadenswiedergutmachung durch Bezahlung des Kleidungsstückes geleistet. Auf Grund des Verdachtes der Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) habe sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Zuge der Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass der BF ukrainischer Staatsbürger sei, er jedoch die mitzuführenden Reisedokumente nicht bei sich habe. Er habe lediglich seinen ukrainischen Führerschein und ein Foto des Datenblattes des Reisepasses mitgehabt. Der BF sei daraufhin auf die Polizeiinspektion gebracht und unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden. Der Journal-Staatsanwalt sei über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden und habe Anzeige auf freiem Fuß angeordnet. Der BF sei wegen der Übertretung nach dem FPG angezeigt worden. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von XXXX sei eingehoben worden.
- Einer Berichterstattung der römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF in einem namentlich genannten Bekleidungsgeschäft römisch 40 einen Ladendiebstahl begangen habe, indem er versuchte, eine Jeanshose im Wert von römisch 40 zu stehlen. Er habe in der Folge Schadenswiedergutmachung durch Bezahlung des Kleidungsstückes geleistet. Auf Grund des Verdachtes der Verletzung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, des Schengener Grenzkodex (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) habe sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Zuge der Identitätsfeststellung habe sich herausgestellt, dass der BF ukrainischer Staatsbürger sei, er jedoch die mitzuführenden Reisedokumente nicht bei sich habe. Er habe lediglich seinen ukrainischen Führerschein und ein Foto des Datenblattes des Reisepasses mitgehabt. Der BF sei daraufhin auf die Polizeiinspektion gebracht und unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden. Der Journal-Staatsanwalt sei über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden und habe Anzeige auf freiem Fuß angeordnet. Der BF sei wegen der Übertretung nach dem FPG angezeigt worden. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von römisch 40 sei eingehoben worden.
- Der BF befand sich am XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft und von XXXX in Schubhaft.
- Der BF befand sich am römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft und von römisch 40 in Schubhaft.
- Der BF wurde am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Der BF wurde am römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, in der XXXX als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Sein Einkommen im Herkunftsstaat betrage XXXX pro Monat. Er könne im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Er habe ebendort elf Jahre lang eine Schule und fünf Jahre lang eine Universität für Wirtschaft besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben. Hierbei gab er an, in der römisch 40 als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Sein Einkommen im Herkunftsstaat betrage römisch 40 pro Monat. Er könne im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Er habe ebendort elf Jahre lang eine Schule und fünf Jahre lang eine Universität für Wirtschaft besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Eltern würden im Herkunftsstaat leben. Der BF sei zum ersten Mal in Österreich und wäre am Tag vor der Einvernahme in das Bundesgebiet eingereist. Er komme aus XXXX . Weiters gab er an, am XXXX und dann nach Österreich gefahren zu sein. Sein Reiseziel sei XXXX gewesen. Wäre er nicht festgenommen worden, so wäre er am vorigen Tag nach XXXX gefahren.Der BF sei zum ersten Mal in Österreich und wäre am Tag vor der Einvernahme in das Bundesgebiet eingereist. Er komme aus römisch 40 . Weiters gab er an, am römisch 40 und dann nach Österreich gefahren zu sein. Sein Reiseziel sei römisch 40 gewesen. Wäre er nicht festgenommen worden, so wäre er am vorigen Tag nach römisch 40 gefahren. Der BF sei mit einem Freund in XXXX gewesen und sie hätten sich Österreich ansehen wollen. Sein Freund sei im Bundesgebiet nicht festgenommen worden. Er wisse nicht was „über ihn gekommen sei“ und weshalb er im Bundesgebiet eine Hose gestohlen habe. Er habe (sinngemäß: bei der Einreise) XXXX bei sich gehabt, die er als Strafe bezahlen habe müssen. Der BF sei mit einem Freund in römisch 40 gewesen und sie hätten sich Österreich ansehen wollen. Sein Freund sei im Bundesgebiet nicht festgenommen worden. Er wisse nicht was „über ihn gekommen sei“ und weshalb er im Bundesgebiet eine Hose gestohlen habe. Er habe (sinngemäß: bei der Einreise) römisch 40 bei sich gehabt, die er als Strafe bezahlen habe müssen. Er sei in Österreich weder wohnhaft, noch verfüge er über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch sei er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Die deutsche Sprache beherrsche er nicht. Im Bundesgebiet würde er von anderen Personen weder Geld erhalten, noch sei ihm Geld gegeben worden. Er könne jedoch jemanden anrufen, welcher ihm vielleicht elektronisch Geld überweisen könnte. Er habe eine Karte, auf der sich nur mehr ein geringer Betrag Geld befinde. Er habe ca. XXXX bei sich.Er sei in Österreich weder wohnhaft, noch verfüge er über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch sei er in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Die deutsche Sprache beherrsche er nicht. Im Bundesgebiet würde er von anderen Personen weder Geld erhalten, noch sei ihm Geld gegeben worden. Er könne jedoch jemanden anrufen, welcher ihm vielleicht elektronisch Geld überweisen könnte. Er habe eine Karte, auf der sich nur mehr ein geringer Betrag Geld befinde. Er habe ca. römisch 40 bei sich. Er wisse nicht, wo sein Reisepass sei. Der Reisepass würde sich in seinem Auto befinden, sei jedoch nicht gefunden worden. Er habe seinen Reisepass zum letzten Mal in XXXX gesehen. Weiters gab er an, einen Führerschein bei sich zu haben. Er wisse nicht, wo sein Reisepass sei. Der Reisepass würde sich in seinem Auto befinden, sei jedoch nicht gefunden worden. Er habe seinen Reisepass zum letzten Mal in römisch 40 gesehen. Weiters gab er an, einen Führerschein bei sich zu haben. Er wolle nicht in Österreich bleiben, willige einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet ein und habe weiters auch nicht vor, sich seiner Abschiebung zu widersetzen.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde gegen den BF
§9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde
§52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die XXXX zulässig ist.
In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.). 5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde gegen den BF
§9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§52Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
§52
Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die römisch 40 zulässig ist. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF feststehe. Der BF heiße „ XXXX “ und sei am „ XXXX “ in der XXXX geboren. Er sei XXXX Staatsangehöriger. Der BF sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF feststehe. Der BF heiße „ römisch 40 “ und sei am „ römisch 40 “ in der römisch 40 geboren. Er sei römisch 40 Staatsangehöriger. Der BF sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Am XXXX sei er im Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten worden. Der BF sei nicht im Besitz eines Reisepasses und könne die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auch nicht dokumentieren. Er sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Der BF sei nicht aus touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe nach der Einreise versucht Gegenstände zu stehlen. Er habe nahezu keine Barmittel. Er verfüge über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet liege nicht vor. Der BF sei mittellos.Am römisch 40 sei er im Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten worden. Der BF sei nicht im Besitz eines Reisepasses und könne die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auch nicht dokumentieren. Er sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels, noch einer Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Der BF sei nicht aus touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe nach der Einreise versucht Gegenstände zu stehlen. Er habe nahezu keine Barmittel. Er verfüge über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet liege nicht vor. Der BF sei mittellos. 6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I.). 6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins.). 7. Am XXXX gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ab. 7. Am römisch 40 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§18Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Am XXXX wurde eine Kopie des Reisepasses des BF, No.: XXXX nachgereicht.
- Am römisch 40 wurde eine Kopie des Reisepasses des BF, No.: römisch 40 nachgereicht.
- Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die XXXX . Als Adresse im Zielland ist „ XXXX “ angeführt. Dem Antrag ist weiters zu entnehmen, dass sich der Reisepass des BF „bei seinem Freund“ befinde.
- Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in die römisch 40 . Als Adresse im Zielland ist „ römisch 40 “ angeführt. Dem Antrag ist weiters zu entnehmen, dass sich der Reisepass des BF „bei seinem Freund“ befinde.
- Mit Strafverfügung der XXXX vom XXXX wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von XXXX verhängt. Der BF habe die Rechtsvorschrift nach §120 Abs. 1 a FPG 2005 verletzt. Er habe sich als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG am XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise wäre und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürften. Er sei mit dem Vorsatz eingereist, einen Ladendiebstahl und somit eine Straftat zu begehen. Seine Einreise sei daher unrechtmäßig gewesen. Der BF habe auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht bzw. über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt. Die
§37aAbs. 1 VSt
G eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von XXXX werde auf die gegenständliche verhängte Strafe in Höhe von XXXX angerechnet und würde
§37Abs. 5 VSt
G für verfallen erklärt werden. 11. Mit Strafverfügung der römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von römisch 40 verhängt. Der BF habe die Rechtsvorschrift nach §120 Absatz eins, a FPG 2005 verletzt. Er habe sich als Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG am römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise wäre und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürften. Er sei mit dem Vorsatz eingereist, einen Ladendiebstahl und somit eine Straftat zu begehen. Seine Einreise sei daher unrechtmäßig gewesen. Der BF habe auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht bzw. über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt. Die
§37aAbsatz eins, VSt
G eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von römisch 40 werde auf die gegenständliche verhängte Strafe in Höhe von römisch 40 angerechnet und würde
§37Absatz 5, VSt
G für verfallen erklärt werden.
- Mit Email vom XXXX teilte die XXXX (in der Folge: BBU) dem BFA zu dem Antrag auf Unterstützungsleistung des BF mit, dass keine Kostenübernahme beantragt werde, da er als Selbstzahler ausreisen möchte.
- Mit Email vom römisch 40 teilte die römisch 40 (in der Folge: BBU) dem BFA zu dem Antrag auf Unterstützungsleistung des BF mit, dass keine Kostenübernahme beantragt werde, da er als Selbstzahler ausreisen möchte.
- Dem „Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr“ des BFA vom XXXX ist Folgendes zu entnehmen:
- Dem „Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr“ des BFA vom römisch 40 ist Folgendes zu entnehmen: „Keine Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr. Begründung: Die für das Verfahren zuständige Organisationseinheit hat bereits alle Maßnahmen zur Außerlandesbringung veranlasst.“
- Der BF wurde am XXXX per Luftweg XXXX abgeschoben.
- Der BF wurde am römisch 40 per Luftweg römisch 40 abgeschoben.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, unter Vorlage einer Vollmacht vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei ein ukrainischer Staatsangehöriger und sei XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Am XXXX sei bei der Festnahme festgestellt worden, dass er über keinen gültigen Reisepass verfüge, sowie nicht die ausreichenden, eigenen Unterhaltsmittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich habe. Der BF arbeite (sinngemäß) im Herkunftsstaat als Taxifahrer und verdiene € 300 im Monat. Er lebe (sinngemäß) im Herkunftsstaat mit „Freundin und seiner Mutter“. Der BF habe „nur paar Tage in Österreich bleiben und dann nach XXXX weiterfahren“ wollen, um (sinngemäß) ebendort seine Freunde zu besuchen. Der Vater des BF lebe in XXXX , der BF habe andere Verwandte, sowie Freunde im Schengenraum.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, unter Vorlage einer Vollmacht vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF sei ein ukrainischer Staatsangehöriger und sei römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Am römisch 40 sei bei der Festnahme festgestellt worden, dass er über keinen gültigen Reisepass verfüge, sowie nicht die ausreichenden, eigenen Unterhaltsmittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich habe. Der BF arbeite (sinngemäß) im Herkunftsstaat als Taxifahrer und verdiene € 300 im Monat. Er lebe (sinngemäß) im Herkunftsstaat mit „Freundin und seiner Mutter“. Der BF habe „nur paar Tage in Österreich bleiben und dann nach römisch 40 weiterfahren“ wollen, um (sinngemäß) ebendort seine Freunde zu besuchen. Der Vater des BF lebe in römisch 40 , der BF habe andere Verwandte, sowie Freunde im Schengenraum. Am Tag seiner Festnahme habe er leider seinen Reisepass nicht im Auto finden können. Er habe, in der Schubhaft befindlich, seinen Freund gebeten, seinen Reisepass aus dem Auto zu holen. Der BF habe den Reisepass im Auto gefunden und am XXXX der Behörde gegeben. Der BF habe seinen Reisepass am XXXX , dem Tag der Abschiebung, von der Behörde zurückerhalten. Am Tag seiner Festnahme habe er leider seinen Reisepass nicht im Auto finden können. Er habe, in der Schubhaft befindlich, seinen Freund gebeten, seinen Reisepass aus dem Auto zu holen. Der BF habe den Reisepass im Auto gefunden und am römisch 40 der Behörde gegeben. Der BF habe seinen Reisepass am römisch 40 , dem Tag der Abschiebung, von der Behörde zurückerhalten. Der BF sei nach wie vor im Bundesgebiet unbescholten. Er sei bereit gewesen mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in die XXXX auszureisen.Der BF sei nach wie vor im Bundesgebiet unbescholten. Er sei bereit gewesen mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in die römisch 40 auszureisen. Die belangte Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wichtige Ermittlungsschritte unterlassen und den Sachverhalt genauer ermitteln müssen. Das Ermittlungsverfahren und die Befragung des BF sei sehr oberflächlich gewesen und habe sich nur auf wenige Punkte beschränkt. Die Behörde habe sich unzureichend mit der Situation des BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befasst. Außerdem seien die privaten und familiären Umstände des BF nicht genügend berücksichtigt worden, weshalb der belangte Bescheid unzureichend begründet wäre. Bei Erfüllung der Verpflichtung zu amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wäre von der Behörde die korrekte Feststellung zu treffen gewesen, dass der BF seit einem Tag im Bundesgebiet und seit drei Tagen im Schengenraum aufhältig gewesen sei. Er hätte sich somit rechtmäßig in Österreich aufgehalten und habe auch über einen gültigen Reisepass verfügt. Der BF sei mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist, welcher auch aktuell gültig sei. Er habe ohne Visum legal einreisen dürfen und er habe auch die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen noch nicht überschritten. Ihm gegenüber habe kein Einreiseverbot bestanden. Seine Einreise sei daher rechtmäßig gewesen. Die Abschiebung wäre folglich rechtswidrig gewesen. Der „gesamte Bescheid“ sei daher zu beheben. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung der Rückkehrentscheidung als rechtmäßig ansehe, sei von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei nicht mehr zwingend vorgesehen. Nach § 53 Abs. 1 FPG könne mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
§ 53Abs.
2 FPG sei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen i Art 8 Abs. 2 EMRK genannten, öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die belangte Behörde begründe die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit dem fehlenden Nachweis über finanzielle Mittel. Einzelfallbezogen sei ausgeführt worden, dass der BF kein Aufenthaltsrecht für Österreich habe, keine Barmittel mit sich führe, kein reguläres Einkommen habe, sowie keine Kredit- und Bankomatkarte. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel sei, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Hierbei sei anzumerken, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise über finanzielle Mittel in Höhe von XXXX verfügt hätte. In seiner Einvernahme habe er auch angegeben über XXXX zu verfügen. Der BF sei daher zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die Polizei nicht mittellos gewesen. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei nicht mehr zwingend vorgesehen. Nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG könne mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen i Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten, öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die belangte Behörde begründe die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit dem fehlenden Nachweis über finanzielle Mittel. Einzelfallbezogen sei ausgeführt worden, dass der BF kein Aufenthaltsrecht für Österreich habe, keine Barmittel mit sich führe, kein reguläres Einkommen habe, sowie keine Kredit- und Bankomatkarte. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel sei, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Hierbei sei anzumerken, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise über finanzielle Mittel in Höhe von römisch 40 verfügt hätte. In seiner Einvernahme habe er auch angegeben über römisch 40 zu verfügen. Der BF sei daher zum Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die Polizei nicht mittellos gewesen. Auch wenn der Tatbestand der Mittellosigkeit formell erfüllt wäre, bedeute dies nicht, dass zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen wäre. Es komme auf Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Der BF sei im Bundesgebiet nicht verurteilt worden, sondern sei lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden. Von dem BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er habe sein Fehlverhalten eingesehen. Die Mitwirkung des BF im Verfahren sei unberücksichtigt worden, auch habe der BF seine Identität nicht verschleiert. Der BF sei freiwillig in die XXXX ausgereist.Der BF sei freiwillig in die römisch 40 ausgereist. Zudem habe die Tatsache, dass der BF im Schengenraum über Verwandte, konkret Cousins und Cousinen verfüge, keine Berücksichtigung gefunden. Weiters sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Stattgabe der Beschwerde und den Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. In eventu werde beantragt, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren oder den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
- Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in einem Bekleidungsgeschäft eine Jeanshose im Wert von XXXX offensichtlich in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gestohlen habe. Er habe sich mit zwei Jeanshosen in eine Umkleidekabine begeben und eine Hose unter seine eigene Hose angezogen. Anschließend sei er wieder aus der Umkleidekabine gekommen und habe lediglich eine der in die Umkleide mitgenommenen Hosen einer Verkäuferin zurückgegeben. Daraufhin habe er das Geschäft verlassen, ohne die Ware an der Kassa zu bezahlen. Vor dem Geschäft sei er von einem Ladendetektiv angehalten und aufgefordert worden, wieder auf die Verkaufsfläche des Bekleidungsgeschäftes zurückzukommen. Der BF habe sich zum Tatvorwurf geständig gezeigt und habe zum Motiv befragt angegeben, dass er selbst nicht wisse, warum er die Jeanshose ohne zu bezahlen mitgenommen habe. Dem Bekleidungsgeschäft sei dadurch kein Schaden entstanden, zumal die Ware nach der Tat vom BF bezahlt worden sei. Der Staatsanwalt habe eine Anzeige auf freiem Fuß angeordnet. Die Festnahme des BF sei noch am selben Tag erfolgt. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von XXXX eingehoben worden.
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 in einem Bekleidungsgeschäft eine Jeanshose im Wert von römisch 40 offensichtlich in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gestohlen habe. Er habe sich mit zwei Jeanshosen in eine Umkleidekabine begeben und eine Hose unter seine eigene Hose angezogen. Anschließend sei er wieder aus der Umkleidekabine gekommen und habe lediglich eine der in die Umkleide mitgenommenen Hosen einer Verkäuferin zurückgegeben. Daraufhin habe er das Geschäft verlassen, ohne die Ware an der Kassa zu bezahlen. Vor dem Geschäft sei er von einem Ladendetektiv angehalten und aufgefordert worden, wieder auf die Verkaufsfläche des Bekleidungsgeschäftes zurückzukommen. Der BF habe sich zum Tatvorwurf geständig gezeigt und habe zum Motiv befragt angegeben, dass er selbst nicht wisse, warum er die Jeanshose ohne zu bezahlen mitgenommen habe. Dem Bekleidungsgeschäft sei dadurch kein Schaden entstanden, zumal die Ware nach der Tat vom BF bezahlt worden sei. Der Staatsanwalt habe eine Anzeige auf freiem Fuß angeordnet. Die Festnahme des BF sei noch am selben Tag erfolgt. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, sei eine Sicherheitsleistung in Höhe von römisch 40 eingehoben worden.
- Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger der XXXX . Seine Eltern leben im Herkunftsstaat.Der BF ist Staatsangehöriger der römisch 40 . Seine Eltern leben im Herkunftsstaat. Der BF ist im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Am XXXX wurde der BF wegen eines Ladendiebstahls in einem Bekleidungsgeschäft in XXXX auf frischer Tat betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Er wurde am selben Tag in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich von XXXX in Schubhaft. Mit Strafverfügung der XXXX vom XXXX wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von XXXX verhängt. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Der BF ist im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist. Am römisch 40 wurde der BF wegen eines Ladendiebstahls in einem Bekleidungsgeschäft in römisch 40 auf frischer Tat betreten und auf freiem Fuß angezeigt. Er wurde am selben Tag in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich von römisch 40 in Schubhaft. Mit Strafverfügung der römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von römisch 40 verhängt. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Der BF ist weder im Bundesgebiet wohnhaft, noch liegt eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Er verfügt über keine familiären und sozialen Bindungen in Österreich. Er spricht nicht Deutsch. Der BF ging in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Schengenraum. Der BF leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.
- Zur Abschiebung des BF Die Ukraine ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres und soziales Netz. Am XXXX wurde er per Luftweg nach XXXX abgeschoben. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat war zulässig. Er läuft im Herkunftsstaat weder Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, noch in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch ist er im Herkunftsstaat weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder mit einer Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor.Am römisch 40 wurde er per Luftweg nach römisch 40 abgeschoben. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat war zulässig. Er läuft im Herkunftsstaat weder Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können, noch in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch ist er im Herkunftsstaat weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder mit einer Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF Vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Kopie seines ukrainischen Reisepasses (AS 169, AS 175), No. XXXX , und seinen Kenntnissen der ukrainischen Sprache (AS 151) haben sich keine Hinweise ergeben an seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Ebenso glaubhaft sind seine Angaben, gesund zu sein. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben zu dem aktuellen Aufenthaltsort und Wohnsitz seiner Eltern in der XXXX zu zweifeln (AS 157).Vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Kopie seines ukrainischen Reisepasses (AS 169, AS 175), No. römisch 40 , und seinen Kenntnissen der ukrainischen Sprache (AS 151) haben sich keine Hinweise ergeben an seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Ebenso glaubhaft sind seine Angaben, gesund zu sein. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben zu dem aktuellen Aufenthaltsort und Wohnsitz seiner Eltern in der römisch 40 zu zweifeln (AS 157). Der BF gab an am XXXX in das Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 155). Ein auf dieses Datum lautender Einreisestempel kann der Reisepasskopie nicht entnommen werden (AS 253). Der Reisepasskopie ist ein Einreisestempel vom XXXX zu entnehmen. Der konkrete Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet ist der Reisepasskopie nicht zu entnehmen, weshalb diesbezüglich keine abschließende Feststellung getroffen werden kann. Der BF gab an am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist zu sein (AS 155). Ein auf dieses Datum lautender Einreisestempel kann der Reisepasskopie nicht entnommen werden (AS 253). Der Reisepasskopie ist ein Einreisestempel vom römisch 40 zu entnehmen. Der konkrete Einreisezeitpunkt des BF in das Bundesgebiet ist der Reisepasskopie nicht zu entnehmen, weshalb diesbezüglich keine abschließende Feststellung getroffen werden kann. Aus der Berichterstattung der XXXX vom XXXX zu GZ XXXX (AS 39 ff), dem Abschlussbericht der XXXX (AS 265ff) ergibt sich, dass der BF am XXXX im Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Der BF gab in der behördlichen Einvernahme hierzu an, dass er im Bundesgebiet eine Hose gestohlen habe und dies sehr bedaure (AS 155).Aus der Berichterstattung der römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 (AS 39 ff), dem Abschlussbericht der römisch 40 (AS 265ff) ergibt sich, dass der BF am römisch 40 im Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten wurde. Der BF gab in der behördlichen Einvernahme hierzu an, dass er im Bundesgebiet eine Hose gestohlen habe und dies sehr bedaure (AS 155). Der Strafverfügung der XXXX ist zu entnehmen, dass gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von XXXX verhängt wurde (AS 207ff). Der BF hat kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben.Der Strafverfügung der römisch 40 ist zu entnehmen, dass gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe von römisch 40 verhängt wurde (AS 207ff). Der BF hat kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben. Dass über den BF die Schubhaft verhängt wurde, ist dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , zu entnehmen (AS 119). Dass der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde sowie die Dauer seiner Anhaltung in der Schubhaft ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der XXXX . Dass über den BF die Schubhaft verhängt wurde, ist dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , zu entnehmen (AS 119). Dass der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde sowie die Dauer seiner Anhaltung in der Schubhaft ergibt sich aus einem aktuellen Auszug der römisch 40 . Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich kann eine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet nicht entnommen werden. Der BF gab weiters in der behördlichen Einvernahme auch an im Bundesgebiet nicht gelebt zu haben, sowie das erste Mal in Österreich zu sein (AS 157). Dass der BF familiäre oder soziale Bindungen in Österreich hat, hat er nicht behauptet. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz nunmehr angab, dass sein Vater in XXXX , sowie seine Cousins und Cousinen im Schengenraum leben würden (AS 221, AS 231), zumal er dies in seinen behördlichen Einvernahmen nicht angab. Vielmehr schilderte er, dass seine Eltern in der XXXX leben (AS 157). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sein Vater in XXXX lebt und der BF weiters im Schengenraum lebende Verwandte hat.Dass der BF familiäre oder soziale Bindungen in Österreich hat, hat er nicht behauptet. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz nunmehr angab, dass sein Vater in römisch 40 , sowie seine Cousins und Cousinen im Schengenraum leben würden (AS 221, AS 231), zumal er dies in seinen behördlichen Einvernahmen nicht angab. Vielmehr schilderte er, dass seine Eltern in der römisch 40 leben (AS 157). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sein Vater in römisch 40 lebt und der BF weiters im Schengenraum lebende Verwandte hat. Aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben folgt die Feststellung, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht. Weiters haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, zu zweifeln (AS 157). Die Feststellung, dass der BF mittellos ist, folgt zum einen aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme XXXX bei sich gehabt zu haben, diese Summe jedoch als Strafe bezahlen habe müssen (AS 155). Im Einvernahmezeitpunkt verfügte er nach eigenen Angaben über ca. XXXX . Zudem gab er an, dass es in Österreich weder Personen gäbe, welche ihm Geld gegeben hätten bzw. Geld geben könnten. Aus den Angaben, dass er jemanden anrufen könnte, der ihm vielleicht elektronisch Geld überweisen könnte (AS 159), kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Dem Akteninhalt ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF tatsächlich über die angegebenen XXXX hinausgehende, finanzielle Mittel verfügte. Die Feststellung, dass der BF mittellos ist, folgt zum einen aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme römisch 40 bei sich gehabt zu haben, diese Summe jedoch als Strafe bezahlen habe müssen (AS 155). Im Einvernahmezeitpunkt verfügte er nach eigenen Angaben über ca. römisch 40 . Zudem gab er an, dass es in Österreich weder Personen gäbe, welche ihm Geld gegeben hätten bzw. Geld geben könnten. Aus den Angaben, dass er jemanden anrufen könnte, der ihm vielleicht elektronisch Geld überweisen könnte (AS 159), kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Dem Akteninhalt ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF tatsächlich über die angegebenen römisch 40 hinausgehende, finanzielle Mittel verfügte. Dass der BF den sich bei seiner Einreise befundenen Geldbetrag in Höhe von XXXX im Bundesgebiet zunächst als vorläufige Sicherheitsleistung bezahlt hat, und dieser Betrag in weiterer Folge auf seine Verwaltungsstrafe angerechnet wurde, ist der der Strafverfügung der XXXX zu entnehmen (AS 209). Dass der BF den sich bei seiner Einreise befundenen Geldbetrag in Höhe von römisch 40 im Bundesgebiet zunächst als vorläufige Sicherheitsleistung bezahlt hat, und dieser Betrag in weiterer Folge auf seine Verwaltungsstrafe angerechnet wurde, ist der der Strafverfügung der römisch 40 zu entnehmen (AS 209). Nach einer Gesamtbetrachtung seiner diesbezüglichen Angaben ist nicht nachvollziehbar in welcher Dauer der BF beabsichtigte sich im Bundesgebiet aufzuhalten. So gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er sich Österreich „nur ansehen“ habe wollen (AS 155). Zudem gab der BF an, dass er von der XXXX nach XXXX , dann nach XXXX und nach XXXX gereist sei und sein Reiseziel XXXX gewesen sei (AS 155). Dass der BF ausschließlich aus touristischen Zwecken eingereist sei, ist nicht glaubhaft. Hätte sich der BF Österreich tatsächlich nur „ansehen“ wollen, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar nach seiner Ankunft sogleich ein Bekleidungsgeschäft in einem Einkaufszentrum in XXXX aufsuchen und dort einen Ladendiebstahl begehen würde. Auch dass er nicht wisse „was über ihn gekommen“ sei, als er die Hose gestohlen habe, ist nicht glaubhaft (AS 155). Dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF zwei Hosen in die Umkleidekabine mitnahm, eine unter seiner eigenen Hose anzog und in der Folge in der Absicht, die ebendort anwesenden Verkäuferin zu täuschen, nur eine der anprobierten Hosen zurückgab (AS 267). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Diebstahl um eine spontane Entscheidung gehandelt hat. Dass er sich dazu entschied, die XXXX , unterstützt weiters die Feststellung, dass der BF nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner diesbezüglichen Angaben ist nicht nachvollziehbar in welcher Dauer der BF beabsichtigte sich im Bundesgebiet aufzuhalten. So gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er sich Österreich „nur ansehen“ habe wollen (AS 155). Zudem gab der BF an, dass er von der römisch 40 nach römisch 40 , dann nach römisch 40 und nach römisch 40 gereist sei und sein Reiseziel römisch 40 gewesen sei (AS 155). Dass der BF ausschließlich aus touristischen Zwecken eingereist sei, ist nicht glaubhaft. Hätte sich der BF Österreich tatsächlich nur „ansehen“ wollen, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar nach seiner Ankunft sogleich ein Bekleidungsgeschäft in einem Einkaufszentrum in römisch 40 aufsuchen und dort einen Ladendiebstahl begehen würde. Auch dass er nicht wisse „was über ihn gekommen“ sei, als er die Hose gestohlen habe, ist nicht glaubhaft (AS 155). Dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF zwei Hosen in die Umkleidekabine mitnahm, eine unter seiner eigenen Hose anzog und in der Folge in der Absicht, die ebendort anwesenden Verkäuferin zu täuschen, nur eine der anprobierten Hosen zurückgab (AS 267). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Diebstahl um eine spontane Entscheidung gehandelt hat. Dass er sich dazu entschied, die römisch 40 , unterstützt weiters die Feststellung, dass der BF nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Unterhalt in Österreich zu bestreiten. 2.
- Zur Rückkehrentscheidung und der am XXXX erfolgten Abschiebung des BF in die XXXX 2.
- Zur Rückkehrentscheidung und der am römisch 40 erfolgten Abschiebung des BF in die römisch 40 Nach § 1 Z 14 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ist die Ukraine ein sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 14, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ist die Ukraine ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellung betreffend die erfolgte Abschiebung des BF in die XXXX ergibt sich aus dem Bericht der XXXX (AS 203).Die Feststellung betreffend die erfolgte Abschiebung des BF in die römisch 40 ergibt sich aus dem Bericht der römisch 40 (AS 203). Es liegen keine Gründe vor, welche einer Rückkehrentscheidung gegen den BF entgegengestehen und seiner am XXXX erfolgten Abschiebung in die XXXX entgegengestanden sind. Es liegen keine Gründe vor, welche einer Rückkehrentscheidung gegen den BF entgegengestehen und seiner am römisch 40 erfolgten Abschiebung in die römisch 40 entgegengestanden sind. Die Eltern des BF leben in der XXXX (AS 157). Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass er mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebe (AS 221). Seinen Angaben folgend geht der BF im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nach und bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe von XXXX pro Monat (AS 159, AS 221). Sein Lebensmittelpunkt befindet sich unzweifelhaft im Herkunftsstaat. Die Eltern des BF leben in der römisch 40 (AS 157). Dem Beschwerdeschriftsatz ist zu entnehmen, dass er mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebe (AS 221). Seinen Angaben folgend geht der BF im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit nach und bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe von römisch 40 pro Monat (AS 159, AS 221). Sein Lebensmittelpunkt befindet sich unzweifelhaft im Herkunftsstaat. Der BF führte auch keine Gründe aus, welche seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dass er im Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten, hat er nicht behauptet, sondern vielmehr ausgeführt in die XXXX zurückkehren und nicht im Bundesgebiet bleiben zu wollen (AS 161). Weiters hat der BF einen Antrag auf freiwillige, unterstützte Rückkehr gestellt (AS 193ff). Auch ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass er bereit gewesen ist, freiwillig in die XXXX auszureisen. Weiters führte der BF in seiner behördlichen Einvernahme aus, dass er in die Abschiebung einwillige und sich dieser nicht widersetze wolle (AS 161). Der BF führte auch keine Gründe aus, welche seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dass er im Herkunftsstaat Gefahr laufen würde, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten, hat er nicht behauptet, sondern vielmehr ausgeführt in die römisch 40 zurückkehren und nicht im Bundesgebiet bleiben zu wollen (AS 161). Weiters hat der BF einen Antrag auf freiwillige, unterstützte Rückkehr gestellt (AS 193ff). Auch ist dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, dass er bereit gewesen ist, freiwillig in die römisch 40 auszureisen. Weiters führte der BF in seiner behördlichen Einvernahme aus, dass er in die Abschiebung einwillige und sich dieser nicht widersetze wolle (AS 161). Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, sich im XXXX zum ersten Mal im Bundesgebiet befunden zu haben (AS 155). Gegenteiliges kann auch den Einreisestempeln in seinem Reisepass nicht entnommen werden (AS 253). Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz kein beruflicher, sozialer oder familiärer Bezug im Bundesgebiet behauptet. Vor diesem Hintergrund ist folglich das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass von der belangten Behörde die privaten und familiären Umstände des BF nicht genügend berücksichtigt und der belangte Bescheid diesbezüglich unzureichend begründet worden wäre, nicht nachvollziehbar.Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, sich im römisch 40 zum ersten Mal im Bundesgebiet befunden zu haben (AS 155). Gegenteiliges kann auch den Einreisestempeln in seinem Reisepass nicht entnommen werden (AS 253). Auch wurde im Beschwerdeschriftsatz kein beruflicher, sozialer oder familiärer Bezug im Bundesgebiet behauptet. Vor diesem Hintergrund ist folglich das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass von der belangten Behörde die privaten und familiären Umstände des BF nicht genügend berücksichtigt und der belangte Bescheid diesbezüglich unzureichend begründet worden wäre, nicht nachvollziehbar. Seine Angaben im Beschwerdeschriftsatz, dass der Vater in XXXX leben würde und er weiters Cousins und Cousinen im Schengenraum habe (AS 221, AS 231) ist nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben im behördlichen Verfahren– wie in Punkt II.2.
- ausgeführt – nicht nachvollziehbar. Seine Angaben im Beschwerdeschriftsatz, dass der Vater in römisch 40 leben würde und er weiters Cousins und Cousinen im Schengenraum habe (AS 221, AS 231) ist nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben im behördlichen Verfahren– wie in Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt – nicht nachvollziehbar. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist den im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichten zum Herkunftsstaat folgend nicht objektivierbar und wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, sind weder im Verfahren hervorgekommen, noch konkret im Beschwerdeschriftsatz angegeben, und sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ich beim Herkunftsstaat Ukraine um einen sicheren Drittstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, nicht ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.1.1.
- Nach § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Z 10 leg. cit. gilt als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.1.1. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Ziffer 10, leg. cit. gilt als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Ukrainische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Art. 4Abs. 1 i
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Ukrainische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel 4
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
Art. 6lit.
e der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (in Folge: Schengen- Grenzkodex) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 6
, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (in Folge: Schengen- Grenzkodex) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 ermöglicht somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, welche nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Ein Drittstaatsangehöriger soll sich nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 ermöglicht somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, welche nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Ein Drittstaatsangehöriger soll sich nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). 3.1.1.
- Der BF ist aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs.4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses wäre er somit für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Er ist im XXXX in den Schengenraum eingereist ist und hat sich zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung noch nicht für 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF wurde jedoch unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten. Mit in Rechtskraft erwachsender Strafverfügung der XXXX wurde gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe XXXX verhängt (AS 207ff), welcher zu entnehmen ist, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (AS 207ff), sowie §120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG iVm. Art. 6 Schengen-Grenzkodex verletzt hat (AS 209). 3.1.1.
- Der BF ist aufgrund seiner ukrainischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses wäre er somit für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Er ist im römisch 40 in den Schengenraum eingereist ist und hat sich zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung noch nicht für 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF wurde jedoch unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei einem Ladendiebstahl betreten. Mit in Rechtskraft erwachsender Strafverfügung der römisch 40 wurde gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in Höhe römisch 40 verhängt (AS 207ff), welcher zu entnehmen ist, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (AS 207ff), sowie §120 Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 6, Schengen-Grenzkodex verletzt hat (AS 209). Finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet konnte er nicht nachweisen. Wie unter II.2.
- ausgeführt ist der BF nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und ist nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm begangenen Diebstahl um eine spontane Entscheidung handelte. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen.Finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet konnte er nicht nachweisen. Wie unter römisch zwei.2.
- ausgeführt ist der BF nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und ist nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm begangenen Diebstahl um eine spontane Entscheidung handelte. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in der XXXX . Er verfügt weder im Bundesgebiet, noch im Schengenraum über familiäre Anknüpfungspunkte. Bis zu seiner Abschiebung am XXXX hat der nur eine sehr kurze Dauer in Österreich aufgehalten. Nach eigenen Angaben war er erstmals im Bundesgebiet und hat weder berufliche noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Persönliche Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich hat der BF auch nicht vorgebracht. Vielmehr gab er an in die XXXX zurückkehren und nicht im Bundesgebiet bleiben zu wollen (AS 161). Auch stellte er einen Antrag auf freiwillige, unterstützte Rückkehr (AS 193ff) und willigte in eine Abschiebung ein (AS 161). Der BF verfügt folglich weder über ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet.Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in der römisch 40 . Er verfügt weder im Bundesgebiet, noch im Schengenraum über familiäre Anknüpfungspunkte. Bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 hat der nur eine sehr kurze Dauer in Österreich aufgehalten. Nach eigenen Angaben war er erstmals im Bundesgebiet und hat weder berufliche noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Persönliche Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich hat der BF auch nicht vorgebracht. Vielmehr gab er an in die römisch 40 zurückkehren und nicht im Bundesgebiet bleiben zu wollen (AS 161). Auch stellte er einen Antrag auf freiwillige, unterstützte Rückkehr (AS 193ff) und willigte in eine Abschiebung ein (AS 161). Der BF verfügt folglich weder über ein schützenswertes Familien- noch Privatleben im Bundesgebiet. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde seitens der Behörde innerhalb von sechs Wochen eingeleitet. Im Ergebnis war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als nicht rechtmäßig zu qualifizieren und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der der am XXXX erfolgten Abschiebung 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der der am römisch 40 erfolgten Abschiebung Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung des EGMR für die XXXX liegt nicht vor.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung des EGMR für die römisch 40 liegt nicht vor. Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Der BF gab zu keinem Zeitpunkt im Verfahren etwaige Gründe an, welche gegen eine Rückkehr in die XXXX sprechen würden. Vielmehr führte er in seiner behördlichen Einvernahme am XXXX aus, dass er in die XXXX zurückkehren möchte, einer Abschiebung zustimmt und er nicht im Bundesgebiet bleiben wollte. Ferner stellte der BF am XXXX einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in den Herkunftsstaat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der XXXX , wo er seinen Eltern im gemeinsame Haushalt lebt. Weder aus seinen Angaben des BF, noch in dem durch seine rechtsfreundliche Vertretung vorgelegten Beschwerdeschriftsatz haben Hinweise für eine Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat ergeben.Der BF gab zu keinem Zeitpunkt im Verfahren etwaige Gründe an, welche gegen eine Rückkehr in die römisch 40 sprechen würden. Vielmehr führte er in seiner behördlichen Einvernahme am römisch 40 aus, dass er in die römisch 40 zurückkehren möchte, einer Abschiebung zustimmt und er nicht im Bundesgebiet bleiben wollte. Ferner stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in den Herkunftsstaat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der römisch 40 , wo er seinen Eltern im gemeinsame Haushalt lebt. Weder aus seinen Angaben des BF, noch in dem durch seine rechtsfreundliche Vertretung vorgelegten Beschwerdeschriftsatz haben Hinweise für eine Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat ergeben. Auch habe sich vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat (AS 67 ff.) und, dass die XXXX ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist, keine Rückkehrhindernisse ergeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung pandemiebedingten Lage im Herkunftsstaat.Auch habe sich vor dem Hintergrund der im belangten Bescheid zitierten, aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat (AS 67 ff.) und, dass die römisch 40 ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist, keine Rückkehrhindernisse ergeben. Das gilt auch unter Berücksichtigung pandemiebedingten Lage im Herkunftsstaat. Sohin wurde die Abschiebung des BF in die XXXX im angefochtenen Bescheid zurecht für zulässig erklärt.Sohin wurde die Abschiebung des BF in die römisch 40 im angefochtenen Bescheid zurecht für zulässig erklärt. 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot 3.1.3.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.3.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Abs. 3 – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot – vorbehaltlich des Absatz 3, – für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das BFA das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53Abs.
2 Z 3 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt.
§ 53Abs.
2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Ein Fremde hat -untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel- nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Ein Fremde hat -untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel- nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Es besteht ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; Hinweis E vom 22.05.2013, 2013/18/0041). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) und eine Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) und eine Prognosebeurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.1.3.
- Dem Spruch des belangten Bescheides vom XXXX ist unter Spruchpunkt III. die Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG zu entnehmen (AS 49). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides ist unzweifelhaft erkennbar, dass es sich hierbei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und dieser Spruchteil richtigerweise Z 6 FPG leg. cit. zu lauten hat.3.1.3.
- Dem Spruch des belangten Bescheides vom römisch 40 ist unter Spruchpunkt römisch drei. die Erlassung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu entnehmen (AS 49). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des belangten Bescheides ist unzweifelhaft erkennbar, dass es sich hierbei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und dieser Spruchteil richtigerweise Ziffer 6, FPG leg. cit. zu lauten hat. Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. ist zu entnehmen, dass der BF nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei folglich im Bundesgebiet mittellos verfüge über keine Barmittel, gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine Unterkunft. Zudem habe er in Österreich auch keine Möglichkeit „auf legale Art und Weise an Bargeld zu kommen“ (AS 107). Nach eigenen Angaben verfüge er über XXXX , Erspartes habe er nicht. Seine Mittellosigkeit würde in weiterer Folge eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem darstellen. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (AS 09). Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei. ist zu entnehmen, dass der BF nicht die Mittel besitze, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Er sei folglich im Bundesgebiet mittellos verfüge über keine Barmittel, gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine Unterkunft. Zudem habe er in Österreich auch keine Möglichkeit „auf legale Art und Weise an Bargeld zu kommen“ (AS 107). Nach eigenen Angaben verfüge er über römisch 40 , Erspartes habe er nicht. Seine Mittellosigkeit würde in weiterer Folge eine potentielle Belastungsquelle für das österreichische Sozialsystem darstellen. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (AS 09). Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. 3.1.3.
- Der BF verfügte bei seiner Einreise über geringe Barmittel, deren Herkunft er nicht nachgewiesen hat. Seine Mittellosigkeit wird durch den -kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet- begangenen Ladendiebstahl untermauert. Weiters kann hieraus geschlossen werden, dass er nicht über ausreichend finanzielle Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich verfügte. Aus seiner Mittellosigkeit resultiert weiters die Gefahr der einer zukünftigen Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch andere Personen im Bundesgebiet sind nicht gegeben. Weiters verfügt er nach eigenen Angaben nicht über Erspartes. Da der BF über keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt, bis dato nicht behördlich gemeldet war und auch über keinen Versicherungsschutz verfügt, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters reiste der BF weder aus touristischen Motiven in das Bundesgebiet, noch konnte er glaubhafte Angaben zu seiner beabsichtigten Aufenthaltsdauer bzw. dem Zweck seiner Einreise machen. Dass er unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei einem XXXX betreten wurde, lässt auf eine kriminelle Motivation bei seiner Einreise in das Bundesgebiet schließen. Weiters reiste der BF weder aus touristischen Motiven in das Bundesgebiet, noch konnte er glaubhafte Angaben zu seiner beabsichtigten Aufenthaltsdauer bzw. dem Zweck seiner Einreise machen. Dass er unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bei einem römisch 40 betreten wurde, lässt auf eine kriminelle Motivation bei seiner Einreise in das Bundesgebiet schließen. Mit Strafverfügung der XXXX wurde weiters gegen ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von XXXX verhängt, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (AS 207ff) und §120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1FPG iVm Art. 6 Schengen-Grenzkodex verletzt hat (AS 209). Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Mit Strafverfügung der römisch 40 wurde weiters gegen ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von römisch 40 verhängt, da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (AS 207ff) und §120 Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins F, P, G, in Verbindung mit Artikel 6, Schengen-Grenzkodex verletzt hat (AS 209). Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Das Verhalten des BF im Bundesgebiet rechtfertigt die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Falle des BF ist folglich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen: Der BF reiste in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, und verübte unverzüglich eine strafbare Handlung. Dem Interesse eines geordneten Fremdenwesens kommt im gesamten Schengenraum ein hoher Stellenwert zu. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen sind höher zu bewerten, als etwaige persönliche Interessen eines Beschwerdeführers, welche er im Übrigen nicht substantiiert vorgebracht hat. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen und erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der dargestellten Gefahr zu begegnen. Mit Strafverfügung der XXXX wurde gegen den BF zwar eine Verwaltungsstrafe verhängt (AS 207ff), eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor. Der vom BF ausgehenden Gefährdung ist mit einem Einreiseverbot in der Dauer von XXXX Genüge getan. Ein über diese Dauer hinausgehendes Einreiseverbot zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist als unverhältnismäßig zu erachten.Mit Strafverfügung der römisch 40 wurde gegen den BF zwar eine Verwaltungsstrafe verhängt (AS 207ff), eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet liegt jedoch nicht vor. Der vom BF ausgehenden Gefährdung ist mit einem Einreiseverbot in der Dauer von römisch 40 Genüge getan. Ein über diese Dauer hinausgehendes Einreiseverbot zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist als unverhältnismäßig zu erachten. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher insofern stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Nach § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes hierbei mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher insofern stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Nach Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes hierbei mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.1.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Da der BF am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde, ist mangels Rechtsschutzinteresse über den Spruchpunkt IV. nicht abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 233) darauf hinzuweisen, dass der BF am XXXX im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen, am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheides (schriftlich) auf ein Rechtsmittel verzichtet hat (AS 149). Da der BF am römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben wurde, ist mangels Rechtsschutzinteresse über den Spruchpunkt römisch vier. nicht abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 233) darauf hinzuweisen, dass der BF am römisch 40 im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen, am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides (schriftlich) auf ein Rechtsmittel verzichtet hat (AS 149). 3.1.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise 3.1.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Gründe für das Erfordernis einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden nicht vorgebracht. Vielmehr wollte der BF unzweifelhaft und ehestmöglich in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Das BFA gewährte folglich zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Das BFA gewährte folglich zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das BFA führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Er ist weiterhin aktuell und es wurde in der Beschwerde dem weder substantiiert entgegengetreten, noch ein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Es hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern, zumal auch die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen im Akt aufliegend waren. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen. Aufgrund der Umstände der Einreise und den mangelnden Anknüpfungspunkten sowie der nicht vorhandenen Integration des BF im Bundesgebiet handelt es sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Aufgrund der Umstände der Einreise und den mangelnden Anknüpfungspunkten sowie der nicht vorhandenen Integration des BF im Bundesgebiet handelt es sich um einen eindeutigen Fall, in dem selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. 3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2250894.1.00