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{'item': 'W280 2221479-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW280 2221479-2 SpruchW280 2221479-2/23E, W280 2221479-2/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021, Zl. W280 2221479-2/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2021, Zl. W280 2221479-2/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der RW reiste am 01.07.2006 im Alter von fünf Jahren (!) in das Bundesgebiet ein. Der RW befindet sich seit seinem fünften Lebensjahr (Anm.: der BF ist 21 Jahre alt) – mit Ausnahme eines ca. 1 ½ jährigen Aufenthaltes in der Ukraine – durchgehend im Bundesgebiet. Der RW hat im Bundesgebiet seine Schulbildung absolviert, der RW hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft, der RW ist im Bundesgebiet seinen sportlichen Hobbys nachgegangen und der RW hat (und tut dies nach wie vor) im Bundesgebiet regelmäßig und intensiv Kontakt mit seiner Familie und ist er von seiner Familie abhängig. Der RW hat im Bundesgebiet schlichtweg sein gesamtes Leben verbracht. Der RW befindet sich im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt als der begann seine Umgebung aktiv und verständlich wahrzunehmen.„Der RW reiste am 01.07.2006 im Alter von fünf Jahren (!) in das Bundesgebiet ein. Der RW befindet sich seit seinem fünften Lebensjahr Anmerkung, der BF ist 21 Jahre alt) – mit Ausnahme eines ca. 1 ½ jährigen Aufenthaltes in der Ukraine – durchgehend im Bundesgebiet. Der RW hat im Bundesgebiet seine Schulbildung absolviert, der RW hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft, der RW ist im Bundesgebiet seinen sportlichen Hobbys nachgegangen und der RW hat (und tut dies nach wie vor) im Bundesgebiet regelmäßig und intensiv Kontakt mit seiner Familie und ist er von seiner Familie abhängig. Der RW hat im Bundesgebiet schlichtweg sein gesamtes Leben verbracht. Der RW befindet sich im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt als der begann seine Umgebung aktiv und verständlich wahrzunehmen. Die gesamte Familie des RW befindet sich im Bundesgebiet und hat der RW – wie selbst das Bundesverwaltungsgericht ausführt – regelmäßigen und intensiven Kontakt zu seiner Familie. Der RW verfügt im Herkunftsland über keine familiären (mit Ausnahme der betagten Großmutter, welche freilich nur begrenzt in der Lage ist sich um sich selbst zu kümmern), wirtschaftlichen und sozialen Bezugspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht geht gegenständlich davon aus, dass alleine aufgrund des Umstandes, dass der RW im Herkunftsland eine Großmutter hat, welcher er kennt sowie einen Stiefbruder, hinreichend Sorge dafür getragen ist, dass der RW sich im Herkunftsland ein geordnetes und stabiles Leben aufbauen kann. Faktum ist jedoch, dass der RW lediglich sporadischen Kontakt zu seiner 70 – jährigen Großmutter hatte und hat, welcher sich letztlich in einigen wenigen Besuchen der Großmutter im Bundesgebiet erschöpfte. Zu seinem Halbbruder hat der RW faktisch gar keinen Kontakt. Der RW wäre im Herkunftsland schlichtweg „verloren“ und wirtschaftlich sowie auch sozial nicht überlebensfähig, da er der russischen Sprache nicht im ausreichenden Maße mächtig ist, er nicht über die notwendigen Kontakte im Herkunftsland verfügt, er mit dem täglichen Leben, den spezifischen Sitten und Gepflogenheiten im Herkunftsland keinerlei Berührungspunkte hat, er über keinerlei familiäre, sozial oder sonstige Bindungen (außer der betagten Großmutter) im Herkunftsland verfügt, und keinerlei gesicherte Wohnmöglichkeiten hat. Weiters würde man dem RW durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung seiner Familie „berauben“ – der RW würde aus seinem starken Familienverband hinausgerissen werden und isoliert in die Russische Föderation verbracht werden. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gegenständlich greift die Rückkehrentscheidung unzweifelhaft in das Privat- und Familienleben des RW ein. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der RW ist seit dem Jahre 2006 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 BFA-VG Abs 2 Z1). Die gesamte Kernfamilie des RW befindet sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – im Bundesgebiet und ist jedenfalls von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Grunde des § 9 BFA-VG Abs. 2 Z2 auszugehen – anzumerken ist hiebei, dass der RW, mit Ausnahme der betagten Großmutter – keinerlei Familienmitglieder im Herkunftsland hat.Der RW ist seit dem Jahre 2006 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, BFA-VG Absatz 2, Z1). Die gesamte Kernfamilie des RW befindet sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – im Bundesgebiet und ist jedenfalls von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG Absatz 2, Z2 auszugehen – anzumerken ist hiebei, dass der RW, mit Ausnahme der betagten Großmutter – keinerlei Familienmitglieder im Herkunftsland hat. Die Schutzwüridgkeit des Privatlebens des RW ist im Grunde des § 9 BFA-VG Abs. 2 Z 3 jedenfalls als hoch anzusehen. Der RW ist im Bundesgebiet vollständig integriert – er ist im Bundesgebiet aufgewachsen, spricht die deutsche Sprache perfekt, hat seine Schulbildung hier absolviert und befindet sich die gesamte Familie (Eltern, Geschwister), der gesamte Freundeskreis sowie sämtliche sonstigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (§9 BFA-VG Abs. 2 Z 4). Der RW hat zum Herkunftsstaat schlichtweg keinerlei Bezugspunkte mehr (§9 BFA-VG Abs. 2 Z 4). Letztlich ist anzuführen, dass das Privat- und Familienleben des RW nicht in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (§9 BFA-VG Abs. 2 Z 8).Die Schutzwüridgkeit des Privatlebens des RW ist im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls als hoch anzusehen. Der RW ist im Bundesgebiet vollständig integriert – er ist im Bundesgebiet aufgewachsen, spricht die deutsche Sprache perfekt, hat seine Schulbildung hier absolviert und befindet sich die gesamte Familie (Eltern, Geschwister), der gesamte Freundeskreis sowie sämtliche sonstigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (§9 BFA-VG Absatz 2, Ziffer 4,). Der RW hat zum Herkunftsstaat schlichtweg keinerlei Bezugspunkte mehr (§9 BFA-VG Absatz 2, Ziffer 4,). Letztlich ist anzuführen, dass das Privat- und Familienleben des RW nicht in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (§9 BFA-VG Absatz 2, Ziffer 8,). Ein hinreichend begründeter Grund im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK besteht gegenständlich nicht.Ein hinreichend begründeter Grund im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK besteht gegenständlich nicht. Selbst wenn ein solcher bestehen würde, müsste im Grunde der gesetzlich normierten Interssensabwägung festgestellt werden, dass die privaten Interessen des RW am Verbleib im Bundesgebiet die Interessen der Republik Österreich überwiegen und eine Aufenthaltsbeendigung des RW als unverhältnismäßiger und unzulässiger Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte anzusehen ist.Selbst wenn ein solcher bestehen würde, müsste im Grunde der gesetzlich normierten Interssensabwägung festgestellt werden, dass die privaten Interessen des RW am Verbleib im Bundesgebiet die Interessen der Republik Österreich überwiegen und eine Aufenthaltsbeendigung des RW als unverhältnismäßiger und unzulässiger Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte anzusehen ist. Der Vollzug der gegenständlich bekämpften Entscheidung, sohin die „Abschiebung“ des RW würde für den RW einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK bedeuten. Letztlich würde dem RW beim Vollzug der gegenständlich bekämpften Entscheidung im Herkunftsland aber auch die Verelendung drohen, da der RW – wie obig bereits aufgezeigt – im Herkunftsland keinerlei familiären (außer die betagte Großmutter), sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte hat.Der Vollzug der gegenständlich bekämpften Entscheidung, sohin die „Abschiebung“ des RW würde für den RW einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK bedeuten. Letztlich würde dem RW beim Vollzug der gegenständlich bekämpften Entscheidung im Herkunftsland aber auch die Verelendung drohen, da der RW – wie obig bereits aufgezeigt – im Herkunftsland keinerlei familiären (außer die betagte Großmutter), sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte hat. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde zumal dem Revisionswerber auch schon seitens der erstinstanzlichen Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden ist. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2221479.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.