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{'item': 'W280 2230082-4'}

Obsah (20)§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 11§ 23§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2022 GeschäftszahlW280 2230082-4 Spruch, W280 2230082-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG iVm. mit § 33 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beantragte am XXXX 07.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zum zweiten Mal internationalen Schutz in Österreich. Der vorangegangene Asylantrag wurde im Instanzenzug mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2020, GZ W247 2230082-1/5E, abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beantragte am römisch 40 07.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zum zweiten Mal internationalen Schutz in Österreich. Der vorangegangene Asylantrag wurde im Instanzenzug mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2020, GZ W247 2230082-1/5E, abgewiesen.
  3. Nach der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) erging am XXXX 09.2021 der im Spruch genannte Bescheid, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) neuerlich abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). 2. Nach der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) erging am römisch 40 09.2021 der im Spruch genannte Bescheid, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) neuerlich abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Zif 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Zif 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr.87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Zif 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (FPG) idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).

Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).

§ 55Abs.

1 a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Zif. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Zif. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3. Am selben Tag der Bescheiderlassung erging seitens der belangten Behörde

§ 11

BFA-VG das Ersuchen an die für die Wohnsitzmeldung des BF zuständige Polizeiinspektion um Zustellung des gegenständlichen Bescheides und entsprechender Verfahrensanordnungen durch Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.3. Am selben Tag der Bescheiderlassung erging seitens der belangten Behörde

Paragraph 11, BFA-VG das Ersuchen an die für die Wohnsitzmeldung des BF zuständige Polizeiinspektion um Zustellung des gegenständlichen Bescheides und entsprechender Verfahrensanordnungen durch Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

  1. Mit Bericht vom gleichen Tag, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX 10.2021, übermittelte die ersuchte Polizeidienststelle eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde, wonach eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei. Zwei Beamte seien zur Unterkunftsadresse des BF gefahren wo diese mehrere Hausbewohner angetroffen hätten. Diese hätten einstimmig angegeben, dass sie den BF nicht kennen würden. Eine Nachfrage beim Unterkunftgeber habe ergeben, dass der BF vermutlich nie an dieser Wohnadresse eingezogen sei und werde dieser umgehend die Abmeldung bei der Gemeinde veranlassen.
  2. Mit Bericht vom gleichen Tag, bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 10.2021, übermittelte die ersuchte Polizeidienststelle eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde, wonach eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei. Zwei Beamte seien zur Unterkunftsadresse des BF gefahren wo diese mehrere Hausbewohner angetroffen hätten. Diese hätten einstimmig angegeben, dass sie den BF nicht kennen würden. Eine Nachfrage beim Unterkunftgeber habe ergeben, dass der BF vermutlich nie an dieser Wohnadresse eingezogen sei und werde dieser umgehend die Abmeldung bei der Gemeinde veranlassen.
  3. Am XXXX 09.2021 beurkundete die belangte Behörde die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Wirksamkeit vom gleichen Tag

§ 8Abs. 2 i

Vm. § 23 ZustellG unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung

§ 23Abs.

3 leg.cit. als nicht zweckmäßig erscheine.5. Am römisch 40 09.2021 beurkundete die belangte Behörde die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Wirksamkeit vom gleichen Tag

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit. als nicht zweckmäßig erscheine. Des Weiteren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch die Verfahrenspartei offensichtlich unterlassen worden sei. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Andere Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, weshalb eine Hinterlegung gem. leg. cit. im Akt der Behörde erfolge.

  1. Am XXXX 11.2021 ersuchte der gewillkürte Rechtsvertreter des BF per E-Mail unter Anschluss der Vertretungsvollmacht das BFA um Übermittlung des Bescheides über die Entscheidung im Asylverfahren und um Bekanntgabe in welcher Form der Bescheid zugestellt worden sei.
  2. Am römisch 40 11.2021 ersuchte der gewillkürte Rechtsvertreter des BF per E-Mail unter Anschluss der Vertretungsvollmacht das BFA um Übermittlung des Bescheides über die Entscheidung im Asylverfahren und um Bekanntgabe in welcher Form der Bescheid zugestellt worden sei. Die belangte Behörde übermittelte hierauf am selben Tag den in Rede stehenden Bescheid an den Rechtsvertreter und verwies auf die unter Punkt 4 und 5 angeführten Umstände, worauf der BF durch seinen Rechtsvertreter unter Anschluss von Unterlagen dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt widersprach, aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung eine Rechtskraft des Bescheides negierte, eine Beschwerde gegen den Bescheid ankündigte und eine unverzügliche Beendigung des Abschiebevorganges beantragte.
  3. Die belangte Behörde replizierte am darauffolgenden Tag, verwies auf die ihrer Ansicht nach rechtmäßige Zustellung und den daraus resultierenden rechtskräftigen Abschluss des Bescheidverfahrens und bot Akteneinsicht an.
  4. Mit Schriftsatz vom XXXX 12.2021, beim BFA am gleichen Tag eingelangt, beantragte der BF Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gegen den, den Asylantrag abweisenden, Bescheid Beschwerde.
  5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 12.2021, beim BFA am gleichen Tag eingelangt, beantragte der BF Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gegen den, den Asylantrag abweisenden, Bescheid Beschwerde.
  6. Am XXXX 12.2021 wurde der BF im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  7. Am römisch 40 12.2021 wurde der BF im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  8. Die gegenständlichen Anträge sowie die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX 12.2021, eingelangt am XXXX 12.2021, vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  9. Die gegenständlichen Anträge sowie die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am römisch 40 12.2021, eingelangt am römisch 40 12.2021, vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Am XXXX 12.2021 beantragte der Rechtsvertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und seiner Ehegattin.
  11. Am römisch 40 12.2021 beantragte der Rechtsvertreter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und seiner Ehegattin.
  12. Mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2021, GZ: W280 2230082-2/6E und W280 2230082-3/5E wurde der vom BFA übermittelte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm. §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung an das BFA zurückgeleitet.12. Mit Beschluss des BVwG vom 20.12.2021, GZ: W280 2230082-2/6E und W280 2230082-3/5E wurde der vom BFA übermittelte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 33 Absatz 4, VwGVG unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung an das BFA zurückgeleitet.

  1. Am XXXX 12.2021, eingelangt am XXXX 12.2021, wurde seitens des BFA der bereits am XXXX 12.2021 ergangene verfahrensgegenständliche Bescheid über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung betreffend diesen Antrag samt der dagegen am XXXX 12.2021 erhobenen Beschwerde vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Am römisch 40 12.2021, eingelangt am römisch 40 12.2021, wurde seitens des BFA der bereits am römisch 40 12.2021 ergangene verfahrensgegenständliche Bescheid über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und die Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung betreffend diesen Antrag samt der dagegen am römisch 40 12.2021 erhobenen Beschwerde vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Der BF, der bereits am XXXX 12.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, welcher im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2020, GZ W247 2230082-1/5E rechtskräftig angewiesen wurde, führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Angehöriger der Russischen Föderation.
  5. Der BF, der bereits am römisch 40 12.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, welcher im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2020, GZ W247 2230082-1/5E rechtskräftig angewiesen wurde, führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Angehöriger der Russischen Föderation. Am XXXX 07.2021 beantragte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zum zweiten Mal internationalen Schutz in Österreich und gab der BF hierbei zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er am XXXX 07.2020 im Internet eine in Österreich lebende Tschetschenin kennengelernt habe und diese folglich am XXXX 11.2020 sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geheirate hat. Am römisch 40 07.2021 beantragte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zum zweiten Mal internationalen Schutz in Österreich und gab der BF hierbei zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er am römisch 40 07.2020 im Internet eine in Österreich lebende Tschetschenin kennengelernt habe und diese folglich am römisch 40 11.2020 sowohl nach traditionellem Ritus als auch standesamtlich geheirate hat.
  6. Der BF verzichtete nach nachfolgender Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum folglich auf Leistungen aus der Grundversorgung und zog dieser - nach Belehrung über die Meldepflicht - zu seiner Ehefrau nach XXXX , die noch vor der niederschriftlichen Befragung des BF durch das BFA der Behörde ihren Dienstvertrag als Köchin in einem daraus ersichtlichen Gastronomiebetrieb (samt Adresse und Telefonnummer desselben), Lohnabrechnungen sowie ihren Mietvertrag per E-Mail übermittelte.
  7. Der BF verzichtete nach nachfolgender Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum folglich auf Leistungen aus der Grundversorgung und zog dieser - nach Belehrung über die Meldepflicht - zu seiner Ehefrau nach römisch 40 , die noch vor der niederschriftlichen Befragung des BF durch das BFA der Behörde ihren Dienstvertrag als Köchin in einem daraus ersichtlichen Gastronomiebetrieb (samt Adresse und Telefonnummer desselben), Lohnabrechnungen sowie ihren Mietvertrag per E-Mail übermittelte. Der BF war in weiterer Folge ab XXXX 08.2021 bis XXXX 11.2021 an der Adresse seiner Ehefrau in XXXX und nach gemeinsamen Wechsel des Wohnsitzes ab XXXX 11.2021 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war in weiterer Folge ab römisch 40 08.2021 bis römisch 40 11.2021 an der Adresse seiner Ehefrau in römisch 40 und nach gemeinsamen Wechsel des Wohnsitzes ab römisch 40 11.2021 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  8. Am XXXX 09.2021 erließ das BFA sodann einen den Antrag des BF abweisenden Bescheid und ersuchte

§ 11

BFA-VG die für die Wohnsitzadresse des BF zuständige Polizeiinspektion um Zustellung dieses Bescheides und der entsprechenden Verfahrensanordnungen. 3. Am römisch 40 09.2021 erließ das BFA sodann einen den Antrag des BF abweisenden Bescheid und ersuchte

Paragraph 11, BFA-VG die für die Wohnsitzadresse des BF zuständige Polizeiinspektion um Zustellung dieses Bescheides und der entsprechenden Verfahrensanordnungen. Am gleichen Tag suchten zwei Exekutivbeamte die Unterkunft des BF an der von ihm gemeldeten Wohnsitzadresse, einem Mehrparteienhaus, auf. Nachdem die dort anwesenden Hausbewohner angaben, den BF nicht zu kennen und auch der Vermieter der Unterkunftgeberin und Ehefrau des BF gegenüber den Beamten angab nicht zu wissen, ob der BF dort jemals eingezogen sei und er daher die Abmeldung an der Unterkunftsadresse veranlassen werde, übermittelten diese einen Bericht an die belangte Behörde, wonach dem Ersuchen der Zustellung des Bescheides nicht entsprochen habe werden können. Festgestellt wird, dass keine Benachrichtigung über den Zustellversuch einer behördlichen Erledigung an der Abgabestelle hinterlegt wurde. Am XXXX 09.2021 beurkundete die belangte Behörde die Hinterlegung des Bescheides mit Wirksamkeit vom gleichen Tag

§ 8Abs. 2 i

Vm. § 23 ZustellG unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung

§ 23Abs.

3 leg.cit. als nicht zweckmäßig erscheine.Am römisch 40 09.2021 beurkundete die belangte Behörde die Hinterlegung des Bescheides mit Wirksamkeit vom gleichen Tag

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG unter Hinweis darauf, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne und eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, leg.cit. als nicht zweckmäßig erscheine. Des Weiteren hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle durch die Verfahrenspartei offensichtlich unterlassen worden sei. Der Behörde sei keine Abgabestelle bekannt und habe eine solche auch nicht festgestellt werden können. Andere Anhaltspunkte betreffend eine Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, weshalb eine Hinterlegung gem. leg. cit. im Akt der Behörde erfolge. Der belangten Behörde war sowohl die Postadresse als auch die Telefonnummer des Arbeitgebers der Ehefrau des BF sowie deren E-Mail Adresse aktenmäßig bekannt.

  1. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde, nach Übermittlung der Vertretungsvollmacht sowie dem Ersuchen um Übermittlung des Bescheides über die Entscheidung des den BF betreffenden Asylverfahrens durch den gewillkürten Rechtsvertreter diesem am XXXX 11.2021 per E-Mail den nachgefragten Bescheid als Pdf-Dokument übermittelte.
  2. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde, nach Übermittlung der Vertretungsvollmacht sowie dem Ersuchen um Übermittlung des Bescheides über die Entscheidung des den BF betreffenden Asylverfahrens durch den gewillkürten Rechtsvertreter diesem am römisch 40 11.2021 per E-Mail den nachgefragten Bescheid als Pdf-Dokument übermittelte. Die Übermittlung des Bescheides wurde seitens des Rechtsvertreters am gleichen Tag gegenüber der belangten Behörde bestätigt.
  3. Am XXXX 12.2021 wurde der BF im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  4. Am römisch 40 12.2021 wurde der BF im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
  5. Beweiswürdigung:
  6. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den beim BVwG aufliegenden Gerichtsakten zu den vorausgegangenen, den BF betreffenden, Verfahren zu Zln. W247 2230082-1/5E und W280 2230082-2 und W280 2230082-
  7. Soweit Feststellungen zum
  8. Asylverfahren des BF getroffen werden so beruhen diese auf der Einsichtnahme in den oa. angeführten Gerichtsakt.
  9. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage eines bis XXXX 2026 gültigen Reisepasses festgestellt und bestehen keine Anhaltspunkte, die dieser Feststellung entgegenstehen.
  10. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage eines bis römisch 40 2026 gültigen Reisepasses festgestellt und bestehen keine Anhaltspunkte, die dieser Feststellung entgegenstehen.
  11. Soweit Feststellungen zum neuerlichen Asylantrag und der Ehefrau des BF getätigt werden, so beruhen diese auf den Angaben des BF in seiner Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, den Verzicht auf die Grundversorgung sowie die Wohnsitznahme an der Wohnadresse seiner Ehefrau auf den diesbezüglichen, im vorgelegten Vefahrensakt dokumentierten, Angaben des BF. Die Übermittlung von Unterlagen an die belangte Behörde, aus denen ua. die Arbeitsstelle der Ehefrau des BF samt Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail Adresse von dieser ersichtlich ist, ergibt sich aus dem vom BFA übermittelten Verfahrensakt zu dem unter W280 2230082-2 geführten Verfahren (AS XXXX ), die Meldedaten im angegebenen Zeitraum aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters die mit den Angaben im Verfahrensakt korrelieren. Die Übermittlung von Unterlagen an die belangte Behörde, aus denen ua. die Arbeitsstelle der Ehefrau des BF samt Adresse und Telefonnummer sowie die E-Mail Adresse von dieser ersichtlich ist, ergibt sich aus dem vom BFA übermittelten Verfahrensakt zu dem unter W280 2230082-2 geführten Verfahren (AS römisch 40 ), die Meldedaten im angegebenen Zeitraum aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters die mit den Angaben im Verfahrensakt korrelieren.
  12. Soweit Feststellungen zur versuchten Zustellung des negativen Asylbescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffen werden, so gründen diese auf dem im Verfahrensakt einliegenden Bericht der zuständigen Polizeiinspektion an die belangte Behörde vom XXXX 09.2021 bzw. im Fehlen eines Hinweises über eine vorgenommene und an der Abgabestelle zurückgelassenen Mitteilung über den Zustellversuch.
  13. Soweit Feststellungen zur versuchten Zustellung des negativen Asylbescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffen werden, so gründen diese auf dem im Verfahrensakt einliegenden Bericht der zuständigen Polizeiinspektion an die belangte Behörde vom römisch 40 09.2021 bzw. im Fehlen eines Hinweises über eine vorgenommene und an der Abgabestelle zurückgelassenen Mitteilung über den Zustellversuch. Die Hinterlegung in Akt sowie die hierfür maßgebliche Begründung der belangten Behörde beruht auf der im Verfahrensakt zu W280 2230082-2 dokumentierten Beurkundung der Hinterlegung und des entsprechenden Aktenvermerkes (AS XXXX u. AS XXXX ).Die Hinterlegung in Akt sowie die hierfür maßgebliche , Begründung der belangten Behörde beruht auf der im Verfahrensakt zu W280 2230082-2 dokumentierten Beurkundung der Hinterlegung und des entsprechenden Aktenvermerkes (AS römisch 40 u. AS römisch 40 ).
  14. Die Übermittlung des den Asylantrag des BF erledigenden Bescheides an die rechtsfreundliche Vertretung des BF am XXXX 11.2021 über dessen Ersuchen und die zuvor an die belangte Behörde erfolgte Übermittlung der Vertretungsvollmacht gründet im diesbezüglichen, im vorher angeführten Verfahrensakt (AS XXXX ff) dokumentierten E-Mail Verkehr.
  15. Die Übermittlung des den Asylantrag des BF erledigenden Bescheides an die rechtsfreundliche Vertretung des BF am römisch 40 11.2021 über dessen Ersuchen und die zuvor an die belangte Behörde erfolgte Übermittlung der Vertretungsvollmacht gründet im diesbezüglichen, im vorher angeführten Verfahrensakt (AS römisch 40 ff) dokumentierten E-Mail Verkehr.
  16. Dass der BF am XXXX 12.2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde beruht auf den unwidersprochenen Ausführungen zum Verfahrensgang des verfahrensgegenständlichen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
  17. Dass der BF am römisch 40 12.2021 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde beruht auf den unwidersprochenen Ausführungen zum Verfahrensgang des verfahrensgegenständlichen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf deren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft machen kann, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf deren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft machen kann, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Absatz 3, ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Bis zur Vorlage der Beschwerde hat

Abs. 4 leg.cit. über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat

Absatz 4, leg.cit. über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 2. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist sohin, dass eine Frist zu laufen begonnen hat. Hat eine solche jedoch nicht zu laufen begonnen, weil der die Frist auslösende Akt – wie beispielsweise die Zustellung eines Bescheides – nicht erfolgt ist, so kann keine Versäumung eintreten. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund des Berichts der mit der Zustellung des Bescheides ersuchten Organe der öffentlichen Sicherheit diesen

§ 23Abs. 2 Zustell

G im Akt hinterlegt. In der Beurkundung hat die belangte Behörde hierzu festgehalten, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G nicht zweckmäßig sei. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund des Berichts der mit der Zustellung des Bescheides ersuchten Organe der öffentlichen Sicherheit diesen

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt. In der Beurkundung hat die belangte Behörde hierzu festgehalten, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden hätte können und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig sei.

  1. Unbeschadet des Umstandes, dass der Bericht der Organe der öffentlichen Sicherheit keinen Hinweis auf die Zurücklassung einer Benachrichtigung über den Zustellversuch eines behördlichen Schriftstückes an der aufrechten Meldeadresse des BF enthält und sohin davon auszugehen ist, dass eine solche Benachrichtigung auch nicht stattgefunden hat, kann allein aufgrund des Umstandes, dass der BF anderen an der Wohnadresse aufhältigen Bewohner des Mehrparteienhauses nach deren Angaben nicht bekannt ist, nicht auf eine Änderung der Abgabestelle geschlossen werden. Daran ändert auch die Rückfrage beim Unterkunftgeber nichts, zumal als Mieterin der gegenständlichen Wohnung im vorgelegten Mietvertrag die allein die Ehefrau des BF aufscheint und der Vermieter, laut der ebenfalls im Mietvertrag ausgewiesenen Adresse desselben, über 30 km entfernt wohnhaft ist.
  2. Die Begründung der belangten Behörde, die der Feststellung einer etwaigen neuerlichen Abgabestelle respektive einer Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G entgegengestanden ist, erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als nicht tragfähig. So hatte die belangte Behörde aufgrund der im Verfahrensakt enthaltenen Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers der Ehefrau des BF als auch deren private E-Mail Adresse hinreichende Anhaltspunkte für die Vornahme einer entsprechenden Verständigung über die erfolgte Hinterlegung, weshalb im vorliegenden Fall von keiner ordnungsgemäßen Zustellung des Asylbescheides ausgegangen werden kann. 4. Die Begründung der belangten Behörde, die der Feststellung einer etwaigen neuerlichen Abgabestelle respektive einer Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG entgegengestanden ist, erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als nicht tragfähig. So hatte die belangte Behörde aufgrund der im Verfahrensakt enthaltenen Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers der Ehefrau des BF als auch deren private E-Mail Adresse hinreichende Anhaltspunkte für die Vornahme einer entsprechenden Verständigung über die erfolgte Hinterlegung, weshalb im vorliegenden Fall von keiner ordnungsgemäßen Zustellung des Asylbescheides ausgegangen werden kann.

  1. Die nicht erfolgte Zustellung des Bescheides kann - entgegen der Begründung für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - nicht dadurch saniert werden, dass dem BF nach dessen (auch im Melderegister dokumentierten) Wohnsitzwechsel, Mitte November ein Schriftstück über die Information zur Ausreiseverpflichtung zugestellt wurde.
  2. Ein tatsächliches Zukommen eines Bescheides setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. So gilt dies umso mehr, wenn der BF nur indirekt von mit einem etwaigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen Kenntnis erlangt. Nur die rechtmäßige Zustellung eines Bescheides löst die an sie geknüpften Rechtswirkungen - im vorliegenden Fall die Auslösung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde - gegen diesen Bescheid aus.
  3. Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin das Versäumen einer (verfahrensrechtlichen) Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen (zBsp. eine Beschwerde zu erheben) beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, d.h. dass sie – nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (s. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, VwGH 3.11.2004, 2004/18/0265; 14.4.2007, 2007/18/0191).
  4. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Frist - mangels einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt – erst mit der am XXXX 11.2021 erfolgten tatsächlichen Zustellung des Bescheides an den gewillkürten Rechtsvertreter zu laufen begonnen.
  5. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Frist - mangels einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt – erst mit der am römisch 40 11.2021 erfolgten tatsächlichen Zustellung des Bescheides an den gewillkürten Rechtsvertreter zu laufen begonnen. Da der BF in weiterer Folge gegen diesen Bescheid binnen offener Frist, sohin mit Schriftsatz vom XXXX 12.2021, bei der belangten Behörde am XXXX 12.2021 protokolliert, Beschwerde erhoben hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung und somit auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wenngleich mit anderer Begründung als im angefochtenen Bescheid –

§ 33Abs. 4 Vw

GVG iVm. mit § 33 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen. Da der BF in weiterer Folge gegen diesen Bescheid binnen offener Frist, sohin mit Schriftsatz vom römisch 40 12.2021, bei der belangten Behörde am römisch 40 12.2021 protokolliert, Beschwerde erhoben hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung und somit auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wenngleich mit anderer Begründung als im angefochtenen Bescheid –

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist, konnte

§ 24Abs. 2 Zif 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Zif 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2230082.4.00

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