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{'item': 'G314 2244725-1'}

Obsah (15)Art 133§ 49§ 15§ 2§ 7§ 4§ 31§ 12§ 48§ 13§ 32§ 1§ 6a§ 24§ 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlG314 2244725-1 Spruch, G314 2244725-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Kaufvertrag vom XXXX verkaufte der Zweitbeschwerdeführer (BF2) das mit seiner Stammsitzliegenschaft EZ XXXX (im Folgenden kurz: Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht zu 24/186 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz EZ XXXX (im Folgenden kurz: Gemeinschaftsbesitz), deren Eigentümerin die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist, an diese. Als Kaufpreis wurden EUR 160.800 vereinbart. Mit den rechtskräftigen Bescheiden vom XXXX .2017 wurde der Kaufvertrag

§ 49Abs 4 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG) und § 15 Abs 1 Agr

VG agrarbehördlich genehmigt. Mit dem Kaufvertrag vom römisch 40 verkaufte der Zweitbeschwerdeführer (BF2) das mit seiner Stammsitzliegenschaft EZ römisch 40 (im Folgenden kurz: Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht zu 24/186 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz EZ römisch 40 (im Folgenden kurz: Gemeinschaftsbesitz), deren Eigentümerin die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist, an diese. Als Kaufpreis wurden EUR 160.800 vereinbart. Mit den rechtskräftigen Bescheiden vom römisch 40 .2017 wurde der Kaufvertrag

Paragraph 49, Absatz 4, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG) und Paragraph 15, Absatz eins, AgrVG agrarbehördlich genehmigt. Mit der am XXXX .2017 im elektronischen Rechtsverkehr zu TZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX eingebrachten Eingabe beantragten beide Beschwerdeführer (BF) aufgrund dieses Kaufvertrags bei der Stammsitzliegenschaft die Absonderung und Löschung des 24/186-Anteilsrechts am Gemeinschaftsbesitz ( XXXX ) und beim Gemeinschaftsbesitz die Löschung des 24/186-Anteilsrechts der Stammsitzliegenschaft sowie die Änderung des Anteilsrechte-Nenners von 186 auf 162 bei den übrigen Stammsitzliegenschaften des Gemeinschaftsbesitzes ( XXXX ). Gleichzeitig brachten sie vor, dass der Kauf und Anteilserwerb agrarbehördlich genehmigt und

§ 15Abs 1 Agr

VG iVm § 13 GGG von Steuern und Gerichtsgebühren befreit sei. Mit der am römisch 40 .2017 im elektronischen Rechtsverkehr zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 eingebrachten Eingabe beantragten beide Beschwerdeführer (BF) aufgrund dieses Kaufvertrags bei der Stammsitzliegenschaft die Absonderung und Löschung des 24/186-Anteilsrechts am Gemeinschaftsbesitz ( römisch 40 ) und beim Gemeinschaftsbesitz die Löschung des 24/186-Anteilsrechts der Stammsitzliegenschaft sowie die Änderung des Anteilsrechte-Nenners von 186 auf 162 bei den übrigen Stammsitzliegenschaften des Gemeinschaftsbesitzes ( römisch 40 ). Gleichzeitig brachten sie vor, dass der Kauf und Anteilserwerb agrarbehördlich genehmigt und

Paragraph 15, Absatz eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 13, GGG von Steuern und Gerichtsgebühren befreit sei. Mit dem Beschluss vom XXXX .2017 bewilligte das Bezirksgericht XXXX folgende Grundbuchseintragungen: bei der Stammsitzliegenschaft die Löschung der Eintragung XXXX (24/186-Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz), beim Gemeinschaftsbesitz die Löschung der Zugehörigkeit der Stammsitzliegenschaft hinsichtlich 24/186 Anteilsrechten sowie hinsichtlich der 124 (gemeint offenbar: 24)/186 Anteile der Stammsitzliegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 durch Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf

  1. Bei den übrigen Stammsitzliegenschaften des Gemeinschaftsbesitzes wurde ob ihrer Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz die Ersichtlichmachung der Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf 162 bewilligt. Am selben Tag wurden aufgrund dieses Beschlusses die beantragten Löschungen bei der Stammsitzliegenschaft und beim Gemeinschaftsbesitz sowie die Eintragung des Anteilsnenners von 162 (statt 186) beim Gemeinschaftsbesitz und bei den anderen Stammsitzliegenschaften im Grundbuch vollzogen. Mit dem Beschluss vom römisch 40 .2017 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 folgende Grundbuchseintragungen: bei der Stammsitzliegenschaft die Löschung der Eintragung römisch 40 (24/186-Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz), beim Gemeinschaftsbesitz die Löschung der Zugehörigkeit der Stammsitzliegenschaft hinsichtlich 24/186 Anteilsrechten sowie hinsichtlich der 124 (gemeint offenbar: 24)/186 Anteile der Stammsitzliegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 durch Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf
  2. Bei den übrigen Stammsitzliegenschaften des Gemeinschaftsbesitzes wurde ob ihrer Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz die Ersichtlichmachung der Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf 162 bewilligt. Am selben Tag wurden aufgrund dieses Beschlusses die beantragten Löschungen bei der Stammsitzliegenschaft und beim Gemeinschaftsbesitz sowie die Eintragung des Anteilsnenners von 162 (statt 186) beim Gemeinschaftsbesitz und bei den anderen Stammsitzliegenschaften im Grundbuch vollzogen. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichts XXXX im XXXX 2020 herausgestellt hatte, dass die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für diesen Vorgang unterblieben war, wurden den BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2020 aufgrund ihres Antrags vom XXXX .2017 die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG von EUR 1.769 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 160800) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 1.777, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch den Revisor des Oberlandesgerichts römisch 40 im römisch 40 2020 herausgestellt hatte, dass die Vorschreibung von Gerichtsgebühren für diesen Vorgang unterblieben war, wurden den BF nach erfolgloser Lastschriftanzeige mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2020 aufgrund ihres Antrags vom römisch 40 .2017 die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 1.769 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 160800) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 1.777, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der gemeinsamen Vorstellung der BF dagegen teilte der Präsident des Landesgerichts XXXX ihnen mit dem Schreiben vom XXXX 2021 unter anderem mit, dass durch die bewilligte und im Grundbuch vollzogene Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 bei den 24/186-Anteilsrechten der EZ XXXX jedenfalls der (für die Gebührenpflicht maßgebliche) formale äußere Tatbestand für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG erfüllt sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Da keine Stellungnahme der BF einlangte, wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:Aufgrund der gemeinsamen Vorstellung der BF dagegen teilte der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihnen mit dem Schreiben vom römisch 40 2021 unter anderem mit, dass durch die bewilligte und im Grundbuch vollzogene Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 bei den 24/186-Anteilsrechten der EZ römisch 40 jedenfalls der (für die Gebührenpflicht maßgebliche) formale äußere Tatbestand für die Vorschreibung der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG erfüllt sei, und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Da keine Stellungnahme der BF einlangte, wurden ihnen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben: 1,1 % Eintragungsgebühr TP 9 lit b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 160.800) EUR 1.769Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Offener Gesamtbetrag EUR 1.7771,1 % Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 160.800) EUR 1.769, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Offener Gesamtbetrag EUR 1.777 Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 an den Anteilsrechten durch die Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf 162 die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG begründe. Da dezidiert die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt und im Grundbuch vollzogen worden sei, handle es sich um kein „anderes Recht“ iSd Anm 12 lit a zu TP 9 GGG. Aufgrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände sei für die Gebührenpflicht nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Eintragung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die Gebührenbefreiung

§ 15Abs 1 Agr

VG iVm § 13 GGG greife nicht, weil die BF einen Kaufvertrag in verbücherungsfähiger Form iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz abgeschlossen hätten, für den keine Gebührenbefreiung vorgesehen sei. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die BF1 an den Anteilsrechten durch die Herabsetzung des Anteilsnenners von 186 auf 162 die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG begründe. Da dezidiert die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt und im Grundbuch vollzogen worden sei, handle es sich um kein „anderes Recht“ iSd Anmerkung 12 Litera a, zu TP 9 GGG. Aufgrund der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände sei für die Gebührenpflicht nur entscheidend, was tatsächlich im Grundbuch eingetragen worden sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Eintragung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die Gebührenbefreiung

Paragraph 15, Absatz eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 13, GGG greife nicht, weil die BF einen Kaufvertrag in verbücherungsfähiger Form iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz abgeschlossen hätten, für den keine Gebührenbefreiung vorgesehen sei. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Eintragungsgebühr mit EUR 0 festgesetzt wird, beantragen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um öffentlich-rechtliche Anteilsrechte (Mitgliedschaftsrechte) an einer Agrargemeinschaft handle. Es sei denkunmöglich, dass die BF1 an sich selbst Eigentum erwerbe. Im Grundbuch sei keine Eigentumseintragung erfolgt, zumal der Rechtsübergang lediglich ersichtlich zu machen sei. Das Alleineigentum der BF1 am Gemeinschaftsbesitz sei nicht geändert worden. Die Fehlbezeichnung der Ersichtlichmachung als Einverleibung des Eigentumsrechts erfülle den Tatbestand des TP 9 lit b Z 1 GGG nicht, zumal nach § 12 GUG bei Grundbuchseintragungen die Bezeichnung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht (mehr) anzugeben sei, weil sich die Eintragungsart aus dem Inhalt der Eintragung ergebe. Mangels einer Einverleibung zum Erwerb des Eigentumsrechts sei keine Eintragungsgebühr vorzuschreiben. Die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Ausnahme von der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG wegen des Vorliegens eines Übereinkommens iSd § 50 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei nicht anzuwenden, weil das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz mit BGBl I Nr. 14/2019 aufgehoben worden sei. Die Ausnehmung von Flurbereinigungsverträgen von der Gerichtsgebührenbefreiung sei verfassungswidrig gewesen und daher nicht mehr anzuwenden. Außerdem liege nicht nur eine Flurbereinigung vor, sondern auch eine Regelung der Materien nach § 15 Abs 1 Z 2 bis 5 AgrVG. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids bzw. dessen Abänderung dahin, dass die Eintragungsgebühr mit EUR 0 festgesetzt wird, beantragen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um öffentlich-rechtliche Anteilsrechte (Mitgliedschaftsrechte) an einer Agrargemeinschaft handle. Es sei denkunmöglich, dass die BF1 an sich selbst Eigentum erwerbe. Im Grundbuch sei keine Eigentumseintragung erfolgt, zumal der Rechtsübergang lediglich ersichtlich zu machen sei. Das Alleineigentum der BF1 am Gemeinschaftsbesitz sei nicht geändert worden. Die Fehlbezeichnung der Ersichtlichmachung als Einverleibung des Eigentumsrechts erfülle den Tatbestand des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG nicht, zumal nach Paragraph 12, GUG bei Grundbuchseintragungen die Bezeichnung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht (mehr) anzugeben sei, weil sich die Eintragungsart aus dem Inhalt der Eintragung ergebe. Mangels einer Einverleibung zum Erwerb des Eigentumsrechts sei keine Eintragungsgebühr vorzuschreiben. Die von der Vorschreibungsbehörde herangezogene Ausnahme von der Gebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG wegen des Vorliegens eines Übereinkommens iSd Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz sei nicht anzuwenden, weil das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, aufgehoben worden sei. Die Ausnehmung von Flurbereinigungsverträgen von der Gerichtsgebührenbefreiung sei verfassungswidrig gewesen und daher nicht mehr anzuwenden. Außerdem liege nicht nur eine Flurbereinigung vor, sondern auch eine Regelung der Materien nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 AgrVG. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage und des (historischen) Grundbuchs fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sondern wendet sich – soweit entscheidungswesentlich - nur gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: In Grundbuchsachen ist für alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch

TP 9 lit a GGG eine Eingabengebühr zu entrichten, die zur (

§ 2

Z 2 GGG maßgeblichen) Zeit der Einbringung des Grundbuchsgesuchs der BF am 30.03.2017 EUR 42 betrug. Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerbs des Eigentums und des Baurechts ist nach TP 9 lit b Z 1 GGG eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts zu entrichten. Nach Anm 12 lit a zu TP 9 GGG sind Eintragungen von anderen als in TP 9 lit b GGG angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit.In Grundbuchsachen ist für alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch

TP 9 Litera a, GGG eine Eingabengebühr zu entrichten, die zur (

Paragraph 2, Ziffer 2, GGG maßgeblichen) Zeit der Einbringung des Grundbuchsgesuchs der BF am 30.03.2017 EUR 42 betrug. Für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerbs des Eigentums und des Baurechts ist nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG eine Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des einzutragenden Rechts zu entrichten. Nach Anmerkung 12 Litera a, zu TP 9 GGG sind Eintragungen von anderen als in TP 9 Litera b, GGG angeführten Rechten von der Eintragungsgebühr befreit.

§ 2Z 2 GGG entsteht der Gebührenanspruch des Bundes bei Eingabengebühren (z.B.

TP 9 lit a GGG) mit der Überreichung der Eingabe. Zahlungspflichtig ist

§ 7

Abs 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei.

§ 4

Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Darunter fallen etwa die Gebühren nach TP 9 lit a GGG (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 4 GGG Bem 1).

Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Gebührenanspruch des Bundes bei Eingabengebühren (z.B. TP 9 Litera a, GGG) mit der Überreichung der Eingabe. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. Darunter fallen etwa die Gebühren nach TP 9 Litera a, GGG vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 4, GGG Bem 1).

§ 31

Abs 1 GGG in der am 30.03.2017 geltende Fassung ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb.

Paragraph 31, Absatz eins, GGG in der am 30.03.2017 geltende Fassung ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. § 8 GBG zählt als grundbücherliche Eintragungen die Einverleibung, die Vormerkung und die Anmerkung auf; daneben gibt es noch die Ersichtlichmachung, die sich kaum von der Anmerkung unterscheidet (siehe Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 8 GBG Rz 1 f). Seit der ADV-Umstellung des Grundbuchs ist

§ 12

Abs 1 GUG bei Grundbuchseintragungen Bezeichnung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht mehr anzugeben. Paragraph 8, GBG zählt als grundbücherliche Eintragungen die Einverleibung, die Vormerkung und die Anmerkung auf; daneben gibt es noch die Ersichtlichmachung, die sich kaum von der Anmerkung unterscheidet (siehe Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 8, GBG Rz 1 f). Seit der ADV-Umstellung des Grundbuchs ist

Paragraph 12, Absatz eins, GUG bei Grundbuchseintragungen Bezeichnung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht mehr anzugeben.

§ 48

Abs 1 K-FLG bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Ihr liegt historisch ein altdeutsches und altslawisches Nutzungsrecht zugrunde, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen soll. Die Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung berechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz-“)Liegenschaft realrechtlich verbunden sind (siehe OGH 08.07.2020, 3 Ob 49/20 g). Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden als mit dem Besitz der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte gewertet und sind als solche nach § 7 Abs 1 Z 2 AllgGAG iSd § 8 Z 3 GBG anzumerken (siehe OGH 05.02.2008, 5 Ob 289/07 x). Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (RIS Justiz RS 0013155) bzw. eine Gesamthandgemeinschaft, die durch ihre „realrechtliche Zweckbindung“ und Beschränkungen der Verfügungsrechte der einzelnen Teilhaber über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut gekennzeichnet ist (H. Böhm/Palma in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 825 Rz 19). Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke (OGH 27.05.2019, 1 Ob 68/19 k).

Paragraph 48, Absatz eins, K-FLG bildet die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Ihr liegt historisch ein altdeutsches und altslawisches Nutzungsrecht zugrunde, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen soll. Die Agrargemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofs zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung berechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-“ („Rücksitz-“)Liegenschaft realrechtlich verbunden sind (siehe OGH 08.07.2020, 3 Ob 49/20 g). Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft, die mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, werden als mit dem Besitz der Stammsitzliegenschaft verbundene Realrechte gewertet und sind als solche nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AllgGAG iSd Paragraph 8, Ziffer 3, GBG anzumerken (siehe OGH 05.02.2008, 5 Ob 289/07 x). Eine Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis iSd Paragraphen 825, ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (RIS Justiz RS 0013155) bzw. eine Gesamthandgemeinschaft, die durch ihre „realrechtliche Zweckbindung“ und Beschränkungen der Verfügungsrechte der einzelnen Teilhaber über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut gekennzeichnet ist (H. Böhm/Palma in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 825, Rz 19). Mit dem Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft ist (nur) ein bestimmtes Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft verbunden, nicht aber das Eigentum an bestimmten ihrer Grundstücke (OGH 27.05.2019, 1 Ob 68/19 k).

§ 49

Abs 2 K-FLG sind agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung eines Anteilsrechts an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft von der Stammsitzliegenschaft muss

§ 49

Abs 3 K-FLG von der Agrarbehörde genehmigt werden (siehe dazu auch Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 4.25 ff). Eine solche Absonderung kann

§ 49Abs 4 lit b K-FLG u.a.

dann bewilligt werden, wenn das abzusondernde Anteilsrecht – wie hier – von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird.

Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG sind agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung eines Anteilsrechts an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft von der Stammsitzliegenschaft muss

Paragraph 49, Absatz 3, K-FLG von der Agrarbehörde genehmigt werden (siehe dazu auch Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 4.25 ff). Eine solche Absonderung kann

Paragraph 49, Absatz 4, Litera b, K-FLG u.a. dann bewilligt werden, wenn das abzusondernde Anteilsrecht – wie hier – von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird.

§ 15Abs 3 i

Vm Abs 1 Z 1 und 2 AgrVG sind Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in agrarbehördlichen Verfahren zur Regelung der Flurverfassung oder zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit. Ausgenommen davon sind die Fälle des § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, also Flurbereinigungsverträge (Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden) und Flurbereinigungsübereinkommen (Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden), die jeweils dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen sind, wenn die Behörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG ist von der „Regenschirm-Derogation“ des § 13 Abs 1 GGG

§ 13

Abs 1 zweiter Satz GGG ausdrücklich ausgenommen.

Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 2 AgrVG sind Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in agrarbehördlichen Verfahren zur Regelung der Flurverfassung oder zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren befreit. Ausgenommen davon sind die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, also Flurbereinigungsverträge (Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden) und Flurbereinigungsübereinkommen (Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden), die jeweils dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen sind, wenn die Behörde feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Die Gebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG ist von der „Regenschirm-Derogation“ des Paragraph 13, Absatz eins, GGG

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz GGG ausdrücklich ausgenommen. Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 wurde mit BGBl I Nr. 14/2019 im Rahmen der Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bei der insbesondere der Kompetenztypus der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung (Art 12 B-VG) geändert wurde und die zu den aufgehobenen Kompetenztatbeständen (darunter Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“) erlassenen Grundsatzgesetze des Bundes außer Kraft traten (siehe RV 301 BlgNR

  1. GP) aufgehoben und trat am 31.12.2019 außer Kraft. Aktuell findet sich eine § 50 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechende Regelung in § 46 Abs 1 K-FLG.Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, im Rahmen der Entflechtung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bei der insbesondere der Kompetenztypus der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung (Artikel 12, B-VG) geändert wurde und die zu den aufgehobenen Kompetenztatbeständen (darunter Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“) erlassenen Grundsatzgesetze des Bundes außer Kraft traten (siehe Regierungsvorlage 301 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode aufgehoben und trat am 31.12.2019 außer Kraft. Aktuell findet sich eine Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 entsprechende Regelung in Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Hier wurde die agrarbehördlich bewilligte Übertragung von Anteilsrechten der Stammsitzliegenschaft an die Agrargemeinschaft aufgrund des Grundbuchsantrags der BF im Grundbuch ersichtlich gemacht. Trotz der Bezeichnung als „Einverleibung des Eigentumsrechts“ der BF1 an diesen Anteilen im Beschluss vom XXXX 2017 handelt es sich nicht um eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums iSd TP 9 lit b Z 1 GGG, sondern – wie sich aus § 49 Abs 2 K-FLG ergibt – um die Ersichtlichmachung der Übertragung der Anteilsrechte im Eigentumsblatt der Liegenschaft der BF

  1. Die Ersichtlichmachung der Übertragung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte stellt keine Eintragung zum Erwerb des Eigentums im Sinne der TP 9 lit b Z 1 GGG dar (so auch die GGG-Richtlinie TP 9 – gebührenauslösender Tatbestand und Zahlungspflicht vom 12.02.2020, BMVRDJ-Z18.100TP9/0026-I 7/2019 Rz 13 f). Hier wurde die agrarbehördlich bewilligte Übertragung von Anteilsrechten der Stammsitzliegenschaft an die Agrargemeinschaft aufgrund des Grundbuchsantrags der BF im Grundbuch ersichtlich gemacht. Trotz der Bezeichnung als „Einverleibung des Eigentumsrechts“ der BF1 an diesen Anteilen im Beschluss vom römisch 40 2017 handelt es sich nicht um eine Eintragung zum Erwerb des Eigentums iSd TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, sondern – wie sich aus Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG ergibt – um die Ersichtlichmachung der Übertragung der Anteilsrechte im Eigentumsblatt der Liegenschaft der BF
  2. Die Ersichtlichmachung der Übertragung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte stellt keine Eintragung zum Erwerb des Eigentums im Sinne der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG dar (so auch die GGG-Richtlinie TP 9 – gebührenauslösender Tatbestand und Zahlungspflicht vom 12.02.2020, BMVRDJ-Z18.100TP9/0026-I 7 aus 2019, Rz 13 f). Da ob der übertragenen Anteilsrechte somit keine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums erfolgt ist, kann sich die Vorschreibungsbehörde insoweit nicht auf den formalen äußeren Tatbestand berufen. Weder im Grundbuchsgesuch der BF noch in der letztlich im Grundbuch vollzogenen Eintragung (Herabsetzung des Anteilsnenners) wird auf den Erwerb von Eigentum Bezug genommen. Die antragsgemäß im Grundbuch vollzogene Eintragung führt zur Vergrößerung des mit den verbliebenen Stammsitzliegenschaften jeweils verbundenen Anteilsrechts, aber nicht dazu, dass die BF1 Eigentum an Anteilsrechten an ihrer eigenen Liegenschaft erwirbt. Da auch kein anderer Tatbestand des TP 9 lit b GGG erfüllt ist, war die Vorschreibung der Eintragungsgebühr an die BF nicht rechtskonform.Da ob der übertragenen Anteilsrechte somit keine Grundbuchseintragung zum Erwerb des Eigentums erfolgt ist, kann sich die Vorschreibungsbehörde insoweit nicht auf den formalen äußeren Tatbestand berufen. Weder im Grundbuchsgesuch der BF noch in der letztlich im Grundbuch vollzogenen Eintragung (Herabsetzung des Anteilsnenners) wird auf den Erwerb von Eigentum Bezug genommen. Die antragsgemäß im Grundbuch vollzogene Eintragung führt zur Vergrößerung des mit den verbliebenen Stammsitzliegenschaften jeweils verbundenen Anteilsrechts, aber nicht dazu, dass die BF1 Eigentum an Anteilsrechten an ihrer eigenen Liegenschaft erwirbt. Da auch kein anderer Tatbestand des TP 9 Litera b, GGG erfüllt ist, war die Vorschreibung der Eintragungsgebühr an die BF nicht rechtskonform. Da die BF aber eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch eingebracht haben, ist die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG von EUR 42 zu entrichten. Dazu kommen die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG, weil die Eingabengebühr nicht schon bei Überreichung der Eingabe oder durch Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, und der Mehrbetrag

§ 31Abs 1 GGG.

Die Solidarhaftung der BF ergibt sich aus § 7 Abs 4 GGG. Da die BF aber eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch eingebracht haben, ist die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG von EUR 42 zu entrichten. Dazu kommen die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, weil die Eingabengebühr nicht schon bei Überreichung der Eingabe oder durch Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, und der Mehrbetrag

Paragraph 31, Absatz eins, GGG. Die Solidarhaftung der BF ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, GGG. Da die Eingabengebühr vor dem 01.01.2020 fällig wurde, hat das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 per 31.12.2019 jedenfalls keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des § 15 Abs 3 AgrVG auf den vorliegenden Sachverhalt. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren steht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014) grundsätzlich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere auch die Frage betrifft, ob für bestimmte gerichtliche Verfahren überhaupt eine Gebühr, bloß eine reduzierte Gebühr oder keine Gebühr vorgesehen wird. Es begegnet daher keinen verfassungsmäßigen Bedenken, dass Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen nicht von der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 15 Abs 3 AgrVG erfasst sind. Da die BF einen verbücherungsfähigen Vertrag über das Anteilsrecht geschlossen haben, ist die Gebührenbefreiung des § 15 Abs 3 AgrVG unabhängig davon nicht anzuwenden, ob der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung oder der zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich war. Da die Eingabengebühr vor dem 01.01.2020 fällig wurde, hat das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 per 31.12.2019 jedenfalls keine Auswirkungen auf die Frage der Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG auf den vorliegenden Sachverhalt. Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren steht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,) grundsätzlich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere auch die Frage betrifft, ob für bestimmte gerichtliche Verfahren überhaupt eine Gebühr, bloß eine reduzierte Gebühr oder keine Gebühr vorgesehen wird. Es begegnet daher keinen verfassungsmäßigen Bedenken, dass Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen nicht von der Gerichtsgebührenbefreiung nach Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG erfasst sind. Da die BF einen verbücherungsfähigen Vertrag über das Anteilsrecht geschlossen haben, ist die Gebührenbefreiung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG unabhängig davon nicht anzuwenden, ob der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung oder der zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich war. Gegen die Anwendbarkeit der Abgabenbefreiungsvorschrift des § 15 AgrVG auf den Kaufvertrag zwischen den BF spricht auch, dass nach ihren Angaben dafür vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom XXXX 2019 eine Gebühr

TP 21 Abs 1 GebG von EUR 1.286,40 festgesetzt wurde. Gegen die Anwendbarkeit der Abgabenbefreiungsvorschrift des Paragraph 15, AgrVG auf den Kaufvertrag zwischen den BF spricht auch, dass nach ihren Angaben dafür vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom römisch 40 2019 eine Gebühr

TP 21 Absatz eins, GebG von EUR 1.286,40 festgesetzt wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit abzuändern, als den BF für den Kaufvertrag vom XXXX statt der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GG die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG vorgeschrieben wird. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr bleibt unverändert.Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit abzuändern, als den BF für den Kaufvertrag vom römisch 40 statt der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GG die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG vorgeschrieben wird. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr bleibt unverändert. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache und insbesondere keine Verbreiterung der rechtlich relevanten Feststellungsbasis zu erwarten ist. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache und insbesondere keine Verbreiterung der rechtlich relevanten Feststellungsbasis zu erwarten ist. Die Revision ist

§ 133Abs 4 B-VG zulässig, weil – soweit überblickbar – eine Judikatur des Vw

GH zur Frage der Anwendbarkeit von TP 9 lit b Z 1 GGG auf Grundbuchseintragungen im Zusammenhang mit der Übertragung von (vom Eigentum an der Stammsitzliegenschaft abgesonderten) Anteilsrechten an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft fehlt. Rechtsfragen der vorliegenden Art waren bislang nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Beurteilung, zumal eine Revision gegen das Erkenntnis W214 2143325-1/2E des BVwG, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, zwar zugelassen, aber nicht eingebracht wurde. Die Revision ist

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil – soweit überblickbar – eine Judikatur des VwGH zur Frage der Anwendbarkeit von TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundbuchseintragungen im Zusammenhang mit der Übertragung von (vom Eigentum an der Stammsitzliegenschaft abgesonderten) Anteilsrechten an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft fehlt. Rechtsfragen der vorliegenden Art waren bislang nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Beurteilung, zumal eine Revision gegen das Erkenntnis W214 2143325-1/2E des BVwG, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, zwar zugelassen, aber nicht eingebracht wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2244725.1.00

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