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{'item': 'I412 2194734-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 4§ 1§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 5§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlI412 2194734-1 Spruch, I412 2194733-1/17EI412 2194734-1/15EI412 2194735-1/16EI412 2194736-1/16EI412 2194738-1/16E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die belangte Behörde führte bei der Fa. XXXX (Inhaber XXXX ) eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 durch, die mit der Schlussbesprechung am 23.02.2017, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der steuerlichen Vertretung des Einzelunternehmers mitgeteilt wurden, endete. Im Zuge dieser Schlussbesprechung wurde von dieser die Feststellung der Versicherungspflicht für fünf als Verspachtler tätige Personen beantragt.
  2. Die belangte Behörde führte bei der Fa. römisch 40 (Inhaber römisch 40 ) eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 durch, die mit der Schlussbesprechung am 23.02.2017, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der steuerlichen Vertretung des Einzelunternehmers mitgeteilt wurden, endete. Im Zuge dieser Schlussbesprechung wurde von dieser die Feststellung der Versicherungspflicht für fünf als Verspachtler tätige Personen beantragt.
  3. Mit Bescheiden vom 16.02.2018, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass
  4. Mit Bescheiden vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass „
  5. XXXX (in Folge: XXXX ) vom 14.06.2010 bis 27.06.2010, vom 02.08.2010 bis 08.08.2010, vom 01.10.2010 bis 31.10.2010, vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 11.06.2012 bis 24.06.2012„
  6. römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) vom 14.06.2010 bis 27.06.2010, vom 02.08.2010 bis 08.08.2010, vom 01.10.2010 bis 31.10.2010, vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 11.06.2012 bis 24.06.2012
  7. XXXX (in Folge: Mahir M.) vom 14.06.2010 bis 30.09.
  8. römisch 40 (in Folge: Mahir M.) vom 14.06.2010 bis 30.09.2011
  9. XXXX (in Folge Arif A.) vom 01.09.2011 – 31.05.
  10. römisch 40 (in Folge Arif A.) vom 01.09.2011 – 31.05.2012
  11. XXXX (in Folge: Robert G.) vom 01.08.2014 – 31.10.
  12. römisch 40 (in Folge: Robert G.) vom 01.08.2014 – 31.10.2014
  13. XXXX (in Folge: Janusz S.) vom 01.08.2014 – 31.10.
  14. römisch 40 (in Folge: Janusz S.) vom 01.08.2014 – 31.10.2014 aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verspachtler bei der Firma XXXX , vertreten durch Inhaber Herrn XXXX (nunmehr XXXX ) der Pflichtversicherung in der in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) unterlegen sind“. aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Verspachtler bei der Firma römisch 40 , vertreten durch Inhaber Herrn römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) der Pflichtversicherung in der in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) unterlegen sind“. Laut Zustellverfügung für die einzelnen Bescheide ergingen diese jeweils an die bevollmächtigte Vertretung der Fa. XXXX als Dienstgeber, jeweils mit der Ergänzung „nunmehr XXXX “ sowie jeweils an den betreffenden festgestellten Dienstnehmer.Laut Zustellverfügung für die einzelnen Bescheide ergingen diese jeweils an die bevollmächtigte Vertretung der Fa. römisch 40 als Dienstgeber, jeweils mit der Ergänzung „nunmehr römisch 40 “ sowie jeweils an den betreffenden festgestellten Dienstnehmer.

  1. Mit Bescheid (ebenfalls) vom 16.02.2018, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Fa. XXXX XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von € 38.595,17 zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde ebenfalls an die steuerliche Vertretung der Fa. XXXX zugestellt.
  2. Mit Bescheid (ebenfalls) vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Fa. römisch 40 römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet ist, den Betrag in Höhe von € 38.595,17 zu bezahlen. Dieser Bescheid wurde ebenfalls an die steuerliche Vertretung der Fa. römisch 40 zugestellt.
  3. Gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, welcher der steuerlichen Vertretung der Fa. XXXX XXXX (in der Folge als Fa. T. B. e.U. bezeichnet) am 19.02.2018 zugestellt wurden, wurde binnen offener Frist für die „ XXXX “ (in der Folge als T.B. GmbH bezeichnet) sowie gegen den Bescheid betreffend die Versicherungspflicht des XXXX auch für diesen; gegen den Beitragspflichtbescheid für „ XXXX “, jeweils durch die bevollmächtigte steuerliche Vertretung, Beschwerde erhoben.
  4. Gegen die Bescheide betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, welcher der steuerlichen Vertretung der Fa. römisch 40 römisch 40 (in der Folge als Fa. T. B. e.U. bezeichnet) am 19.02.2018 zugestellt wurden, wurde binnen offener Frist für die „ römisch 40 “ (in der Folge als T.B. GmbH bezeichnet) sowie gegen den Bescheid betreffend die Versicherungspflicht des römisch 40 auch für diesen; gegen den Beitragspflichtbescheid für „ römisch 40 “, jeweils durch die bevollmächtigte steuerliche Vertretung, Beschwerde erhoben. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

(1)

§ 24VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, die mitbeteiligte Partei, sowie weitere Personen zur Parteien- und Zeugenvernehmung zu laden und

(2)in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben oder insoweit abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiten nicht für die Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig war und daher nicht der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG einzubeziehen sei. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

(1)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, die mitbeteiligte Partei, sowie weitere Personen zur Parteien- und Zeugenvernehmung zu laden und

(2)in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben oder insoweit abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiten nicht für die Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig war und daher nicht der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG einzubeziehen sei.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. Am 12.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX (in der Folge als XXXX bezeichnet) als Dienstgeber, der beschwerdeführende XXXX sowie Mahir M. einvernommen wurden. Robert G. wurde ebenfalls zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen, blieb dieser jedoch unentschuldigt fern. Janusz S. und Arif A. haben keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet und war eine ladungsfähige Adresse nicht eruierbar.
  3. Am 12.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher römisch 40 (in der Folge als römisch 40 bezeichnet) als Dienstgeber, der beschwerdeführende römisch 40 sowie Mahir M. einvernommen wurden. Robert G. wurde ebenfalls zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen, blieb dieser jedoch unentschuldigt fern. Janusz S. und Arif A. haben keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet und war eine ladungsfähige Adresse nicht eruierbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  6. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
  7. XXXX ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der T.B. GmbH und seit 03.10.2015 satzungsgemäß zur Vertretung der T.B. GmbH nach außen berufenes Organ. Er war Inhaber des Einzelunternehmens „Fa. T. B. e.U. M. XXXX “, welche mit Einbringungsvertrag vom 18.08.2015 in die T.B. GmbH eingebracht wurde.1.
  8. römisch 40 ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der T.B. GmbH und seit 03.10.2015 satzungsgemäß zur Vertretung der T.B. GmbH nach außen berufenes Organ. Er war Inhaber des Einzelunternehmens „Fa. T. B. e.U. M. römisch 40 “, welche mit Einbringungsvertrag vom 18.08.2015 in die T.B. GmbH eingebracht wurde. 1.
  9. Die nachfolgend genannten Personen wurden in den angeführten Zeiträumen von der Firma T.B. e.U. M. XXXX , Inhaber XXXX , für von diesem vorgegebene Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen eingesetzt:Die nachfolgend genannten Personen wurden in den angeführten Zeiträumen von der Firma T.B. e.U. M. römisch 40 , Inhaber römisch 40 , für von diesem vorgegebene Verspachtelungsarbeiten auf diversen Baustellen eingesetzt: ● Anton K. vom 14.06.2010 bis 27.06.2010, vom 02.08.2010 bis 08.08.2010, vom 01.10.2010 bis 31.10.2010, vom 01.12.2010 bis 31.12.2010, vom 01.02.2011 bis 31.08.2011, vom 11.06.2012 bis 24.06.2012 ● Mahir M. von 14.06.2010 bis 30.09.2011 ● Arif A. wurde von 01.09.2011 bis 31.05.2012 ● Robert G. wurde von 14.06.2010 bis 30.09.2011 ● Janusz S. vom 01.08.2014 – 31.10.2014 1.
  10. Sämtliche von XXXX als Verspachtler beschäftigte Personen, so auch XXXX , verfügten zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung über Gewerbeanmeldungen betreffend das freie Gewerbe: „Verspachteln von Fugen in Betonflächen und vorgefertigten Bauteilen“ und waren der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für in den einzelnen Bescheiden genannte Zeiträume zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
  11. Sämtliche von römisch 40 als Verspachtler beschäftigte Personen, so auch römisch 40 , verfügten zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung über Gewerbeanmeldungen betreffend das freie Gewerbe: „Verspachteln von Fugen in Betonflächen und vorgefertigten Bauteilen“ und waren der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für in den einzelnen Bescheiden genannte Zeiträume zur Sozialversicherung gemeldet. 1.
  12. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen arbeitete XXXX (wie auch die übrigen Personen) entweder nur für die Fa. T. B. e.U. oder nur für wenige andere (großteils gleichbleibende) Unternehmen/Personen.1.
  13. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen arbeitete römisch 40 (wie auch die übrigen Personen) entweder nur für die Fa. T. B. e.U. oder nur für wenige andere (großteils gleichbleibende) Unternehmen/Personen. 1.
  14. Die Vereinbarungen mit XXXX kamen in erster Linie auf Initiative des XXXX , wenn er Arbeit brauchte, zustande. Sämtliche als Verspachtler tätigen Personen fragten in der Regel bei XXXX an, ob er Arbeit für sie habe. Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen war dabei die nicht näher konkretisierte „Durchführung von Spachtelungsarbeiten“ auf Baustellen des XXXX 1.
  15. Die Vereinbarungen mit römisch 40 kamen in erster Linie auf Initiative des römisch 40 , wenn er Arbeit brauchte, zustande. Sämtliche als Verspachtler tätigen Personen fragten in der Regel bei römisch 40 an, ob er Arbeit für sie habe. Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen war dabei die nicht näher konkretisierte „Durchführung von Spachtelungsarbeiten“ auf Baustellen des römisch 40 1.
  16. XXXX beschäftigte in dieser Zeit Dienstnehmer, war mit diesen allein aber nicht in der Lage, die von ihm mit den Bauherren abgeschlossenen Verträge zu erfüllen, weshalb er die genannten Personen für die reinen Verspachtelungsarbeiten beschäftigte, ohne dass sich sein Auftragsverhältnis zum Bauherrn änderte. XXXX erhielt wie die übrigen genannten Personen von XXXX die jeweiligen Aufträge zugewiesen. Er erhielt keinen Auftrag direkt vom jeweiligen Bauherrn vermittelt. XXXX selbst war Auftragnehmer des jeweiligen Bauherrn.1.
  17. römisch 40 beschäftigte in dieser Zeit Dienstnehmer, war mit diesen allein aber nicht in der Lage, die von ihm mit den Bauherren abgeschlossenen Verträge zu erfüllen, weshalb er die genannten Personen für die reinen Verspachtelungsarbeiten beschäftigte, ohne dass sich sein Auftragsverhältnis zum Bauherrn änderte. römisch 40 erhielt wie die übrigen genannten Personen von römisch 40 die jeweiligen Aufträge zugewiesen. Er erhielt keinen Auftrag direkt vom jeweiligen Bauherrn vermittelt. römisch 40 selbst war Auftragnehmer des jeweiligen Bauherrn. 1.
  18. Die vertragliche Beziehung der verfahrensgegenständlichen Personen für XXXX war bei allen fünf Personen gleich ausgestaltet und übten sie diese Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen aus. Wenn sie den Auftrag angenommen haben, waren die Verspachtler, so auch XXXX , an die Termine und Vereinbarungen, die XXXX akzeptiert hatte, insbesondere den zeitlichen Rahmen, gebunden. Innerhalb dieses Zeitrahmens konnten sie die Arbeiten teilweise selbst einteilen. XXXX kontrollierte, ob die Termine und Aufträge eingehalten wurden, bzw. konnte bei Bedarf auch den Ablauf und die Reihenfolge der Arbeit vorgeben. 1.
  19. Die vertragliche Beziehung der verfahrensgegenständlichen Personen für römisch 40 war bei allen fünf Personen gleich ausgestaltet und übten sie diese Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen aus. Wenn sie den Auftrag angenommen haben, waren die Verspachtler, so auch römisch 40 , an die Termine und Vereinbarungen, die römisch 40 akzeptiert hatte, insbesondere den zeitlichen Rahmen, gebunden. Innerhalb dieses Zeitrahmens konnten sie die Arbeiten teilweise selbst einteilen. römisch 40 kontrollierte, ob die Termine und Aufträge eingehalten wurden, bzw. konnte bei Bedarf auch den Ablauf und die Reihenfolge der Arbeit vorgeben. 1.
  20. XXXX beschäftigte selbst in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Dienstnehmer. Er hatte keine Befugnis, sich vertreten zu lassen, sondern hatte die jeweiligen Arbeiten bei Annahme eines Auftrages persönlich auszuführen. All dies trifft auch auf die übrigen Personen zu.1.
  21. römisch 40 beschäftigte selbst in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Dienstnehmer. Er hatte keine Befugnis, sich vertreten zu lassen, sondern hatte die jeweiligen Arbeiten bei Annahme eines Auftrages persönlich auszuführen. All dies trifft auch auf die übrigen Personen zu. 1.
  22. XXXX hatte nur eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
  23. römisch 40 hatte nur eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache. 1.
  24. Die Arbeiten verrechnete er stets an XXXX , wobei unterschiedlich, hauptsächlich aber pauschal, abgerechnet wurde. Die Art der Verrechnung wurde zum Teil von XXXX vorgegeben und richtete sich dann nach dessen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Bauherrn.1.
  25. Die Arbeiten verrechnete er stets an römisch 40 , wobei unterschiedlich, hauptsächlich aber pauschal, abgerechnet wurde. Die Art der Verrechnung wurde zum Teil von römisch 40 vorgegeben und richtete sich dann nach dessen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Bauherrn. 1.
  26. XXXX benötigte zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten keine wesentlichen Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug, das sich von solchem, wie es auch in privaten Haushalten zum Teil vorhanden ist, unterscheidet. Das Werkzeug wurde von ihm zur Arbeit mitgebracht. Das benötigte Baumaterial wurde überwiegend von XXXX gestellt. XXXX hatte kein Büro oder sonstige Betriebseinrichtungen.1.
  27. römisch 40 benötigte zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten keine wesentlichen Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug, das sich von solchem, wie es auch in privaten Haushalten zum Teil vorhanden ist, unterscheidet. Das Werkzeug wurde von ihm zur Arbeit mitgebracht. Das benötigte Baumaterial wurde überwiegend von römisch 40 gestellt. römisch 40 hatte kein Büro oder sonstige Betriebseinrichtungen. 1.
  28. Dieser haftete für Mängel und für auf Baustellen auftretende Schäden. Kurzfristig aufgetretene und sichtbare Mängel wurden von den Verspachtlern so auch XXXX sofort behoben.1.
  29. Dieser haftete für Mängel und für auf Baustellen auftretende Schäden. Kurzfristig aufgetretene und sichtbare Mängel wurden von den Verspachtlern so auch römisch 40 sofort behoben.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Beschwerden und in den Verwaltungsakt, sowie durch Befragung des Ismajl M., des XXXX sowie des Mahir M. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.01.2022.2.
  32. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Beschwerden und in den Verwaltungsakt, sowie durch Befragung des Ismajl M., des römisch 40 sowie des Mahir M. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.01.
  33. Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest.Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und steht unzweifelhaft fest. 2.2 Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmen sowie der GmbH basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszügen. 2.
  34. Die Feststellung zu den Zeiträumen der Tätigkeit für XXXX ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden und dem Verwaltungsakt, insbesondere den dort enthaltenen Unterlagen (Ausgaben der als Dienstgeberin bezeichneten Firma sowie Rechnungen der einzelnen Personen) und wurden auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Insbesondere war auch nicht zweifelhaft, dass XXXX in den festgestellten Zeiträumen für die Fa. des XXXX tätig waren.2.
  35. Die Feststellung zu den Zeiträumen der Tätigkeit für römisch 40 ergeben sich aus den angefochtenen Bescheiden und dem Verwaltungsakt, insbesondere den dort enthaltenen Unterlagen (Ausgaben der als Dienstgeberin bezeichneten Firma sowie Rechnungen der einzelnen Personen) und wurden auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Insbesondere war auch nicht zweifelhaft, dass römisch 40 in den festgestellten Zeiträumen für die Fa. des römisch 40 tätig waren. 2.
  36. Unstrittig und dem Verwaltungsakt der belangten Behörde entnommen wurden die Feststellungen betreffend die Gewerbeanmeldungen bzw. Anmeldungen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 2.
  37. Dass sämtliche betreffenden Personen ausschließlich für XXXX oder nur für wenige andere Firmen/Personen arbeiteten, ergibt sich ebenfalls aus deren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus den für den beschwerdeführenden XXXX in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Kontoblatt betreffend „Umsatzerlöse Inland“) gehen insbesondere in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen überwiegend Umsatzerlöse mit der Bezeichnung „ XXXX “ oder „ XXXX “ hervor. Insgesamt scheinen in den Jahren 2010 – 2012 neben diesem Betrieb nur wenige Personen/Betriebe auf, für die dieser tätig war.2.
  38. Dass sämtliche betreffenden Personen ausschließlich für römisch 40 oder nur für wenige andere Firmen/Personen arbeiteten, ergibt sich ebenfalls aus deren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus den für den beschwerdeführenden römisch 40 in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Kontoblatt betreffend „Umsatzerlöse Inland“) gehen insbesondere in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen überwiegend Umsatzerlöse mit der Bezeichnung „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ hervor. Insgesamt scheinen in den Jahren 2010 – 2012 neben diesem Betrieb nur wenige Personen/Betriebe auf, für die dieser tätig war. 2.
  39. Ismajil M. gab (in Übereinstimmung mit XXXX und Mahir M.) an, dass die Initiative für ihre Beschäftigung überwiegend von den einzelnen Arbeitern ausgegangen ist. XXXX gab, wie auch Mahir M. an, wenn er weniger Arbeit gehabt habe, XXXX nach Arbeit gefragt zu haben. Dieser sagte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die Verspachtler meistens ihn angerufen hätten, und gefragt hätten, ob er Aufträge für sie habe. 2.
  40. Ismajil M. gab (in Übereinstimmung mit römisch 40 und Mahir M.) an, dass die Initiative für ihre Beschäftigung überwiegend von den einzelnen Arbeitern ausgegangen ist. römisch 40 gab, wie auch Mahir M. an, wenn er weniger Arbeit gehabt habe, römisch 40 nach Arbeit gefragt zu haben. Dieser sagte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass die Verspachtler meistens ihn angerufen hätten, und gefragt hätten, ob er Aufträge für sie habe. 2.
  41. Während von XXXX angegeben wurde, dass auch schriftlich etwas vereinbart worden ist, gaben XXXX und auch Mahir M. an, dass es sich dabei um mündliche Vereinbarungen gehandelt hat und wurde auch im erstinstanzlichen Verfahren keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen werden musste. Dass Gegenstand der Vereinbarung nicht näher umschriebene Verspachtelungsarbeiten waren, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die betroffenen Arbeiter unkonkret beim Einzelunternehmer XXXX nach „Arbeit“ gefragt haben, und dieser sie auf den jeweiligen Baustellen eingesetzt hat. Auch auf den Abrechnungen ist kein näher konkretisiertes „Werk“ erkennbar.2.
  42. Während von römisch 40 angegeben wurde, dass auch schriftlich etwas vereinbart worden ist, gaben römisch 40 und auch Mahir M. an, dass es sich dabei um mündliche Vereinbarungen gehandelt hat und wurde auch im erstinstanzlichen Verfahren keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen werden musste. Dass Gegenstand der Vereinbarung nicht näher umschriebene Verspachtelungsarbeiten waren, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die betroffenen Arbeiter unkonkret beim Einzelunternehmer römisch 40 nach „Arbeit“ gefragt haben, und dieser sie auf den jeweiligen Baustellen eingesetzt hat. Auch auf den Abrechnungen ist kein näher konkretisiertes „Werk“ erkennbar. 2.
  43. Dass sich die Tätigkeit der einzelnen Personen für XXXX in ihrer Ausgestaltung nicht unterschied, ergibt sich insbesondere aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Ismailj M. konnte dazu befragt, keine Unterscheide nennen, sondern gab nur an, er habe „alle ordentlich bezahlt, und es habe keine Probleme gegeben“.2.
  44. Dass sich die Tätigkeit der einzelnen Personen für römisch 40 in ihrer Ausgestaltung nicht unterschied, ergibt sich insbesondere aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Ismailj M. konnte dazu befragt, keine Unterscheide nennen, sondern gab nur an, er habe „alle ordentlich bezahlt, und es habe keine Probleme gegeben“. Wenn auch der beschwerdeführende XXXX in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestrebt war, seine Tätigkeit als „selbständig“ darzustellen, steht jedoch für das Bundesverwaltungsgericht steht insbesondere nach den Angaben von XXXX fest, dass die Angaben der übrigen, entweder von der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht befragen Personen, auch zur Feststellung des Sachverhaltes betreffend den beschwerdeführenden XXXX herangezogen werden können, da gleiche Vereinbarungen mit XXXX bestanden.Wenn auch der beschwerdeführende römisch 40 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestrebt war, seine Tätigkeit als „selbständig“ darzustellen, steht jedoch für das Bundesverwaltungsgericht steht insbesondere nach den Angaben von römisch 40 fest, dass die Angaben der übrigen, entweder von der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht befragen Personen, auch zur Feststellung des Sachverhaltes betreffend den beschwerdeführenden römisch 40 herangezogen werden können, da gleiche Vereinbarungen mit römisch 40 bestanden. 2.
  45. Die Feststellungen zu der von XXXX ausgeübten Tätigkeit für das Einzelunternehmen des XXXX basieren zunächst auf seinen Angaben und jenen von Mahir M. in den von der belangten Behörde vorgelegten Fragebögen vom 30.03.2016 und 25.04.2016 sowie den niederschriftlichen Angaben von Robert G. und Janusz S. vom 19.04.2016 vor der belangten Behörde sowie den Angaben von XXXX , Mahir M. und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.
  46. Dass die für Verspachtelungsarbeiten jeweils eingesetzten Personen die auszuführenden Aufträge von XXXX zugewiesen erhielten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Personen sowie von XXXX 2.
  47. Die Feststellungen zu der von römisch 40 ausgeübten Tätigkeit für das Einzelunternehmen des römisch 40 basieren zunächst auf seinen Angaben und jenen von Mahir M. in den von der belangten Behörde vorgelegten Fragebögen vom 30.03.2016 und 25.04.2016 sowie den niederschriftlichen Angaben von Robert G. und Janusz S. vom 19.04.2016 vor der belangten Behörde sowie den Angaben von römisch 40 , Mahir M. und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.
  48. Dass die für Verspachtelungsarbeiten jeweils eingesetzten Personen die auszuführenden Aufträge von römisch 40 zugewiesen erhielten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Personen sowie von römisch 40 Auch XXXX stellt in der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 nicht in Abrede, dass ihm die Tätigkeiten auf den einzelnen Baustellen durch Ismail M. zugewiesen wurden (Angabe in der mündlichen Verhandlung: „Herr M. hat die Aufträge bearbeitet und ich habe dann von ihm Bescheid bekommen, was ich machen muss. Ich habe dann die Arbeit ausgeführt, was das Spachteln betrifft“.)Auch römisch 40 stellt in der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2022 nicht in Abrede, dass ihm die Tätigkeiten auf den einzelnen Baustellen durch Ismail M. zugewiesen wurden (Angabe in der mündlichen Verhandlung: „Herr M. hat die Aufträge bearbeitet und ich habe dann von ihm Bescheid bekommen, was ich machen muss. Ich habe dann die Arbeit ausgeführt, was das Spachteln betrifft“.) 2.
  49. Mahir M., der ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen wurde, gab insbesondere an, dass es auch vorgekommen ist, dass Isljam. M. etwa Anweisungen gegeben hat, dass ein anderer Teil einer Baustelle oder eine andere Baustelle vorzuziehen sei. Diese Angaben stehen im Einklang mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen angab, von XXXX Anweisungen erhalten zu haben und dass dieser die Qualität und Arbeitsfortschritt kontrolliert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von Mahir M., XXXX und Robert G. treffen wie zuvor ausgeführt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts für XXXX in gleicher Weise zu wie für die anderen für Spachtelarbeiten eingesetzten Beteiligten. Mahir M. gab in Übereinstimmung mit den Angaben von XXXX an, dass er an die von Ismail M. vorgegebenen Termine gebunden gewesen sei. Robert G., der von der belangten Behörde einvernommen wurde, gab auch an, bei Aufträgen, die nach Stunden abgerechnet wurden, an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden gewesen zu sein. Mahir M., der ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen wurde, gab insbesondere an, dass es auch vorgekommen ist, dass Isljam. M. etwa Anweisungen gegeben hat, dass ein anderer Teil einer Baustelle oder eine andere Baustelle vorzuziehen sei. Diese Angaben stehen im Einklang mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen angab, von römisch 40 Anweisungen erhalten zu haben und dass dieser die Qualität und Arbeitsfortschritt kontrolliert habe. Die diesbezüglichen Aussagen von Mahir M., römisch 40 und Robert G. treffen wie zuvor ausgeführt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts für römisch 40 in gleicher Weise zu wie für die anderen für Spachtelarbeiten eingesetzten Beteiligten. Mahir M. gab in Übereinstimmung mit den Angaben von römisch 40 an, dass er an die von Ismail M. vorgegebenen Termine gebunden gewesen sei. Robert G., der von der belangten Behörde einvernommen wurde, gab auch an, bei Aufträgen, die nach Stunden abgerechnet wurden, an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden gewesen zu sein. Wenn XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 angibt, kein bestimmtes Zeitfenster gehabt zu haben, in dem er die Arbeit erledigen habe müssen, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. Auch er wird an einen zeitlichen Rahmen zur Ausführung seiner Arbeiten gebunden sein, der ihm unveränderlich vorgegeben wurde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Arbeiten im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von Bauwerken vorgenommen wurden, was ein termingerechtes Arbeiten der einzelnen Gewerke erforderte und auch XXXX einen zeitlichen Rahmen mit dem Bauherrn vereinbaren musste. Dementsprechend teilte dieser auch in der mündlichen Verhandlung mit, sein Augenmerk sei auf der termingerechten Ausführung der Arbeiten gelegen.Wenn römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 angibt, kein bestimmtes Zeitfenster gehabt zu haben, in dem er die Arbeit erledigen habe müssen, ist diese Aussage nicht nachvollziehbar. Auch er wird an einen zeitlichen Rahmen zur Ausführung seiner Arbeiten gebunden sein, der ihm unveränderlich vorgegeben wurde. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Arbeiten im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von Bauwerken vorgenommen wurden, was ein termingerechtes Arbeiten der einzelnen Gewerke erforderte und auch römisch 40 einen zeitlichen Rahmen mit dem Bauherrn vereinbaren musste. Dementsprechend teilte dieser auch in der mündlichen Verhandlung mit, sein Augenmerk sei auf der termingerechten Ausführung der Arbeiten gelegen. 2.
  50. Insgesamt ist somit in Anbetracht der betrieblichen Erfordernisse der (damaligen) T.B. e. U. und den Angaben der beteiligten Personen sehr wohl davon auszugehen, dass Isjam M. den von ihm beschäftigten Verspachtlern und so auch XXXX Anweisungen betreffend ihre Tätigkeit geben konnte und diese die Arbeiten in Eingliederung in dessen Betrieb ausgeübt haben. 2.
  51. Insgesamt ist somit in Anbetracht der betrieblichen Erfordernisse der (damaligen) T.B. e. U. und den Angaben der beteiligten Personen sehr wohl davon auszugehen, dass Isjam M. den von ihm beschäftigten Verspachtlern und so auch römisch 40 Anweisungen betreffend ihre Tätigkeit geben konnte und diese die Arbeiten in Eingliederung in dessen Betrieb ausgeübt haben. 2.
  52. Dass sämtliche Verspachtler im angefochtenen Zeitraum selbst keine Dienstnehmer beschäftigten, ergibt sich aus deren eigenen Angaben und den Auskünften der belangten Behörde. Auch XXXX beschäftigte erst zu einem Zeitpunkt Dienstnehmer, der nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. 2.
  53. Dass sämtliche Verspachtler im angefochtenen Zeitraum selbst keine Dienstnehmer beschäftigten, ergibt sich aus deren eigenen Angaben und den Auskünften der belangten Behörde. Auch römisch 40 beschäftigte erst zu einem Zeitpunkt Dienstnehmer, der nicht mehr verfahrensgegenständlich ist. Dass auch dieser keine Befugnis hatte, sich vertreten zu lassen, ergibt sich zweifelsfrei aus den getätigten Angaben sowohl des XXXX als auch der weiteren einvernommenen Personen und aus der Situation auf der Baustelle. Es ist nicht glaubhaft, dass irgendjemand einfach anstelle des der Baustellenleitung bekannt gemachten Beteiligten für diese einspringen könnte, ohne dass die XXXX zumindest hätte zustimmen müssen. Zudem haben alle im Verwaltungsverfahren befragten Personen angegeben, dass sie sich nicht hätten vertreten lassen dürfen und wurde dies auch von XXXX bestätigt. Dieser verneinte, dass es möglich gewesen wäre, dass die betroffenen Personen einfach irgendjemand zu den Baustellen schicken könnten. Derartiges sei auch nicht vorgekommen. Dass auch dieser keine Befugnis hatte, sich vertreten zu lassen, ergibt sich zweifelsfrei aus den getätigten Angaben sowohl des römisch 40 als auch der weiteren einvernommenen Personen und aus der Situation auf der Baustelle. Es ist nicht glaubhaft, dass irgendjemand einfach anstelle des der Baustellenleitung bekannt gemachten Beteiligten für diese einspringen könnte, ohne dass die römisch 40 zumindest hätte zustimmen müssen. Zudem haben alle im Verwaltungsverfahren befragten Personen angegeben, dass sie sich nicht hätten vertreten lassen dürfen und wurde dies auch von römisch 40 bestätigt. Dieser verneinte, dass es möglich gewesen wäre, dass die betroffenen Personen einfach irgendjemand zu den Baustellen schicken könnten. Derartiges sei auch nicht vorgekommen. 2.12 Dass XXXX nur eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache hatte und hat, konnte die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der dieser auf die Hilfe einer Dolmetscherin angewiesen war, selbst feststellen. 2.12 Dass römisch 40 nur eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache hatte und hat, konnte die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der dieser auf die Hilfe einer Dolmetscherin angewiesen war, selbst feststellen. 2.
  54. XXXX schilderte glaubhaft und von sich aus, dass von ihm der Abrechnungsmodus überwiegend vorgegeben wurde. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er den von ihm mit dem Bauherrn ausgehandelten Abrechnungsmodus (pauschal, nach Quadratmeter, stundenweise) an die von ihm als Verspachtler eingesetzten Personen überwiegend weitergegeben hat. Aus den von XXXX im Akt aufliegenden Rechnungen ist ersichtlich, dass überwiegend „pauschal“ abgerechnet wurde.2.
  55. römisch 40 schilderte glaubhaft und von sich aus, dass von ihm der Abrechnungsmodus überwiegend vorgegeben wurde. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er den von ihm mit dem Bauherrn ausgehandelten Abrechnungsmodus (pauschal, nach Quadratmeter, stundenweise) an die von ihm als Verspachtler eingesetzten Personen überwiegend weitergegeben hat. Aus den von römisch 40 im Akt aufliegenden Rechnungen ist ersichtlich, dass überwiegend „pauschal“ abgerechnet wurde. 2.
  56. Die Feststellungen, welche Betriebsmittel zur Ausführung der übertragenen Arbeiten benötigt werden, basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen und den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen in den Bescheiden der belangten Behörde. Danach benötigten die Verspachtler nur Handspachtel, Kellen, Kübel, wie sie jeder Hobbybastler im privaten Haushalt hat. Sie benötigten aber keine Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug. Dass das Baumaterial überwiegend von XXXX gestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob XXXX manchmal auch eigenes Material verwendet hat. Er selbst gab an, kein Büro zu haben. 2.
  57. Die Feststellungen, welche Betriebsmittel zur Ausführung der übertragenen Arbeiten benötigt werden, basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen und den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen in den Bescheiden der belangten Behörde. Danach benötigten die Verspachtler nur Handspachtel, Kellen, Kübel, wie sie jeder Hobbybastler im privaten Haushalt hat. Sie benötigten aber keine Betriebsmittel, wie (Bau-)Maschinen oder besonderes Werkzeug. Dass das Baumaterial überwiegend von römisch 40 gestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob römisch 40 manchmal auch eigenes Material verwendet hat. Er selbst gab an, kein Büro zu haben. 2.
  58. In der mündlichen Verhandlung gab XXXX auch an, er habe mit seinen vorhandenen Dienstnehmern die Spachtelarbeiten nicht selbst erfüllen können und sie deswegen anderen Personen übertragen. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass XXXX unstrittig in allen Fällen der Auftragsnehmer der jeweiligen Tätigkeiten war und der Auftragnehmer des Bauherrn war. Dementsprechend war er es auch, die dem Bauherrn gegenüber Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten hatte und dieses Risiko auch stets selbst trug.2.
  59. In der mündlichen Verhandlung gab römisch 40 auch an, er habe mit seinen vorhandenen Dienstnehmern die Spachtelarbeiten nicht selbst erfüllen können und sie deswegen anderen Personen übertragen. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass römisch 40 unstrittig in allen Fällen der Auftragsnehmer der jeweiligen Tätigkeiten war und der Auftragnehmer des Bauherrn war. Dementsprechend war er es auch, die dem Bauherrn gegenüber Gewährleistungs- und Schadenersatzpflichten hatte und dieses Risiko auch stets selbst trug.
  60. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu A) Spruchpunkt
  2. Zurückweisung der Beschwerden der T.B. GmbH betreffend die Bescheide XXXX Spruchpunkt
  3. Zurückweisung der Beschwerden der T.B. GmbH betreffend die Bescheide römisch 40 3.2.
  4. Bescheidadressat/Beschwerdelegitimation Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in den Bescheiden betreffend die Versicherungspflicht der betroffenen Personen im Spruch jeweils feststellt, dass diese in den dort angeführten Zeiträumen als Verspachtler bei der Firma T.B. e.U., vertreten durch den Inhaber Herrn XXXX (nunmehr: T. Bau GmBH) der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in den Bescheiden betreffend die Versicherungspflicht der betroffenen Personen im Spruch jeweils feststellt, dass diese in den dort angeführten Zeiträumen als Verspachtler bei der Firma T.B. e.U., vertreten durch den Inhaber Herrn römisch 40 (nunmehr: T. Bau GmBH) der Vollversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Der Bescheid führt im Betreff zwar die T. B. GmbH, Geschäftsführer M. Isljam „als Dienstgeberin“ an, die Zustellung erfolgte jedoch an die steuerfreundliche Vertretung der Fa. T. B. e.U. mit dem Zusatz „nunmehr T. B. GmbH“ sowie an die jeweilig als Dienstnehmer festgestellte Person. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom 16.02.2018 Zl. 2018-18-GPLA-SV-JHa-B-22, wurde die Fa. T. Bau e.U., vertreten durch den Inhaber XXXX als Dienstgeberin zur Zahlung von € 38.595,17, binnen 14 Tagen, verpflichtet. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ebenfalls an die steuerliche Vertretung des XXXX als Inhaber der Fa. T. Bau e.U. und wurde auch für diesen Beschwerde erhoben. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom 16.02.2018 Zl. 2018-18-GPLA-SV-JHa-B-22, wurde die Fa. T. Bau e.U., vertreten durch den Inhaber römisch 40 als Dienstgeberin zur Zahlung von € 38.595,17, binnen 14 Tagen, verpflichtet. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ebenfalls an die steuerliche Vertretung des römisch 40 als Inhaber der Fa. T. Bau e.U. und wurde auch für diesen Beschwerde erhoben. Das Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht wurde durch einen Antrag des Einzelunternehmers XXXX bzw. dessen steuerlicher Vertretung ausgelöst. Das Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht wurde durch einen Antrag des Einzelunternehmers römisch 40 bzw. dessen steuerlicher Vertretung ausgelöst. Die belangte Behörde hat die Bescheide betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht zu Recht im Spruch an XXXX als Dienstgeber gerichtet, was auch mit der Begründung der jeweiligen Bescheide übereinstimmt. Dieser geht auch aus der Zustellverfügung und dem Rückschein als Bescheidadressat hervor. Die belangte Behörde hat die Bescheide betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht zu Recht im Spruch an römisch 40 als Dienstgeber gerichtet, was auch mit der Begründung der jeweiligen Bescheide übereinstimmt. Dieser geht auch aus der Zustellverfügung und dem Rückschein als Bescheidadressat hervor. Eine Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH, wie im vorliegenden Fall, bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge und bleibt der Inhaber des Einzelunternehmens zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, 2012/08/
  5. Für diesen wurden auch (bereits nach Löschung der Firma) die entsprechenden Anträge betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht gestellt. Aus Spruch, Zustellverfügung und Begründung der jeweiligen Bescheide geht klar XXXX als Bescheidadressat hervor. Aus Spruch, Zustellverfügung und Begründung der jeweiligen Bescheide geht klar römisch 40 als Bescheidadressat hervor. Die Firma ist

§ 17Abs.

1 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.Die Firma ist

Paragraph 17, Absatz eins, UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

§ 17Abs.

2 UGB kann ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN).

Paragraph 17, Absatz 2, UGB kann ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2002, 98/17/0310, und vom
  2. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom
  3. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs. 2 UGB der Bescheid daher gegenüber dem XXXX erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.Durch die Verwendung der Firma des Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UGB der Bescheid daher gegenüber dem römisch 40 erlassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen. Die ausdrücklich beschwerdeführende GmbH war nicht Bescheidadressat der bekämpften Versicherungspflichtbescheide und waren die Beschwerden daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. 3.2.
  6. Gegen den Bescheid zur Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX , Zl. XXXX , wurde für diesen rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und war daher eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. 3.2.
  7. Gegen den Bescheid zur Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde für diesen rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und war daher eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. 3.2.
  8. Für den Bescheid mit dem ausgehend von der Versicherungspflicht der betreffenden Personen Beiträge nachverrechnet wurden (Z. XXXX ) wurde rechtzeitig und zulässig vom vertretenen Einzelunternehmer XXXX Beschwerde erhoben. Die Nachverrechnung der Beiträge gründet sich ausschließlich auf die zuvor festgestellte Versicherungspflicht.3.2.
  9. Für den Bescheid mit dem ausgehend von der Versicherungspflicht der betreffenden Personen Beiträge nachverrechnet wurden (Z. römisch 40 ) wurde rechtzeitig und zulässig vom vertretenen Einzelunternehmer römisch 40 Beschwerde erhoben. Die Nachverrechnung der Beiträge gründet sich ausschließlich auf die zuvor festgestellte Versicherungspflicht. 3.
  10. Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX 3.
  11. Feststellung der Versicherungspflicht von römisch 40 3.3.1.

§ 4Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 id

F BGBl I Nr 8/2019, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

§§ 5

und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen unstrittig keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2019,, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen unstrittig keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. § 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist

Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist

Absatz eins, leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2, leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Ziffer eins,), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Ziffer 2,) sowie die Zurechnung (Ziffer 3,) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5, leg cit). Aus § 539a Abs 1 ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung.Aus Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist auch zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise relevant sind. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei einen Werkvertrag abschließen wollten, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Ebensowenig ist die Bezeichnung eines Vertrages als Werkvertrag von Bedeutung. 3.3.

  1. Im vorliegenden Fall steht zu beurteilen, ob das vorliegende Vertragsverhältnis als Werkvertrag oder als Dienstvertrag zu würdigen ist. In VwSlg 10.140 A/1980 führte der VwGH grundlegend aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wohin ein Dienstvertrag begründet würde, oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme - worin ein Werkvertrag zu sehen sei. Im Fall des Werkvertrages komme es auf eine individualisierte und konkretisierte Leistung an, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßiger mitverbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm ankomme (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0391; 07.09.2011, 2011/08/0206; 27.04.2011, 2010/08/0199 ua). Wesentliches Kennzeichen des Werkvertrages ist, dass damit ein Zielschuldverhältnis begründet wird. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Vertragsgegenstand waren jeweils nicht nähere konkretisierte Verspachtelungstätigkeiten auf Baustellen, somit war die zu erbringende Leistung bei Vertragsabschluss lediglich gattungsmäßig umschrieben. Es wurde keine individualisierte und konkretisierte Leistung und damit auch kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet, sondern ihrer Art nach umschriebene Tätigkeiten, die lediglich zu einem Arbeiten, Tun, Wirken verpflichteten. Bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nimmt der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu nochmals das oben zit. Erk. d. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092) an, dass deren Erbringung keine selbständige Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Leistung darstellt. Bei einer solchen Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert.Vertragsgegenstand waren jeweils nicht nähere konkretisierte Verspachtelungstätigkeiten auf Baustellen, somit war die zu erbringende Leistung bei Vertragsabschluss lediglich gattungsmäßig umschrieben. Es wurde keine individualisierte und konkretisierte Leistung und damit auch kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet, sondern ihrer Art nach umschriebene Tätigkeiten, die lediglich zu einem Arbeiten, Tun, Wirken verpflichteten. Bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nimmt der VwGH in ständiger Rechtsprechung vergleiche hierzu nochmals das oben zit. Erk. d. VwGH vom 17.01.1995, 93/08/0092) an, dass deren Erbringung keine selbständige Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Leistung darstellt. Bei einer solchen Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Es ist schon auf Grund der Unbestimmtheit der Leistungsbeschreibung, wie sie aus den vorliegenden Rechnungen hervorgeht (bei XXXX überwiegend: „Pauschal Arbeit“) nicht ersichtlich, wo im vorliegenden Fall das klar umschriebene Werk liegen soll (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129).Es ist schon auf Grund der Unbestimmtheit der Leistungsbeschreibung, wie sie aus den vorliegenden Rechnungen hervorgeht (bei römisch 40 überwiegend: „Pauschal Arbeit“) nicht ersichtlich, wo im vorliegenden Fall das klar umschriebene Werk liegen soll vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Somit ist das Vorliegen von Werkverträgen in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zu verneinen und in weiterer Folge zu prüfen, ob die Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind. 3.3.
  2. Zur persönlichen Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vgl. auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vergleiche auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Vorliegend bestand den Feststellungen zufolge kein Vertretungsrecht und wurden von XXXX auch keine eigenen Hilfskräfte eingesetzt, weswegen die persönliche Arbeitspflicht im Lichte der o.a. Judikatur zu bejahen ist.Vorliegend bestand den Feststellungen zufolge kein Vertretungsrecht und wurden von römisch 40 auch keine eigenen Hilfskräfte eingesetzt, weswegen die persönliche Arbeitspflicht im Lichte der o.a. Judikatur zu bejahen ist. 3.3.

  1. Zur persönlichen Abhängigkeit: Generell kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (wozu, wie der Verwaltungsgerichtshofen in zahlreichen Erkenntnissen bestätigt hat, auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen), bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. Dezember 2011, Zl 2010/08/0129, vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0115, vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106, vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0119, vom 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162 und weitere; zuletzt vom 20.02.2020, Zl. Ra 2020/08/0022). Generell kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (wozu, wie der Verwaltungsgerichtshofen in zahlreichen Erkenntnissen bestätigt hat, auch die vorliegenden Verspachtelungsarbeiten zählen), bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  3. Dezember 2011, Zl 2010/08/0129, vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0115, vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106, vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0119, vom 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162 und weitere; zuletzt vom 20.02.2020, Zl. Ra 2020/08/0022). XXXX war im Rahmen seiner Tätigkeit zu manuellen Hilfstätigkeiten verpflichtet. Er schuldete keinen bestimmten Erfolg, sondern die Bereitstellung seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit für das Einzelunternehmen des XXXX Dieser konnte über die Arbeitskraft des XXXX im gegenständlichen Zeitraum weitestgehend verfügen; er konnte etwa auch Anweisungen betreffend die Reihung der Arbeit erteilen und kontrollierte dessen Arbeit selbst. XXXX war an die zeitlichen Vorgaben des XXXX gebunden, der mitunter auch die Reihenfolge der geschuldeten Tätigkeiten vorgeben konnte. römisch 40 war im Rahmen seiner Tätigkeit zu manuellen Hilfstätigkeiten verpflichtet. Er schuldete keinen bestimmten Erfolg, sondern die Bereitstellung seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit für das Einzelunternehmen des römisch 40 Dieser konnte über die Arbeitskraft des römisch 40 im gegenständlichen Zeitraum weitestgehend verfügen; er konnte etwa auch Anweisungen betreffend die Reihung der Arbeit erteilen und kontrollierte dessen Arbeit selbst. römisch 40 war an die zeitlichen Vorgaben des römisch 40 gebunden, der mitunter auch die Reihenfolge der geschuldeten Tätigkeiten vorgeben konnte. Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bei Hilfsarbeitern können etwa auch auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitszeit gerichtet sein. Von einer „stillen Autorität“ des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (sieh dazu VwGH 2008/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. Wenn die fachliche Kontrolle des XXXX allenfalls auf Grund seiner Erfahrung und der Art der Tätigkeit entfallen konnte und diesem zum Teil Entscheidungsspielräume in Bezug auf seine Arbeitszeit eingeräumt wurden, ändert dies auf Grund der Einbindung in die von XXXX bestimmte Ablauforganisation nichts daran, dass sich seine Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert hat. Darüber hinaus hat XXXX keine Tätigkeiten ausgeübt, die insgesamt außergewöhnliche (unternehmerähnliche) Dispositionsmöglichkeiten erkennen hätten lassen, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen.Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bei Hilfsarbeitern können etwa auch auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitszeit gerichtet sein. Von einer „stillen Autorität“ des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (sieh dazu VwGH 2008/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. Wenn die fachliche Kontrolle des römisch 40 allenfalls auf Grund seiner Erfahrung und der Art der Tätigkeit entfallen konnte und diesem zum Teil Entscheidungsspielräume in Bezug auf seine Arbeitszeit eingeräumt wurden, ändert dies auf Grund der Einbindung in die von römisch 40 bestimmte Ablauforganisation nichts daran, dass sich seine Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert hat. Darüber hinaus hat römisch 40 keine Tätigkeiten ausgeübt, die insgesamt außergewöhnliche (unternehmerähnliche) Dispositionsmöglichkeiten erkennen hätten lassen, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation seines Arbeitgebers Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen. XXXX verfügte - abgesehen vom mitgebrachten eigenen Werkzeug – weder über eine maßgebliche eigene betriebliche Organisation bzw. über nennenswerte eigene Betriebsmittel; auch konnte er bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen. Ebenso war nicht festzustellen, dass dieser in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für (eine Mehrzahl) andere(r) Auftragnehmer erfolgreich angeboten hat (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Es sind daher keine Anhaltspunkte aufgetreten, die gegen die Annahme der Erbringung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechen würden. römisch 40 verfügte - abgesehen vom mitgebrachten eigenen Werkzeug – weder über eine maßgebliche eigene betriebliche Organisation bzw. über nennenswerte eigene Betriebsmittel; auch konnte er bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen. Ebenso war nicht festzustellen, dass dieser in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für (eine Mehrzahl) andere(r) Auftragnehmer erfolgreich angeboten hat (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Es sind daher keine Anhaltspunkte aufgetreten, die gegen die Annahme der Erbringung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit sprechen würden. Soweit vorgebracht wird, dass XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für weitere Auftraggeber tätig wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tätigwerden für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht auf eine Tätigkeit für den "Markt" schließen lässt (VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Soweit vorgebracht wird, dass römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für weitere Auftraggeber tätig wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass das Tätigwerden für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht auf eine Tätigkeit für den "Markt" schließen lässt (VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Der Besitz eines Gewerbescheines steht der Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses nicht entgegen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032) beurteilte die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen als Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

§ 2Abs 1 Z 8 Gew

O von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (vgl zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129, mwN). Genau dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die von XXXX für das Einzelunternehmen erbrachten Tätigkeiten werden typischerweise von abhängigen Beschäftigten erbracht. Für die auszuführenden Arbeiten sind weder besondere fachliche Qualifikation noch spezielle Arbeitsgeräte erforderlich. Es genügen Kellen, Spachteln und Kübel, wie sie jeder in einem Heimwerkermarkt für wenig Geld kaufen kann. (vgl dazu auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078; 15.05.2013, 2013/08/0051; 02.07.2013, 2013/08/0106; 03.10.2013, 2013/08/0162; 31.07.2014, 2013/08/0247 ua).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032) beurteilte die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen als Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind vergleiche zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129, mwN). Genau dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die von römisch 40 für das Einzelunternehmen erbrachten Tätigkeiten werden typischerweise von abhängigen Beschäftigten erbracht. Für die auszuführenden Arbeiten sind weder besondere fachliche Qualifikation noch spezielle Arbeitsgeräte erforderlich. Es genügen Kellen, Spachteln und Kübel, wie sie jeder in einem Heimwerkermarkt für wenig Geld kaufen kann. vergleiche dazu auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078; 15.05.2013, 2013/08/0051; 02.07.2013, 2013/08/0106; 03.10.2013, 2013/08/0162; 31.07.2014, 2013/08/0247 ua). Der Umstand, dass XXXX über eine Gewerbeberechtigung verfügten, nach dem GSVG versichert waren, und (überwiegend „pauschal“) eine Leistungsentlohnung erhielt und teilweise für andere Unternehmen gearbeitet hat, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. das ebenfalls Spachtelarbeiten betreffende hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2013, Zl. 2013/08/0106).Der Umstand, dass römisch 40 über eine Gewerbeberechtigung verfügten, nach dem GSVG versichert waren, und (überwiegend „pauschal“) eine Leistungsentlohnung erhielt und teilweise für andere Unternehmen gearbeitet hat, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche das ebenfalls Spachtelarbeiten betreffende hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2013, Zl. 2013/08/0106). 3.3.5 Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 21.02.2001, 96/08/0028), weswegen sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Im Hinblick auf die festgestellte persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von XXXX sowie die unbestrittene Entgeltlichkeit der Tätigkeiten ist daher betreffend XXXX in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen von einem der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegendem Dienstverhältnis auszugehen.Im Hinblick auf die festgestellte persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von römisch 40 sowie die unbestrittene Entgeltlichkeit der Tätigkeiten ist daher betreffend römisch 40 in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen von einem der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegendem Dienstverhältnis auszugehen. Es war daher die Beschwerde des XXXX betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2018 Zl. XXXX , abzuweisen. Es war daher die Beschwerde des römisch 40 betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2018 Zl. römisch 40 , abzuweisen. 3.
  3. Spruchpunkt
  4. – Beschwerde gegen den Beitragsnachrechnungsbescheid vom 16.02.2018 Zl. XXXX :3.
  5. Spruchpunkt
  6. – Beschwerde gegen den Beitragsnachrechnungsbescheid vom 16.02.2018 Zl. römisch 40 : Da die Beschwerde des XXXX betreffend die Feststellung seiner Versicherungspflicht abzuweisen war; jene Bescheide betreffend die weiteren vier Personen, die beim Einzelunternehmer Ismajl M. als Verspachtler tätig waren, mangels zulässiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen sind, und betreffend die Höhe der Beiträge kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet wurde, war die Beschwerde gegen diesen Bescheid ebenfalls abzuweisen.Da die Beschwerde des römisch 40 betreffend die Feststellung seiner Versicherungspflicht abzuweisen war; jene Bescheide betreffend die weiteren vier Personen, die beim Einzelunternehmer Ismajl M. als Verspachtler tätig waren, mangels zulässiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen sind, und betreffend die Höhe der Beiträge kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet wurde, war die Beschwerde gegen diesen Bescheid ebenfalls abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der seit VwSlg 12.325 A/1986 ständigen und nicht als uneinheitlich zu Qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Selbständigeneigenschaft gegenüber der Dienstnehmereigenschaft nicht ab, ebenso nicht von den zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Einordnung der Tätigkeit von Verspachtlern als abhängige Beschäftigungsverhältnisse und wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl hierzu auch jüngst zu Trockenbauern VwGH 20.02.2020, Ra 2020/08/0022).Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der seit VwSlg 12.325 A/1986 ständigen und nicht als uneinheitlich zu Qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Selbständigeneigenschaft gegenüber der Dienstnehmereigenschaft nicht ab, ebenso nicht von den zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Einordnung der Tätigkeit von Verspachtlern als abhängige Beschäftigungsverhältnisse und wirft daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche hierzu auch jüngst zu Trockenbauern VwGH 20.02.2020, Ra 2020/08/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2194734.1.00

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