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{'item': 'I415 2212476-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlI415 2212476-1 Spruch, I415 2212476-1/33E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Sie erließ über den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte seine Abschiebung nach Libyen für zulässig (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen ihn ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des Subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Sie erließ über den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte seine Abschiebung nach Libyen für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen ihn ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.12.2018 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.-VII.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.12.2018 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.-VII. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 27.01.2022 zog der Beschwerdeführer nach eingehender Beratung mit seiner Rechtsvertretung unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA RD XXXX Außenstelle XXXX vom 30.11.2018, Zl. XXXX , vollinhaltlich zurück.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 27.01.2022 zog der Beschwerdeführer nach eingehender Beratung mit seiner Rechtsvertretung unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA RD römisch 40 Außenstelle römisch 40 vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der Beschwerdezurückziehung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.01.2022 seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2212476.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.