4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Eine französische Staatsangehörige (in Folge: Beschwerdeführerin) brachte am 19.02.2021 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Mangels Nachweise über das etwaige Vorhandensein von Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutzes regte das Amt der XXXX Landesregierung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Überprüfung ihres Aufenthaltsrechts ein.Eine französische Staatsangehörige (in Folge: Beschwerdeführerin) brachte am 19.02.2021 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Mangels Nachweise über das etwaige Vorhandensein von Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutzes regte das Amt der römisch 40 Landesregierung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Überprüfung ihres Aufenthaltsrechts ein. Mit Schreiben vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihr mit, dass eine Ausweisung
Vm § 55 Abs. 3 NAG beabsichtigt sei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin in der Folge Gebrauch und übermittelte sie der belangten Behörde Unterlagen betreffend ihre Lebensführung, ihrem Studium und ihre Versicherungen.Mit Schreiben vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihr mit, dass eine Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG beabsichtigt sei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin in der Folge Gebrauch und übermittelte sie der belangten Behörde Unterlagen betreffend ihre Lebensführung, ihrem Studium und ihre Versicherungen. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2021 die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2021 die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie französische Staatsbürgerin und somit EU Bürgerin sei. Sie sei ordentliche Studentin an einer Universität in Frankreich und arbeite darüber hinaus selbständig als Model in Frankreich und Österreich. Seit August 2019 führe die Beschwerdeführerin in einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen und pendle sie seit dem Herbst 2020 regelmäßig zwischen Frankreich und Österreich. Seit 20.11.2020 habe sie auch ihren Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Sie verfüge über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, verdiene aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Model ein ausreichendes Einkommen und werde zudem auch nachweislich von ihren Eltern finanziell unterstützt. Somit erfülle sie sämtliche Voraussetzungen für den Aufenthalt in Österreich und sei seine Ausweisung rechtswidrig. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
3 NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Paragraph 51, Absatz 3, NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Frankreichs EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Frankreichs EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14; vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14; vergleiche auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey); siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1 NAG erbracht.Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG erbracht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099; 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099; 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2250959.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.