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{'item': 'I422 2250959-1'}

Obsah (6)Art 133§ 66§ 2§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlI422 2250959-1 Spruch, I422 2250959-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Eine französische Staatsangehörige (in Folge: Beschwerdeführerin) brachte am 19.02.2021 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Mangels Nachweise über das etwaige Vorhandensein von Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutzes regte das Amt der XXXX Landesregierung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Überprüfung ihres Aufenthaltsrechts ein.Eine französische Staatsangehörige (in Folge: Beschwerdeführerin) brachte am 19.02.2021 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ein. Mangels Nachweise über das etwaige Vorhandensein von Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutzes regte das Amt der römisch 40 Landesregierung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) die Überprüfung ihres Aufenthaltsrechts ein. Mit Schreiben vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihr mit, dass eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG beabsichtigt sei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin in der Folge Gebrauch und übermittelte sie der belangten Behörde Unterlagen betreffend ihre Lebensführung, ihrem Studium und ihre Versicherungen.Mit Schreiben vom 27.10.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihr mit, dass eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG beabsichtigt sei und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin in der Folge Gebrauch und übermittelte sie der belangten Behörde Unterlagen betreffend ihre Lebensführung, ihrem Studium und ihre Versicherungen. In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2021 die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2021 die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie französische Staatsbürgerin und somit EU Bürgerin sei. Sie sei ordentliche Studentin an einer Universität in Frankreich und arbeite darüber hinaus selbständig als Model in Frankreich und Österreich. Seit August 2019 führe die Beschwerdeführerin in einer Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen und pendle sie seit dem Herbst 2020 regelmäßig zwischen Frankreich und Österreich. Seit 20.11.2020 habe sie auch ihren Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Sie verfüge über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, verdiene aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Model ein ausreichendes Einkommen und werde zudem auch nachweislich von ihren Eltern finanziell unterstützt. Somit erfülle sie sämtliche Voraussetzungen für den Aufenthalt in Österreich und sei seine Ausweisung rechtswidrig. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Frankreichs. Ihre Identität steht fest. In Frankreich studiert die Beschwerdeführerin seit Herbst 2020 Angewandte Kunst an der Universität XXXX . Darüber hinaus arbeitet die Beschwerdeführerin als selbständiges Model. Als solches ist die Beschwerdeführerin regelmäßig in Frankreich und Österreich tätig. Aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Model erwirtschaftet sich die Beschwerdeführerin ein Einkommen. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin finanziell von ihren Eltern unterstützt.In Frankreich studiert die Beschwerdeführerin seit Herbst 2020 Angewandte Kunst an der Universität römisch 40 . Darüber hinaus arbeitet die Beschwerdeführerin als selbständiges Model. Als solches ist die Beschwerdeführerin regelmäßig in Frankreich und Österreich tätig. Aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Model erwirtschaftet sich die Beschwerdeführerin ein Einkommen. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin finanziell von ihren Eltern unterstützt. Die Beschwerdeführerin weist einen Versicherungsschutz in vollem Umfang auf. Seit dem Herbst 2019 führt die Beschwerdeführerin eine Beziehung zum österreichischen Staatsangehörigen Bastian W. und pendelt sie seit Herbst 2020 regelmäßig zwischen Österreich und Frankreich. Seit dem 20.11.2020 ist die Beschwerdeführerin zudem mit Nebenwohnsitz an der Wohnsitzadresse ihres Lebensgefährten im österreichischen Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und nimmt keinerlei Sozialhilfe in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.02.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. Deren Ausstellung seitens der zuständigen NAG-Behörde unterblieb bislang jedoch mangels Vorlage notwendiger Nachweise.
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister eingeholt. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihres Reisepasses steht die Identität der Beschwerdeführerin fest. Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin ihre Studentenkarte der Universität XXXX sowie eine Inskriptionsbestätigung vor. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus als selbständiges Model arbeitet und als solches auch regelmäßig in Frankreich und Österreich tätig ist und sich aus dieser Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet, gründet einerseits aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Administrativverfahrens. Zudem legte Sie einen Modelvertrag datiert mit 06.09.2020 vor und ergeben sich aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen, dass sie nach wie vor aktiv als Model tätig ist und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen bezieht. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, dass sie darüber hinaus auch noch finanziell von ihren Eltern unterstützt werde. Dies bestätigt sich auch aus einem vorgelegten Zahlungsbeleg, demzufolge ihr ihre Mutter am 29.03.2021 einen Betrag von 350 Euro für ihr Studium („courses et labo“) und am 29.10.2021 einen Betrag von 250 Euro für ihr Studium („courses“) überwies. Ergänzend belegte die Beschwerdeführer ihr Einkommen aus der Modeltätigkeit auch durch Zahlungsbelege, demzufolge ihr am 30.04.2021 ein Betrag von 470 Euro, am 14.05.2021 ein Betrag von 750 Euro, am 27.08.2021 ein Betrag von 1.195,96 Euro und am 30.09.2021 ein Betrag von 200 Euro von verschiedenen Modelagenturen überwiesen wurden. Vorgelegt wurden im Rahmen des Administrativverfahrens auch eine europäische Krankenversicherungskarte (vitale – carte d´assurance maladie und carte europèene d´accurance maladie) sowie einen Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bei ihrer Mutter mitversichert war (attestation de tiers payant) und resultiert daraus die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen Versicherungsschutz in vollem Umfang aufweist.Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin ihre Studentenkarte der Universität römisch 40 sowie eine Inskriptionsbestätigung vor. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus als selbständiges Model arbeitet und als solches auch regelmäßig in Frankreich und Österreich tätig ist und sich aus dieser Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet, gründet einerseits aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Administrativverfahrens. Zudem legte Sie einen Modelvertrag datiert mit 06.09.2020 vor und ergeben sich aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen, dass sie nach wie vor aktiv als Model tätig ist und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen bezieht. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, dass sie darüber hinaus auch noch finanziell von ihren Eltern unterstützt werde. Dies bestätigt sich auch aus einem vorgelegten Zahlungsbeleg, demzufolge ihr ihre Mutter am 29.03.2021 einen Betrag von 350 Euro für ihr Studium („courses et labo“) und am 29.10.2021 einen Betrag von 250 Euro für ihr Studium („courses“) überwies. Ergänzend belegte die Beschwerdeführer ihr Einkommen aus der Modeltätigkeit auch durch Zahlungsbelege, demzufolge ihr am 30.04.2021 ein Betrag von 470 Euro, am 14.05.2021 ein Betrag von 750 Euro, am 27.08.2021 ein Betrag von 1.195,96 Euro und am 30.09.2021 ein Betrag von 200 Euro von verschiedenen Modelagenturen überwiesen wurden. Vorgelegt wurden im Rahmen des Administrativverfahrens auch eine europäische Krankenversicherungskarte (vitale – carte d´assurance maladie und carte europèene d´accurance maladie) sowie einen Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bei ihrer Mutter mitversichert war (attestation de tiers payant) und resultiert daraus die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über einen Versicherungsschutz in vollem Umfang aufweist. Die privaten Anbindungen an das Bundesgebiet ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer im Administrativverfahren und im Beschwerdeschriftsatz und gründet darauf auch die Feststellung, wonach sie seit Herbst 2020 regelmäßig zwischen Österreich und Frankreich pendelt. Die melderechtliche Erfassung der Beschwerdeführerin ist durch einen aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters belegt. Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und einem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des österreichischen Strafregisters. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung samt Begründung der Nichtausstellung ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 07.07.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  6. Rechtsgrundlagen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 51Abs.

1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).

§ 51Abs.

3 NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Paragraph 51, Absatz 3, NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Frankreichs EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Frankreichs EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14; vgl. auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (Hinweis EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.7.2015, Singh u. C- 218/14; vergleiche auch VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey); siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(2015), § 51, II. B. 13).EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey); siehe auch Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2015), Paragraph 51,, römisch zwei. B. 13). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine französische Studentin, die offenkundig zum Zweck ihrer Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich gereist ist und sich auf Grundlage dieser Beziehung zeitweise im Bundesgebiet bei ihrem Lebensgefährten aufhält. Ferner legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Administrativverfahrens dar, dass sie sich aus ihrer in Frankreich und Österreich ausgeübten Modeltätigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, dass sie auch von ihren Eltern finanziell unterstützt wird und dass sie überdies über einen umfassenden Versicherungsschutz verfügt. Es ergeben sich aus dem Verfahren darüber hinaus auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für den Bezug einer Sozialhilfeleistung oder einer Ausgleichszulage und sind ihre Existenzmittel im in der Einzelfallbetrachtung als ausreichend im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu werten.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine französische Studentin, die offenkundig zum Zweck ihrer Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich gereist ist und sich auf Grundlage dieser Beziehung zeitweise im Bundesgebiet bei ihrem Lebensgefährten aufhält. Ferner legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Administrativverfahrens dar, dass sie sich aus ihrer in Frankreich und Österreich ausgeübten Modeltätigkeit ein eigenes Einkommen erwirtschaftet, dass sie auch von ihren Eltern finanziell unterstützt wird und dass sie überdies über einen umfassenden Versicherungsschutz verfügt. Es ergeben sich aus dem Verfahren darüber hinaus auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für den Bezug einer Sozialhilfeleistung oder einer Ausgleichszulage und sind ihre Existenzmittel im in der Einzelfallbetrachtung als ausreichend im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu werten. Sofern im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass nicht festgestellt werden könne, woher das Geld komme und nicht daraus geschlossen werden kann, ob sie über regelmäßige Einkünfte verfüge, ist auf die vorzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).Sofern im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass nicht festgestellt werden könne, woher das Geld komme und nicht daraus geschlossen werden kann, ob sie über regelmäßige Einkünfte verfüge, ist auf die vorzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen", ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080). Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 51Abs.

1 NAG erbracht.Unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur hat die Beschwerdeführerin jedenfalls die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG erbracht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vgl. VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099; 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099; 12.12.2017, Ra 2015/22/0149) thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2250959.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.