Obsah (21)
§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 259Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlL502 2164979-1 Spruch, L502 2164979-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei, zweiter Satz, stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.
§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl
G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.3.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
- Spruchpunkt III, dritter Satz, und Spruchpunkt IV des Bescheides werden ersatzlos behoben.
- Spruchpunkt römisch drei, dritter Satz, und Spruchpunkt römisch vier des Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 29.05.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 07.11.2015 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
- Das BFA beauftrage einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend den psychischen Gesundheitszustand des BF, welches am 14.06.2017 beim BFA einlangte.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom27.06.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom27.06.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.06.2017 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.06.2017 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 30.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 11.07.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Mit 20.07.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren nach einer Unzuständigkeitseinrede am 25.07.2017 der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Am 08.08.2018 brachte ein unbekannter Absender den Beschwerdeschriftsatz sowie einen Antrag auf zeugenschafltiche Einvernahme einer benannten Person beim BVwG ein.
- Am 30.11.2018 langte im Wege des BFA ein polizeilicher Bericht betreffend ein gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren ein. Am 23.09.2019 folgte die Verständigung von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Am 16.08.2019 langte schließlich die Ausfertigung des strafgerichtlichen Urteils vom 07.08.2019, mit dem der BF vom gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde, ein.
- Mit Eingabe vom 12.03.2021 gab die nunmehrige Vertretung des BF die Vollmachtserteilung durch den BF bekannt.
- Das BVwG führte am 31.08.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Er legte im Zuge dessen mehrere Beweismittel vor, die zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Dabei brachte er eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage.
- Mit Eingaben vom 14.09.2021, 02.12.2021, 10.01.2022 und 24.01.2022 brachte er mehrere Beweismittel zur beruflichen Integration im Bundesgebiet in Vorlage.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der turkmenischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Gouvernement XXXX . Seine Familie hat dort ein Haus in der Kleinstadt XXXX , wo der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wohnhaft war. Er hat in XXXX für einen Zeitraum von zehn Jahren die Schule besucht. Danach war er, wie auch seine beiden Brüder, bis zur Ausreise im Bekleidungsgeschäft seiner Familie in der Stadt XXXX beschäftigt und hat dort die Buchhaltung geführt. Außerdem war er als Friseur erwerbstätig.Er stammt aus dem Gouvernement römisch 40 . Seine Familie hat dort ein Haus in der Kleinstadt römisch 40 , wo der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wohnhaft war. Er hat in römisch 40 für einen Zeitraum von zehn Jahren die Schule besucht. Danach war er, wie auch seine beiden Brüder, bis zur Ausreise im Bekleidungsgeschäft seiner Familie in der Stadt römisch 40 beschäftigt und hat dort die Buchhaltung geführt. Außerdem war er als Friseur erwerbstätig. Im Irak leben seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern. Seiner Familie geht es in wirtschaftlicher Hinsicht gut, er steht mit seiner Mutter und zwei seiner Schwestern in regelmäßigem Kontakt. Er hat den Irak im Dezember 2014 in die Türkei verlassen. Nach einem drei bis viermonatigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg nach Bulgarien in das Gebiet der europäischen Union. Von dort aus reiste er schlepperunterstützt über mehrere Staaten bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seines polizeilichen Aufgriffs am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. 1.
- Er hat in Österreich keine familiären und keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bezog bis Dezember 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er hat im Zeitraum von 09.07.2018 bis 21.09.2018 eine Ausbildung zur Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft erfolgreich absolviert. Er war erstmals von Juni 2019 bis November 2019 als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb legal beschäftigt. Danach wurde zu seinen Gunsten eine saisonale Beschäftigungsbewilligung als Abwascher von Juli bis Oktober 2021 erteilt, diese Stelle konnte er aufgrund pandamiebedingter Einschränkungen in der Branche nicht antreten. Zuletzt wurde ihm eine weitere saisonale Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für den Zeitraum von 30.11.2021 bis 30.04.2022 erteilt. Auf dieser Grundlage schloss er einen befristeten Dienstvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung ab und erwirtschaftet er aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR XXXX Er war erstmals von Juni 2019 bis November 2019 als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb legal beschäftigt. Danach wurde zu seinen Gunsten eine saisonale Beschäftigungsbewilligung als Abwascher von Juli bis Oktober 2021 erteilt, diese Stelle konnte er aufgrund pandamiebedingter Einschränkungen in der Branche nicht antreten. Zuletzt wurde ihm eine weitere saisonale Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für den Zeitraum von 30.11.2021 bis 30.04.2022 erteilt. Auf dieser Grundlage schloss er einen befristeten Dienstvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung ab und erwirtschaftet er aktuell ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR römisch 40 Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er hat am 07.03.2020 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt, jedoch nicht bestanden. Er hat mit 01.09.2020 mehrere Prüfungsgegenstände des Lehrgangs zur Erlangung des externen Pflichtschulabschlusses positiv absolviert. Er betätigte sich von 2018 bis Ende 2019 ehrenamtlich für die Caritas. Im April 2017 betätigte er sich unentgeltlich im Rahmen eines sozialen Projektes der Stadt Salzburg im Ausmaß von insgesamt 89,5 Stunden, wo er mit der Straßenreinigung im Stadtgebiet betraut war. Er hat einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB endete durch seinen Freispruch
§ 259Z. 3 St
PO mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ein gegen ihn geführtes Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB endete durch seinen Freispruch
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch seine Verwandten wegen einer homosexuellen Beziehung mit einem Freund oder aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
- Sicherheitslage in Kirkuk: 1.5.
- Grundlegende Geografie Kirkuk (früher: al-Tamim) ist eine Provinz im Norden des Irak. Es umfasst vier Bezirke: Kirkuk mit der gleichnamigen Bezirkshauptstadt, Dibis, al-Hawidscha (al-Hawija) und Daquq. Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation) die Bevölkerung der Provinz auf 1 639 953 Einwohner. Das häufig als „Mikrokosmos Iraks“ beschriebene Kirkuk hat eine vielfältige und gemischte Bevölkerung, die ein Reihe ethnischer und religiöser Gruppen umfasst, darunter (sunnitsche) Araber, (sunnitische) Kurden, aber auch Turkmenen (Schiiten und Sunniten) und eine kleine Gemeinschaft chaldo-assyrischer Christen. Vorherrschende Glaubensgemeinschaft in der Provinz sind die sunnitischen Muslime. 2019 zeigte iMMAP, dass Abschnitte der Hauptstraßen in den Bezirken al-Hawidscha, Kirkuk, Dibis und Daquq im Hinblick auf das Gefahrenausmaß durch explosionsgefährliche Stoffe als Straßen mit hohem Risiko bzw. geringerem Risiko eingestuft waren. Mit Stand Juli 2020 zeigte iMMAP, dass nur Abschnitte der Hauptstraßen in den Bezirken al-Hawidscha und Kirkuk im Hinblick auf das Gefahrenausmaß durch explosionsgefährliche Stoffe als Straßen mit hohen Risiko bzw. geringerem Risiko eingestuft waren. An der Fernstraße Bagdad-Kirkuk, die Bagdad mit Kirkuk und anderen nördlichen Teilen Iraks verbindet, gab es Berichten zufolge einen Kontrollpunkt, der um 17 Uhr in dem Abschnitt durch die Provinz Kirkuk schließt und damit das Reisen behindert. Anschläge des ISIL auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte entlang der Hauptstraßen der Provinz wurden 2019 und 2020 gemeldet. Üppige Ölreserven machen Kirkuk zu einer Provinz von strategischer Bedeutung, aber auch zu einer Quelle von Spannungen und von einer seit langem bestehenden territorialen Streitigkeit zwischen der irakischen Zentralregierung und der KRG. 1.5.
- Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Hintergrund des Konflikts Ende 2018 beschrieb die ICG Kirkuk als eine der Regionen der umstrittenen Gebiete, in der in den letzten Jahren „die massivsten Unruhen“ zu beobachten waren. Als der ISIL im Jahr 2014 seine Offensive im Nordirak begann, brach die irakische Armee zusammen, und der ISIL übernahm die Region um die Stadt al-Hawidscha im Südwesten der Provinz Kirkuk; in dem vom ISIL kontrollierten Gebiet lebten etwa 100 000 Menschen. Ab Juni 2014 übernahm der ISIL die Kontrolle und Verwaltung der ländlichen und landwirtschaftlichen Gebiete von Kirkuk und übte diese aus, bis er im Oktober 2017 vertrieben wurde. Ab 2014 verübte der ISIL ausgehend vom Bezirk al-Hawidscha Anschläge in anderen Gebieten der Provinz Kirkuk. Nachdem die irakische Armee in Kirkuk 2014 im Kampf gegen den ISIL zusammengebrochen war, rückten kurdische Peschmerga ein und ersetzten die föderalen Kräfte; anschließend wurde Kirkuk drei Jahre von der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), der zweitgrößten Partei in der Region Kurdistan-Irak (KRI), regiert und übernahm die KRG die Kontrolle-über die Erdölfelder. Drei Jahre standen sich die Peschmerga und der ISIL in Kirkuk gegenüber, wobei es an den Frontlinien im Süden und Westen der Stadt zu „wiederholten Auseinandersetzungen“ kam und die Stadt selbst „streng kontrolliert“ wurde. AI berichtete über die vorsätzliche Zerstörung von mehr als 40 Dörfern und arabischen Besitzungen durch kurdische Peschmerga nach Auseinandersetzungen mit dem ISIL in Kirkuk. Im Oktober 2017 verschoben sich die Machtverhältnisse in Kirkuk. Zu Beginn des Monats verkündete die irakische Regierung, dass der ISIL aus der Stadt al-Hawidscha, seiner letzten verbleibenden bedeutenden Hochburg im Irak, vertrieben worden war. Nach Ansicht des Analysten Derek Flood wurde zu dieser Zeit auch das wichtigste Ziel, das die kurdischen Peschmerga und das irakische Militär geeint hatte [der Kampf gegen den ISIL], hinfällig. In der al-Hawidscha-Kampagne, die am
- September 2017 anlief, taten sich die irakische Armee, die Abteilung für Notfallmaßnahmen, der Anti-Terror-Dienst, die Bundespolizei und die pro-iranischen PMU in einer Offensive zusammen, um den ISIL aus dem Bezirk al-Hawidscha zurückzudrängen. Am
- Oktober 2017 verkündete der irakische Premierminister die Befreiung al-Hawidschas von der Besetzung durch den ISIL, obwohl zum damaligen Zeitpunkt Berichten zufolge noch einige Dörfer im Osten der Stadt vom ISIL kontrolliert wurden. Im Zuge der al-Hawidscha-Militäroffensive wurden im September 2017 47 000 Menschen vertrieben, von denen 11 000 gegen Ende des darauffolgenden Monats noch nicht zurückgekehrt waren – und nicht zurückkehren wollten; in Kirkuk wurden insgesamt 62 000 Rückkehrer erfasst. Nach Angaben der IOM flohen die während der Kampfhandlungen aus al-Hawidscha vertriebenen Menschen in erster Linie in die Bezirke Daquq (Provinz Kirkuk), Tikrit, al-Daur, asch-Schirqat (Bezirk Salah ad-Din) und Machmur. Im November 2017 wurden in Massengräbern vor der Stadt al-Hawidscha 400 Leichname in Zivilkleidung gefunden; man ging davon aus, dass es sich bei ihnen um Gefangene handelte, die vom ISIL ermordet wurden. Als Vergeltung für die Entscheidung der KRG, im September 2017 unter anderem in Kirkuk ein Unabhängigkeitsreferendum abzuhalten, das auf Widerspruch und Ablehnung der irakischen Regierung stieß, rückte die Regierung des Irak mit der irakischen Armee, dem Anti-Terror-Dienst, der Bundespolizei und PMU (bestehend aus der turkmenischen Brigade der Badr-Organisation (
- PMU-Brigade) und AAH-Brigaden (41.,
- und
- PMU-Brigade) in die umstrittenen Gebiete vor. Mit einer Offensive vom
- bis
- Oktober 2017 gegen kurdische Sicherheitskräfte erlangte sie die Kontrolle über den größten Teil der Provinz Kirkuk zurück. Die der PUK nahestehenden Peschmerga zogen sich weitestgehend zurück und wurden später von der DPK der Kollaboration mit der irakischen Regierung beschuldigt. Die Streitkräfte der irakischen Regierung eroberten zunächst binnen weniger Stunden die Stadt Kirkuk und anschließend den größten Teil der umstrittenen Gebiete von den Kurden zurück. Bewaffnete Akteure Im Juni 2020 soll Berichten zufolge eine ganze Reihe von Sicherheitsakteuren in der Provinz Kirkuk aktiv gewesen sein, darunter die irakische Armee, der Anti-Terror-Dienst, ein ganze Palette von PMU, Bundespolizei, lokale Polizei und verschiedene Geheimdienste. Jeder Akteur hatte seinen eigenen Auftrag, seine eigene Struktur und seine eigene politische Heimat. Die ICG kam zu dem Urteil, dass die hohe Zahl der Sicherheitsakteure möglicherweise die Stabilität in der Provinz eher untergräbt anstatt sie zu festigen. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) In einem Bericht vom Mai 2020 vermerkte der bekannte irakische Sicherheitsexperte Husham al-Hashimi die Präsenz im Dezember 2019 der ISF, des CT (Zweites Einsatzkommando)-Zentrums Kirkuk, der Bundespolizei auf Teilbezirksebene rund um die Städte Kirkuk und al-Hawidscha, von zwei Brigaden der irakischen Armee, stationiert westlich und südwestlich von Kirkuk. Überwiegend schiitische Divisionen der Bundespolizei (5.,
- und 14.) waren zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gebieten, für Kontrollpunkte an größeren Straßen und entlang der Grenzen der Provinz. Nach Angaben des Center for Civilians in Conflict war ab Dezember 2019 die irakische Bundespolizei der wichtigste Sicherheitsakteur in der Provinz. Die Eliteeinheit Anti-Terror-Dienst (CTS) , die dem Premierminister untersteht und vom Nationalen Sicherheitsrat überwacht wird, wurde in Kirkuk 2017 zur Bekämpfung des ISIL eingesetzt. Nach der Verdrängung der kurdischen Streitkräfte aus dem Gebiet im Oktober 2017 nach dem gescheiterten Referendum über die Unabhängigkeit übernahm der CTS das Gesamtkommando über die Kräfte der Regierung in Kirkuk. Berichten zufolge sollten auch Einheiten der irakischen Armee in der Provinz präsent gewesen sein. Nach dem kurdischen Referendum vom September 2017 wurden die
- und die
- Division der irakischen Armee entsandt, um die Kontrolle über die Stadt Kirkuk zu übernehmen, die im weiteren Verlauf dann der Bundespolizei übertragen wurde. Die
- Brigade der Sondereinsatzdivision der irakischen Armee wurde im Februar 2019 in der Provinz eingesetzt, ebenso die
- Division, die Stellungen im Teilbezirk Zab des Bezirks al-Hawidscha und in einigen Teilen des Bezirks Dibis bezog. Kurdische Peschmerga Die kurdischen Peschmerga zogen aus Kirkuk-Stadt und dem größten Teil der Provinz im Oktober 2017 ab, als Folge des kurdischen Referendums und von Interventionen der ISF und von PMU-Kräften in der Provinz. Im Juni 2019 wurde von irakischen und kurdischen Behörden ein gemeinsamer Koordinierungssicherheitsmechanismus zwischen irakischer Armee und Peschmerga vereinbart, doch konnte keine Einigung darüber erzielt werden, ob die kurdischen Kräfte Stellungen innerhalb der Provinz Kirkuk oder kurz hinter deren nördlicher und östlicher Grenze beziehen sollten. Seitdem hat die irakische Regierung ein gemeinsames Einsatzkommando in Kirkuk eingerichtet, dem nur Kräfte der Regierung angehören, keine kurdischen. Berichten zufolge war der Kontrollpunkt Altun Kopri an der Straße zwischen Kirkuk und Erbil der einzige, der gemeinsam von Kräften der Regierung und von kurdischen Kräften betrieben wurde. Im Juni 2020 nahmen an der gemeinsamen Militäroperation „Iraqi Heroes“ gegen Überbleibsel des ISIL im Südwesten Kirkuks irakische Kräfte, darunter die irakische Armee, der Anti-Terror-Dienst und PMU, Kräfte der Anti-ISIL-Koalition sowie kurdische Peschmerga teil. Irakische Behörden wiesen jedoch im Juli 2020 darauf hin, die kurdischen Peschmerga seien nicht nach Kirkuk zurückgekehrt und zwischen den beiden Parteien sei nur über nachrichtendienstliche und militärische Zusammenarbeit in den umstrittenen Gebieten gesprochen worden. Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA Ende März 2020 übertrug die unter der Führung der USA stehende Koalition gegen den ISIL die Zuständigkeit für den irakischen Luftwaffenstützpunkt K1 in der Provinz Kirkuk an die ISF. PMU Lokale PMU-Gruppen waren im Wesentlichen für die nicht städtischen Gebiete in den westlichen und südlichen Teilen der Provinz zuständig, in denen die Aufständischen des ISIL noch aktiv waren. Diese lokalen PMU umfassten folgende Einheiten: ● Die der Badr-Organisation nahestehenden vorwiegend schiitischen turkmenischen Haschd-Brigaden (
- und
- Brigade). Berichten zufolge waren sie hauptsächlich in Daquq und in Gebieten südlich von Kirkuk-Stadt an der Grenze zum Bezirk al-Hawidscha im Einsatz.854 Anderen Quellen zufolge ist die
- Brigade in Tuz Khormatu und Gebieten von Kirkuk im Einsatz, die als die „nördliche Achse“ bezeichnet werden. ● Die sunnitischen arabischen umfassten die
- Brigade der Stammes-Hadsch in al-Hawidscha. Während den lokalen PMU die Wahrnehmung der oben beschriebenen Sicherheitsaufgaben oblag, sollen Berichten zufolge ihre politischen Organisationen, zu denen die Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al‐Haq, Kataeb Jund al-Imam und Kataib Hisbollah gehörten, ebenfalls Büros oder kleinere bewaffnete Vertretungen in einigen Städten der Provinz unterhalten haben. In der Stadt al-Hawidscha waren Berichten zufolge ISF und PMU-Milizen präsent und hatten die Stadt und den sie umgebenden Bezirk untereinander aufgeteilt, wobei sie die Kontrolle über das ihnen jeweils zugewiesene Gebiet ausübten. ISIL Der ISIL kontrollierte zwar keine Gebiete in der Provinz, doch heißt es, dass er ab Dezember 2019 dort aktiv war und eine Strategie der Blitzangriffe anwandte. Nach Angaben des Irak-Analysten Hafsa Halawa in einem Beitrag für das Middle East Institute vom März 2020 sind „Schläfer-Zellen“ des ISIL vor allem in den Provinzen Kirkuk und Diyala noch aktiv. In einem Bericht vom Dezember 2019 war von Aktivitäten des ISIL in den ländlichen Gebieten der Bezirke al-Hawidscha und Daquq die Rede. Ein von der ICG im März 2019 befragter örtlicher Sicherheitsbeauftragter vertrat die Auffassung, dass der ISIL seine Aktivität auf die ländlichen Gebiete von al-Hawidscha konzentriert hatte, insbesondere auf die an die Bezirke Dibis und Daquq angrenzenden Gebiete.862 Bezüglich des Zeitraums Januar bis März 2020 vertrat die US Defense Intelligence Agency (DIA) die Ansicht, der Bezirk al-Hawidscha sei der Bezirk der Provinz Kirkuk, in dem der ISIL nach wie vor am aktivsten sei. Laut einer Analyse vom März 2020 setzte der ISIL seine Aktivität in der Provinz Kirkuk in den Städten Abassi und Zab (beide im Bezirk al-Hawadscha) fort, wo ein von den ISF bemannter Kontrollpunkt an der Fernstraße um 17 Uhr schließt. Sobald es dunkel wird, verlassen die Sicherheitskräfte aus Angst vor Anschlägen des ISIL den Posten.864 Im Mai 2020 berichteten Quellen, dass örtliche Stammesangehörige sich den ISF oder PMU im Kampf gegen den ISIL im Bezirk al-Hawidscha angeschlossen oder ihn unterstützt hatten, wo der ISIL besonders aktiv war. Der Bezirk al-Hawidscha wurde von der ICG aufgrund seiner Nähe zu den vom ISIL als Zufluchtsort und Standort für die Verübung von Anschlägen genutzten Bergketten als das durch ISIL-Aktivitäten „am stärksten gefährdete Gebiet“ bezeichnet. Das schwierige Gelände erschwert ferner eine wirksame Koordinierung der in den benachbarten Provinzen Salah al-Din und Diyala eingesetzten Sicherheitskräfte. Husham al-Hashimi bezeichnete 2020 Kirkuk als Provinz, auf die sich ISIL-Operationen konzentrierten. Seiner Ansicht nach konnte der ISIL in vielen ländlichen Gebieten in Kirkuk operieren und verfügte über ca. 350-400 aktive Kämpfer, die von rund 400 inaktiven Kämpfern unterstützt wurden, die sich hauptsächlich mit Logistik befassten. In einem Bericht über den Zeitraum
- April –
- Juni 2020 kam die CJTF-OIR (Combined Joint Task Force-OIR) zu dem Schluss, der ISIL „gehe häufig mit kleinen, eng verbundenen Zellen von fünf bis 15 Kämpfern im Irak vor, die in der Regel unter spartanischen Bedingungen in abgelegenen Wüsten, Bergen oder ländlichen Gebieten in den Provinzen Diyala, Kirkuk, Salah ad Din und al-Anbar leben, also weitgehend sunnitischen Gebieten, die sich über den Norden Iraks erstrecken“. In einer Analyse vom Mai 2020 führte Michael Knights aus, die Zahl der Gebiete mit aktiven Anschlagszellen des ISIL in Irak habe sich von 27 im Dezember 2018 auf 47 im Mai 2020 fast verdoppelt. Im Mai 2020 ging es in der Provinz Kirkuk dabei um folgende Gebiete: Zab/Abbasi; den Gebirgskamm Mamah-Gharra/Batawi; Riyadh; Rashad/Jawwalah Daquq/Ghayda; Dibis und Qani Domlan und Kirkuk-Stadt. 1.5.
- Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Entwicklungen 2019-2020 Der UN-Sicherheitsrat berichtete von häufigen asymmetrischen Anschlägen des ISIL gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Provinzen einschließlich Kirkuk in den Jahren 2019870 und
- Laut einer Analyse von Michael Knights vom Mai 2020 verübte der ISIL 2018 in der Provinz Kirkuk 30,8 Anschläge pro Monat (höchste Zahl aller Provinzen), 11,2 Anschläge pro Monat im Jahr 2019 (dritthöchste Zahl aller Provinzen) und 15,3 Anschläge pro Monat im ersten Quartal 2020 (fünfthöchste Zahl aller Provinzen). Die Zahl der vom ISIL in der Provinz verübten „größer angelegten“ Anschläge (nach der Klassifikation des Analysten zählen zu „größer angelegten“ Anschlägen wirksame Sprengfallen an Straßen, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten irakischer Sicherheitskräfte zu überrennen, gezielte Anschläge auf bestimmte Personen und versuchte Anschläge auf Menschenmengen) ging in der Zeit zwischen 2018 und dem ersten Quartal 2020 zurück (von 15,1 größer angelegten Anschlägen/Monat im Jahr 2018 auf 3,2 in der zweiten Jahreshälfte 2019 und 3,6 im ersten Quartal 2020). Trotz dieses Rückgangs wies die gleiche Quelle darauf hin, dass es dem ISIL 2019 gelungen war, Anschläge mit USBV gegen Zivilpersonen in Kirkuk-Stadt zu verüben, in einer Kampagne Schikanen gegen die rund um die Fernstraße Kirkuk-Bagdad lebende Kaka’i-Minderheit durchzuführen, Anführer von Gemeinschaften zu ermorden, Bauern zur Erpressung von Lösegeld zu entführen und Zivilpersonen zu erpressen. Berichten zufolge soll der ISIL 2019 gegen Sicherheitskräfte und Anführer von Gemeinschaften mit Angriffen durch Heckenschützen, Brandstiftungen, Entführungen und Ermordungen vorgegangen sein. Weitere Ziele des ISIL waren zivile Infrastrukturen wie Wasser- und Elektrizitätsanlagen in Kirkuk. Ein von der ICG im März 2019 befragter Sicherheitsbeauftragter erklärte, dass in an die Bezirke Dibis und Daquq grenzenden Gebieten des Bezirks al-Hawidscha der ISIL häufig mit Sprengfallen an Straßen gegen Sicherheitskräfte vorging und gelegentlich auf Dörfer und Städte Mörsergranaten abfeuerte. Im Dezember 2019 hieß es in einem Bericht des Center for Civilians in Conflict, Überbleibsel des ISIL seien in ländlichen Gebieten von Daquq und al-Hawidscha aktiv, wo sie angeblich mit der Regierung zusammenarbeitende Zivilpersonen einschüchterten, Entführungen durchführten, Anschläge auf mukhtars und Stammesführer verübten, Lebensmittel und Vorräte stahlen und Felder niederbrannten. Regelmäßige Anschläge durch bewaffnete Akteure, darunter den ISIL, wurden 2019 für den Bezirk Daquq gemeldet, die sich gegen Dörfer wie Ali Saray, Heftagar, Dara und Zanqir richteten. Nach der Analyse von Michael Knights der Aktivität des ISIL in Irak führte der ISIL 2019 in Kirkuk einige höchst raffinierte Techniken für Sprengfallen an Straßen vor, wie USBV an Standorten von Granatwerfern, Bomben und an Körpern versteckte Sprengladungen. Vom USDOD zitierten offen zugänglichen Daten von ACLED, EPIC und Jane’s Terrorism and Insurgency Database zufolge verübte der ISIL von Januar bis März 2020 zwischen 30 und 40 Anschläge in der Provinz Kirkuk. Einer im März 2020 veröffentlichen Analyse des Middle East Institute war zu entnehmen, dass sich Anschläge, für die der ISIL die Verantwortung übernahm, hauptsächlich gegen die ISF und gegen Anführer von Gemeinschaften richteten. In den Städten Abassi und Zab (Bezirk al-Hawidscha) der Provinz Kirkuk setzte der ISIL seine Aktivitäten fort. Mullahs und andere Anführer von Gemeinschaften flohen weiter immer wieder aus der Stadt al-Hawidscha nach Kirkuk-Stadt, da sie für den ISIL beliebte Ziele geworden sind. Für den Zeitraum
- April bis
- Juni 2020 verzeichnete das USDOD 70 Anschläge in Kirkuk, für die der ISIL die Verantwortung übernahm oder bei denen er der Verdächtige war; das war die zweithöchste Zahl in allen Provinzen im Berichtszeitraum. In einer Analyse vom Mai 2020 zitierte die ICG den Scheich eines Stamms aus dem Gebiet Kirkuk, der zur Präsenz des ISIL Folgendes sagte: „Er ist nicht in Städten oder städtischen Gebieten zu finden. Er hält sich draußen, in den [ländlichen] Bezirken und Teilbezirken auf, im Buschland oder in Schluchten und den Bergen“. Im Mai 2020 wurden zwei weitere Brigaden der Bundespolizei in die Bezirke Dibis und al-Hawidscha entsandt, in denen Schläferzellen des ISIL besonders aktiv waren. Für den Referenzzeitraum
- Januar bis
- März 2020 meldete das US Combined Joint Task Force-OIR, dass in der Provinz Kirkuk von den ISF mit nachrichtendienstlicher und Feuerunterstützung durch die Internationale Koalition mehr als 20 Militäroperationen und ein größerer Räumungseinsatz gegen den ISIL durchgeführt wurde. Eine im Juni 2020 durchgeführte Militäroperation mit dem Namen „Iraqi Heroes“, bei der der Südwesten von Kirkuk mit den vereinten Kräften von ISF, kurdischen Peschmerga und Anti-ISIL-Koalition von Überbleibseln des ISIL geräumt werden sollte, wurde von den Behörden nach der Beschlagnahme von Waffenverstecken, Ressourcen und Unterschlupfen des ISIL als Erfolg bezeichnet. Ende Dezember 2019 kam es zu einem größeren Sicherheitsvorfall, als bei einem der Kataib Hisbollah zugeschriebenen Raketenangriff auf den von den USA kontrollierten Militärstützpunkt K-1 nahe Kirkuk in Nordirak ein US-Auftragnehmer ums Leben kam und mehrere US-Soldaten verwundet wurden. Im März 2020 übertrugen die Streitkräfte der von den USA angeführten Koalition die Kontrolle über vier irakische Militärstützpunkte in dem Gebiet einschließlich des K-1-Stützpunkts in der Nähe der Stadt Kirkuk an die ISF. Auf dem Stützpunkt waren Streitkräfte der Koalition stationiert, und er diente seit 2017 als Ausgangspunkt für Operationen gegen den ISIL. Einheiten von ISF und Anti-Terror-Dienst nutzten den Stützpunkt für Sicherheitsoperationen gegen den ISIL im Hamrin- und im Mamah Gorah-Gebirge. Im Verlauf des Jahres 2019 kam es in Kirkuk zu einer Reihe von Protestdemonstrationen, doch fielen sie deutlich kleiner aus als in anderen Teilen Iraks. Die Proteste gingen 2020 weiter. Nachstehend eine nicht erschöpfende Auflistung von Sicherheitsvorfällen, die sich Berichten zufolge 2019 und in den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 in der Provinz Kirkuk ereignet haben: Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
- und
- Mai 2019 wurden sieben Angehörige der ISF in Kirkuk bei zwei Blitzangriffen durch ISIL-Kämpfer getötet. • Am
- Mai 2019 wurden bei verschiedenen Bombenattentaten mit USBV in Kirkuk-Stadt fünf Personen getötet und 18 verletzt. Die Anschläge wurden dem ISIL zugeschrieben. • Am
- August 2019 kamen auf einem Fußballfeld in der Nähe eines schiitischen Schreins in Daquq bei einem offensichtlich vom ISIL verübten Mörserangriff sechs Zivilpersonen ums Leben und wurden neun weitere verletzt. • Am
- Dezember 2019 wurden bei einem Kataib Hisbollah zugeschriebenen Anschlag auf einen irakischen Militärstützpunkt nahe Kirkuk, auf dem US-Streitkräfte untergebracht waren, ein US-Auftragnehmer getötet und zwei US-Dienstangehörige verwundet. • Am
- Dezember 2019 wurde eine fünfköpfige Familie an einem fingierten Kontrollpunkt ermordet, den der ISIL im Teilbezirk Rashad im Bezirk al-Hawidscha errichtet hatte. • Am
- Januar 2020 ermordete der ISIL zwei Bauern im Zughaytun-Tal südlich der Provinz Kirkuk. • Am
- Februar 2020 entführte der ISIL zwei Schafhirten aus dem Bezirk al-Hawidscha. • Am
- Februar 2020 griffen mutmaßliche ISIL-Kämpfer eine Versammlung von Jugendlichen in dem Dorf Chakhmakha nordwestlich von Kirkuk an. • Am
- März 2020 wurden zwei Angehörige einer Eliteeinheit der US-Marines, die an einer Räumungsoperation eines großen Höhlenkomplexes teilnahmen, von ISIL-Kämpfern in der Nähe von Kirkuk-Stadt getötet. • Am
- April 2020 wurden zwei Angehörige der ISF von ISIL-Kämpfern bei einem Anschlag südlich von Kirkuk getötet. Am gleichen Tag kamen zwei PMU-Kämpfer bei einem Zusammenstoß mit dem ISIL südlich von Kirkuk ums Leben. • Am
- April 2020 versuchte ein einzelner ISIL-Angreifer einen Selbstmordanschlag auf ein Geheimdiensthauptquartier in Kirkuk-Stadt. Der Angreifer brachte seinen Sprengstoff noch vor Erreichen des Gebäudes zur Explosion. Mehrere Männer wurden verwundet, jedoch keiner getötet. • Am
- Mai 2020 stürmte der ISIL ein Dorf nahe Rashad und entführte den Sohn eines Stammesführers. • Am
- Mai 2020 griff der ISIL einen Sicherheitskontrollpunkt im südlichen Kirkuk an und tötete einen Polizisten. • Am
- Juli 2020 schlugen zehn Mörsergranaten in einem Dorf im Bezirk Buhriz ein und verletzten fünf Zivilpersonen. • Am
- Juli 2020 explodierte eine USBV im Zentrum Kirkuks, beschädigte einen Laden und ein Fahrzeug, und wurden durch eine weitere USBV nahe dem Gebiet Mussalla im Zentrum Kirkuks eine Zivilperson verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
- Januar 2019 -
- Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 141 Kämpfe, 153 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 30 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 0 Unruhen; das sind insgesamt 324 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Kirkuk, meist in der Hauptstadt Kirkuk. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 24 Demonstrationen in der Provinz Kirkuk gemeldet. 909 Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Durch die Vertreibung der kurdischen Sicherheitskräfte aus der Provinz Kirkuk nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 entstand ein Sicherheitsvakuum, das nur teilweise durch die ISF gefüllt wurde. Sicherheitslücken in der Provinz wurden von mehreren Quellen identifiziert, insbesondere in Teilen der Bezirke Daquq und Dibis, und zwar als Folge des Abzugs der kurdischen Peschmerga aus der Provinz und der Entfernung zwischen eingesetzten Kräften, die sich zwischen einem und fünf Kilometern bewegte. Die US Combined Joint Task Force-OIR berichtete, es fehle an einer engen Zusammenarbeit zwischen ISF und kurdischen Peschmerga, wodurch „operative Nahtstellen“ entstünden, die der ISIL ausnutze, und der ISIL operiere von „herrenlosen“ Gebieten in Teilen von Kirkuk aus. Das schwierige Gelände in Kirkuk und im umgebenden Hamrin-Becken mit seinen Bergen, Tälern, Tunneln und Höhlen mache die Sicherung des Gebiets noch schwieriger. Nach Auffassung der ICG ist die Organisation der Sicherheit in Kirkuk eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass die Sicherheitsakteure eher miteinander wettstreiten als zusammenarbeiten, und dass es aufgrund einer fehlenden Gesamtkommandostruktur und Koordinierung einigen Sicherheitsakteuren gelungen ist, sich profitablen kriminellen Aktivitäten zu widmen. Die wachsende Vielzahl von Sicherheitskräften schafft Verwirrung bei der Zivilbevölkerung in der Frage, welche Kräfte wofür zuständig sind, und es hilft ihr auch nicht weiter, dass sich die Kräfte gegenseitig des Fehlverhaltens beschuldigen. Sicherheitsakteure, darunter der Anti-Terror-Dienst (CTS), waren zusammen mit örtlichen Banden am Ölschmuggel beteiligt, während den PMU vorgeworfen wurde, illegale Kontrollpunkte einzurichten und dort Gebühren zu erheben, sowie Ladenbesitzer um Schutzgeld zu erpressen. Das Verhalten einiger ISF und PMU gilt mitunter als der Instabilität in dem Gebiet förderlich. Berichten zufolge hat die Bundespolizei Häuser von Zivilpersonen in Kirkuk besetzt und damit die Rückkehr von Binnenvertriebenen verhindert. Sunnitsche Araber in al-Hawidscha haben sich beschwert, sie seien von der Bundespolizei diskriminiert worden, die sie schikaniert, weil sie in einem früher vom ISIL kontrollierten Gebiet gelebt hätten und/oder Unterstützer des ISIL seien. Berichte gab es auch über Erpressung von Zivilpersonen und Belästigung von Frauen durch Sicherheitsakteure an Kontrollpunkten. Wie von durch die ICG im März und im Juli 2019 befragten Angehörigen des Anti-Terror-Dienstes, der örtlichen Polizei und der Bundespolizei berichtet wurde, führten Spannungen zwischen Sicherheitsakteuren wie CTS, Bundespolizei und PMU fast wöchentlich zu Zwischenfällen zwischen ihnen, bei denen es durchaus auch zu Feuerwechseln und Opfern kommen konnte. Berichte gab es ferner über Anschläge unbekannter Täter auf Sicherheitskräfte, die von Kräften der Regierung in der Regel bewaffneten kurdischen Banden zugeschrieben werden, die mit der Präsenz der Regierungskräfte in Kirkuk nicht einverstanden sind. Ein von der ICG im September 2019 befragter Vertreter des Asayesch räumte ein, er würde mit „nicht tödlichen Anschlägen“ auf Kräfte der Regierung Vergeltung üben für die Schikanierung kurdischer Einwohner. Die vorwiegend arabische und schiitische Zusammensetzung der Sicherheitskräfte in der multi-ethnischen und vorherrschend sunnitischen Provinz Kirkuk hat in Teilen der Zivilbevölkerung Misstrauen geweckt. Berichten zufolge sollen kurdische Einwohner vor den arabischen Kräften der Regierung wegen ihrer Behandlung unter dem früheren Regime Angst haben. Die überwiegend sunnitische Bevölkerung der Provinz soll Berichten zufolge die schiitisch dominierten Sicherheitskräfte wie die Bundespolizei und die PMU fürchten. Im Bezirk al-Hawidscha blieben die Beziehungen zwischen den weitgehend schiitischen Sicherheitsakteuren und der sunnitischen Zivilbevölkerung wenig intensiv und waren durch ethnische Spannungen gekennzeichnet. Verstärkt wurde dies noch durch die Tatsache, dass sich die Bundespolizei in der Regel aus Angst vor ISIL-Anschlägen schon um 14 Uhr aus den bevölkerten Zentren zurückzog und die Zivilbevölkerung ungeschützt zurückließ. Frühere vereinzelte Berichte vom Dezember 2018 besagen, dass die Bundespolizei „Zivilpersonen nicht schützt“, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass sie nachts in ihren gesicherten Standorten bleibt, angegriffenen Dörfern erst spät zu Hilfe eilt und die falschen Leute festnimmt oder entwaffnet. Die ISF in Kirkuk und das Einsatzkommando Kirkuk verfügten über keine Protokolle, um Vorfälle zu verfolgen, bei denen Zivilpersonen Schaden durch die Sicherheitskräfte zugefügt wurde, und es gab auch keine speziellen Beauftragten, die sich um Anliegen des Schutzes der Zivilbevölkerung gekümmert hätten. Berichten zufolge reagierten sie auch nur langsam auf Anzeigen von Überfällen aus dem Hinterhalt und verfügten nicht über die Fähigkeit, Patrouille zu gehen und Überwachung zu betreiben. Laut Berichten des USDOS über 2019 haben ISF und PMU, seitdem die irakische Regierung 2017 die Kontrolle über Kirkuk wiedergewonnen hat, Missbrauch begangen, darunter Gewalttaten und gewaltsame Vertreibung von Kurden, Turkmenen, Kaka’i und Christen in der Provinz. Im Mai 2019 mehrten sich die ethnischen Spannungen zwischen Kurden und Arabern in der Provinz, nachdem kurdische Einwohner behauptet hatten, dass arabische bewaffnete Akteure Hunderte von Morgen kurdischer Weizen- und Gersteanbauflächen „in einem Versuch, Kurden von ihrem Land zu vertreiben“ in Brand gesetzt hatten. Es wurde behauptet, dass entweder der ISIL oder paramilitärische Kräfte wie die PMU für die Brandlegung verantwortlich waren. Im April 2019 befragte die Friedensorganisation PAX die Bevölkerung in allen vier Bezirken der Provinz Kirkuk nach ihrer Meinung zur Sicherheitslage in der Region. Die meisten Befragten (52 %) gaben an, die Sicherheitslage habe sich im vergangenen Jahr verbessert, doch nur etwas mehr als die Hälfte der Befragten gab an, sich in ihren Gemeinschaften sicher zu fühlen. Gleichzeitig gingen rund 48 % der Befragten davon aus, in naher Zukunft wahrscheinlich Opfer einer Gewalttat zu werden. Insbesondere in den Bezirken al-Hawidscha (57 % der Befragten) und Daquq (50 % der Befragten) bestand Angst vor willkürlicher Gewalt. Befragte aus dem weitgehend kurdischen Bezirk Dibis befürchteten Gewalt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer religiösen Identität (80 % der Befragten). Auf die Frage, von wem sie Gewalt befürchteten, gaben 45 % kriminelle Gewalt an, während 27 % sagten, sie hätten Angst vor der Gewalt durch den ISIL; das ist ein erheblicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 69 % der Befragten den ISIL als den gefürchtetesten Gewaltakteur nannten. Im Bezirk al-Hawidscha hingegen erwarteten 71 % der Befragten, dass die Gewalt vom ISIL ausgehen würde. Einer im März 2020 veröffentlichten Studie von Oxfam über die Wahrnehmung der größten Schutzrisiken in Kirkuk durch die Gemeinschaften war zu entnehmen, dass Anschläge durch bewaffnete Gruppen von 21 % der befragten Haushalt als größte Bedrohung ihrer Sicherheit wahrgenommen wurde, gefolgt von der Entführung von Zivilpersonen mit 12 % der Befragten. Schäden an der Infrastruktur und Kampfmittelrückstände Rund 7 % der Häuser in der Provinz Kirkuk wurden in einer Studie der Weltbank von 2018 als entweder „teilweise beschädigt“ oder „vollständig zerstört“ eingestuft. Des Weiteren waren 7,1 % der Wasserressourcen und 27 % der WASH-Infrastruktur in der Provinz beschädigt. 2019 soll Berichten zufolge per Ende 2018 ein Gebiet von 32 750 084 Quadratmetern mit Minen und USBV verseucht gewesen sein. Nicht explodierte Minen und Bomben sowie „riesige Mengen Schutt“ sollen Berichten zufolge im Referenzzeitraum die Rückkehr von Binnenvertriebenen an ihren Wohnort in der Provinz Kirkuk verhindert haben. Minen und andere nicht gezündete Sprengkörper finden sich oft in Trümmern, die beseitigt werden müssen, und stellen eine zusätzliche Gefahr dar. Zwischen dem
- Januar und dem
- Dezember 2019 entfernte der Minenräumdienst der Vereinten Nationen (UNMAS) ungefähr 862 explosive Kampfmittelrückstände, 423 USBV, 135 USBV-Hauptladungen und 40 Selbstmordsprenggürtel in den Provinten al-Anbar, Diyala, Kirkuk, Salah al-Din und Ninawa. Nähere Einzelheiten zur Lage bei explosiven Kampfmittelrückständen in Kirkuk lagen nicht vor. Vertreibung und Rückkehr Zum Stichtag
- Juni 2020 verzeichnete die IOM in der Provinz Kirkuk 100 026 Binnenvertriebene und 341 106 Rückkehrer. Mehr als die Hälfte der in Kirkuk registrierten Binnenvertriebenen war innerhalb der Provinz vertrieben worden, während die übrigen hauptsächlich aus den Provinzen Salah al-Din und Ninawa kamen. Im Juni 2020 hielten sich rund 81 000 Binnenvertriebene allein im Bezirk Kirkuk auf. Im Dezember 2019 waren in Kirkuk-Stadt rund 73 000 Binnenvertriebene untergekommen, von denen die meisten schon länger als drei Jahre vertrieben waren. Die IOM erklärte hierzu, dass die Rückkehrerquote nach Kirkuk im Juni 2019 bei 76 % lag; das entsprach 8 % aller Rückkehrer. Die Geschwindigkeit der Rückkehr nach Kirkuk hat sich im Vergleich zum Zeitraum Mai 2017-Mai 2018 verlangsamt. Zwischen Mai 2018 und Juni 2019 stieg die Zahl der Rückkehrer um 37 548.
dem Return Index der IOM vom März 2020 lebten insgesamt 348 Rückkehrer nach Kirkuk unter „sehr schwierigen“ Bedingungen an vier Orten, 90 354 unter „mäßig schwierigen“ Bedingungen an 74 Orten und 248 364 unter „etwas schwierigen“ Bedingungen an 125 Orten. Der Teilbezirk Al-Riyad wurde als „Hotspot“ bezeichnet, was bedeutet, dass er im Hinblick auf einen der beiden Bereiche (entweder Lebensunterhalt und Grunddienstleistungen oder Sicherheit und sozialer Zusammenhalt) sehr schwierige Bedingungen bietet, oder dass er, wenn die Lebensbedingungen dort nicht ganz so schwierig sind, auch eine große Zahl von Flüchtlingen aufgenommen hat. Die große Mehrheit der in der Provinz Kirkuk verzeichneten Rückkehrer hielt sich in den Bezirken al-Hawidscha (rund 162 000) und Kirkuk (rund 153 000) auf. Zwischen März 2018 und Dezember 2019 ermittelte die IOM DTM 21 Orte in der Provinz Kirkuk, an denen alle Familien nach ihrer Rückkehr erneut vertrieben worden waren. Die meisten erneut vertriebenen Haushalte wurden in al-Hawidscha und Kirkuk verzeichnet. Im April 2020 ermittelte die IOM 13 Orte in Kirkuk, in denen keine Rückkehrer registriert wurden; sie lagen alle in den Bezirken al-Hawidscha (Teilbezirk Al-Riyad) und Kirkuk (Teilbezirk Al-Multaqa). Als Hauptgründe für ausbleibende Rückkehrer wurden zerstörte Gebäude, Mangel an Dienstleistungen, Vorhandensein von Minen und USBV, Sicherheitsprobleme und die Präsenz des ISIL angeführt. Eine Untersuchung von Oxfam im Zeitraum April-Mai 2019 erbrachte, dass Personen und Gruppen, die in Kirkuk und Diyala mutmaßlich extremistischen Gruppen nahestehen, an der Rückkehr gehindert und an Kontrollpunkten schikaniert und missbraucht werden. Ferner heißt es dort: „Die meisten vertriebenen Familien erwähnten, sie hätten nicht die erforderliche Sicherheitsfreigabe, um in ihr Herkunftsgebiet reisen und dort im Zivilstandsbüro die Ausstellung ihrer Personaldokumente beantragen zu können“ und „Fehlende Personaldokumente verursachen ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, denn Familien können so keine Kontrollpunkte passieren oder haben Angst davor, und sie verschärfen andere bereits bestehende Probleme und Schwierigkeiten“. Je nach Kontext und lokaler Dynamik gibt es Unterschiede im Verfahren der Rückkehr in eine Provinz und ihre Bezirke. Binnenvertriebene, die innerhalb der Provinz Kirkuk von einem Bezirk in einen anderen oder aus einer anderen Provinz nach Kirkuk zurückkehren möchten, müssen „ein beim Büro des Bürgermeisters erhältliches Formular ausfüllen und Angaben machen wie Namen der Familienmitglieder, Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, Ort der Vertreibung, Vertreibungsverlauf usw. Ferner müssen sie Kopien der Personaldokumente aller rückkehrenden Haushaltsmitglieder einreichen (im Wesentlichen den irakischen Personalausweis oder Jinsiyah), die Aufenthaltskarte des Haushaltsvorstands und das Schreiben, das beim Verlassen des Lagers ausgestellt wurde (falls als Vertriebene in einem offiziellen Lager lebend) oder ein Schreiben des Mukhtar (falls als Vertriebene außerhalb eines Lagers lebend), bevor die Unterlagen dem Sicherheitsausschuss zur Prüfung vorgelegt werden“. Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel zwei Wochen, und sobald die Genehmigung des Sicherheitsausschusses vorliegt, wird der Fall dem Bürgermeister zur endgültigen Genehmigung übermittelt. Zur Situation von Familien von ISIL-Kämpfern erklärte der Gouverneur der Provinz Kirkuk, er befürworte deren Rückkehr, wie dies auch arabische sunnitische Stämme, sunnitische Turkmenen und Kurden in der Provinz täten. Haupthindernis für ihre Rückkehr sei, so der Gouverneur, der Widerstand von PMU und schiitischen Turkmenen gegen die Rückkehr, obwohl die Familien sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen hätten. Sie hätten sich früheren Versuchen einer Wiederansiedlung von Familien in Daquq, Bashir, Dibis und Amerli, Sulaiman Bek und Tuz Khurmatu widersetzt (wobei die drei letztgenannten Orte in der Provinz Salah al-Din liegen). In al Hawidscha zwangen die Stämme der Jubour und Shammar zusammen mit den PMU Familien von ISIL-Kämpfern, die sich nicht ergeben hatten, wegen des Verdachts der Kollaboration mit dem ISIL bei jüngsten Anschlägen, das Gebiet zu verlassen. Nach Ansicht des UNOCHA benötigten 2020 282 458 Personen in Kirkuk humanitäre Hilfe. Aufgrund von durch Zwang und Nötigung Verlegungen von Lagern und informellen Siedlungen in der Provinz Kirkuk wurden einige Gruppen möglicherweise ein zweites Mal vertrieben. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.
- In At-Ta’mim (Kirkuk) wurden 294 Vorfälle mit 235 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Al Qadissiya, Albu Siraj, Ali Saray, Altun Kupri, Arab Koy, Atirah, Bajwan, Bashir, Bay Hasan, Daquq, Dawood Al Alouka, Dibis, Hama, Hameria, Hamrin Mountains - Kirkuk, Haweeja, Hayy Aml Al Shaabi, Jaghmaghah, Khabbaz Oil Fields, Khirbat Aziz, Kirkuk, Kubaiba, Laylan, Mamah, Markaz Nahiyah Shuwan, Multaqa, Nahiyat ar Riyad, Nahiyat az Zab, Qariyat Mahmoudiyah, Qaryat Adhirban, Qaryat Al Kathahiyah, Qaryat Albu Sibah, Qaryat Ghaydah, Qaryat Mahuz, Qaryat Tall adh Dhahab al Ulya, Qaryat Tamur, Qaryat Tar al Baghal, Qaryat Tuwayliah, Qaryat ad Dubb al Kabir, Qaryat al Kazimiyah, Qaryat al Maftul, Qaryat al Mansuriyah, Qaryat al Maqam, Qaryat an Nakar, Qaryat as Saduniyah, Qizil Yar, Qutan, Rahima Quta, Rashad, Saqizli, Shay Valley, Talaa Dihn al -Thaniya, Tarkalan, Taza, Topzawa, Tuwayriyah, Wadi Abu Shahmah, Wadi Zaghaytun, Wadi al Karha, Zerga. (Quelle: Kurzübersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak im Jahr 2020; ACCORD, 25.03.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur turkmenischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Der Umstand, dass sich der BF selbst in der erstinstanzlichen Einvernahme als ohne Bekenntnis betrachtet, änderte nichts an seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche er auch in dieser Einvernahme bestätigte (vgl. AS 80).2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur turkmenischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Der Umstand, dass sich der BF selbst in der erstinstanzlichen Einvernahme als ohne Bekenntnis betrachtet, änderte nichts an seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche er auch in dieser Einvernahme bestätigte vergleiche AS 80). Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner Verwandten im Irak, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und dem Freispruch durch ein Strafgericht in Österreich, zur hiesigen Erwerbstätigkeit und den sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Nachdem der BF in der Erstbefragung vermeinte, er würde aus XXXX stammen und sei von dort ausgereist, variierten seine Ausführungen zum konkreten Reiseverlauf und Ausreisezeitpunkt vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung dazu. Aufgrund der schlüssigen und einheitlichen Schilderung seiner Abstammung und Ausreise aus XXXX in der erstinstanzlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung, war diesen Ausführungen folgend festzustellen, dass er den Irak in Wahrheit im Dezember 2014 in die Türkei verließ und nach einem drei bis viermonatigen Aufenthalt dort die Weiterreise bis ins österreichische Bundesgebiet antrat. Nachdem der BF in der Erstbefragung vermeinte, er würde aus römisch 40 stammen und sei von dort ausgereist, variierten seine Ausführungen zum konkreten Reiseverlauf und Ausreisezeitpunkt vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung dazu. Aufgrund der schlüssigen und einheitlichen Schilderung seiner Abstammung und Ausreise aus römisch 40 in der erstinstanzlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung, war diesen Ausführungen folgend festzustellen, dass er den Irak in Wahrheit im Dezember 2014 in die Türkei verließ und nach einem drei bis viermonatigen Aufenthalt dort die Weiterreise bis ins österreichische Bundesgebiet antrat. Die Dauer des Schulbesuchs im Irak hat er sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme mit fünf Jahren umrissen, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte er demgegenüber dar, dass er für insgesamt zehn Jahre die Schule besucht habe, wobei er vorerst die Grundschule und danach erfolglos eine Hauptschule besucht habe, was der gg. Entscheidung daher zugrunde gelegt wurde. Im Gefolge der Schilderung seiner Fluchtgründe vermeinte er in der erstinstanzlichen Einvernahme, dass er keinerlei Kontakt zu seinen Verwandten im Irak habe (AS 75). Gänzlich anders stellte er dies jedoch in der mündlichen Verhandlung dar, wo er klarstellte, dass er zumindest mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Schwestern in regelmäßigem Kontakt stehe und seine gesamte Familie – also beide Elternteile – von seinem Aufenthalt in Österreich wissen. Dieser letzten nachvollziehbaren Darstellung durch den BF war dementsprechend zu folgen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf das vom BFA veranlasste Sachverständigengutachten, welchem zu entnehmen war, dass keine neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen beim BF festgestellt werden konnten. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund der von ihm wahrgenommenen Spracherwerbsmaßnahmen und absolvierten Sprachprüfungen in Verbindung mit seinem etwa sechsjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Diese Annahme bestätigte sich durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnisse. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er seine Heimatstadt XXXX vor der Belagerung durch den IS verlassen habe und deshalb nicht mehr zurückkehren konnte. 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er seine Heimatstadt römisch 40 vor der Belagerung durch den IS verlassen habe und deshalb nicht mehr zurückkehren konnte. In seiner Einvernahme am 07.11.2015 gab er an, dass seine Eltern und Geschwister zu Verwandten und Freunden gefahren seien und er solange auf das Haus aufpassen sollte. Er habe einen Freund zu sich eingeladen. Als sich er und sein Freund küssten, sei plötzlich einer seiner Brüder in den Raum gekommen und habe sie gesehen. Sein Bruder habe ihn gepackt und geschlagen, sein Freund sei sofort weggelaufen. Sein Bruder habe ihn festgehalten und den älteren Bruder kontaktiert, dieser dann seinen Vater, und sein Vater habe gesagt sie sollten warten, bis er selbst nachhause kommt. Nachdem sein Vater abends gekommen sei, hätten sie ihn in einen Raum gezerrt und ihn dort geschlagen. Erst nachdem seine Mutter gedroht habe, sich selbst zu verbrennen bzw. umzubringen, hätten sie aufgehört. Seine Mutter habe ihn in ein anderes Zimmer gebracht. Er habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe dann Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis sowie 7.000 USD mitgenommen und sei mit dem Taxi zur türkischen Grenze gefahren, wo er ein Visum für die Türkei erhalten habe. In der Beschwerde wurden zunächst im Wesentlichen die Angaben in der Einvernahme wiederholt und dahingehend ergänzt, dass er bereits mehr als ein Jahr mit seinem Freund im Irak zusammen gewesen sei. 2.3.
- In Bezug auf die in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegebene Bedrohung durch den IS aufgrund der notorischen Ereignisse in XXXX war darauf abzustellen, dass der BF selbst ab der erstinstanzlichen Einvernahme unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass es sich dabei – wie schon bei seiner vermeintlichen Herkunft aus XXXX – um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelte, dessen er sich lediglich deshalb bediente, weil er ohnehin nicht in Österreich bleiben wollte, sondern die Niederlande als Wunschdestination für eine Antragstellung im Auge hatte. Eine wie auch immer geartete Bedrohung seitens des IS war daher auszuschließen.2.3.
- In Bezug auf die in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegebene Bedrohung durch den IS aufgrund der notorischen Ereignisse in römisch 40 war darauf abzustellen, dass der BF selbst ab der erstinstanzlichen Einvernahme unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass es sich dabei – wie schon bei seiner vermeintlichen Herkunft aus römisch 40 – um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelte, dessen er sich lediglich deshalb bediente, weil er ohnehin nicht in Österreich bleiben wollte, sondern die Niederlande als Wunschdestination für eine Antragstellung im Auge hatte. Eine wie auch immer geartete Bedrohung seitens des IS war daher auszuschließen. Der Umstand, dass er sich in der Erstbefragung wissentlich eines frei erfundenen Fluchtvorbringens bediente, ließ jedoch erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Dies wiederum war auch bei den weiteren Ausführungen des BF zu den Ausreisegründen aus dem Irak ins Kalkül zu ziehen. 2.3.
- Der BF kam erstmals in seiner erstinstanzlichen Einvernahme auf seine vermeintliche Homosexualität zu sprechen. Jedoch machte er im Laufe des Verfahrens zu seiner sexuellen Orientierung divergierende Angaben. Während er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA, bei der ärztlichen Anamnese anlässlich des vom BFA veranlassten Sachverständigengutachtens als auch in der Beschwerde von einer homosexuellen Orientierung sprach, änderte er dies in der mündlichen Verhandlung insoweit ab, als er dort vermeinte, dass er in Wahrheit bisexuell sei. In einer Stellungnahme vom Diakonie Flüchtlingsdienst vom
- August 2018 wurde auf eine als „nicht ernsthaft“ bezeichnete Beziehung des BF mit einer darin namentlich genannten männlichen Person Bezug genommen, mit der er in Österreich Geschlechtsverkehr habe. Demgegenüber bezeichnete er in der mündlichen Verhandlung diese vermeintliche Beziehung zunächst als „normale Freundschaft“ (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Nachdem er jedoch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass in der Stellungnahme eine sexuelle Beziehung behauptet wurde, änderte er seine Darstellung ab und sprach von einer bisexuellen Beziehung. In einer Stellungnahme vom Diakonie Flüchtlingsdienst vom
- August 2018 wurde auf eine als „nicht ernsthaft“ bezeichnete Beziehung des BF mit einer darin namentlich genannten männlichen Person Bezug genommen, mit der er in Österreich Geschlechtsverkehr habe. Demgegenüber bezeichnete er in der mündlichen Verhandlung diese vermeintliche Beziehung zunächst als „normale Freundschaft“ vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Nachdem er jedoch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass in der Stellungnahme eine sexuelle Beziehung behauptet wurde, änderte er seine Darstellung ab und sprach von einer bisexuellen Beziehung. Überdies gab er in weiterer Folge an, dass er in Österreich für sechs bis sieben Monate eine sexuelle Beziehung zu einer Frau hatte. Schließlich gab er gegen Ende der Befragung vor dem BVwG an, dass er in Österreich gerne eine Familie mit Frau und Kindern gründen würde, er jedoch befürchte, dass es keine Frau geben würde, die seine Bisexualität akzeptieren werde. Davon abweichend hatte er noch vor dem BFA vermeint, dass er homosexuell sei und jedenfalls keine Kinder haben wolle (vgl. AS 74). Überdies gab er in weiterer Folge an, dass er in Österreich für sechs bis sieben Monate eine sexuelle Beziehung zu einer Frau hatte. Schließlich gab er gegen Ende der Befragung vor dem BVwG an, dass er in Österreich gerne eine Familie mit Frau und Kindern gründen würde, er jedoch befürchte, dass es keine Frau geben würde, die seine Bisexualität akzeptieren werde. Davon abweichend hatte er noch vor dem BFA vermeint, dass er homosexuell sei und jedenfalls keine Kinder haben wolle vergleiche AS 74). Angesichts dieser divergierenden Aussagen war nicht feststellbar, dass er homosexuell orientiert ist. 2.3.
- Beginnend mit der erstinstanzlichen Einvernahme bezog er sich bei der Schilderung jener Umstände, die in zur Ausreise bewogen hätten, ausschließlich auf einen einmaligen Vorfall, bei dem er von einem seiner Brüder zu Hause beim Küssen eines Schulfreundes erwischt worden sei und in weiterer Folge zunächst von diesem Bruder sowie vom daraufhin herbeigerufenen zweiten Bruder und seinem Vater in einem Raum festgehalten und geschlagen worden sei. Schon dieser Vorfall war aufgrund der Widersprüche im Zuge der Schilderung vor dem BFA und dem BVwG jedoch als nicht glaubhaft anzusehen: Während der BF in seiner erstinstanzlichen Einvernahme davon sprach, dass ein älterer Bruder ihn mit seinem Freund erwischt und daraufhin seinen ältesten Bruder informiert habe und dieser dann den Vater, gab er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung an, dass ihn sein ältester Bruder erwischt und dieser sowohl den anderen Bruder als auch den Vater des BF kontaktiert habe (vgl. S. 10 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Weiter gab er noch vor dem BFA an, dass seine Mutter dem Vater und den Brüdern gedroht habe sich „zu verbrennen“ (AS 77), während er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass seine Mutter gedroht habe sich mit einem Messer umzubringen (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch vermeinte er vor dem BFA, dass seine Mutter, nachdem sein Vater und die Brüder die Misshandlungen eingestellt hätten, ihn in ein anderes Zimmer bzw. in sein Zimmer gebracht habe, während er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er alleine in jenem Zimmer verblieben sei, in dem er zuvor geschlagen worden sei. Weiter führte er aus, dass er in seinem Zimmer den Schlüssel zum Tresor des Familienhauses gehabt und diesem seine Dokumente und Bargeld entnommen habe und sodann mit dem Taxi direkt zur türkischen Grenze gefahren sei (AS 77), während er vor dem BVwG darlegte, dass das Geld in einem Schrank in einem Zimmer gelegen sei, er alles mitgenommen habe und dann selbst mit dem Auto nach XXXX gefahren sei (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass er bei der Flucht von seiner Mutter unterstützt worden sei (AS 287), während er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass seine Mutter ihn gar nicht gesehen habe, als er geflohen sei (S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Während der BF in seiner erstinstanzlichen Einvernahme davon sprach, dass ein älterer Bruder ihn mit seinem Freund erwischt und daraufhin seinen ältesten Bruder informiert habe und dieser dann den Vater, gab er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung an, dass ihn sein ältester Bruder erwischt und dieser sowohl den anderen Bruder als auch den Vater des BF kontaktiert habe vergleiche S. 10 und 15 des Verhandlungsprotokolls). Weiter gab er noch vor dem BFA an, dass seine Mutter dem Vater und den Brüdern gedroht habe sich „zu verbrennen“ (AS 77), während er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass seine Mutter gedroht habe sich mit einem Messer umzubringen (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch vermeinte er vor dem BFA, dass seine Mutter, nachdem sein Vater und die Brüder die Misshandlungen eingestellt hätten, ihn in ein anderes Zimmer bzw. in sein Zimmer gebracht habe, während er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er alleine in jenem Zimmer verblieben sei, in dem er zuvor geschlagen worden sei. Weiter führte er aus, dass er in seinem Zimmer den Schlüssel zum Tresor des Familienhauses gehabt und diesem seine Dokumente und Bargeld entnommen habe und sodann mit dem Taxi direkt zur türkischen Grenze gefahren sei (AS 77), während er vor dem BVwG darlegte, dass das Geld in einem Schrank in einem Zimmer gelegen sei, er alles mitgenommen habe und dann selbst mit dem Auto nach römisch 40 gefahren sei (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass er bei der Flucht von seiner Mutter unterstützt worden sei (AS 287), während er selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass seine Mutter ihn gar nicht gesehen habe, als er geflohen sei (S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Auch schilderte er sein Verhältnis zu seinem angeblichen Freund im Irak im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht konsistent. So führte er zunächst aus, dass er mit seinem Freund kein sexuelles Verhältnis gehabt habe, sondern dass sie sich schon seit ihrer Kindheit kannten. Diese Darstellung erfuhr sodann eine sukzessive Steigerung, indem er zunächst vermeinte, dass sie schon als Kinder ihre Sexualität erforscht hätten. Dann meinte er, dass sie sooft sie Lust gehabt hätten Geschlechtsverkehr miteinander hatten, und schließlich vermeinte er, dass er schon seit der Kindheit ein sexuelles Verhältnis mit seinem Freund gehabt habe, von dem sogar seine Mutter gewusst habe, da sie den BF und seinen Freund beim Geschlechtsverkehr am Dach ihres Hauses erwischt habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich führte er in der mündlichen Verhandlung und dort auch erstmals aus, auch mit anderen Klassenkameraden sexuelle Kontakte gehabt zu haben, nachdem diese ihn beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund gesehen hätten (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber bejahte er jedoch in der Folge die Frage, ob sein Freund der einzige Mann gewesen sei, mit dem er sich getroffen habe, und bekräftigte dies in weiterer Folge (S. 13 und 16 des Verhandlungsprotokolls). In Anbetracht der Abweichungen in diesem Vorbringen stellte sich dieses insgesamt als nicht glaubhaft dar und war davon auszugehen, dass sich auch ein Übergriff seiner Familienangehörigen vor der Ausreise in Wahrheit nicht ereignet hat. Ausgehend davon war auch für den Fall seiner Rückkehr in den Irak nicht von der Gefahr derartiger Übergriffe seiner Verwandten auszugehen. Überdies legte er selbst dar, dass er nicht wisse, was sein Vater oder sein Bruder tun würden, wenn er in den Irak zurückkehren würde. Soweit er vermeinte, dass er auch mit anderen – nicht näher bezeichneten – Leuten im Falle seiner Rückkehr Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung haben würde, war dem entgegenzuhalten, dass er selbst wenig später unmissverständlich ausführte, dass er mit niemandem außer seinen Verwandten Probleme gehabt habe, weil sonst niemand von seiner sexuellen Orientierung gewusst habe (S. 13 des Verhandlungsprotokolls). 2.3.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Erfahrung handelt. Abgesehen davon leben mehrere Verwandte des BF im Irak und verfügen dort über ein Haus. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 114 bis 130 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 und die Kurzübersicht über sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak von ACCORD vom 25.03.
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch seine Familienangehörigen bzw. jene durch Mitglieder des IS nicht glaubhaft machen konnte. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 2.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). 2.
- Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen: Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus. 2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- § 10 AsylG lautet:3.
- Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs.
3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs.