RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlL508 2184321-1 Spruch, L508 2184034-1/20E L508 2184321-1/18E L508 2184316-1/18E L508 2184319-1/21E L508 2184314-1
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: XXXX , beschlossen:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[5] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF[1] ehelichte die BF[2] nach traditionellem Ritus. Bei den BF[3] bis BF[5] handelt es sich um die (minderjährigen) Kinder des BF[1] und der BF[2]. Die BF[1] bis BF[4] stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 14.06.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF[1] bis BF[5] bezeichnet, sind allesamt Staatsangehörige aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der BF[1] ehelichte die BF[2] nach traditionellem Ritus. Bei den BF[3] bis BF[5] handelt es sich um die (minderjährigen) Kinder des BF[1] und der BF[2]. Die BF[1] bis BF[4] stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter am 14.06.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Pakistan aufgrund von Problemen seiner Familie mit seinen Schwiegereltern verlassen habe. Er habe seine Ehegattin im Jahr 2000 geheiratet, obwohl deren Familie dagegen gewesen sei. Nach dem Tod seines Schwiegervaters habe seine Ehegattin einen Anteil eines Grundstücks geerbt. Sie hätten es verkauft und dann aus dem Erlös des Grundstücks ein Haus gekauft. Sein Schwager habe ihm mit der Ermordung gedroht. Am 05.12.2015 sei er in XXXX bei seiner Arbeit und seine Ehegattin zu Hause in Lahore gewesen. Seine Schwager hätten gemeinsam mit zwei ihnen unbekannten Personen seine Ehegattin aufgesucht. Seine beiden Schwager hätten sich bei seiner Ehegattin nach dem Aufenthaltsort der Kinder erkundigt, woraufhin diese erklärt habe, dass die Kinder nicht zu Hause wären. In der Folge hätten seine Schwager seine Ehegattin geschlagen. Seine Ehefrau habe dann Nasenbluten bekommen und sei bewusstlos geworden. Anschließend habe ihm ein Nachbar telefonisch mitgeteilt, dass etwas zu Hause passiert wäre und er schnell zurückkommen müsse. Der Nachbar habe ihm auch gesagt, dass diese Personen in der Gasse mit einer Pistole in die Luft geschossen hätten und er bereits die Polizei verständigt habe. Er habe dann die Academy seiner Kinder angerufen und dem BF[3] erklärt, dass er nicht nach Hause gehen dürfe. Sein Chef und er seien direkt zur Academy gefahren, um die Kinder von dort abzuholen. Währenddessen habe er von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass seine Ehegattin von Nachbarsfrauen in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Bei seiner Ankunft im Krankenhaus habe sich seine Ehegattin schon in einem guten Zustand befunden. Seine Kinder seien von seinem Chef zu ihm nach Hause mitgenommen worden. Er, seine Ehegattin, sein Chef und zwei Nachbarn seien direkt zur Polizeistation gefahren. Die Polizei habe ihre Aussage protokolliert und ihre Daten, wie auch die Daten des Täters, aufgenommen. Im Dezember 2015 hätten sie das Haus verkaufen wollen, weil seine Ehegattin von ihren Brüdern geschlagen worden sei. Die BF[2] gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie einen Teil der Erbschaft von ihrem Vater verlangt habe. Die anderen Familienangehörigen hätten dies verneint. Ihr Bruder habe ihr mit der Ermordung gedroht, wenn sie weiter an dieser Forderung festhalten werde. Sie habe Angst vor ihrem Bruder und ihren anderen Angehörigen. Wenn sie sich nicht scheiden lassen werde, dann töte sie ihr Bruder bzw. ihre Familie. Darüber hinaus bestätigte die BF[2] die Angaben des BF[1] zu den Fluchtgründen und den Vorfall am 05.12.
- Ferner gab sie an, dass die BF[3] bis BF[5] keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zum Beweis ihres Vorbringens und zur Gesundheitssituation der BF[4] und des BF[5] wurden von den Beschwerdeführern zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Pakistan aufgrund von Problemen seiner Familie mit seinen Schwiegereltern verlassen habe. Er habe seine Ehegattin im Jahr 2000 geheiratet, obwohl deren Familie dagegen gewesen sei. Nach dem Tod seines Schwiegervaters habe seine Ehegattin einen Anteil eines Grundstücks geerbt. Sie hätten es verkauft und dann aus dem Erlös des Grundstücks ein Haus gekauft. Sein Schwager habe ihm mit der Ermordung gedroht. Am 05.12.2015 sei er in römisch 40 bei seiner Arbeit und seine Ehegattin zu Hause in Lahore gewesen. Seine Schwager hätten gemeinsam mit zwei ihnen unbekannten Personen seine Ehegattin aufgesucht. Seine beiden Schwager hätten sich bei seiner Ehegattin nach dem Aufenthaltsort der Kinder erkundigt, woraufhin diese erklärt habe, dass die Kinder nicht zu Hause wären. In der Folge hätten seine Schwager seine Ehegattin geschlagen. Seine Ehefrau habe dann Nasenbluten bekommen und sei bewusstlos geworden. Anschließend habe ihm ein Nachbar telefonisch mitgeteilt, dass etwas zu Hause passiert wäre und er schnell zurückkommen müsse. Der Nachbar habe ihm auch gesagt, dass diese Personen in der Gasse mit einer Pistole in die Luft geschossen hätten und er bereits die Polizei verständigt habe. Er habe dann die Academy seiner Kinder angerufen und dem BF[3] erklärt, dass er nicht nach Hause gehen dürfe. Sein Chef und er seien direkt zur Academy gefahren, um die Kinder von dort abzuholen. Währenddessen habe er von einem Nachbarn telefonisch erfahren, dass seine Ehegattin von Nachbarsfrauen in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Bei seiner Ankunft im Krankenhaus habe sich seine Ehegattin schon in einem guten Zustand befunden. Seine Kinder seien von seinem Chef zu ihm nach Hause mitgenommen worden. Er, seine Ehegattin, sein Chef und zwei Nachbarn seien direkt zur Polizeistation gefahren. Die Polizei habe ihre Aussage protokolliert und ihre Daten, wie auch die Daten des Täters, aufgenommen. Im Dezember 2015 hätten sie das Haus verkaufen wollen, weil seine Ehegattin von ihren Brüdern geschlagen worden sei. Die BF[2] gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie einen Teil der Erbschaft von ihrem Vater verlangt habe. Die anderen Familienangehörigen hätten dies verneint. Ihr Bruder habe ihr mit der Ermordung gedroht, wenn sie weiter an dieser Forderung festhalten werde. Sie habe Angst vor ihrem Bruder und ihren anderen Angehörigen. Wenn sie sich nicht scheiden lassen werde, dann töte sie ihr Bruder bzw. ihre Familie. Darüber hinaus bestätigte die BF[2] die Angaben des BF[1] zu den Fluchtgründen und den Vorfall am 05.12.
- Ferner gab sie an, dass die BF[3] bis BF[5] keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zum Beweis ihres Vorbringens und zur Gesundheitssituation der BF[4] und des BF[5] wurden von den Beschwerdeführern zahlreiche Unterlagen in Vorlage gebracht.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG bestehe eine Frist von drei Monaten für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit versagt und zudem wurde es als nicht asylrelevant erachtet.
- Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG bestehe eine Frist von drei Monaten für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem Fluchtvorbringen wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit versagt und zudem wurde es als nicht asylrelevant erachtet.
- Gegen die Spruchpunkte I. bis V. der Bescheide des BFA vom 21.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2018 Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. der Bescheide des BFA vom 21.12.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2018 Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten am 24.01.2018 (BF[1]) bzw. am 26.01.2018 (BF[2], BF[3], BF[4] und BF[5]) in der Außenstelle Linz und bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Mit Schreiben vom 22.03.2018, 26.04.2018 und 09.05.2018 wurden von den Beschwerdeführern weitere Unterlagen zur Gesundheitssituation des BF[5] in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung vom 28.09.2021 erging eine Urkundenvorlage und wurden zahlreiche Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer sowie medizinische Unterlagen betreffend den BF[5] in Vorlage gebracht.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 20.12.2021 erging eine weitere Urkundenvorlage und wurden Unterlagen zur beruflichen Integration des BF[1] in Vorlage gebracht.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet: „
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.
- Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.
- Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 28 VwGVG Rz 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 28, VwGVG Rz 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl. hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind vergleiche hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt vergleiche VwGH 30.10.2020, Ra 2020/19/0298; VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128.)Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist (kürzlich auch zur Relevanz einer weitgehend oberflächlichen und dem zu beurteilenden Fall überhaupt nicht gerecht werdenden Begründung eines Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128.) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001; jüngst: VfGH E2018/2019 ua; vgl auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,; jüngst: VfGH E2018/2019 ua; vergleiche auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH E1805/2018 ua). In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung. 2.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat respektive erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.1.
- Bereits der Umstand, dass sich die belangte Behörde mit den seitens der BF[2] in Vorlage gebrachten Beweismitteln zur Untermauerung ihres Vorbringens weder im Verfahren des BF[1] noch der BF[2] auseinandergesetzt hat, erweist sich als qualifiziert rechtswidrig und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren dies nachzuholen haben. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel - etwa pakistanische Kaufverträge (AS 189 ff im Verwaltungsverfahrensakt der BF[2]) – keiner Übersetzung zugeführt und sich auch sonst nicht mit diesen gehörig auseinandergesetzt. Eine nähere Beweiswürdigung des Inhaltes der Beweismittel oder deren Echtheit erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam insoweit letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Auch erfolgte keine nähere Erörterung zum konkreten Erhalt und Inhalt dieser Beweismittel. Andererseits hat die belangte Behörde auch nicht schlüssig begründet, warum diese Dokumente nicht direkt mit der BF[2] erörtert wurden bzw. einer Überprüfung zugeführt worden sind. Es bleibt letztlich unklar, um welche Unterlagen es sich bei den im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten konkret handelt, zumal diese keiner Übersetzung zugeführt wurden. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der in Vorlage gebrachten pakistanischen Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie im Verfahren offenbar zum Ergebnis, dass eine (asylrelevante) Gefährdung der Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war ihr jedoch jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen unmöglich, sodass der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insoweit die Grundlage entzogen ist. Indem die belangte Behörde nähere Nachforschungen zum Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel und überhaupt deren Übersetzung in die deutsche Sprache unterlassen hat, wurden im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erweist sich zweifelsfrei als mangelhaft, wenn sie sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar ausreichend auseinandersetzt. Tatsächlich wurde das vorgelegte Dokumentationsmaterial lediglich formal als Beweismittel angeführt, in der Folge jedoch ignoriert bzw. die vorgelegten Unterlagen unberücksichtigt gelassen. Die vorgelegten Dokumente sind nun zweifelsfrei zu kennzeichnen, sodass nachvollziehbar ist, um welche Dokumente es sich konkret handelt. Soweit die Dokumente, was im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, für die Beurteilung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz entscheidungsrelevant sind, sind sie auch zu übersetzen. In der entsprechenden Erörterung der Unterlagen ist jedenfalls anzuführen, worum es sich bei den pakistanischen Schriftstücken handelt und warum den damit verbundenen Inhalten Beweiskraft hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zukommt oder nicht. Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln. 2.2.1.
- Darüber hinaus resultiert die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall bezüglich des BF[1] insbesondere auch daraus, dass das Bundesamt im Ergebnis eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen nicht vorgenommen hat und sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen beweiswürdigend darauf stützt, dass der BF[1] ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht geltend gemacht habe. Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung auf etwa zwei Seiten ausführt, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt, zumal sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung um die bloße Behauptung, der BF[1] habe im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde seinen Ausreisegrund unterschiedlich dargestellt. Hierzu ist auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen (vgl. Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). In diesem Zusammenhang ist daher insoweit auch nochmals festzuhalten, dass der BF[1] in der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2017 bereits zu Protokoll gab, dass keine Rückübersetzung der Erstbefragung erfolgt sei und es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Eine fehlende Rückübersetzung hätte es ihm aber jedenfalls verunmöglicht allfällige sprachliche Missverständnisse am Ende der Erstbefragung aufzuklären. Ebenso wurde im angefochtenen Bescheid lapidar behauptet der BF[1] und die BF[2] hätten ihr jeweiliges Ausreisevorbringen in den Einvernahmen vor dem BFA widersprüchlich dargestellt. Hierbei hat die belangte Behörde jedoch keine tragfähigen Widersprüche in den umfangreichen Angaben des BF[1] und der BF[2] anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des BF[1] und der BF[2] um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Selbiges gilt im Übrigen für die Ausführungen, wonach es sich bei der behaupteten Bedrohung und Verfolgung ohnehin um keine asylrelevante Verfolgung handle. Dies vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung ebenso wenig zu ersetzen, wobei auf die Frage der Asylrelevanz in weiterer Folge ohnehin noch genauer einzugehen sein wird. Die belangte Behörde hat sohin keine stichhaltigen Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Erstbeschwerdeführers aufzuzeigen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des BF[1] um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz beizumessen wäre.Zunächst ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung auf etwa zwei Seiten ausführt, dass sich das Vorbringen als unglaubwürdig darstellt, zumal sich aus der Beweiswürdigung des BFA nicht schlüssig ergibt, warum dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt wird. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung um die bloße Behauptung, der BF[1] habe im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde seinen Ausreisegrund unterschiedlich dargestellt. Hierzu ist auszuführen, dass die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und dass auch die psychische und körperliche Situation eines Asylwerbers bei der Erstbefragung entsprechend zu berücksichtigen ist. Ferner ist festzuhalten, dass bei Befragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen ist, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und Reiseroute des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen vergleiche Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser Seites 579). In diesem Zusammenhang ist daher insoweit auch nochmals festzuhalten, dass der BF[1] in der Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2017 bereits zu Protokoll gab, dass keine Rückübersetzung der Erstbefragung erfolgt sei und es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Eine fehlende Rückübersetzung hätte es ihm aber jedenfalls verunmöglicht allfällige sprachliche Missverständnisse am Ende der Erstbefragung aufzuklären. Ebenso wurde im angefochtenen Bescheid lapidar behauptet der BF[1] und die BF[2] hätten ihr jeweiliges Ausreisevorbringen in den Einvernahmen vor dem BFA widersprüchlich dargestellt. Hierbei hat die belangte Behörde jedoch keine tragfähigen Widersprüche in den umfangreichen Angaben des BF[1] und der BF[2] anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des BF[1] und der BF[2] um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde. Selbiges gilt im Übrigen für die Ausführungen, wonach es sich bei der behaupteten Bedrohung und Verfolgung ohnehin um keine asylrelevante Verfolgung handle. Dies vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung ebenso wenig zu ersetzen, wobei auf die Frage der Asylrelevanz in weiterer Folge ohnehin noch genauer einzugehen sein wird. Die belangte Behörde hat sohin keine stichhaltigen Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Erstbeschwerdeführers aufzuzeigen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des BF[1] um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers grundsätzlich Asylrelevanz beizumessen wäre. Was den angefochtenen Bescheid der BF[2] betrifft, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ferner im Rahmen der Beweiswürdigung zwar den Versuch unternommen, Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens darzulegen, insoweit das BFA jedoch ebenfalls ausführt, dass es sich bei der behaupteten Bedrohung und Verfolgung ohnehin um keine asylrelevante Verfolgung handle, bleibt nochmals anzumerken, dass dies auch bezüglich des angefochtenen Bescheides der BF[2] eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung ebenso wenig zu ersetzen vermag. Das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde insoweit nicht in hinreichender Weise gewürdigt: Sofern keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sein mögen, da die Rechtsposition vertreten wird, dass sich das Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant darstelle, so sind diese Ausführungen in dieser allgemeinen Form nicht haltbar. Die belangte Behörde übersieht hierbei, dass dem Fluchtvorbringen vorweg und ohne näherer Prüfung ein Asylkonnex nicht abgesprochen werden kann und hätte sich die belangte Behörde, sofern sie das Fluchtvorbringen als glaubwürdig beurteilt, mit einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt, was im Falle der Subsumierung des Sachverhaltes unter dieses Motiv in weiterer Folge auch die Prüfung der Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates vor Verfolgung gegen Privatpersonen wie auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative inkludiert. Im Falle der Bejahung eines Konventionsgrundes gilt es darüber hinaus zu beachten, dass auch eine nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein kann und zwar insofern, als der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von Privatpersonen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Diesfalls wird die belangte Behörde folglich entsprechende Ausführungen bzw. Feststellungen zur Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates zu treffen haben. Ferner wird sich die belangte Behörde, auch nochmals mit der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinanderzusetzten haben. Die Beweiswürdigung des BFA hält in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF[1] und der BF[2] tragfähig zu begründen. Das BFA übersah auch, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, „wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen“. 2.2.1.
- Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren erneut eine detaillierte Befragung des BF[1] und der BF[2] zu den Fluchtgründen vorzunehmen haben und werden die Beschwerdeführer ein weiteres Mal umfassend und konkret zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Darüberhinaus werden die in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen sein und wird die belangte Behörde diese entsprechend zu würdigen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. 2.2.1.
- Im Falle der abermaligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wird das BFA auch begründend darzulegen haben, warum durch diese Erbschafts- und/oder familiären Grundstücksstreitigkeiten für die Beschwerdeführer keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan gegeben ist. Vielmehr ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Menschen in Pakistan aufgrund von familiären Grundstückstreitigkeiten von Familienmitgliedern starken Repressionen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sein können. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt. Es wurde in der Judikatur bereits hinlänglich geklärt, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vgl. ferner auch VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0423, VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, VwGH 15.12.2010, 2007/19/
- Im Besonderen ist hierzu auch festzuhalten, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt. Die belangte Behörde hätte daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingehen müssen. Festzuhalten ist dabei auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob der unmittelbar Betroffene seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. hierzu VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490).Vielmehr ergibt sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit dem notorischen Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Menschen in Pakistan aufgrund von familiären Grundstückstreitigkeiten von Familienmitgliedern starken Repressionen bis hin zur Ermordung ausgesetzt sein können. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe näher auseinanderzusetzen gehabt. Es wurde in der Judikatur bereits hinlänglich geklärt, dass Verfolgungshandlungen gegen Personen, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindung zu diesem einbezogen werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Zur Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vergleiche ferner auch VwGH vom 26.6.1996, 95/20/0423, VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, VwGH 15.12.2010, 2007/19/
- Im Besonderen ist hierzu auch festzuhalten, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, etwa jener der Familie, liegt. Die belangte Behörde hätte daher auf die Frage eines Zusammenhanges der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit der Beschwerdeführer als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" eingehen müssen. Festzuhalten ist dabei auch, dass es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob der unmittelbar Betroffene seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war vergleiche hierzu VwGH 16.12.2010, 2007/20/1490). Das Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint daher nicht von vornherein als unmöglich und kann einem solchem Vorbringen nicht vorweg die Asylrelevanz abgesprochen werden. 2.2.1.
- Ferner hat die belangte Behörde des Weiteren keine nachvollziehbaren Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF[4] getroffen. Die BF[2] gab im Rahmen der Einvernahme vom 20.09.2017 an, dass nicht alle ihre Kinder gesund seien, wobei sie sich in der Folge in ihrer Aussage auf ihr jüngstes Kind (BF[5]) und dessen gesundheitliche Probleme beschränkte. Zudem wurde ein Bericht einer österreichischen Krankenanstalt vom 18.09.2017 in Vorlage gebracht, wonach bei der BF[4] eine mittelgradige Episode mit Somatisierungstendenz, eine Anpassungsstörung, migräneartige Kopfschmerzen und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde. Insoweit sich die BF[2] in der Einvernahme auf die Darstellung der gesundheitlichen Probleme des Fünftbeschwerdeführers beschränkte, kann im Gegenzug jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass alle anderen Kinder gesund seien, wenn gleichzeitig ein anderslautender Befundbericht in Vorlage gebracht wird. Die belangte Behörde hat es unterlassen, die BF[2] mit diesem Bescheinigungsmittel zu konfrontieren und hierzu nähere Ermittlungen zu tätigen. Die belangte Behörde hat es sohin völlig außer Acht gelassen, sich mit dem Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerinnen umfänglich auseinanderzusetzen. Mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 hat der VwGH zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw. psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Obzwar die belangte Behörde über den psychisch labilen Zustand der BF[4] in Kenntnis war, hat diese die BF[2] weder hinreichend über den Gesundheitszustand der BF[4] noch über etwaige medizinische Behandlungserfordernisse befragt. Die belangte Behörde konnte ohne Konfrontation der BF[2] mit den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht den Schluss ziehen, dass keine psychische Erkrankung der BF[4] besteht bzw. die BF[4] gesund sei und derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stünde. Ob nach Art. 3 EMRK zu berücksichtigende sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") vorliegen, ist eine von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. die hg. Erk. vom 31.3.2010, 2008/01/0312, 0313, und vom 26.4.2010, 2007/01/1272, jeweils mwN). VwGH 16.12.2009, 2007/01/0918, VwGH 31.3.2010, 2008/0312, 0313, VwGH 17.11.2010, 2008/23/
- Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.Ob nach Artikel 3, EMRK zu berücksichtigende sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") vorliegen, ist eine von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche die hg. Erk. vom 31.3.2010, 2008/01/0312, 0313, und vom 26.4.2010, 2007/01/1272, jeweils mwN). VwGH 16.12.2009, 2007/01/0918, VwGH 31.3.2010, 2008/0312, 0313, VwGH 17.11.2010, 2008/23/
- Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unterlassen und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein. 2.2.1.
- Ferner ist festzuhalten, dass sich auch die Ermittlungstätigkeit der belangen Behörde zum Gesundheitszustand des BF[5] mangelhaft darstellt. Die belangte Behörde beschränkte sich im angefochtenen Bescheid des BF[5] auf die Feststellungen, dass dieser mit angeborener Analatresie mit rektoprostatischer Fistel zur Welt gekommen und deshalb im Landeskrankenhaus XXXX betreut werde. Ein Termin für eine Korrekturoperation sei zudem für den XXXX angesetzt. Beweiswürdigend bezog sich das BFA hierbei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die Ausführungen der BF[2] in der Einvernahme vor dem BFA, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass eine erforderliche Folgeoperation (Zurückverlagerung des seitlichen Darmausganges) auch problemlos in Pakistan durchgeführt werden könne. Ansonsten wurden auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten II., IV. und V. diesbezüglich keinerlei weiteren individuellen Feststellungen getroffen. Es erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF[5] und etwaiger damit verbundener Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan. Es wurden weder hinsichtlich der Erkrankung des BF[5] umfassende Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurden ausreichende Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in Pakistan getroffen. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich das BFA mit dem Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinische Unterlagen - nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden keine einer nachprüfenden Kontrolle standhaltenden Feststellungen zum Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen und der Gesundheitszustand auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen.2.2.1.
- Ferner ist festzuhalten, dass sich auch die Ermittlungstätigkeit der belangen Behörde zum Gesundheitszustand des BF[5] mangelhaft darstellt. Die belangte Behörde beschränkte sich im angefochtenen Bescheid des BF[5] auf die Feststellungen, dass dieser mit angeborener Analatresie mit rektoprostatischer Fistel zur Welt gekommen und deshalb im Landeskrankenhaus römisch 40 betreut werde. Ein Termin für eine Korrekturoperation sei zudem für den römisch 40 angesetzt. Beweiswürdigend bezog sich das BFA hierbei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und die Ausführungen der BF[2] in der Einvernahme vor dem BFA, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass eine erforderliche Folgeoperation (Zurückverlagerung des seitlichen Darmausganges) auch problemlos in Pakistan durchgeführt werden könne. Ansonsten wurden auch im Rahmen der folgenden rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. diesbezüglich keinerlei weiteren individuellen Feststellungen getroffen. Es erfolgte keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen zum Gesundheitszustand des BF[5] und etwaiger damit verbundener Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan. Es wurden weder hinsichtlich der Erkrankung des BF[5] umfassende Feststellungen zum Gesundheitszustand getroffen, noch wurden ausreichende Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in Pakistan getroffen. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich das BFA mit dem Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinische Unterlagen - nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden keine einer nachprüfenden Kontrolle standhaltenden Feststellungen zum Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen getroffen und der Gesundheitszustand auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme im Herkunftsstaat unterzogen. Das BFA hat es somit erkennbar unterlassen, sich mit dem Gesundheitszustand des BF[5] gehörig auseinanderzusetzen. Das BFA hätte jedenfalls entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen gehabt, denn nur wenn offenkundig ist, an welcher Krankheit der Antragsteller tatsächlich leidet und wie sich seine aktuelle Situation bezüglich dieser Erkrankung darstellt, können auch spezifische Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit in Pakistan getroffenen werden; beispielsweise ob und wie diese gesundheitliche Beeinträchtigung in Pakistan behandelt wird. Eine derartige korrekte Vorgangsweise wurde vom BFA aber unterlassen. Allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen in Pakistan ohne ausreichende Würdigung der von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und ohne ausführliche Befragung zum Gesundheitszustand des BF[5]sind jedenfalls nicht ausreichend. 2.2.1.
- Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt zudem ein Familienverfahren vor. Im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Bescheide der Eltern der BF[3] bis BF[5] mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, können im Sinne des § 34 Absatz. 4 AsylG, wonach die Verfahren „unter einem zu führen“ sind, auch die den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden angefochtenen Bescheide der BF[3] bis BF[5] - abgesehen von den unter den Punkten 2.2.2.
- und 2.2.2.
- getroffenen Ausführungen bezüglich der individuellen Zurückverweisungsgründe betreffend der BF[4] und den BF[5] - keinen Bestand haben (vgl. VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404).Im Hinblick darauf, dass die angefochtenen Bescheide der Eltern der BF[3] bis BF[5] mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, können im Sinne des Paragraph 34, Absatz. 4 AsylG, wonach die Verfahren „unter einem zu führen“ sind, auch die den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden angefochtenen Bescheide der BF[3] bis BF[5] - abgesehen von den unter den Punkten 2.2.2.
- und 2.2.2.
- getroffenen Ausführungen bezüglich der individuellen Zurückverweisungsgründe betreffend der BF[4] und den BF[5] - keinen Bestand haben vergleiche VwGH v. 18.10.2005, 2005/01/0402 bis 0404). 2.2.1.
- Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes, die Ergänzungen des Beschwerdeschriftsatzes sowie die mit 28.09.2021 sowie mit 20.12.2021 datierten Urkundenvorlagen in Bezug auf die Integration der BF sowie den Gesundheitszustand des BF
(5)nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen hinreichend auseinanderzusetzen haben. 2.2.
- Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind speziell die im angefochtenen Bescheid des BF[1] beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall, insbesondere auch im Hinblick auf die fehlende Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der in Vorlage gebrachten Beweismittel, keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des BF[1] und der BF[2] zu ihren Fluchtgründen, einer befürchteten Verfolgung aus privaten Motiven sowie aufgrund einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Ferner werden auch die von den Beschwerdeführern vorgelegten pakistanischen Kaufverträge und Dokumente, welche dem BFA vorgelegt wurden, zu übersetzen und entsprechend zu würdigen sein. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde vor allem auch mit dem Gesundheitszustand der BF[4] und des BF[5] im erforderlichen Maße hinreichend auseinander zu setzen haben. Auf den im Asylverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Befundbericht betreffend die BF[4] wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die belangte Behörde wird somit vorerst konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand zu treffen haben und sodann Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheiten in Pakistan. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jeweils zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jeweils zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Ergänzend sei noch angemerkt, dass die Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gebunden ist (vgl. §55 Absatz 1 FPG), weswegen die angefochtenen Bescheide zur Gänze und nicht bloß im angefochtenen Beschwerdeumfang (Spruchpunkt I bis V) zu beheben waren. Ergänzend sei noch angemerkt, dass die Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise an die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gebunden ist vergleiche §55 Absatz 1 FPG), weswegen die angefochtenen Bescheide zur Gänze und nicht bloß im angefochtenen Beschwerdeumfang (Spruchpunkt römisch eins bis römisch fünf) zu beheben waren. Ergänzend sei ferner festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nunmehr auch, insbesondere unter Berücksichtigung der Integration der BF (vgl. die Urkundenvorlagen vom 28.09.2021 sowie vom 20.12.2021), umfassend mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen haben wird. Ergänzend sei ferner festzuhalten, dass sich die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nunmehr auch, insbesondere unter Berücksichtigung der Integration der BF vergleiche die Urkundenvorlagen vom 28.09.2021 sowie vom 20.12.2021), umfassend mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen haben wird. 2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid jeweils aufzuheben war.2.
- Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid jeweils aufzuheben war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016 und VwGH Ra 2017/01/0433 vom 03.04.2018, VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073 sowie VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128) ab. Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2184321.1.00