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{'item': 'L512 2249219-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2022 GeschäftszahlL512 2249219-1 Spruch, L512 2231984-2/3E L512 2249222-1/3E L512 2249217-1/3E L512 2249219-1/3E BESCHLUSS Das Bund

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer 1-4 (in weiterer Folge kurz als „BF1-4“ bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei, beantragten mit Schriftsatz vom 07.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) die bescheidmäßige Feststellung des aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 erfließenden Aufenthaltsrechtes der BF 1-4.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer 1-4 (in weiterer Folge kurz als „BF1-4“ bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei, beantragten mit Schriftsatz vom 07.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) die bescheidmäßige Feststellung des aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 erfließenden Aufenthaltsrechtes der BF 1-
  3. I.
  4. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2021 wurden die Anträge zuständigkeitshalber an die XXXX ) weitergeleitet und zeitgleich die rechtliche Vertretung der BF1-4 von der Weiterleitung informiert. römisch eins.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2021 wurden die Anträge zuständigkeitshalber an die römisch 40 ) weitergeleitet und zeitgleich die rechtliche Vertretung der BF1-4 von der Weiterleitung informiert. I.
  6. Gegen dieses Schreiben wurden mit Schriftsatz vom 11.11.2021 Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben des BFA vom 14.10.2021 als Bescheid zu qualifizieren sei, mit dem das BFA seine sachliche Zuständigkeit ablehne. Das BFA lehne die sachliche Zuständigkeit jedoch zu Unrecht ab, zumal das BFA und nicht die XXXX über sämtliche fremdenrechtlichen Daten der BF1-4 verfüge, um über das aus dem Regime des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei erfließende Aufenthaltsrecht abzusprechen.römisch eins.
  7. Gegen dieses Schreiben wurden mit Schriftsatz vom 11.11.2021 Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben des BFA vom 14.10.2021 als Bescheid zu qualifizieren sei, mit dem das BFA seine sachliche Zuständigkeit ablehne. Das BFA lehne die sachliche Zuständigkeit jedoch zu Unrecht ab, zumal das BFA und nicht die römisch 40 über sämtliche fremdenrechtlichen Daten der BF1-4 verfüge, um über das aus dem Regime des Assoziierungsabkommens EWR-Türkei erfließende Aufenthaltsrecht abzusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2021 wurden die Anträge der BF1-BF4 auf die bescheidmäßige Feststellung des aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 erfließenden Aufenthaltsrechtes der BF 1-4 zuständigkeitshalber an die XXXX weitergeleitet und zeitgleich die rechtliche Vertretung der BF1-4 von der Weiterleitung informiert. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2021 wurden die Anträge der BF1-BF4 auf die bescheidmäßige Feststellung des aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.09.1980 erfließenden Aufenthaltsrechtes der BF 1-4 zuständigkeitshalber an die römisch 40 weitergeleitet und zeitgleich die rechtliche Vertretung der BF1-4 von der Weiterleitung informiert.
  9. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
  10. Rechtliche Beurteilung: II.1.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. , Zu A) Unzulässigkeit der Beschwerde II.1.2. Als bloße Verständigung von der Weiterleitung eines Anbringens

§ 6AVG ist das Schreiben des BFA vom 14.10.2021 nicht als selbständig anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren (Vw

GH 95/20/0047 vom 27.06.1995).römisch zwei.1.2. Als bloße Verständigung von der Weiterleitung eines Anbringens

Paragraph 6, AVG ist das Schreiben des BFA vom 14.10.2021 nicht als selbständig anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren (VwGH 95/20/0047 vom 27.06.1995). II.1.3 Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben werden kann, ist die Beschwerde mangels Bescheidqualität des Schreibens des BFA vom 14.10.2021 zurückzuweisen.römisch zwei.1.3 Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden kann, ist die Beschwerde mangels Bescheidqualität des Schreibens des BFA vom 14.10.2021 zurückzuweisen. II.1.4. Die Weiterleitung eines Anbringens

§ 6

AVG bewirkt im Übrigen das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399).römisch zwei.1.4. Die Weiterleitung eines Anbringens

Paragraph 6, AVG bewirkt im Übrigen das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399). II.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es ist umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität behördlicher Akte in Hinblick auf ihre Normativität vorhanden; diese Rechtsprechung wurde auszugsweise unter Pkt. A) zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es ist umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bescheidqualität behördlicher Akte in Hinblick auf ihre Normativität vorhanden; diese Rechtsprechung wurde auszugsweise unter Pkt. A) zitiert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.2249219.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.